Sachverhalt
Mit (Teil-)Klage vom 20. November 2023 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 365'485.15 nebst Zins zu 5 % seit dem
22. Dezember 2022 sowie CHF 215930.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2022 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Klage formulierten Text. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum
23. Februar 2024 zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Verfahren vor dem Zivilgericht bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, Urkundendelikten und Bestechung gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens respektive nach rechtskräftiger Abweisung des vorliegenden Gesuchs mit einer weiteren Erstreckungsmöglichkeit neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Einreichung der Klageantwort. Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der in der Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ab und setzte ihr eine peremptorische Frist zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragte. Zudem beantragte sie, es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 19. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Klageantwort vom 15. August 2024 gestellten Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte der Zivilgerichtspräsident in Gutheissung des Sistierungsgesuchs vom 15. August 2024 das Verfahren bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.
Mit Beschwerde vom 12. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2024 unter Verpflichtung des Zivilgerichts, das Verfahren weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2024, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.68
ENTSCHEID
vom16. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. Andrea Halbeisen, Rechtsanwältin,
Steinenring 60, 4002 Basel
gegen
B____ AGBeschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Prof. Dr. Daniel Staehelin, Advokat,
und/oder Dr. iur. Melanie Huber, Advokatin,
Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 31. Oktober 2024
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Mit (Teil-)Klage vom 20. November 2023 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 365'485.15 nebst Zins zu 5 % seit dem
22. Dezember 2022 sowie CHF 215930.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2022 zu bezahlen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis auszustellen mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Klage formulierten Text. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Zivilgerichts (nachfolgend Zivilgerichtspräsident) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum
23. Februar 2024 zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei das Verfahren vor dem Zivilgericht bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, Urkundendelikten und Bestechung gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens respektive nach rechtskräftiger Abweisung des vorliegenden Gesuchs mit einer weiteren Erstreckungsmöglichkeit neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2024 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin und die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Einreichung der Klageantwort. Mit Eingabe vom 16. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der in der Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26. April 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Eingabe vom 20. März 2024 gestellten Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies der Zivilgerichtspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ab und setzte ihr eine peremptorische Frist zur Einreichung einer Klageantwort. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort ein, worin sie die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragte. Zudem beantragte sie, es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, zu widerrufen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 19. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Klageantwort vom 15. August 2024 gestellten Sistierungsanträge der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte der Zivilgerichtspräsident in Gutheissung des Sistierungsgesuchs vom 15. August 2024 das Verfahren bis zur allfälligen Anklageerhebung oder Einstellung des durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens.
Mit Beschwerde vom 12. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2024 unter Verpflichtung des Zivilgerichts, das Verfahren weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 12. November 2024, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, dieParteientschädigungohneMehrwertsteuerzugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für dieMehrwertsteuerbeantragt und nachweist, dass sie durch dieMehrwertsteuerbelastet ist (statt vieler AGE BEZ.2023.83 vom
12. Januar 2024 E. 6.3.3 und ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer, legt aber nicht ansatzweise dar, weshalb sie durch die Mehrwertsteuer belastet sein sollte. Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.