Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1).
E. 1.1 Im Strafverfahren „QA. 2“ sind für Fernmeldeüberwachungen die nachstehenden Kosten entstanden (QA. 2, PD D. act. 01.10.014 ff., 01.10.016 ff., 01.10.032 ff.): Rechnungsdatum in Fr.
26. Mai 2015 4'200.00
E. 1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BE. bank, in CG. (QA. 1, act. 30.06.010 ff.). Am 16. Juni 2023 betrug der Kontostand Fr. 939.62.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BG. bank (QA. 1, act. 30.06.039 ff.). Am 24. Mai 2023 befanden sich auf diesem Konto Fr. 987.45.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft die auf D. lautende Police Nr. […] (Säule 3b) bei der VA. versicherung AG (QA. 1, act. 30.06.094; Beilagenordner 22, act. 500099). Gemäss Schreiben der vorerwähnten Versicherung vom 22. Februar 2022 lag der Wert dieser Police am 1. Februar 2022 bei insgesamt Fr. 5'977.−.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft die auf D. lautende Police Nr. […] (Säule 3b) bei der VB. versicherung (QA., act. 30.06.102, Beilagenordner 22, act. 500002, 500062). Gemäss Schreiben der vorgenannten Versicherung vom 24. März 2022 betrug der Rückkaufswert am 1. März 2022 Fr. 19'289.90.1.6 Mit Verfügung vom 6. September [2013] wurde die Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt. Aus der D. zugestellten Schlussrechnung 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 12. Oktober 2020 und der Steuererklärung des Letzteren für das Jahr 2020 vom 31. März 2022 folgt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft bei Fr. 386'769.− liegt und darauf eine Hypothek von Fr. 192'000.− lastet. Ebenso wurden mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 die Zugehör dieser Liegenschaft bildenden Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ beschlagnahmt (QA. 1, act. 86.24.001 ff.). 2. Ein direkter Zusammenhang der vorgenannten Sachen und Guthaben zu einer Straftat wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Vorliegend resultiert jeweils fraglos ein Nettoerlös, wenn die Barschaft, die Guthaben der genannten Konten und Versicherungspolicen sowie der Erlös aus der Verwertung der Silberbarren und der Liegenschaft in CD. zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten herangezogen werden. Das Erfordernis der Eignung ist damit gegeben. β. ungeeignete Vermögenswerte 1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BD. bank AG (QA. 1, act. 30.06.047 ff.). Der Kontostand beträgt schon seit dem 30. Mai 2018 Fr. 0.−. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft überdies das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BI. bank AG, SM. strasse 12, C. (QA. 1, act. 30.06.130 ff.). Der Kontostand betrug am 31. Mai 2023 ebenfalls Fr. 0.−. Weil es somit bei den genannten Konten an einem beschlagnahmefähigen Vermögen fehlt, ist die Sperre dieser Konten aufzuheben. 2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] und das auf D. lautende Depot Nr. […] bei der BF. bank AG (QA. 1, act. 30.06.023 ff.). Das Konto weist am 30. Mai 2023 einen Kontostand von Fr. - 1'726.− auf. Weil es damit an einem beschlagnahmefähigen Vermögen fehlt, ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben. Im Depot befinden sich 4 Namenaktien der FH. AG mit einem Gesamtwert von rund Fr. 17.−. Da die Kosten für die Veräusserung dieser Aktien und die Saldierung dieses Depots offenkundig das Depotguthaben übersteigen, ist auch die Sperre dieses Depots aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BB. bank (QA. 1, act. 30.06.086). Laut Schreiben der BB. bank vom 30. Mai 2023 ist dieses Konto seit dem Jahr 2012 saldiert. Mangels eines Beschlagnahmeobjekts ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben. 4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf die FI. GmbH lautende Konto Nr. […] bei der BH. bank (heute offenkundig: auf die FI. GmbH lautendes Konto Nr. […] bei der BH. bank; QA. 1, act. 30.06.047 ff.). Der Kontostand lag am 30. Mai 2023 bei Fr. 263.45. Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft weder dar noch ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff auf dieses einer Drittperson gehörende Kontoguthaben gegeben sind. Die Sperre dieses Kontos ist daher aufzuheben. (ii) Erforderlichkeit 1. D. verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'545.20 (Verfügung der Gemeinde CX. vom 16. Dezember 2022 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV). Ein den Notgroschen von bis zu Fr. 25'000.− übersteigendes Nettovermögen hat er nicht (siehe Erwägung IV/B/BB). Sodann steht aufgrund des Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts CG. vom 23. Mai 2023 fest, dass 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'136.65 gegen D. angehoben wurden und 22 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'948.85 bestehen. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass D. seine Vermögenswerte gezielt verbrauchen könnte, um sich der Pflicht zur Bezahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu entziehen (vgl. BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Demnach erscheint eine Deckungsbeschlagnahme zur Tilgung von D. auferlegten Verfahrenskosten grundsätzlich als erforderlich. 2. Nachfolgend bleibt zu prüfen, in welchem Umfang beschlagnahmte Vermögenswerte an die Verfahrenskosten anzurechnen sind.
E. 2 Nicht angefochten worden ist das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.d (Beschlagnahmegut wird zu den Akten genommen), der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 (Antrag um Herausgabe des Omega-Garden-Rads), der Dispositivziffer I/III/7 (Genugtuung A. ) und der Dispositivziffer I/III/8 (Ersatzforderung). Diese Anordnungen sind somit rechtskräftig. An dieser Stelle sei im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf den Antrag von D. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2017 in Anhang Ziffer III/4 präzisierend Folgendes festgehalten: D. beantragte vor der Vorinstanz, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (act. S718). Im Dispositiv des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass auf den Antrag betreffend Herausgabe des Omega-Garden-Rads nicht eingetreten werde. Einen Antrag, es sei ihm das vernichtete Omega-Garden-Rad herauszugeben, hatte D. bei der Vorinstanz indes nicht gestellt. Er verlangte vielmehr Schadenersatz von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad. Im erstinstanzlichen Parteivortrag hatte er insbesondere ausgeführt, bei den in CF. beschlagnahmten Gegenständen wäre die Herausgabe des in sechs Schachteln verpackten, neuen Omega-Garden-Rads beantragt worden, was jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem dieser Gegenstand irrtümlich vernichtet worden sei. Mit der Vernichtung des Omega-Garden-Rads sei zu Unrecht in sein Eigentum eingegriffen worden, weshalb der Kanton Basel-Landschaft ihm hierfür eine Entschädigung auszurichten habe. Die Vorinstanz hat den fraglichen Antrag von D. offenkundig irrtümlich als einen solchen auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads verstanden (act. S717 f.). Trotz dieses Versehens steht offenkundig fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil faktisch auf den Antrag von D. , es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 das vorinstanzlichen Urteil in der vorgenannten Sache. In der gegen das vorerwähnte kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 19. Februar 2020 hat D. weder die in Rede stehende Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 des zweitinstanzlichen Urteils angefochten noch einen Antrag auf Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad gestellt. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist es dem Kantonsgericht im Lichte des in Erwägung I/A Ausgeführten verwehrt, von D. mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht nicht gerügte Punkte zu beurteilen. Weil D. beim Bundesgericht die Zusprechung von Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad nicht verlangt hat, bildet diese Schadenersatzfrage folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens.
E. 2.1 D. rügt in Bezug auf den Kostenpunkt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei völlig unklar, wie sich die Kosten des Vorverfahrens zusammensetzten. Das erstinstanzliche Gericht halte ohne jede Begründung fest, dass die Kosten für das Vorverfahren für O. Fr. 48'507.10, für C. Fr. 40'604.95 und für D. Fr. 114'884.70 betrügen. Auch aus den Untersuchungsakten ergebe sich nichts hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung der Kosten des Vorverfahrens. In den Akten fänden sich lediglich einzelne Rechnungen und Belege (vgl. QA. 1 PD D. act. 1.10.001 ff.; QA. 2 PD D. act. 1.10.001 ff.), aus denen aber nicht ersichtlich sei, welche Verfahrenshandlungen sie konkret beträfen, oder ob die diesbezüglichen Kosten tatsächlich (zur Gänze) D. zugeordnet würden (vgl. etwa die handschriftliche Notiz bei QA. 1, act. 1.10.006: „vorerst 100 % D. , evtl. auch C. “). Da nicht nur gegen D. ermittelt und Anklage erhoben worden sei, sondern ausserdem gegen die beiden Mitbeschuldigten O. und C. , stelle sich die Frage, anhand welcher Kriterien die Aufteilung der Kosten zwischen den Beschuldigten vorgenommen worden sei. Der erstinstanzliche Entscheid und die der Verteidigung zur Verfügung stehenden Untersuchungsakten brächten diesbezüglich keinerlei Erkenntnisse. Aus ihnen gehe nicht einmal hervor, ob und inwiefern es sich bei den auferlegten Kosten um gemeinsam verursachte Kosten handle, für welche die drei Beschuldigten solidarisch hafteten (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zudem gliedere sich das vorliegende (Vor-)Verfahren in mehrere Teile („QA. 1“ und „QA. 2“), und es sei nirgends ersichtlich, welche Kosten auf welchen Verfahrensteil entfielen. Das erstinstanzliche Gericht halte überdies für alle drei Beschuldigten fest, dass es den im Verfahren betriebenen Untersuchungsaufwand als teilweise zu ausufernd und auch ex ante betrachtet als unnötig qualifiziere. Dazu verweise es „exemplarisch auf die zahlreichen Einvernahmen“ und ordne an, dass ein pauschaler Anteil von 10 % der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse zu nehmen sei. Mangels weiterer Ausführungen sei völlig unklar, welche Verfahrenshandlungen das erstinstanzliche Gericht hier meine sowie hinsichtlich welcher Vorwürfe und gegenüber welchem Beschuldigten diese Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Damit sei nicht überprüfbar, ob Art. 417 und 426 Abs. 3 lit. a StPO korrekt angewendet worden seien.
E. 2.2 In materieller Hinsicht führt D. insbesondere aus, in Bezug auf den Verfahrensteil „QA. 1“ sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklage) sowie zweitinstanzlich überdies vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklage) freigesprochen worden. Hinsichtlich des Verfahrensteils „QA. 2“ sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen worden (Ziff. 2.2 der Anklage). Der in Bezug auf diese Vorwürfe getätigte Aufwand könne ihm daher nicht auferlegt werden. Im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen sei von den Strafverfolgungsbehörden in den Verfahren „QA. 1 und 2“ ein enormer Aufwand betrieben worden. Dazu gehörten insbesondere:
- grosse Teile der umfangreichen (insgesamt 12 Bundesordner) „Finanzermittlungen“, darunter die Beschlagnahme und Edition diverser Bank-/Versicherungsunterlagen und Schriftsachen (vgl. QA. 1, act. 01.08.087 ff. und Beilagenordner 14-25);
- die Einvernahmen von R2. vom 16. Oktober und 7. November 2013 (QA. 1, act. 10.09) und vom 19. Juni 2015 (QA. 2, act. 10.02);
- die Einvernahmen von H. sel. vom 14. April und 24. Juli 2015 (QA. 2 act. 10.07). Im Kontext mit dem Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) von dem D. ebenfalls freigesprochen worden sei, stünden etwa das DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2013 (QA. 1, act. 50.03), die Einvernahmen von P. vom 23., 24. und 25. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.04) sowie die Einvernahmen von T. vom 19. November und 18. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2014 (QA. 1, act. 10.14). Sämtliche Kosten, die durch diese Verfahrenshandlungen entstanden seien, könnten D. daher ebenfalls nicht auferlegt werden. Zudem seien im Vorverfahren zu „QA. 1“ unzählige Einvernahmen durchgeführt worden, die in überhaupt keinem Zusammenhang zu D. stünden. Dazu gehörten unter anderem:
- die Einvernahme von U. vom 19. August 2013 (QA. 1, act. 10.02), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahmen von V. vom 23. Mai und 19. Juni 2013 (QA. 1, act. 10.03), in denen es ausschliesslich um eine Hanfindooranlage in CP. gehe, mit der D. nichts zu tun gehabt habe;
- die Einvernahmen von W. vom 3. Januar und 28. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.07), in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von X. vom 14. Juni 2013 (QA. 1, act. 10.15), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von Y. vom 23. August 2013 (QA. 1, act. 10.17), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von Z. vom 10. Oktober 2013 (QA. 1, act. 10.28);
- die Einvernahmen von A2. vom 29. Dezember 2012 und vom 24. Mai 2013, in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe (QA. 1, act. 10.31);
- die Einvernahme von B2. vom 28. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.32), in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe. Noch eindeutiger stelle sich die Sachlage bei den (Vor-)Verfahrenskosten für den Verfahrensteil „QA. 2“ dar: Offenbar habe die erste Instanz insbesondere wegen dieses Verfahrensteils die gesamten Verfahrenskosten um 10 % reduziert. Aus den Verfahrensakten von „QA. 2“ ergebe sich, dass hier D. unter anderem vorgeworfen geworden sei, er sei an einer Hanfindooranlage in CM. beteiligt und habe kriminelle Machenschaften mit einem H2. getätigt. Zur Abklärung dieser Vorwürfe seien zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und teilweise auch die Anordnung der Untersuchungshaft gegen ihn mit diesen Vorwürfen begründet worden (vgl. QA. 2, insbesondere act. 10.1.010). Im Einzelnen handle es sich insbesondere um folgende Einvernahmen:
- die Einvernahmen von C2. vom 15., 28. und 29. September und vom 9. Oktober 2015 (QA. 2, act.10.03);
- die Einvernahmen von D2. vom 16. und 17. September und vom 16. Oktober 2015 (QA. 2 , act.10.05);
- die Einvernahmen von E2. vom 30. Juni, 26. August, 22. September und vom 25. November 2015 (QA. 2, act.10.08);
- die Einvernahmen von F2. vom 27. Mai, vom 30. Juli und vom 19. November 2015 (QA. 2 , act. 10.10);
- die Einvernahme von G2. vom 30. Juli 2015 (QA. 2, act. 10.11). Weder der Vorwurf der Beteiligung an der Anlage in CM. noch derjenige der Begehung gemeinsamer Straftaten mit H2. seien jedoch bei D. zur Anklage gebracht worden. Es sei nicht einmal eine Einstellungsverfügung ergangen, obwohl die entsprechenden Ermittlungen ein tragender Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen D. gewesen seien. Eine Reduktion der Kosten um lediglich 10 % sei unter diesen Umständen offensichtlich nicht angemessen. Hier hätte mindestens eine 50 %-ige Kostenreduktion erfolgen müssen. Die im Verfahrensteil „QA. 2“ angefallenen Kosten des Zwangsmassnahmengerichts liessen sich D. aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte CM. und H2. ebenfalls nicht auferlegen. Es rechtfertige sich in dieser Hinsicht ebenfalls eine Halbierung der entsprechenden Kosten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum die Vorinstanz D. ohne nähere Begründung die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.− auferlegt habe. Grundsätzlich wäre auch hier eine gleichrangige Auferlegung zu je einem Drittel als angemessen zu erachten. b. Formelles (i) Erstinstanzliche Begründungspflicht α. Allgemeines Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder unter Umständen gar eine fehlende Begründung kann genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen überoder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2). Je mehr allerdings die Kosten vom Rahmentarif abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 13 N 30, 43; BGE 111 Ia 1 E. 2a). β. Konkrete Beurteilung 1. Die Vorinstanz hat die Festlegung der Höhe der Kosten des Vorverfahrens betreffend D. von Fr. 114‘884.70 mit keinem Wort begründet. Aus dem von der Staatsanwaltschaft erstellten Kostenblatt im Verfahren BM1 13 76 (act. S1095, fortan: Kostenblatt QA. 1 und 2) folgt offenkundig, dass die Vorinstanz die Gebühr der Untersuchung auf Fr. 71'478.52 festgelegt hat. Diese Gebühr liegt ausserhalb des ordentlichen Tarifrahmens (Fr. 100.− bis Fr. 30'000.−) gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz in ihrem Urteil konkret aufzeigen müssen, aus welchen Gründen sie hier die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 lit. a und b der genannten Verordnung für eine Überschreitung der oberen Regelgebühr um mehr als das Doppelte als erfüllt angesehen hat. 2. Auch hat die Vorinstanz in ihrem Urteil weder die Höhe der Auslagen benannt noch deren Berechnung erklärt. Grundsätzlich wäre es der Vorinstanz erlaubt gewesen, bezüglich der Auslagen auf eine entsprechende Aufstellung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu verweisen, vorausgesetzt, dass sich aus dieser die Zusammensetzung der Auslagen nachvollziehbar ergibt und die Vorinstanz klar angeben würde, inwieweit sie diese Auslagen D. überbindet bzw. zufolge eines Freispruchs oder mehrerer Freisprüche auf die Staatskasse nimmt. Aus dem sich in den vorliegenden Akten befindenden Kostenblatt QA. 1 und 2 lässt sich die Zusammensetzung der Auslagen allerdings nicht entnehmen, legt doch die Staatsanwaltschaft darin nicht dar, aufgrund welcher einzelner Auslagen sie die im genannten Kostenblatt in verschiedenen Auslagenkategorien zusammengefassten Auslagenpositionen berechnet hat. In den Akten befinden sich lediglich an verschiedenen Stellen Rechnungen und Quittungen. Auch bei der Heranziehung dieser ungeordneten Unterlagen lässt sich nicht ohne Weiteres ersehen, wie die Staatsanwaltschaft die fraglichen Auslagenpositionen ermittelt hat. Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz durch die blosse Nennung des Gesamtbetrags der Kosten des Vorverfahrens ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Diese Verletzung kann jedoch vorliegend geheilt werden, konnte sich D. doch zur besagten Sache äussern und hat bezüglich dieser Frage das Kantonsgericht dieselbe Kognition wie das Strafgericht. 3. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht mit dem von D. im erstinstanzlichen Parteivortrag geltend gemachten Vorbringen, wonach die Untersuchungskosten, insoweit sie im Zusammenhang mit dem faktisch eingestellten Strafverfahrensteil betreffend die selbständigen Lebenssachverhalte der angeblichen Beteiligung an der Hanfindooranlage in CM. und den angeblichen kriminellen Handlungen mit H2. stünden, auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. dogmatisch gesehen in förmlichen Einstellungsverfügungen der Staatskasse hätten überbunden werden müssen (act. S726), auseinandergesetzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auf diese gewichtige Argumentation zumindest kurz einzugehen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht ebenfalls verletzt. Diese Verletzung kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden. (ii) Angaben der Staatsanwaltschaft zu den Verfahrenskosten α. Allgemeines Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht Angaben über die entstandenen Untersuchungskosten macht. Diese Angaben sollen dem Gericht und den Parteien ermöglichen, rasch und mühelos die urteilsrelevanten Informationen zu den Untersuchungskosten in Erfahrung zu bringen (vgl. Goldschmid / Maurer / Sollberger , a.a.O., S. 317 f.; Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 326 N 1; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 216; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1277). Der dargestellte Zweck verlangt, dass für jeden einzelnen Beschuldigten die angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen genannt werden. Zudem sind die relevanten Auslagenbelege bzw. Aktenstellen anzugeben ( Goldschmid / Maurer / Sollberger , a.a.O., S. 318). Lässt sich aus einem Beleg nicht klar entnehmen, welche konkrete Leistung damit fakturiert worden ist, sind die betreffenden Informationen auf geeignete Art und Weise separat anzugeben. Werden die fakturierten bzw. bezahlten Kosten unter Verwendung einer entsprechenden Software unter Angabe des betreffenden Beschuldigten und Kostenbelegs fortlaufend verbucht (vgl. WOSTA ZH vom 24. Januar 2023 Ziff. 17.1), entsteht der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erstellung der Zusammenstellung der Kosten des Vorverfahrens kaum ein nennenswerter Aufwand. Fehlt jedoch eine ordnungsmässige Kostenübersicht, muss das (Erst)gericht die erforderlichen Angaben aus den Akten zusammentragen und eine entsprechende Zusammenstellung der Kosten erstellen. Dabei entsteht dem Gericht ein bedeutender Zusatzaufwand. Die Gerichte verfügen hierfür nicht über entsprechende Ressourcen. β. Konkrete Beurteilung Das Kostenblatt QA. 1 und 2 weist die Verfahrenskosten wie folgt aus: in Fr. Auslagen Kosten Polizei 6'877.33 Forensik ZH 186.66 IRM 2'209.98 Zeugengelder 118.40 Honorare Anwälte 5'853.50 Polizei SZ 2'700.00 Kosten im Zusammenhang Anlagen 14'052.70 Kosten TK, ISC-EJPD 8'880.00 DNA-Auswertung 220.00 Expertise Unispital VD 810.00 Kosten ZMG 4'558.00 Öffnung Schliessfach 730.10 Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen (zulasten der beschuldigten Person) 630.00 Allg. Gebühren Strafuntersuchung 71'478.52 Kanzleigebühren Akteneinsicht 137.50 Gesamttotal 119'442.69 Es wäre angezeigt gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft im Kostenblatt die einzelnen Auslagen entsprechend der gesetzlichen Systematik in Art. 422 Abs. 2 StPO (Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen) sowie nach weiteren nicht ausdrücklich enumerierten Auslagen gruppiert und diese in der von der genannten Bestimmung vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt hätte. Zu beanstanden ist sodann, dass aus dem Kostenblatt QA. 1 und 2 nicht hervorgeht, wie die einzelnen Kostenpositionen berechnet worden sind und die betreffenden Belege bzw. Aktenstellen nicht genannt werden. Der erwähnte Zweck von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO gebietet klar, dass die Staatsanwaltschaft die Zusammensetzung der einzelnen Auslagenpositionen nachvollziehbar darstellt. Es ist weder Aufgabe des Erst- noch des Zweitgerichts, die an unterschiedlichen Stellen in den Akten abgelegten Rechnungen und Quittungen unter erheblichem Zeitaufwand zusammenzusuchen und zu eruieren, wie sich die im Kostenblatt aufgeführten einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen. Zum Teil ist selbst aus den Kostenbelegen nicht klar erkennbar, für welche Leistungen diese angefallen sind. So wird in der Dolmetscherabrechnung vom 22. Mai 2014 als erbrachte Leistung bloss „Übersetzung vom 19.05.2014“ aufgeführt (QA. 1, PD D. act. 01.10.011). In diesem Fall wären nähere Spezifikationen erforderlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte etwa in der von ihr selbst erstellten Dolmetscherrechnung den Gegenstand (Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens an die Niederlande i.S. I2. ) angeben oder diesen in einem Vermerk in der Kostenaufstellung nennen müssen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich selbst bei einer Durchforstung der Akten nicht bei allen Positionen rekonstruieren lässt, wie diese berechnet worden sind (etwa bei „Kosten Polizei“ oder „IRM“). c. Materielles (i) Vorbemerkung Der von der Vorinstanz auf Fr. 114‘884.70 festgelegte Betrag für Kosten des Vorverfahrens entspricht den von der Staatsanwaltschaft im Kostenblatt QA. 1 und 2 ausgewiesenen Verfahrenskosten ohne Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zusatzanklage im Kostenblatt im Verfahren BM1 16 63 etc. („QA. 3“) aufgeführten Kosten von total Fr. 6'028.− hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Kosten des Vorverfahrens ausser Ansatz gelassen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 erhoben hat und die im Zusammenhang mit der Zusatzanklage stehenden Kosten folgerichtig vom Kantonsgericht im Urteil vom 16. Januar 2019 nicht berücksichtigt worden sind sowie diese Kosten auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gebildet haben, können diese aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vorliegend nicht berücksichtigt werden. (ii) Untersuchungskosten und Gerichtsgebühren α. Untersuchungsgebühr (1) Allgemeines 1. Gemäss 422 Abs. 1 StPO wird zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellt eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Strafbehörden dar. Die Gebühr deckt den allgemeinen Aufwand des Staats (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zulasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen eine Gebühr auferlegt wird. Die Gebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen festlegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei der Festsetzung dieser Gebühr die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz beachtet werden. Die Gebühr darf daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Die Gebühr muss überdies mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Zur Berechnung der Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung legen die für das Verfahren zuständigen Kantone einen Gebührentarif fest (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO). 2. Im kantonalen Recht findet sich die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung in § 6 des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Die letztere Bestimmung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft für ihre Verrichtungen Gebühren bis Fr. 60'000.−, ausnahmsweise bis Fr. 500'000.− erheben kann (Abs. 1). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand (Abs. 2). Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif (Abs. 3). Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft legt in § 2 fest, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person eine Gebühr von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− (Abs. 1 lit. a) und für die Anklageerhebung eine solche von Fr. 100.− bis Fr. 5'000.− (Abs. 1 lit. e) erhebt. Gebühren können bei besonders umfangreichem Aktenmaterial (Abs. 2 lit. a) oder ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Abs. 2 lit. b) bis zum Höchstansatz von Fr. 500'000.− erhöht werden. 3. Weder das EG StPO noch die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft enthalten Anhaltspunkte, wie das Bemessungskriterium des Arbeitsaufwands bei der Festsetzung der Gebühr für die Durchführung einer Strafuntersuchung betragsmässig zu berücksichtigen ist. Aufgrund des sehr weiten Gebührenrahmens und des unbestimmten Bemessungskriteriums besteht ein sehr grosser Ermessensspielraum. Unter diesen Umständen hat zur Wahrung der vernünftigen Grenzen der Gebührenbemessung das Äquivalenzprinzip eine erhöhte Bedeutung und die in Frage stehende Gebühr darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten. Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, damit bei der Gebührenbemessung kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Gebühren voraussehbar und rechtsgleich sind, wie dies das Legalitätsprinzip im Abgaberecht verlangt (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.6). 4. Von den Strafverfolgungsbehörden unnötig verursachter Aufwand kann der beschuldigten Person nicht belastet werden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). (2) Konkrete Beurteilung %0.1 Vorliegend ist die Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung innerhalb der ordentlichen Tarifspanne von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− festzusetzen. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft ist nicht gegeben. Zum einen ist das mit D. im Zusammenhang stehende Aktenmaterial nicht besonders umfangreich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Hauptakten lediglich aus 20 breiten Bundesordnern und 18 schmalen Bundesordnern bestehen, wobei diese Ordner teilweise spärlich gefüllt sind. Die Beilagenordner umfassen sodann 9 breite Bundesordner und 3 schmale Bundesordner. Von einem nicht besonders grossen Akten-umfang ist umso mehr auszugehen, als relativierend zu berücksichtigen ist, dass dieses Aktenmaterial auch im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen Mitbeschuldigte steht und daher nur teilweise nach Massgabe der D. vorgeworfenen Beteiligung an der betreffenden Straftat bei der Bestimmung des Arbeitsaufwands veranschlagt werden darf. Hinzu kommt, dass das Aktenmaterial, soweit es vorliegend nicht zur Anklage gebrachte Sachverhaltskomplexe (insb. Hanfindooranlage CM. und H2. ) betrifft, bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsaufwands nicht berücksichtigt werden darf. Zum anderen liegen hier keine ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor. So konnte der sich fast ausschliesslich im Inland abgespielte Sachverhalt mit einem standardmässigen Vorgehen ohne Weiteres aufgeklärt werden und auch musste die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung keine unüblichen Rechtsfragen beantworten. %0.2 Nachfolgend bleibt zu entscheiden, wie hoch die Untersuchungsgebühr innerhalb der ordentlichen Tarifspanne von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist D. recht zu geben, dass der von der Staatsanwaltschaft betriebene Untersuchungsaufwand übermässig war und der Arbeitsaufwand in der Untersuchung nur soweit bei der Bemessung der Untersuchungsgebühr berücksichtigt werden darf, als dieser vernünftigerweise geboten war. Ausserdem muss der Untersuchungsaufwand, insofern als er im Zusammenhang mit nicht angeklagten Sachverhalten etwa der Hanfindooranlage in CM. und H2. steht, bei der Festlegung der Untersuchungsgebühr ausser Ansatz bleiben. Zur Bemessung des Arbeitsaufwands erscheint es hier indes nicht als zielführend, die überflüssigen sowie die nicht im Kontext mit dem relevanten Anklagesachverhalt stehenden Untersuchungshandlungen auszufiltern und die Untersuchungsgebühr entsprechend zu reduzieren. Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des massgebenden Arbeitsaufwands erscheint vielmehr der Umfang des D. vorgeworfenen Anklagesachverhalts als geeignet. Der Anklagefall 1.1 wird auf knapp 2 ½ Seiten (ohne Fussnoten) beschrieben, wobei aufgrund der angeklagten Mittäterschaft zu zweien bei D. diesbezüglich nur der halbe Arbeitsaufwand für die Untersuchung bei der Festsetzung der Untersuchungsgebühr veranschlagt werden kann. Der Anklagefall 1.2 wird auf rund 6 ½ Seiten (ohne Fussnoten) dargestellt, wobei bei D. aufgrund der vorgeworfenen Mittäterschaft zu dritt der Untersuchungsaufwand nur im Umfang eines Drittels bei der Bemessung der Untersuchungsgebühr zu berücksichtigen ist. Der Anklagefall 1.4 wird auf nicht einmal gerade einer halben Seite (ohne Fussnoten) beschrieben, wobei aufgrund der angeklagten Mittäterschaft zu zweien bei D. nur die Hälfte des Arbeitsaufwands der Untersuchung bei der Festlegung der Untersuchungsgebühr zu berücksichtigen ist. Der Anklagefall 1.5 wird auf knapp 1 ¼ Seiten (ohne Fussnoten) und die Anklagefälle 2.1, 2.2 und 2.3 werden auf rund 6 ½ Seiten (ohne Fussnoten) dargestellt. Vor diesem Hintergrund und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Anklagesachverhalte sowie der Tatsache, dass sich der Untersuchungsaufwand bei angeklagter Mittäterschaft entsprechend auf die einzelnen Beschuldigten verteilt, ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Fall aufgrund des Arbeitsaufwands in der Untersuchung im Quervergleich zu anderen Fällen als überdurchschnittlich, jedoch nicht im obersten Bereich der im ordentlichen Tarifband (Fr. 100.− bis Fr. 30'000.−) liegenden Fälle einzuordnen ist. Vorliegend erscheint es als angezeigt, die Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung auf Fr. 20'000.− festzusetzen. Dies entspricht in etwa dem in vergleichbaren Fällen in anderen Kantonen üblichen Gebührenansätzen (vgl. etwa AppGer BS SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 9.1.4, OGer SO STBER.2020.72 vom 27. Januar 2022 E. V/1, OGer BE SK 16 309 vom 3. Juli 2017 E. 17.1, etwas tiefer: OGer ZH SB180055 vom 10. März 2020). Zudem ist eine in solcher Höhe festgelegte Gebühr auch mit dem Resozialisierungsprinzip vereinbar (vgl. BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. 7.2.4; SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4). 2. Die Vorinstanz hat D keine Gebühr für die Anklageerhebung gemäss § 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft auferlegt. Aufgrund des hier greifenden Verschlechterungsverbots und der Beschränkung des Prozessthemas auf den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann im vorliegenden Neubeurteilungsprozess keine solche Gebühr mehr erhoben werden. β. Akteneinsicht Für die Gewährung von Akteneinsicht kann die Staatsanwaltschaft nach § 3 lit. d der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft eine Gebühr nach Aufwand erheben. Im Kostenblatt QA. 1 und 2 verrechnete die Staatsanwaltschaft hierfür Fr. 137.50. Ein Fehler in der Festsetzung der Akteneinsichtsgebühr ist weder konkret behauptet noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Die Erhebung dieser Gebühr ist daher nicht zu beanstanden. γ. Kosten des Zwangsmassnahmengerichts 1. Die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts betreffend D. sind wie folgt festgelegt worden: Entscheiddatum Verfahrens-nummer Gegenstand Gebühr [in Fr.]
7. Juni 2013 350 13 569 Anordnung von Untersuchungshaft 500.00
16. August 2013 350 13 688 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 689 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 690 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 691 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
30. August 2013 350 13 709 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00
17. April 2015 350 15 238 Anordnung von Untersuchungshaft 500.00
24. April 2015 350 15 256 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 257 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 258 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 259 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 264 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 265 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. Juli 2015 350 15 438 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00
16. Oktober 2015 350 15 634 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00 Total 4'550.00 2. Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftentscheid vom 16. Juli 2015 den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem einschlägigen Fund in CE. . Entgegen der Darstellung von D. hat sie keinen dringenden Verdacht hinsichtlich der Sachverhalte „CM. “ und „H2. “ angenommen. Demnach besteht fraglos ein Konnex dieses Entscheids zum Anklagefall 2.1. Auch den Entscheid vom 16. Oktober 2015 zur weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft stützte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen auf den genannten dringenden Tatverdacht. Es muss demnach auch ein Zusammenhang der Kosten des letzteren Entscheids zum Anklagefall 2.1 bejaht werden. Demnach kann der Ansicht von D. , wonach die mit den vorgenannten Entscheiden verbundenen Kosten nicht im Zusammenhang mit den Verfahren QA. 1 und 2 stünden, nicht gefolgt werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von massgebenden Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'500.− ausgegangen ist. δ. Strafgerichtsgebühr Das Strafgericht hat die Gerichtsgebühr gesamthaft auf Fr. 30'000.− festgesetzt, was im gesetzlichen Rahmen liegt (§ 10 Abs. 1 GebT) und in Anbetracht der Bedeutung der hier angeklagten Straftaten sowie des im vorliegenden Fall mit 3 Beschuldigten verursachten Arbeits- und Zeitaufwands (§ 3 Abs. 1 GebT) angemessen ist. In Anbetracht, dass O. und C. im Verfahrensteil „QA. 1“ je in 3 Fällen sowie D. im Verfahrensteil „QA. 1“ in 4 Fällen, im Verfahrensteil „QA. 2“ in 3 Fällen und im Verfahrensteil „QA. 3“ in einem Fall angeklagt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den D. betreffenden Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Hälfte von Fr. 30'000.−, d.h. konkret Fr. 15'000.−, bestimmt hat. ε. Verlegung der Untersuchungs- und Gerichtsgebühren (1) Allgemeines 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3). (2) Konkrete Beurteilung Zufolge der Schuldsprüche in den Anklagefällen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.3 sowie dem Zusatzanklagefall und der Freisprüche in den Anklagefällen 1.4, 1.5 und 2.2 erscheint es als angezeigt, die Untersuchungsgebühr von Fr. 20'000.−, die Gebühr für die Akteneinsicht von Fr. 137.50, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'550.− und den erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 15'000.− zu fünf Achteln D. aufzuerlegen und zu drei Achteln auf die Staatskasse zu nehmen. (iii) Auslagen α. Allgemeines 1. Auslagen sind gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich: Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Auslagen erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staats. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft („namentlich“) zu verstehen. Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 1 StPO gehören etwa auch Zeugenentschädigungen oder Auslagen im Zusammenhang mit einem Augenschein (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). 2. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Auslagen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Diese Regel bedeutet nicht, dass diese die Auslagen automatisch je zu gleichen Teilen zu tragen haben. Insoweit ist die Formulierung von Art. 418 Abs. 1 StPO missverständlich. Vielmehr müssen die Verfahrenskosten in erster Linie von der Person getragen werden, die Anlass dazu gegeben hat. So versteht es sich von selbst, dass die Auslagen für eine psychiatrische Begutachtung von der beschuldigten Person getragen werden müssen, die begutachtet worden ist. Die Auslagen, die nicht von einer, sondern von mehreren am Verfahren beteiligten Personen verursacht wurden, müssen anteilsmässig unter ihnen aufgeteilt werden. Wenn also im Rahmen eines von drei Tätern verübten Delikts ein Beweis erhoben wird, der alle drei Täter betrifft, so hat jeder der drei Beschuldigten grundsätzlich ein Drittel der dabei angefallenen Auslagen zu tragen. Gegebenenfalls kann der unterschiedlichen Schwere der jedem Tatbeteiligten zur Last gelegten Straftat und das unterschiedliche Verschulden bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1324; Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 3 ff.; Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 2 ff.; Crevoisier / Crevoisier , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 418 N 1). β. Kosten für die amtliche Verteidigung 1. Die im Kostenblatt QA. 1 und 2 aufgeführten Honorare für Anwälte von insgesamt Fr. 5'853.50 setzen sich offenkundig wie folgt zusammen: Entschädigung an den amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Felix Lopez von Fr. 5'123.50 (QA. 2, PD D. act. 01.03.001, 01.10.018 ff.) und Entschädigung des Pikettanwalts Christoph Vettiger von Fr. 730.− (QA. 1, PD D. act. 01.10.035, 10.23.001 ff.). 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Wie nachfolgend in Erwägung IV/A/AB/c dargelegt wird, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können folglich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren von Fr. 5'853.50 D. nicht auferlegt werden. γ. Kosten für Übersetzungen 1. Die im Kostenblatt QA. 1 und 2 aufgelisteten Aufwendungen für „Dolmetscher und Übersetzungen“ von Fr. 630.− beinhalten die Hälfte der Kosten von total Fr. 1'120.− für eine Übersetzung vom 19. Mai 2014 (QA. 1, PD D. act. 01.10.011) und der Kosten von Fr. 140.− für die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments vom 28. Januar 204 (recte: 2014; QA. 1, PD D. act. 01.10.033). 2. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d und e EMRK sowie Art. 68 StPO hat die fremdsprachige angeschuldigte Person Anspruch auf Übersetzung all jener Dokumente und Aussagen, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, damit ein faires Verfahren gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen. Dem trägt Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO Rechnung, wonach Übersetzungskosten weder der beschuldigten Person noch den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden dürfen ( Griesser , a.a.O., Art. 422 N 9). Ebenso wenig können der beschuldigten Person die Kosten für die Übersetzung von einer Amtssprache in eine andere unter dem Titel Auslagen belastet werden. Diese sind nämlich in den allgemeinen Gerichtskosten inbegriffen ( Chapuis , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 422 N 7). Die Kosten für Übersetzungen können hingegen dem Beschuldigten etwa auferlegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren oder dem Studium von nicht in einer Landessprache verfassten Akten stehen (BStGer SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 9.1.2.2). 3. Die eingangs erwähnten Übersetzungskosten stehen im Zusammenhang mit dem in den Niederlanden gestellten Rechtshilfeersuchen i.S. I2. (QA. 1, act. 20.10.001 ff.). Die fraglichen Abklärungen wurden durch den unter Anklageziffer 1.1 geschilderten Sachverhalt veranlasst. Demnach steht fest, dass D. der Kostenanteil von Fr. 630.− für Übersetzungen als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO aufzuerlegen ist. δ. Kosten für Gutachten Das Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) fakturierte mit Rechnung vom 4. Dezember 2015 Fr. 810.− für die Begutachtung von Hanfsamen. Es ging darum zu klären, ob es sich bei dieser Probe um „chanvre agricole“ oder „cannabis/stupéfiant“ handelt (QA. 2, PD D. act. 01.10.035 ff.). Die betreffenden Kosten stehen fraglos im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1 (QA. 2, act. 86.03.049). Nach alledem folgt, dass D. diese Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO zu überbinden sind. ε. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (1) Wissenschaftliche Dienste der Polizei und rechtsmedizinische Institute (a) Allgemein Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zählen etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). (b) Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel fakturierte mit Rechnung vom 26. August 2013 zum Auftrag 13-1307 Fr. 4'250.−. Dieser Auftrag betrifft einen genetischen Vergleich von verschiedenen Cannabispflanzen. D. wurden im Kostenblatt QA. 1 und 2 ein Drittel dieser Kosten, d.h. Fr. 1'416.67, belastet (QA. 1, act. 50.03.001 ff., PD D. act. 01.10.030). Diese genetische Untersuchung steht offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.4. Weil D. von diesem Anklagevorwurf freigesprochen wurde, können ihm diesbezüglich keine Auslagen überbunden werden. Die Auslagen von Fr. 175.− für die Begutachtung einer Urinprobe von D. sind durch die Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Juni 2013 belegt (QA. 1, act. 50.02.038 f., PD D. act. 01.10.014). Da im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen ist, ob der Beschuldigte selbst drogenabhängig ist, stehen die genannten Kosten im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalten gemäss Ziffer 1.1 und 1.2. Diese bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO und sind von D. zu tragen. Weitere Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel oder eines anderen Instituts für Rechtsmedizin sind nicht ersichtlich. Dem Gesagten zufolge können unter dem Titel „IRM“ nur Kosten von Fr. 175.− veranschlagt werden. (c) DNA-Auswertung Die im Kostenblatt der Kriminaltechnik der Polizei Basel-Landschaft aufgeführten Auslagen von Fr. 220.− für die „DNA-Auswertung“ bzw. Auswertung der WSA-Abnahme vom 6. Juni 2013 waren in den Anklagefällen 1.1 und 1.2 notwendig und stehen in direktem Zusammenhang mit der Person von D. (QA. 1, PD D act. 01.02.008). Diese Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO sind D. zu überbinden. (d) Forensisches Institut Zürich Unter dem Titel „Forensik ZH“ werden im Kostenblatt QA. 1 und 2 Fr. 186.66 aufgeführt. Das Forensische Institut Zürich stellte mit Rechnung vom 28. Mai 2013 für einen Spurenbericht Fr. 560.− in Rechnung (QA. 1, PD D. act. 01.10.001). Damit fakturierte dieses Institut seine Aufwendungen für die Spurensicherung vom 24. Mai 2013 in der Hanfindooranlage an der Y2. strasse 11 in CO. (QA. 1, act. 86.09.041). Entsprechend des Zusammenwirkens von D. im betreffenden Anklagefall 1.2 mit zwei anderen Mittätern sind ein Drittel der genannten Kosten, d.h. Fr. 186.66, als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO D. aufzuerlegen. (2) Kosten von Telefonkontrollen und des Informatikservice Center (ISC) des EJPD (a) Allgemein Kosten, die Anbietern von Post- und Fernmeldediensten oder Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff.) entstanden sind, fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO ( Domeisen , a.a.O., Art. 422 N 13). (b) Strafverfahren „QA. 1“ 1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) fakturierte mit Rechnung vom 17. Mai 2016 einen Betrag von Fr. 1'080.− (QA. 1, PD D. act. 01.10.041 f.). Diese Kosten sind im Zusammenhang mit einer technischen Auskunft zur SIM-Karte Nr. […] für die Zeitperiode vom 1. Januar 2010. bis zum 30. Juni 2013 entstanden. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder darlegt noch ersichtlich ist, in welchem Anklagefall der fragliche Aufwand entstanden ist und ob dieser erforderlich war, haben die betreffenden Kosten ausser Ansatz zu bleiben. 2. Im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 sind für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs folgende Kosten angefallen (QA. 1, PD D. act. 01.10.012 ff., 01.10.020 ff., 01.10.032, 01.10.036 ff.): Periode Aktion in Fr. Juni 2013 QA. 12.− Juli 2013 D. 96.− Juli/August 2013 QA. 24.− August 2013 D. 52.− Oktober 2013 QA. 4.− Total 188. − Diese Kosten von Fr. 188.− bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Da D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei anderen Mittätern handelte, sind ihm diese lediglich im Umfang eines Drittels, d.h. in Höhe von Fr. 62.67, zu überbinden. (c) Strafverfahren „QA. 2“
E. 2.3 Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass sich C. der Pflicht zur Bezahlung des vorgenannten Betrags durch Beiseiteschaffen, Verschieben, Verschleiern oder gezielten Verbrauch von Vermögenswerten entziehen könnte. C. ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in der Schweiz und geht einer Erwerbstätigkeit nach, aus welcher ein Lohn von netto Fr. 5'000.− pro Monat erzielt wird (Eingabe von C. vom 9. August 2021). Überdies ist positiv zu vermerken, dass C. seit dem 25. September 2020 regelmässig Zahlungen von insgesamt rund Fr. 9'000.− an die Gerichtskasse geleistet hat. Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme nicht gegeben. Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Strafverfahren „QA.“ angeordnete Grundbuchsperren des Grundstücksanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ), des Stockwerkeigentumsanteils an der Liegenschaft am SB. weg 3 in CB. (Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. ) und der Stockwerkeigentumsanteile an der Liegenschaft am SC. weg 4 in CC. (Parzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. ) erweisen sich somit als unzulässig. Entsprechend ist die Grundbuchsperre des Grundstücksanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) aufzuheben und das Grundbuchamt CQ. anzuweisen, diese Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen. Überdies ist die bereits erfolgte Aufhebung der Grundbuchsperren des Anteils von C. an der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 am SB. weg 3 in CB. und des Anteils von C. an den Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 am SC. weg 4 in CC. zu bestätigen. B. Bankkonten bei der BJ. bank AG . Die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG wurden bereits saldiert (Schreiben der BJ. bank AG vom 3. Juli 2023) und die betreffenden Guthaben im Juni 2019 der Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft überwiesen. Diese Guthaben wurden im Strafverfahren „QB.“ an die Verfahrenskosten angerechnet. In Bezug auf diese Konten erweist sich das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 folglich heute hinsichtlich der geänderten Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a des vorinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Kontosperren und Anrechnung des Kontoguthabens an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) als obsolet, weshalb die betreffende Anordnung aufzuheben ist. III. Entscheid betr. Beschlagnahmegut von D. A. Sicherheitseinziehung AA. Formelles
a. Bezeichnung des Beschlagnahmeguts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv
1. D. rügt, die Vorinstanz habe im Dispositiv des angefochtenen Urteils die einzelnen Gegenstände, die ihm herausgegeben bzw. eingezogen werden sollten, mittels G-Nummern bezeichnet. Diese Nummern könnten den Akten nicht entnommen werden. 2. Die Vorinstanz bezeichnete das Beschlagnahmegut im Dispositiv mit bislang im Verfahren noch nicht verwendeten „G-Nummern“. Zumal eine sehr grosse Vielzahl an Gegenständen beschlagnahmt und die weitere Bezeichnung der fraglichen Gegenstände sehr allgemein gehalten ist, lässt sich aufgrund des vorinstanzlichen Urteils nicht ohne Weiteres feststellen, welche in den Beschlagnahmeprotokollen aufgeführten Gegenstände jeweils gemeint sind. Zwecks Vermeidung eines erheblichen Zusatzaufwands bei der Verteidigung und dem Kantonsgericht wäre es angezeigt gewesen, diese Sachen im Dispositiv des angefochtenen Urteils auch noch unter der im Vorverfahren üblichen Bezeichnung (Beschlagnahmeort und -datum, Beschlagnahmeposition) zu benennen. b. Erstinstanzliche Begründungspflicht 1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, D. habe anlässlich der Hauptverhandlung die Herausgabe diverser Gegenstände beantragt. Davon würden ihm die unter Anhang Ziffer III/1a des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände zurückgegeben. Die anderen beschlagnahmten Gegenstände würden gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sowie teilweise mit dem Einverständnis von D. eingezogen und verwertet und/oder vernichtet, weil sie einerseits einen Deliktskonnex aufwiesen, andererseits eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung darstellten. Über eine allfällige Rückgabe des Pfeffersprays entscheide die als gemäss Waffengesetz zuständige Polizei Basel-Landschaft.
E. 2.4 Im Grundbuch CA. ist eine Verfügungsbeschränkung eingetragen und C. wird mittlerweile als Alleineigentümer des Grundstücks in CA. (SA. strasse 2, Grund-buch-Nr. 1000) aufgeführt (Auszug aus dem Grundbuch CA. vom 30. Juni 2023). c. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).
E. 3 Die Vorinstanz hat die Verwertung der Miteigentumsanteile von C. an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. , der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. und der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. sowie die Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit begründet, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es indes unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die Verwertung und die Verrechnung, was zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt, erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz aufgezeigt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss die vorinstanzliche Erwägung zur Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten als derart unzulänglich bezeichnet werden, dass dies im Endeffekt einer unterbliebenen Begründung gleichkommt.
E. 4 Da sich C. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten umfassend äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. AB. Materielles a. Standpunkt von C. C. macht zusammengefasst insbesondere geltend, die Deckungsbeschlagnahme sei nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass sich die beschuldigte Person ihrer Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens. Entsprechende Anhaltspunkte bestünden vorliegend keine. Vielmehr sei erstellt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachkomme. So habe er die Kosten aus dem Verfahren „QB.“ bereits beglichen und leiste im Verfahren „QA.“ bis heute regelmässige Ratenzahlungen. Ausserdem sei die Verwertung seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken in CA. , CB. und CC. nicht verhältnismässig. Denn der Nettowert dieser Grundstücksanteile liege bei Fr. 68'225.−, während die offenen Verfahrenskosten lediglich Fr. 32'229.20 betrügen. Der letztere Betrag werde weiter sinken, weil nach der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren „QA.“ sein Kontoguthaben auf den gesperrten Konten bei der BC. bank sowie der BJ. bank AG an die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall angerechnet werde, und er überdies weiterhin regelmässige Ratenzahlungen leiste. Unter diesen Umständen sei eine Verwertung der Liegenschaftsanteile offenkundig unverhältnismässig. Abgesehen davon werde jeder Person, welche die amtliche Verteidigung beanspruche, ein sogenannter Notgroschen von zirka Fr. 25'000.− belassen, welchen sie nicht zur Begleichung von Verfahrenskosten benutzen müsse. Indem die Vorinstanz all seine Liegenschaftsanteile und somit faktisch sein gesamtes Vermögen zur Verwertung freigegeben habe, habe sie ihn schlechter behandelt als jeden anderen prozessual Bedürftigen und damit auch aus diesem Grund den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. b. Einleitende Bemerkung
1. Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsentscheid, aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2019 gehe nicht hervor, in welchen oder in welchem Verfahren, durch wen und für welche Kosten etc. die in Frage stehende Beschlagnahme angeordnet worden sei. Nachfolgend sind die Umstände der in Frage stehenden Beschlagnahmen darzustellen. 1.2.1. Das Strafgericht hob mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (in Ergänzung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2014, fortan: Ergänzungsurteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016) [im Verfahren „QB.“] die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft in CA. (SA. strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) sowie in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nr. 1002, 1003) auf und ordnete an, dass nach erfolgter Liquidation bzw. Verwertung die C. gehörenden Miteigentumsbzw. Gesamthandanteile gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden (Dispositivziffer 2.b). 1.2.2. Das Kantonsgericht änderte mit Urteil vom 14. August 2018 (Verfahrensnummer 460 2017 1) betreffend das Strafverfahren „QB.“ die Dispositivziffer 2.b des Ergänzungsurteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016 insofern, als es die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft in CA. (SA. strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) und in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002, 1003) aufhob.
E. 8 in B. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 14. April 2015 an der SI. 8 in B. wurden 2 Notizzettel (G 39235), auf welchen diverse Telefonnummern mit Namen aufgeschrieben wurden, beschlagnahmt. Weder zeigt die Staatsanwaltschaft einen Deliktskonnex dieser Telefonnummern auf noch ist ein solcher erkennbar. Diese beiden Zettel sind folglich D. herauszugeben. ζ. Beschlagnahmen vom 14. und 16. April 2015 / SJ. strasse 9 in CE. 1. An der SJ. strasse 9 in CE. bestand zur fraglichen Zeit eine Hanfindooranlage von D. . Dort wurden in der Autowerkstatt und einer Kellerräumlichkeit am 14. April 2015 2 Hygrostate Eberle (Pos. 3.2, G 44891), 2 Paar Gummihandschuhe (Pos. 3.4, 3.5; G 44892, G 44893), eine Silberfolie (Pos. 3.6, G 44894), ein Bostitch (Pos. 3.7, G 44895), eine Staubmaske (Pos. 3.9, G 44896), ein Pack Feuchttücher (Pos. 3.10, G 44897, ein Eurostecker (Pos. 3.11, G 44898) und 2 Batterienverpackungen (Pos. 3.12, G44899), ein Elektroverteiler (Pos. 3.13, G 44900) und ein Thermostat (Pos. 3.15, G 44902) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.03.003 f.). Am 16. April 2015 wurden an der SJ. strasse 9 in CE. in den Lagerräumen von D. im Untergeschoss 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde (Pos. 1, G 51753), 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel (Pos. 2, G 51754), ein Heizluftgebläse Eurom, rot (Pos. 3, G 51755), 9 Pflanzenuntersätze aus Plastik (Pos. 4, G 51756), ein Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio (Pos. 5, G 51757), 1 Wasserschlauch ca. 16 m, grün (Pos. 6, G 51758), 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhren (Pos. 7, G 51759), 5 Steinwollmatten 1000 x 600 x 50 mm (Pos. 8, G 51760), 2 Lüftungsrohre aus Aluminium mit einem Durchmesser von 32 cm und ein Aluminiumgitter (Pos. 9, G 51761), 4 Stehventilatoren (Pos. 10, G 51762), ein Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz (Pos. 11, G 51763), ein Lüftungsmotor (Pos. 12, G 51764), ein Heizlüfter (Pos. 13, G 51765), ein Steuergerät Prima Klima inkl. Zeitschaltuhr (Pos. 14, G 51766), ein Heizlüfter (Pos. 15, G 51767), ein Eimer mit einem Wasserschlauch, ein Thermometer, 2 Sprühflaschen aus Plastik (Pos. 16, G 51768), 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel (Pos. 17, G 51769), ein Wasserstaubsauger Kärcher (Pos. 18, G 51770), 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech (Pos. 19, G 51773), ein Verlängerungskabel (Pos. 20, G 51774), ein Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung (Pos. 21, G 51775), eine Unterverteilung Steffen mit der Absicherung 63 A – 30 mA und Nennspannung 400 V (Pos. 22, G 51776), eine Eurosteckdose Sursum (Pos. 23, G 51777), ein Litzenkabel mit Stecker und Kupplung (Pos. 24, G 51778), 10 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung (Pos. 25, G 51779), 8 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung (Pos. 26, G 51780), 2 Stecker ohne Kabel (Pos. 27, G 51781), 8 m Elektrokabel Sursum mit Kuppelung (Pos. 28, G 51782), 6 Filtermasken (Pos. 29 , G 51783), 8 Messbecher (Pos. 30, G 51784), ein Hygrostat 220 V (Pos. 31, G 51785), 2 LED- Stirnlampen (Pos. 32, G 51786), 2 Farbpinsel (Pos. 33, G 51787), 4 Doppelstecker weiss (Pos. 34 , G 51788), eine gebrauchte Wasserpumpe (Pos. 35, G 51789), 1 m Litzenkabel weiss (Pos. 36 , G 51790), 3 schwarze Stecker ohne Kabel (Pos. 37, G 51791), 2 Kupplungen ohne Kabel (Pos. 38, G 51792), 2 blaue Baumscheren (Pos. 40, G 51793), 2 Scheren (Pos. 40, G 51794), eine Spezialschere, orange (Pos. G 51795), ein Pack Insektenfangkleber (Pos. 42, G 51796), ein Pack Polierwatte (Pos. 43, G 51797), 8 Kanisterverschlüsse (Pos. 44, G 51798), 2 Kanisterverschlüsse, weiss (Pos. 45, G 51799), eine Tragtasche FO. AG (Pos. 47, G 51801), eine Unterverteilung mit Sicherungen, Zeitschaltuhren und 1 m Anschlusskabel (Pos. 48, G 51802), eine Schachtel mit 15 Elektrostartern (Pos. 49, G 51803), eine Schachtel mit Aluflexschlauch (Pos. 50, G 51804), eine Schachtel mit 6 Aluminiumrohr-Verbindungen (Pos. 51, G 51805), eine Schachtel mit diversen Kabelresten (recte wohl: Elektrokabeln, Steckern und Kupplungen; Pos. 52, G 51806), eine Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelresten, einem Schütz und 2 Verteilerdosen (Pos. 53, G 51807), eine Schachtel mit diversen Aufhängesystemen Aromec (Pos. 54, G 51808), eine Schachtel mit 15 Spannsets (Pos. 55, G 51809), eine Schachtel mit 198 Blumentöpfen (Pos. 56, G 51810), 2 Pack Einweghandschuhe (Pos. 57, G 51811), ein Kunststofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen und Wasserleitungen (Pos. 58, G 51812), eine Kiste mit 6 Belüftern und 3 Kabelboxen (Pos. 59, G 51813), 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm (Pos. 60, G 51814), 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm (Pos. 61, G 51815), ein Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm (Pos. 62, G 51816), 25 Pflanzsaatschalen 49 x 32 cm inkl. transparenten Abdeckhauben (Ps. 63, G 51817), eine Spezialtransparenthaube Garland (Pos. 64, G 51818), ein Standlüfter Sonnenkönig (Pos. 65, G 51819), eine Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stück Erdsonden (Pos. 66, G 51820), 3 Blechlüftungsteile (Pos. 67, G 51821), 6 Briden für Lüftungsrohre, verschiedene Grössen (Pos. 68, G 51822), eine Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen (Pos. 69, G 51823), ein angebrauchter Sack mit Perlit-Körnern (Pos. 70, G 51824), ein angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger (Pos. 72, G 51827), eine Schachtel mit 36 Steinwollwürfeln für Setzlinge (Pos. 73, G 51828), 8 Schalen mit Steinwollwürfeln in 3 x 35 l Müllsäcken (Pos. 74, G 51829), 3 Säcke Pflanzenerde und 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde (Pos. 75, G 51830), 4 Säcke Hydrokorrels und 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels (Pos. 76, G 51831), 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln (Pos. 77, G 51832), 25 FL-Röhren Leuchtmittel (Pos. 78, G 51833), eine neuwertige Allzweckschaufel (Pos. 79, G 51834), eine grüne Giesskanne, 10 l (Pos. 80, G 51835), ein Sack mit 5 Elektrokupplungen und -steckern (Pos. 81, G 51835), 4 Säcke Hydrokorrels (Pos. 82, G 31537) und 2 Zeitschriften „Hanfjournal“ (Pos. 46, G 51800) beschlagnahmt (Brezel 2, act. 86.03.007 ff.). Die vorgenannten Gegenstände wurden fraglos für die Aufzucht von Hanfpflanzen mit einem unerlaubten THC-Gehalt und damit für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet oder waren hierzu bestimmt. Aufgrund der bereits genannten Gründe (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) muss befürchtet werden, dass D. diese bei einer Freigabe für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Die fraglichen Gegenstände sind daher einzuziehen. 2. In der Autowerkstatt/Kellerräumlichkeit an der SJ. strasse 9 in CE. wurden am 14. April 2015 überdies ein leerer Notizblock Atami (Pos. 3.3, G 39246), ein Couvert des Absenders Magic Cristal mit der Notiz „Anfang 3-4 x/T, 1 x Nacht, z.W. 5-6“ (Pos. 3.8, G 39247) und ein Notizzettel, auf welchem eine E-Mail-Adresse notiert ist, (Pos. 3.14, G 44901) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.03.002 f.). Überdies wurde im Untergeschoss in den Lagerräumen von D. an der vorerwähnten Adresse am 16. April 2015 ein Schlüsselanhänger und ein exhibitor pass (Ausstellerausweis) für die FJ. 2014 (Hanfmesse; Pos. 84, G 51839) und ein Plastiksack mit zirka 10 kg Hanfsamen (Pos. 71, G 51826) sichergestellt (QA. 2, act. 86.03.007 ff.). Bezüglich des leeren Notizblocks und des Schlüsselanhängers fehlt es augenfällig an einem Deliktskonnex. Hinsichtlich des erwähnten Couverts und Notizzettels legt die Staatsanwaltschaft keinen Deliktsbezug dar und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Ausstellerausweis für die FJ. 2014 ist schon längst abgelaufen und es handelt sich damit heute um ein blosses Stück Papier, weshalb ein Deliktskonnex zu verneinen ist. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 handelt es sich beim im Plastiksack enthaltenen 10 kg Hanfsamen um Saatgut für Industriehanf, weshalb kein Deliktsbezug vorliegt. Die vorerwähnten Gegenstände sind folglich D. herauszugeben. 3. Ferner wurde in den Lagerräumen von D. an der SJ. strasse 9 in CE. am 16. April 2015 ein Baseballschläger (Pos. 83, G 51838) sichergestellt. Hinsichtlich dieses Baseballschlägers wird in der Anklage keine Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgeführt und dieser steht auch nicht in Zusammenhang mit anderen vorgeworfenen Delikten. Entsprechend scheidet eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB aus. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aber gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a WG dessen Einziehung anordnen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und der Baseballschläger ist zu Händen der Polizei Basel-Landschaft zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben. η. Beschlagnahme vom 15. April 2015 / Effekten von D. Am 15. April 2015 wurde aus den Effekten von D. ein Schlüssel Keso (Pos. 4.1, G 39236) und 3 Schlüssel [der Garage bzw. Kellerräumlichkeiten an der SJ. strasse 9 in CE. ] (Pos. 4.2, G 39237) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft zeigt einen Gebrauch des erstgenannten Schlüssels für einen deliktischen Zweck nicht auf und eine solche Verwendung ist auch nicht ersichtlich. Die letztgenannten 3 Schlüssel verschafften D. zwar Zugang zu den von ihm im Jahr 2014 als Hanfindooranlage benutzten Räumlichkeiten. Es besteht jedoch keinerlei Grund zur Annahme, dass diese Lokalitäten heute noch für einen illegalen Zweck benutzt werden. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB liegen somit nicht vor. Die besagten 3 Schlüssel sind D. als Mieter bzw. bei beendetem Mietverhältnis zwecks Rückgabe an die Eigentümerin der Mieträumlichkeiten zurückzugeben. θ. Beschlagnahme vom 29. Juni 2015 / Tresorfach bei der BH. bank in CJ. Im Tresorfach Nr. 20 bei der BH. bank an der SL. strasse 6 in CJ. , lautend auf H. sel., wurde ein Holzkästchen (Pos. 8, G 42133) sichergestellt (QA. 2, act. 86.06.003). Ein Deliktskonnex dieses Holzkästchens ist nicht erkennbar. Dieses ist daher D. auszuhändigen. ι. Beschlagnahme vom 16. Oktober 2013 / FF. GmbH, CK. Bei der FF. GmbH in CK. wurden am 16. Oktober 2013 Ausdrucke von Inseraten eines Ferienhauses in CD. auf der Verkaufsplattform „Immoscout24“, ein Schreiben der BG. bank vom 14. November 2011 betreffend Festhypothek für die vorgenannte Liegenschaft und Unterlagen betreffend Lebensversicherungen von D. (Pos. 3.1, G 29145), Baupläne „Ferienhäuser in CD. “, Fotodokumentation der Liegenschaft von D. (Parzelle Nr. 1004), eine Liegenschaftsbeschreibung, diverse lose Liegenschaftsfotos, Kundeninformation und AGB der VD. versicherung für die Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk (Pos. 3.2, G 29146), eine Vertragsvereinbarung zwischen D. und der FF. GmbH vom 2. Mai 2012 (Pos. 3.3, G 29147), E-Mail-Korrespondenz betreffend Verkauf der Liegenschaft in CD. (Pos. 3.4, G 29148), ein Maklervertrag vom 2. Mai 2012 zwischen D. und der FF. GmbH in CZ. betreffend die Liegenschaft in CD. (Pos. 3.5, G 29149), die Steuererklärung von D. für das Jahr 2011 (Pos. 3.6, G 29150), Unterlagen der BH. bank betreffend einen Vertrag der Inhaberin M. (Pos. 3.7, G 29151) sowie ein Auftrag vom 9. Dezember 2011 von D. an die FG. GmbH zur Verwaltung von Versicherungspolicen und diverse Versicherungsdokumente (Pos. 3.8, G 29152) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.24.004). Eine deliktische Verwendung dieser Unterlagen war offenkundig nicht gegeben. Die Vorinstanz hat diese Sachen folglich zu Unrecht in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Baupläne als Zugehör im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB der Liegenschaft von D. in CD. zu betrachten sind. In den nachstehenden Erwägungen bleibt daher zu prüfen, ob diese zusammen mit der besagten Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen sind. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die eingangs erwähnten Gegenstände mit Ausnahme der genannten Baupläne D. herauszugeben sind. Zu guter Letzt bleibt anzumerken, dass das Couvert betreffend die Pos. 3.3 leer ist. Ersatzweise ist daher D. eine Kopie des betreffenden zweiseitigen Vertrags auszuhändigen (Beilagenordner 18 act. 101785 f.). (iii) Verwertung oder Vernichtung 1. In Bezug auf die Hanfmühle (G 29049), die Growunterlagen (G 29030), den Pollen-Extraktor „Powder Max“ (G 29082), das Buch „Deine eigenen Stecklinge“ (G 29072), die DVD „Instruction Video Omega-Garden“ (G 29042), den Growkatalog (G 37955), das Mobiltelefon Nokia (G 39234), die leeren Minigrip-Beutel (G 39238), die Sunrise Grundkarte (G 39239), die 2 SIM-Karten Sunrise (G 39240), die 2 SIM-Karten Lebara (G 39241), das Buch „Marijuana Growers Handbuch“ und die persönlichen Notizen (G 39255), die Gummihandschuhe (G 44892), die Gummihandschuhe (G 44893), die Silberfolie (G 44894), die Staubmaske (G 44896), die Feuchttücher (G 44897), die Batterienverpackung (G 44899), das Mobiltelefon Sony (G 44904), das Mobiltelefon Nokia (G 44911), das Buch „Der Cannabis Anbau“ (G 44922), das Buch „Marihuana drinnen“ (G 44924), das Buch „Anbau auf Kokos“ (G 44923), das Buch „I love it“ (G 44925) und die 2 Zeitschriften Hanfjournal (G 51800) wird von der Staatsanwaltschaft nicht konkret geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese nur deliktisch genutzt werden können. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese auch legal genutzt und damit frei gehandelt werden können. Es ist jedoch notorisch, dass der Wiederverkaufswert dieser Gegenstände marginal ist und die mit einem Verkauf verbundenen Umtriebe den Erlös übersteigen. Weil sich eine Veräusserung folglich nicht lohnt, sind die genannten Gegenstände zu vernichten. 2. In Bezug auf die übrigen einzuziehenden Gegenstände ist davon auszugehen, dass sich bei deren Verkauf teilweise unter dem Strich ein Gewinn erzielen lässt. Es befinden sich darunter aber auch Sachen (wie bspw. Gummihandschuhe, Farbpinsel), bei welchen bei der Veräusserung nach Abzug der Verkaufsunkosten nichts übrigbleiben dürfte. In Anbetracht, dass die Vor- instanz hinsichtlich dieser Gegenstände jedoch eine Verwertung und erst im Falle der Nichtverwertbarkeit eine Vernichtung angeordnet hat, und vorliegend das Verschlechterungsverbot und die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu beachten sind, hat es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben. B. Deckungsbeschlagnahme von Vermögenswerten und Anrechnung nach Art. 442 IV StPO und Ersatzforderungsbeschlagnahme BA. Erstinstanzliche Begründungspflicht Die Vorinstanz begründete die Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds an die Verfahrenskosten sowie die Anrechnung der beschlagnahmten Bankguthaben, der beschlagnahmten Guthaben aus den Versicherungspolicen, des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Wertgegenstände und des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. an die Ersatzforderung, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es jedoch unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die Anrechnung bzw. die Verwertung und die Anrechnung des Verwertungserlöses der betreffenden Vermögenswerte an die Ersatzforderung, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz dargelegt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) hierfür erfüllt sind. Die Vorinstanz hat somit in der fraglichen Sache ihre Begründungspflicht verletzt. Da sich D. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Deckungsbeschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte und der Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten nach Art. 442 Abs. 4 StPO sowie zur Ersatzforderungsbeschlagnahme umfassend äusseren konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. BB. Deckungsbeschlagnahme von Vermögenswerten und Anrechnung nach Art. 442 IV StPO . a. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Deckungsbeschlagnahme sowie der Anrechnung von beschlagnahmten Vermögenswerten an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung ist auf die Erwägung II/A/AB/c zu verweisen. b. Konkrete Beurteilung (i) Eignung α. geeignete Gegenstände und Vermögenswerte 1.1 Mit Verfügung vom 27. August 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter anderem folgende, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2015 bei der BH. bank in CJ. sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte aus dem Tresorfach Nr. 20: 10'000.− Brasilianische Real, 2'000.− Schweizer Franken, 2 Taschenuhren der Marke Doxa (Pos. 5, G 42130), 1 Uhr der Marke Eterna (Glas defekt) und 2 Goldbandresten sowie 1 Goldring mit der Gravur „[…]“ (Pos. 6, G 42131) sowie 1 Silberbarren à 500 g und 5 Silberbarren à je 100 g (Pos. 7, G 42132; QA. 2, act. 86.06.013, 86.06.017).
E. 9 in CD. (Veräusserungserlös abzüglich der damit verbundenen Veräusserungsunkosten sowie einer allfällig verkäuferseitig geschuldeten Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer und Tilgung der darauf lastentenden Hypothekarschulden von D. ) in Höhe von Fr. 29'000.− in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben. Die Beschlagnahme ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 29'000.− oder der Bezahlung der Forderung der Gemeinde B. im Umfang von Fr. 29'000.− bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufrechtzuerhalten (vgl. BezGer ZH DG200213 vom 11. April 2022 und 22. August 2022 S. 1130). IV. Kosten und Entschädigung A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten
a. Erwägung der Vorinstanz und Standpunkt von D. 1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Bezug auf D. auf insgesamt Fr. 139'834.70 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 114‘884.70, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.−, [nach der Anklage angefallenen] Lagerungskosten von Fr. 5‘400.− und einem Anteil von Fr. 15‘000.− an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−) festgesetzt, diese um 10 % herabgesetzt und die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von 85 % D. auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens habe D. , welcher weitgehend entsprechend der Anklage verurteilt werde, einen Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht erachte jedoch den im vorliegenden Verfahren betriebenen Untersuchungsaufwand als teilweise zu ausufernd sowie auch ex ante betrachtet als unnötig und nehme daher einen pauschalen Anteil von 10 % der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse vor. Aufgrund der erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei gingen zudem 5 % der Verfahrenskosten zulasten des Staats (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). D. habe somit 85 % der Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10 Juni 2015 360.00
28. August 2015 3'240.00 Total 7'800.00 %0.2.1 Die Rechnung vom 26. Mai 2015 betrifft mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2015 genehmigte rückwirkende Teilnehmeridentifikationen von durch D. genutzten Mobiltelefonnummern (QA. 2, PD D. 01.10.014 ff., act. 87.01.001 ff.). Diese Teilnehmeridentifikationen wurden offenkundig durch das im Anklagefall 2.1 beschriebene Verhalten von D. veranlasst. Demnach bilden die fakturierten Kosten von Fr. 4'200.− Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. %0.2.2 Mit Rechnung vom 10. Juni 2015 wurde der Aufwand für eine technische Auskunft einer von D. benutzten Mobiltelefonnummer fakturiert (QA. 2, PD D. 01.10.016 ff., act. 87.02.001 ff.). Diese Kosten von Fr. 360.− stehen im Konnex mit dem Anklagefall 2.1 und stellen demnach Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO dar. Da D. in diesem Fall schuldig erklärt wurde, hat er diese Kosten zu tragen. %0.2.3 Die mit Rechnung vom 28. August 2015 fakturierten Kosten von Fr. 3'240.− sind für technische Auskünfte von durch E2. benutzten Mobiltelefonnummern angefallen (QA. 2, PD D. act. 01.10.032 ff., 87.03.001 ff., 87.04.001 ff., 87.05.001 ff., 87.06.001 ff., 87.07.001 ff., 87.08.001 ff., 87.09.001 ff., 87.10.001 ff., 87.11.001 ff.). Ein Zusammenhang dieser Abklärungen mit dem hier in Rede stehenden Strafverfahren ist weder dargetan noch ersichtlich. Die fraglichen Auslagen von Fr. 3'240.− können daher D. nicht belastet werden. 2. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Monats Mai 2015 wurden im Strafverfahren „QA. 2“ D. Fr. 116.− in Rechnung gestellt (QA. 2, PD D. act. 01.10.008 ff.). Die Abklärungen betreffen teilweise von E2. benutzte Mobiltelefonnummern. Ein Konnex zum vorliegenden Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft weder aufgezeigt noch ist ein solcher erkennbar. Die Auslagen von Fr. 116.− können folglich D. nicht verrechnet werden. ζ. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Beweismassnahmen (1) Allgemeines Unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO fällt der allgemeine fallbezogene Verwaltungsaufwand einer Strafbehörde, wie Post- und Telefonspesen, aber auch Aufwendungen zur Öffnung von Türen zu Tatorten, Reise- und Transportkosten, die bspw. im Zusammenhang mit Beweismassnahmen auf Seiten der Strafbehörden entstehen, sowie Unterhaltskosten für Beweissicherungsmassnahmen wie bspw. Standkosten für beschlagnahmte Fahrzeuge oder Raummieten für umfangreiche beschlagnahmte Gegenstände (vgl. Domeisen , a.a.O., Art. 422 StPO N 15). (2) Stadt Zürich Die Stadt Zürich fakturierte für die Lagerung von Gegenständen im Anklagefall 1.2 die nachstehenden Beträge (QA. 1, PD D. act. 01.10.007, 01.10.016, 01.10.018): Rechnungsnummer und -datum Lagerzeitraum in Fr. Nr. […] vom 07.06.2013 25.05.2013 - 31.05.2013 178.20 Nr. […] vom 05.07.2013 01.06.2013 178.20 Nr. […] vom 05.07.2013 11.06.2013 - 12.06.2013 32.40 Total 388.80 Diese Kosten von Fr. 388.80 stellen Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO dar. Da D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei Mittätern handelte, sind ihm diese Kosten zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 129.60, aufzuerlegen. (3) J2. Das Einzelunternehmen J2. verlangte mit Rechnung vom 10. Juni 2013 im Zusammenhang mit der im Anklagefall 1.2 erfolgten Türöffnung an der SF. strasse 5 in CF. Fr. 291.60 (QA. 1, PD D. act. 01.10.008 f.). Diese Kosten sind im Rahmen einer Beweissicherung angefallen und bilden daher Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO. Entsprechend der Beteiligung von D. mit zwei Mittätern in diesem Fall sind ihm die Kosten zu einem Drittel, d.h. in Höhe von Fr. 97.20, zu überbinden. (4) K2. Das Einzelunternehmen K2. fakturierte mit Rechnung vom 27. Juni 2013 im Zusammenhang mit der im Anklagefall 1.2 vorgenommenen Türöffnung an der Y2. strasse 11 in CO. Fr. 628.15 (QA. 1, PD D. act. 01.10.015). Diese Kosten sind im Rahmen einer Beweissicherung angefallen und stellen somit Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO dar. Weil D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei Mittätern handelte, sind ihm diese Kosten zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 209.39, aufzuerlegen. (5) FK. AG. Die FK. AG fakturierte mit Rechnung vom 22. Mai 2015 für den Transport beschlagnahmter Gegenstände von CV. (Zeughaus) zum Fundbüro und Verwertungsdienst Liestal Fr. 1'696.25 (QA. 2, PD D. act. 01.10.011 ff.). Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1 und bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO, die D. zu tragen hat. (6) FL. SA. Die FL. SA verlangte mit Rechnung vom 24. Juli 2015 für die Öffnung des Schrankfachs Nr. 20 in der BH. bank Fr. 730.10 (QA. 2, PD D. act. 01.10.023 ff.). Dieser Aufwand steht offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.2. Weil in diesem Fall ein Freispruch erfolgte, können diese Auslagen D. nicht verrechnet werden. (7) Kantonspolizei Schwyz Die Kantonspolizei Schwyz stellte für die Lagerung beschlagnahmter Gegenständen folgende Rechnungen (QA. 2, PD D. act. 01.10.026 ff. und 038 ff.; act. S1099 ff., S1119 ff.): Rechnungsnummer und -datum Lagerzeitraum in Fr. Nr. […] 01.10.2015 - 31.12.2015 1'350.00 Nr. […] 01.01.2016 - 31.03.2016 1'350.00 Nr. […] 01.04.2016 - 30.06.2016 1'350.00 Nr. […] 01.07.2016 - 30.09.2016 1'350.00 Nr. […] 01.10.2016 - 31.12.2016 1'350.00 Nr. […] 01.10.2017 - 31.03.2017 1'350.00 Total 8'100.00 Die oben erwähnten Kosten stehen fraglos im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1. Im Lichte all des Ausgeführten erhellt, dass es sich bei besagten Kosten von Fr. 8'100.− um Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO handelt und diese D. zu tragen hat. η. Kosten für die Vernichtung von sichergestellten Gegenständen Im Zusammenhang mit der Vernichtung von sichergestellten Gegenständen im Anklagefall 1.2 fielen folgende Kosten an (QA. 1, PD D. act. 01.10.005 ff., 01.10.017): Rechnungssteller Rechnungsdatum in Fr. Stadt Zürich 31.05.2013 9'092.95 Stadt Zürich 07.06.2013 377.90 Total 9'470.85 Die obgenannten Kosten bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO. Entsprechend der Beteiligung von D. im besagten Fall gemeinsam mit zwei Mittätern, sind ihm diese im Umfang eines Drittels, d.h. in Höhe von Fr. 3'156.95, aufzuerlegen. θ. Zeugengelder (1) Allgemeines Kosten für Zeugen fallen unter Art. 422 Abs. 2 StPO. Es handelt sich hierbei um die angemessene Entschädigung, welche Zeugen nach Art. 167 StPO für den Erwerbsausfall und Spesen, worunter notwendige Auslagen für die Fahrt an den Ort der Vorladung, auswärtige Mahlzeiten, auswärtige Übernachtungen, Stellvertretungen oder Begleitungen zählen, erhalten ( Domeisen , a.a.O., Art. 422 N 17). (2) Zeugin N2. N2. wurde am 18. Juni 2013 offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Die Zeugin wurde für die Fahrt von ihrem Wohnort CF. nach Liestal und zurück gemäss der Quittung vom 18. Mai 2013 (recte wohl: 18. Juni 2013) mit Fr. 72.− entschädigt (QA. 1, act. 10.19.001 ff., PD D. 01.10.010). Da D. im besagten Fall mit zwei Mittätern handelte, sind ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die vollen Zeugenauslagen, sondern nur ein Drittel davon, d.h. Fr. 24.−, zu belasten. (3) Zeuge O2. O2. wurde am 26. September 2013 offensichtlich im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Der Zeuge wurde für die Fahrt von seinem Wohnort B. nach Liestal und zurück gemäss der Quittung vom 5. Oktober 2013 mit Fr. 139.20 entschädigt (QA. 1, act. 10.30.001 ff., PD D. 01.10.031). Weil D. im besagten Fall mit zwei Mittätern handelte, hat die Vorinstanz ihm zu Recht einen Drittel dieser Auslagen, d.h. Fr. 46.40, verrechnet. ι. Demontage von mieterseitig erstellten Elektroleitungen Die FM. AG stellte mit Rechnung vom 4. Juni 2013 Fr. 1'367.30 für die Demontage von Elektroleitungen in der von O. und D. über einen Strohmann gemieteten Räumlichkeit in CO. , welche sie als Hanfindooranlage benutzten, in Rechnung (QA. 1, PD D. act. 01.10.003). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft für diese Kosten aufkam bzw. weshalb diese im Zusammenhang mit der „Strafuntersuchung“ angefallen sein könnten. Naheliegender ist, dass es sich dabei um eine unbewilligte Änderung der Mieträumlichkeit handelte, welche die Mieterschaft auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu entfernen (vgl. Art. 267 Abs. 1 OR) bzw. bei Nichtentfernung der Vermieterschaft Schadenersatz für die Ersatzvornahme zu entrichten gehabt hätte ( Weber , Basler Kommentar OR, 7. Auf. 2020, Art. 260a N 1; vgl. ferner BGE 141 IV 465 E. 9.5.5). Vor diesem Hintergrund folgt, dass die in Frage stehenden Kosten nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO D. überbunden werden können. κ. Allgemeine Aufwendungen (1) Allgemeines Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen – abgesehen von allfälligen Auslagen für Material und Ähnlichem – nicht unter Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). (2) Konkrete Beurteilung Die Kosten für den polizeilichen Bericht vom 22. Oktober 2013 (QA. 1, act. 53.01.001 ff., PD D. 01.10.040), den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 13. Oktober 2014 (QA. 1, PD D. act. 01.08.071 ff.), die Anzeige vom 11. November 2013 (QA. 1, act. AA 01.14.009 bzw. PD D. 01.10.039), die Fotodokumentation vom 1. Juli 2013 (QA. 1, act. AA 86.15.006), die Fotodokumentation vom 23. Oktober 2013 (QA. 1, act. AA 86.17.005) und die Anzeige vom 15. Dezember 2015 (QA. 2; act. AA 0101 001 ff.) bilden allgemeine Aufwendungen der Polizei und können daher nicht D. unter dem Titel Auslagen belastet werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die für diese Arbeiten jeweils festgesetzten Gebühren nicht nachvollziehbar sind. Denn es wird nicht angegeben, auf welchen Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft die verlangten Gebühren basieren. Zudem fällt insbesondere auf, dass im polizeilichen Bericht vom 22. Oktober 2013 weder die Stundenanzahl noch der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz angegeben werden. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob die hierfür erfolgte Rechnungsstellung korrekt erfolgt ist oder nicht. λ. Fazit Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sind D. folgende Auslagen zu überbinden: in Fr. Kosten für Übersetzungen Dolmetscherabrechnung vom 3. Februar 2014 (Anteil ½) Übersetzung vom 22. Mai 2014 (Anteil ½) 70.00 560.00 Kosten für Gutachten Rechnung CHUV vom 4. Dezember 2015 810.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Rechnung IRM Basel vom 25. Juni 2013 175.00 DNA-Auswertung (WSA-Abnahme vom 6. Juni 2013) 220.00 Rechnung der Forensik ZH vom 28. Mai 2013 (Anteil ⅓) 186.66 Rechnungen für Fernmeldeüberwachungen (Juni – Oktober 2013, Anteil ⅓) 62.67 Rechnungen vom 26. Mai 2015 für Fernmeldeüberwachungen 4'200.00 Rechnung vom 10. Juni 2015 für eine technische Auskunft 360.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Rechnungen der Stadt Zürich vom 7. Juni 2013 und 5. Juli 2013 (Anteil ⅓) 129.60 Rechnung von J2. vom 10. Juni 2013 (Anteil ⅓) 97.20 Rechnung von K2. vom 27. Juni 2013 (Anteil ⅓) 209.39 Rechnung von FK. AG vom 22. Mai 2015 1'696.25 Rechnungen der Kantonspolizei Schwyz für die Lagerung von Beschlagnah- megut vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2017 8'100.00 Kosten für die Vernichtung von sichergestellten Gegenständen Rechnungen der Stadt Zürich vom 31. Mai 2013 und 7. Juni 2013 (Anteil ⅓) 3'156.95 Zeugengelder Quittung vom 18. Mai 2013 (Zeugin N2. , Anteil ⅓) 24.00 Quittung vom 5. Oktober 2013 (Zeuge O2. , Anteil ⅓) 46.40 Total 20'104.12 AB. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung a. Erstinstanzliche Begründungspflicht Die Vorinstanz hat D. im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 85 %, zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet. Im angefochtenen Urteil begründete die Vorinstanz diese Anordnung mit keinem Wort. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, zu erläutern, weshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse von D. die sofortige Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlaubten (vgl. BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3). Damit hat sie offenkundig ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann. b. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung ist auf die Ausführungen in Erwägung II/AB/c zu verweisen. c. Konkrete Beurteilung Gemäss Verfügung der Gemeinde CX. vom 16. Dezember 2022 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht D. offenkundig eine AHV-Rente von Fr. 13'056.− pro Jahr und Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligungen von Fr. 29'485.40 pro Jahr und hat einen Vermögensertrag von Fr. 1.− pro Jahr. Insgesamt verfügt er somit über Einkünfte von Fr. 42'542.40 pro Jahr. Seine Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, die Miete und die Krankenversicherung betragen demgegenüber Fr. 42'542.40 pro Jahr. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung wurde kein Vermögen berücksichtigt. Bereits aufgrund dessen folgt, dass D. auch im strafrechtlichen Sinne bedürftig ist. Ergänzend sei angemerkt, dass D. gemäss der Steuererklärung 2020 für den Kanton CL. zwar über eine Liegenschaft in CD. mit einem Verkehrswert von Fr. 386'769.− verfügt. Das Grundstück weist eine Fläche von 633 m 2. auf (Beilagenordner 18, act. 101719). Der Quadratmeterpreis dieses Lands liegt bei Fr. 190.− (www.geo.lu.ch/landwerte/). Damit beträgt der Landwert des Grundstücks Fr. 120'270.−. Die genannte Liegenschaft mit Baujahr 1989 liegt am SE. 9 in CD. und verfügt im Untergeschoss über 3 Zimmer (Grösse: 9 m 2 , 8.5 m 2 und 15.9 m 2 ) und im Erdgeschoss über einen Wohn- und Essraum (Grösse: 35 m 2. ; Beilagenordner 18, act. 101719, 101721, 101799). Nach der Fotodokumentation scheint die besagte Liegenschaft erheblich sanierungsbedürftig (Pos. 3.2 der Beschlagnahme vom 16. Oktober 2013 bei der FF. GmbH in CK. , G 29146). D. unterzeichnete am 2. Mai 2012 einen Maklervertrag mit der FF. GmbH, wonach ein Verkaufspreis für die erwähnte Liegenschaft von netto Fr. 400'000.− vorgesehen wurde (Beilagenordner 18, act. 101785). Nach Abschluss dieses Vertrags sind die Liegenschaftspreise zwar zunächst merklich gestiegen, jedoch sind diese in jüngster Zeit aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen vor allem in peripheren Lagen wie etwa CD. wieder erheblich gesunken. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erscheint es als angezeigt, für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von D. von dem in der Steuererklärung genannten Verkehrswert der Liegenschaft in CD. von Fr. 386'769.− auszugehen. Mit Blick auf die Frage der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist zu bemerken, dass D. angesichts der bereits beträchtlichen Belastung der Liegenschaft in CD. und seiner angespannten finanziellen Lage die Hypothek bei der BG. bank von Fr. 192'000.− (siehe Steuererklärung 2020 für den Kanton CL. ) nicht wird weiter aufstocken können, um die notwendigen liquiden Mittel für eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung erhältlich machen zu können. D. müsste also zunächst die Liegenschaft veräussern. Dabei würden ihm Veräusserungsunkosten entstehen und auf dem Gewinn eine Grundstückgewinnsteuer erhoben. Während der langen Eigentumsdauer der Liegenschaft (Antrittsdatum am 1. März 1990, Beilagenordner 18, act. 101799) dürfte D. einen bedeutenden Wertzuwachs auf dem Grundstück erzielt haben und daher im Veräusserungsfalle eine Grundstückgewinnsteuer in beachtlicher Höhe entrichten müssen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass D. gemäss dem von der Gemeinde CX. mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eingereichten Schuldenverzeichnis unter anderem folgende Schulden hat: „Pfand- recht Sozialhilfe“ Fr. 90'000.−, Verlustscheine Fr. 23'984.35, H. sel. Fr. 120'000.− sowie diverse Personen Fr. 24'000.−. Im Weiteren ist zu beachten, dass D. mit heutigem Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 44'908.80 und Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 10'687.50 auferlegt werden. Nach Verrechnung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit den entsprechenden Vermögenswerten von rund Fr. 32'459.− (Fr. 4'625.− [Barschaft], Fr. 939.62 [BE. bank], Fr. 987.45 [BG. bank], Fr. 5'977.− [VA. ersicherung AG], Fr. 19'289.90 [VB. versicherung], Fr. 665.− [1 kg Silber]) bleiben noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'424.80 offen, die vorab mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in CD. zu verrechnen sind. Unter Ausklammerung der Kosten für die Veräusserung der Liegenschaft, der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer sowie der Schulden bei H. sel. würde beim Verkauf der Liegenschaft in CD. nach der Tilgung der Hypothek, der Verlustscheine, der Schulden bei der Sozialhilfe und diversen Personen, der Verrechnung des Liegenschaftserlöses mit den offenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Bezahlung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten D. ein Betrag von Fr. 33'672.35 verbleiben (Fr. 386'769.− [Verkaufspreis] – Fr. 192'000.− [Hypothek] – Fr. 90'000.− [Pfandrecht Sozialhilfe] – Fr. 23'984.35 [Verlustschein] – Fr. 24'000.− [Schulden diverse Personen] – Fr. 23'137.30 [offene Verfahrenskosten]). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass D. bei einem Verkauf der Liegenschaft in CD. erhebliche Veräusserungsunkosten tragen und voraussichtlich eine beachtliche Grundstückgewinnsteuer entrichten müsste. Demnach würde D. , selbst unter Berücksichtigung des Werts der 3 Uhren und des Eherings, unter dem Strich offenkundig kein über den Notgroschen von bis zu Fr. 25'000.− hinausgehendes Vermögen verbleiben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Schuld von D. gegenüber seiner Mutter H. sel. noch besteht oder nicht. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass D. eine Schwester und einen Bruder hat (Strafakten des Verhöramts […], Prozess-Nr. 100. , Band 1, act. 1.06) und diese zu je einem Drittel Gläubiger der Forderung von H. sel. gegenüber D. geworden sein könnten. D. würde somit seinen Geschwistern insgesamt Fr. 80'000.− schulden. Vor dem Hintergrund all dessen folgt offenkundig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erlauben. Es ist daher von der Anordnung einer sofortigen Rückerstattungspflicht abzusehen. D. hat jedoch die im erstinstanzlichen Verfahren seiner amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von fünf Achteln dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Kosten
a. Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
b. C. (i) Erstes Berufungsverfahren C. unterliegt mit seinem Berufungsantrag im Schuldpunkt fast zur Gänze; er obsiegt lediglich in dem untergeordneten Anklagepunkt 1.3 Abs. 1. Im Strafpunkt dringt er mit seinem Antrag überwiegend durch. Die Entschädigungsforderung wegen Überhaft bleibt weitestgehend erfolglos. Zudem dringt er mit seinem Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen im Wesentlichen durch. Ferner unterliegt er mit seinem Antrag zur Verlegung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses sowie zum Umfang der künftigen Rückzahlungsverpflichtung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Die Begründungspflichtverletzung betreffend die Grundbuchsperren bleibt bei der Kostenverlegung ohne Auswirkung, da C. in diesem Punkt obsiegt und die betreffenden Kosten ohnehin zulasten des Staats gehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die C. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zu sieben Zehnteln C. aufzuerlegen und zu drei Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen. (ii) Zweites Berufungsverfahren C. hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren haben folglich ausser Ansatz zu fallen.
c. D. (i) Erstes Berufungsverfahren D. erreicht mit seiner Berufung im Schuldpunkt einen Freispruch im geringfügigen Anklagefall 1.4 Abs. 1 und unterliegt hingegen mit dem Antrag auf Freispruch im Anklagefall 2.1. Im Strafpunkt erscheint er sodann zu mehr als der Hälfte als erfolgreich. Ausserdem dringt er mit seinem Rechtsbegehren betreffend das Beschlagnahmegut in gewissen Masse durch. Im Weiteren sind seine Anträge zu den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses in erheblichem Umfang erfolgreich. Ferner erwirkt er eine Aufhebung der sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Zudem ist die verschiedentlich festgestellte Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zugunsten von D. zu berücksichtigen, soweit die Kosten in den betreffenden Punkten zufolge Obsiegens des Letzteren ohnehin nicht bereits zulasten des Staats gehen. In Anbetracht all dessen erscheint es als angezeigt, die D. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahren von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zur Hälfte D. aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. (ii) Zweites Berufungsverfahren D. hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren haben folglich ausser Ansatz zu fallen. BB. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung/Rückzahlungspflicht
a. C. (i) Erstes Berufungsverfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ist rechtskräftig. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kann keine sofortige Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren angeordnet werden. Für diese Entschädigung ist C ndes aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von sieben Zehnteln zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. (ii) Zweites Berufungsverfahren Die Rückweisung versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (BGer 5A_61/2017 et al. vom 7. März 2019 E. 8.3). C. wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Ana Dettwiler bewilligt. Damit besteht diese amtliche Verteidigung auch im zweiten Berufungsverfahren. Advokatin Ana Dettwiler verlangt mit Honorarnote vom 15. Dezember 2021 für die Zeit vom 26. Februar 2020 bis zum 17. September 2021 eine Entschädigung von Fr. 6'603.45 (22.8333 Std. à Fr. 250.−, Porto Fr. 102.−, 50 Kopien à Fr. 2.−, 129 Kopien à Fr. 1.50 und 55 Kopien à Fr. 0.50 sowie MWST von Fr. 472.11). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss § 3 Abs. 2 TO der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− beträgt (vgl. BGE 139 IV 261). Zudem ist zu beanstanden, dass bei 50 Kopien ein Ansatz von je Fr. 2.− statt des gesetzlichen Ansatzes gemäss § 15 Abs. 1 TO zur Anwendung gebracht wurde. Dementsprechend ist die amtliche Entschädigung von Advokatin Ana Dettwiler auf Fr. 5'346.95 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Advokat Eric Wassmer macht mit Honorarnote vom 12. Juli 2023 für die Zeit vom 15. Februar 2023 bis zum 10. Juli 2023 eine Entschädigung von Fr. 1'094.45 geltend (4 Std. à Fr. 250.−, Auslagen von Fr. 16.20 und MWST von Fr. 78.25). Vorliegend ist ein Zusammenhang des Arbeitsaufwands von 2 Stunden für das Telefonat mit T2. betreffend Grundbuchsperren mit der hier im Rückweisungsverfahren zu beurteilenden Sache nicht ersichtlich, weshalb dieser hier nicht zu entschädigen ist. Zudem beträgt der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− (§ 3 Abs. 2 TO, vgl. BGE 139 IV 261). Somit ist die aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Advokat Eric Wassmer für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 448.25 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Da C. im zweiten Berufungsverfahrens keine Kosten auferlegt werden, besteht keine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
b. D. i) Erstes Berufungsverfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ist rechtskräftig. Für diese Entschädigung ist D. aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im hälftigen Umfang zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. (ii) Zweites Berufungsverfahren Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde D. die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das zweite Berufungsverfahren bewilligt. Dr. Stephan Schlegel macht mit Honorarnote vom 9. Oktober 2020 für die Periode vom 7. September 2020 bis zum 9. Oktober 2020 eine Entschädigung von Fr. 3'355.20 geltend (10.25 Std. à Fr. 300.−, 0.17 Std. à Fr. 100.−, Auslagen von Fr. 23.30 und MWST von Fr. 239.90). Mit Honorarnote vom 14. Juni 2023 fordert Dr. Stephan Schlegel für die Periode vom 5. November 2020 bis zum 14. Juni 2023 eine Entschädigung von Fr. 2'630.55 (13 Std. à Fr. 180.−, Auslagen von Fr. 102.50 und MWST von Fr. 188.05). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss § 3 Abs. 2 TO der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− beträgt (vgl. BGE 139 IV 261). Zudem ist für die Kenntnisnahme der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 5. Juli 2023 und vom 12. Juli 2023 von Amtes wegen in Anwendung von § 18 TO ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− und die darauf angefallene Mehrwertsteuer zu vergüten. Dementsprechend ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Da D. im zweiten Berufungsverfahrens keine Kosten auferlegt werden, besteht keine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Dispositiv
- Mai 2015, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB. b. C. wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3, 1. Absatz und Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen. c. C. wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 700.− zugesprochen. d. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und verwertet oder vernichtet : - G 27479: Industriegeschirrwaschmaschine […] - G 27480: Entfeuchter […] - G 27481: Gipsplatten […] - G 27482: Aktivkohlefilter gross […] - G 27484: Palett Pflanzentöpfe […] - G 27485: Palett Lüftungsschläuche […] - G 27486: Palett Lüfter mit Kabel […] - G 27487: Palett Pflanzentöpfe […] - G 27489: Palette Lüfter […] - G 27490: Palett Dachlatten […] - G 27494: 2-Elemente Baugerüst inkl. Boden […] - G 27496: Palett Pflanztöpfe […] - G 27498: Palett Lüfter mit Wasserschläuchen […] - G 27499: Schwemmtische klein und gross […] - G 27500: Abtrennungen […] - G 27502: Luftbefeuchter […] - G 27503: Lüftungsrohr […] - G 26366 : 76 Lampen […] - G 26368: 34 Vorschaltgeräte gross […] - G 26369: 33: Vorschaltgeräte klein […] - G 26370: 24: Ventilatoren […] - G 26371: 19: Aktivkohlefilter, gross […] - G 26372: 8 Wasserpumpen […] - G 26373: 7 Heizlüfter Eurom […] - G 26374: 7 Rohrventilatoren […] - G 26375: 7 Turbinenlüfter, Holzgehäuse […] - G 26376: 5 lndustrieentfeuchter […] - G 26377: 4 Aktivkohlefilter klein […] - G 26378: 3 Sprühgeräte mit Tragvorrichtung […] - G 26379: 2 Elektrounterverteilungen […] - G 26380: 2 Schachteln Ersatzbirnen […] - G 26381: 2 Stabwasserheizer […] - G 26382: 2 Tauchpumpen […] - G 26383: Druckgefäss Aquamarket mit Filter […] - G 26384: Häckselmaschine […] - G 26385: Industrieentfeuchter Torinsifan […] - G 26386: Kompressor, 22 Liter, 1.1 kW […] - G 26387: Lüftungssteuerung Torinsifan […] - G 26388: Ultraschallreiniger […] - G 26389: diverse Elektroinstallationsgegenstände […] - G 26390: diverse Flexrohre / Belüftungsschläuche […] - G 26391 : Kabel 400V I 230V […] - G 27495: Natriumdampflampen […] - G 29066: Stirnlampe […] - G 29130: Vakuumiergeräte und Küchenwaage […] - G 29133: Mobiltelefon Nokia […] - G 29110: Mobiltelefon Samsung schwarz […] - G 29111: Mobiltelefon Nokia […] - G 29125: Mobiltelefon Samsung schwarz […] – G 29126: Mobiltelefon Nokia […] e. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und vernichtet : - G 27483: Palett Growmaterial […] - G 27488: Palett Growzelte […] - G 27491: Palett Growzelte […] - G 27492: Palett Growzelte […] - G 27493: Reflektorwände […] - G 27497: Palett Growmaterial […] - G 27501: Ameise […] - G 29007: Pepita […] - G 29008: Smirnoff […] - G 29009: Mineralwasser […] - G 29010: Bierbüchse […] - G 29012: Handschuhe […] - G 29013: Handschuhe […] - G 29014: Handschuhe […] - G 29015: Handschuhe […] - G 29016: Handschuhe […] - G 29017: Handschuhe […] - G 29018: Wattetupfer […] - G 29019: Handschuhe […] - G 37954: Schriftsachen […] - G 29065: Preisliste Matrix […] - G 29068: Notizzettel […] - G 29069: Checkliste Anbau […] - G 29134: Notizzettel […] - G 29085: Staubmaske […] - G 29086: Arbeitshandschuhe […] - G 29090: 2 Bücher Hanfanbau […] - G 29091: Katalog Grow System […] - G 29092: Schlüssel mit Anhänger […] - G 29093: Notizzettel […] - G 29094: Schriftsachen […] - G 29095: Schlüssel Keso […] - G 29096: Offerte Firma Hilti […] - G 29100: Schlüssel Keso […] - G 29106: Stromrechnung, L. […] - G 29107: Quittung FA. AG […] f. Auf den Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung von Fr. 1‘080.− an die Firma FB. [...] betreffend den Hilti Staubsauger wird nicht eingetre ten . g. Die Sperre des Privatkontos Nr. […] bei der BC. bank wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt . h. Die Sperre der nachfolgenden Konten und Versicherungspolicen wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben : - G 29108: SIM-Karte mit Grundkarte […] - G 29109: Bewerbung Mietobjekt CY. […] - G 29112: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29113: 7 Grundkarten zu SIM-Karte und 2 Verträge […] - G 29115: 1 Memory Stick […] - G 29116: diverse Minigrip-Beutel […] - G 29117: Unterlagen zu lMEl Nr. […] - G 29124: diverse Schriftsachen […] - G 29127: 1 kleiner Schlüssel […] - G 29128: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29129: Notizzettel […] • BD. bank AG: • Konto Nr. […], lautend auf C. • BD. bank AG: • Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH, Euro-Konto • Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH. • Versicherungen bei der VC. versicherung AG • Police Nr. […] betreffend Assistance Versicherung • Police Nr. […] betreffend Hausrat-, Reisegepäck- und Haftpflichtversicherung i. Die Verfahrenskosten von C. bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40‘604.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.− und einem Anteil von Fr. 7‘500.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten. 10 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats. j. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, in Höhe von Honorar gem. Zwischenabrechnung Fr. 28‘602.50 Honorar per 6. Juli 2017 Fr. 15‘650.00 Auslagen Fr. 266.30 8 % MWST Fr. 3‘561.50 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 4‘104.00 Subtotal Fr. 52‘184.30 abzgl. Akontozahlung 9. Nov. 2015 Fr. [-] 23‘168.00 Total Fr. 29‘016.30 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 90 %, aus der Gerichtskasse entrichtet. C. wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 90 %, zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). k. Die ordentlichen Kosten des C. betreffenden [ersten] Berufungsverfahrens werden auf Fr. 21'375.− festgesetzt (47,5 % von Fr. 45‘000.− [bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−]). l. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, [für das erste Berufungsverfahren] ein Honorar von total Fr. 11‘207.10 (inklusive Auslagen und Fr. 804.50 MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. D. a. D. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten , davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 so- wie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b. D. wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) und der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen . c. D. wird bei seiner Anerkennung behaftet , der Gemeinde B. Fr. 38‘469.10 zu bezahlen. d. D. wird dazu verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. Diese Ersatzforderung erlischt in dem Ausmass, als D. die von ihm anerkannte Forderung der Gemeinde B. im Betrag von Fr. 38‘469.10 (Ziff. III/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bezahlt. e. D. wird dazu verurteilt , A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.− zu bezahlen. f. Betreffend die Anträge von D. auf Herausgabe eines Teils des Beschlagnahmeguts an ihn wird verfügt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Be- schlagnahme dem Beschuldigten D. zurückgegeben werden: zu den Akten genommen werden: g. Auf den Antrag von D. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird nicht eingetreten . h. Die im Verfahren gegen D. gesperrten, jedoch auf H. [sel.] lautenden Konten bei der BE. bank (Konto […]) sowie der BH. bank (Sparkonto Nr. […]) können im Verfahren gegen D. nicht beurteilt werden. Die Sperren bleiben im Hinblick auf das Verfahren gegen H. [sel.] vorläufig aufrechterhalten . Der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, um eine das Verfahren gegen H. [sel.] betreffende Verfügungsbeschränkung auf diese Konten zu legen, nach Ablauf der Frist gelten die Sperren aus dem Verfahren gegen D. als aufgehoben . i. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter den nachfolgenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht : – Nr. 16219; – Nr. 15172; – Nr. 13196. - G 29037: 4 Mobiltelefone […] - G 29033: lMEl Unterlagen […] - G 29039: Ausländische SIM-Karte […] - G 29034: diverse Schlüssel […] - G 29079: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29084: 3 Schlüssel […] - G 29080: lMEl Unterlagen […] - G 29076: Swisscom Vertrag […] - G 29087: Mobiltelefon Nokia […] - G 29064: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 44903: 4 Mobiltelefone […] - G 39248: USB-Stick Kingston […] - G 29027: Mac Book mit Tasche […] - G 42128: Quittungen BA. bank […] - G 42129: Brief aus Holzkästchen […] j. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, in Höhe von Honorar bis 31.12.2013 (à Fr. 180.00) Fr. 27'906.00 Honorar ab 01.01.2014 (à Fr. 200.00) Fr. 58'536.65 Auslagen Fr. 4‘156.40 8 % MWST Fr. 7‘247.90 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 2‘376.00 Honorar A. Joset (inkl. 8 % MWST) Fr. 1’083.80 Total Fr. 101‘306.75 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. k. D. wird dazu verurteilt, der Gemeinde B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘465.90 zu bezahlen. l. Die ordentlichen Kosten des D. betreffenden [ersten] Berufungsverfahrens werden auf Fr. 21'375.− festgesetzt (47,5 % von Fr. 45‘000.− [bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−]). m. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, [für das erste Berufungsverfahren] ein Honorar in der Höhe von Fr. 12‘400.− (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 954.80 Mehrwertsteuer, total Fr. 13‘354.80, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. II. C.
- Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordnete Sperre des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. ( Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) wird aufgehoben . Das Grundbuchamt CQ. wird angewiesen, die angemerkte Grundbuch sperre zulasten des Grundstücks an der SA. strasse 1 in CA. ( Par zelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen .
- Die bereits erfolgte Aufhebung der mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordneten Grund buchsperren betreffend die Miteigentumsanteile von C. an den Grund stücken in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001. im Grundbuch CB. ) und in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigen tumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. ) wird bestätigt .
- Die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer I/II/4a des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 wird in Bezug auf die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG ersatzlos aufgehoben. III. D.
- a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D. nach Rechts kraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Auf hebung der Beschlagnahme herausgegeben . Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten: - G 29145: Unterlagen EFH-CD. - G 29146: Unterlagen CD. mit Ausnahme der Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ - G 29147: Unterlagen Verträge (ersatzweise Kopie des betreffenden Vertrags ) - G 29148: Unterlagen E-Mail - G 29149: Unterlagen Buchhaltung - G 29150: Unterlagen Steuererklärung - G 29151: Unterlagen BH. bank - G 29152: Unterlagen FN. - G 39235: 2 Notizzettel - G 39236: 1 Schlüssel Keso - G 39237: 3 Schlüssel - G 39242: Schriftsachen und Notizen - G 39243: diverse Schriftsachen - G 39244: diverse Handnotizen - G 39245: diverse Handnotizen - G 39246: 1 Notizblock Atami - G 39247: 1 Couvert mit Notizen - G 39249: 1 Schlüssel KABA - G 39250: diverse Notizen - G 39253: 4 Schlüssel - G 39254: diverse Quittungen - G 39256: 1 Buch „In$ide Job“ mit Versteck und Notizen - G 39257: diverse Schriftsachen - G 39258: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39259: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39260: 3 Bundesordner mit Unterlagen - G 39261: 1 Aktenmappe mit Unterlagen mit Ausnahme der beiden Growkataloge - G 42133: 1 Holzkästchen […] - G 44901: 1 Notizzettel - G 51826: 1 Plastiksack, weiss, mit ca. 10 kg Hanfsamen […] - G 51839: 1 Schlüsselanhänger […]
- b Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung ein gezogen oder im Falle der Nichtverwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - G 29040: 4 Mobiltelefone - G 29043: 1 Wasserflasche - G 29045: 11 SIM-Karten mit Grundkarten - G 29047: 1 Duftspray - G 29050: 1 Duftspray - G 29051: Arbeitshandschuhe - G 29053: 1 Rolle Klebeband - G 29054: 1 Hammer - G 29081: 1 Muster eines Wachstumsdüngers - G 31537: 4 Säcke Hydrokorrels […] - G 39251: 3 Mobiltelefone - G 44891: 2 Hygrostate Eberle - G 44895: 1 Bostitch - G 44898: 1 Eurostecker - G 44900: 1 Elektroverteiler - G 44902: 1 Thermostat - G 49073: 1 Laptop HP mit Netzkabel - G 49074: 1 Drucker HP Office Jet - G 51753: 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde […] - G 51754: 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel […] - G 51755: 1 Heizlüftgebläse Eurom, rot […] - G 51756: 9 Pflanzenuntersätze Plastik […] - G 51757: 1 Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio […] - G 51758: 1 Wasserschlauch, ca. 16 m, grün […] - G 51759: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre […] - G 51760: 5 Steinwollmatten […] - G 51761: 2 Lüftungsrohre aus Aluminium und 1 Aluminiumgitter […] - G 51762: 4 Stehventilatoren […] - G 51763: 1 Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz […] - G 51764: 1 Lüftungsmotor […] - G 51765: 1 Heizlüfter […] - G 51766: 1 Steuergerät Prima Klima […] - G 51767: 1 Heizlüfter […] - G 51768: 1 Eimer mit einem Wasserschlauch, 1 Thermometer und 2 Sprühflaschen aus Plastik […] - G 51769: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel […] - G 51770: 1 Wasserstaubsauger Kärcher […] - G 51773: 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech […] - G 51774: 1 Verlängerungskabel […] - G 51775: 1 Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung […] - G 51776: 1 Unterverteilung Steffen […] - G 51777: 1 Eurosteckdose Sursum […] - G 51778: 1 Litzenkabel mit Stecker und Kupplung […] - G 51779: 10 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung […] - G 51780: 8 m Litzenkabel mit Kupplung Sursum […] - G 51781: 2 Stecker ohne Kabel […] - G 51782: 8 m Elektrokabel […] - G 51783: 6 Filtermasken (Mundschutz) […] - G 51784: 8 Messbecher […] - G 51785: 1 Hygrostat 220 V […] - G 51786: 2 LED-Stirnlampen […] - G 51787: 2 Farbpinsel […] - G 51788: 4 Doppelstecker weiss […] - G 51789 : 1 gebrauchte Wasserpumpe […] - G 51790: 1 m Litzenkabel, weiss […] - G 51791: 3 schwarze Stecker ohne Kabel […] - G 51792: 2 Kupplungen […] - G 51793: 2 blaue Baumscheren […] - G 51794: 2 Scheren […] - G 51795: 1 Spezialschere, orange […] - G 51796: 1 Pack Insektenfangkleber […] - G 51797: 1 Pack Polierwatte […] - G 51798: 8 Kanisterverschlüsse […] - G 51799: 2 weisse Kanisterverschlüsse […] - G 51801: 1 grüne Tragtasche FO. AG […] - G 51802: 1 Unterverteilung mit Sicherungen, Zeitschaltuhren und 1 m Anschlusskabel […] - G 51803 : 1 Schachtel mit 15 Elektrostarter […] - G 51804: 1 Schachtel mit Aluflexschlauch […] - G 51805: 1 Schachtel mit Alurohr-Verbindungen […] - G 51806: 1 Schachtel mit diversen Kabelresten […] - G 51807: 1 Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelreste, 1 Schütz und 2 Verteilerdosen […] - G 51808: 1 Schachtel mit diversen Aufhängesystemen Aromec […] - G 51809: 1 Schachtel mit 15 Spannsets […] - G 51810: 1 Schachtel mit 198 Blumentöpfen […] - G 51811: 2 Pack Einweghandschuhe […] - G 51812: 1 Kunststofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen und Wasserleitungen […] - G 51813: 1 Kiste mit 6 Belüfter und Kabelboxen […] - G 51814: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm […] - G 51815: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm […] - G 51816: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm […] - G 51817: 25 Pflanzenschalen […] - G 51818: 1 Spezialtransparenthaube Garland […] - G 51819: 1 Standlüfter Sonnenkönig […] - G 51820: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stk. Erdsonden […] - G 51821: 3 Blechlüftungsteile […] - G 51822: 6 Briden für Lüftungsrohr, versch. Grössen […] - G 51823: 1 Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen […] - G 51824: 1 angebrauchter Sack Perlit Körner […] - G 51827: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger […] - G 51828: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel […] - G 51829: 8 Schalen mit Steinwollwürfel […] - G 51830: 3 Säcke Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde […] - G 51831: 4 Säcke Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels […] - G 51832: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln […] - G 51833: 25 FL-Röhren Leuchtmittel […] - G 51834: 1 neuwertige Allzweckschaufel […] - G 51835: 1 grüne Giesskanne, 10 l […] - G 51835: 1 Sack mit 5 elektr. Kupplungen & Steckern […]
- c Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezo gen (Art. 69 StGB): – G 29030: Growunterlagen - G 29042: 1 DVD Instruction Video Omega-Garden - G 29049: 1 Hanfmühle - G 29072: 1 Buch „Deine eigenen Stecklinge“ - G 29082: 1 Pollen-Extraktor „Powder Max“ - G 37955: 1 Growkatalog - G 39234: 1 Mobiltelefon Nokia - G 39238: leere Minigrip-Beutel - G 39239: 1 Grundkarte Sunrise - G 39240: 2 SIM-Karten Sunrise - G 39241: 2 SIM-Karten Lebara - G 39255: 1 Buch „Marijuana Growers Handbuch“ hrsg. von Ed Rosenthals und persönliche Notizen - G 44892: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44893: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44894: 1 Silberfolie - G 44896: 1 Staubmaske - G 44897: 1 Pack Feuchttücher - G 44899: 2 Batterienverpackung - G 44904: 1 Mobiltelefon Sony - G 44911: 1 Mobiltelefon Nokia - G 44922: 1 Buch „Der Cannabis Anbau“ - G 44923: 1 Buch „Anbau auf Kokos“ - G 44924: 1 Buch „Marihuana drinnen“ - G 44925: 1 Buch „I love it“ - G 51800: 2 Zeitschriften Hanfjournal […]
- d Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Urteils zu Händen der Polizei Basel-Landschaft freigegeben : - G 29055: 1 Pfefferspray - G 51838: 1 Baseballschläger
- a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D. unter Aufhebung der Beschlagnahme auf erstes Verlangen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben : - G 42130: Taschenuhren Doxa […] - G 42131: Uhr & 1 Ring […]
- b Die beschlagnahmte Barschaft ( Fr. 2'625.− [ersatzweise für die beschlag- nahmten 10'000.− Brasilianische Real; G 42126, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der BJ. bank AG] und Fr. 2'000.− [G 42127, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der BJ. bank AG]) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfah renskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet .
- c Der beschlagnahmte Silberbarren à 500 g und die beschlagnahmten fünf Silberbarren à je 100 g (G 42132: […]) werden verwertet und der Erlös wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet .
- a Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Konto Nr. […] und des Depots Nr. […] bei der BF. bank AG. , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BF. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben.
- b Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BD. bank AG. , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BD. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben.
- c Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] (heute: Nr. […]) bei der BH. bank […] , lautend auf die FI. GmbH, wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BH. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden der Berechtigten freizugeben.
- d Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BB. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BB. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben.
- e Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BI. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BI. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben.
- f Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 11. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. […] bei der BE. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieses Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die BE. bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen .
- g Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. […] bei der BG. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Ver fahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieses Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die BG. bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen .
- h Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. […] bei der VA. versicherung AG , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die VA. versicherung AG angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen .
- i Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. […] bei der VB. versicherung , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die VB. versicherung , angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen .
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 6. September [2013] beim Grundbuchamt CR. angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum von D. stehende Liegenschaft am SE. 9 (Ferienhaus Nr. 12) in CD. (Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. ) und die Beschlagnahme der in der Beschlagnahmeposition G 29146 abgelegten Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ werden nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. Die vorgenannte Liegenschaft wird samt den Bauplänen verwertet . Der Verwertungserlös wird, nach Begleichung der üblichen Veräusserungsunkosten sowie einer allfällig verkäuferseitig geschuldeten Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer und Tilgung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden von D. , gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Ein allfällig danach verbleibender Überschuss wird im Umfang von Fr. 29'000.− gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks Sicherung der Ersatz forderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 29'000.− oder der Bezahlung der Forderung der Gemeinde B. im Umfang von Fr. 29'000.− bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren beschlagnahmt , längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Soweit der vorgenannte Überschuss den Betrag von Fr. 29'000.− übersteigt, wird dieser D. ausbezahlt.
- Die Untersuchungsgebühr von Fr. 20'000.−, die Gebühr für die Akteneinsicht von Fr. 137.50, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'550.− und der erstinstanzliche Gerichtsgebührenanteil von Fr. 15'000.− werden zu fünf Achteln (Fr. 24'804.70) D. auferlegt und zu drei Achteln (Fr. 14'882.80) auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen werden im Umfang von Fr. 20'104.10 D. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
- D. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von fünf Achteln, ausmachend Fr. 63'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/8 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 wird ersatzlos aufgehoben. IV. Die C. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zu sieben Zehnteln (Fr. 14'962.50) C. auferlegt und zu drei Zehnteln (Fr. 6'412.50) auf die Staatskasse genommen. Die D. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zur Hälfte (Fr. 10'687.50) D. auferlegt und zur Hälfte (Fr. 10'687.50) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. V.a C. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von sieben Zehnteln, ausmachend Fr. 7'844.95, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Advokatin Ana Dettwiler wird für die amtliche Verteidigung von C. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'346.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Advokat Eric Wassmer wird für die amtliche Verteidigung von C. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 448.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für die im zweiten Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b. D. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte, ausmachend Fr. 6'677.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung von D. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese im zweiten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. VI. (Mitteilungen) Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte D. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen [6B_1115/2023]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.08.2023 460 20 203 (460 2020 203)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2023 (460 20 203) Strafrecht Sicherheitseinziehung Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitseinziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB; E. III/A/AB/a). Strafprozessrecht Begründungspflicht / Rückerstattung der amtlichen Verteidigungskosten / Zusatzangaben zur Anklage / Ersatzforderungsbeschlagnahme / Verfahrenskosten Anforderungen an die Begründung der Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Kostendeckung (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; E. II/A/AA). Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; E. II/A/AB/c). Anforderungen an die von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklage dem Gericht einzureichende Aufstellung des Beschlagnahmeguts und der Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d und d StPO; E. III/A/AA/c und IV/A/AA/b/(ii)). Eine unterbliebene Ersatzforderungsbeschlagnahme kann durch die zweite Instanz nachgeholt werden. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; E. III/B/BC/a). Grundsätze der Festsetzung der Verfahrenskosten und deren Überbindung an eine beschuldigte Person (Art. 422 und 426 StPO; E. IV/A/AA/c/(ii) und (iii)). Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Markus Clausen, Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A. , Privatklägerin Gemeinde B. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, Untere Zäune 9, 8001 Zürich, Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter 1 und Berufungskläger D. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, Beschuldigter 2 und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Januar 2019; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. August 2020 (6B_192/2020, 6 B_193/2020, 6B_224/2020) Prozessgeschichte A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 14. Juli 2017: II. C. 1. C. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 337 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. C. wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Betreffend das Beschlagnahmegut und die gesperrten Konten wird auf den Anhang, S. 13-16, verwiesen. 4. Die Verfahrenskosten von C. bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40‘604.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.− und einem Anteil von Fr. 7‘500.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten. 10 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, in Höhe von Honorar gem. Zwischenabrechnung Fr. 28‘602.50 Honorar per 6. Juli 2017 Fr. 15‘650.00 Auslagen Fr. 266.30 8 % MWST Fr. 3‘561.50 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 4‘104.00 Subtotal Fr. 52‘184.30 abzgl. Akontozahlung 9. Nov. 2015 Fr. [-] 23‘168.00 Total Fr. 29‘016.30 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 90 % von C. , aus der Gerichtskasse entrichtet. III. D. 1. D. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 sowie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. D. wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) sowie der mehr- fachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter den nachfolgenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht :
- Nr. 16219;
- Nr. 15172;
- Nr. 13196. 4. Das beschlagnahmte Bargeld (10'000.− Brasilianische Real, G 42126, sowie Fr. 2'000.−, G 42127, [auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland] bei der BJ. bank) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . 5. Betreffend das übrige Beschlagnahmegut und die gesperrten Konten wird auf den Anhang, Seite 17-23, verwiesen. 6. D. wird bei seiner Anerkennung behaftet , der Gemeinde B. Fr. 38‘469.10 zu bezahlen. 7. D. wird dazu verurteilt , A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.− zu bezahlen. 8. D. wird dazu verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten von D. bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 114‘884.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.−, den Lagerungskosten von Fr. 5‘400.− und einem Anteil von Fr. 15‘000.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−. D. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 85 % der Verfahrenskosten. 15 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats. 10. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, in Höhe von Honorar bis 31.12.2013 (à Fr. 180.−) Fr. 27'906.00 Honorar ab 01.01.2014 (à Fr. 200.−) Fr. 58'536.65 Auslagen Fr. 4‘156.40 8 % MWST Fr. 7‘247.90 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 2‘376.00 Honorar A. Joset (inkl. 8 % MWST) Fr. 1’083.80 Total Fr. 101‘306.75 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 85 % von D. , aus der Gerichtskasse entrichtet. 11. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, der Gemeinde B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘465.90 zu bezahlen. (…) Anhang : Beschlagnahmegut / Gesperrte Konten (…) II. C. 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und verwertet oder vernichtet :
- G 27479: Industriegeschirrwaschmaschine […]
- G 27480: Entfeuchter […]
- G 27481: Gipsplatten […]
- G 27482: Aktivkohlefilter gross […] - G 27484: Palett Pflanzentöpfe […] - G 27485: Palett Lüftungsschläuche […] - G 27486 : Palett Lüfter mit Kabel […] - G 27487 : Palett Pflanzentöpfe […] - G 27489: Palette Lüfter […] - G 27490: Palett Dachlatten […] - G 27494: 2-Elemente Baugerüst inkl. Boden […] - G 27496: Palett Pflanztöpfe […] - G 27498: Palett Lüfter mit Wasserschläuchen […] - G 27499: Schwemmtische klein und gross […] - G 27500: Abtrennungen […] - G 27502: Luftbefeuchter […] - G 27503: Lüftungsrohr […] - G 26366 : 76 Lampen […] - G 26368: 34 Vorschaltgeräte gross […] - G 26369: 33 Vorschaltgeräte klein […] - G 26370: 24 Ventilatoren […] - G 26371: 19 Aktivkohlefilter, gross […] - G 26372: 8 Wasserpumpen […] - G 26373: 7 Heizlüfter Eurom […] - G 26374: 7 Rohrventilatoren […] - G 26375: 7 Turbinenlüfter, Holzgehäuse […] - G 26376: 5 lndustrieentfeuchter […] - G 26377: 4 Aktivkohlefilter klein […] - G 26378: 3 Sprühgeräte mit Tragvorrichtung […] - G 26379: 2 Elektrounterverteilungen […] - G 26380: 2 Schachteln Ersatzbirnen […] - G 26381: 2 Stabwasserheizer […] - G 26382: 2 Tauchpumpen […] - G 26383: Druckgefäss Aquamarket mit Filter […] - G 26384: Häckselmaschine […] - G 26385: Industrieentfeuchter Torinsifan […] - G 26386: Kompressor, 22 Liter, 1.1 kW […] - G 26387: Lüftungssteuerung Torinsifan […] - G 26388: Ultraschallreiniger […] - G 26389: diverse Elektroinstallationsgegenstände […] - G 26390: diverse Flexrohre / Belüftungsschläuche […] - G 26391 : Kabel 400 V / 230 V […] - G 27495: Natriumdampflampen […] - G 29066: Stirnlampe […] - G 29130: Vakuumiergeräte und Küchenwaage […] 2. Folgendes Beschlagnahmegut wird nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und vernichtet :
- G 29133: Handy Nokia […]
- G 29110: Handy Samsung schwarz […]
- G 29111: Handy Nokia […]
- G 29125: Handy Samsung schwarz […]
- G 29126: Handy Nokia […]
- G 27483: Palett Growmaterial […]
- G 27488: Palett Growzelte […]
- G 27491: Palett Growzelte […]
- G 27492: Palett Growzelte […]
- G 27493: Reflektor-Wände […]
- G 27497: Palett Growmaterial […]
- G 27501: Ameise […]
- G 29007 : Pepita […]
- G 29008: Smirnoff […]
- G 29009: Mineralwasser […]
- G 29010: Bierbüchse […]
- G 29012: Handschuhe […]
- G 29013: Handschuhe […]
- G 29014: Handschuhe […]
- G 29015: Handschuhe […]
- G 29016: Handschuhe […]
- G 29017: Handschuhe […]
- G 29018: Wattetupfer […]
- G 29019: Handschuhe […]
- G 37954: Schriftsachen […]
- G 29065 : Preisliste Matrix […]
- G 29068: Notizzettel […]
- G 29069: Checkliste Anbau […]
- G 29134: Notizzettel […]
- G 29085: Staubmaske […]
- G 29086: Arbeitshandschuhe […]
- G 29090: 2 Bücher Hanfanbau […]
- G 29091: Katalog Grow System […]
- G 29092: Schlüssel mit Anhänger […]
- G 29093: Notizzettel […]
- G 29094: Schriftsachen […]
- G 29095: Schlüssel Keso […]
- G 29096: Offerte Firma Hilti […] 3. Auf den Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung von Fr. 1‘080.− an die Firma FB. [...] betreffend den Hilti Staubsauger wird nicht eingetreten . 4.a) Die Sperrung nachfolgend genannter Konten wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C. angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt : b) Die Sperrung des nachfolgend genannten Kontos wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben : 5. Die Grundbuchsperren gemäss Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im vorliegenden Verfahren „QA.“ betreffend die Grundstücke in CA. (SA. strasse 1, Grundbuch-Nr. 1000), in CB. (SB. weg 3, Nr. 1001) und CC. (SC. weg 4, Nr. 1002, 1003) werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Miteigentumsanteile von C. werden verwertet . Der Verwertungserlös wird, nach allenfalls erforderlicher Begleichung C. betreffender Hypothekarschulden, an die Verfah- renskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C.
- G 29100: Schlüssel Keso […] - G 29106: Stromrechnung, L. […] - G 29107: Quittung FA. AG […]
- G 29108: SIM-Karte mit Grundkarte […] - G 29109: Bewerbung Mietobjekt CY. […]
- G 29112: Grundkarte zu SIM-Karte […]
- G 29113: 7 Grundkarten zu SIM-Karte und 2 Verträge […]
- G 29115: 1 Memory Stick […]
- G 29116: diverse Minigrip-Beutel […]
- G 29117: Unterlagen zu lMEl Nr. […]
- G 29124: diverse Schriftsachen […]
- G 29127: 1 kleiner Schlüssel […]
- G 29128: Grundkarte zu SIM-Karte […]
- G 29129: Notizzettel […]
- BC. bank:
• Privatkonto […]
- BD. bank AG:
• Konto Nr. […], lautend auf C.
- BD. bank AG:
• Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH, Euro-Konto angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt . Dieser Entscheid steht im Grundsatz und Umfang unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Strafgerichts Basel-Land-schaft mit der Verfahrens-Nr. […] (Urteil vom 12. Dezember 2016 derzeit beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, rechtshängig, Verfahrens-Nr. […]), welche die gleichen Immobilien betrifft. 6. C. wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 90 % (vgl. Urteilsdispositiv II/5), zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. D. 1. Betreffend die Anträge von D. auf Herausgabe eines Teils des Beschlagnahmeguts an ihn wird verfügt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme : a) dem Beschuldigten D. zurückgegeben werden: b) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von D. eingezogen und verwertet oder vernichtet werden:
- G 29037: 4 Mobiltelefone […]
- G 29033: lMEl Unterlagen […]
- G 29039: Ausländische SIM-Karte […]
- G 29034: diverse Schlüssel […]
- G 29079: Grundkarte zu SIM-Karte […]
- G 29084: 3 Schlüssel […]
- G 29080: lMEl Unterlagen […]
- G 29076: Swisscom Vertrag […]
- G 29087: Mobiltelefon Nokia […]
- G 29064: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte […]
- G 44903: 4 Mobiltelefone […]
- G 39248: USB-Stick Kingston […]
- G 29027: Mac Book mit Tasche […]
- G 29045: SIM-Karten […]
- G 29040: Mobiltelefone […]
- G 29081: Grow Dünger […]
- G 29043: Wasserflasche […] - G 29047: Duftspray […] - G 29050: Duftspray […] - G 29051: Arbeitshandschuhe […] - G 29053: Rolle Klebeband […] - G 29054: Hammer […] - G 39251: 3 Mobiltelefone […] - G 44900: Elektroverteiler […] - G 44902: Thermostat […] - G 49073: Laptop HP mit Netzkabel […] - G 49074: Drucker HP Office Jet […] - G 51753: Säcke mit je 70 l Gartenerde […] - G 51754: blaue Kunststofffässer mit Deckel […] - G 51755: Heizlüftgebläse Eurom, rot […] - G 51756: Pflanzenuntersätze Plastik […] - G 51757: Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio […] - G 51758: Wasserschlauch ca. 16 m, grün […] - G 51759: Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre […] - G 51760: Steinwollmatten […] - G 51761: Lüftungsrohre aus Aluminium […] - G 51762: Stehventilatoren […] - G 51763: Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz […] - G 51764: Lüftungsmotor […] - G 51765: Heizlüfter […] - G 51766: Steuergerät Prima Klima […] - G 51767: Heizlüfter […] - G 51768: Eimer […] - G 51769: Lampenfassungen […] - G 51770: Kärcher Wasserstaubsauger […] - G 51773: Aufhängeschienen Blech verzinkt […] - G 51774: Verlängerungskabel […] - G 51775: Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung […] - G 51776: Unterverteilung Steffen […] - G 51777: Eurosteckdose Sursum […] - G 51778: Litzenkabel mit Stecker und Kupplung […] - G 51779: Litzenkabel mit Kupplung Sursum […] - G 51780: Litzenkabel mit Kupplung Sursum […] - G 51781: Stecker ohne Kabel […] - G 51782: Elektrokabel 8 m […] - G 51783: Filtermasken (Mundschutz) […] - G 51784: Messbecher […] - G 51785: Hygrostat 220 V […] - G 51786: LED-Stirnlampen […] - G 51787: Farbpinsel […] - G 51788: Doppelstecker weiss […] - G 51789 : gebrauchte Wasserpumpe […] - G 51790: 1 m Litzenkabel weiss […] - G 51791: schwarze Stecker ohne Kabel […] - G 51792: 2 Kupplungen […] - G 51793: 2 blaue Baumscheren […] - G 51794: 2 Scheren […] - G 51795: 1 orange Spezialschere […] - G 51796: 1 Pack Insektenfangkleber […] - G 51797: 1 Pack Polierwatte […] - G 51798: 8 Kanisterverschlüsse […] - G 51799: 2 weisse Kanisterverschlüsse […] - G 51801: grüne Tragtasche FO. AG […] - G 51802: Unterverteilung […] - G 51803 : Schachtel mit 15 Elektrostarter […] - G 51804: Schachtel mit Aluflexschlauch […] - G 51805: Schachtel mit Alurohr-Verbindungen […] - G 51806: Schachtel mit diversen Kabelresten […] - G 51807: weisse Unterverteilung mit diversen Kabelresten […] - G 51808: Schachtel mit diversen Aromec Aufhängesystemen […] - G 51809: grüne Schachtel mit 15 Spannsets […] - G 51810: Schachtel mit 198 Blumentöpfen […] - G 51811: 2 Pack Einweghandschuhe […] - G 51812: 1 blaues Kunststofffass mit diversen Kupplungsteilen […] - G 51813: 1 Kiste mit 6 Belüfter und Kabelboxen […] - G 51814: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm […] - G 51815: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm […] - G 51816: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm […] - G 51817: 25 Pflanzenschalen […] - G 51818: 1 Spezialtransparenthaube Garland […] - G 51819: 1 Standlüfter Sonnenkönig […] - G 51820: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stk. Erdsonden […] - G 51821: 3 Blechlüftungsteile […] - G 51822: 6 Briden für Lüftungsrohr, versch. Grössen […] - G 51823: Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen […] - G 51824: angebrauchter Sack Perlit Körner […] - G 51827: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger […] - G 51828: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel […] - G 51829: 8 Schalen mit Steinwollwürfel […] c) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von D. eingezogen und vernichtet werden:
- G 51830: 3 Säcke Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde […]
- G 51831: 4 Säcke Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels […]
- G 51832: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln […]
- G 51833: 25 FL-Röhren Leuchtmittel […]
- G 51834: 1 neuwertige Allzweckschaufel […]
- G 51835: 1 grüne Giesskanne, 10 l […]
- G 51835: 1 Sack mit 5 elektr. Kupplungen & Steckern […]
- G 31537: 4 Säcke Hydrokorrels […]
- G 51838: 1 Baseballschläger […]
- G 51839: 1 Schlüsselanhänger […]
- G 29049: Hanfmühle […]
- G 29030: Growunterlagen […]
- G 29082: Pollen-Extraktor „Powder Max“ […]
- G 29072: Buch „Deine eigenen Stecklinge“ […]
- G 29042: DVD „Instruction Video Omega-Garden“ […]
- G 44922: Buch „Der Cannabis Anbau“ […]
- G 44924: Buch „Marihuana drinnen“ […]
- G 44923: Buch „Anbau auf Kokos“ […]
- G 37955: Growkatalog […]
- G 44925: Buch „I love it“ […] - G 29145: Unterlagen EFH-CD. […] - G 29146: Unterlagen CD. […]
- G 29147: Unterlagen Verträge […]
- G 29148: Unterlagen E-Mail […]
- G 29149: Unterlagen Buchhaltung […]
- G 29150: Unterlagen Steuererklärung […] - G 29151: Unterlagen BH. bank […] - G 29152: Unterlagen FN. […]
- G 39234: Handy Nokia […]
- G 44904: Handy Sony […]
- G 44911: Handy Nokia […]
- G 39241: 2 SIM-Karten Lebara […]
- G 39242: Schriftsachen und Notizen […]
- G 39253: 4 Schlüssel […]
- G 39250: diverse Notizen […]
- G 39238: Leere Minigrip-Beutel […]
- G 39239: Sunrise Grundkarte […] d) zu den Akten genommen werden: 2. Die strafrechtliche Beschlagnahme des Pfeffersprays (G 29055; beim SG) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel-Landschaft. 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils eingezogen, verwertet und an die Ersatzforderung sowie anschliessend gemäss Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268
- G 39259: diverse Schriftsachen und Notizen […]
- G 39254: diverse Quittungen […]
- G 39256: Buch mit Versteck und Notizen […]
- G 39255: Hanfbuch mit pers. Notizen […]
- G 39244: diverse Handnotizen […]
- G 39240: 2 SIM-Karten Sunrise […]
- G 39249: Schlüssel Kaba […]
- G 39243: diverse Schriftsachen […]
- G 39245: diverse Handnotizen […]
- G 39257: diverse Schriftsachen […]
- G 39260: 3 Bundesordner mit Unterlagen […]
- G 39261: Aktenmappe mit Unterlagen […]
- G 39258: diverse Schriftsachen und Notizen […]
- G 39235: 2 Notizzettel […]
- G 44891: Hygrostat Eberle […]
- G 39246: Notizblöcke Atami […]
- G 44892: Gummihandschuhe […]
- G 44893: Gummihandschuhe […]
- G 44894: Silberfolie […]
- G 44895: Bostitch […]
- G 39247: Couvert mit Notizen […]
- G 44896: Staubmaske […]
- G 44897: Feuchttücher […]
- G 44898: Eurostecker […]
- G 44899: Batterienverpackung […]
- G 44901: Notizzettel […]
- G 42133: Holzkästchen […]
- G 51800: 2 Zeitschriften Hanfjournal […]
- G 51826: weisser Plastiksack mit ca. 10 kg Hanfsamen […] - G 42128: Quittungen BA. bank […]
- G 42129: Brief aus Holzkästchen […] StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet : 4. Auf den Antrag von D. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird nicht eingetreten . 5. Die Sperrung nachfolgend genannter Konten bzw. Policen wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder bzw. die Rückkaufswerte werden an die Ersatzforderung und anschliessend gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird D. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt : 6. Die im Verfahren gegen D. gesperrten, jedoch auf H. lautenden Konten bei der BE. bank (Konto […]) sowie der BH. bank (Sparkonto Nr. […]) können im Verfahren gegen D. nicht beurteilt werden. Die Sperren bleiben im Hinblick auf das Verfahren gegen
- G 42130: Taschenuhren Doxa […]
- G 42131: Uhr & 1 Ring […]
- G 42132: Silberbarren […]
- BE. bank:
• Konto […]
- BF. bank AG:
• Privatkonto […]
• Depot […]
- BG. bank:
• Konto […]
- BD. bank AG:
• Konto […]
- BH. bank:
• Konto Nr. […]
- BB. bank:
• Konto […]
- VA. versicherung AG:
• Lebensversicherung Police Nr. […]
- VB. versicherung:
• Police […]
- BI. bank AG:
• Konto […] H. vorläufig aufrechterhalten . Der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, um eine das Verfahren gegen H. betreffende Verfügungsbeschränkung auf diese Konten zu legen, nach Ablauf der Frist gelten die Sperren aus dem Verfahren gegen D. als aufgehoben . 7. Die Grundbuchsperre, Liegenschaft SD. [rechte wohl: am SE. 9], Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD. , wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Immobilie wird verwertet. Der Verwertungserlös wird, nach allenfalls erforderlicher Begleichung D. betreffender Hypothekarschulden, an die Ersatzforderung und anschliessend an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 8) angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird D. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt . 8. D. wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 85 % (vgl. Urteilsdispositiv III/10), zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. Gegen dieses Urteil meldete D. am 15. Juli 2017 und C. am 18. Juli 2017 die Berufung an. C. C. focht mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2017 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. D. D. stellte mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2017 die folgenden Anträge: 1.1 In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei er von den Vorwürfen der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anbaus von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG gemäss Anklageziffer 2.1 (angebliche Hanfindooranlage in CE. ) und der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Besitzes von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG gemäss Anklageziffer 1.4 (Besitz von 4 g Marihuana in CD. ) freizusprechen. 1.2 Die Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe aufzuheben und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf 9 Monate festzulegen sei, bei einer Probezeit von vier Jahren. 2. In Aufhebung der Dispositivziffer III/4 des angefochtenen Urteils seien ihm die beschlagnahmte Barschaft (R$ 10'000.− und Fr. 2'000.−) auszuhändigen. 3.1. In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer III/5 des angefochtenen Urteils seien ihm die folgenden Gegenstände herauszugeben; eventualiter seien diese zu verwerten und deren Erlös an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen:
a. Hausdurchsuchung an der A. strasse 4 in B. vom 5. Juni 2013
- Pos. 1.1: 4 Mobiltelefone, ausser Betrieb (als G 29037 aufgelistet);
- Pos. 1.2: 5 IMEI Unterlagen (als G 29033 oder G 44903 aufgelistet);
- Pos. 1.4: 4 Mobiltelefone, ausser Betrieb (als G 29033 oder G 44903 aufgelistet);
- Pos. 1.6: ausländische SIM-Karte (als G 29039 aufgelistet);
- Pos. 1.7: Hanfmühle, neu ungebraucht;
- Pos. 1.9: 9 Schlüssel, klein, 3 Schlüssel, klein, 1 Schlüssel Kaba 8 (als G 29034 oder teilweise als G 29084 aufgelistet);
- Pos. 1.18: Pollen-Extraktor „Powder Max“, neu ungebraucht;
- Pos. 1.19: Buch „Deine eigenen Stecklinge“;
- Pos. 1.21: Grundkarte zu SIM-Karte (teilweise als G29079 oder teilweise als G 29064 aufgelistet);
- Pos. 1.22: 3 Schlüssel (als G 29034 oder teilweise als G 29084 aufgelistet);
- Pos. 1.23: Rufnummer und IMEI Unterlagen (teilweise als G 29033 oder teilweise als G 29064 aufgelistet);
- Pos. 1.26: Swisscom Vertrag Rufnummer (als G 29076 aufgelistet);
- Pos. 1.28: Nokia in Betrieb (als G 29087 aufgelistet);
- Pos. 1.38: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte (als G 29064 aufgelistet);
- Pos. 1.40: Pfefferspray aus Arbeitshosen. b. Hausdurchsuchung an der SF. strasse 5 in CF. vom 5. Juni 2013
- Pos. 2.1: DVD 2 „lnstruction Video Omega-Garden“;
- Omega-Garden-Rad, in 6 Schachteln verpackt (vgl. QA. 1, act. 86.15.004; QA. 1, act. 86.15.008, Bild 2 und act. 86.15.016 ff., Bild 10 ff.). c. Hausdurchsuchung an der SL. strasse 6 in CG. vom 17. Juni 2013
- Pos. A.1: 1 Fahrzeugschlüssel Volvo;
- Pos. A.5: 1 Buch „Der Cannabis-Anbau“;
- Pos. A.6: 1 Buch „Marihuana Drinnen“;
- Pos. A.7: 1 Buch „Anbau auf Kokos“;
- Pos. A.8: 1 Katalog Grow System mit Notizen;
- Pos. A.9: 1 Buch „I love it“;
- Pos. A.17: 1 Mac Book samt Tasche (als G 29027 aufgelistet). d. Hausdurchsuchung an der SH. strasse 7 in CH. vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015)
- Pos. 1.1: 1 Handy Nokia, neu verpackt (als G 29087 aufgelistet);
- Pos. 1.2: 1 Handy Sony, in Betrieb;
- Pos. 1.3: 1 Handy Nokia, in Betrieb (als G 29087 aufgelistet);
- Pos. 1.4: 2 Lebara SIM-Karten, neu verpackt (als G 29039 aufgelistet);
- Pos. 1.5: Schriftsachen und Notizen;
- Pos. 1.6: 4 Schlüssel (als G 29034 aufgelistet);
- Pos. 1. 7: diverse Notizen;
- Pos. 1.8: leere Minigrip-Beutel;
- Pos. 1.10: 1 Grundkarte der SIM-Karte Sunrise (teilweise als G 29079 aufgelistet);
- Pos. 1.11: diverse Schriftsachen und Notizen;
- Pos. 1.12: diverse Quittungen;
- Pos. 1.13: Buch mit Versteck, Notizen und Bankkarten;
- Pos. 1.15: 1 Hanfbuch mit persönlichen Notizen;
- Pos. 1.16: Bargeld Fr. 500.– (Hosentasche);
- Pos. 1.17: 3 Mobiltelefone (teilweise als G 44903 aufgelistet);
- Pos. 1.18: 4 Mobiltelefone (alle in Betrieb) (als G 44903 aufgelistet);
- Pos. 1.19: diverse Handnotizen;
- Pos. 1.20: 2 SIM-Karten Sunrise, neu;
- Pos. 1.21: 1 Schlüssel Kaba 8 (als G 29034 oder G 29084 aufgelistet);
- Pos. 1.22: 1 Volvo Schlüssel;
- Pos. 1.23: diverse Schriftsachen;
- Pos. 1.25: diverse Handnotizen;
- Pos. 1.26: diverse Schriftsachen;
- Pos. 1.27: 3 Bundesordner mit Unterlagen;
- Pos. 1.28: 1 Aktenmappe mit Unterlagen;
- Pos. 1.29: 1 Laptop HP mit Netzteil;
- Pos. 1.30: 1 USB-Stick Kingston (als G 39248 aufgelistet);
- Pos. 1.31: diverse Schriftsachen u. Notizen. e. Hausdurchsuchung in der SI. 8 in B. vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015)
- Pos. 2.1: 2 Notizzettel. f. Hausdurchsuchung an der SJ. strasse 9 in CE. vom 14. Februar 2015 (recte: 14. April 2015)
- Pos. 3.2: 2 Hygrostate Eberle;
- Pos. 3.3: 2 Notizblöcke Atami;
- Pos. 3.4: 1 Paar Gummihandschuhe;
- Pos. 3.5: 1 Paar Gummihandschuhe;
- Pos. 3.6: 1 Stück Silberfolie;
- Pos. 3.7: 1 Bostitch;
- Pos. 3.8: 1 C5 Couvert mit Notizen;
- Pos. 3.9: 1 Staubmaske;
- Pos. 3.10: 1 Pack Feuchttücher;
- Pos. 3.11: 1 Eurostecker;
- Pos. 3.12: 2 Batterienverpackungen;
- Pos. 3.13: 1 Schachtel Elektroverteiler, leer;
- Pos. 3.14: 1 Notizzettel;
- Pos. 3.15: 1 Thermostat. g. Hausdurchsuchung an der SJ. strasse 9 in CE. vom 16. April 2015
- Nr. 1: 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde;
- Nr. 2: 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel;
- Nr. 3: 1 Heizluftgebläse Eurom, rot, K 15002;
- Nr. 4: 9 Pflanzenuntersätze aus Plastik;
- Nr. 5: 1 Humifidicator (recte: Humidifier), Entfeuchter Cezio;
- Nr. 6: 1 Wasserschlauch, ca. 16 m grün;
- Nr. 7: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre;
- Nr. 8: 5 Steinwollmatten 1000 x 600 x 50 mm;
- Nr. 9: 2 Alu Lüftungsrohre Ø 32 cm und 1 Aluminiumgitter;
- Nr. 10: 4 Stehventilatoren;
- Nr. 11: 1 Aluflexrohr, ca. 5 m schwarz;
- Nr. 12: 1 Lüftungsmotor Kd250L1;
- Nr. 13: 1 Heizlüfter Eurom, EK 5001, rot;
- Nr. 14: 1 Steuergerät Prima Lima inkl. Zeitschaltuhr;
- Nr. 15: 1 Heizlüfter Eurom, EK 2000, orange;
- Nr. 16: 1 Eimer mit 1 Wasserschlauch, 1 Thermometer, 2 Sprühflaschen Plastik;
- Nr. 17: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel;
- Nr. 18: 1 Wasserstaubsauger Kärcher MV3 Premium 1.629-842.0;
- Nr. 19: 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech;
- Nr. 20: 1 Verlängerungskabel;
- Nr. 21: 1 Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung;
- Nr. 22: 1 Unterverteilung Steffen 63 A 30 mA 400 V;
- Nr. 23: 2 Eurosteckdose Sursum 5-polig, Kabel;
- Nr. 24: 1 Litzenkabel orange mit Stecker u. Kupplung Sursum 5-polig;
- Nr. 25: 10 m Litzenkabel, orange, mit Kupplung Sursum 5-polig;
- Nr. 26: 8 m Litzenkabel, orange, mit Kupplung Sursum 5-polig;
- Nr. 27: 2 Stecker ohne Kabel Sursum / Walther 5-polig;
- Nr. 28: 1 Elektrokabel, 8 m mit Kupplung, Sursum 5-polig, weiss;
- Nr. 29: 6 Filtermasken;
- Nr. 30: 8 Messbecher verschiedene Grössen;
- Nr. 31: 1 Hygrostat 220 V;
- Nr. 32: 2 LED-Stirnlampen;
- Nr. 33: 2 Farbpinsel;
- Nr. 34: 4 Doppelstecker, weiss;
- Nr. 35: 1 gebrauchte Wasserpumpe Norma mit 1 m Kabel;
- Nr. 36: 1 Litzenkabel, 1 m, weiss;
- Nr. 37: 3 Stecker, schwarz, ohne Kabel;
- Nr. 38: 2 Kupplungen, ohne Kabel;
- Nr. 39: 2 Baumscheren, blau;
- Nr. 40: 2 Scheren, klein/gross, schwarz;
- Nr. 41: 1 Spezialschere, orange;
- Nr. 42: 1 Packung Insektenfangkleber;
- Nr. 43: 1 Packung Polierwatte;
- Nr. 44: 8 Kanisterverschlüsse mit rotem Auslauf;
- Nr. 45: 2 Kanisterverschlüsse, weiss;
- Nr. 46: 2 Zeitschriften „Hanfjournal“;
- Nr. 47: 1 Tragtasche FO. AG;
- Nr. 48: 1 Unterverteilung (Alt) mit Sicherungen, Zeitschaltuhren u. 1 m orangen Anschlusskabel;
- Nr. 49: 1 Schachtel mit 15 Elektrostarter;
- Nr. 50: 1 Schachtel mit Aluflexschlauch;
- Nr. 51: 1 Schachtel mit 6 Aluminiumrohr-Verbindungen;
- Nr. 52: 1 Schachtel mit diversen Elektrokabeln, Steckern und Kupplungen;
- Nr. 53: 1 Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelresten, Schütz und 2 Verteildosen;
- Nr. 54: 1 Schachtel mit diversen Aufhängesysteme Aromec;
- Nr. 55: 1 Schachtel, grün, mit 15 Spannsets;
- Nr. 56: 1 Schachtel mit 198 Blumentöpfen, Kunststoff, schwarz;
- Nr. 57: 2 Pack Einweghandschuhe, angebraucht;
- Nr. 58: 1 Kunstofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen, Wasserleitungen;
- Nr. 59: 1 Kiste mit 6 Belüfter und 3 Kabelboxen;
- Nr. 60: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm Ebbe Fluttisch;
- Nr. 61: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm Ebbe Fluttisch;
- Nr. 62: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm Ebbe Fluttisch;
- Nr. 63: 25 Pflanzenschalen-Saatschalen 49 x 32 cm inkl. Transparenthauben;
- Nr. 64: 1 Spezialtransparenthaube Garland;
- Nr. 65: 1 Standlüfter Sonnenkönig;
- Nr. 66: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und ca. 600 Stück Erdsonden;
- Nr. 67: 3 Blechlüftungsteile;
- Nr. 68: 6 Briden für Lüftungsrohr, verschiedene Grössen;
- Nr. 69: 1 Schachtel mit 3 Aluflexschläuche;
- Nr. 70: 1 angebrauchter Sack Perlit Körner;
- Nr. 71: 1 Plastiksack, weiss, mit ca. 10 kg Hanfsamen;
- Nr. 72: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix, Dünger;
- Nr. 73: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel für Setzlinge;
- Nr. 74: 8 Schalen mit Steinwollwürfel in 3 x 35 l Müllsäcke;
- Nr. 75: 3 Säcke mit Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke;
- Nr. 76: 4 Säcke mit Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke;
- Nr. 77: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel FL-Armaturen mit Verbindungskabel schwarz;
- Nr. 78: 25 FL-Röhren Leuchtmittel;
- Nr. 79: 1 Allzweckschaufel, neuwertig, schwarz;
- Nr. 80: 1 Giesskanne, grün 10 l;
- Nr. 81: 1 Sack mit 5 Elektrokupplungen und Stecker;
- Nr. 82: 4 Säcke Hydrokorrels;
- Nr. 83: 1 Baseballsehleger aus Holz;
- Nr. 84: 1 Schlüsselanhänger exhibitor pass FJ. 2014. h. Effekten von D.
- Pos. 4.1: 1 Schlüssel Keso ohne Nummer „BW“ ab persönlichem Schlüsselbund D. ;
- Pos. 4.2: 3 Schlüssel passend zu Örtlichkeit CE. . i. Hausdurchsuchung Tresorfach, BH. bank […], CJ. , vom 29. Juni 2015
- Nr. 1: Brasilianische Real 10'000.− (100 x 100.−);
- Nr. 2: Fr. 2'000.− (2 x 1 '000.−);
- Nr. 3: 3 Quittungen BA. bank;
- Nr. 4: 1 Brief aus Holzkästchen;
- Nr. 5: 2 Taschenuhren Doxa;
- Nr. 6: 1 Uhr (Glas defekt) Eterna (2 Goldbandresten), 1 Goldring […];
- Nr. 7: Silberbarren 1 x 500 g + 5 x 100 g;
- Nr. 8: 1 Holzkästchen. 3.2 In Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils betreffend die Sperrung folgender Konten bzw. Policen seien die folgenden Vermögenswerten ihm freizugeben:
- Konto Nr. […] bei der BE. bank;
- Konto Nr. […] und Depot Nr. […] bei der BF. bank AG;
- Konto Nr. […] bei der BG. bank;
- Konto Nr. […] bei der BD. bank AG;
- Konto Nr. […] bei der BH. bank;
- Konto Nr. […] bei der BB. bank;
- Police Nr. […] bei der VA. versicherung AG;
- Police Nr. […] bei der VB. versicherung;
- Konto Nr. […] bei der BI. bank AG. 3.3 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei als Schadenersatz für das versehentlich vernichtete Omega-Garden-Rad ein Betrag von Fr. 7'500.− an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. 3.4 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft SD. (rechte wohl: am SE. 9), Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD. , aufzuheben und die Liegenschaft zu seinen Händen freizugeben. 3.5 In entsprechender Änderung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei er maximal im Umfang eines Drittels zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten. 4. Die Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils (Genugtuung A. ) sei aufzuheben. 5. Die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils (Ersatzforderung) sei aufzuheben. 6. In entsprechender Aufhebung der Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils (Verfahrenskosten) sei ihm die Verfahrenskosten maximal zu einem Drittel aufzuerlegen. E. C. begehrte mit Berufungsbegründung vom 19. April 2018:
1. Es seien die Dispositivziffer II/1, die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a und 5, die Dispositivziffer II/4. Abs. 2. i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a und 5 sowie die Dispositivziffer II/5. i.V.m. Anhang Ziffer II/4.a, 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 337 Tagen vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015 zu verurteilen.
3. Es sei festzustellen, dass für die Dauer von 245 Tagen Überhaft vorgelegen habe, und er sei hierfür mit Fr. 200.− pro Tag zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. August 2013 zu entschädigen.
4. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren der Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG aufzuheben, und es sei festzustellen, dass über diese im rechtshängigen Verfahren des Strafgerichts Basel-Landschaft 300 12 329 abschliessend entschieden werde.
5. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren der Konten Nrn. […] und […] bei der BD. bank AG vorbehaltlos aufzuheben.
6. Es seien die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2013 vorgenommenen Sperren von Sachversicherungspolicen bei der VC. versicherung AG vorbehaltlos aufzuheben.
7. Es seien die Grundbuchsperren für seine Anteile an den Liegenschaften Nr. 1000 im Grundbuch CA. , Nr. 1001 im Grundbuch CB. sowie Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. vorbehaltlos aufzuheben, und es sei sowohl von einer Verwertung dieser Anteile als auch einer Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. Dementsprechend seien die Amtsschreiberei CQ. und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft anzuweisen und zu ermächtigen, die Grundbuchsperren zu löschen.
8. Es seien ihm 70 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, unter Vorbehalt der künftigen Rückzahlungsverpflichtung von C. im Umfang von 70 %, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
10. Unter o/e Kostenfolge, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung, Hauptabteilung BM/OK (heute: „Hauptabteilung Besondere Delikte“ genannt, fortan: Staatsanwaltschaft), beantragte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Berufung von D. und mit solcher vom 28. Juni 2018 die Abweisung der Berufung von C. . G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Januar 2019 hielten C. , D. und die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. H. Das Kantonsgericht entschied mit Urteil vom 16. Januar 2019 in Bezug auf C. und D. Folgendes: I. (…) In teilweiser Gutheissung der Berufungen von C. und D. wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in den Dispositivziffern II/1 und 2., III/1, 2., 7. und 8. sowie im Anhang zum Dispositiv in Ziff. II. 4.a), 4.b) und 5. wie folgt geändert: II. C. 1. C. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 337 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. C. wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3,
1. Absatz und Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen. 6. C. wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 700.− zugesprochen. III. D. 1. D. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten , davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 sowie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. D. wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) und der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen . 7. … (aufgehoben) 8. D. wird dazu verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. Diese Ersatzforderung erlischt in dem Ausmass, als D. die von ihm anerkannte Forderung der Gemeinde B. im Betrag von Fr. 38‘469.10 (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bezahlt. Anhang Beschlagnahmegut / Gesperrte Konten II. C. 4.a) Die Sperrung nachfolgend genannter Konten wird nach Rechtskraft des Urteils aufgeho ben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Ziff. 6) von C. angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt : 4.b) Die Sperrung der nachfolgend genannten Konten sowie der nachfolgenden Versicherungen bei der VC. versicherung AG wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben : 5. Die Grundbuchsperren gemäss Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
14. Juli 2017 im vorliegenden Verfahren „QA.“ betreffend die Grundstücke in CA. (SA. strasse 1, Grundbuch-Nr. 1000), in CB. (SB. weg 3, Nr. 1001) und in CC. (SC. weg 4, Nr. 1002, 1003) werden nach Rechtskraft des Urteils aufge hoben . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
• BC. bank:
• Privatkonto Nr. […]
• BJ. bank AG:
• Konto Nr. […]
• Konto Nr. […]
• Konto Nr. […]
• Konto Nr. […]
• Konto Nr. […]
• BD. bank AG:
• Konto Nr. […] , lautend auf C.
• BD. bank AG:
• Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH, Euro-Konto
• Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH
• Versicherungen bei der VC. versicherung AG
• Police Nr. […] betreffend Assistance Versicherung
• Police Nr. […] betreffend Hausrat-, Reisegepäck- und Haftpflichtversicherung II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 45‘000.−, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−, werden wie folgt auferlegt: III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'402.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 804.50 Mehrwertsteuer, total Fr. 11‘207.10, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. C. ist im Umfang von 70 % zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, ein Honorar in der Höhe von Fr. 12‘400.− (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 954.80 Mehrwertsteuer, total Fr. 13‘354.80, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. D. ist im Umfang von 70 % zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).“
- 5 % entfallen auf E. , wobei zufolge Unterliegens 2,5 % der ordentlichen Kosten zu ihren Lasten gehen;
- 47,5 % entfallen auf C. , wobei zufolge Unterliegens 70 % davon, d.h. 33,25 % der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten gehen;
- 47,5 % entfallen auf D. , wobei zufolge Unterliegens 70 % davon, d.h. 33,25 % der ordentlichen Kosten zu seinen Lasten gehen;
- 31 % der ordentlichen Kosten gehen zulasten des Staats. I. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2020 und D. mit solcher vom 19. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte:
1. a) In Änderung der Dispositivziffer II/1 des angefochtenen Urteils sei C. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 337 Tagen) zu verurteilen.
b) In Änderung der Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei D. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Betrugs und versuchter Nötigung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 405 Tagen) zu verurteilen.
c) In Änderung der Dispositivziffer II/5 des angefochtenen Urteils sei C. keine Entschädigung zuzusprechen.
d) In Änderung der Dispositivziffer II/4a des Anhangs des angefochtenen Urteils seien die Grundstücke in CA. , in CB. und CC. mit Beschlag zu belegen, die Miteigentumsanteile von C. an diesen Liegenschaften zu verwerten und der Verwertungserlös sei nach allenfalls erforderlicher Begleichung der C. betreffenden Hypothekarschulden an die Verfahrenskosten sowie anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. anzurechnen und ein allenfalls verbleibender Überschuss sei nach Begleichung aller Kosten an C. auszuzahlen.
2. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. begehrte:
1. Die Dispositivziffer III/1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern,.
a) dass er vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des Anbaus von Hanf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG wegen des Betriebs einer Hanfindooranlage in CE. (Anklage-Ziff. 2.1) freigesprochen werde; sowie b) dass er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 22 Monaten, davon 11 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft werde. 2. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, als a) die gemäss Dispositivziffer III/4 des erstinstanzlichen Urteils beschlagnahmten Bargelder (R$ 10'000.− und Fr. 2'000.−) D. auszuhändigen seien; b) die Dispositivziffern III/1b und c sowie III/3 des Anhangs des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils einzuziehenden Beschlagnahmegüter ihm herauszugeben seien; c) die gemäss Dispositivziffer III/5 des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Anrechnung der dort aufgeführten Konten bzw. Policen auf die Verfahrenskosten aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte zuhanden von D. freizugeben seien; e) die gemäss Dispositivziffer III/7 des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Verwertung der Liegenschaft SD. (rechte wohl: am SE. 9), Parzelle Nr. 1004, Grundbuch CD. , aufzuheben und die Liegenschaft zu seinen Händen freizugeben sei; f) abweichend von der Dispositivziffer III/9 des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des gesamten Strafverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen ihm aufzuerlegen seien; sowie g) abweichend von der Dispositivziffer III/10 des erstinstanzlichen Urteils die Rückzahlungsverpflichtung von D. für die Kosten des amtlichen Verteidigers auf einen Drittel der genehmigten Kosten festzulegen sei. 3. Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen 1 und 2 sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-schaft vom 16. Januar 2019 im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Basel-Landschaft. Das Bundesgericht hiess mit Urteilen vom 19. August 2020 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend C. (6B_192/2020) und die Beschwerde von D. (6B_224/2020) teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. lm Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend D. (6B_193/2020) wies es ab. Neubeurteilungsverfahren J. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um begründete Anträge einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft:
1. Die Berufung von C. sei im neu zu beurteilenden Punkt abzuweisen und die Anordnungen im Anhang Ziffer II/5 des erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
2. Die Berufung von D. sei in den neu zu beurteilenden Punkten abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 19. August 2020 zu bestätigen. Ausserdem stellte sie unter anderem die nachstehenden Verfahrensanträge: Es sei der genaue Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile von C. an den Liegenschaften in CA. , CB. und CC. sowie der Liegenschaft von D. in CD. zu ermitteln. Zudem seien die finanziellen Verhältnisse von D. abzuklären. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beantragte D. :
1. In entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils seien
a) ihm die in Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1 b und c sowie Anhang Ziffer III/3 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Beschlagnahmegüter herauszugeben;
b) ihm für die Vernichtung des in Anhang Ziffer III/4 des erstinstanzlichen Urteils genannten Omega-Garden-Rads eine Entschädigung in Höhe von Fr. 7'500.− zuzusprechen und diese auf die Verfahrenskosten anzurechnen;
c) die mit Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Anrechnung der dort aufgeführten Konten bzw. Policen auf die Ersatzforderung bzw. Verfahrenskosten aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte zuhanden von ihm freizugeben;
d) die gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Verwertung der Liegenschaft SD. (recte wohl: am SE. 9), Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. , aufzuheben und die Liegenschaft zuhanden von ihm freizugeben.
2. Abweichend von der Dispositivziffer III/9 des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des gesamten Strafverfahrens mindestens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen ihm aufzuerlegen.
3. Abweichend von der Dispositivziffer III/10 des erstinstanzlichen Urteils sei die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten des amtlichen Verteidigers auf höchstens die Hälfte der genehmigten Kosten festzulegen und seien diese Kosten unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dies unter Neufestsetzung der Aufteilung der von den Parteien zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens sowie im Falle der Nichtbestellung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel als amtlicher Verteidiger unter Gewährung einer erfolgsentsprechenden Entschädigung auf Grundlage der beiliegenden Anwaltsrechnung. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge:
1. Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel sei für das weitere Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger für D. einzusetzen.
2. Der Verteidigung sei im Wege der Akteneinsicht konkret jener Teil der Verfahrensakten zugänglich zu machen, aus denen sich ergibt, wie sich die Kosten des Vorverfahrens genau zusammensetzen (Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft samt Belegen).
3. Der Verteidigung sei im Wege der Akteneinsicht ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Gegenstände unter Erläuterung der in Ziffer III des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils (Verfahrens-Nr. […]) aufgeführten „G-Nummern“ zuzustellen. M. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2020 wurde in Gutheissung des betreffenden Verfahrensantrags dem Verteidiger von D. , Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, die Verfahrens- übersicht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welcher die Zuordnung der Fundus-Nummern („G-Nummern“) zu den beschlagnahmten Gegenständen zu entnehmen ist, in Kopie zugestellt. N. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde D. die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt. O. Die Staatsanwaltschaft bestand mit Stellungnahme vom 25. November 2020 in Bezug auf die Berufung von D. auf ihren Anträgen. P. Am 19. Januar 2021 reichte D. eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 ein. Q. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beantragte C. :
1. Es seien die Dispositivziffer II/3. i.V.m. Anhang Ziffer II/5 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.
2. Es seien die Grundbuchsperren für seine Anteile am Grundstück Nr. 1000 im Grundbuch CA. , am Grundstück Nr. 1001 im Grundbuch CB. sowie an den Grundstücken Nr. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. vorbehaltlos aufzuheben, und es sei sowohl von einer Verwertung dieser Anteile als auch einer Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen. Dementsprechend seien die Amtsschreiberei CQ. und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft anzuweisen und zu ermächtigen, die Grundbuchsperren zu löschen. R. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2021 wurde in Gutheissung des entsprechenden Verfahrensantrags dem Verteidiger von D. , Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, die Kostenblätter BM1 13 76 und BM1 16 63 mitsamt den Belegen (QA. 1, PD D. act. 01.10.001 − 01.10.042; QA. 2, PD D. act. 01.10.001 − 01.10.041; Ordner Zusatzanklage „Aktion QA. 3“ act. 92.15.001 − 92.15.008) in Kopie zugestellt. S. Mit Stellungnahmen vom 30. März 2021 antwortete die Staatsanwaltschaft auf die Eingabe von D. vom 19. Januar 2021 und auf die Eingabe von C. vom 29. Januar 2021. Ausserdem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es seien die finanziellen Verhältnisse von C. abzuklären. T. D. reichte am 31. März 2021 eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2020 ein. U. Am 5. Mai 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Duplik in der Sache betreffend D. . V. Am 7. Juni 2021 erfolgte eine Replik durch C. und eine Triplik durch D. . W. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2021 wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft, es sei der genaue Wert der Miteigentumsanteile von C. an den in Frage stehenden Liegenschaften zu ermitteln, und es sei der Wert der Liegenschaft von D. zu ermitteln, abgewiesen. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Zudem wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO sowie unter Vorbehalt allfälliger substanziierter Einwendungen der Parteien innert Frist das schriftliche Verfahren angeordnet. X. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 wurde festgestellt, dass innert Frist keine substanziierten Einwendungen der Parteien hinsichtlich der Anordnung des schriftlichen Verfahrens eingegangen sind. Y. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 wurden bei der Steuerverwaltung CN. die aktuellste Steuererklärung und die aktuellste definitive Staatssteuerveranlagung betreffend C. einverlangt. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde beim Steueramt des Kantons CL. die aktuellste Steuererklärung und die aktuellste definitive Staatssteuerveranlagung betreffend D. angefordert. Die Steuerverwaltung CN. reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2023 und das Steueramt des Kantons CL. mit solcher vom 25. Mai 2023 die entsprechenden Unterlagen ein. Erwägungen I. P ROZESSUALES A. Allgemeine Grundsätze des Rückweisungsverfahrens 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1). 2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). B. Feststellung der Rechtskraft BA. Allgemeines Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils des Straf- oder Kantonsgerichts, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Jositsch / Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1). Ein zweitinstanzliches Urteil wird auch insoweit rechtskräftig, als das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (vgl. Heimgartner / Wiprächtiger , Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 61 N 13). Die Rechtskraft ist vorab festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO; OGer ZH SB210378 vom 7. April 2022 E. 2.3). BB. C. a. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils 1. C. hat seine Berufung in der Berufungsbegründung vom 19. April 2018 auf die Anfechtung des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in der Dispositivziffer II/1 (Schuldsprüche und Strafe), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II. 4.a (Kontosperren), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer 5 (Grundbuchsperren), der Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a, 5 und 6 und der Dispositivziffer II. 5 [Abs. 3] (Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung/Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten) und der Dispositivziffer II/4 Abs. 2 (Kostenverlegung) beschränkt. 2. Aufgrund dieser Beschränkung der Berufung folgt, dass C. das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer II/2 (Freispruch), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/1 (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Verwertung bzw. Vernichtung), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/2 (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Vernichtung), die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/3 (Nichteintreten auf den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung an die Firma FB. ) sowie die Dispositivziffer II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4b (Aufhebung einer Kontosperre), die Dispositivziffer II/4 Abs. 1 (Höhe der Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses) sowie die Dispositivziffer II/5 Abs. 1 und 2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten hat und diese Anordnungen mithin bereits in Rechtskraft erwachsen sind. b. Feststellung der Teilrechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils 1. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in der Dispositivziffer I/II/1 (Schuld- und Strafpunkt), der Dispositivziffer 2 (Freisprüche) und der Dispositivziffer 6 (Haftentschädigung) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 19. August 2020 in diesen Punkten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Insoweit hat das kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Januar 2019 demnach Bestand und ist rechtskräftig. 2. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar gemäss dem Wortlaut ihres Rechtsbegehrens die Aufhebung der im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 bestätigten Ziffer II/4.a des Anhangs des erstinstanzlichen Urteils verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes unmissverständlich, dass sich dieses Rechtsbegehren gegen die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/5 (Grundbuchsperren) richtete. Damit steht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a und 4b (Sperre von Konten und Versicherungspolicen) nicht angefochten hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer I/II/4 Abs. 2) und die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (Dispositivziffer I/II/5 Abs. 3 und Dispositiv-Ziffer I/II/3 i.V.m. Anhang I/II/6 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017) sowie die Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren angefochten. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 ist folglich in den vorgenannten unangefochtenen Punkten grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer I/II/4a (Anrechnung von Kontoguthaben an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) ist allerdings von Amtes wegen als Novum zu berücksichtigen, dass die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG im Juni 2019 saldiert worden sind und insoweit die entsprechende Anordnung zu überprüfen ist. BC. D.
a. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils 1. D. hat seine Berufung in der Berufungserklärung vom 22. Dezember 2017 auf die Anfechtung des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 in der Dispositivziffer III/1 (Schuldsprüche und Strafe), der Dispositivziffer III/4 (Anrechnung von beschlagnahmtem Bargeld an die Verfahrenskosten), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.b (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Verwertung oder Vernichtung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.c (Einziehung von Beschlagnahmegut zur Vernichtung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.d (Beschlagnahmegut wird zu den Akten genommen), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/2 (Entscheid über beschlagnahmten Pfefferspray), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/3 (Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung von Wertgegenständen an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 (Antrag um Herausgabe des Omega-Garden-Rads), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 (Anrechnung von Kontoguthaben an Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 (Anrechnung des Erlöses aus der Verwertung der Liegenschaft in CD. an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/8 (Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), der Dispositivziffer III/7 (Genugtuung A. ), der Dispositivziffer III/8 (Ersatzforderung) und der Dispositivziffer III.9 (Verfahrenskosten) beschränkt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbegehren und der Begründung folgt sodann, dass die Dispositivziffer III/10 Abs. 3 des erstinstanzlichen Urteils (Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung) angefochten worden ist. 2. Aufgrund dieser Beschränkung der Berufung folgt, dass D. das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer III/2 (Freisprüche), der Dispositivziffer III/3 (Löschung forensisch gesicherter Daten), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.a (Rückgabe verschiedener beschlagnahmter Gegenstände), der Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/6 (Aufrechterhaltung der Sperre von auf H. lautenden Konten), der Dispositivziffer III/6 (Zivilforderung der Gemeinde B. ), der Dispositivziffer III/10 Abs. 1 und 2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie der Dispositivziffer III/11 (Parteientschädigung der Gemeinde B. ) nicht angefochten hat. Diese Anordnungen sind folglich in den vorgenannten Punkten in Rechtskraft erwachsen.
b. Feststellung der Teilrechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils 1. D. und die Staatsanwaltschaft haben die Dispositivziffer I/III/1 (Schuldsprüche und Strafe) des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von D. mit Urteil vom 19. August 2020 in diesem Punkt abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hat es mit dem genannten Urteil in dieser Sache abgewiesen. Insoweit hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 Bestand und ist rechtskräftig. 2. Nicht angefochten worden ist das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.d (Beschlagnahmegut wird zu den Akten genommen), der Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 (Antrag um Herausgabe des Omega-Garden-Rads), der Dispositivziffer I/III/7 (Genugtuung A. ) und der Dispositivziffer I/III/8 (Ersatzforderung). Diese Anordnungen sind somit rechtskräftig. An dieser Stelle sei im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf den Antrag von D. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads im Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juli 2017 in Anhang Ziffer III/4 präzisierend Folgendes festgehalten: D. beantragte vor der Vorinstanz, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen (act. S718). Im Dispositiv des angefochtenen Urteils bestimmte die Vorinstanz, dass auf den Antrag betreffend Herausgabe des Omega-Garden-Rads nicht eingetreten werde. Einen Antrag, es sei ihm das vernichtete Omega-Garden-Rad herauszugeben, hatte D. bei der Vorinstanz indes nicht gestellt. Er verlangte vielmehr Schadenersatz von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad. Im erstinstanzlichen Parteivortrag hatte er insbesondere ausgeführt, bei den in CF. beschlagnahmten Gegenständen wäre die Herausgabe des in sechs Schachteln verpackten, neuen Omega-Garden-Rads beantragt worden, was jedoch nicht mehr möglich sei, nachdem dieser Gegenstand irrtümlich vernichtet worden sei. Mit der Vernichtung des Omega-Garden-Rads sei zu Unrecht in sein Eigentum eingegriffen worden, weshalb der Kanton Basel-Landschaft ihm hierfür eine Entschädigung auszurichten habe. Die Vorinstanz hat den fraglichen Antrag von D. offenkundig irrtümlich als einen solchen auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads verstanden (act. S717 f.). Trotz dieses Versehens steht offenkundig fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil faktisch auf den Antrag von D. , es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 7'500.− für das vernichtete Omega-Garden-Rad zuzusprechen und dieser Betrag sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO sogleich mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 das vorinstanzlichen Urteil in der vorgenannten Sache. In der gegen das vorerwähnte kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 19. Februar 2020 hat D. weder die in Rede stehende Dispositivziffer I/III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/4 des zweitinstanzlichen Urteils angefochten noch einen Antrag auf Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad gestellt. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist es dem Kantonsgericht im Lichte des in Erwägung I/A Ausgeführten verwehrt, von D. mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht nicht gerügte Punkte zu beurteilen. Weil D. beim Bundesgericht die Zusprechung von Schadenersatz für das vernichtete Omega-Garden-Rad nicht verlangt hat, bildet diese Schadenersatzfrage folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens. 3. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 in Bezug auf die Höhe der Kosten des Berufungsverfahrens und Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren angefochten. Insoweit ist dieses Urteil folglich rechtskräftig. C. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens CA. C. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist zu entscheiden, ob die mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordneten Sperren der Miteigentumsanteile von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ), am Grundstück am SB. weg 3 in CB. (Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. ) und an den Grundstücken am SC. weg 4 in CC. (Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. ) aufzuheben sind oder diese Grundstücksperren beizubehalten und die Grundstücksanteile zu verwerten sind, der Verwertungserlös nach allenfalls erforderlicher Begleichung der C. betreffenden Hypothekarschulden an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. anzurechnen sowie ein allfälliger Überschuss an C. auszuzahlen ist. CB. D. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahrens bilden der Entscheid über
• das beschlagnahmte Bargeld gemäss Dispositivziffer III/4 des vorinstanzlichen Urteils,
• die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1.b und c des vorinstanzlichen Urteils,
• der beschlagnahmte Pfefferspray (Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/2 des vorinstanzlichen Urteils),
• die beschlagnahmten Wertsachen gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/3 des vorinstanzlichen Urteils,
• die gesperrten Kontoguthaben und Versicherungspolicen gemäss Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/5 des vorinstanzlichen Urteils,.
• die gesperrte Liegenschaft Nr. 1004 im Grundbuch CD. (Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/7 des vorinstanzlichen Urteils);
- die Kosten des Vorverfahrens und des Zwangsmassnahmengerichts sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositivziffer III/9 des vorinstanzlichen Urteils);
- der Umfang der Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Anordnung der sofortigen Rückerstattung des rückzahlungspflichtigen Anteils dieser Entschädigung an den Kanton Basel-Landschaft. II. Entscheid betr. Beschlagnahmegut von C. A. Grundstücke AA. Erstinstanzliche Begründungspflicht 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die [mit Beschluss des Strafgerichts vom 14. Juli 2017] gesperrten Miteigentumsanteile [an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ; an der Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. und an den Parzellen Nrn. 1002, 1003 in CC. ] seien zu verwerten und der Verwertungserlös sei an die Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung anzurechnen, was geboten und verhältnismässig sei. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Begründung, die unter anderem die Gründe für die Regelung der Nebenfolgen enthält. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Gerichte, ihre Urteile entsprechend zu begründen. Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des urteilenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 107 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wurde der Anspruch verletzt, ist das Rechtsmittel ungeachtet seiner Begründetheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3. Die Vorinstanz hat die Verwertung der Miteigentumsanteile von C. an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. , der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. und der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. sowie die Anrechnung des Verwertungserlöses an die Verfahrenskosten und an die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit begründet, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es indes unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die Verwertung und die Verrechnung, was zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt, erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz aufgezeigt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund muss die vorinstanzliche Erwägung zur Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten als derart unzulänglich bezeichnet werden, dass dies im Endeffekt einer unterbliebenen Begründung gleichkommt. 4. Da sich C. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Verwertung der besagten Miteigentumsanteile und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten umfassend äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. AB. Materielles a. Standpunkt von C. C. macht zusammengefasst insbesondere geltend, die Deckungsbeschlagnahme sei nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass sich die beschuldigte Person ihrer Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens. Entsprechende Anhaltspunkte bestünden vorliegend keine. Vielmehr sei erstellt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen zuverlässig nachkomme. So habe er die Kosten aus dem Verfahren „QB.“ bereits beglichen und leiste im Verfahren „QA.“ bis heute regelmässige Ratenzahlungen. Ausserdem sei die Verwertung seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken in CA. , CB. und CC. nicht verhältnismässig. Denn der Nettowert dieser Grundstücksanteile liege bei Fr. 68'225.−, während die offenen Verfahrenskosten lediglich Fr. 32'229.20 betrügen. Der letztere Betrag werde weiter sinken, weil nach der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts im Verfahren „QA.“ sein Kontoguthaben auf den gesperrten Konten bei der BC. bank sowie der BJ. bank AG an die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall angerechnet werde, und er überdies weiterhin regelmässige Ratenzahlungen leiste. Unter diesen Umständen sei eine Verwertung der Liegenschaftsanteile offenkundig unverhältnismässig. Abgesehen davon werde jeder Person, welche die amtliche Verteidigung beanspruche, ein sogenannter Notgroschen von zirka Fr. 25'000.− belassen, welchen sie nicht zur Begleichung von Verfahrenskosten benutzen müsse. Indem die Vorinstanz all seine Liegenschaftsanteile und somit faktisch sein gesamtes Vermögen zur Verwertung freigegeben habe, habe sie ihn schlechter behandelt als jeden anderen prozessual Bedürftigen und damit auch aus diesem Grund den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. b. Einleitende Bemerkung
1. Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsentscheid, aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 16. Januar 2019 gehe nicht hervor, in welchen oder in welchem Verfahren, durch wen und für welche Kosten etc. die in Frage stehende Beschlagnahme angeordnet worden sei. Nachfolgend sind die Umstände der in Frage stehenden Beschlagnahmen darzustellen. 1.2.1. Das Strafgericht hob mit Urteil vom 12. Dezember 2016 (in Ergänzung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2014, fortan: Ergänzungsurteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016) [im Verfahren „QB.“] die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft in CA. (SA. strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) sowie in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nr. 1002, 1003) auf und ordnete an, dass nach erfolgter Liquidation bzw. Verwertung die C. gehörenden Miteigentumsbzw. Gesamthandanteile gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden (Dispositivziffer 2.b). 1.2.2. Das Kantonsgericht änderte mit Urteil vom 14. August 2018 (Verfahrensnummer 460 2017 1) betreffend das Strafverfahren „QB.“ die Dispositivziffer 2.b des Ergänzungsurteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2016 insofern, als es die Grundbuchsperren des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft in CA. (SA. strasse 1, Parzelle Nr. 1000) sowie der Gesamthandanteile an den Liegenschaften in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001) und in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002, 1003) aufhob. 2.1. Im Strafverfahren „QA.“ belegte das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 die Grundstücksanteile von C. an der Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. , an der Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. und an den Parzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mit einer Grundbuchsperre. Das Kantonsgericht hob mit Urteil vom 16. Januar 2019 diese Grundbuchsperren nach Rechtskraft seines Urteils auf. 2.2. Im Grundbuch CB. wurden jegliche Grundbuchsperren der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 zwischenzeitlich aufgehoben. Als alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks ist C. eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch CB. vom 30. Juni 2023). 2.3 Ausserdem wurden im Grundbuch CC. jegliche Grundbuchsperren der Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 zwischenzeitlich aufgehoben. Diese beiden Grundstücke wurden mit Kaufvertrag vom 23. März 2023 veräussert und stehen damit nicht mehr im (Mit)Eigentum von C. (Auszug aus dem Grundbuch CC. vom 30. Juni 2023). 2.4 Im Grundbuch CA. ist eine Verfügungsbeschränkung eingetragen und C. wird mittlerweile als Alleineigentümer des Grundstücks in CA. (SA. strasse 2, Grund-buch-Nr. 1000) aufgeführt (Auszug aus dem Grundbuch CA. vom 30. Juni 2023). c. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können unter anderem Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie zur Deckung des Lebensunterhalts oder anderer wichtiger Verpflichtungen dringend benötigt (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.2.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt zudem, dass die Strafbehörde über Anhaltspunkte verfügt, die es ihr erlauben, an der künftigen Kostendeckung zu zweifeln, zu der die beschuldigte Person voraussichtlich verurteilt wird. Zweifel an der Erfüllung der Kostendeckung können sich etwa ergeben, wenn die beschuldigte Person flüchtet, ohne entsprechende Sicherheiten hinterlegt zu haben, oder Vermögensverschiebungen vornimmt, um einen späteren Zugriff auf das Vermögen zu verhindern, wenn die beschuldigte Person versucht, sich dem Verfahren zu entziehen (BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; vgl. auch Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247; Lembo / Nerushay , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 268 N 12). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Verfahrenskosten steht. Die Anforderungen an die Schätzungsgenauigkeit sind im Vorverfahren tief anzusetzen, nehmen jedoch im Verlauf des Verfahrens zu (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3). 1.3 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293 E. 1; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.4). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (BGer 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). 2. Zulässig ist die Beschlagnahme zunächst zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung erfasst sowohl die notwendige Verteidigung (Offizialverteidigung bei Fehlen einer Wahlverteidigung), dies unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), als auch die unentgeltliche Verteidigung bei Mittellosigkeit und Gebotenheit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten angeordnet werden. Ist dies voraussichtlich der Fall, dürfen bei der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung mitberücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei der amtlichen Verteidigung von bedürftigen Personen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, zumal gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist und eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur besteht, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verlangt, dass die zur Kostendeckung beschlagnahmten Gegenstände „voraussichtlich“, d.h. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, im Verlauf des Strafverfahrens gebraucht werden, wobei für die Kostendeckungsbeschlagnahme restriktivere Voraussetzungen gelten als beispielsweise für die Einziehungsbeschlagnahme. Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). 3. Eine Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person erlauben. Eine Rückerstattungspflicht und Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten kommt daher nicht in Betracht, wenn die beschuldigte Person die mit dem Endentscheid bspw. mangels Einziehung freiwerdenden beschlagnahmten Vermögenswerte für laufende Auslagen sowie für die Begleichung von Schulden benötigt, welche der Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorgehen. Dazu zählen die laufenden Steuern sowie – bei einer tatsächlichen Rückzahlung – allfällige Steuerrückstände (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2; BGer 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1), aber auch mögliche weitere, insbesondere während der Zeit der Vermögensbeschlagnahme angefallene Schulden. Zudem ist dem Betroffenen zur Bewältigung zukünftiger Notsituationen ein „Notgroschen“ zu belassen (vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden (BGer 5A_612/2010 vom 26.Oktober 2010 E.2.3). Dabei sind namentlich die Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtungen und ein allfälliger zur Bestreitung der Lebenskosten notwendiger Vermögensverzehr des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BGer5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.3.2; AppGer BS ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6). In der Regel beträgt der Notgroschen zwischen Fr. 20'000.− bis Fr. 25'000.− (vgl. KGer BL 410 21 77 vom 1. Juni 2021 E. 2). Vor einer Verrechnung der Kosten der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO ist daher anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschuldigten Person, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a), zu prüfen, ob überhaupt eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO besteht (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.7.2). d. Konkrete Beurteilung
1. Fehl geht das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach C. zahlungsunwillig sei, weil in seinem Betreibungsregisterauszug insgesamt 7 Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 132'730.92 und ein Verlustschein über Fr. 4'003.60 aufgeführt würden. 2.1. Gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2023 liegt eine offene Betreibung vom 26. Mai 2020 über Fr. 61'000.− vor. Gegen diese erhob C. allerdings Rechtsvorschlag, welchen der Gläubiger nicht beseitigen liess. Ob diese Forderung überhaupt Bestand hat, ist somit unklar. Die zweite Betreibung in Höhe von Fr. 182.95 bezahlte C. vollumfänglich. Ferner besteht ein älterer Verlustschein von Fr. 4'003.60 (QA. 1, PD C. , act. 01.07.017). Der Verlustschein zeigt einzig, dass C. vor einigen Jahren zahlungsunfähig gewesen war. Vor dem Hintergrund des Dargestellten lässt sich jedoch nicht schliessen, C. sei gegenwärtig zahlungsunwillig. 2.2. C. wurde rechtskräftig verurteilt, Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses von insgesamt Fr. 45'589.46 (Fr. 50'654.95 [Kosten des Vorverfahrens, Zwangsmassnahmengerichts und erstinstanzlichen Prozesses] x 90 %) zu bezahlen (Dispositivziffern II/4 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017). Diese Forderungen werden im Umfang des Guthabens von Fr. 4'612.02 auf dem Konto Nr. […] bei der BC. bank durch Verrechnung getilgt. Ausserdem ist zu beachten, dass C. bereits einen Betrag von Fr. 19'960.27 (Stand am 3. August 2023) bei der Gerichtskasse einbezahlt hat. Demzufolge bleibt von C. noch eine Summe von Fr. 21'017.17 zu leisten. 2.3 Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass sich C. der Pflicht zur Bezahlung des vorgenannten Betrags durch Beiseiteschaffen, Verschieben, Verschleiern oder gezielten Verbrauch von Vermögenswerten entziehen könnte. C. ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt in der Schweiz und geht einer Erwerbstätigkeit nach, aus welcher ein Lohn von netto Fr. 5'000.− pro Monat erzielt wird (Eingabe von C. vom 9. August 2021). Überdies ist positiv zu vermerken, dass C. seit dem 25. September 2020 regelmässig Zahlungen von insgesamt rund Fr. 9'000.− an die Gerichtskasse geleistet hat. Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen für eine Deckungsbeschlagnahme nicht gegeben. Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Strafverfahren „QA.“ angeordnete Grundbuchsperren des Grundstücksanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ), des Stockwerkeigentumsanteils an der Liegenschaft am SB. weg 3 in CB. (Parzelle Nr. 1001 im Grundbuch CB. ) und der Stockwerkeigentumsanteile an der Liegenschaft am SC. weg 4 in CC. (Parzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. ) erweisen sich somit als unzulässig. Entsprechend ist die Grundbuchsperre des Grundstücksanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. (Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) aufzuheben und das Grundbuchamt CQ. anzuweisen, diese Grundbuchsperre im Grundbuch zu löschen. Überdies ist die bereits erfolgte Aufhebung der Grundbuchsperren des Anteils von C. an der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001 am SB. weg 3 in CB. und des Anteils von C. an den Stockwerkeigentumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 am SC. weg 4 in CC. zu bestätigen. B. Bankkonten bei der BJ. bank AG . Die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG wurden bereits saldiert (Schreiben der BJ. bank AG vom 3. Juli 2023) und die betreffenden Guthaben im Juni 2019 der Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft überwiesen. Diese Guthaben wurden im Strafverfahren „QB.“ an die Verfahrenskosten angerechnet. In Bezug auf diese Konten erweist sich das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 folglich heute hinsichtlich der geänderten Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer II/4a des vorinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Kontosperren und Anrechnung des Kontoguthabens an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung) als obsolet, weshalb die betreffende Anordnung aufzuheben ist. III. Entscheid betr. Beschlagnahmegut von D. A. Sicherheitseinziehung AA. Formelles
a. Bezeichnung des Beschlagnahmeguts im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv
1. D. rügt, die Vorinstanz habe im Dispositiv des angefochtenen Urteils die einzelnen Gegenstände, die ihm herausgegeben bzw. eingezogen werden sollten, mittels G-Nummern bezeichnet. Diese Nummern könnten den Akten nicht entnommen werden. 2. Die Vorinstanz bezeichnete das Beschlagnahmegut im Dispositiv mit bislang im Verfahren noch nicht verwendeten „G-Nummern“. Zumal eine sehr grosse Vielzahl an Gegenständen beschlagnahmt und die weitere Bezeichnung der fraglichen Gegenstände sehr allgemein gehalten ist, lässt sich aufgrund des vorinstanzlichen Urteils nicht ohne Weiteres feststellen, welche in den Beschlagnahmeprotokollen aufgeführten Gegenstände jeweils gemeint sind. Zwecks Vermeidung eines erheblichen Zusatzaufwands bei der Verteidigung und dem Kantonsgericht wäre es angezeigt gewesen, diese Sachen im Dispositiv des angefochtenen Urteils auch noch unter der im Vorverfahren üblichen Bezeichnung (Beschlagnahmeort und -datum, Beschlagnahmeposition) zu benennen. b. Erstinstanzliche Begründungspflicht 1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, D. habe anlässlich der Hauptverhandlung die Herausgabe diverser Gegenstände beantragt. Davon würden ihm die unter Anhang Ziffer III/1a des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände zurückgegeben. Die anderen beschlagnahmten Gegenstände würden gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sowie teilweise mit dem Einverständnis von D. eingezogen und verwertet und/oder vernichtet, weil sie einerseits einen Deliktskonnex aufwiesen, andererseits eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung darstellten. Über eine allfällige Rückgabe des Pfeffersprays entscheide die als gemäss Waffengesetz zuständige Polizei Basel-Landschaft. 1.2. Die Verteidigung hat im Parteivortrag vor der Vorinstanz auf 15 Seiten mit differenzierter Begründung dargelegt, weshalb die in Rede stehenden Gegenstände herauszugeben seien (act. S714 ff.). Mit dieser hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht konkret auseinandergesetzt. Die vorinstanzliche Begründung, wonach „die anderen beschlagnahmten Gegenstände“ gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB sowie teilweise mit dem Einverständnis von D. eingezogen und verwertet und/oder vernichtet würden, weil sie einerseits einen Deliktskonnex aufwiesen, andererseits eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung darstellten, ist pauschal und ungenau. So ist nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz ein Einverständnis von D. zur Einziehung und Verwertung und/oder Vernichtung der fraglichen beschlagnahmten Gegenstände ableitet und auf welche Sachen sich das „teilweise“ Einverständnis bezieht. Auch wird weder der Deliktskonnex noch die Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung konkret und nachvollziehbar dargelegt. Demnach fehlt es im erstinstanzlichen Urteil an einer (rechtsgenügenden) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von Art. 69 StGB. Es liegt damit insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor. Ausserdem zeigt die Vorinstanz nicht konkret auf, aus welchen tatsächlichen Gründen und in Anwendung welcher spezifischen Gesetzesbestimmung der Entscheid über die Rückgabe des Pfeffersprays der Polizei überlassen wird. In dieser Sache ist sie somit ebenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 2. Da sich D. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Sicherheitseinziehung der in Rede stehenden Gegenstände umfassend äussern konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. c. Gesamtverzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
1. Art. 326 Abs. 1 StPO hält fest, welche Informationen neben der eigentlichen Anklage dem Gericht zusammen mit der Anklageschrift und in diese integriert geliefert werden müssen. Dabei geht es darum, dass das Gericht und die Parteien für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Urteils ohne langes Suchen in den möglicherweise sehr umfangreichen Akten über prozesswesentliche Vorgänge mit Angabe der betreffenden Aktenstellen zusammen- und umfassend ins Bild gesetzt werden ( Goldschmid / Maurer / Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 317 f.; Landshut / Bosshard , in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 326 N 1; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 216; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1277). Fehlen die weiteren Angaben gemäss Art. 326 Abs. 1 StPO, so kann das Strafgericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Sache zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen ( Goldschmid / Maurer / Sollberger , a.a.O., S. 321). Von Interesse ist hier die Bestimmung von Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO. Danach hat die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte unter Angabe der entsprechenden Aktenstellen (insbes. Beschlagnahmebefehl und -protokolle) aufzulisten. Ausserdem hat sie zu präzisieren, was mit den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu geschehen hat (insbesondere Rückgabe, Aushändigung an einen Geschädigten oder Einziehung; Pitteloud , Code de procédure pénale suisse [CPP], Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, N 846; Schubarth / Graa , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 326 N 2b). Zudem darf erwartet werden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Parteivortrags oder bei fehlendem Auftreten vor Gericht in einem gegebenenfalls eingereichten Schlussbericht zumindest kurz offenlegt, aus welchen Gründen sie die entsprechenden Anträge stellt. 2. Im vorliegenden Fall finden sich weder in der Anklage bzw. Zusatzanklage noch in einem entsprechenden Anhang die vorgeschriebenen Angaben gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO zu den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. Dies erschwert es den mit dem Entscheid über das Beschlagnahmegut befassten Gerichten erheblich, sich einen Überblick über die sehr grosse Anzahl beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass von der Vorinstanz die Beurteilung der Beschlagnahmepositionen Nrn. G 39236 und G 39237 unterlassen worden ist. Das Risiko eines solchen Versehens hätte minimiert werden können, wenn die mit dem Beschlagnahmegut bestens vertraute Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gegenstände in einem Verzeichnis im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO zuhanden des Strafgerichts aufgeführt hätte. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Anrechnung von R$ 10'000.− an die Verfahrenskosten anordnete. Bei der Durchforstung der Akten hat sich ergeben, dass sich dieser Fremdwährungsbetrag nicht mehr im Beschlagnahmegut befindet, da dieser am 4. August 2015 in Schweizer Franken gewechselt und der Gegenwert von Fr. 2'625.− auf ein Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der BJ. bank AG einbezahlt wurde (QA. 2, act. 86.06.018). Würde dieser Geld-wechsel heute erfolgen, ergäbe sich ein drei Zehntel tieferer Betrag in Schweizer Franken. Ein solcher Umstand kann mit Blick auf den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte urteilsrelevant sein. Auch dies zeigt, dass der Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses des Beschlagnahmeguts durch die mit dem Beschlagnahmegut bestens vertraute Staatsanwaltschaft eine wichtige Bedeutung zukommt. AB. Materielles
a. Rechtliche Grundlagen
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 1.1 Zwischen der Anlasstat und dem einzuziehenden Gegenstand muss ein hinreichender konkreter Bezug in dem Sinne gegeben sein, dass er zur Begehung der Straftat gedient hat oder bestimmt war (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden ist (Tatprodukte). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1). Diesbezüglich sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 185 E. 2a). Es genügt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefahr besteht, wenn der Gegenstand nicht eingezogen wird (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 116 IV 117 E. 2; BGer 1B_16/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.1.2). Dies ist vor allem der Fall, wenn der Gegenstand speziell zur Begehung von Straftaten erworben wurde (BGE 114 IV 98), wenn er wiederholt zu deliktischen Zwecken verwendet wurde (BGE 81 IV 217) oder auch wenn er nicht anders als auf gefährliche Weise verwendet werden kann (BGE 116 IV 117 E. 2 a; BGer 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b, in: Praxis 2001 Nr. 37). 1.2 Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser Grundsatz verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1; BGer 6B_189/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2; OGer BE BK 20 440 vom 19. Januar 2021 E. 7.2). Abzusehen ist jedoch von der Verwertung von Gegenständen, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen. 2. Auch wenn Art. 69 StGB in Bezug auf eine Waffe nicht zur Anwendung gelangt, bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vorbehalten (BGE 129 IV 81 E. 4.2; KGer FR 502 2019 338 vom 14. Januar 2020 E. 2.3). Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG zieht die zuständige Behörde beschlagnahmte Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden.
b. Konkrete Beurteilung (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz führt im Dispositiv ihres Urteils in Bezug auf die strittigen Beschlagnahmegüter aus, diese würden mit dem Einverständnis von D. eingezogen und verwertet oder vernichtet bzw. eingezogen und vernichtet. Sie legt jedoch weder dar noch ist ersichtlich, woraus sie ein entsprechendes Einverständnis von D. ableitet. Im Gegenteil ist aufgrund des von D. vor der Vorinstanz gestellten Antrags auf Herausgabe der in Rede stehenden beschlagnahmten Gegenstände davon auszugehen, dass D. in die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung bzw. Einziehung und Vernichtung gerade nicht eingewilligt hat. (ii) Einziehung α. Beschlagnahme vom 5. Juni 2013 / A. strasse 4 in B. 1. In der damaligen Wohnung von D. an der A. strasse 4 in B. wurden am 5. Juni 2013 4 ausser Betrieb stehende Mobiltelefone (Pos. 1.4, G 29040) und 11 SIM-Karten mit den Grundkarten und Unterlagen (Pos. 1.3, G 29045) beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft legt weder dar noch bestehen konkrete Hinweise, dass D. diese Mobiltelefone und SIM-Karten im Rahmen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendete. Diese scheinen jedoch für solche illegalen Tätigkeiten bestimmt gewesen zu sein, hat doch D. immer wieder andere Mobiltelefone und SIM-Karten zur Kommunikation mit den jeweiligen Mittätern benutzt. In der besagten Wohnung von D. wurden überdies eine Hanfmühle (Pos. 1.7, G 29049), „Growunterlagen“ (Pos. 1.16, G 29030), ein Pollen-Extraktor „Powder Max“ (Pos. 1.18, G 29082), ein Buch „Deine eigenen Stecklinge“ (Pos 1.19, G 29072) und ein Muster eines Wachstumsdüngers (Pos 1.30, G 29081) sichergestellt. Eine Verwendung dieser Gegenstände bei den D. zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist nicht nachgewiesen. Allerdings ist zu beachten, dass D. zur Zeit der Beschlagnahme dieser Sachen in der Aufzucht und der Verarbeitung von Hanf mit einem illegalen THC-Gehalt tätig war. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass die einschlägigen Gegenstände für entsprechende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestimmt waren. Nach alledem folgt, dass die vorgenannten Gegenstände den nötigen Deliktsbezug aufweisen. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen von D. (Verurteilung am 25. Januar 2006 durch das Landgericht […] wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten; Verurteilung am 12. Oktober 2009 durch das Tribunal Correctionnel de […] wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, QA. 1, PD D. act. 01.02.002 ff.) und der Verurteilung durch das Kantonsgericht vom 16. Januar 2019 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Strafe von 27 Monaten muss befürchtet werden, dass er die fraglichen Sachen bei einer Aushändigung für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Unter diesen Umständen sind die genannten Gegenstände einzuziehen. 2. Die Rückgabe der 9 kleinen Schlüsseln, 3 kleinen Schlüsseln und einem Schlüssel des Typs Kaba 8 (Pos. 1.9, G 29034) und 3 Schlüsseln (Pos. 1.22, G 29084) ist bereits rechtskräftig angeordnet worden. 3. Bezüglich des Pfeffersprays (Pos. 1.40, G 29055) wurden D. in der Anklage keine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ebenso wenig steht dieser mit einem anderen der D. zur Last gelegten Delikte in Zusammenhang. Entsprechend scheidet eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB aus. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aber gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a WG dessen Einziehung anordnen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und der Pfefferspray ist zu Händen der Polizei Basel-Landschaft zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben. β. Beschlagnahme vom 5. Juni 2013 / SF. strasse 5 in CF. In der Hanfindooranlage an der SF. strasse 5 in CF. wurden am 5. Juni 2013 eine Wasserflasche (Pos. 2.3, G 29043), 2 Duftsprays (Pos. 2.4 und 2.5, G 29047 und G 29050), Arbeitshandschuhe (Pos. 2.6, G 29051), eine Rolle Klebeband (Pos. 2.8, G 29053), ein Hammer (Pos. 2.9, G 29054) und eine DVD „Instruction Video Omega Garden“ (Pos. 2.1, G 29042) beschlagnahmt. Diese Gegenstände wurden fraglos für die Aufzucht von Hanfpflanzen mit einem unerlaubten THC-Gehalt und damit eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet oder waren zumindest hierfür bestimmt. Diese Gegenstände weisen somit entsprechend Art. 69 Abs. 1 StGB den erforderlichen Deliktskonnex auf. Aufgrund der bereits dargelegten Gründe (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) muss befürchtet werden, dass D. diese bei einer Rückgabe für die Aufzucht von illegalen Hanfpflanzen im grossen Stil verwenden könnte. Die fraglichen Gegenstände sind daher einzuziehen. γ. Beschlagnahme vom 17. Juni 2013 / SO. strasse 9 in CG. 1. In der Wohnung der Mutter von D. , H. sel., an der SO. strasse 9 in CG. wurden am 17. Juni 2013 ein Buch „Der Cannabis Anbau“ (Pos. A5, G 44922), ein Buch „Marihuana drinnen“ (Pos. A6, G 44924), ein Buch „Anbau auf Kokos“ (Pos. A7, G 44923), ein „Growkatalog“ (Pos. A8, G 37955) und ein Buch „I love it“ (Pos. A9, G 44925) beschlagnahmt (QA., act. 86.16.001 ff.). Diese Bücher und der „Growkatalog“ waren offenkundig für die von D. damals betriebene Aufzucht von Hanf mit einem verbotenen THC-Gehalt bestimmt. Aus den bereits erwähnten Gründen (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) muss befürchtet werden, dass D. bei einer Freigabe die genannten Bücher und den „Growkatalog“ für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Diese sind folglich einzuziehen. 2. Die Rückgabe des MacBooks mit Tasche (Pos. A.17, G 29027) ist mit der bereits rechtskräftigen Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/1a des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 angeordnet worden. 3. D. verlangt weiter die Rückgabe der Schlüssel des Personenwagens Volvo. Die am 17. Juni 2013 erfolgte Beschlagnahme des Fahrzeugs Volvo V60 mit dem Kontrollschild […] und der zum Fahrzeug gehörende Autoschlüssel inkl. ein Ersatzschlüssel wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2013 aufgehoben (QA. 1, act. 86.16.005, 86.16.021). δ. Beschlagnahme vom 14. April 2015 / SH. strasse 7 in CH. 1. In der Wohnung von D. an der SH. strasse 7 in CH. wurden am 14. April 2015 ein Mobiltelefon Nokia (Pos 1.1, G 39234), ein Mobiltelefon Sony […] (Pos 1.2, G 44904), ein Mobiltelefon Nokia […] (Pos 1.3, G 44911), 2 SIM-Karten Lebara (Pos 1.4, G 39241), eine Sunrise Grundkarte (Pos 1.10, G 39239), ein Buch „Marijuana Growers Handbuch“ hrsg. von Ed Rosenthals und persönliche Notizen (Pos. 1.15, G 39255), 3 Mobiltelefone (Pos. 1.17, G 39251), 2 SIM-Karten Sunrise (Pos. 1.20, G 39240), ein Laptop HP (G 49073), ein Drucker HP (G49074) und leere „Minigrip-Tütchen“ (Pos 1.8, G 39238) beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft legt weder dar noch bestehen konkrete Hinweise, dass D. diese Mobiltelefone und SIM-Karten im Rahmen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendete. Diese scheinen jedoch für solche illegalen Tätigkeiten bestimmt gewesen zu sein, hat doch D. immer wieder andere Mobiltelefone und SIM-Karten zur Kommunikation mit den jeweiligen Mittätern benutzt. Die leeren „Minigrip-Beutel“ scheinen sodann für das Verpacken des hergestellten Marihuanas mit einem verbotenen THC-Gehalt bestimmt gewesen zu sein. Diese Gegenstände weisen somit den erforderlichen Deliktsbezug auf. Aufgrund der bereits dargelegten Gründe (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) muss befürchtet werden, dass D. diese bei einer Rückgabe für die Aufzucht von illegalen Hanfpflanzen im grossen Stil verwendet. Die fraglichen Gegenstände sind daher einzuziehen. 2. Ausserdem wurden in der erwähnten Wohnung am 14. April 2015 diverse Dokumente mit folgendem Inhalt beschlagnahmt: Bezeichnung Inhalt des Beschlagnahmeobjekts Schriftsachen und Notizen (Pos. 1.5, G 39242) Ein Schreiben vom 23. März 2015 von D. an Rechtsanwalt Markus Steiner, Notizen/Skizze betreffend eine elektrische Verteilung. diverse Notizen (Pos 1.7, G 39250) Ein Notizzettel mit diversen Adressen und Telefonnummern z.B. FD. CS. , FE. AG, Dr. K. , SK. strasse 10, CI. . diverse Schriftsachen und Notizen (Pos 1.11, G 39259) Korrespondenz mit Advokat […], Verteidigungsschriften von D. in einem Strafprozess in Frankreich, ein Schreiben der Gemeinde B. , eine Ordnungsbussenrechnung der Polizei Basel-Landschaft, ein Ausdruck „Shit happens, Hanf, Kiffen, THC und die Gesetze zur Verfolgung von Cannabis“, Kopien von Ausweisen von D. und diverse Notizen. diverse Quittungen (Pos 1.12, G 39254) Ein leerer Mehrzweckblock und verschiedene Kassenbelege von Läden (Jumbo, Hornbach), Tankstellen etc. Buch mit Versteck und Notizen (Pos. 1.13, G 39256) Ein Buch „In$ide Job“ mit eingebautem Versteck, in welchem eine von der Bank BA. bank in […] herausgegebene Masterkarte mit Ablaufdatum August 2016, eine Quittung über den Bezug von R$ 10'000.− am 9. März 2015, Visitenkarten der BA. bank-Bank und Notizen. diverse Handnotizen (Pos. 1.19, G 39244) Ein Notizzettel mit Namen und Telefonnummern (offenkundig Privatkontakte, aber auch etwa […], Notizzettel mit Adressen etc. diverse Schriftsachen (Pos. 1.23, G 39243) Ein Kontoauszug der BA. bank Bank und eine Notiz. diverse Handnotizen (Pos. 1.25, G 39245) Ein Notizzettel mit Adressen etc. diverse Schriftsachen (Pos. 1.26, G 39257) Diverse Rechnungen, Ordnungsbussen etc. 3 Bundesordner mit Unterlagen (Pos. 1.27, G 39260) Ein Ordner „‚Auto’-Versicher. und Behörden H. “, ein Ordner „Quittungen ab 2010“ und ein Ordner „Versicherungen ab 2009“. Aktenmappe mit Unterlagen (Pos. 1.28, G 39261) Korrespondenz mit RAV CT. , Briefe von D. aus dem Strafvollzug in CU. , Katalog 2013/14 von „grow in“ und Katalog „growsystem 2014/15“ etc. diverse Schriftsachen und Notizen (Pos. 1.31, G 39258) Unterlagen betreffend Strafverfahren und -vollzug in Frankreich etc. Die fraglichen sichergestellten Gegenstände wurden mit einer sehr oberflächlichen Beschreibung ins Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aufgenommen (z.B. „diverse Schriftsachen“, „3 Bundesordner mit Unterlagen“). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine genauere Bezeichnung im Beschlagnahmezeitpunkt nicht opportun wäre. Im Verlauf des Strafverfahrens hat jedoch eine nähere Untersuchung stattzufinden, um den anfänglich vermuteten Konnex zu einer Straftat zu bestätigen oder zu verwerfen. Kann dieser Konnex nicht erstellt werden, sind die Gegenstände dem Beschuldigten zurückzugeben (vgl. OGer BE SK 19 198-200 vom 30. Januar 2020 E. 28.2). Die Staatsanwaltschaft legt einen Deliktsbezug der obgenannten Unterlagen nicht dar und ein solcher ist – abgesehen von den Katalogen mit den Titeln „grow in“ und „growsystem 2014/15“ – auch nicht ersichtlich. Die oben aufgelisteten Sachen sind demnach mit Ausnahme dieser beiden Kataloge D. herauszugeben. Die Kataloge mit den Titeln „grow in“ und „growsystem 2014/15“ waren fraglos für die von D. betriebene Aufzucht von Hanf mit einem illegalen THC-Gehalt bestimmt. Aufgrund der bereits genannten Gründe (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) ist zu befürchten, dass D. diese bei einer Freigabe für die Aufzucht von illegalen Hanfpflanzen verwenden könnte. Die beiden fraglichen Kataloge sind daher einzuziehen. 3. Im Weiteren wurden in der genannten Wohnung am 14. April 2015 ein Hauptschlüssel, eine Kopie des Hauptschlüssels, ein Hauswartschlüssel und ein Schlüssel der Tiefgarage (Pos. 1.6, G 39253) sowie ein Schlüssel des Trockenraums der Wohnung an der A. strasse 4 in B. (Pos. 1.21, G 39249) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft zeigt einen Deliktskonnex dieser Schlüssel nicht auf und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist eine Sicherheitseinziehung unzulässig. Diese Sachen sind folglich D. auszuhändigen. ε. Beschlagnahme vom 14. April 2015 / SI. 8 in B. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 14. April 2015 an der SI. 8 in B. wurden 2 Notizzettel (G 39235), auf welchen diverse Telefonnummern mit Namen aufgeschrieben wurden, beschlagnahmt. Weder zeigt die Staatsanwaltschaft einen Deliktskonnex dieser Telefonnummern auf noch ist ein solcher erkennbar. Diese beiden Zettel sind folglich D. herauszugeben. ζ. Beschlagnahmen vom 14. und 16. April 2015 / SJ. strasse 9 in CE. 1. An der SJ. strasse 9 in CE. bestand zur fraglichen Zeit eine Hanfindooranlage von D. . Dort wurden in der Autowerkstatt und einer Kellerräumlichkeit am 14. April 2015 2 Hygrostate Eberle (Pos. 3.2, G 44891), 2 Paar Gummihandschuhe (Pos. 3.4, 3.5; G 44892, G 44893), eine Silberfolie (Pos. 3.6, G 44894), ein Bostitch (Pos. 3.7, G 44895), eine Staubmaske (Pos. 3.9, G 44896), ein Pack Feuchttücher (Pos. 3.10, G 44897, ein Eurostecker (Pos. 3.11, G 44898) und 2 Batterienverpackungen (Pos. 3.12, G44899), ein Elektroverteiler (Pos. 3.13, G 44900) und ein Thermostat (Pos. 3.15, G 44902) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.03.003 f.). Am 16. April 2015 wurden an der SJ. strasse 9 in CE. in den Lagerräumen von D. im Untergeschoss 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde (Pos. 1, G 51753), 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel (Pos. 2, G 51754), ein Heizluftgebläse Eurom, rot (Pos. 3, G 51755), 9 Pflanzenuntersätze aus Plastik (Pos. 4, G 51756), ein Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio (Pos. 5, G 51757), 1 Wasserschlauch ca. 16 m, grün (Pos. 6, G 51758), 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhren (Pos. 7, G 51759), 5 Steinwollmatten 1000 x 600 x 50 mm (Pos. 8, G 51760), 2 Lüftungsrohre aus Aluminium mit einem Durchmesser von 32 cm und ein Aluminiumgitter (Pos. 9, G 51761), 4 Stehventilatoren (Pos. 10, G 51762), ein Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz (Pos. 11, G 51763), ein Lüftungsmotor (Pos. 12, G 51764), ein Heizlüfter (Pos. 13, G 51765), ein Steuergerät Prima Klima inkl. Zeitschaltuhr (Pos. 14, G 51766), ein Heizlüfter (Pos. 15, G 51767), ein Eimer mit einem Wasserschlauch, ein Thermometer, 2 Sprühflaschen aus Plastik (Pos. 16, G 51768), 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel (Pos. 17, G 51769), ein Wasserstaubsauger Kärcher (Pos. 18, G 51770), 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech (Pos. 19, G 51773), ein Verlängerungskabel (Pos. 20, G 51774), ein Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung (Pos. 21, G 51775), eine Unterverteilung Steffen mit der Absicherung 63 A – 30 mA und Nennspannung 400 V (Pos. 22, G 51776), eine Eurosteckdose Sursum (Pos. 23, G 51777), ein Litzenkabel mit Stecker und Kupplung (Pos. 24, G 51778), 10 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung (Pos. 25, G 51779), 8 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung (Pos. 26, G 51780), 2 Stecker ohne Kabel (Pos. 27, G 51781), 8 m Elektrokabel Sursum mit Kuppelung (Pos. 28, G 51782), 6 Filtermasken (Pos. 29 , G 51783), 8 Messbecher (Pos. 30, G 51784), ein Hygrostat 220 V (Pos. 31, G 51785), 2 LED- Stirnlampen (Pos. 32, G 51786), 2 Farbpinsel (Pos. 33, G 51787), 4 Doppelstecker weiss (Pos. 34 , G 51788), eine gebrauchte Wasserpumpe (Pos. 35, G 51789), 1 m Litzenkabel weiss (Pos. 36 , G 51790), 3 schwarze Stecker ohne Kabel (Pos. 37, G 51791), 2 Kupplungen ohne Kabel (Pos. 38, G 51792), 2 blaue Baumscheren (Pos. 40, G 51793), 2 Scheren (Pos. 40, G 51794), eine Spezialschere, orange (Pos. G 51795), ein Pack Insektenfangkleber (Pos. 42, G 51796), ein Pack Polierwatte (Pos. 43, G 51797), 8 Kanisterverschlüsse (Pos. 44, G 51798), 2 Kanisterverschlüsse, weiss (Pos. 45, G 51799), eine Tragtasche FO. AG (Pos. 47, G 51801), eine Unterverteilung mit Sicherungen, Zeitschaltuhren und 1 m Anschlusskabel (Pos. 48, G 51802), eine Schachtel mit 15 Elektrostartern (Pos. 49, G 51803), eine Schachtel mit Aluflexschlauch (Pos. 50, G 51804), eine Schachtel mit 6 Aluminiumrohr-Verbindungen (Pos. 51, G 51805), eine Schachtel mit diversen Kabelresten (recte wohl: Elektrokabeln, Steckern und Kupplungen; Pos. 52, G 51806), eine Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelresten, einem Schütz und 2 Verteilerdosen (Pos. 53, G 51807), eine Schachtel mit diversen Aufhängesystemen Aromec (Pos. 54, G 51808), eine Schachtel mit 15 Spannsets (Pos. 55, G 51809), eine Schachtel mit 198 Blumentöpfen (Pos. 56, G 51810), 2 Pack Einweghandschuhe (Pos. 57, G 51811), ein Kunststofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen und Wasserleitungen (Pos. 58, G 51812), eine Kiste mit 6 Belüftern und 3 Kabelboxen (Pos. 59, G 51813), 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm (Pos. 60, G 51814), 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm (Pos. 61, G 51815), ein Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm (Pos. 62, G 51816), 25 Pflanzsaatschalen 49 x 32 cm inkl. transparenten Abdeckhauben (Ps. 63, G 51817), eine Spezialtransparenthaube Garland (Pos. 64, G 51818), ein Standlüfter Sonnenkönig (Pos. 65, G 51819), eine Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stück Erdsonden (Pos. 66, G 51820), 3 Blechlüftungsteile (Pos. 67, G 51821), 6 Briden für Lüftungsrohre, verschiedene Grössen (Pos. 68, G 51822), eine Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen (Pos. 69, G 51823), ein angebrauchter Sack mit Perlit-Körnern (Pos. 70, G 51824), ein angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger (Pos. 72, G 51827), eine Schachtel mit 36 Steinwollwürfeln für Setzlinge (Pos. 73, G 51828), 8 Schalen mit Steinwollwürfeln in 3 x 35 l Müllsäcken (Pos. 74, G 51829), 3 Säcke Pflanzenerde und 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde (Pos. 75, G 51830), 4 Säcke Hydrokorrels und 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels (Pos. 76, G 51831), 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln (Pos. 77, G 51832), 25 FL-Röhren Leuchtmittel (Pos. 78, G 51833), eine neuwertige Allzweckschaufel (Pos. 79, G 51834), eine grüne Giesskanne, 10 l (Pos. 80, G 51835), ein Sack mit 5 Elektrokupplungen und -steckern (Pos. 81, G 51835), 4 Säcke Hydrokorrels (Pos. 82, G 31537) und 2 Zeitschriften „Hanfjournal“ (Pos. 46, G 51800) beschlagnahmt (Brezel 2, act. 86.03.007 ff.). Die vorgenannten Gegenstände wurden fraglos für die Aufzucht von Hanfpflanzen mit einem unerlaubten THC-Gehalt und damit für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet oder waren hierzu bestimmt. Aufgrund der bereits genannten Gründe (siehe Erwägung III/B/BA/b/ii) muss befürchtet werden, dass D. diese bei einer Freigabe für einschlägige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwenden könnte. Die fraglichen Gegenstände sind daher einzuziehen. 2. In der Autowerkstatt/Kellerräumlichkeit an der SJ. strasse 9 in CE. wurden am 14. April 2015 überdies ein leerer Notizblock Atami (Pos. 3.3, G 39246), ein Couvert des Absenders Magic Cristal mit der Notiz „Anfang 3-4 x/T, 1 x Nacht, z.W. 5-6“ (Pos. 3.8, G 39247) und ein Notizzettel, auf welchem eine E-Mail-Adresse notiert ist, (Pos. 3.14, G 44901) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.03.002 f.). Überdies wurde im Untergeschoss in den Lagerräumen von D. an der vorerwähnten Adresse am 16. April 2015 ein Schlüsselanhänger und ein exhibitor pass (Ausstellerausweis) für die FJ. 2014 (Hanfmesse; Pos. 84, G 51839) und ein Plastiksack mit zirka 10 kg Hanfsamen (Pos. 71, G 51826) sichergestellt (QA. 2, act. 86.03.007 ff.). Bezüglich des leeren Notizblocks und des Schlüsselanhängers fehlt es augenfällig an einem Deliktskonnex. Hinsichtlich des erwähnten Couverts und Notizzettels legt die Staatsanwaltschaft keinen Deliktsbezug dar und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Ausstellerausweis für die FJ. 2014 ist schon längst abgelaufen und es handelt sich damit heute um ein blosses Stück Papier, weshalb ein Deliktskonnex zu verneinen ist. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 handelt es sich beim im Plastiksack enthaltenen 10 kg Hanfsamen um Saatgut für Industriehanf, weshalb kein Deliktsbezug vorliegt. Die vorerwähnten Gegenstände sind folglich D. herauszugeben. 3. Ferner wurde in den Lagerräumen von D. an der SJ. strasse 9 in CE. am 16. April 2015 ein Baseballschläger (Pos. 83, G 51838) sichergestellt. Hinsichtlich dieses Baseballschlägers wird in der Anklage keine Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgeführt und dieser steht auch nicht in Zusammenhang mit anderen vorgeworfenen Delikten. Entsprechend scheidet eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB aus. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aber gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a WG dessen Einziehung anordnen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und der Baseballschläger ist zu Händen der Polizei Basel-Landschaft zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben. η. Beschlagnahme vom 15. April 2015 / Effekten von D. Am 15. April 2015 wurde aus den Effekten von D. ein Schlüssel Keso (Pos. 4.1, G 39236) und 3 Schlüssel [der Garage bzw. Kellerräumlichkeiten an der SJ. strasse 9 in CE. ] (Pos. 4.2, G 39237) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft zeigt einen Gebrauch des erstgenannten Schlüssels für einen deliktischen Zweck nicht auf und eine solche Verwendung ist auch nicht ersichtlich. Die letztgenannten 3 Schlüssel verschafften D. zwar Zugang zu den von ihm im Jahr 2014 als Hanfindooranlage benutzten Räumlichkeiten. Es besteht jedoch keinerlei Grund zur Annahme, dass diese Lokalitäten heute noch für einen illegalen Zweck benutzt werden. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung nach Art. 69 StGB liegen somit nicht vor. Die besagten 3 Schlüssel sind D. als Mieter bzw. bei beendetem Mietverhältnis zwecks Rückgabe an die Eigentümerin der Mieträumlichkeiten zurückzugeben. θ. Beschlagnahme vom 29. Juni 2015 / Tresorfach bei der BH. bank in CJ. Im Tresorfach Nr. 20 bei der BH. bank an der SL. strasse 6 in CJ. , lautend auf H. sel., wurde ein Holzkästchen (Pos. 8, G 42133) sichergestellt (QA. 2, act. 86.06.003). Ein Deliktskonnex dieses Holzkästchens ist nicht erkennbar. Dieses ist daher D. auszuhändigen. ι. Beschlagnahme vom 16. Oktober 2013 / FF. GmbH, CK. Bei der FF. GmbH in CK. wurden am 16. Oktober 2013 Ausdrucke von Inseraten eines Ferienhauses in CD. auf der Verkaufsplattform „Immoscout24“, ein Schreiben der BG. bank vom 14. November 2011 betreffend Festhypothek für die vorgenannte Liegenschaft und Unterlagen betreffend Lebensversicherungen von D. (Pos. 3.1, G 29145), Baupläne „Ferienhäuser in CD. “, Fotodokumentation der Liegenschaft von D. (Parzelle Nr. 1004), eine Liegenschaftsbeschreibung, diverse lose Liegenschaftsfotos, Kundeninformation und AGB der VD. versicherung für die Haushalt- und Gebäudeversicherung Multirisk (Pos. 3.2, G 29146), eine Vertragsvereinbarung zwischen D. und der FF. GmbH vom 2. Mai 2012 (Pos. 3.3, G 29147), E-Mail-Korrespondenz betreffend Verkauf der Liegenschaft in CD. (Pos. 3.4, G 29148), ein Maklervertrag vom 2. Mai 2012 zwischen D. und der FF. GmbH in CZ. betreffend die Liegenschaft in CD. (Pos. 3.5, G 29149), die Steuererklärung von D. für das Jahr 2011 (Pos. 3.6, G 29150), Unterlagen der BH. bank betreffend einen Vertrag der Inhaberin M. (Pos. 3.7, G 29151) sowie ein Auftrag vom 9. Dezember 2011 von D. an die FG. GmbH zur Verwaltung von Versicherungspolicen und diverse Versicherungsdokumente (Pos. 3.8, G 29152) beschlagnahmt (QA. 2, act. 86.24.004). Eine deliktische Verwendung dieser Unterlagen war offenkundig nicht gegeben. Die Vorinstanz hat diese Sachen folglich zu Unrecht in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Baupläne als Zugehör im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB der Liegenschaft von D. in CD. zu betrachten sind. In den nachstehenden Erwägungen bleibt daher zu prüfen, ob diese zusammen mit der besagten Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen sind. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die eingangs erwähnten Gegenstände mit Ausnahme der genannten Baupläne D. herauszugeben sind. Zu guter Letzt bleibt anzumerken, dass das Couvert betreffend die Pos. 3.3 leer ist. Ersatzweise ist daher D. eine Kopie des betreffenden zweiseitigen Vertrags auszuhändigen (Beilagenordner 18 act. 101785 f.). (iii) Verwertung oder Vernichtung 1. In Bezug auf die Hanfmühle (G 29049), die Growunterlagen (G 29030), den Pollen-Extraktor „Powder Max“ (G 29082), das Buch „Deine eigenen Stecklinge“ (G 29072), die DVD „Instruction Video Omega-Garden“ (G 29042), den Growkatalog (G 37955), das Mobiltelefon Nokia (G 39234), die leeren Minigrip-Beutel (G 39238), die Sunrise Grundkarte (G 39239), die 2 SIM-Karten Sunrise (G 39240), die 2 SIM-Karten Lebara (G 39241), das Buch „Marijuana Growers Handbuch“ und die persönlichen Notizen (G 39255), die Gummihandschuhe (G 44892), die Gummihandschuhe (G 44893), die Silberfolie (G 44894), die Staubmaske (G 44896), die Feuchttücher (G 44897), die Batterienverpackung (G 44899), das Mobiltelefon Sony (G 44904), das Mobiltelefon Nokia (G 44911), das Buch „Der Cannabis Anbau“ (G 44922), das Buch „Marihuana drinnen“ (G 44924), das Buch „Anbau auf Kokos“ (G 44923), das Buch „I love it“ (G 44925) und die 2 Zeitschriften Hanfjournal (G 51800) wird von der Staatsanwaltschaft nicht konkret geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese nur deliktisch genutzt werden können. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese auch legal genutzt und damit frei gehandelt werden können. Es ist jedoch notorisch, dass der Wiederverkaufswert dieser Gegenstände marginal ist und die mit einem Verkauf verbundenen Umtriebe den Erlös übersteigen. Weil sich eine Veräusserung folglich nicht lohnt, sind die genannten Gegenstände zu vernichten. 2. In Bezug auf die übrigen einzuziehenden Gegenstände ist davon auszugehen, dass sich bei deren Verkauf teilweise unter dem Strich ein Gewinn erzielen lässt. Es befinden sich darunter aber auch Sachen (wie bspw. Gummihandschuhe, Farbpinsel), bei welchen bei der Veräusserung nach Abzug der Verkaufsunkosten nichts übrigbleiben dürfte. In Anbetracht, dass die Vor- instanz hinsichtlich dieser Gegenstände jedoch eine Verwertung und erst im Falle der Nichtverwertbarkeit eine Vernichtung angeordnet hat, und vorliegend das Verschlechterungsverbot und die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu beachten sind, hat es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Anordnung zu bleiben. B. Deckungsbeschlagnahme von Vermögenswerten und Anrechnung nach Art. 442 IV StPO und Ersatzforderungsbeschlagnahme BA. Erstinstanzliche Begründungspflicht Die Vorinstanz begründete die Anrechnung des beschlagnahmten Bargelds an die Verfahrenskosten sowie die Anrechnung der beschlagnahmten Bankguthaben, der beschlagnahmten Guthaben aus den Versicherungspolicen, des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Wertgegenstände und des Verwertungserlöses der beschlagnahmten Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. an die Ersatzforderung, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung pauschal damit, dass dies geboten und verhältnismässig sei. Sie hat es jedoch unterlassen, konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Gründe zu nennen, aus welchen die Anrechnung bzw. die Verwertung und die Anrechnung des Verwertungserlöses der betreffenden Vermögenswerte an die Ersatzforderung, die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung erforderlich und verhältnismässig sein soll. So hat sie insbesondere nicht zumindest kurz dargelegt, dass die einschlägigen bundesgerichtlichen Vorgaben (Gefahr des Entzugs der beschuldigten Person von ihrer Zahlungspflicht durch Flucht, Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch des Vermögens; Verhältnismässigkeit) hierfür erfüllt sind. Die Vorinstanz hat somit in der fraglichen Sache ihre Begründungspflicht verletzt. Da sich D. im vorliegenden Berufungsverfahren zur Frage der Deckungsbeschlagnahme der betreffenden Vermögenswerte und der Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten nach Art. 442 Abs. 4 StPO sowie zur Ersatzforderungsbeschlagnahme umfassend äusseren konnte und das Kantonsgericht das angefochtene Urteil als Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO), ist die Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. BB. Deckungsbeschlagnahme von Vermögenswerten und Anrechnung nach Art. 442 IV StPO . a. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Deckungsbeschlagnahme sowie der Anrechnung von beschlagnahmten Vermögenswerten an die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung ist auf die Erwägung II/A/AB/c zu verweisen. b. Konkrete Beurteilung (i) Eignung α. geeignete Gegenstände und Vermögenswerte 1.1 Mit Verfügung vom 27. August 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft unter anderem folgende, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2015 bei der BH. bank in CJ. sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte aus dem Tresorfach Nr. 20: 10'000.− Brasilianische Real, 2'000.− Schweizer Franken, 2 Taschenuhren der Marke Doxa (Pos. 5, G 42130), 1 Uhr der Marke Eterna (Glas defekt) und 2 Goldbandresten sowie 1 Goldring mit der Gravur „[…]“ (Pos. 6, G 42131) sowie 1 Silberbarren à 500 g und 5 Silberbarren à je 100 g (Pos. 7, G 42132; QA. 2, act. 86.06.013, 86.06.017). 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BE. bank, in CG. (QA. 1, act. 30.06.010 ff.). Am 16. Juni 2023 betrug der Kontostand Fr. 939.62. 1.3 Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BG. bank (QA. 1, act. 30.06.039 ff.). Am 24. Mai 2023 befanden sich auf diesem Konto Fr. 987.45. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft die auf D. lautende Police Nr. […] (Säule 3b) bei der VA. versicherung AG (QA. 1, act. 30.06.094; Beilagenordner 22, act. 500099). Gemäss Schreiben der vorerwähnten Versicherung vom 22. Februar 2022 lag der Wert dieser Police am 1. Februar 2022 bei insgesamt Fr. 5'977.−. 1.5 Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft die auf D. lautende Police Nr. […] (Säule 3b) bei der VB. versicherung (QA., act. 30.06.102, Beilagenordner 22, act. 500002, 500062). Gemäss Schreiben der vorgenannten Versicherung vom 24. März 2022 betrug der Rückkaufswert am 1. März 2022 Fr. 19'289.90.1.6 Mit Verfügung vom 6. September [2013] wurde die Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt. Aus der D. zugestellten Schlussrechnung 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern vom 12. Oktober 2020 und der Steuererklärung des Letzteren für das Jahr 2020 vom 31. März 2022 folgt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft bei Fr. 386'769.− liegt und darauf eine Hypothek von Fr. 192'000.− lastet. Ebenso wurden mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 die Zugehör dieser Liegenschaft bildenden Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ beschlagnahmt (QA. 1, act. 86.24.001 ff.). 2. Ein direkter Zusammenhang der vorgenannten Sachen und Guthaben zu einer Straftat wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Vorliegend resultiert jeweils fraglos ein Nettoerlös, wenn die Barschaft, die Guthaben der genannten Konten und Versicherungspolicen sowie der Erlös aus der Verwertung der Silberbarren und der Liegenschaft in CD. zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten herangezogen werden. Das Erfordernis der Eignung ist damit gegeben. β. ungeeignete Vermögenswerte 1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BD. bank AG (QA. 1, act. 30.06.047 ff.). Der Kontostand beträgt schon seit dem 30. Mai 2018 Fr. 0.−. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft überdies das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BI. bank AG, SM. strasse 12, C. (QA. 1, act. 30.06.130 ff.). Der Kontostand betrug am 31. Mai 2023 ebenfalls Fr. 0.−. Weil es somit bei den genannten Konten an einem beschlagnahmefähigen Vermögen fehlt, ist die Sperre dieser Konten aufzuheben. 2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] und das auf D. lautende Depot Nr. […] bei der BF. bank AG (QA. 1, act. 30.06.023 ff.). Das Konto weist am 30. Mai 2023 einen Kontostand von Fr. - 1'726.− auf. Weil es damit an einem beschlagnahmefähigen Vermögen fehlt, ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben. Im Depot befinden sich 4 Namenaktien der FH. AG mit einem Gesamtwert von rund Fr. 17.−. Da die Kosten für die Veräusserung dieser Aktien und die Saldierung dieses Depots offenkundig das Depotguthaben übersteigen, ist auch die Sperre dieses Depots aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf D. lautende Konto Nr. […] bei der BB. bank (QA. 1, act. 30.06.086). Laut Schreiben der BB. bank vom 30. Mai 2023 ist dieses Konto seit dem Jahr 2012 saldiert. Mangels eines Beschlagnahmeobjekts ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben. 4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf die FI. GmbH lautende Konto Nr. […] bei der BH. bank (heute offenkundig: auf die FI. GmbH lautendes Konto Nr. […] bei der BH. bank; QA. 1, act. 30.06.047 ff.). Der Kontostand lag am 30. Mai 2023 bei Fr. 263.45. Vorliegend legt die Staatsanwaltschaft weder dar noch ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Durchgriff auf dieses einer Drittperson gehörende Kontoguthaben gegeben sind. Die Sperre dieses Kontos ist daher aufzuheben. (ii) Erforderlichkeit 1. D. verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'545.20 (Verfügung der Gemeinde CX. vom 16. Dezember 2022 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV). Ein den Notgroschen von bis zu Fr. 25'000.− übersteigendes Nettovermögen hat er nicht (siehe Erwägung IV/B/BB). Sodann steht aufgrund des Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts CG. vom 23. Mai 2023 fest, dass 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'136.65 gegen D. angehoben wurden und 22 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'948.85 bestehen. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, dass D. seine Vermögenswerte gezielt verbrauchen könnte, um sich der Pflicht zur Bezahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu entziehen (vgl. BGer 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Demnach erscheint eine Deckungsbeschlagnahme zur Tilgung von D. auferlegten Verfahrenskosten grundsätzlich als erforderlich. 2. Nachfolgend bleibt zu prüfen, in welchem Umfang beschlagnahmte Vermögenswerte an die Verfahrenskosten anzurechnen sind. 2.1. Im vorliegenden Fall hat D. erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 44'908.80 (⅝ von Fr. 20'000.− [Untersuchungsgebühr], ⅝ von Fr. 137.50 [für die Gewährung von Akteneinsicht], ⅝ von Fr. 4'550.− [Kosten des ZMG], ⅝ von Fr. 15'000.− [Anteil an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr] und Fr. 20'104.10 [Auslagen]) zu tragen. Diese Verfahrenskosten können mit Vermögenswerten bzw. Erlösen aus der Verwertung von Vermögenswerten von D. verrechnet werden. Eine Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte mit den Kosten der amtlichen Verteidigung ist vorliegend jedoch nicht möglich, weil aufgrund der nicht ausreichenden finanziellen Verhältnisse von D. gegenwärtig keine sofortige Rückerstattungspflicht angeordnet werden kann (siehe Erwägung IV/A/AB/c). 2.2. Zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 44'908.80 sind vorliegend prioritär die liquidesten Vermögenswerte zu verwenden. Für die Deckung dieser D. auferlegten Kosten erscheint die Heranziehung folgender Vermögenswerte als ausreichend:
- Barschaft Fr. 2'625.− (ersatzweise für die beschlagnahmten 10'000.− Brasilianische Real) und Fr. 2'000.−;
- Konto Nr. […] bei der BE. bank (Kontostand am 16. Juni 2023 Fr. 939.62), lautend auf D. ;
- Konto Nr. […] bei der BG. bank (Kontostand am 24. Mai 2023 Fr. 987.45), lautend auf D. ;
- Police Nr. […] bei der VA. versicherung AG (Wert am 1. Februar 2022 Fr. 5'977.−), lautend auf D. ;
- Police Nr. […] bei der VB. versicherung (Rückkaufswert am 1. März 2022 Fr. 19'289.90), lautend auf D. ;
- 1 Silberbarren à 500 g und 5 Silberbarren à je 100 g (Wert ca. Fr. 665.−);
- Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. (Nettowert Fr. 194'769.− [Steuerwert von Fr. 386'769.− abzgl. Hypothek von Fr. 192'000.−, jedoch ohne Verkaufsunkosten sowie allfällig verkäuferseitig geschuldeter Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer]) samt den Bauplänen. 2.2 Die Verwertung weiterer Vermögenswerte zur Kostendeckung erscheint nicht als notwendig und würde das Übermassverbot verletzen. Infolgedessen sind die beiden Taschenuhren der Marke Doxa (Pos. 5, G 42130), die Uhr der Marke Eterna (Glas defekt) samt den beiden Goldbandresten sowie der Goldring mit der Gravur […] (Pos. 6, G 42131) freizugeben. (iii) Zweck-Mittel-Relation D. verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'545.20. Seine Existenz ist folglich ohne Rückgriff auf die beschlagnahmten Vermögenswerte gesichert. Den für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwendenden Gegenständen und Vermögenswerten kommt kein Kompetenzcharakter nach Art. 92 SchKG zu. Eine anderweitige Durchsetzung der Verfahrenskosten als deren Heranziehung fällt angesichts der prekären finanziellen Lage von D. praktisch ausser Betracht. Zudem sei festgehalten, dass es sich bei der in Rede stehenden Liegenschaft bloss um ein Ferienhaus handelt und D. für Wohnzwecke auf dieses nicht angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund folgt, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Eintreibung der durch das Verfahren entstandenen Kosten das private Interesse von D. überwiegt, die besagten Gegenstände und Vermögenswerte zu behalten. Demnach liegt eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vor. (iv) Ergebnis Für die Deckung der D. aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind die Barschaft von total Fr. 4'625.− , die Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der BE. bank und dem Konto Nr. […] bei der BG. bank, die Guthaben aus der Police Nr. […] bei der VA. versicherung AG und der Police Nr. […] bei der VB. versicherung sowie der Erlös aus der Verwertung des Silberbarrens à 500 g und der 5 Silberbarren à je 100 g sowie – soweit erforderlich – der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft am SE. 9 in CD. (Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. ) samt der Baupläne heranzuziehen. BC. Ersatzforderungsbeschlagnahme a. Allgemeines 1. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staats (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). 2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung soll verhindern, dass jemand, der über Gegenstände oder Vermögenswerte verfügt hat, gegenüber demjenigen bevorzugt behandelt wird, der solche Gegenstände oder Vermögenswerte behalten hat (BGE 119 IV 17 E. 2a, in: Praxis 1997 Nr. 128). Um die Durchsetzung der Ersatzforderung sicherzustellen, kann gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Ersatzforderungsbeschlagnahme angeordnet werden. Im Unterschied zur herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme dauert die Wirkung der Ersatzforderungsbeschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ersetzt wird (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 314; BGer 6B_861/2022 vom 13. April 2023 E. 2.1.3; 6B_326/2011 vom 14.Februar 2012 E. 2.1; 6P.35/2007 vom 20. April 2007 E. 3.2). Die Betreibung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten Güter und die Verteilung des Erlöses erfolgen daher gemäss dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und bei den in diesem Bereich zuständigen Behörden (BGE 141 IV 360 E. 3.2, in: Pra 105 [2016] Nr. 19; CJ GE AARP/188/2020 vom 26.Mai 2020 E. 10.1.6). Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staats begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1); es sich mithin um Forderungen dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; OGer ZH SB130552 vom 4. September 2020 E. VIII/2). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt (BGer 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.5.2). Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.4). b. Ausgangslage 1. Mit Verfügung vom 6. September [2013] wurde die Liegenschaft am SE. 9 in CD. (Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. ) durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mit Beschlag belegt. Die Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 StPO umfasst die Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht. Mithin steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die vorgenannte Liegenschaft nicht zwecks Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmt hat. Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Urteil bestimmt, dass der Erlös aus der Verwertung der besagten Liegenschaft, nach allenfalls erforderlicher Begleichung D. betreffender Hypothekarschulden, an die [D. auferlegte] Ersatzforderung [von Fr. 29'000.−] angerechnet wird. Demnach hat sie de facto eine Ersatzforderungsbeschlagnahme hinsichtlich des betreffenden Erlöses aus der Verwertung der erwähnten Liegenschaft im Umfang von Fr. 29'000.− angeordnet. 2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann über den Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB hinaus eine Beschlagnahme zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staats nicht einzig von der Staatsanwaltschaft, sondern auch von den Gerichten angeordnet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich für das Berufungsverfahren in Art. 388 StPO. Dass die Liegenschaft am SE. 9 in CD. (Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. ) bislang nicht förmlich beschlagnahmt wurde, schliesst eine Beschlagnahme im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch die mit der Sache befasste obere kantonale Instanz nicht aus, wenn diese zum Schluss kommt, die Beschlagnahme dieser Liegenschaft erweise sich zur Sicherung der Ersatzforderung des Staats als notwendig (BGer 1B_357/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; 1B_350/2011 vom 21. März 2012 E. 4.3.2). c. Konkrete Beurteilung
1. Die Vorinstanz hat bestimmt, dass der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft in CD. an die Ersatzforderung angerechnet wird. Diese direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung ist bundesrechtswidrig und daher aufzuheben. 2. Vorliegend steht rechtskräftig fest, dass D. aufgrund betrügerischer Handlungen zum Nachteil der Fürsorgebehörde B. eine Ersatzforderung von Fr. 29‘000.− auferlegt wurde. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB in Höhe der genannten Ersatzforderung sind somit grundsätzlich erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine solche Beschlagnahme verhältnismässig ist. Eine Beschlagnahme ist ohne Zweifel geeignet, die Durchsetzung einer Ersatzforderung zu sichern. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, sind doch keine weiteren geeigneten Vermögenswerte vorhanden. Die Beschlagnahme erweist sich folglich auch als erforderlich. Auch ist der notwendige Lebensunterhalt von D. durch seine AHV-Rente und die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen sichergestellt. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Umfang von Fr. 29'000.− stellt damit keine unverhältnismässige Härte dar. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzforderungsbeschlagnahme an einem allfälligen Überschuss aus der Verwertung der Liegenschaft am SE. 9 in CD. (Veräusserungserlös abzüglich der damit verbundenen Veräusserungsunkosten sowie einer allfällig verkäuferseitig geschuldeten Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer und Tilgung der darauf lastentenden Hypothekarschulden von D. ) in Höhe von Fr. 29'000.− in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben. Die Beschlagnahme ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 29'000.− oder der Bezahlung der Forderung der Gemeinde B. im Umfang von Fr. 29'000.− bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufrechtzuerhalten (vgl. BezGer ZH DG200213 vom 11. April 2022 und 22. August 2022 S. 1130). IV. Kosten und Entschädigung A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten
a. Erwägung der Vorinstanz und Standpunkt von D. 1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Bezug auf D. auf insgesamt Fr. 139'834.70 (bestehend aus Kosten des Vorverfahrens von Fr. 114‘884.70, Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4‘550.−, [nach der Anklage angefallenen] Lagerungskosten von Fr. 5‘400.− und einem Anteil von Fr. 15‘000.− an der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−) festgesetzt, diese um 10 % herabgesetzt und die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von 85 % D. auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens habe D. , welcher weitgehend entsprechend der Anklage verurteilt werde, einen Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht erachte jedoch den im vorliegenden Verfahren betriebenen Untersuchungsaufwand als teilweise zu ausufernd sowie auch ex ante betrachtet als unnötig und nehme daher einen pauschalen Anteil von 10 % der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse vor. Aufgrund der erfolgten Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei gingen zudem 5 % der Verfahrenskosten zulasten des Staats (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). D. habe somit 85 % der Verfahrenskosten zu tragen. 2.1. D. rügt in Bezug auf den Kostenpunkt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei völlig unklar, wie sich die Kosten des Vorverfahrens zusammensetzten. Das erstinstanzliche Gericht halte ohne jede Begründung fest, dass die Kosten für das Vorverfahren für O. Fr. 48'507.10, für C. Fr. 40'604.95 und für D. Fr. 114'884.70 betrügen. Auch aus den Untersuchungsakten ergebe sich nichts hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung der Kosten des Vorverfahrens. In den Akten fänden sich lediglich einzelne Rechnungen und Belege (vgl. QA. 1 PD D. act. 1.10.001 ff.; QA. 2 PD D. act. 1.10.001 ff.), aus denen aber nicht ersichtlich sei, welche Verfahrenshandlungen sie konkret beträfen, oder ob die diesbezüglichen Kosten tatsächlich (zur Gänze) D. zugeordnet würden (vgl. etwa die handschriftliche Notiz bei QA. 1, act. 1.10.006: „vorerst 100 % D. , evtl. auch C. “). Da nicht nur gegen D. ermittelt und Anklage erhoben worden sei, sondern ausserdem gegen die beiden Mitbeschuldigten O. und C. , stelle sich die Frage, anhand welcher Kriterien die Aufteilung der Kosten zwischen den Beschuldigten vorgenommen worden sei. Der erstinstanzliche Entscheid und die der Verteidigung zur Verfügung stehenden Untersuchungsakten brächten diesbezüglich keinerlei Erkenntnisse. Aus ihnen gehe nicht einmal hervor, ob und inwiefern es sich bei den auferlegten Kosten um gemeinsam verursachte Kosten handle, für welche die drei Beschuldigten solidarisch hafteten (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zudem gliedere sich das vorliegende (Vor-)Verfahren in mehrere Teile („QA. 1“ und „QA. 2“), und es sei nirgends ersichtlich, welche Kosten auf welchen Verfahrensteil entfielen. Das erstinstanzliche Gericht halte überdies für alle drei Beschuldigten fest, dass es den im Verfahren betriebenen Untersuchungsaufwand als teilweise zu ausufernd und auch ex ante betrachtet als unnötig qualifiziere. Dazu verweise es „exemplarisch auf die zahlreichen Einvernahmen“ und ordne an, dass ein pauschaler Anteil von 10 % der Verfahrenskosten zulasten der Staatskasse zu nehmen sei. Mangels weiterer Ausführungen sei völlig unklar, welche Verfahrenshandlungen das erstinstanzliche Gericht hier meine sowie hinsichtlich welcher Vorwürfe und gegenüber welchem Beschuldigten diese Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Damit sei nicht überprüfbar, ob Art. 417 und 426 Abs. 3 lit. a StPO korrekt angewendet worden seien. 2.2. In materieller Hinsicht führt D. insbesondere aus, in Bezug auf den Verfahrensteil „QA. 1“ sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklage) sowie zweitinstanzlich überdies vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklage) freigesprochen worden. Hinsichtlich des Verfahrensteils „QA. 2“ sei er erstinstanzlich vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freigesprochen worden (Ziff. 2.2 der Anklage). Der in Bezug auf diese Vorwürfe getätigte Aufwand könne ihm daher nicht auferlegt werden. Im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen sei von den Strafverfolgungsbehörden in den Verfahren „QA. 1 und 2“ ein enormer Aufwand betrieben worden. Dazu gehörten insbesondere:
- grosse Teile der umfangreichen (insgesamt 12 Bundesordner) „Finanzermittlungen“, darunter die Beschlagnahme und Edition diverser Bank-/Versicherungsunterlagen und Schriftsachen (vgl. QA. 1, act. 01.08.087 ff. und Beilagenordner 14-25);
- die Einvernahmen von R2. vom 16. Oktober und 7. November 2013 (QA. 1, act. 10.09) und vom 19. Juni 2015 (QA. 2, act. 10.02);
- die Einvernahmen von H. sel. vom 14. April und 24. Juli 2015 (QA. 2 act. 10.07). Im Kontext mit dem Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) von dem D. ebenfalls freigesprochen worden sei, stünden etwa das DNA-Gutachten vom 19. Dezember 2013 (QA. 1, act. 50.03), die Einvernahmen von P. vom 23., 24. und 25. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.04) sowie die Einvernahmen von T. vom 19. November und 18. Dezember 2013 und vom 14. Januar 2014 (QA. 1, act. 10.14). Sämtliche Kosten, die durch diese Verfahrenshandlungen entstanden seien, könnten D. daher ebenfalls nicht auferlegt werden. Zudem seien im Vorverfahren zu „QA. 1“ unzählige Einvernahmen durchgeführt worden, die in überhaupt keinem Zusammenhang zu D. stünden. Dazu gehörten unter anderem:
- die Einvernahme von U. vom 19. August 2013 (QA. 1, act. 10.02), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahmen von V. vom 23. Mai und 19. Juni 2013 (QA. 1, act. 10.03), in denen es ausschliesslich um eine Hanfindooranlage in CP. gehe, mit der D. nichts zu tun gehabt habe;
- die Einvernahmen von W. vom 3. Januar und 28. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.07), in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von X. vom 14. Juni 2013 (QA. 1, act. 10.15), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von Y. vom 23. August 2013 (QA. 1, act. 10.17), in der es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe;
- die Einvernahme von Z. vom 10. Oktober 2013 (QA. 1, act. 10.28);
- die Einvernahmen von A2. vom 29. Dezember 2012 und vom 24. Mai 2013, in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe (QA. 1, act. 10.31);
- die Einvernahme von B2. vom 28. Mai 2013 (QA. 1, act. 10.32), in denen es ausschliesslich um die Vorwürfe gegenüber P. gehe. Noch eindeutiger stelle sich die Sachlage bei den (Vor-)Verfahrenskosten für den Verfahrensteil „QA. 2“ dar: Offenbar habe die erste Instanz insbesondere wegen dieses Verfahrensteils die gesamten Verfahrenskosten um 10 % reduziert. Aus den Verfahrensakten von „QA. 2“ ergebe sich, dass hier D. unter anderem vorgeworfen geworden sei, er sei an einer Hanfindooranlage in CM. beteiligt und habe kriminelle Machenschaften mit einem H2. getätigt. Zur Abklärung dieser Vorwürfe seien zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und teilweise auch die Anordnung der Untersuchungshaft gegen ihn mit diesen Vorwürfen begründet worden (vgl. QA. 2, insbesondere act. 10.1.010). Im Einzelnen handle es sich insbesondere um folgende Einvernahmen:
- die Einvernahmen von C2. vom 15., 28. und 29. September und vom 9. Oktober 2015 (QA. 2, act.10.03);
- die Einvernahmen von D2. vom 16. und 17. September und vom 16. Oktober 2015 (QA. 2 , act.10.05);
- die Einvernahmen von E2. vom 30. Juni, 26. August, 22. September und vom 25. November 2015 (QA. 2, act.10.08);
- die Einvernahmen von F2. vom 27. Mai, vom 30. Juli und vom 19. November 2015 (QA. 2 , act. 10.10);
- die Einvernahme von G2. vom 30. Juli 2015 (QA. 2, act. 10.11). Weder der Vorwurf der Beteiligung an der Anlage in CM. noch derjenige der Begehung gemeinsamer Straftaten mit H2. seien jedoch bei D. zur Anklage gebracht worden. Es sei nicht einmal eine Einstellungsverfügung ergangen, obwohl die entsprechenden Ermittlungen ein tragender Grund für die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen D. gewesen seien. Eine Reduktion der Kosten um lediglich 10 % sei unter diesen Umständen offensichtlich nicht angemessen. Hier hätte mindestens eine 50 %-ige Kostenreduktion erfolgen müssen. Die im Verfahrensteil „QA. 2“ angefallenen Kosten des Zwangsmassnahmengerichts liessen sich D. aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte CM. und H2. ebenfalls nicht auferlegen. Es rechtfertige sich in dieser Hinsicht ebenfalls eine Halbierung der entsprechenden Kosten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum die Vorinstanz D. ohne nähere Begründung die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.− auferlegt habe. Grundsätzlich wäre auch hier eine gleichrangige Auferlegung zu je einem Drittel als angemessen zu erachten. b. Formelles (i) Erstinstanzliche Begründungspflicht α. Allgemeines Kostenentscheide unterliegen einer beschränkten Begründungspflicht. Eine äusserst knappe oder unter Umständen gar eine fehlende Begründung kann genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen überoder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2). Je mehr allerdings die Kosten vom Rahmentarif abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss , in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 13 N 30, 43; BGE 111 Ia 1 E. 2a). β. Konkrete Beurteilung 1. Die Vorinstanz hat die Festlegung der Höhe der Kosten des Vorverfahrens betreffend D. von Fr. 114‘884.70 mit keinem Wort begründet. Aus dem von der Staatsanwaltschaft erstellten Kostenblatt im Verfahren BM1 13 76 (act. S1095, fortan: Kostenblatt QA. 1 und 2) folgt offenkundig, dass die Vorinstanz die Gebühr der Untersuchung auf Fr. 71'478.52 festgelegt hat. Diese Gebühr liegt ausserhalb des ordentlichen Tarifrahmens (Fr. 100.− bis Fr. 30'000.−) gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft. Angesichts dessen hätte die Vorinstanz in ihrem Urteil konkret aufzeigen müssen, aus welchen Gründen sie hier die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 lit. a und b der genannten Verordnung für eine Überschreitung der oberen Regelgebühr um mehr als das Doppelte als erfüllt angesehen hat. 2. Auch hat die Vorinstanz in ihrem Urteil weder die Höhe der Auslagen benannt noch deren Berechnung erklärt. Grundsätzlich wäre es der Vorinstanz erlaubt gewesen, bezüglich der Auslagen auf eine entsprechende Aufstellung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu verweisen, vorausgesetzt, dass sich aus dieser die Zusammensetzung der Auslagen nachvollziehbar ergibt und die Vorinstanz klar angeben würde, inwieweit sie diese Auslagen D. überbindet bzw. zufolge eines Freispruchs oder mehrerer Freisprüche auf die Staatskasse nimmt. Aus dem sich in den vorliegenden Akten befindenden Kostenblatt QA. 1 und 2 lässt sich die Zusammensetzung der Auslagen allerdings nicht entnehmen, legt doch die Staatsanwaltschaft darin nicht dar, aufgrund welcher einzelner Auslagen sie die im genannten Kostenblatt in verschiedenen Auslagenkategorien zusammengefassten Auslagenpositionen berechnet hat. In den Akten befinden sich lediglich an verschiedenen Stellen Rechnungen und Quittungen. Auch bei der Heranziehung dieser ungeordneten Unterlagen lässt sich nicht ohne Weiteres ersehen, wie die Staatsanwaltschaft die fraglichen Auslagenpositionen ermittelt hat. Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz durch die blosse Nennung des Gesamtbetrags der Kosten des Vorverfahrens ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Diese Verletzung kann jedoch vorliegend geheilt werden, konnte sich D. doch zur besagten Sache äussern und hat bezüglich dieser Frage das Kantonsgericht dieselbe Kognition wie das Strafgericht. 3. Ausserdem hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht mit dem von D. im erstinstanzlichen Parteivortrag geltend gemachten Vorbringen, wonach die Untersuchungskosten, insoweit sie im Zusammenhang mit dem faktisch eingestellten Strafverfahrensteil betreffend die selbständigen Lebenssachverhalte der angeblichen Beteiligung an der Hanfindooranlage in CM. und den angeblichen kriminellen Handlungen mit H2. stünden, auf die Staatskasse zu nehmen seien bzw. dogmatisch gesehen in förmlichen Einstellungsverfügungen der Staatskasse hätten überbunden werden müssen (act. S726), auseinandergesetzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auf diese gewichtige Argumentation zumindest kurz einzugehen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht ebenfalls verletzt. Diese Verletzung kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden. (ii) Angaben der Staatsanwaltschaft zu den Verfahrenskosten α. Allgemeines Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht Angaben über die entstandenen Untersuchungskosten macht. Diese Angaben sollen dem Gericht und den Parteien ermöglichen, rasch und mühelos die urteilsrelevanten Informationen zu den Untersuchungskosten in Erfahrung zu bringen (vgl. Goldschmid / Maurer / Sollberger , a.a.O., S. 317 f.; Landshut / Bosshard , a.a.O., Art. 326 N 1; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 216; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1277). Der dargestellte Zweck verlangt, dass für jeden einzelnen Beschuldigten die angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen genannt werden. Zudem sind die relevanten Auslagenbelege bzw. Aktenstellen anzugeben ( Goldschmid / Maurer / Sollberger , a.a.O., S. 318). Lässt sich aus einem Beleg nicht klar entnehmen, welche konkrete Leistung damit fakturiert worden ist, sind die betreffenden Informationen auf geeignete Art und Weise separat anzugeben. Werden die fakturierten bzw. bezahlten Kosten unter Verwendung einer entsprechenden Software unter Angabe des betreffenden Beschuldigten und Kostenbelegs fortlaufend verbucht (vgl. WOSTA ZH vom 24. Januar 2023 Ziff. 17.1), entsteht der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erstellung der Zusammenstellung der Kosten des Vorverfahrens kaum ein nennenswerter Aufwand. Fehlt jedoch eine ordnungsmässige Kostenübersicht, muss das (Erst)gericht die erforderlichen Angaben aus den Akten zusammentragen und eine entsprechende Zusammenstellung der Kosten erstellen. Dabei entsteht dem Gericht ein bedeutender Zusatzaufwand. Die Gerichte verfügen hierfür nicht über entsprechende Ressourcen. β. Konkrete Beurteilung Das Kostenblatt QA. 1 und 2 weist die Verfahrenskosten wie folgt aus: in Fr. Auslagen Kosten Polizei 6'877.33 Forensik ZH 186.66 IRM 2'209.98 Zeugengelder 118.40 Honorare Anwälte 5'853.50 Polizei SZ 2'700.00 Kosten im Zusammenhang Anlagen 14'052.70 Kosten TK, ISC-EJPD 8'880.00 DNA-Auswertung 220.00 Expertise Unispital VD 810.00 Kosten ZMG 4'558.00 Öffnung Schliessfach 730.10 Kosten für Dolmetscher und Übersetzungen (zulasten der beschuldigten Person) 630.00 Allg. Gebühren Strafuntersuchung 71'478.52 Kanzleigebühren Akteneinsicht 137.50 Gesamttotal 119'442.69 Es wäre angezeigt gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft im Kostenblatt die einzelnen Auslagen entsprechend der gesetzlichen Systematik in Art. 422 Abs. 2 StPO (Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; Kosten für Übersetzungen; Kosten für Gutachten; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen) sowie nach weiteren nicht ausdrücklich enumerierten Auslagen gruppiert und diese in der von der genannten Bestimmung vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt hätte. Zu beanstanden ist sodann, dass aus dem Kostenblatt QA. 1 und 2 nicht hervorgeht, wie die einzelnen Kostenpositionen berechnet worden sind und die betreffenden Belege bzw. Aktenstellen nicht genannt werden. Der erwähnte Zweck von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO gebietet klar, dass die Staatsanwaltschaft die Zusammensetzung der einzelnen Auslagenpositionen nachvollziehbar darstellt. Es ist weder Aufgabe des Erst- noch des Zweitgerichts, die an unterschiedlichen Stellen in den Akten abgelegten Rechnungen und Quittungen unter erheblichem Zeitaufwand zusammenzusuchen und zu eruieren, wie sich die im Kostenblatt aufgeführten einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen. Zum Teil ist selbst aus den Kostenbelegen nicht klar erkennbar, für welche Leistungen diese angefallen sind. So wird in der Dolmetscherabrechnung vom 22. Mai 2014 als erbrachte Leistung bloss „Übersetzung vom 19.05.2014“ aufgeführt (QA. 1, PD D. act. 01.10.011). In diesem Fall wären nähere Spezifikationen erforderlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte etwa in der von ihr selbst erstellten Dolmetscherrechnung den Gegenstand (Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens an die Niederlande i.S. I2. ) angeben oder diesen in einem Vermerk in der Kostenaufstellung nennen müssen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich selbst bei einer Durchforstung der Akten nicht bei allen Positionen rekonstruieren lässt, wie diese berechnet worden sind (etwa bei „Kosten Polizei“ oder „IRM“). c. Materielles (i) Vorbemerkung Der von der Vorinstanz auf Fr. 114‘884.70 festgelegte Betrag für Kosten des Vorverfahrens entspricht den von der Staatsanwaltschaft im Kostenblatt QA. 1 und 2 ausgewiesenen Verfahrenskosten ohne Kosten des Zwangsmassnahmengerichts. Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zusatzanklage im Kostenblatt im Verfahren BM1 16 63 etc. („QA. 3“) aufgeführten Kosten von total Fr. 6'028.− hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Kosten des Vorverfahrens ausser Ansatz gelassen. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 erhoben hat und die im Zusammenhang mit der Zusatzanklage stehenden Kosten folgerichtig vom Kantonsgericht im Urteil vom 16. Januar 2019 nicht berücksichtigt worden sind sowie diese Kosten auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gebildet haben, können diese aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vorliegend nicht berücksichtigt werden. (ii) Untersuchungskosten und Gerichtsgebühren α. Untersuchungsgebühr (1) Allgemeines 1. Gemäss 422 Abs. 1 StPO wird zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellt eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Strafbehörden dar. Die Gebühr deckt den allgemeinen Aufwand des Staats (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der Strafbehörden. Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zulasten des Gemeinwesens, welches das Verfahren führt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran, indem ihnen eine Gebühr auferlegt wird. Die Gebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen festlegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei der Festsetzung dieser Gebühr die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz beachtet werden. Die Gebühr darf daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Die Gebühr muss überdies mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Zur Berechnung der Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung legen die für das Verfahren zuständigen Kantone einen Gebührentarif fest (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO). 2. Im kantonalen Recht findet sich die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung in § 6 des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Die letztere Bestimmung sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft für ihre Verrichtungen Gebühren bis Fr. 60'000.−, ausnahmsweise bis Fr. 500'000.− erheben kann (Abs. 1). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand (Abs. 2). Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif (Abs. 3). Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft legt in § 2 fest, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person eine Gebühr von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− (Abs. 1 lit. a) und für die Anklageerhebung eine solche von Fr. 100.− bis Fr. 5'000.− (Abs. 1 lit. e) erhebt. Gebühren können bei besonders umfangreichem Aktenmaterial (Abs. 2 lit. a) oder ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Abs. 2 lit. b) bis zum Höchstansatz von Fr. 500'000.− erhöht werden. 3. Weder das EG StPO noch die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft enthalten Anhaltspunkte, wie das Bemessungskriterium des Arbeitsaufwands bei der Festsetzung der Gebühr für die Durchführung einer Strafuntersuchung betragsmässig zu berücksichtigen ist. Aufgrund des sehr weiten Gebührenrahmens und des unbestimmten Bemessungskriteriums besteht ein sehr grosser Ermessensspielraum. Unter diesen Umständen hat zur Wahrung der vernünftigen Grenzen der Gebührenbemessung das Äquivalenzprinzip eine erhöhte Bedeutung und die in Frage stehende Gebühr darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten. Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, damit bei der Gebührenbemessung kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Gebühren voraussehbar und rechtsgleich sind, wie dies das Legalitätsprinzip im Abgaberecht verlangt (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.6). 4. Von den Strafverfolgungsbehörden unnötig verursachter Aufwand kann der beschuldigten Person nicht belastet werden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). (2) Konkrete Beurteilung %0.1 Vorliegend ist die Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung innerhalb der ordentlichen Tarifspanne von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− festzusetzen. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft ist nicht gegeben. Zum einen ist das mit D. im Zusammenhang stehende Aktenmaterial nicht besonders umfangreich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Hauptakten lediglich aus 20 breiten Bundesordnern und 18 schmalen Bundesordnern bestehen, wobei diese Ordner teilweise spärlich gefüllt sind. Die Beilagenordner umfassen sodann 9 breite Bundesordner und 3 schmale Bundesordner. Von einem nicht besonders grossen Akten-umfang ist umso mehr auszugehen, als relativierend zu berücksichtigen ist, dass dieses Aktenmaterial auch im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen Mitbeschuldigte steht und daher nur teilweise nach Massgabe der D. vorgeworfenen Beteiligung an der betreffenden Straftat bei der Bestimmung des Arbeitsaufwands veranschlagt werden darf. Hinzu kommt, dass das Aktenmaterial, soweit es vorliegend nicht zur Anklage gebrachte Sachverhaltskomplexe (insb. Hanfindooranlage CM. und H2. ) betrifft, bei der Festlegung des massgebenden Arbeitsaufwands nicht berücksichtigt werden darf. Zum anderen liegen hier keine ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor. So konnte der sich fast ausschliesslich im Inland abgespielte Sachverhalt mit einem standardmässigen Vorgehen ohne Weiteres aufgeklärt werden und auch musste die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung keine unüblichen Rechtsfragen beantworten. %0.2 Nachfolgend bleibt zu entscheiden, wie hoch die Untersuchungsgebühr innerhalb der ordentlichen Tarifspanne von Fr. 100.− bis Fr. 30'000.− festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist D. recht zu geben, dass der von der Staatsanwaltschaft betriebene Untersuchungsaufwand übermässig war und der Arbeitsaufwand in der Untersuchung nur soweit bei der Bemessung der Untersuchungsgebühr berücksichtigt werden darf, als dieser vernünftigerweise geboten war. Ausserdem muss der Untersuchungsaufwand, insofern als er im Zusammenhang mit nicht angeklagten Sachverhalten etwa der Hanfindooranlage in CM. und H2. steht, bei der Festlegung der Untersuchungsgebühr ausser Ansatz bleiben. Zur Bemessung des Arbeitsaufwands erscheint es hier indes nicht als zielführend, die überflüssigen sowie die nicht im Kontext mit dem relevanten Anklagesachverhalt stehenden Untersuchungshandlungen auszufiltern und die Untersuchungsgebühr entsprechend zu reduzieren. Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des massgebenden Arbeitsaufwands erscheint vielmehr der Umfang des D. vorgeworfenen Anklagesachverhalts als geeignet. Der Anklagefall 1.1 wird auf knapp 2 ½ Seiten (ohne Fussnoten) beschrieben, wobei aufgrund der angeklagten Mittäterschaft zu zweien bei D. diesbezüglich nur der halbe Arbeitsaufwand für die Untersuchung bei der Festsetzung der Untersuchungsgebühr veranschlagt werden kann. Der Anklagefall 1.2 wird auf rund 6 ½ Seiten (ohne Fussnoten) dargestellt, wobei bei D. aufgrund der vorgeworfenen Mittäterschaft zu dritt der Untersuchungsaufwand nur im Umfang eines Drittels bei der Bemessung der Untersuchungsgebühr zu berücksichtigen ist. Der Anklagefall 1.4 wird auf nicht einmal gerade einer halben Seite (ohne Fussnoten) beschrieben, wobei aufgrund der angeklagten Mittäterschaft zu zweien bei D. nur die Hälfte des Arbeitsaufwands der Untersuchung bei der Festlegung der Untersuchungsgebühr zu berücksichtigen ist. Der Anklagefall 1.5 wird auf knapp 1 ¼ Seiten (ohne Fussnoten) und die Anklagefälle 2.1, 2.2 und 2.3 werden auf rund 6 ½ Seiten (ohne Fussnoten) dargestellt. Vor diesem Hintergrund und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Anklagesachverhalte sowie der Tatsache, dass sich der Untersuchungsaufwand bei angeklagter Mittäterschaft entsprechend auf die einzelnen Beschuldigten verteilt, ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Fall aufgrund des Arbeitsaufwands in der Untersuchung im Quervergleich zu anderen Fällen als überdurchschnittlich, jedoch nicht im obersten Bereich der im ordentlichen Tarifband (Fr. 100.− bis Fr. 30'000.−) liegenden Fälle einzuordnen ist. Vorliegend erscheint es als angezeigt, die Gebühr zur Deckung des Aufwands der Strafuntersuchung auf Fr. 20'000.− festzusetzen. Dies entspricht in etwa dem in vergleichbaren Fällen in anderen Kantonen üblichen Gebührenansätzen (vgl. etwa AppGer BS SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 9.1.4, OGer SO STBER.2020.72 vom 27. Januar 2022 E. V/1, OGer BE SK 16 309 vom 3. Juli 2017 E. 17.1, etwas tiefer: OGer ZH SB180055 vom 10. März 2020). Zudem ist eine in solcher Höhe festgelegte Gebühr auch mit dem Resozialisierungsprinzip vereinbar (vgl. BStGer CA.2020.18 vom 9. Juli 2021 E. 7.2.4; SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4). 2. Die Vorinstanz hat D keine Gebühr für die Anklageerhebung gemäss § 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft auferlegt. Aufgrund des hier greifenden Verschlechterungsverbots und der Beschränkung des Prozessthemas auf den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann im vorliegenden Neubeurteilungsprozess keine solche Gebühr mehr erhoben werden. β. Akteneinsicht Für die Gewährung von Akteneinsicht kann die Staatsanwaltschaft nach § 3 lit. d der Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft eine Gebühr nach Aufwand erheben. Im Kostenblatt QA. 1 und 2 verrechnete die Staatsanwaltschaft hierfür Fr. 137.50. Ein Fehler in der Festsetzung der Akteneinsichtsgebühr ist weder konkret behauptet noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Die Erhebung dieser Gebühr ist daher nicht zu beanstanden. γ. Kosten des Zwangsmassnahmengerichts 1. Die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts betreffend D. sind wie folgt festgelegt worden: Entscheiddatum Verfahrens-nummer Gegenstand Gebühr [in Fr.]
7. Juni 2013 350 13 569 Anordnung von Untersuchungshaft 500.00
16. August 2013 350 13 688 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 689 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 690 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. August 2013 350 13 691 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
30. August 2013 350 13 709 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00
17. April 2015 350 15 238 Anordnung von Untersuchungshaft 500.00
24. April 2015 350 15 256 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 257 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 258 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 259 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 264 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
24. April 2015 350 15 265 Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 250.00
16. Juli 2015 350 15 438 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00
16. Oktober 2015 350 15 634 Verlängerung der Untersuchungshaft 350.00 Total 4'550.00 2. Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftentscheid vom 16. Juli 2015 den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem einschlägigen Fund in CE. . Entgegen der Darstellung von D. hat sie keinen dringenden Verdacht hinsichtlich der Sachverhalte „CM. “ und „H2. “ angenommen. Demnach besteht fraglos ein Konnex dieses Entscheids zum Anklagefall 2.1. Auch den Entscheid vom 16. Oktober 2015 zur weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft stützte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen auf den genannten dringenden Tatverdacht. Es muss demnach auch ein Zusammenhang der Kosten des letzteren Entscheids zum Anklagefall 2.1 bejaht werden. Demnach kann der Ansicht von D. , wonach die mit den vorgenannten Entscheiden verbundenen Kosten nicht im Zusammenhang mit den Verfahren QA. 1 und 2 stünden, nicht gefolgt werden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von massgebenden Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'500.− ausgegangen ist. δ. Strafgerichtsgebühr Das Strafgericht hat die Gerichtsgebühr gesamthaft auf Fr. 30'000.− festgesetzt, was im gesetzlichen Rahmen liegt (§ 10 Abs. 1 GebT) und in Anbetracht der Bedeutung der hier angeklagten Straftaten sowie des im vorliegenden Fall mit 3 Beschuldigten verursachten Arbeits- und Zeitaufwands (§ 3 Abs. 1 GebT) angemessen ist. In Anbetracht, dass O. und C. im Verfahrensteil „QA. 1“ je in 3 Fällen sowie D. im Verfahrensteil „QA. 1“ in 4 Fällen, im Verfahrensteil „QA. 2“ in 3 Fällen und im Verfahrensteil „QA. 3“ in einem Fall angeklagt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den D. betreffenden Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Hälfte von Fr. 30'000.−, d.h. konkret Fr. 15'000.−, bestimmt hat. ε. Verlegung der Untersuchungs- und Gerichtsgebühren (1) Allgemeines 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (BGer 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3). (2) Konkrete Beurteilung Zufolge der Schuldsprüche in den Anklagefällen 1.1, 1.2, 2.1 und 2.3 sowie dem Zusatzanklagefall und der Freisprüche in den Anklagefällen 1.4, 1.5 und 2.2 erscheint es als angezeigt, die Untersuchungsgebühr von Fr. 20'000.−, die Gebühr für die Akteneinsicht von Fr. 137.50, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'550.− und den erstinstanzlichen Gerichtsgebührenanteil von Fr. 15'000.− zu fünf Achteln D. aufzuerlegen und zu drei Achteln auf die Staatskasse zu nehmen. (iii) Auslagen α. Allgemeines 1. Auslagen sind gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich: Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Auslagen erfassen die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staats. Zwar ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO abschliessend geregelt. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur beispielhaft („namentlich“) zu verstehen. Zu den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 1 StPO gehören etwa auch Zeugenentschädigungen oder Auslagen im Zusammenhang mit einem Augenschein (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). 2. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Auslagen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Diese Regel bedeutet nicht, dass diese die Auslagen automatisch je zu gleichen Teilen zu tragen haben. Insoweit ist die Formulierung von Art. 418 Abs. 1 StPO missverständlich. Vielmehr müssen die Verfahrenskosten in erster Linie von der Person getragen werden, die Anlass dazu gegeben hat. So versteht es sich von selbst, dass die Auslagen für eine psychiatrische Begutachtung von der beschuldigten Person getragen werden müssen, die begutachtet worden ist. Die Auslagen, die nicht von einer, sondern von mehreren am Verfahren beteiligten Personen verursacht wurden, müssen anteilsmässig unter ihnen aufgeteilt werden. Wenn also im Rahmen eines von drei Tätern verübten Delikts ein Beweis erhoben wird, der alle drei Täter betrifft, so hat jeder der drei Beschuldigten grundsätzlich ein Drittel der dabei angefallenen Auslagen zu tragen. Gegebenenfalls kann der unterschiedlichen Schwere der jedem Tatbeteiligten zur Last gelegten Straftat und das unterschiedliche Verschulden bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1324; Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 3 ff.; Griesser , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 2 ff.; Crevoisier / Crevoisier , Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 418 N 1). β. Kosten für die amtliche Verteidigung 1. Die im Kostenblatt QA. 1 und 2 aufgeführten Honorare für Anwälte von insgesamt Fr. 5'853.50 setzen sich offenkundig wie folgt zusammen: Entschädigung an den amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Felix Lopez von Fr. 5'123.50 (QA. 2, PD D. act. 01.03.001, 01.10.018 ff.) und Entschädigung des Pikettanwalts Christoph Vettiger von Fr. 730.− (QA. 1, PD D. act. 01.10.035, 10.23.001 ff.). 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Wie nachfolgend in Erwägung IV/A/AB/c dargelegt wird, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können folglich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren von Fr. 5'853.50 D. nicht auferlegt werden. γ. Kosten für Übersetzungen 1. Die im Kostenblatt QA. 1 und 2 aufgelisteten Aufwendungen für „Dolmetscher und Übersetzungen“ von Fr. 630.− beinhalten die Hälfte der Kosten von total Fr. 1'120.− für eine Übersetzung vom 19. Mai 2014 (QA. 1, PD D. act. 01.10.011) und der Kosten von Fr. 140.− für die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments vom 28. Januar 204 (recte: 2014; QA. 1, PD D. act. 01.10.033). 2. Gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d und e EMRK sowie Art. 68 StPO hat die fremdsprachige angeschuldigte Person Anspruch auf Übersetzung all jener Dokumente und Aussagen, auf deren Verständnis sie angewiesen ist, damit ein faires Verfahren gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen. Dem trägt Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO Rechnung, wonach Übersetzungskosten weder der beschuldigten Person noch den anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden dürfen ( Griesser , a.a.O., Art. 422 N 9). Ebenso wenig können der beschuldigten Person die Kosten für die Übersetzung von einer Amtssprache in eine andere unter dem Titel Auslagen belastet werden. Diese sind nämlich in den allgemeinen Gerichtskosten inbegriffen ( Chapuis , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 422 N 7). Die Kosten für Übersetzungen können hingegen dem Beschuldigten etwa auferlegt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren oder dem Studium von nicht in einer Landessprache verfassten Akten stehen (BStGer SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 9.1.2.2). 3. Die eingangs erwähnten Übersetzungskosten stehen im Zusammenhang mit dem in den Niederlanden gestellten Rechtshilfeersuchen i.S. I2. (QA. 1, act. 20.10.001 ff.). Die fraglichen Abklärungen wurden durch den unter Anklageziffer 1.1 geschilderten Sachverhalt veranlasst. Demnach steht fest, dass D. der Kostenanteil von Fr. 630.− für Übersetzungen als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO aufzuerlegen ist. δ. Kosten für Gutachten Das Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV) fakturierte mit Rechnung vom 4. Dezember 2015 Fr. 810.− für die Begutachtung von Hanfsamen. Es ging darum zu klären, ob es sich bei dieser Probe um „chanvre agricole“ oder „cannabis/stupéfiant“ handelt (QA. 2, PD D. act. 01.10.035 ff.). Die betreffenden Kosten stehen fraglos im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1 (QA. 2, act. 86.03.049). Nach alledem folgt, dass D. diese Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO zu überbinden sind. ε. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (1) Wissenschaftliche Dienste der Polizei und rechtsmedizinische Institute (a) Allgemein Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO zählen etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen Instituten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). (b) Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel fakturierte mit Rechnung vom 26. August 2013 zum Auftrag 13-1307 Fr. 4'250.−. Dieser Auftrag betrifft einen genetischen Vergleich von verschiedenen Cannabispflanzen. D. wurden im Kostenblatt QA. 1 und 2 ein Drittel dieser Kosten, d.h. Fr. 1'416.67, belastet (QA. 1, act. 50.03.001 ff., PD D. act. 01.10.030). Diese genetische Untersuchung steht offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.4. Weil D. von diesem Anklagevorwurf freigesprochen wurde, können ihm diesbezüglich keine Auslagen überbunden werden. Die Auslagen von Fr. 175.− für die Begutachtung einer Urinprobe von D. sind durch die Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. Juni 2013 belegt (QA. 1, act. 50.02.038 f., PD D. act. 01.10.014). Da im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen ist, ob der Beschuldigte selbst drogenabhängig ist, stehen die genannten Kosten im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalten gemäss Ziffer 1.1 und 1.2. Diese bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO und sind von D. zu tragen. Weitere Kosten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel oder eines anderen Instituts für Rechtsmedizin sind nicht ersichtlich. Dem Gesagten zufolge können unter dem Titel „IRM“ nur Kosten von Fr. 175.− veranschlagt werden. (c) DNA-Auswertung Die im Kostenblatt der Kriminaltechnik der Polizei Basel-Landschaft aufgeführten Auslagen von Fr. 220.− für die „DNA-Auswertung“ bzw. Auswertung der WSA-Abnahme vom 6. Juni 2013 waren in den Anklagefällen 1.1 und 1.2 notwendig und stehen in direktem Zusammenhang mit der Person von D. (QA. 1, PD D act. 01.02.008). Diese Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO sind D. zu überbinden. (d) Forensisches Institut Zürich Unter dem Titel „Forensik ZH“ werden im Kostenblatt QA. 1 und 2 Fr. 186.66 aufgeführt. Das Forensische Institut Zürich stellte mit Rechnung vom 28. Mai 2013 für einen Spurenbericht Fr. 560.− in Rechnung (QA. 1, PD D. act. 01.10.001). Damit fakturierte dieses Institut seine Aufwendungen für die Spurensicherung vom 24. Mai 2013 in der Hanfindooranlage an der Y2. strasse 11 in CO. (QA. 1, act. 86.09.041). Entsprechend des Zusammenwirkens von D. im betreffenden Anklagefall 1.2 mit zwei anderen Mittätern sind ein Drittel der genannten Kosten, d.h. Fr. 186.66, als Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO D. aufzuerlegen. (2) Kosten von Telefonkontrollen und des Informatikservice Center (ISC) des EJPD (a) Allgemein Kosten, die Anbietern von Post- und Fernmeldediensten oder Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff.) entstanden sind, fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO ( Domeisen , a.a.O., Art. 422 N 13). (b) Strafverfahren „QA. 1“ 1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) fakturierte mit Rechnung vom 17. Mai 2016 einen Betrag von Fr. 1'080.− (QA. 1, PD D. act. 01.10.041 f.). Diese Kosten sind im Zusammenhang mit einer technischen Auskunft zur SIM-Karte Nr. […] für die Zeitperiode vom 1. Januar 2010. bis zum 30. Juni 2013 entstanden. Nachdem die Staatsanwaltschaft weder darlegt noch ersichtlich ist, in welchem Anklagefall der fragliche Aufwand entstanden ist und ob dieser erforderlich war, haben die betreffenden Kosten ausser Ansatz zu bleiben. 2. Im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 sind für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs folgende Kosten angefallen (QA. 1, PD D. act. 01.10.012 ff., 01.10.020 ff., 01.10.032, 01.10.036 ff.): Periode Aktion in Fr. Juni 2013 QA. 12.− Juli 2013 D. 96.− Juli/August 2013 QA. 24.− August 2013 D. 52.− Oktober 2013 QA. 4.− Total 188. − Diese Kosten von Fr. 188.− bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Da D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei anderen Mittätern handelte, sind ihm diese lediglich im Umfang eines Drittels, d.h. in Höhe von Fr. 62.67, zu überbinden. (c) Strafverfahren „QA. 2“ 1.1. Im Strafverfahren „QA. 2“ sind für Fernmeldeüberwachungen die nachstehenden Kosten entstanden (QA. 2, PD D. act. 01.10.014 ff., 01.10.016 ff., 01.10.032 ff.): Rechnungsdatum in Fr.
26. Mai 2015 4'200.00
10. Juni 2015 360.00
28. August 2015 3'240.00 Total 7'800.00 %0.2.1 Die Rechnung vom 26. Mai 2015 betrifft mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2015 genehmigte rückwirkende Teilnehmeridentifikationen von durch D. genutzten Mobiltelefonnummern (QA. 2, PD D. 01.10.014 ff., act. 87.01.001 ff.). Diese Teilnehmeridentifikationen wurden offenkundig durch das im Anklagefall 2.1 beschriebene Verhalten von D. veranlasst. Demnach bilden die fakturierten Kosten von Fr. 4'200.− Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. %0.2.2 Mit Rechnung vom 10. Juni 2015 wurde der Aufwand für eine technische Auskunft einer von D. benutzten Mobiltelefonnummer fakturiert (QA. 2, PD D. 01.10.016 ff., act. 87.02.001 ff.). Diese Kosten von Fr. 360.− stehen im Konnex mit dem Anklagefall 2.1 und stellen demnach Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO dar. Da D. in diesem Fall schuldig erklärt wurde, hat er diese Kosten zu tragen. %0.2.3 Die mit Rechnung vom 28. August 2015 fakturierten Kosten von Fr. 3'240.− sind für technische Auskünfte von durch E2. benutzten Mobiltelefonnummern angefallen (QA. 2, PD D. act. 01.10.032 ff., 87.03.001 ff., 87.04.001 ff., 87.05.001 ff., 87.06.001 ff., 87.07.001 ff., 87.08.001 ff., 87.09.001 ff., 87.10.001 ff., 87.11.001 ff.). Ein Zusammenhang dieser Abklärungen mit dem hier in Rede stehenden Strafverfahren ist weder dargetan noch ersichtlich. Die fraglichen Auslagen von Fr. 3'240.− können daher D. nicht belastet werden. 2. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Monats Mai 2015 wurden im Strafverfahren „QA. 2“ D. Fr. 116.− in Rechnung gestellt (QA. 2, PD D. act. 01.10.008 ff.). Die Abklärungen betreffen teilweise von E2. benutzte Mobiltelefonnummern. Ein Konnex zum vorliegenden Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft weder aufgezeigt noch ist ein solcher erkennbar. Die Auslagen von Fr. 116.− können folglich D. nicht verrechnet werden. ζ. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Beweismassnahmen (1) Allgemeines Unter Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO fällt der allgemeine fallbezogene Verwaltungsaufwand einer Strafbehörde, wie Post- und Telefonspesen, aber auch Aufwendungen zur Öffnung von Türen zu Tatorten, Reise- und Transportkosten, die bspw. im Zusammenhang mit Beweismassnahmen auf Seiten der Strafbehörden entstehen, sowie Unterhaltskosten für Beweissicherungsmassnahmen wie bspw. Standkosten für beschlagnahmte Fahrzeuge oder Raummieten für umfangreiche beschlagnahmte Gegenstände (vgl. Domeisen , a.a.O., Art. 422 StPO N 15). (2) Stadt Zürich Die Stadt Zürich fakturierte für die Lagerung von Gegenständen im Anklagefall 1.2 die nachstehenden Beträge (QA. 1, PD D. act. 01.10.007, 01.10.016, 01.10.018): Rechnungsnummer und -datum Lagerzeitraum in Fr. Nr. […] vom 07.06.2013 25.05.2013 - 31.05.2013 178.20 Nr. […] vom 05.07.2013 01.06.2013 178.20 Nr. […] vom 05.07.2013 11.06.2013 - 12.06.2013 32.40 Total 388.80 Diese Kosten von Fr. 388.80 stellen Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO dar. Da D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei Mittätern handelte, sind ihm diese Kosten zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 129.60, aufzuerlegen. (3) J2. Das Einzelunternehmen J2. verlangte mit Rechnung vom 10. Juni 2013 im Zusammenhang mit der im Anklagefall 1.2 erfolgten Türöffnung an der SF. strasse 5 in CF. Fr. 291.60 (QA. 1, PD D. act. 01.10.008 f.). Diese Kosten sind im Rahmen einer Beweissicherung angefallen und bilden daher Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO. Entsprechend der Beteiligung von D. mit zwei Mittätern in diesem Fall sind ihm die Kosten zu einem Drittel, d.h. in Höhe von Fr. 97.20, zu überbinden. (4) K2. Das Einzelunternehmen K2. fakturierte mit Rechnung vom 27. Juni 2013 im Zusammenhang mit der im Anklagefall 1.2 vorgenommenen Türöffnung an der Y2. strasse 11 in CO. Fr. 628.15 (QA. 1, PD D. act. 01.10.015). Diese Kosten sind im Rahmen einer Beweissicherung angefallen und stellen somit Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO dar. Weil D. in diesem Fall gemeinsam mit zwei Mittätern handelte, sind ihm diese Kosten zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 209.39, aufzuerlegen. (5) FK. AG. Die FK. AG fakturierte mit Rechnung vom 22. Mai 2015 für den Transport beschlagnahmter Gegenstände von CV. (Zeughaus) zum Fundbüro und Verwertungsdienst Liestal Fr. 1'696.25 (QA. 2, PD D. act. 01.10.011 ff.). Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1 und bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO, die D. zu tragen hat. (6) FL. SA. Die FL. SA verlangte mit Rechnung vom 24. Juli 2015 für die Öffnung des Schrankfachs Nr. 20 in der BH. bank Fr. 730.10 (QA. 2, PD D. act. 01.10.023 ff.). Dieser Aufwand steht offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.2. Weil in diesem Fall ein Freispruch erfolgte, können diese Auslagen D. nicht verrechnet werden. (7) Kantonspolizei Schwyz Die Kantonspolizei Schwyz stellte für die Lagerung beschlagnahmter Gegenständen folgende Rechnungen (QA. 2, PD D. act. 01.10.026 ff. und 038 ff.; act. S1099 ff., S1119 ff.): Rechnungsnummer und -datum Lagerzeitraum in Fr. Nr. […] 01.10.2015 - 31.12.2015 1'350.00 Nr. […] 01.01.2016 - 31.03.2016 1'350.00 Nr. […] 01.04.2016 - 30.06.2016 1'350.00 Nr. […] 01.07.2016 - 30.09.2016 1'350.00 Nr. […] 01.10.2016 - 31.12.2016 1'350.00 Nr. […] 01.10.2017 - 31.03.2017 1'350.00 Total 8'100.00 Die oben erwähnten Kosten stehen fraglos im Zusammenhang mit dem Anklagefall 2.1. Im Lichte all des Ausgeführten erhellt, dass es sich bei besagten Kosten von Fr. 8'100.− um Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO handelt und diese D. zu tragen hat. η. Kosten für die Vernichtung von sichergestellten Gegenständen Im Zusammenhang mit der Vernichtung von sichergestellten Gegenständen im Anklagefall 1.2 fielen folgende Kosten an (QA. 1, PD D. act. 01.10.005 ff., 01.10.017): Rechnungssteller Rechnungsdatum in Fr. Stadt Zürich 31.05.2013 9'092.95 Stadt Zürich 07.06.2013 377.90 Total 9'470.85 Die obgenannten Kosten bilden Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO. Entsprechend der Beteiligung von D. im besagten Fall gemeinsam mit zwei Mittätern, sind ihm diese im Umfang eines Drittels, d.h. in Höhe von Fr. 3'156.95, aufzuerlegen. θ. Zeugengelder (1) Allgemeines Kosten für Zeugen fallen unter Art. 422 Abs. 2 StPO. Es handelt sich hierbei um die angemessene Entschädigung, welche Zeugen nach Art. 167 StPO für den Erwerbsausfall und Spesen, worunter notwendige Auslagen für die Fahrt an den Ort der Vorladung, auswärtige Mahlzeiten, auswärtige Übernachtungen, Stellvertretungen oder Begleitungen zählen, erhalten ( Domeisen , a.a.O., Art. 422 N 17). (2) Zeugin N2. N2. wurde am 18. Juni 2013 offenkundig im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Die Zeugin wurde für die Fahrt von ihrem Wohnort CF. nach Liestal und zurück gemäss der Quittung vom 18. Mai 2013 (recte wohl: 18. Juni 2013) mit Fr. 72.− entschädigt (QA. 1, act. 10.19.001 ff., PD D. 01.10.010). Da D. im besagten Fall mit zwei Mittätern handelte, sind ihm entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die vollen Zeugenauslagen, sondern nur ein Drittel davon, d.h. Fr. 24.−, zu belasten. (3) Zeuge O2. O2. wurde am 26. September 2013 offensichtlich im Zusammenhang mit dem Anklagefall 1.2 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen. Der Zeuge wurde für die Fahrt von seinem Wohnort B. nach Liestal und zurück gemäss der Quittung vom 5. Oktober 2013 mit Fr. 139.20 entschädigt (QA. 1, act. 10.30.001 ff., PD D. 01.10.031). Weil D. im besagten Fall mit zwei Mittätern handelte, hat die Vorinstanz ihm zu Recht einen Drittel dieser Auslagen, d.h. Fr. 46.40, verrechnet. ι. Demontage von mieterseitig erstellten Elektroleitungen Die FM. AG stellte mit Rechnung vom 4. Juni 2013 Fr. 1'367.30 für die Demontage von Elektroleitungen in der von O. und D. über einen Strohmann gemieteten Räumlichkeit in CO. , welche sie als Hanfindooranlage benutzten, in Rechnung (QA. 1, PD D. act. 01.10.003). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Staatsanwaltschaft für diese Kosten aufkam bzw. weshalb diese im Zusammenhang mit der „Strafuntersuchung“ angefallen sein könnten. Naheliegender ist, dass es sich dabei um eine unbewilligte Änderung der Mieträumlichkeit handelte, welche die Mieterschaft auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu entfernen (vgl. Art. 267 Abs. 1 OR) bzw. bei Nichtentfernung der Vermieterschaft Schadenersatz für die Ersatzvornahme zu entrichten gehabt hätte ( Weber , Basler Kommentar OR, 7. Auf. 2020, Art. 260a N 1; vgl. ferner BGE 141 IV 465 E. 9.5.5). Vor diesem Hintergrund folgt, dass die in Frage stehenden Kosten nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO D. überbunden werden können. κ. Allgemeine Aufwendungen (1) Allgemeines Allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen – abgesehen von allfälligen Auslagen für Material und Ähnlichem – nicht unter Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). (2) Konkrete Beurteilung Die Kosten für den polizeilichen Bericht vom 22. Oktober 2013 (QA. 1, act. 53.01.001 ff., PD D. 01.10.040), den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 13. Oktober 2014 (QA. 1, PD D. act. 01.08.071 ff.), die Anzeige vom 11. November 2013 (QA. 1, act. AA 01.14.009 bzw. PD D. 01.10.039), die Fotodokumentation vom 1. Juli 2013 (QA. 1, act. AA 86.15.006), die Fotodokumentation vom 23. Oktober 2013 (QA. 1, act. AA 86.17.005) und die Anzeige vom 15. Dezember 2015 (QA. 2; act. AA 0101 001 ff.) bilden allgemeine Aufwendungen der Polizei und können daher nicht D. unter dem Titel Auslagen belastet werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die für diese Arbeiten jeweils festgesetzten Gebühren nicht nachvollziehbar sind. Denn es wird nicht angegeben, auf welchen Bestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft die verlangten Gebühren basieren. Zudem fällt insbesondere auf, dass im polizeilichen Bericht vom 22. Oktober 2013 weder die Stundenanzahl noch der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz angegeben werden. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob die hierfür erfolgte Rechnungsstellung korrekt erfolgt ist oder nicht. λ. Fazit Entsprechend der vorstehenden Ausführungen sind D. folgende Auslagen zu überbinden: in Fr. Kosten für Übersetzungen Dolmetscherabrechnung vom 3. Februar 2014 (Anteil ½) Übersetzung vom 22. Mai 2014 (Anteil ½) 70.00 560.00 Kosten für Gutachten Rechnung CHUV vom 4. Dezember 2015 810.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Rechnung IRM Basel vom 25. Juni 2013 175.00 DNA-Auswertung (WSA-Abnahme vom 6. Juni 2013) 220.00 Rechnung der Forensik ZH vom 28. Mai 2013 (Anteil ⅓) 186.66 Rechnungen für Fernmeldeüberwachungen (Juni – Oktober 2013, Anteil ⅓) 62.67 Rechnungen vom 26. Mai 2015 für Fernmeldeüberwachungen 4'200.00 Rechnung vom 10. Juni 2015 für eine technische Auskunft 360.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Rechnungen der Stadt Zürich vom 7. Juni 2013 und 5. Juli 2013 (Anteil ⅓) 129.60 Rechnung von J2. vom 10. Juni 2013 (Anteil ⅓) 97.20 Rechnung von K2. vom 27. Juni 2013 (Anteil ⅓) 209.39 Rechnung von FK. AG vom 22. Mai 2015 1'696.25 Rechnungen der Kantonspolizei Schwyz für die Lagerung von Beschlagnah- megut vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2017 8'100.00 Kosten für die Vernichtung von sichergestellten Gegenständen Rechnungen der Stadt Zürich vom 31. Mai 2013 und 7. Juni 2013 (Anteil ⅓) 3'156.95 Zeugengelder Quittung vom 18. Mai 2013 (Zeugin N2. , Anteil ⅓) 24.00 Quittung vom 5. Oktober 2013 (Zeuge O2. , Anteil ⅓) 46.40 Total 20'104.12 AB. Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung a. Erstinstanzliche Begründungspflicht Die Vorinstanz hat D. im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 85 %, zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet. Im angefochtenen Urteil begründete die Vorinstanz diese Anordnung mit keinem Wort. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, zu erläutern, weshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse von D. die sofortige Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erlaubten (vgl. BGer 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3). Damit hat sie offenkundig ihre Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden kann. b. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung ist auf die Ausführungen in Erwägung II/AB/c zu verweisen. c. Konkrete Beurteilung Gemäss Verfügung der Gemeinde CX. vom 16. Dezember 2022 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht D. offenkundig eine AHV-Rente von Fr. 13'056.− pro Jahr und Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligungen von Fr. 29'485.40 pro Jahr und hat einen Vermögensertrag von Fr. 1.− pro Jahr. Insgesamt verfügt er somit über Einkünfte von Fr. 42'542.40 pro Jahr. Seine Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf, die Miete und die Krankenversicherung betragen demgegenüber Fr. 42'542.40 pro Jahr. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung wurde kein Vermögen berücksichtigt. Bereits aufgrund dessen folgt, dass D. auch im strafrechtlichen Sinne bedürftig ist. Ergänzend sei angemerkt, dass D. gemäss der Steuererklärung 2020 für den Kanton CL. zwar über eine Liegenschaft in CD. mit einem Verkehrswert von Fr. 386'769.− verfügt. Das Grundstück weist eine Fläche von 633 m 2. auf (Beilagenordner 18, act. 101719). Der Quadratmeterpreis dieses Lands liegt bei Fr. 190.− (www.geo.lu.ch/landwerte/). Damit beträgt der Landwert des Grundstücks Fr. 120'270.−. Die genannte Liegenschaft mit Baujahr 1989 liegt am SE. 9 in CD. und verfügt im Untergeschoss über 3 Zimmer (Grösse: 9 m 2 , 8.5 m 2 und 15.9 m 2 ) und im Erdgeschoss über einen Wohn- und Essraum (Grösse: 35 m 2. ; Beilagenordner 18, act. 101719, 101721, 101799). Nach der Fotodokumentation scheint die besagte Liegenschaft erheblich sanierungsbedürftig (Pos. 3.2 der Beschlagnahme vom 16. Oktober 2013 bei der FF. GmbH in CK. , G 29146). D. unterzeichnete am 2. Mai 2012 einen Maklervertrag mit der FF. GmbH, wonach ein Verkaufspreis für die erwähnte Liegenschaft von netto Fr. 400'000.− vorgesehen wurde (Beilagenordner 18, act. 101785). Nach Abschluss dieses Vertrags sind die Liegenschaftspreise zwar zunächst merklich gestiegen, jedoch sind diese in jüngster Zeit aufgrund der gestiegenen Hypothekarzinsen vor allem in peripheren Lagen wie etwa CD. wieder erheblich gesunken. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erscheint es als angezeigt, für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse von D. von dem in der Steuererklärung genannten Verkehrswert der Liegenschaft in CD. von Fr. 386'769.− auszugehen. Mit Blick auf die Frage der Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung ist zu bemerken, dass D. angesichts der bereits beträchtlichen Belastung der Liegenschaft in CD. und seiner angespannten finanziellen Lage die Hypothek bei der BG. bank von Fr. 192'000.− (siehe Steuererklärung 2020 für den Kanton CL. ) nicht wird weiter aufstocken können, um die notwendigen liquiden Mittel für eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung erhältlich machen zu können. D. müsste also zunächst die Liegenschaft veräussern. Dabei würden ihm Veräusserungsunkosten entstehen und auf dem Gewinn eine Grundstückgewinnsteuer erhoben. Während der langen Eigentumsdauer der Liegenschaft (Antrittsdatum am 1. März 1990, Beilagenordner 18, act. 101799) dürfte D. einen bedeutenden Wertzuwachs auf dem Grundstück erzielt haben und daher im Veräusserungsfalle eine Grundstückgewinnsteuer in beachtlicher Höhe entrichten müssen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass D. gemäss dem von der Gemeinde CX. mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eingereichten Schuldenverzeichnis unter anderem folgende Schulden hat: „Pfand- recht Sozialhilfe“ Fr. 90'000.−, Verlustscheine Fr. 23'984.35, H. sel. Fr. 120'000.− sowie diverse Personen Fr. 24'000.−. Im Weiteren ist zu beachten, dass D. mit heutigem Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten von Fr. 44'908.80 und Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 10'687.50 auferlegt werden. Nach Verrechnung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit den entsprechenden Vermögenswerten von rund Fr. 32'459.− (Fr. 4'625.− [Barschaft], Fr. 939.62 [BE. bank], Fr. 987.45 [BG. bank], Fr. 5'977.− [VA. ersicherung AG], Fr. 19'289.90 [VB. versicherung], Fr. 665.− [1 kg Silber]) bleiben noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'424.80 offen, die vorab mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in CD. zu verrechnen sind. Unter Ausklammerung der Kosten für die Veräusserung der Liegenschaft, der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer sowie der Schulden bei H. sel. würde beim Verkauf der Liegenschaft in CD. nach der Tilgung der Hypothek, der Verlustscheine, der Schulden bei der Sozialhilfe und diversen Personen, der Verrechnung des Liegenschaftserlöses mit den offenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Bezahlung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten D. ein Betrag von Fr. 33'672.35 verbleiben (Fr. 386'769.− [Verkaufspreis] – Fr. 192'000.− [Hypothek] – Fr. 90'000.− [Pfandrecht Sozialhilfe] – Fr. 23'984.35 [Verlustschein] – Fr. 24'000.− [Schulden diverse Personen] – Fr. 23'137.30 [offene Verfahrenskosten]). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass D. bei einem Verkauf der Liegenschaft in CD. erhebliche Veräusserungsunkosten tragen und voraussichtlich eine beachtliche Grundstückgewinnsteuer entrichten müsste. Demnach würde D. , selbst unter Berücksichtigung des Werts der 3 Uhren und des Eherings, unter dem Strich offenkundig kein über den Notgroschen von bis zu Fr. 25'000.− hinausgehendes Vermögen verbleiben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Schuld von D. gegenüber seiner Mutter H. sel. noch besteht oder nicht. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass D. eine Schwester und einen Bruder hat (Strafakten des Verhöramts […], Prozess-Nr. 100. , Band 1, act. 1.06) und diese zu je einem Drittel Gläubiger der Forderung von H. sel. gegenüber D. geworden sein könnten. D. würde somit seinen Geschwistern insgesamt Fr. 80'000.− schulden. Vor dem Hintergrund all dessen folgt offenkundig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht erlauben. Es ist daher von der Anordnung einer sofortigen Rückerstattungspflicht abzusehen. D. hat jedoch die im erstinstanzlichen Verfahren seiner amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von fünf Achteln dem Kanton Basel-Landschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B. Berufungsverfahren BA. Kosten
a. Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
b. C. (i) Erstes Berufungsverfahren C. unterliegt mit seinem Berufungsantrag im Schuldpunkt fast zur Gänze; er obsiegt lediglich in dem untergeordneten Anklagepunkt 1.3 Abs. 1. Im Strafpunkt dringt er mit seinem Antrag überwiegend durch. Die Entschädigungsforderung wegen Überhaft bleibt weitestgehend erfolglos. Zudem dringt er mit seinem Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen im Wesentlichen durch. Ferner unterliegt er mit seinem Antrag zur Verlegung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses sowie zum Umfang der künftigen Rückzahlungsverpflichtung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Die Begründungspflichtverletzung betreffend die Grundbuchsperren bleibt bei der Kostenverlegung ohne Auswirkung, da C. in diesem Punkt obsiegt und die betreffenden Kosten ohnehin zulasten des Staats gehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die C. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zu sieben Zehnteln C. aufzuerlegen und zu drei Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen. (ii) Zweites Berufungsverfahren C. hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren haben folglich ausser Ansatz zu fallen.
c. D. (i) Erstes Berufungsverfahren D. erreicht mit seiner Berufung im Schuldpunkt einen Freispruch im geringfügigen Anklagefall 1.4 Abs. 1 und unterliegt hingegen mit dem Antrag auf Freispruch im Anklagefall 2.1. Im Strafpunkt erscheint er sodann zu mehr als der Hälfte als erfolgreich. Ausserdem dringt er mit seinem Rechtsbegehren betreffend das Beschlagnahmegut in gewissen Masse durch. Im Weiteren sind seine Anträge zu den Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses in erheblichem Umfang erfolgreich. Ferner erwirkt er eine Aufhebung der sofortigen Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. Zudem ist die verschiedentlich festgestellte Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zugunsten von D. zu berücksichtigen, soweit die Kosten in den betreffenden Punkten zufolge Obsiegens des Letzteren ohnehin nicht bereits zulasten des Staats gehen. In Anbetracht all dessen erscheint es als angezeigt, die D. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahren von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) zur Hälfte D. aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. (ii) Zweites Berufungsverfahren D. hat nicht zu vertreten, dass infolge des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren haben folglich ausser Ansatz zu fallen. BB. Entschädigungen der amtlichen Verteidigung/Rückzahlungspflicht
a. C. (i) Erstes Berufungsverfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ist rechtskräftig. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kann keine sofortige Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren angeordnet werden. Für diese Entschädigung ist C ndes aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von sieben Zehnteln zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. (ii) Zweites Berufungsverfahren Die Rückweisung versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat (BGer 5A_61/2017 et al. vom 7. März 2019 E. 8.3). C. wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Ana Dettwiler bewilligt. Damit besteht diese amtliche Verteidigung auch im zweiten Berufungsverfahren. Advokatin Ana Dettwiler verlangt mit Honorarnote vom 15. Dezember 2021 für die Zeit vom 26. Februar 2020 bis zum 17. September 2021 eine Entschädigung von Fr. 6'603.45 (22.8333 Std. à Fr. 250.−, Porto Fr. 102.−, 50 Kopien à Fr. 2.−, 129 Kopien à Fr. 1.50 und 55 Kopien à Fr. 0.50 sowie MWST von Fr. 472.11). Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss § 3 Abs. 2 TO der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− beträgt (vgl. BGE 139 IV 261). Zudem ist zu beanstanden, dass bei 50 Kopien ein Ansatz von je Fr. 2.− statt des gesetzlichen Ansatzes gemäss § 15 Abs. 1 TO zur Anwendung gebracht wurde. Dementsprechend ist die amtliche Entschädigung von Advokatin Ana Dettwiler auf Fr. 5'346.95 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Advokat Eric Wassmer macht mit Honorarnote vom 12. Juli 2023 für die Zeit vom 15. Februar 2023 bis zum 10. Juli 2023 eine Entschädigung von Fr. 1'094.45 geltend (4 Std. à Fr. 250.−, Auslagen von Fr. 16.20 und MWST von Fr. 78.25). Vorliegend ist ein Zusammenhang des Arbeitsaufwands von 2 Stunden für das Telefonat mit T2. betreffend Grundbuchsperren mit der hier im Rückweisungsverfahren zu beurteilenden Sache nicht ersichtlich, weshalb dieser hier nicht zu entschädigen ist. Zudem beträgt der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− (§ 3 Abs. 2 TO, vgl. BGE 139 IV 261). Somit ist die aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Advokat Eric Wassmer für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 448.25 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Da C. im zweiten Berufungsverfahrens keine Kosten auferlegt werden, besteht keine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
b. D. i) Erstes Berufungsverfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren ist rechtskräftig. Für diese Entschädigung ist D. aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im hälftigen Umfang zur Rückzahlung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. (ii) Zweites Berufungsverfahren Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde D. die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das zweite Berufungsverfahren bewilligt. Dr. Stephan Schlegel macht mit Honorarnote vom 9. Oktober 2020 für die Periode vom 7. September 2020 bis zum 9. Oktober 2020 eine Entschädigung von Fr. 3'355.20 geltend (10.25 Std. à Fr. 300.−, 0.17 Std. à Fr. 100.−, Auslagen von Fr. 23.30 und MWST von Fr. 239.90). Mit Honorarnote vom 14. Juni 2023 fordert Dr. Stephan Schlegel für die Periode vom 5. November 2020 bis zum 14. Juni 2023 eine Entschädigung von Fr. 2'630.55 (13 Std. à Fr. 180.−, Auslagen von Fr. 102.50 und MWST von Fr. 188.05). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint grundsätzlich als angemessen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss § 3 Abs. 2 TO der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung Fr. 200.− beträgt (vgl. BGE 139 IV 261). Zudem ist für die Kenntnisnahme der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 5. Juli 2023 und vom 12. Juli 2023 von Amtes wegen in Anwendung von § 18 TO ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− und die darauf angefallene Mehrwertsteuer zu vergüten. Dementsprechend ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel für das zweite Berufungsverfahren auf Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Da D. im zweiten Berufungsverfahrens keine Kosten auferlegt werden, besteht keine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Demnach wird erkannt: I. Es wird festgestellt , dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: C. a. C. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit) sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten , unter Anrechnung der vom 23. Mai 2013 bis zum 24. April 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 337 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
20. Mai 2015, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB. b. C. wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3, 1. Absatz und Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen. c. C. wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 700.− zugesprochen. d. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und verwertet oder vernichtet : - G 27479: Industriegeschirrwaschmaschine […] - G 27480: Entfeuchter […] - G 27481: Gipsplatten […] - G 27482: Aktivkohlefilter gross […] - G 27484: Palett Pflanzentöpfe […] - G 27485: Palett Lüftungsschläuche […] - G 27486: Palett Lüfter mit Kabel […] - G 27487: Palett Pflanzentöpfe […] - G 27489: Palette Lüfter […] - G 27490: Palett Dachlatten […] - G 27494: 2-Elemente Baugerüst inkl. Boden […] - G 27496: Palett Pflanztöpfe […] - G 27498: Palett Lüfter mit Wasserschläuchen […] - G 27499: Schwemmtische klein und gross […] - G 27500: Abtrennungen […] - G 27502: Luftbefeuchter […] - G 27503: Lüftungsrohr […] - G 26366 : 76 Lampen […] - G 26368: 34 Vorschaltgeräte gross […] - G 26369: 33: Vorschaltgeräte klein […] - G 26370: 24: Ventilatoren […] - G 26371: 19: Aktivkohlefilter, gross […] - G 26372: 8 Wasserpumpen […] - G 26373: 7 Heizlüfter Eurom […] - G 26374: 7 Rohrventilatoren […] - G 26375: 7 Turbinenlüfter, Holzgehäuse […] - G 26376: 5 lndustrieentfeuchter […] - G 26377: 4 Aktivkohlefilter klein […] - G 26378: 3 Sprühgeräte mit Tragvorrichtung […] - G 26379: 2 Elektrounterverteilungen […] - G 26380: 2 Schachteln Ersatzbirnen […] - G 26381: 2 Stabwasserheizer […] - G 26382: 2 Tauchpumpen […] - G 26383: Druckgefäss Aquamarket mit Filter […] - G 26384: Häckselmaschine […] - G 26385: Industrieentfeuchter Torinsifan […] - G 26386: Kompressor, 22 Liter, 1.1 kW […] - G 26387: Lüftungssteuerung Torinsifan […] - G 26388: Ultraschallreiniger […] - G 26389: diverse Elektroinstallationsgegenstände […] - G 26390: diverse Flexrohre / Belüftungsschläuche […] - G 26391 : Kabel 400V I 230V […] - G 27495: Natriumdampflampen […] - G 29066: Stirnlampe […] - G 29130: Vakuumiergeräte und Küchenwaage […] - G 29133: Mobiltelefon Nokia […] - G 29110: Mobiltelefon Samsung schwarz […] - G 29111: Mobiltelefon Nokia […] - G 29125: Mobiltelefon Samsung schwarz […]
– G 29126: Mobiltelefon Nokia […] e. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB bzw. mit Einverständnis von C. eingezogen und vernichtet : - G 27483: Palett Growmaterial […] - G 27488: Palett Growzelte […] - G 27491: Palett Growzelte […] - G 27492: Palett Growzelte […] - G 27493: Reflektorwände […] - G 27497: Palett Growmaterial […] - G 27501: Ameise […] - G 29007: Pepita […] - G 29008: Smirnoff […] - G 29009: Mineralwasser […] - G 29010: Bierbüchse […] - G 29012: Handschuhe […] - G 29013: Handschuhe […] - G 29014: Handschuhe […] - G 29015: Handschuhe […] - G 29016: Handschuhe […] - G 29017: Handschuhe […] - G 29018: Wattetupfer […] - G 29019: Handschuhe […] - G 37954: Schriftsachen […] - G 29065: Preisliste Matrix […] - G 29068: Notizzettel […] - G 29069: Checkliste Anbau […] - G 29134: Notizzettel […] - G 29085: Staubmaske […] - G 29086: Arbeitshandschuhe […] - G 29090: 2 Bücher Hanfanbau […] - G 29091: Katalog Grow System […] - G 29092: Schlüssel mit Anhänger […] - G 29093: Notizzettel […] - G 29094: Schriftsachen […] - G 29095: Schlüssel Keso […] - G 29096: Offerte Firma Hilti […] - G 29100: Schlüssel Keso […] - G 29106: Stromrechnung, L. […] - G 29107: Quittung FA. AG […] f. Auf den Antrag der Verteidigung auf Ausrichtung von Fr. 1‘080.− an die Firma FB. [...] betreffend den Hilti Staubsauger wird nicht eingetre ten . g. Die Sperre des Privatkontos Nr. […] bei der BC. bank wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die sich darauf befindenden Gelder werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und anschliessend an die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. angerechnet . Ein allenfalls verbleibender Überschuss wird C. nach Begleichung aller Kosten ausbezahlt . h. Die Sperre der nachfolgenden Konten und Versicherungspolicen wird nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben : - G 29108: SIM-Karte mit Grundkarte […] - G 29109: Bewerbung Mietobjekt CY. […] - G 29112: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29113: 7 Grundkarten zu SIM-Karte und 2 Verträge […] - G 29115: 1 Memory Stick […] - G 29116: diverse Minigrip-Beutel […] - G 29117: Unterlagen zu lMEl Nr. […] - G 29124: diverse Schriftsachen […] - G 29127: 1 kleiner Schlüssel […] - G 29128: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29129: Notizzettel […]
• BD. bank AG:
• Konto Nr. […], lautend auf C.
• BD. bank AG:
• Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH, Euro-Konto
• Konto Nr. […], lautend auf FC. GmbH.
• Versicherungen bei der VC. versicherung AG
• Police Nr. […] betreffend Assistance Versicherung
• Police Nr. […] betreffend Hausrat-, Reisegepäck- und Haftpflichtversicherung i. Die Verfahrenskosten von C. bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40‘604.95, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.− und einem Anteil von Fr. 7‘500.− an der Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 30‘000.−. C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 90 % der Verfahrenskosten. 10 % der Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats. j. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, in Höhe von Honorar gem. Zwischenabrechnung Fr. 28‘602.50 Honorar per 6. Juli 2017 Fr. 15‘650.00 Auslagen Fr. 266.30 8 % MWST Fr. 3‘561.50 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 4‘104.00 Subtotal Fr. 52‘184.30 abzgl. Akontozahlung 9. Nov. 2015 Fr. [-] 23‘168.00 Total Fr. 29‘016.30 werden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung im Umfang von 90 %, aus der Gerichtskasse entrichtet. C. wird im Umfang eines allenfalls verbleibenden Überschusses aus den zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogenen Vermögenswerten, jedoch maximal im Umfang von 90 %, zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). k. Die ordentlichen Kosten des C. betreffenden [ersten] Berufungsverfahrens werden auf Fr. 21'375.− festgesetzt (47,5 % von Fr. 45‘000.− [bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−]). l. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von C. , Advokatin Ana Dettwiler, [für das erste Berufungsverfahren] ein Honorar von total Fr. 11‘207.10 (inklusive Auslagen und Fr. 804.50 MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. D. a. D. wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenmässigkeit), der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betrugs sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten , davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2013 bis zum 7. November 2013 so- wie vom 14. April 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 405 Tagen, in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b. D. wird von der Anklage der Geldwäscherei (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) und der mehrfachen Geldwäscherei (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) sowie von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) freigesprochen . c. D. wird bei seiner Anerkennung behaftet , der Gemeinde B. Fr. 38‘469.10 zu bezahlen. d. D. wird dazu verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 29‘000.− zu bezahlen. Diese Ersatzforderung erlischt in dem Ausmass, als D. die von ihm anerkannte Forderung der Gemeinde B. im Betrag von Fr. 38‘469.10 (Ziff. III/6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bezahlt. e. D. wird dazu verurteilt , A. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.− zu bezahlen. f. Betreffend die Anträge von D. auf Herausgabe eines Teils des Beschlagnahmeguts an ihn wird verfügt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Be- schlagnahme dem Beschuldigten D. zurückgegeben werden: zu den Akten genommen werden: g. Auf den Antrag von D. auf Herausgabe des Omega-Garden-Rads wird nicht eingetreten . h. Die im Verfahren gegen D. gesperrten, jedoch auf H. [sel.] lautenden Konten bei der BE. bank (Konto […]) sowie der BH. bank (Sparkonto Nr. […]) können im Verfahren gegen D. nicht beurteilt werden. Die Sperren bleiben im Hinblick auf das Verfahren gegen H. [sel.] vorläufig aufrechterhalten . Der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, um eine das Verfahren gegen H. [sel.] betreffende Verfügungsbeschränkung auf diese Konten zu legen, nach Ablauf der Frist gelten die Sperren aus dem Verfahren gegen D. als aufgehoben . i. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter den nachfolgenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht :
– Nr. 16219;
– Nr. 15172;
– Nr. 13196. - G 29037: 4 Mobiltelefone […] - G 29033: lMEl Unterlagen […] - G 29039: Ausländische SIM-Karte […] - G 29034: diverse Schlüssel […] - G 29079: Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 29084: 3 Schlüssel […] - G 29080: lMEl Unterlagen […] - G 29076: Swisscom Vertrag […] - G 29087: Mobiltelefon Nokia […] - G 29064: IMEI und Grundkarte zu SIM-Karte […] - G 44903: 4 Mobiltelefone […] - G 39248: USB-Stick Kingston […] - G 29027: Mac Book mit Tasche […] - G 42128: Quittungen BA. bank […] - G 42129: Brief aus Holzkästchen […] j. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, in Höhe von Honorar bis 31.12.2013 (à Fr. 180.00) Fr. 27'906.00 Honorar ab 01.01.2014 (à Fr. 200.00) Fr. 58'536.65 Auslagen Fr. 4‘156.40 8 % MWST Fr. 7‘247.90 HV (inkl. 8 % MWST) Fr. 2‘376.00 Honorar A. Joset (inkl. 8 % MWST) Fr. 1’083.80 Total Fr. 101‘306.75 werden aus der Gerichtskasse entrichtet. k. D. wird dazu verurteilt, der Gemeinde B. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘465.90 zu bezahlen. l. Die ordentlichen Kosten des D. betreffenden [ersten] Berufungsverfahrens werden auf Fr. 21'375.− festgesetzt (47,5 % von Fr. 45‘000.− [bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 44‘500.− und Auslagen von Fr. 500.−]). m. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter von D. , Rechtsanwalt Markus Steiner, [für das erste Berufungsverfahren] ein Honorar in der Höhe von Fr. 12‘400.− (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 954.80 Mehrwertsteuer, total Fr. 13‘354.80, zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. II. C. 1. Die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordnete Sperre des Miteigentumsanteils von C. an der Liegenschaft an der SA. strasse 1 in CA. ( Parzelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) wird aufgehoben . Das Grundbuchamt CQ. wird angewiesen, die angemerkte Grundbuch sperre zulasten des Grundstücks an der SA. strasse 1 in CA. ( Par zelle Nr. 1000 im Grundbuch CA. ) nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen . 2. Die bereits erfolgte Aufhebung der mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2017 im Verfahren „QA.“ angeordneten Grund buchsperren betreffend die Miteigentumsanteile von C. an den Grund stücken in CB. (SB. weg 3, Stockwerkeigentumsparzelle Nr. 1001. im Grundbuch CB. ) und in CC. (SC. weg 4, Stockwerkeigen tumsparzellen Nrn. 1002 und 1003 im Grundbuch CC. ) wird bestätigt . 3. Die Dispositivziffer I/II/3 i.V.m. Anhang Ziffer I/II/4a des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2019 wird in Bezug auf die Konten Nrn. […], […], […], […] und […] bei der BJ. bank AG ersatzlos aufgehoben. III. D. 1. a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D. nach Rechts kraft dieses Urteils bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Auf hebung der Beschlagnahme herausgegeben . Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten: - G 29145: Unterlagen EFH-CD. - G 29146: Unterlagen CD. mit Ausnahme der Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ - G 29147: Unterlagen Verträge (ersatzweise Kopie des betreffenden Vertrags ) - G 29148: Unterlagen E-Mail - G 29149: Unterlagen Buchhaltung - G 29150: Unterlagen Steuererklärung - G 29151: Unterlagen BH. bank - G 29152: Unterlagen FN. - G 39235: 2 Notizzettel - G 39236: 1 Schlüssel Keso - G 39237: 3 Schlüssel - G 39242: Schriftsachen und Notizen - G 39243: diverse Schriftsachen - G 39244: diverse Handnotizen - G 39245: diverse Handnotizen - G 39246: 1 Notizblock Atami - G 39247: 1 Couvert mit Notizen - G 39249: 1 Schlüssel KABA - G 39250: diverse Notizen - G 39253: 4 Schlüssel - G 39254: diverse Quittungen - G 39256: 1 Buch „In$ide Job“ mit Versteck und Notizen - G 39257: diverse Schriftsachen - G 39258: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39259: diverse Schriftsachen und Notizen - G 39260: 3 Bundesordner mit Unterlagen - G 39261: 1 Aktenmappe mit Unterlagen mit Ausnahme der beiden Growkataloge - G 42133: 1 Holzkästchen […] - G 44901: 1 Notizzettel - G 51826: 1 Plastiksack, weiss, mit ca. 10 kg Hanfsamen […] - G 51839: 1 Schlüsselanhänger […] 1. b Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung ein gezogen oder im Falle der Nichtverwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - G 29040: 4 Mobiltelefone - G 29043: 1 Wasserflasche - G 29045: 11 SIM-Karten mit Grundkarten - G 29047: 1 Duftspray - G 29050: 1 Duftspray - G 29051: Arbeitshandschuhe - G 29053: 1 Rolle Klebeband - G 29054: 1 Hammer - G 29081: 1 Muster eines Wachstumsdüngers - G 31537: 4 Säcke Hydrokorrels […] - G 39251: 3 Mobiltelefone - G 44891: 2 Hygrostate Eberle - G 44895: 1 Bostitch - G 44898: 1 Eurostecker - G 44900: 1 Elektroverteiler - G 44902: 1 Thermostat - G 49073: 1 Laptop HP mit Netzkabel - G 49074: 1 Drucker HP Office Jet - G 51753: 36 Säcke mit je 70 l Gartenerde […] - G 51754: 5 blaue Kunststofffässer mit Deckel […] - G 51755: 1 Heizlüftgebläse Eurom, rot […] - G 51756: 9 Pflanzenuntersätze Plastik […] - G 51757: 1 Humifidicator (recte: Humidifier)/Entfeuchter Cezio […] - G 51758: 1 Wasserschlauch, ca. 16 m, grün […] - G 51759: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtstoffröhre […] - G 51760: 5 Steinwollmatten […] - G 51761: 2 Lüftungsrohre aus Aluminium und 1 Aluminiumgitter […] - G 51762: 4 Stehventilatoren […] - G 51763: 1 Aluflexrohr, ca. 5 m, schwarz […] - G 51764: 1 Lüftungsmotor […] - G 51765: 1 Heizlüfter […] - G 51766: 1 Steuergerät Prima Klima […] - G 51767: 1 Heizlüfter […] - G 51768: 1 Eimer mit einem Wasserschlauch, 1 Thermometer und 2 Sprühflaschen aus Plastik […] - G 51769: 2 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel […] - G 51770: 1 Wasserstaubsauger Kärcher […] - G 51773: 2 Aufhängeschienen aus verzinktem Blech […] - G 51774: 1 Verlängerungskabel […] - G 51775: 1 Lavabo mit Armatur und Wasserzuleitung […] - G 51776: 1 Unterverteilung Steffen […] - G 51777: 1 Eurosteckdose Sursum […] - G 51778: 1 Litzenkabel mit Stecker und Kupplung […] - G 51779: 10 m Litzenkabel Sursum mit Kupplung […] - G 51780: 8 m Litzenkabel mit Kupplung Sursum […] - G 51781: 2 Stecker ohne Kabel […] - G 51782: 8 m Elektrokabel […] - G 51783: 6 Filtermasken (Mundschutz) […] - G 51784: 8 Messbecher […] - G 51785: 1 Hygrostat 220 V […] - G 51786: 2 LED-Stirnlampen […] - G 51787: 2 Farbpinsel […] - G 51788: 4 Doppelstecker weiss […] - G 51789 : 1 gebrauchte Wasserpumpe […] - G 51790: 1 m Litzenkabel, weiss […] - G 51791: 3 schwarze Stecker ohne Kabel […] - G 51792: 2 Kupplungen […] - G 51793: 2 blaue Baumscheren […] - G 51794: 2 Scheren […] - G 51795: 1 Spezialschere, orange […] - G 51796: 1 Pack Insektenfangkleber […] - G 51797: 1 Pack Polierwatte […] - G 51798: 8 Kanisterverschlüsse […] - G 51799: 2 weisse Kanisterverschlüsse […] - G 51801: 1 grüne Tragtasche FO. AG […] - G 51802: 1 Unterverteilung mit Sicherungen, Zeitschaltuhren und 1 m Anschlusskabel […] - G 51803 : 1 Schachtel mit 15 Elektrostarter […] - G 51804: 1 Schachtel mit Aluflexschlauch […] - G 51805: 1 Schachtel mit Alurohr-Verbindungen […] - G 51806: 1 Schachtel mit diversen Kabelresten […] - G 51807: 1 Unterverteilung, weiss, mit diversen Kabelreste, 1 Schütz und 2 Verteilerdosen […] - G 51808: 1 Schachtel mit diversen Aufhängesystemen Aromec […] - G 51809: 1 Schachtel mit 15 Spannsets […] - G 51810: 1 Schachtel mit 198 Blumentöpfen […] - G 51811: 2 Pack Einweghandschuhe […] - G 51812: 1 Kunststofffass, blau, mit diversen Kupplungsteilen und Wasserleitungen […] - G 51813: 1 Kiste mit 6 Belüfter und Kabelboxen […] - G 51814: 12 Kunststoffuntersetzer 110 x 60 cm […] - G 51815: 5 Kunststoffuntersetzer 110 x 100 cm […] - G 51816: 1 Kunststoffuntersetzer 90 x 70 cm […] - G 51817: 25 Pflanzenschalen […] - G 51818: 1 Spezialtransparenthaube Garland […] - G 51819: 1 Standlüfter Sonnenkönig […] - G 51820: 1 Kiste mit Bewässerungsschläuchen und zirka 600 Stk. Erdsonden […] - G 51821: 3 Blechlüftungsteile […] - G 51822: 6 Briden für Lüftungsrohr, versch. Grössen […] - G 51823: 1 Schachtel mit 3 Aluflexschläuchen […] - G 51824: 1 angebrauchter Sack Perlit Körner […] - G 51827: 1 angebrauchter Sack mit Spezialmix-Dünger […] - G 51828: 1 Schachtel mit 36 Steinwollwürfel […] - G 51829: 8 Schalen mit Steinwollwürfel […] - G 51830: 3 Säcke Pflanzenerde, 2 angebrauchte Säcke Pflanzenerde […] - G 51831: 4 Säcke Hydrokorrels, 2 angebrauchte Säcke Hydrokorrels […] - G 51832: 16 Lampenfassungen ohne Leuchtmittel, FL-Armaturen mit Verbindungskabeln […] - G 51833: 25 FL-Röhren Leuchtmittel […] - G 51834: 1 neuwertige Allzweckschaufel […] - G 51835: 1 grüne Giesskanne, 10 l […] - G 51835: 1 Sack mit 5 elektr. Kupplungen & Steckern […] 1. c Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezo gen (Art. 69 StGB):
– G 29030: Growunterlagen - G 29042: 1 DVD Instruction Video Omega-Garden - G 29049: 1 Hanfmühle - G 29072: 1 Buch „Deine eigenen Stecklinge“ - G 29082: 1 Pollen-Extraktor „Powder Max“ - G 37955: 1 Growkatalog - G 39234: 1 Mobiltelefon Nokia - G 39238: leere Minigrip-Beutel - G 39239: 1 Grundkarte Sunrise - G 39240: 2 SIM-Karten Sunrise - G 39241: 2 SIM-Karten Lebara - G 39255: 1 Buch „Marijuana Growers Handbuch“ hrsg. von Ed Rosenthals und persönliche Notizen - G 44892: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44893: 1 Paar Gummihandschuhe - G 44894: 1 Silberfolie - G 44896: 1 Staubmaske - G 44897: 1 Pack Feuchttücher - G 44899: 2 Batterienverpackung - G 44904: 1 Mobiltelefon Sony - G 44911: 1 Mobiltelefon Nokia - G 44922: 1 Buch „Der Cannabis Anbau“ - G 44923: 1 Buch „Anbau auf Kokos“ - G 44924: 1 Buch „Marihuana drinnen“ - G 44925: 1 Buch „I love it“ - G 51800: 2 Zeitschriften Hanfjournal […] 1. d Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Urteils zu Händen der Polizei Basel-Landschaft freigegeben :
- G 29055: 1 Pfefferspray
- G 51838: 1 Baseballschläger 2. a Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden D. unter Aufhebung der Beschlagnahme auf erstes Verlangen nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben : - G 42130: Taschenuhren Doxa […] - G 42131: Uhr & 1 Ring […] 2. b Die beschlagnahmte Barschaft ( Fr. 2'625.− [ersatzweise für die beschlag- nahmten 10'000.− Brasilianische Real; G 42126, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der BJ. bank AG] und Fr. 2'000.− [G 42127, auf dem Konto der Finanzverwaltung Baselland bei der BJ. bank AG]) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfah renskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . 2. c Der beschlagnahmte Silberbarren à 500 g und die beschlagnahmten fünf Silberbarren à je 100 g (G 42132: […]) werden verwertet und der Erlös wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . 3. a Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Konto Nr. […] und des Depots Nr. […] bei der BF. bank AG. , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BF. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. b Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BD. bank AG. , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BD. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. c Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] (heute: Nr. […]) bei der BH. bank […] , lautend auf die FI. GmbH, wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BH. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden der Berechtigten freizugeben. 3. d Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BB. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BB. bank wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. e Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 angeordnete Sperre des Kontos Nr. […] bei der BI. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben . Die BI. bank AG wird angewiesen, dieses Konto nach Rechtskraft dieses Urteils zuhanden des Berechtigten freizugeben. 3. f Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 11. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. […] bei der BE. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieses Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die BE. bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen . 3. g Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 7. Juni 2013 gesperrten Kontos Nr. […] bei der BG. bank , lautend auf D. , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Ver fahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieses Kontos wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die BG. bank angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen . 3. h Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. […] bei der VA. versicherung AG , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die VA. versicherung AG angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen . 3. i Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Juni 2013 gesperrten Police Nr. […] bei der VB. versicherung , wird nach Rechtskraft dieses Urteils gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Die Sperre dieser Police wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die VB. versicherung , angewiesen , das Guthaben nach Rechtskraft dieses Urteils auf das Konto IBAN CH70 […] bei der PostFinance AG, lautend auf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- u. Strafrecht, 4410 Liestal (Verwendungszweck: KG 460 20 203), zu überweisen . 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 6. September [2013] beim Grundbuchamt CR. angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum von D. stehende Liegenschaft am SE. 9 (Ferienhaus Nr. 12) in CD. (Parzelle Nr. 1004 im Grundbuch CD. ) und die Beschlagnahme der in der Beschlagnahmeposition G 29146 abgelegten Baupläne „Ferienhäuser in CD. “ werden nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. Die vorgenannte Liegenschaft wird samt den Bauplänen verwertet . Der Verwertungserlös wird, nach Begleichung der üblichen Veräusserungsunkosten sowie einer allfällig verkäuferseitig geschuldeten Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer und Tilgung der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden von D. , gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den D. auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 44'908.80 verrechnet . Ein allfällig danach verbleibender Überschuss wird im Umfang von Fr. 29'000.− gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zwecks Sicherung der Ersatz forderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung von Fr. 29'000.− oder der Bezahlung der Forderung der Gemeinde B. im Umfang von Fr. 29'000.− bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren beschlagnahmt , längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Soweit der vorgenannte Überschuss den Betrag von Fr. 29'000.− übersteigt, wird dieser D. ausbezahlt. 5. Die Untersuchungsgebühr von Fr. 20'000.−, die Gebühr für die Akteneinsicht von Fr. 137.50, die Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'550.− und der erstinstanzliche Gerichtsgebührenanteil von Fr. 15'000.− werden zu fünf Achteln (Fr. 24'804.70) D. auferlegt und zu drei Achteln (Fr. 14'882.80) auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen werden im Umfang von Fr. 20'104.10 D. auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6. D. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von fünf Achteln, ausmachend Fr. 63'316.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Dispositivziffer III/5 i.V.m. Anhang Ziffer III/8 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2017 wird ersatzlos aufgehoben. IV. Die C. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zu sieben Zehnteln (Fr. 14'962.50) C. auferlegt und zu drei Zehnteln (Fr. 6'412.50) auf die Staatskasse genommen. Die D. betreffenden Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 21'375.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'137.50 und Auslagen von Fr. 237.50) werden zur Hälfte (Fr. 10'687.50) D. auferlegt und zur Hälfte (Fr. 10'687.50) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. V.a C. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von sieben Zehnteln, ausmachend Fr. 7'844.95, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Advokatin Ana Dettwiler wird für die amtliche Verteidigung von C. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'346.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Advokat Eric Wassmer wird für die amtliche Verteidigung von C. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 448.25 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für die im zweiten Berufungsverfahren ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b. D. hat dem Kanton Basel-Landschaft die für das erste Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang der Hälfte, ausmachend Fr. 6'677.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel wird für die amtliche Verteidigung von D. im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'269.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese im zweiten Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung der amtlichen Verteidigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. VI. (Mitteilungen) Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte D. beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen [6B_1115/2023]).