Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Die Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
B____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einerBusse von CHF 450.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250. und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.47
URTEIL
vom31. Mai 2024
REKTIFIKAT
betreffend Zusatzstrafe
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena
und GerichtsschreiberDr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]Berufungskläger1
c/o JVA Cazis Tignez, Tignez 1, 7408 Cazis Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...]Berufungskläger2
c/a JVA Pöschwies, Beschuldigter 2
Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger 1
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin3
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger 2
[...]
Privatklägerschaft
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
K____
L____
M____
N____
O____
P____
Q____
R____
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
29. November 2022
betreffend
ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverlet-
zung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise
ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschä-
digung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-
tungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie
mehrfache Verletzung der Maskentragpflicht
://:Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
1.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.
A____ wird neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandelsschuldig erklärt und verurteilt zu5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021,
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
A____ wird zu CHF 4'000. Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000. wird abgewiesen. Zudem wird A____ zu CHF 3'000. Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 420.95 (7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit total CHF 5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
2.
Die Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
B____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einerBusse von CHF 450.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250. und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.