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SB.2023.47

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, etc.

Basel-Stadt · 2024-05-31 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

B____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einerBusse von CHF 450.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.47

URTEIL

vom31. Mai 2024

REKTIFIKAT

betreffend Zusatzstrafe

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena

und GerichtsschreiberDr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]Berufungskläger1

c/o JVA Cazis Tignez, Tignez 1, 7408 Cazis                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]Berufungskläger2

c/a JVA Pöschwies,                                                            Beschuldigter 2

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf                    Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                Privatkläger 1

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin3

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                Privatkläger 2

[...]

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

G____

H____

I____

J____

K____

L____

M____

N____

O____

P____

Q____

R____

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

29. November 2022

betreffend

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverlet-

zung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise

ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschä-

digung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-

tungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie

mehrfache Verletzung der Maskentragpflicht

://:Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

1.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandelsschuldig erklärt und verurteilt zu5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021,

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ wird zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wird abgewiesen. Zudem wird A____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 420.95 (7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit total CHF 5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

2.

Die Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

B____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einerBusse von CHF 450.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie 8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.