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VD.2022.211

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024)

Basel-Stadt · 2023-04-24 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die [...] Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am [...], reiste am [...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren worden waren und [...] Staatsangehörige sind, in die Schweiz ein. Am 22. September 2020 erhielt die Rekurrentin aufgrund ihrer geltend gemachten Tätigkeit im B____, die sie am 8. Juli 2020 aufgenommen hatte, eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Indes wurde ihr das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit per 11. August 2020 gekündigt. Seit dem 1. Oktober 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Vom 1. bis 5. Februar 2021 arbeitete sie in der [...] der C____ in Basel und vom 25. Mai bis Juni 2021 in einem D____ .

Mit Schreiben vom 9. März 2021 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM), Migrationsamt, der Rekurrentin den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Am 20. Mai 2021 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Mit Verfügung vom 3. September 2021 widerrief der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg.

Am 25. September 2021 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) an.

Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 3. September 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin am 27. Juni 2022 angemeldet und am 5. September 2022 begründet hat. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2022, die Feststellung, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, und die Gewährung des Aufenthalts bis zum Rentenentscheid der IV. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2022 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Am 16. Januar 2023 hat die Rekurrentin darauf repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

3.4

3.4.1Gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Diese Bestimmung zielt auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038; VGE VD.2020.140 vom

19. Oktober 2020 E. 2.4). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1 AIG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Mit der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft, S. 3055 und 3060;Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6). Art. 61a Abs. 1 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).

E. 4 4.1Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5).

5.2Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.211

URTEIL

vom24. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. Juni 2022

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Die [...] Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am [...], reiste am [...] gemeinsam mit ihren beiden Kindern, die am [...] 2011 und [...] 2016 geboren worden waren und [...] Staatsangehörige sind, in die Schweiz ein. Am 22. September 2020 erhielt die Rekurrentin aufgrund ihrer geltend gemachten Tätigkeit im B____, die sie am 8. Juli 2020 aufgenommen hatte, eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Indes wurde ihr das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit per 11. August 2020 gekündigt. Seit dem 1. Oktober 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Vom 1. bis 5. Februar 2021 arbeitete sie in der [...] der C____ in Basel und vom 25. Mai bis Juni 2021 in einem D____ .

Mit Schreiben vom 9. März 2021 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM), Migrationsamt, der Rekurrentin den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Am 20. Mai 2021 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Mit Verfügung vom 3. September 2021 widerrief der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg.

Am 25. September 2021 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) an.

Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 3. September 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin am 27. Juni 2022 angemeldet und am 5. September 2022 begründet hat. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 22. Juni 2022, die Feststellung, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, und die Gewährung des Aufenthalts bis zum Rentenentscheid der IV. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid überwiesen. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat dem Rekurs mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2022 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Am 16. Januar 2023 hat die Rekurrentin darauf repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. September 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vor­instanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

1.3Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3;Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

3.4

3.4.1Gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Diese Bestimmung zielt auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038; VGE VD.2020.140 vom

19. Oktober 2020 E. 2.4). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 1 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1 AIG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Arbeitnehmerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Mit der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AIG ist der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.4; Botschaft, S. 3055 und 3060;Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6). Art. 61a Abs. 1 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).

4.

4.1Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat eine Arbeitnehmerin, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die Ausländerin im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmerin gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 und E. 3.5.3; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Die Arbeitnehmerin muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.5).

5.2Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.