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DGS.2024.61

Gesuch um nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Basel-Stadt · 2025-04-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

DGS.2024.61

ENTSCHEID

vom7. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durchMLaw Gabriel Giess, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtGesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch umnachträgliche Gesamtstrafenbildung(Art. 34 Abs. 3

StPO) betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Mai 2024

(SB.2023.47) sowie Urteil des Appellationsgerichts vom 25. September

2024 (SB.2022.19 ersetzt durch ZS.2024.5)

://:        1.         Es werden die folgenden Freiheitsstrafen und Bussen aufgehoben:

2.         Anstelle der aufgehobenen Strafen gemäss Ziffer 1 wird A____ in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StPO bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von CHF 1'550.– als Gesamtstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022.

3.         Für das Gesuchsverfahren um nachträgliche Gesamtstrafenbildung werden keine Kosten erhoben.

4.         Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, MLaw Gabriel Giess, werden für das vorliegende Verfahren ein Honorar von CHF 1'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 108.45, somit total CHF 1'447.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.