Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) angeordneten Sicherheit von CHF [...] eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 10'000. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8240. zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.83
ENTSCHEID
vom 12.Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 16. November 2023
betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2023 (K5.2021.43 SCR) angeordneten Sicherheit von CHF [...] eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 10'000. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8240. zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.