Sachverhalt
Erwägungen
2.3Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze erwogen, dass die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer längerdauernden Arbeitslosigkeit und dem abgelaufenen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse verloren habe, was von ihr zu Recht nicht bestritten werde. Sie erwogen, dass die Rekurrentin ihre Anstellung beim Restaurant D____ Ende Oktober 2014 verloren (vgl. Kündigung vom 30. September 2014) und in der Folge bis im Juli 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Von Juni 2016 bis Januar 2017 (mit Ausnahme des Juli 2016) habe die Rekurrentin eine durch die Personalvermittlung F____ vermittelte Anstellung bei der G____ ausgeübt (vgl. Einsatzvertrag F____ vom 6. Juni 2016), welche sie nach der Verlegung der Arbeitsstätte von Basel nach [...] (AG) freiwillig aufgegeben habe. Ab Februar 2017 habe sie zusammen mit dem Rekurrenten Sozialhilfe bezogen. Nach einem Monat der Arbeitslosigkeit habe sie von März bis Mitte Mai 2017 für zweieinhalb Monate in einem vermutungsweise sehr geringen Pensum mit einem Nettoverdienst von insgesamt CHF 2'346. bei der H____ gearbeitet. Darauf sei sie acht Monate arbeitslos gewesen und habe aufgrund ungenügender Beitragszeiten keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse mehr gehabt. Anschliessend habe die Rekurrentin am 27. Januar 2018 eine auf drei Monate befristete Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 17 Stunden pro Woche bei der G____ angetreten (Einsatzvertrag F____ vom 22. Januar 2018), welche sie aber entgegen ihrer Hoffnung auf eine unbefristete Verlängerung (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 30. Januar 2018) nur maximal einen Monat ausgeübt habe. Seit März 2019 sei sie in einem Pensum von 50% bei der J____ und somit im zweiten Arbeitsmarkt tätig. Sie sei somit seit Februar 2017 und mithin seit beinahe drei Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden und bis auf die zwei kurzen Arbeitseinsätze mit geringem Umfang bei der H____ und bei der G____ arbeitslos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 9).
2.4.2Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1251/70 besteht dabei ein Verbleiberecht von Arbeitnehmenden, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im rentenberechtigenden Alter einen Anspruch auf eine Altersrente geltend machen können und mindestens in den letzten zwölf Monaten davor eine Anstellung hatten (BGer 2C-531/2009 vom 22. Juni 2020 E. 4.1;Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 350). In diesem Sinne setzt ein Verbleiberecht nach erfolgter Pensionierung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Diese hat die Rekurrentin aber vor dem Vorbezug ihrer Altersrente bereits verloren. Folglich kann sie daraus kein Verbleiberecht ableiten.
2.4.3Ebenso wenig kann die Rekurrentin als Altersrentnerin einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen. Dieser Anspruch von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, setzt voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die eigenen finanziellen Mittel gelten dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271 f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).
2.4.4Daraus folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen (angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.
2.5Nicht bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.
Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert (vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract. [...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar 2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts). Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März 2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13. Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der Höhe von CHF 8'500. per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).
Wie sich aus den von den Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019 sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen von CHF 760.10 und CHF 500. an die Unterstützung angerechnet. In den anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe (act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch begründen könnte.
Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine Arbeitsnehmereigenschaft erworben.Dies gilt umso mehr, als mit dem angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei derL____nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte, erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau zu ersuchen.
Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).
2.6
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271 f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).
2.4.4Daraus folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen (angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.
2.5Nicht bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.
Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert (vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract. [...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar 2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts). Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März 2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13. Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der Höhe von CHF 8'500. per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).
Wie sich aus den von den Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019 sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen von CHF 760.10 und CHF 500. an die Unterstützung angerechnet. In den anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe (act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch begründen könnte.
Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine Arbeitsnehmereigenschaft erworben.Dies gilt umso mehr, als mit dem angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei derL____nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte, erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau zu ersuchen.
Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).
2.6
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.76
URTEIL
vom 16. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
B____Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Februar 2020
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Erwägungen
2.3Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze erwogen, dass die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer längerdauernden Arbeitslosigkeit und dem abgelaufenen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse verloren habe, was von ihr zu Recht nicht bestritten werde. Sie erwogen, dass die Rekurrentin ihre Anstellung beim Restaurant D____ Ende Oktober 2014 verloren (vgl. Kündigung vom 30. September 2014) und in der Folge bis im Juli 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Von Juni 2016 bis Januar 2017 (mit Ausnahme des Juli 2016) habe die Rekurrentin eine durch die Personalvermittlung F____ vermittelte Anstellung bei der G____ ausgeübt (vgl. Einsatzvertrag F____ vom 6. Juni 2016), welche sie nach der Verlegung der Arbeitsstätte von Basel nach [...] (AG) freiwillig aufgegeben habe. Ab Februar 2017 habe sie zusammen mit dem Rekurrenten Sozialhilfe bezogen. Nach einem Monat der Arbeitslosigkeit habe sie von März bis Mitte Mai 2017 für zweieinhalb Monate in einem vermutungsweise sehr geringen Pensum mit einem Nettoverdienst von insgesamt CHF 2'346. bei der H____ gearbeitet. Darauf sei sie acht Monate arbeitslos gewesen und habe aufgrund ungenügender Beitragszeiten keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse mehr gehabt. Anschliessend habe die Rekurrentin am 27. Januar 2018 eine auf drei Monate befristete Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 17 Stunden pro Woche bei der G____ angetreten (Einsatzvertrag F____ vom 22. Januar 2018), welche sie aber entgegen ihrer Hoffnung auf eine unbefristete Verlängerung (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 30. Januar 2018) nur maximal einen Monat ausgeübt habe. Seit März 2019 sei sie in einem Pensum von 50% bei der J____ und somit im zweiten Arbeitsmarkt tätig. Sie sei somit seit Februar 2017 und mithin seit beinahe drei Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden und bis auf die zwei kurzen Arbeitseinsätze mit geringem Umfang bei der H____ und bei der G____ arbeitslos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 9).
2.4.2Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1251/70 besteht dabei ein Verbleiberecht von Arbeitnehmenden, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im rentenberechtigenden Alter einen Anspruch auf eine Altersrente geltend machen können und mindestens in den letzten zwölf Monaten davor eine Anstellung hatten (BGer 2C-531/2009 vom 22. Juni 2020 E. 4.1;Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 350). In diesem Sinne setzt ein Verbleiberecht nach erfolgter Pensionierung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Diese hat die Rekurrentin aber vor dem Vorbezug ihrer Altersrente bereits verloren. Folglich kann sie daraus kein Verbleiberecht ableiten.
2.4.3Ebenso wenig kann die Rekurrentin als Altersrentnerin einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen. Dieser Anspruch von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, setzt voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die eigenen finanziellen Mittel gelten dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271 f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).
2.4.4Daraus folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen (angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.
2.5Nicht bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.
Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert (vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract. [...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar 2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts). Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März 2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13. Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der Höhe von CHF 8'500. per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).
Wie sich aus den von den Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019 sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen von CHF 760.10 und CHF 500. an die Unterstützung angerechnet. In den anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe (act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch begründen könnte.
Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine Arbeitsnehmereigenschaft erworben.Dies gilt umso mehr, als mit dem angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei derL____nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte, erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau zu ersuchen.
Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).
2.6
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.