opencaselaw.ch

VD.2022.149

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Basel-Stadt · 2022-12-29 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent musste seit seinem Zuzug nach Basel ab 2005 immer amtlich eingeschätzt werden, hat also nie eine Steuererklärung abgegeben. Es bestehen offene Steuerforderungen für die Steuerjahre 2004 bis 2017 in der Höhe von CHF 73'430.20 (Bestätigung Steuerverwaltung, act. 9 S. 58 ff.). Die über Jahre pflichtwidrig unterlassene Einreichung von Steuererklärungen ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten wohl tiefer ausgefallen wären. Soweit die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer als bei ihrer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) veranlagt worden wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit entsprechen die Steuern dennoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und der Staat hätte wohl einen niedrigeren Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies könnte bei der Interessenabwägung im Grundsatz zwar Berücksichtigung finden und das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse relativieren (vgl. VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2). Der Rekurrent unterlässt es aber, auf den Einwand der Vorinstanz einzugehen, wonach er aufgrund seiner partiellen Arbeitstätigkeit sehr wohl nicht nur formell, sondern auch materiell steuerpflichtig gewesen ist. So ergibt sich aus dem Individuellen Konto des Rekurrenten bei der Ausgleichskasse, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt über CHF 50'000.– erzielt hat (act. 8 S. 41). Zudem ist der Rekurrent mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) aufgefordert worden, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, welche ihm auch in Bezug auf die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren unterstützend zur Seite hätte stehen können.

3.3.2Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass seine Schulden gegenüber der Krankenkasse grösstenteils deshalb entstanden seien, weil die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig einen Dauerauftrag einzurichten und für den direkten Abzug von den Sozialhilfeleistungen besorgt zu sein. Er anerkennt zwar, dass er die Krankenkassenprämien auch während seiner Erwerbstätigkeit nicht bezahlt hat, macht jedoch für diesen Zeitraum die damalige Möglichkeit geltend, Prämienverbilligungen zu beantragen, sodass die Schulden weniger hoch ausgefallen wären. Aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse habe er von dieser Möglichkeit nicht profitieren können, was «zumindest verständlich und nicht vorwerfbar» sei.

Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192) wurde dem Rekurrenten vom Bereich BdM explizit empfohlen, das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Darauf wurde er mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217) und 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) wie auch bei einem vereinbarten Termin vom 26. Januar 2016 (Aktennotiz vom 26. Januar 2016, act. 9 S. 216) explizit erneut aufmerksam gemacht. Das entsprechende Informationsschreiben vom 26. Januar 2016 hat er denn auch selber unterzeichnet (act. 9 S. 217). Aufgrund dieser jahrelangen behördlichen Unterstützung kann sich der Rekurrent offensichtlich nicht auf eine Unbeholfenheit bezüglich der hiesigen Verhältnisse berufen. Vielmehr hat er sich offensichtlich um die Bezahlung der Krankenkassenprämien foutiert. Auch der unterbliebene Direktabzug durch die Sozialhilfe vermag ihn nicht zu entlassen. Hätte sich der Rekurrent, wie vom Bereich BdM verlangt, an eine Schuldenberatungsstelle gewandt, hätte diese Unterlassung sofort bereinigt werden können. Indem er auch diese Weisung missachtet hat, hat er auch diese Unterlassung der Sozialhilfe selber zu verantworten. Der Rekurrent geht denn auch nicht auf den Vorhalt der Vorinstanz ein, dass er aufgrund der laufenden Betreibungen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen seiner Krankenkasse regelmässig Anlass gehabt habe, sich um die Bezahlung seiner Krankenkassenschulden zu kümmern (vgl. dazu Kontoauszug […] vom 15. Februar 2019, act. 9 S. 30).

3.3.3Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Schuldenzunahme vom 17. Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 um «nicht einmal CHF 10'000.– […] zweifellos keine massive Zunahme» darstelle, welche ihm ausländerrechtlich vorwerfbar sei.

Damit verkennt er, dass diese Zunahme nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verschuldung und insbesondere den gestützt darauf erfolgten Verwarnungen vom 5. Mai 2011 (act. 9 S. 165 f.) und vom 12. Dezember 2017 (act. 9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392),5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219)und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert, weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer Schulden verhindern können.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392),5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219)und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert, weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer Schulden verhindern können.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.149

URTEIL

vom 29. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel Bechtolsheim

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. Juni 2022

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Erwägungen

Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent musste seit seinem Zuzug nach Basel ab 2005 immer amtlich eingeschätzt werden, hat also nie eine Steuererklärung abgegeben. Es bestehen offene Steuerforderungen für die Steuerjahre 2004 bis 2017 in der Höhe von CHF 73'430.20 (Bestätigung Steuerverwaltung, act. 9 S. 58 ff.). Die über Jahre pflichtwidrig unterlassene Einreichung von Steuererklärungen ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten wohl tiefer ausgefallen wären. Soweit die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer als bei ihrer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) veranlagt worden wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig oder gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit entsprechen die Steuern dennoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen und der Staat hätte wohl einen niedrigeren Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies könnte bei der Interessenabwägung im Grundsatz zwar Berücksichtigung finden und das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse relativieren (vgl. VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2). Der Rekurrent unterlässt es aber, auf den Einwand der Vorinstanz einzugehen, wonach er aufgrund seiner partiellen Arbeitstätigkeit sehr wohl nicht nur formell, sondern auch materiell steuerpflichtig gewesen ist. So ergibt sich aus dem Individuellen Konto des Rekurrenten bei der Ausgleichskasse, dass er in den Jahren 2005, 2006 und 2010 ein Erwerbseinkommen von insgesamt über CHF 50'000.– erzielt hat (act. 8 S. 41). Zudem ist der Rekurrent mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392), 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) aufgefordert worden, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, welche ihm auch in Bezug auf die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren unterstützend zur Seite hätte stehen können.

3.3.2Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass seine Schulden gegenüber der Krankenkasse grösstenteils deshalb entstanden seien, weil die Sozialhilfe es unterlassen habe, rechtzeitig einen Dauerauftrag einzurichten und für den direkten Abzug von den Sozialhilfeleistungen besorgt zu sein. Er anerkennt zwar, dass er die Krankenkassenprämien auch während seiner Erwerbstätigkeit nicht bezahlt hat, macht jedoch für diesen Zeitraum die damalige Möglichkeit geltend, Prämienverbilligungen zu beantragen, sodass die Schulden weniger hoch ausgefallen wären. Aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse habe er von dieser Möglichkeit nicht profitieren können, was «zumindest verständlich und nicht vorwerfbar» sei.

Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit dem Schreiben vom 5. Januar 2015 (act. 9 S. 192) wurde dem Rekurrenten vom Bereich BdM explizit empfohlen, das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Darauf wurde er mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217) und 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219) wie auch bei einem vereinbarten Termin vom 26. Januar 2016 (Aktennotiz vom 26. Januar 2016, act. 9 S. 216) explizit erneut aufmerksam gemacht. Das entsprechende Informationsschreiben vom 26. Januar 2016 hat er denn auch selber unterzeichnet (act. 9 S. 217). Aufgrund dieser jahrelangen behördlichen Unterstützung kann sich der Rekurrent offensichtlich nicht auf eine Unbeholfenheit bezüglich der hiesigen Verhältnisse berufen. Vielmehr hat er sich offensichtlich um die Bezahlung der Krankenkassenprämien foutiert. Auch der unterbliebene Direktabzug durch die Sozialhilfe vermag ihn nicht zu entlassen. Hätte sich der Rekurrent, wie vom Bereich BdM verlangt, an eine Schuldenberatungsstelle gewandt, hätte diese Unterlassung sofort bereinigt werden können. Indem er auch diese Weisung missachtet hat, hat er auch diese Unterlassung der Sozialhilfe selber zu verantworten. Der Rekurrent geht denn auch nicht auf den Vorhalt der Vorinstanz ein, dass er aufgrund der laufenden Betreibungen und Zwangsvollstreckungsmassnahmen seiner Krankenkasse regelmässig Anlass gehabt habe, sich um die Bezahlung seiner Krankenkassenschulden zu kümmern (vgl. dazu Kontoauszug […] vom 15. Februar 2019, act. 9 S. 30).

3.3.3Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die Schuldenzunahme vom 17. Dezember 2018 bis zum 3. Mai 2021 um «nicht einmal CHF 10'000.– […] zweifellos keine massive Zunahme» darstelle, welche ihm ausländerrechtlich vorwerfbar sei.

Damit verkennt er, dass diese Zunahme nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Verschuldung und insbesondere den gestützt darauf erfolgten Verwarnungen vom 5. Mai 2011 (act. 9 S. 165 f.) und vom 12. Dezember 2017 (act. 9 S. 49 f.) sowie der zahlreichen Mahnungen und Nachfragen bezüglich einer Schuldenregulierung im Rahmen der Aufenthaltsprüfung mit den Schreiben vom 6. November 2014 (act. 9 S. 392),5. Januar 2015 (act. 9 S. 192), 21. Dezember 2015 (act. 9 S. 197), 26. Januar 2016 (act. 9 S. 217), 17. Januar 2017 (act. 9 S. 219)und 17. Dezember 2018 (act. 9 S. 6) zu beurteilen ist. Trotz all dieser Ermahnungen und Verwarnungen ist auch nach dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 keine wesentliche Besserung eingetreten. Der Rekurrent macht denn auch keine Anhaltspunkte geltend, welche die Mutwilligkeit dieser weiteren Verschuldung in Frage stellten könnten (vgl. oben E. 1.3 und 3.1 i.f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die weitere Verschuldung erscheint zudem umso mutwilliger, als der Rekurrent in diesem Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, sodass ihm ausreichende Mittel zur Deckung seines Bedarfs unter Einschluss der Krankenkassenforderungen zur Verfügung gestanden sind. Hinzu kommt, dass der Rekurrent wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und nicht substantiiert, weshalb ihm dies nicht auch schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Er macht zwar geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen «erfreulicherweise wieder so weit verbessert» hätte, belegt diese Veränderung aber in keiner Weise. Mit einer früheren Arbeitstätigkeit hätte er aber auch eine Sanierung seiner Finanzen angehen und die Entstehung weiterer Schulden verhindern können.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 126.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.