opencaselaw.ch

VD.2023.129

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2024-04-06 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.129

URTEIL

vom 6. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Mai 2023

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

1.2

1.2.1Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2).Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

1.2.2Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Schliesslich beruft sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

4.1Der inArt. 13 Abs. 1 BVgarantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie vonArt. 8der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)(BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11).Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 und 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1,VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2022.3 vom

28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Der Rekurrent hat keine Kinder. Als familiäre Beziehung beruft sich der Rekurrent allein auf seine Beziehung zu seiner in der Schweiz «ansässigen» neuen Lebenspartnerin (Rekursbegründung E. 8; Rekursbegründung im Vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Juni 2022 E. 5, Akten JSD S. 25).

6.1Prozessiert eine Partei aufgrund ihrer prozessualen Bedürftigkeit unentgeltlich, so steht der Anspruch auf das Honorar ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht ihr selber, sondern ihrem Vertreter zu. Die unentgeltlich prozessierende Partei wird durch die Kürzung des Honorars selber nicht beschwert, weil der Vertreter den aufgrund der Kürzung des Honorars nicht entschädigten Teil seines Aufwands ihr gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen darf. Daraus folgt, dass eine Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht mit dem im Namen der vertretenen Partei erhobenen Rekurs, sondern allein vom Vertreter im eigenen Namen angefochten werden kann. Dies ist vorliegend nicht geschehen, wird der Rekurs doch allein im Namen des in der Sache rekurrierenden Mandanten des Vertreters erhoben. Vorliegend kann aber auf den Antrag gleichwohl eingetreten werden. Massgebend erscheint dabei, dass das Honorar des unentgeltlichen Vertreters mit dem angefochtenen Entscheid nicht einfach gekürzt worden ist. Vielmehr wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung bewilligt. Daraus folgt, dass der Vertreter seinen davor betriebenen Aufwand gegenüber dem damals noch nicht unentgeltlich prozessierenden Mandanten geltend machen könnte. Daher ist der Rekurrent in der vorliegenden Konstellation auch durch die Kürzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistands beschwert, weshalb auch in seinem Namen das volle Honorar im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann.

Mit Kostennote vom 19. Januar 2024 macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Zeitaufwand von 15.35 Stunden. Dieser ist angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]) ergibt sich ein Honorar von CHF 3'070.–. Zusätzlich werden Auslagen von CHF 38.90 geltend gemacht. Da sich diese im Rahmen der Pauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR bewegen, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen. Weiter sind für die Eingabe vom 19. Februar 2024 zusätzlich ein Zeitaufwand von 0.5 Stunden und Auslagen von CHF 5.80 zu berücksichtigen (vgl. act. 14 und 15). Insgesamt ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten daher aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3'214.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuerauszurichten.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.