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VD.2022.183

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2022-09-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4.2Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;Stamm, a.a.O., S. 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

2.1Gegenstand des Verfahrens sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

2.2Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden sind mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, mit dem ihnen das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erteilt worden ist, erstmals vom Migrationsamt über die Eröffnung eines gegen sie geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden (act. 5/3 S. 451 ff.; vgl. etwa VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 1.4). Das Verfahren wurde damit vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommen folglich bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

3.Zu überprüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin.

3.1Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80’000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1).

3.2

3.2.1Die Vorinstanz hielt bezüglich der finanziellen Situation fest, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. November 2008 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden und sich die ausbezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 518’890.40 bzw. zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids auf insgesamt CHF 523’895.– beliefen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des Bezugs. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Teil der Sozialhilfeleistungen für die Zeit ausgerichtet wurde, als der Rekurrentin noch Flüchtlingsstatus zukam. Der nach dieser Zeit ausgerichtete Betrag hat aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung auf jeden Fall noch als erheblich zu gelten.

3.2.2Die Vorinstanz rechnete angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit 13 Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Erkenntnisse aus vergangenen Arbeitseinsätzen nicht damit, dass die Rekurrentin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können werde; vielmehr erscheine die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Insgesamt verdiene sie mit zwei Teilzeitstellen monatlich CHF 1’962.20, womit sie sich und ihre Familie auch künftig nicht von der Sozialhilfe abzulösen vermöge. Auch die im April 2022 neu angetretene Arbeitsstelle bei der E____ GmbH vermöge noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und sei somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass die Rekurrentin ihre Arbeitsstelle bei der F____ GmbH bereits nach einer Arbeitszeit von zwei Wochen wieder verloren habe.

3.3Für das vorliegende Verfahren gelangt allerdings Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (s. oben E. 2.2). Art. 63 Abs. 2 AuG zufolge kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Demnach ist nach Ablauf dieser Zeit ein Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c wegen Sozialhilfebezug nicht mehr möglich. Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2).Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt in der Regel nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber die vorläufige Aufnahme oder der prekäre Aufenthalt während der Beurteilung eines Asylgesuchs oder einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGR Zürich VB.2017.00279 vom 19. Juli 2017 E. 3.1.2; vgl. auchSpeschain: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 13, welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme eine Anrechnung erwägt).

Die Rekurrentin erhielt am 1. März 2005 als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erfolgte erstinstanzlich am 16. November 2021. Folglich kann sich die Rekurrentin auf einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren berufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unzulässig.

3.4

3.4.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl.Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.56; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom

17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).

3.4.3Das JSD erwog, dass die Rekurrentin im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen 18 Jahren hier aufhalte. Allerdings verfüge sie in der Schweiz ausser zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern über keine familiären Bindungen. Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen, fehlender Arbeitsmotivation sowie Kündigungen sei es ihr nie gelungen sich beruflich zu integrieren, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch sie selbst verschuldet sei. Gesundheitliche Schwierigkeiten seien nicht mit Arztberichten zu ihrer Arbeitsfähigkeit belegt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe und auch jetzt lediglich insgesamt zu 60 % angestellt sei, obschon es ihr möglich sei, 100 % zu arbeiten. Zudem sei auch bei den aktuellen Stellen nicht klar, ob die Rekurrentin diese längerfristig behalten könne. Hinsichtlich der sprachlichen Integration habe die Rekurrentin zwar immer wieder Anstrengungen unternommen, jedoch könne nach einer solch langen Anwesenheit in der Schweiz auch ein höheres Sprachniveau erreicht werden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung angesichts der fehlenden beruflichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der selbst verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer fortlaufenden Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.

3.4.4In Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 25. August 2016 (act. 5/4 S. 119) gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, habe, die ihre Vermittelbarkeit einschränkten. Allerdings wurde die Rekurrentin nie vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie wegen der Allergien immer wieder in Behandlung gewesen sei (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 [act. 5/4 S. 122]). Gemäss Schreiben der Rekurrierenden vom 9. Juni 2017 befindet sich die Rekurrentin in ärztlicher Behandlung und nimmt regemässig Medikamente. Dieses Problem sei aber kein Hindernis zum Arbeiten (act. 5/4 S. 156). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...], Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 19 = act. 5/1 S. 29) «fühlt sich [die Rekurrentin] wegen familiäre Probleme und pendenter Aufenthaltsbewilligung sehr schlecht und depressiv. Sie arbeitet 60 % in zwei Stellen und sucht dauernd weitere Arbeitsstellen. Insbesondere Druck von Bevölkerungsdienst lässt sie verzweifeln und kränken». Dieses Zeugnis, das weitgehend bloss die subjektive Wahrnehmung der Rekurrentin wiedergibt, beweist nicht, dass deren Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt ist. Erst recht kann dem Zeugnis nicht entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt wäre. Demnach scheint die Rekurrentin nicht an Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu leiden, die ihr die Stellensuche und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit relevant erschwert haben.

Die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt waren indes aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnissen gering (vgl. auch E-Mail der Sozialhilfe vom

30. September 2016 [act. 5/4 S. 127]). Gemäss ihrem Lebenslauf absolvierte die Rekurrentin von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zur Näherin in [...] in der Türkei (act. 5/4 S. 127). Sprachlich ist sie auf Stufe A1 mit Teilkompetenz A2 (act. 5/4 S. 117). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hätte nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein höheres Sprachniveau erreicht werden können. Die Vorinstanz wirft ihr zudem vor, ihre beruflichen Qualifikationen nicht mit Weiterbildungen verbessert zu haben. Die Rekurrentin absolvierte zumindest vom 26. Oktober bis 28. November 2020 am [...] erfolgreich den Kurs «Neubeginn im Verkauf». Der Theorieteil bestand aus 60 Unterrichtsstunden. Die praxisorientierte Einführung in den Verkaufsberuf vermittelte grundlegendes Wissen und bereitete auf die praktische Arbeit im Verkauf und an der Kasse vor. Gemäss dem Abschlussbericht zum Verkaufspraktikum zeigte sich die Rekurrentin als offene Person und integrierte sie sich gut ins Team. Ihr Verhalten und ihre Leistungen wurden ausnahmslos mit der bestmöglichen Bewertung gut beurteilt (Rekursbeilagen 17 und 18 = act. 5/1 S. 21 f.). Fehlende Motivation kann ihr somit diesbezüglich nicht vorgehalten werden.

3.4.5Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling zusammen mit ihrem siebenjährigen Sohn in die Schweiz kam, wo im Jahr 2009 ihre Tochter geboren wurde. Auf die Frage des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 5/4 S. 92), antworteten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 97), dass die Rekurrentin sich um ihre kleine Tochter kümmere. Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 (act. 5/4 S. 127) musste die Rekurrentin aufgrund der Geburt der Tochter und der fehlenden Kinderbetreuung bis zum Kindergarteneintritt der Tochter keine Arbeitsbemühungen vorlegen. Dennoch habe die Rekurrentin immer wieder erfolglos versucht, eine Stelle zu finden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1). Grundsätzlich hätte daher von der Rekurrentin seit dem Zeitpunkt, in dem ihre Tochter das dritte Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden können. Da bis zum Kindergarteneintritt der Tochter die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen verlangt hat und soweit ersichtlich auch das Migrationsamt die Rekurrentin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, gereicht es der Rekurrentin bis zum Kindergarteneintritt der Tochter im Sommer 2014 nicht zum Vorwurf, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

3.4.6Für die Rekurrentin spricht die lange Anwesenheit in der Schweiz von inzwischen über 19 Jahren. Hier lebt auch ihr erwachsener Sohn, der mittlerweile Schweizer Bürger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist der Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 BV in Bezug auf den volljährigen Sohn zwar nicht tangiert, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E.5.3). Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die Rekurrierenden mit ihrem erwachsenen Sohn über persönliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Soweit die Rekurrierenden die Befragung des Sohnes C____ als Auskunftsperson beantragen, ist dieser Antrag mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.

3.4.7Die Tochter D____ ist hingegen noch nicht volljährig, sodass sie die Schweiz gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen hätte. Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils. Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (BGer 2C_904/2018 vom

24. April 2019 E. 2.4). Bei der Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen) müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des EGMREl Ghatet gegen die Schweizvom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

4.1Zu prüfen bleibt, was dies für die Aufenthaltssituation des Rekurrenten bedeutet. Der Rekurrent hat am 1. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit hat er grundsätzlich einen weniger starken Aufenthaltstitel als seine Ehefrau. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist unter anderem erfüllt, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Masse» besteht. Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).

4.5Unter diesen Umständen erweisen sich auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als unzulässig.

5.

5.2Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des JSD vom11. August 2022 und die beiden Verfügungen des Migrationsamtsdes Bereichs BdMvom16. November 2021 sind aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zu zahlen. Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, das Verfassen der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung, das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Verfassen der Replik sowie die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (MWST). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selbst zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.

://:In Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. August 2022 und die Verfügungen des Migrationsamts vom16. November 2021aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 2.1Gegenstand des Verfahrens sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

2.2Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden sind mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, mit dem ihnen das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erteilt worden ist, erstmals vom Migrationsamt über die Eröffnung eines gegen sie geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden (act. 5/3 S. 451 ff.; vgl. etwa VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 1.4). Das Verfahren wurde damit vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommen folglich bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

3.Zu überprüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin.

3.1Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80’000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1).

3.2

3.2.1Die Vorinstanz hielt bezüglich der finanziellen Situation fest, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. November 2008 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden und sich die ausbezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 518’890.40 bzw. zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids auf insgesamt CHF 523’895.– beliefen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des Bezugs. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Teil der Sozialhilfeleistungen für die Zeit ausgerichtet wurde, als der Rekurrentin noch Flüchtlingsstatus zukam. Der nach dieser Zeit ausgerichtete Betrag hat aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung auf jeden Fall noch als erheblich zu gelten.

3.2.2Die Vorinstanz rechnete angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit 13 Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Erkenntnisse aus vergangenen Arbeitseinsätzen nicht damit, dass die Rekurrentin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können werde; vielmehr erscheine die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Insgesamt verdiene sie mit zwei Teilzeitstellen monatlich CHF 1’962.20, womit sie sich und ihre Familie auch künftig nicht von der Sozialhilfe abzulösen vermöge. Auch die im April 2022 neu angetretene Arbeitsstelle bei der E____ GmbH vermöge noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und sei somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass die Rekurrentin ihre Arbeitsstelle bei der F____ GmbH bereits nach einer Arbeitszeit von zwei Wochen wieder verloren habe.

3.3Für das vorliegende Verfahren gelangt allerdings Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (s. oben E. 2.2). Art. 63 Abs. 2 AuG zufolge kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Demnach ist nach Ablauf dieser Zeit ein Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c wegen Sozialhilfebezug nicht mehr möglich. Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2).Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt in der Regel nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber die vorläufige Aufnahme oder der prekäre Aufenthalt während der Beurteilung eines Asylgesuchs oder einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGR Zürich VB.2017.00279 vom 19. Juli 2017 E. 3.1.2; vgl. auchSpeschain: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 13, welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme eine Anrechnung erwägt).

Die Rekurrentin erhielt am 1. März 2005 als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erfolgte erstinstanzlich am 16. November 2021. Folglich kann sich die Rekurrentin auf einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren berufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unzulässig.

3.4

3.4.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl.Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.56; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom

17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).

3.4.3Das JSD erwog, dass die Rekurrentin im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen 18 Jahren hier aufhalte. Allerdings verfüge sie in der Schweiz ausser zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern über keine familiären Bindungen. Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen, fehlender Arbeitsmotivation sowie Kündigungen sei es ihr nie gelungen sich beruflich zu integrieren, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch sie selbst verschuldet sei. Gesundheitliche Schwierigkeiten seien nicht mit Arztberichten zu ihrer Arbeitsfähigkeit belegt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe und auch jetzt lediglich insgesamt zu 60 % angestellt sei, obschon es ihr möglich sei, 100 % zu arbeiten. Zudem sei auch bei den aktuellen Stellen nicht klar, ob die Rekurrentin diese längerfristig behalten könne. Hinsichtlich der sprachlichen Integration habe die Rekurrentin zwar immer wieder Anstrengungen unternommen, jedoch könne nach einer solch langen Anwesenheit in der Schweiz auch ein höheres Sprachniveau erreicht werden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung angesichts der fehlenden beruflichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der selbst verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer fortlaufenden Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.

3.4.4In Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 25. August 2016 (act. 5/4 S. 119) gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, habe, die ihre Vermittelbarkeit einschränkten. Allerdings wurde die Rekurrentin nie vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie wegen der Allergien immer wieder in Behandlung gewesen sei (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 [act. 5/4 S. 122]). Gemäss Schreiben der Rekurrierenden vom 9. Juni 2017 befindet sich die Rekurrentin in ärztlicher Behandlung und nimmt regemässig Medikamente. Dieses Problem sei aber kein Hindernis zum Arbeiten (act. 5/4 S. 156). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...], Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 19 = act. 5/1 S. 29) «fühlt sich [die Rekurrentin] wegen familiäre Probleme und pendenter Aufenthaltsbewilligung sehr schlecht und depressiv. Sie arbeitet 60 % in zwei Stellen und sucht dauernd weitere Arbeitsstellen. Insbesondere Druck von Bevölkerungsdienst lässt sie verzweifeln und kränken». Dieses Zeugnis, das weitgehend bloss die subjektive Wahrnehmung der Rekurrentin wiedergibt, beweist nicht, dass deren Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt ist. Erst recht kann dem Zeugnis nicht entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt wäre. Demnach scheint die Rekurrentin nicht an Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu leiden, die ihr die Stellensuche und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit relevant erschwert haben.

Die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt waren indes aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnissen gering (vgl. auch E-Mail der Sozialhilfe vom

30. September 2016 [act. 5/4 S. 127]). Gemäss ihrem Lebenslauf absolvierte die Rekurrentin von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zur Näherin in [...] in der Türkei (act. 5/4 S. 127). Sprachlich ist sie auf Stufe A1 mit Teilkompetenz A2 (act. 5/4 S. 117). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hätte nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein höheres Sprachniveau erreicht werden können. Die Vorinstanz wirft ihr zudem vor, ihre beruflichen Qualifikationen nicht mit Weiterbildungen verbessert zu haben. Die Rekurrentin absolvierte zumindest vom 26. Oktober bis 28. November 2020 am [...] erfolgreich den Kurs «Neubeginn im Verkauf». Der Theorieteil bestand aus 60 Unterrichtsstunden. Die praxisorientierte Einführung in den Verkaufsberuf vermittelte grundlegendes Wissen und bereitete auf die praktische Arbeit im Verkauf und an der Kasse vor. Gemäss dem Abschlussbericht zum Verkaufspraktikum zeigte sich die Rekurrentin als offene Person und integrierte sie sich gut ins Team. Ihr Verhalten und ihre Leistungen wurden ausnahmslos mit der bestmöglichen Bewertung gut beurteilt (Rekursbeilagen 17 und 18 = act. 5/1 S. 21 f.). Fehlende Motivation kann ihr somit diesbezüglich nicht vorgehalten werden.

3.4.5Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling zusammen mit ihrem siebenjährigen Sohn in die Schweiz kam, wo im Jahr 2009 ihre Tochter geboren wurde. Auf die Frage des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 5/4 S. 92), antworteten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 97), dass die Rekurrentin sich um ihre kleine Tochter kümmere. Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 (act. 5/4 S. 127) musste die Rekurrentin aufgrund der Geburt der Tochter und der fehlenden Kinderbetreuung bis zum Kindergarteneintritt der Tochter keine Arbeitsbemühungen vorlegen. Dennoch habe die Rekurrentin immer wieder erfolglos versucht, eine Stelle zu finden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1). Grundsätzlich hätte daher von der Rekurrentin seit dem Zeitpunkt, in dem ihre Tochter das dritte Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden können. Da bis zum Kindergarteneintritt der Tochter die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen verlangt hat und soweit ersichtlich auch das Migrationsamt die Rekurrentin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, gereicht es der Rekurrentin bis zum Kindergarteneintritt der Tochter im Sommer 2014 nicht zum Vorwurf, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

3.4.6Für die Rekurrentin spricht die lange Anwesenheit in der Schweiz von inzwischen über 19 Jahren. Hier lebt auch ihr erwachsener Sohn, der mittlerweile Schweizer Bürger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist der Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 BV in Bezug auf den volljährigen Sohn zwar nicht tangiert, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E.5.3). Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die Rekurrierenden mit ihrem erwachsenen Sohn über persönliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Soweit die Rekurrierenden die Befragung des Sohnes C____ als Auskunftsperson beantragen, ist dieser Antrag mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.

3.4.7Die Tochter D____ ist hingegen noch nicht volljährig, sodass sie die Schweiz gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen hätte. Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils. Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (BGer 2C_904/2018 vom

24. April 2019 E. 2.4). Bei der Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen) müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des EGMREl Ghatet gegen die Schweizvom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

4.1Zu prüfen bleibt, was dies für die Aufenthaltssituation des Rekurrenten bedeutet. Der Rekurrent hat am 1. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit hat er grundsätzlich einen weniger starken Aufenthaltstitel als seine Ehefrau. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist unter anderem erfüllt, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Masse» besteht. Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).

4.5Unter diesen Umständen erweisen sich auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als unzulässig.

E. 5 5.2Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des JSD vom11. August 2022 und die beiden Verfügungen des Migrationsamtsdes Bereichs BdMvom16. November 2021 sind aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zu zahlen. Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, das Verfassen der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung, das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Verfassen der Replik sowie die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (MWST). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selbst zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.

://:In Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. August 2022 und die Verfügungen des Migrationsamts vom16. November 2021aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.183

URTEIL

vom25. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

B____Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. August 2022

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Dagegen meldeten B____ und A____ (im Folgenden: Rekurrierende) am 12. August 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, der diesen mit Schreiben vom 19. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 7. September 2022 beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Niederlassungs- bzw. der Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem seien der Tochter D____ eigene Verfahrensrechte zu geben. So sei sie vom Appellationsgericht anzuhören und es sei ihr ein eigener Anwalt beizugeben. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2022 wurde den Rekurrierenden die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte mit Eingabe vom

11. Oktober 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden reichten am 11. November 2022 eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. August 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3

1.3.1Die Rekurrierenden beantragen, ihrer Tochter seien eigene Verfahrensrechte zu gewähren. Soweit sie damit beantragen sollten, die Tochter sei als Partei am verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu beteiligen, ist festzuhalten, dass die Rekursbefugnis neben der materiellen Beschwer (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG) auch formelle Beschwer erfordert (VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 290 und 293). Eine Person ist formell beschwert, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG;Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 8). Dass eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, ist anzunehmen, wenn sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen ist, am Verfahren teilzunehmen (vgl.Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 23).

1.4

1.4.1Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.4.2Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305;Stamm, a.a.O., S. 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).

2.

2.1Gegenstand des Verfahrens sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.

2.2Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden sind mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, mit dem ihnen das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erteilt worden ist, erstmals vom Migrationsamt über die Eröffnung eines gegen sie geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden (act. 5/3 S. 451 ff.; vgl. etwa VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 1.4). Das Verfahren wurde damit vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommen folglich bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

3.Zu überprüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin.

3.1Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80’000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1).

3.2

3.2.1Die Vorinstanz hielt bezüglich der finanziellen Situation fest, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. November 2008 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden und sich die ausbezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 518’890.40 bzw. zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids auf insgesamt CHF 523’895.– beliefen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des Bezugs. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Teil der Sozialhilfeleistungen für die Zeit ausgerichtet wurde, als der Rekurrentin noch Flüchtlingsstatus zukam. Der nach dieser Zeit ausgerichtete Betrag hat aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung auf jeden Fall noch als erheblich zu gelten.

3.2.2Die Vorinstanz rechnete angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit 13 Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Erkenntnisse aus vergangenen Arbeitseinsätzen nicht damit, dass die Rekurrentin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können werde; vielmehr erscheine die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Insgesamt verdiene sie mit zwei Teilzeitstellen monatlich CHF 1’962.20, womit sie sich und ihre Familie auch künftig nicht von der Sozialhilfe abzulösen vermöge. Auch die im April 2022 neu angetretene Arbeitsstelle bei der E____ GmbH vermöge noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und sei somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass die Rekurrentin ihre Arbeitsstelle bei der F____ GmbH bereits nach einer Arbeitszeit von zwei Wochen wieder verloren habe.

3.3Für das vorliegende Verfahren gelangt allerdings Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (s. oben E. 2.2). Art. 63 Abs. 2 AuG zufolge kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Demnach ist nach Ablauf dieser Zeit ein Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c wegen Sozialhilfebezug nicht mehr möglich. Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2).Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt in der Regel nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber die vorläufige Aufnahme oder der prekäre Aufenthalt während der Beurteilung eines Asylgesuchs oder einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGR Zürich VB.2017.00279 vom 19. Juli 2017 E. 3.1.2; vgl. auchSpeschain: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 13, welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme eine Anrechnung erwägt).

Die Rekurrentin erhielt am 1. März 2005 als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erfolgte erstinstanzlich am 16. November 2021. Folglich kann sich die Rekurrentin auf einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren berufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unzulässig.

3.4

3.4.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl.Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.56; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom

17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).

3.4.3Das JSD erwog, dass die Rekurrentin im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen 18 Jahren hier aufhalte. Allerdings verfüge sie in der Schweiz ausser zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern über keine familiären Bindungen. Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen, fehlender Arbeitsmotivation sowie Kündigungen sei es ihr nie gelungen sich beruflich zu integrieren, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch sie selbst verschuldet sei. Gesundheitliche Schwierigkeiten seien nicht mit Arztberichten zu ihrer Arbeitsfähigkeit belegt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe und auch jetzt lediglich insgesamt zu 60 % angestellt sei, obschon es ihr möglich sei, 100 % zu arbeiten. Zudem sei auch bei den aktuellen Stellen nicht klar, ob die Rekurrentin diese längerfristig behalten könne. Hinsichtlich der sprachlichen Integration habe die Rekurrentin zwar immer wieder Anstrengungen unternommen, jedoch könne nach einer solch langen Anwesenheit in der Schweiz auch ein höheres Sprachniveau erreicht werden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung angesichts der fehlenden beruflichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der selbst verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer fortlaufenden Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.

3.4.4In Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 25. August 2016 (act. 5/4 S. 119) gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, habe, die ihre Vermittelbarkeit einschränkten. Allerdings wurde die Rekurrentin nie vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie wegen der Allergien immer wieder in Behandlung gewesen sei (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 [act. 5/4 S. 122]). Gemäss Schreiben der Rekurrierenden vom 9. Juni 2017 befindet sich die Rekurrentin in ärztlicher Behandlung und nimmt regemässig Medikamente. Dieses Problem sei aber kein Hindernis zum Arbeiten (act. 5/4 S. 156). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...], Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 19 = act. 5/1 S. 29) «fühlt sich [die Rekurrentin] wegen familiäre Probleme und pendenter Aufenthaltsbewilligung sehr schlecht und depressiv. Sie arbeitet 60 % in zwei Stellen und sucht dauernd weitere Arbeitsstellen. Insbesondere Druck von Bevölkerungsdienst lässt sie verzweifeln und kränken». Dieses Zeugnis, das weitgehend bloss die subjektive Wahrnehmung der Rekurrentin wiedergibt, beweist nicht, dass deren Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt ist. Erst recht kann dem Zeugnis nicht entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt wäre. Demnach scheint die Rekurrentin nicht an Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu leiden, die ihr die Stellensuche und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit relevant erschwert haben.

Die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt waren indes aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnissen gering (vgl. auch E-Mail der Sozialhilfe vom

30. September 2016 [act. 5/4 S. 127]). Gemäss ihrem Lebenslauf absolvierte die Rekurrentin von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zur Näherin in [...] in der Türkei (act. 5/4 S. 127). Sprachlich ist sie auf Stufe A1 mit Teilkompetenz A2 (act. 5/4 S. 117). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hätte nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein höheres Sprachniveau erreicht werden können. Die Vorinstanz wirft ihr zudem vor, ihre beruflichen Qualifikationen nicht mit Weiterbildungen verbessert zu haben. Die Rekurrentin absolvierte zumindest vom 26. Oktober bis 28. November 2020 am [...] erfolgreich den Kurs «Neubeginn im Verkauf». Der Theorieteil bestand aus 60 Unterrichtsstunden. Die praxisorientierte Einführung in den Verkaufsberuf vermittelte grundlegendes Wissen und bereitete auf die praktische Arbeit im Verkauf und an der Kasse vor. Gemäss dem Abschlussbericht zum Verkaufspraktikum zeigte sich die Rekurrentin als offene Person und integrierte sie sich gut ins Team. Ihr Verhalten und ihre Leistungen wurden ausnahmslos mit der bestmöglichen Bewertung gut beurteilt (Rekursbeilagen 17 und 18 = act. 5/1 S. 21 f.). Fehlende Motivation kann ihr somit diesbezüglich nicht vorgehalten werden.

3.4.5Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling zusammen mit ihrem siebenjährigen Sohn in die Schweiz kam, wo im Jahr 2009 ihre Tochter geboren wurde. Auf die Frage des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 5/4 S. 92), antworteten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 97), dass die Rekurrentin sich um ihre kleine Tochter kümmere. Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 (act. 5/4 S. 127) musste die Rekurrentin aufgrund der Geburt der Tochter und der fehlenden Kinderbetreuung bis zum Kindergarteneintritt der Tochter keine Arbeitsbemühungen vorlegen. Dennoch habe die Rekurrentin immer wieder erfolglos versucht, eine Stelle zu finden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1). Grundsätzlich hätte daher von der Rekurrentin seit dem Zeitpunkt, in dem ihre Tochter das dritte Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden können. Da bis zum Kindergarteneintritt der Tochter die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen verlangt hat und soweit ersichtlich auch das Migrationsamt die Rekurrentin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, gereicht es der Rekurrentin bis zum Kindergarteneintritt der Tochter im Sommer 2014 nicht zum Vorwurf, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

3.4.6Für die Rekurrentin spricht die lange Anwesenheit in der Schweiz von inzwischen über 19 Jahren. Hier lebt auch ihr erwachsener Sohn, der mittlerweile Schweizer Bürger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist der Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 BV in Bezug auf den volljährigen Sohn zwar nicht tangiert, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E.5.3). Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die Rekurrierenden mit ihrem erwachsenen Sohn über persönliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Soweit die Rekurrierenden die Befragung des Sohnes C____ als Auskunftsperson beantragen, ist dieser Antrag mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.

3.4.7Die Tochter D____ ist hingegen noch nicht volljährig, sodass sie die Schweiz gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen hätte. Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils. Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (BGer 2C_904/2018 vom

24. April 2019 E. 2.4). Bei der Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen) müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des EGMREl Ghatet gegen die Schweizvom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

4.1Zu prüfen bleibt, was dies für die Aufenthaltssituation des Rekurrenten bedeutet. Der Rekurrent hat am 1. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit hat er grundsätzlich einen weniger starken Aufenthaltstitel als seine Ehefrau. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist unter anderem erfüllt, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Masse» besteht. Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).

4.5Unter diesen Umständen erweisen sich auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als unzulässig.

5.

5.2Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des JSD vom11. August 2022 und die beiden Verfügungen des Migrationsamtsdes Bereichs BdMvom16. November 2021 sind aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zu zahlen. Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, das Verfassen der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung, das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Verfassen der Replik sowie die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (MWST). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selbst zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.

://:In Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. August 2022 und die Verfügungen des Migrationsamts vom16. November 2021aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.