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BEZ.2023.83

Sicherheit für die Parteientschädigung (BGer 4A_93/2024 vom 6. Mai 2024)

Basel-Stadt · 2024-01-12 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) angeordneten Sicherheit von CHF [...] eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 10'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8’240.– zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.83

ENTSCHEID

vom 12.Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

und/oder [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 16. November 2023

betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) angeordneten Sicherheit von CHF [...] eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 10'000.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8’240.– zu bezahlen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.