Sachverhalt
1.6
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch dieMehrwertsteuerbelastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). GemässUID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer und macht nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Zivilgericht im Verfahren [ ] über den Parteiwechsel entschieden hat, wird abgewiesen. Die Beschwerden gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([ ]) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([ ]) angeordneten zusätzlichen Sicherheit von CHF 1'099'068. wird eine einmal kurz erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 7'000. in solidarischer Verbindung und haben der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 5'768. zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.5
ENTSCHEID
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon
Parteien
A____ AGBeschwerdeführerin 1
[...]
B____ AGBeschwerdeführerin 2
[ ]
beide vertreten durch MLaw Stefan Gäumann, Rechtsanwalt, und/oder
Prof. Dr. Miguel Sogo, Rechtsanwalt,
Hardstrasse 201, 8005 Zürich
gegen
C____ AGBeschwerdegegnerin
[ ]
vertreten durch lic. iur. Andreas F. Vögeli, Rechtsanwalt, und/oder Dr.
Lukas Beeler, Rechtsanwalt,
Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2025
betreffend Sicherheitsleistung
Sachverhalt
1.6
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch dieMehrwertsteuerbelastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3). GemässUID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Sie verlangt keinen Zuschlag für die Mehrwertsteuer und macht nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Zivilgericht im Verfahren [ ] über den Parteiwechsel entschieden hat, wird abgewiesen.
Die Beschwerden gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([ ]) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für die Leistung der mit der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Januar 2025 ([ ]) angeordneten zusätzlichen Sicherheit von CHF 1'099'068. wird eine einmal kurz erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids angesetzt.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 7'000. in solidarischer Verbindung und haben der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 5'768. zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Michael John Simon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.