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460 19 151

Basel-Landschaft · 2019-11-08 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Sachverhalt

baa. Geldfluss und Buchungen bei der C._____ AG 1.1 Am 9. April 2003 verkaufte Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ zum Preis von Fr. 3'000'000.− an ihre beiden Söhne R._____ und B._____. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 2'400'000.− per 1. April 2003 bezahlt werden muss und der Restbetrag von Fr. 600'000.− als Darlehen stehenbleibt (act. ab SG 1151 ff.). Am 6. Mai 2003 wurde auf das auf Q._____ lautende Postkonto Nr. 5._____ ein Betrag von Fr. 191‘692.40 aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in J._____ überwiesen (act. SD 81.04.057, SD 85.01.008). Von diesem Konto wurden am 30. Juli 2003 Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____ transferiert (act. AA 30.11.001 ff., SD 81.04.059). Diese Transaktion wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 40.03.066, AA 40.03.098): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 30.07.2003 Postcheck 10._____ (Kto. 1010) an Kunden- gelder CHF (Kto. 2210) 100‘000.− H._____ AG Demnach wurde dieser Vorgang als eine Kundeneinlage der H._____ AG von Fr. 100‘000.− dargestellt. 1.2 Vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 blieb diese Kundeneinlage der H._____ AG unverändert in den Büchern der C._____ AG stehen. Am 15. April 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− an die L._____ AG (act. AA 30.02.142 f.). Die C._____ AG nahm aufgrund dieser Überweisung nachstehende Buchung vor (act. AA 40.03.015, AA 40.03.034): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 15.04.2004 Teilrückzahlung (Kto. 2230) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− H._____ Teilrückzahlung Somit wurde dieser Vorgang als eine Teilrückzahlung der C._____ AG von Fr. 100'000.− an die H._____ AG abgebildet. 1.3 Losgelöst von der Kundeneinlage der H._____ AG kann nachstehender Vorgang bei der C._____ AG festgestellt werden: Am 18. Februar 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung AG Nr. 15._____ zur Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung Nr. 4._____ des Versicherungsnehmers B._____ (act. AA 30.02.129, AA 45.01.001 ff.). Dieser Vorgang wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 41.03.012, AA 41.03.028): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 18.02.2004 Darlehen I. _____ Holding AG (Kto. 1444) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− I. _____ Holding AG Darlehen Dieser Vorgang wurde demzufolge als Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.− durch die C._____ AG an die I._____ Holding AG dargestellt. bab. Wirtschaftliches Eigentum am Postkonto Nr. 5._____ Entgegen der Behauptung von B._____ im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht angenommen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ von Q._____ im hier interessierenden Zeitbereich bis zum 30. Juli 2003 wirtschaftlich in seinem Eigentum stand. Vorliegend ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass B._____ an diesem Vermögen wirtschaftlich berechtigt war. Nachdem R._____ und B._____ am 9. April 2003 von Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ für Fr. 3'000'000.− kauften und hierfür von A._____ und Q._____ ein pfandgesichertes Darlehen beanspruchen mussten (act. ab SG 1157), erscheint es als ausgeschlossen, dass B._____ noch über die nötigen Mittel zum Erwerb des Guthabens des Postkontos Nr. 1._____ verfügte. Der Umstand, dass Q._____ die Liegenschaft ihren Söhnen R._____ und B._____ verkaufte, lässt es zudem als fernliegend erscheinen, dass sie diesen das Guthaben auf dem genannten Postkonto schenkte. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ zur fraglichen Zeit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich nicht im Eigentum von B._____ stand. bb. Rechtliches bba. Deliktische Herkunft des Geldes Das Bundesgericht rügte im Rückweisungsentscheid, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht zur Überzeugung gelangt sei, dass der von der C._____ AG am 18. Februar 2004 der Sb.______ Versicherung überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− in vollem Umfang krimineller Herkunft gewesen sei. Seine Schlussfolgerung, dass "nur noch ein vernachlässigbar winziger Anteil des Geldes auf dem fraglichen Konto legalen Ursprunges" gewesen sei, sei eine vage formulierte und in diesem Sinne interpretationsbedürftige Erwägung. Somit bleibt die Herkunft des am 18. Februar 2004 vom Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung Nr. 15._____ überwiesenen Betrages von Fr. 100'000.− zu bestimmen. Vor dem 18. Februar 2004 kam es zu einer Unzahl von Einzahlungen von deliktsbehafteten Geldern auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____. Auch fanden ansonsten unzählige Transaktionen auf diesem Konto statt. Die Herkunft aller massgebenden deliktischen Geldzahlungen ab deren Erlangung durch D._____ und A._____ über eine Kette von Zwischenschritten bis zum hier interessierenden Endpunkt, d.h. dem Guthaben am 18. Februar 2004 auf dem Konto Nr. 10._____ der C._____ AG, lässt sich folglich nicht mehr lückenlos rekonstruieren. Es fehlt mithin an einer "Papierspur" des betreffenden Geldes. Nachfolgend ist deshalb die Herkunft des von der C._____ AG aufgewendeten Geldbetrages von Fr. 100'000.− für die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ nach der Bodensatzmethode und der Proportionalitätsmethode mit einem Schwellenwert von 2% zu ermitteln. α. Bodensatzmethode Die C._____ AG eröffnete das Postkonto Nr. 10._____ am 12. November 2002 (act. AA 30.02.001). Auf dieses Konto wurden am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 (Fr. 52'212.10 [Saldo des Postkontos Nr. 11.___ per 31.12.2002] - Fr. 29'200.− [Einzahlung Ao._____] aus legalem Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff.). Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 gelangten mehrere Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug auf das Konto. Gemäss der Bodensatzmethode schwamm das von der I._____ Holding AG einbezahlte, aus rechtmässigen Quellen stammende Geld oben auf und floss durch Kontoabgänge in Höhe mehrerer Millionen Franken bis zum 30. Juli 2003 restlos wieder ab. Als am 30. Juli 2003 vom Konto von Q._____ ein Betrag von Fr. 100'000.− überwiesen wurde, befand sich somit auf dem Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG nur durch den von D._____ und A._____ verübten gewerbsmässigen Betrug erlangtes Geld. Die besagten Fr. 100'000.− schwammen bei ihrem Eingang auf dem erwähnten Konto oben auf. Durch die zahlreichen Kontoabgänge zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 im Umfang mehrerer Millionen Franken floss dieser aus legaler Quelle stammende Geldbetrag von Fr. 100'000.− längst vor dem hier entscheidenden Zeitpunkt des 18. Februar 2004 ab. Folglich stellten die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Fr. 100‘000.− Bodensatz dar, d.h. bemakeltes Vermögen, welches der Einziehung unterliegt. β. Proportionalitätsmethode mit Schwellenwert

1. Wie bereits hiervor dargelegt, wurden auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 aus rechtmässigen Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen. Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 wurde dieses Konto durch Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug gespiesen. Zudem wurde vom diesem Konto bis zum 30. Juli 2003 Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken abdisponiert, womit auch Anteile des legalen Geldes abflossen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff., AA 40.03.057 ff.). Aufgrund dessen verflüchtigte sich die Quote rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zusehends. Die Verdünnung des legalen Anteiles war umso stärker, je höher der jeweilige Zufluss von Geld krimineller Herkunft und desto geringer das jeweilige Kontoguthaben war. Beim Eingang eines deliktischen Betrages a und einem Kontostand nach dessen Eingang von b verringerte sich der Anteil des legalen Geldes um ([a: b] x 100) Prozent. Mit den Kontoabgängen flossen jeweils legale Vermögensteile ab. Eine entsprechend durchgeführte Berechnung ergibt als Resultat, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 10._____ am 30. Juli 2003 nur noch eine Quote von weniger als 0.1 Promille rechtmässigen Geldes enthielt. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet dies, dass zumindest ein Anteil von 99.9999% des Kontoguthabens krimineller Herkunft war.

2. Als am 30. Juli 2003 der Betrag von Fr. 100'000.− legaler Herkunft auf das Konto Nr. 10._____ der C._____ AG einbezahlt wurde, vermischte sich dieser mit dem Kontoguthaben von Fr. 1‘473‘827.54 (act. AA 30.02.080, AA 40.03.066), welches zu 99.9999% aus deliktischen Quellen stammte. Nach dieser Einzahlung machte der Anteil des legalen Geldes am Kontoguthaben lediglich rund 6.4% aus. Zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 wurden weitere von D._____ und A._____ aus dem betrügerischen Devisenhandel erlangte Gelder in Millionenhöhe auf das besagte Konto überwiesen und grösstenteils weitertransferiert (act. AA 30.02.081 ff., AA 40.03.057 ff., AA 40.03.011 ff.). Dadurch verringerte sich der Anteil rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zunehmend. Eine Berechnung nach der oben dargestellten Methode anhand der relevanten Transaktionen ergibt, dass am 18. Februar 2004 das Guthaben auf dem besagten Konto nur noch zu einem Anteil von weniger als einem Prozent aus legaler Quelle stammte. Nachdem vorliegend von einem Schwellenwert von zwei Prozent auszugehen ist, sind die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sa.______ Versicherungs-Gesellschaft überwiesenen Fr. 100‘000.− als kriminellen Ursprunges anzusehen. Angefügt sei, dass vorliegend die Einziehung eines Anteiles von weniger als einem Prozent legalen Vermögens nicht unverhältnismässig ist. Zum einen ist die Quote rechtmässigen Vermögens verschwindend gering. Zum anderen kann B._____ diese aus legalen Quellen stammende Quote auch nach dem Zivilrecht nicht für sich beanspruchen. Denn die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ durch die C._____ AG stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der C._____ AG an einen nahestehenden Dritten dar und ist daher aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR durch B._____ an die C._____ AG zurückzuerstatten. γ. Fazit Nach beiden angewendeten Ausscheidungsmethoden handelt es bei der am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Geldsumme von Fr. 100'000.− um deliktsbehaftetes Vermögen. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass selbst die Anwendung der von B._____ bevorzugten Zurechnungsmethode an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Zunächst ist festzustellen, dass keine schriftliche Vereinbarung besteht, wonach die zur Diskussion stehenden Fr. 100'000.− bei der C._____ AG zwischenparkiert werden sollten. Aufgrund der Buchhaltung und der Geldbewegungen auf dem Postkonto der C._____ AG kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Geldsumme bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG Nr. 10._____ transferiert worden ist. Im Gegenteil schliesst ein Blick in die Buchhaltung und auf die Kontobewegungen auf diesem Postkonto eine solche Annahme gerade aus. Der Betrag von Fr. 100'000.− wurde am 30. Juli 2003 in der Buchhaltung der C._____ AG unter dem Titel Kundeneinlage der H._____ AG erfasst. Es wurde mithin eine Kundeneinlage getätigt. Damit folgte dieses Geld dem gleichen Lauf wie die anderen Einlagen anderer Anleger. Das Geld wurde teils zur Ba._____ Plc. transferiert, wo es in den Devisenhandel eingebracht und aufgrund der eingefahrenen Verluste nach und nach verbrannte, teils wurde das Geld zur Rückzahlung von Anlagegeldern anderer Anleger und Ausschüttung versprochener Renditen verwendet, teils wurde es für eigene Aufwendungen der C._____ AG verbraucht und teils wurde es für die Gewährung von Darlehen an die I._____ Holding AG verwendet. Am 15. April 2004 erfolgte eine Teilrückzahlung des Kundenguthabens der H._____ AG in Höhe von Fr. 100'000.−. Dass diese Geldsumme von Fr. 100'000.− wie dargestellt verwendet wurde, wird durch die Deposition von B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. April 2006 bestätigt. So bekundete B._____, A._____ habe diese Fr. 100'000.− der C._____ AG zur Verfügung gestellt, damit D._____ mit diesen habe arbeiten können (act. AA 10.01.113). Vor dem dargestellten Gesamthintergrund ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts ausgeschlossen, dass die besagten Fr. 100'000.− am 30. Juli 2003 bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG überwiesen wurden. Mit diesem Geld wurde vielmehr eine Anlage im Devisenhandel bei der C._____ AG getätigt und dieses wurde damit wie oben beschrieben verwendet. Die Überweisung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 in Höhe von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung stellte mithin keine Rückzahlung des am 30. Juli 2003 von Q._____ in gleicher Höhe bei der C._____ AG einbezahlten Betrages dar. In Anbetracht, dass die Gelder bei der C._____ AG grundsätzlich aus den betrügerischen Tätigkeit von D._____ und A._____ herrührten, kann vorliegend folgerichtig auch bei der Anwendung der Zurechnungsmethode einzig geschlossen werden, dass die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesene Geldsumme aus der deliktischen Tätigkeit von D._____ und A._____ stammte. bbb. Keine Restitution Vorliegend ist nicht mehr feststellbar, von welchen Geschädigten der von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung am 18. Februar 2004 überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− stammt, weshalb eine Restitution dieses Geldes an die Geschädigten bereits mangels liquider Rechtslage ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Sb.______ Versicherung auch aufgrund ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Fr. 100'000.− nicht zur Herausgabe dieser Geldsumme an die Geschädigten verpflichtet werden kann. bbc. Drittbegünstigter Die C._____ AG bezahlte am 18. Februar 2004 die Einmalprämie von Fr. 100'000.− für die Einzel-Lebensversicherung von B._____ (Police Nr. 4._____) bei der Sb.______ Versicherung aus deliktsbehaftetem Geld. Da die Ansprüche aus dieser Versicherung B._____ zustehen, gilt er als Drittbegünstigter. bbd. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB α. Drittrechte (i) Unkenntnis der Einziehungsgründe Im Einstellungsbeschluss vom 10. Februar 2009 betreffend das unter anderem gegen B._____ geführte Strafverfahren wurde insbesondere festgehalten, die mutmasslichen von D._____ und A._____ begangenen strafbaren Handlungen (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.) könnten B._____ nicht zugerechnet werden. Es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um diese strafbaren Handlungen gewusst, geschweige denn sie gebilligt oder gar gefördert habe (act. PD B._____ 07.01.019 ff.). Vorliegend wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die dargestellte Erkenntnis im Einstellungsbeschluss unzutreffend sein könnte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass B._____ die Tatsachen, welche eine Einziehung begründen, erkannt oder er deren Vorliegen zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich eine Bösgläubigkeit von B._____ in Bezug auf die Herkunft des fraglichen Geldes nicht aus dem Umstand ableiten, dass ihm die Kosten des Einstellungsbeschlusses von Fr. 450.− zur Hälfte auferlegt wurden. Es ist nämlich weder konkret dargetan noch erkennbar, aus welchem Grund B._____ wegen des ihm im Einstellungsbeschluss vorgeworfenen zivilrechtlichen Verhaltens hinsichtlich des Ursprunges des fraglichen Geldes bösgläubig gewesen sein sollte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich eine Bösgläubigkeit von B._____ hinsichtlich der Einziehungsgründe vorliegend nicht beweisen lässt. (ii) Fehlende Gegenleistung 1.1 Das Bundesgericht verneinte in Bezug auf die Überweisung vom 30. Juli 2003 vom Postkonto Nr. 5._____ auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG im Betrag von Fr. 100'000.− eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht. Dabei beanstandete es insbesondere die Erkenntnis des Kantonsgerichts nicht, wonach dieses für ausgeschlossen hielt, dass diese Zahlung vom 30. Juli 2003 ein von B._____ an die C._____ AG gewährtes Darlehen darstellt. Folglich ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht verbindlich festgelegt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden. 1.2 Fehl geht folglich die Behauptung von B._____, die Zahlung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 an die Sb.______ Versicherung im Betrag von Fr. 100'000.− für die Bezahlung einer Einmalprämie für eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten sei als Gegenleistung für das von ihm der C._____ AG in gleicher Höhe gewährte Darlehen erfolgt. Nachdem eine Gegenleistung von B._____ für die genannte Zahlung der C._____ AG nicht ersichtlich ist, kann nur geschlossen werden, dass diese eine Schenkung der C._____ AG an B._____ darstellt. 1.3 Entgegen der Ansicht von B._____ besteht kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Kantonsgericht die genannte Zahlung als eine Schenkung der C._____ AG an B._____ qualifiziert und gleichzeitig feststellt, dass die C._____ AG diese als ein Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte. Dass die Realität in dieser Hinsicht nicht mit der Verbuchung bei der C._____ AG übereinstimmt, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die C._____ AG die Ausrichtung der Schenkung an B._____ unrichtig als Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte.

2. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die von der C._____ AG am 18. Februar 2004 vorgenommene Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− für eine auf B._____ lautende Lebensversicherungspolice eine Schenkung darstellt. Infolgedessen gelangt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es an einer gleichwertigen Gegenleistung von B._____ für die von der C._____ AG in seinem alleinigen Interesse erbrachte Zahlung von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung fehlt. Dasselbe gilt folgerichtig auch für den auf diesem Geldbetrag erzielten Vermögenszuwachs von Fr. 32'681.70. Zusammengefasst steht somit fest, dass B._____ keine Gegenleistung erbracht hat. (iii) Zwischenfazit Im Ergebnis steht fest, dass kein geschützter Dritterwerb von B._____ im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gegeben ist. β. Verhältnismässigkeit B._____ muss bei einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 132'681.70 lediglich den gegenleistungslos erlangten Tatvorteil in vollem Umfang dem Staat erstatten. Er wird dadurch unter dem Strich nicht belastet, weshalb eine entsprechende Ersatzforderung offenkundig als verhältnismässig dasteht. γ. Verjährung Die Vorinstanz verpflichtete B._____ mit Urteil vom 29. August 2013 zur Leistung der Ersatzforderung. Dieses Urteil erging vor Ablauf der 15-jährigen Verjährungsfrist für den gewerbsmässigen Betrug, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB das Recht zur Anordnung einer Ersatzforderung nicht verjährt ist. bbe. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 2 Abs. aStGB Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB gegeben sein könnte. bbf. Ergebnis Die Einmalprämie für die auf B._____ lautende Lebensversicherung von Fr. 100'000.− bei der Sb.______ Versicherung wurde am 18. Februar 2004 von der C._____ AG aus deliktsbehaftetem Geld bezahlt. Dieser Betrag von Fr. 100'000.− gilt damit als durch B._____ verbraucht und folglich als nicht mehr vorhanden. B._____ ist somit zur Leistung einer Ersatzforderung in gleicher Höhe an den Staat zu verpflichten. Gemäss Auskunft der Sb.______ Versicherung vom 31. Oktober 2019 beträgt der Rückkaufswert der genannten Lebensversicherung per 1. November 2019 Fr. 132'681.70. Nachdem der ursprünglich für den Erwerb der Police bezahlte Betrag krimineller Herkunft ist, hat dies auch für den zwischenzeitlich darauf erzielten Ertrag von Fr. 32'681.70 zu gelten. Im Umfang dieses Betrages ist ebenfalls eine Ersatzforderung anzuordnen. Im Ergebnis folgt, dass B._____ dem Kanton Basel-Landschaft Fr. 132'681.70 zu bezahlen hat. Durch die Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf die erst nach dem Vorinstanzurteil dazugekommenen Vermögenserträge erhöht sich zwar der Betrag der Ersatzforderung. Darin liegt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Ansicht von B._____ keine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGer 6B_611/2013 vom 4. April 2014 E. 3.). Denn im Ergebnis zieht die zweite Instanz letztlich genau gleich wie das Vordergericht nur sämtliche Tatfrüchte ein und stellt damit B._____ so, wie wenn er durch eine Zahlung der C._____ AG aus bemakeltem Geld nie begünstigt worden wäre. Die Ersatzforderungsanordnung auf diesen Tatfrüchten ist nach dem Sinn und Zweck des Abschöpfungsrechtes, wonach niemand von einer strafbaren Handlung profitieren soll, zwingend erforderlich. (…) VI. Zivilforderungen (…) VII. Kosten und Entschädigungen A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten (…) AB. Entschädigung Advokat Alain Joset machte mit Honorarnote vom 26. Juni 2013 für seine Bemühungen für die Vertretung von R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 52 Stunden zu je Fr. 300.− ein Honorar von Fr. 15'600.− sowie Auslagen von Fr. 302.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'272.30, total Fr. 17'174.90, geltend.

a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt von B._____

1. Die Vorinstanz sprach Advokat Alain Joset eine gekürzte Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zulasten des Staates zu. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, R._____ und B._____ seien im vorliegenden Verfahren als ehemals Beschuldigte und später als Dritte von der Beschlagnahme ihrer Policen bei der Sb.______ Versicherung, ihrer Aktienzertifikate der Ab._____ AG sowie von der Grundbuchsperre über ihrer Liegenschaft in J._____ betroffen. Im gerichtlichen Verfahren hätten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zur Frage der Einziehung ihrer Vermögenswerte bzw. die Anordnung einer Ersatzforderung durch Advokat Alain Joset wahrgenommen. R._____ und B._____ verlangten gestützt auf Art. 434 StPO den Ersatz der Aufwendungen ihres Rechtsvertreters. Da die R._____ und B._____ angefallenen Kosten für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen bloss mittelbare Folge der Verfahrenshandlungen seien, könnten sie gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO keine Entschädigung beanspruchen. R._____ und B._____ sei jedoch analog zu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten. Umfangmässig erscheine eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen.

2. B._____ wendet dagegen insbesondere ein, im vorinstanzlichen Verfahren seien vier verschiedene Positionen im Streit gelegen: Die Einziehung der Einzel-Lebensversicherungen bei der Sb.______ Versicherung von R._____ und B._____, die Einziehung der R._____ und B._____ gehörenden Liegenschaft in J._____ und die Einziehung der Aktien der Ab._____ AG. Mit Ausnahme der Verpflichtung von B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Einzel-Lebensversicherung bei der Sb.______ Versicherung hätten R._____ und B._____ obsiegt. Obschon sie zu drei Vierteln obsiegt hätten, habe ihnen die Vorinstanz lediglich eine gekürzte Entschädigung von Fr. 5'000.− zugesprochen. Die Kürzung der Entschädigung sei im angefochtenen Urteil nicht begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb R._____ und B._____ nicht mindestens drei Viertel der geltend gemachten Anwaltskosten als Entschädigung zugesprochen worden sei. Der vorinstanzliche Kostenentscheid müsse deshalb in diesem Punkt als willkürlich angesehen werden. Weil nach seiner Auffassung auch die Festsetzung einer Ersatzforderung zu seinen Lasten aufzuheben sei, müssten R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich obsiegend angesehen und ihnen die volle Entschädigung von Fr. 17‘174.90 zugesprochen werden.

b. Begründungspflicht der Vorinstanz

1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) folgt eine Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO). Das Gericht ist somit verpflichtet, sein Urteil zu begründen. Die Begründungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). 1.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b; 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheides bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheides zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheides ermöglichen. Dementsprechend muss das Gericht wenigstens kurz seine Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). 1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 144 IV 136 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2).

2. Im angefochtenen Urteil begnügt sich die Vorinstanz, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung von R._____ und B._____ damit zu begründen, dass eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen erscheine. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der eingereichten detaillierten Honorarnote des Rechtsvertreters von R._____ und B._____ bzw. eine nachvollziehbare Darlegung des von ihr als angemessen beurteilten Honorars im konkreten Fall und eine Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) durch die pauschale Festsetzung der Entschädigung. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet und verletzt den Anspruch von B._____ auf rechtliches Gehör. Weil die Berufungsinstanz vorliegend über eine volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO), kann eine Gehörsverletzung geheilt werden. Auch entsteht für B._____ kein Nachteil aus einem Verzicht auf Rückweisung. Zudem verlangt B._____ selbst keine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubegründung des angefochtenen Entschädigungspunktes. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die Entschädigung des Rechtsvertreters von B._____ im erstinstanzlichen Verfahren durch das Kantonsgericht festzusetzen.

c. Festsetzung der Entschädigung ca. Rechtliche Grundlagen 1.1 Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 434 N 1). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2). Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 7; Wehrenberg/Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, a.a.O., Art. 434 N 7). Zu ersetzen sind nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden zu fordern ist. Dies trifft etwa zu, wenn ein Schaden durch das Aufbrechen einer Haustür im Rahmen einer Hausdurchsuchung verursacht wurde ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 4; Jo Pitteloud , in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, Art. 433-434). Nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht sind jedoch die Anwaltskosten, welche dem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind. Da sich die Strafprozessordnung zur Frage des Ersatzes der Parteikosten des Dritten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren ausschweigt, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch das Gericht zu schliessen ist. Dabei hat es nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Damit kommt der im Prozessrecht gemeinhin verwirklichte Grundsatz zum Tragen, dass keine Entschädigung verdient, wer mit seinen Anträgen unterlegen ist. Umgekehrt ist dem im Einziehungsverfahren obsiegenden Dritten eine (vom Staat zu entrichtende) Parteientschädigung auszurichten (OGer ZH SB140199 vom 26. Mai 2015 E. VI/2.2.3.1 mit Hinweis auf Greiner/Akikol , Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1352 f.). 1.2 Ein Teil der Lehre und Judikatur befürwortet in Bezug auf Anwaltskosten, welche einem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind, eine (analoge) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO, da die Geltendmachung dieser Aufwendungen in einem separaten Staatshaftungsverfahren kaum Sinn mache (CJ GE ACPR/450/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 434 N 5; Moreillon/Parein-Reymond , Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 434 N 2; Mizel/Rétornaz , in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 434 N 3). Die Entschädigung kann in Analogie zu Art. 420 StPO herabgesetzt werden, wenn der Dritte seine Schadenminderungspflicht verletzt, oder gar verweigert werden, wenn das Drittverschulden derart gewichtig ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der betreffenden Verfahrenshandlung unterbrochen wird ( Mizel/Rétornaz , a.a.O., Art. 434 N 12; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 434 N 5).

2. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte - soweit erforderlich - auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (BGer 6B_818/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 4.1). cb. Konkrete Bemessung cba. Vorbemerkung Die Vorinstanz sprach R._____ und B._____ eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− für die Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehörs zu. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren bei R._____ die Einziehung einer mit einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− finanzierten Einzel-Lebensversicherungspolice und bei B._____ die Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf eine grundsätzlich wertgleiche Einzel-Lebensversicherungspolice, die Einziehung der im Miteigentum von R._____ und B._____ stehenden Liegenschaft P._____weg 1 in J._____ und die Einziehung der je zu einem Drittel R._____ und B._____ gehörenden Aktien der Ab._____ AG ging, ist davon auszugehen, dass R._____ und B._____ zu gleichem Teil Anspruch auf die Entschädigung von Fr. 5'000.− haben. In der Eingabe vom 6. September 2019 macht Advokat Alain Joset geltend, er habe für R._____ und B._____ ein gemeinsames Mandat geführt. Es könne deshalb nicht festgelegt werden, welche Aufwendungen in der Honorarnote vom 26. Juni 2013 R._____ und welche B._____ beträfen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen je zur Hälfte für R._____ und B._____ erbracht wurden. Die Entschädigung von R._____ bildet vorliegend nicht Prozessgegenstand, da R._____ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2003 kein Rechtsmittel erhob. cbb. Stundenansatz In Strafsachen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand des Anwaltes (§ 2 Abs. 1 TO). Das Honorar beträgt Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Die vom Rechtsvertreter von B._____ vorzunehmenden Arbeiten waren nicht besonders schwierig, zumal sich seine Tätigkeit auf Nebenpunkte bezog und das Strafverfahren vorwiegend einen nationalen Bezug aufwies. Auch kam der Streitsache keine besonders einschneidende Bedeutung für B._____ zu. Vor dem Hintergrund des Dargelegten erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.− als angebracht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von Wirtschaftskriminalität einen Stundenansatz von Fr. 250.− als angemessen bezeichnet hat (BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010). Davon ist umso mehr auszugehen, als das Bundesstrafgericht bei vergleichbaren Fällen von Wirtschaftskriminalität bei einer Tarifspanne von Fr. 200.− bis Fr. 300.− praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 230.− zur Anwendung bringt (BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. XX/1.4). cbc. Entschädigungsberechtigter Aufwand Der von Advokat Alain Joset verrechnete Zeitaufwand von 52 Stunden erscheint als angemessen. Die Auslagen für die 114 Kopien sind nicht mit Fr. 2.− pro Stück, sondern mit dem für Massenkopien geltenden Ansatz von Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (§ 15 Abs. 2 TO). Zum Satz von Fr. 250.− pro Stunde, Kopiaturkosten von Fr. 57.−, weiteren Auslagen von Fr. 74.70 und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich ein Honoraranspruch von Advokat Alain Joset für seine gesamten Bemühungen von Fr. 14'182.24 bzw. für den auf B._____ entfallenden hälftigen Anteil von Fr. 7'091.12. Nachdem B._____ in Bezug auf die Ersatzforderung als unterliegend und in Bezug auf die Einziehung seines hälftigen Liegenschaftsanteiles und seiner Aktien an der Ab._____ AG als obsiegend anzusehen ist, ist von einem Obsiegen von B._____ im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Somit steht B._____ nach Massgabe seines Obsiegens für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'727.41 zu (⅔ von Fr. 7'091.12). An diesem Ergebnis vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn von einer (analogen) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO auszugehen wäre. Denn da die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzforderung gegenüber B._____ klarerweise gegeben waren, müssen die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Rechtskosten als unnötig bezeichnet werden und ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 420 StPO eine Entschädigungspflicht des Staates zu verneinen. Auch demnach sind B._____ nur zwei Drittel der ihn betreffenden Rechtskosten zu entschädigen. Unter Berücksichtigung seines Anteiles von Fr. 2'500.− an der bereits von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung ist B._____ noch zusätzlich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. (…) Es wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013, auszugsweise lautend: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (eventualiter der qualifizierten Veruntreuung, subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil von Ac._____ (Ziff. 2.6 der Anklageschrift), von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (eventualiter der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der C._____ AG (Ziff. 2.8 der Anklageschrift), von der Anklage des betrügerischen Konkurses (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5 der Anklageschrift), von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Ziff. 2.9.3 und 2.9.5 der Anklageschrift) und von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 3.8 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die gegen A._____ am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− bei einer Probezeit von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert . 5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB die Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) für die Dauer von 5 Jahren verboten . (…) 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzleistung an den Staat in Höhe von Fr. 127'653.20 verurteilt . (…) VIII. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 88'423.85, den auszurichtenden Zeugenentschädigungen von Fr. 1'292.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 90'000.−. Von den Verfahrenskosten trägt D._____ 2/5 und A._____ 3/5 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 3. Dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten, Alain Joset, Advokat, wird zulasten des Staates eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zugesprochen." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____, soweit darauf eingetreten wird , in den Dispositiv-Ziffern II.1-5 und VIII.1 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren , bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird freigesprochen: von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Ac._____ im Anklagepunkt 2.6; von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG im Anklagepunkt 2.8; vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses; vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Anklagepunkt 3.3 sowie vom Vorwurf des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung. 3. Das Strafverfahren gegen A._____ betreffend Bevorzugung eines Gläubigers wird infolge Verjährung eingestellt. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit untersagt, bei welcher er eine Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen hat, die ihm direkt oder indirekt finanzielle oder sonst wirtschaftliche Vorteile einbringen kann. VIII. 1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen und Dolmetscher) bis und mit der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils betragen: Diese Kosten werden zu 40% D._____ und zu 60% A._____ auferlegt. Die Dolmetscherkosten von Fr. 1'059.− werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen werden die Berufung von A._____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____ abgewiesen. II. Die Berufung von B._____ wird teilweise gutgeheissen. B._____ wird zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer VIII.3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Dispositiv-Ziffer IV.1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "IV.1 B._____ wird gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 132'681.70 an den Kanton Basel-Landschaft verurteilt." Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen. III. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) betragen: Diese Kosten werden zu 26.25% D._____, zu 38% A._____ und zu 2% B._____ auferlegt sowie zu 33.75% auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des ersten und dritten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. IV. 1. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 30‘000.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'932.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 65.5% dieser Prozessentschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 65.5% der Differenz zwischen dieser Prozessentschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'031.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. V. 1. B._____ wird im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'308.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 2. B._____ wird im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'313.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. B._____ wird im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'283.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1).

E. 2.1 Eine Einziehung ist wegen "Unkenntnis der Einziehungsgründe" ausgeschlossen, wenn der Dritte gutgläubig ist. Der Schutz des guten Glaubens des Dritten bezieht sich auf die Unkenntnis der Tatsachen, die die Einziehung rechtfertigen würden, so die Natur des Einziehungsobjektes als Tatlohn oder Deliktsbeute. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich der gute Glaube nicht nach dem zivilrechtlichen Massstab von Art. 3 ZGB. Die Bösgläubigkeit des Dritten kann nur angenommen werden, wenn er die Tatsachen, welche eine Einziehung begründen, erkannt oder er deren Vorliegen zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Die Einziehung kann hingegen nicht angeordnet werden, wenn der Dritte um die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen seinen Geschäftspartner weiss, jedoch ansonsten über keine weiteren besonderen Informationen verfügt. Mit anderen Worten ist eine Einziehung gegen einen Dritten nur möglich, wenn der Letztere im Sinne eines Eventualvorsatzes Kenntnis von den Tatsachen hat, welche die Einziehung begründen (BGer 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2).

E. 2.1.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2).

E. 2.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

E. 2.2 "Eine gleichwertige Gegenleistung" ist etwa bei im Rahmen von synallagmatischen Rechtsgeschäften zum Marktpreis erworbenen Vermögenswerten zu bejahen (BGer 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.4). Eine Gegenleistung gilt dagegen nicht als gleichwertig, wenn die Vermögenswerte unentgeltlich hingegeben werden (BGer 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2). Keine Gegenleistung stellt überdies die blosse Verpflichtung dar, den empfangenen Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., Art. 70 N 13; BGer 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 4.3.). fb. Verhältnismässigkeit

1. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ausgeschlossen, wenn sie für den Dritten eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Die Einziehung von Geschenken bedeutet selten eine besondere Härte ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., Art. 70 N 14). Erforderlich ist, dass die Einziehung den Dritten in besonders einschneidender Weise treffen würde ( Schwarzenegger/Hug/Jositsch , Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 210).

2. Das Gericht kann laut Art. 71 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit von der Anordnung einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen. Es geht darum, dem Staat unnötigen Aufwand zu ersparen, der im Zusammenhang mit einer uneinbringlichen Ersatzforderung entstünde. Das Gericht muss auf die Ersatzforderung verzichten oder sie reduzieren, wenn die betroffene Person kein Vermögen hat oder sogar zahlungsunfähig ist und ihre Ressourcen oder ihre persönliche Situation keine erfolgreiche Durchsetzung in naher Zukunft erwarten lassen (BGer 6P.138/2006 vom 22. September 2006 E. 5.2; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 71 N 16). Das Gericht kann sodann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Resozialisierung zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGer 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1). fc. Verjährung Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren, es sei denn, dass die Verjährung der Strafverfolgung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, in welchem Fall diese auch auf die Einziehung Anwendung findet. Diese Bestimmung kommt auch bei der Anordnung einer Ersatzforderung zur Anwendung (BGE 141 IV 305 E. 1.4). Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechtes sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar (Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechtes, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 316). Demzufolge findet Art. 97 Abs. 3 StGB auf die Verjährung des Einziehungsrechtes analog Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).

g. Beweislast Der Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung und Ersatzforderungsanordnung zu beweisen. Der Dritte kann sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3). C. In Concreto CA. Einziehung (…) CB. Ersatzforderungen

a. A._____ (…)

b. B._____ Im Jahr 2003 schloss B._____ mit der Sb.______ Versicherung einen Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− ab (Police Nr. 4._____). Die Einmalprämie wurde am 18. Februar 2004 von der C._____ AG vollständig beglichen. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Einmalprämie aus deliktsbehaftetem Geld bezahlt wurde und ob B._____ deswegen zur Leistung einer Ersatzforderung (inkl. Vermögenszuwachs) an den Staat verpflichtet werden kann. ba. Sachverhalt baa. Geldfluss und Buchungen bei der C._____ AG 1.1 Am 9. April 2003 verkaufte Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ zum Preis von Fr. 3'000'000.− an ihre beiden Söhne R._____ und B._____. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 2'400'000.− per 1. April 2003 bezahlt werden muss und der Restbetrag von Fr. 600'000.− als Darlehen stehenbleibt (act. ab SG 1151 ff.). Am 6. Mai 2003 wurde auf das auf Q._____ lautende Postkonto Nr. 5._____ ein Betrag von Fr. 191‘692.40 aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in J._____ überwiesen (act. SD 81.04.057, SD 85.01.008). Von diesem Konto wurden am 30. Juli 2003 Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____ transferiert (act. AA 30.11.001 ff., SD 81.04.059). Diese Transaktion wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 40.03.066, AA 40.03.098): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 30.07.2003 Postcheck 10._____ (Kto. 1010) an Kunden- gelder CHF (Kto. 2210) 100‘000.− H._____ AG Demnach wurde dieser Vorgang als eine Kundeneinlage der H._____ AG von Fr. 100‘000.− dargestellt. 1.2 Vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 blieb diese Kundeneinlage der H._____ AG unverändert in den Büchern der C._____ AG stehen. Am 15. April 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− an die L._____ AG (act. AA 30.02.142 f.). Die C._____ AG nahm aufgrund dieser Überweisung nachstehende Buchung vor (act. AA 40.03.015, AA 40.03.034): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 15.04.2004 Teilrückzahlung (Kto. 2230) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− H._____ Teilrückzahlung Somit wurde dieser Vorgang als eine Teilrückzahlung der C._____ AG von Fr. 100'000.− an die H._____ AG abgebildet. 1.3 Losgelöst von der Kundeneinlage der H._____ AG kann nachstehender Vorgang bei der C._____ AG festgestellt werden: Am 18. Februar 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung AG Nr. 15._____ zur Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung Nr. 4._____ des Versicherungsnehmers B._____ (act. AA 30.02.129, AA 45.01.001 ff.). Dieser Vorgang wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 41.03.012, AA 41.03.028): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 18.02.2004 Darlehen I. _____ Holding AG (Kto. 1444) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− I. _____ Holding AG Darlehen Dieser Vorgang wurde demzufolge als Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.− durch die C._____ AG an die I._____ Holding AG dargestellt. bab. Wirtschaftliches Eigentum am Postkonto Nr. 5._____ Entgegen der Behauptung von B._____ im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht angenommen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ von Q._____ im hier interessierenden Zeitbereich bis zum 30. Juli 2003 wirtschaftlich in seinem Eigentum stand. Vorliegend ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass B._____ an diesem Vermögen wirtschaftlich berechtigt war. Nachdem R._____ und B._____ am 9. April 2003 von Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ für Fr. 3'000'000.− kauften und hierfür von A._____ und Q._____ ein pfandgesichertes Darlehen beanspruchen mussten (act. ab SG 1157), erscheint es als ausgeschlossen, dass B._____ noch über die nötigen Mittel zum Erwerb des Guthabens des Postkontos Nr. 1._____ verfügte. Der Umstand, dass Q._____ die Liegenschaft ihren Söhnen R._____ und B._____ verkaufte, lässt es zudem als fernliegend erscheinen, dass sie diesen das Guthaben auf dem genannten Postkonto schenkte. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ zur fraglichen Zeit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich nicht im Eigentum von B._____ stand. bb. Rechtliches bba. Deliktische Herkunft des Geldes Das Bundesgericht rügte im Rückweisungsentscheid, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht zur Überzeugung gelangt sei, dass der von der C._____ AG am 18. Februar 2004 der Sb.______ Versicherung überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− in vollem Umfang krimineller Herkunft gewesen sei. Seine Schlussfolgerung, dass "nur noch ein vernachlässigbar winziger Anteil des Geldes auf dem fraglichen Konto legalen Ursprunges" gewesen sei, sei eine vage formulierte und in diesem Sinne interpretationsbedürftige Erwägung. Somit bleibt die Herkunft des am 18. Februar 2004 vom Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung Nr. 15._____ überwiesenen Betrages von Fr. 100'000.− zu bestimmen. Vor dem 18. Februar 2004 kam es zu einer Unzahl von Einzahlungen von deliktsbehafteten Geldern auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____. Auch fanden ansonsten unzählige Transaktionen auf diesem Konto statt. Die Herkunft aller massgebenden deliktischen Geldzahlungen ab deren Erlangung durch D._____ und A._____ über eine Kette von Zwischenschritten bis zum hier interessierenden Endpunkt, d.h. dem Guthaben am 18. Februar 2004 auf dem Konto Nr. 10._____ der C._____ AG, lässt sich folglich nicht mehr lückenlos rekonstruieren. Es fehlt mithin an einer "Papierspur" des betreffenden Geldes. Nachfolgend ist deshalb die Herkunft des von der C._____ AG aufgewendeten Geldbetrages von Fr. 100'000.− für die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ nach der Bodensatzmethode und der Proportionalitätsmethode mit einem Schwellenwert von 2% zu ermitteln. α. Bodensatzmethode Die C._____ AG eröffnete das Postkonto Nr. 10._____ am 12. November 2002 (act. AA 30.02.001). Auf dieses Konto wurden am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 (Fr. 52'212.10 [Saldo des Postkontos Nr. 11.___ per 31.12.2002] - Fr. 29'200.− [Einzahlung Ao._____] aus legalem Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff.). Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 gelangten mehrere Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug auf das Konto. Gemäss der Bodensatzmethode schwamm das von der I._____ Holding AG einbezahlte, aus rechtmässigen Quellen stammende Geld oben auf und floss durch Kontoabgänge in Höhe mehrerer Millionen Franken bis zum 30. Juli 2003 restlos wieder ab. Als am 30. Juli 2003 vom Konto von Q._____ ein Betrag von Fr. 100'000.− überwiesen wurde, befand sich somit auf dem Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG nur durch den von D._____ und A._____ verübten gewerbsmässigen Betrug erlangtes Geld. Die besagten Fr. 100'000.− schwammen bei ihrem Eingang auf dem erwähnten Konto oben auf. Durch die zahlreichen Kontoabgänge zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 im Umfang mehrerer Millionen Franken floss dieser aus legaler Quelle stammende Geldbetrag von Fr. 100'000.− längst vor dem hier entscheidenden Zeitpunkt des 18. Februar 2004 ab. Folglich stellten die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Fr. 100‘000.− Bodensatz dar, d.h. bemakeltes Vermögen, welches der Einziehung unterliegt. β. Proportionalitätsmethode mit Schwellenwert

1. Wie bereits hiervor dargelegt, wurden auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 aus rechtmässigen Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen. Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 wurde dieses Konto durch Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug gespiesen. Zudem wurde vom diesem Konto bis zum 30. Juli 2003 Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken abdisponiert, womit auch Anteile des legalen Geldes abflossen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff., AA 40.03.057 ff.). Aufgrund dessen verflüchtigte sich die Quote rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zusehends. Die Verdünnung des legalen Anteiles war umso stärker, je höher der jeweilige Zufluss von Geld krimineller Herkunft und desto geringer das jeweilige Kontoguthaben war. Beim Eingang eines deliktischen Betrages a und einem Kontostand nach dessen Eingang von b verringerte sich der Anteil des legalen Geldes um ([a: b] x 100) Prozent. Mit den Kontoabgängen flossen jeweils legale Vermögensteile ab. Eine entsprechend durchgeführte Berechnung ergibt als Resultat, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 10._____ am 30. Juli 2003 nur noch eine Quote von weniger als 0.1 Promille rechtmässigen Geldes enthielt. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet dies, dass zumindest ein Anteil von 99.9999% des Kontoguthabens krimineller Herkunft war.

2. Als am 30. Juli 2003 der Betrag von Fr. 100'000.− legaler Herkunft auf das Konto Nr. 10._____ der C._____ AG einbezahlt wurde, vermischte sich dieser mit dem Kontoguthaben von Fr. 1‘473‘827.54 (act. AA 30.02.080, AA 40.03.066), welches zu 99.9999% aus deliktischen Quellen stammte. Nach dieser Einzahlung machte der Anteil des legalen Geldes am Kontoguthaben lediglich rund 6.4% aus. Zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 wurden weitere von D._____ und A._____ aus dem betrügerischen Devisenhandel erlangte Gelder in Millionenhöhe auf das besagte Konto überwiesen und grösstenteils weitertransferiert (act. AA 30.02.081 ff., AA 40.03.057 ff., AA 40.03.011 ff.). Dadurch verringerte sich der Anteil rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zunehmend. Eine Berechnung nach der oben dargestellten Methode anhand der relevanten Transaktionen ergibt, dass am 18. Februar 2004 das Guthaben auf dem besagten Konto nur noch zu einem Anteil von weniger als einem Prozent aus legaler Quelle stammte. Nachdem vorliegend von einem Schwellenwert von zwei Prozent auszugehen ist, sind die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sa.______ Versicherungs-Gesellschaft überwiesenen Fr. 100‘000.− als kriminellen Ursprunges anzusehen. Angefügt sei, dass vorliegend die Einziehung eines Anteiles von weniger als einem Prozent legalen Vermögens nicht unverhältnismässig ist. Zum einen ist die Quote rechtmässigen Vermögens verschwindend gering. Zum anderen kann B._____ diese aus legalen Quellen stammende Quote auch nach dem Zivilrecht nicht für sich beanspruchen. Denn die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ durch die C._____ AG stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der C._____ AG an einen nahestehenden Dritten dar und ist daher aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR durch B._____ an die C._____ AG zurückzuerstatten. γ. Fazit Nach beiden angewendeten Ausscheidungsmethoden handelt es bei der am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Geldsumme von Fr. 100'000.− um deliktsbehaftetes Vermögen. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass selbst die Anwendung der von B._____ bevorzugten Zurechnungsmethode an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Zunächst ist festzustellen, dass keine schriftliche Vereinbarung besteht, wonach die zur Diskussion stehenden Fr. 100'000.− bei der C._____ AG zwischenparkiert werden sollten. Aufgrund der Buchhaltung und der Geldbewegungen auf dem Postkonto der C._____ AG kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Geldsumme bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG Nr. 10._____ transferiert worden ist. Im Gegenteil schliesst ein Blick in die Buchhaltung und auf die Kontobewegungen auf diesem Postkonto eine solche Annahme gerade aus. Der Betrag von Fr. 100'000.− wurde am 30. Juli 2003 in der Buchhaltung der C._____ AG unter dem Titel Kundeneinlage der H._____ AG erfasst. Es wurde mithin eine Kundeneinlage getätigt. Damit folgte dieses Geld dem gleichen Lauf wie die anderen Einlagen anderer Anleger. Das Geld wurde teils zur Ba._____ Plc. transferiert, wo es in den Devisenhandel eingebracht und aufgrund der eingefahrenen Verluste nach und nach verbrannte, teils wurde das Geld zur Rückzahlung von Anlagegeldern anderer Anleger und Ausschüttung versprochener Renditen verwendet, teils wurde es für eigene Aufwendungen der C._____ AG verbraucht und teils wurde es für die Gewährung von Darlehen an die I._____ Holding AG verwendet. Am 15. April 2004 erfolgte eine Teilrückzahlung des Kundenguthabens der H._____ AG in Höhe von Fr. 100'000.−. Dass diese Geldsumme von Fr. 100'000.− wie dargestellt verwendet wurde, wird durch die Deposition von B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. April 2006 bestätigt. So bekundete B._____, A._____ habe diese Fr. 100'000.− der C._____ AG zur Verfügung gestellt, damit D._____ mit diesen habe arbeiten können (act. AA 10.01.113). Vor dem dargestellten Gesamthintergrund ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts ausgeschlossen, dass die besagten Fr. 100'000.− am 30. Juli 2003 bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG überwiesen wurden. Mit diesem Geld wurde vielmehr eine Anlage im Devisenhandel bei der C._____ AG getätigt und dieses wurde damit wie oben beschrieben verwendet. Die Überweisung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 in Höhe von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung stellte mithin keine Rückzahlung des am 30. Juli 2003 von Q._____ in gleicher Höhe bei der C._____ AG einbezahlten Betrages dar. In Anbetracht, dass die Gelder bei der C._____ AG grundsätzlich aus den betrügerischen Tätigkeit von D._____ und A._____ herrührten, kann vorliegend folgerichtig auch bei der Anwendung der Zurechnungsmethode einzig geschlossen werden, dass die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesene Geldsumme aus der deliktischen Tätigkeit von D._____ und A._____ stammte. bbb. Keine Restitution Vorliegend ist nicht mehr feststellbar, von welchen Geschädigten der von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung am 18. Februar 2004 überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− stammt, weshalb eine Restitution dieses Geldes an die Geschädigten bereits mangels liquider Rechtslage ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Sb.______ Versicherung auch aufgrund ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Fr. 100'000.− nicht zur Herausgabe dieser Geldsumme an die Geschädigten verpflichtet werden kann. bbc. Drittbegünstigter Die C._____ AG bezahlte am 18. Februar 2004 die Einmalprämie von Fr. 100'000.− für die Einzel-Lebensversicherung von B._____ (Police Nr. 4._____) bei der Sb.______ Versicherung aus deliktsbehaftetem Geld. Da die Ansprüche aus dieser Versicherung B._____ zustehen, gilt er als Drittbegünstigter. bbd. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB α. Drittrechte (i) Unkenntnis der Einziehungsgründe Im Einstellungsbeschluss vom 10. Februar 2009 betreffend das unter anderem gegen B._____ geführte Strafverfahren wurde insbesondere festgehalten, die mutmasslichen von D._____ und A._____ begangenen strafbaren Handlungen (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.) könnten B._____ nicht zugerechnet werden. Es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um diese strafbaren Handlungen gewusst, geschweige denn sie gebilligt oder gar gefördert habe (act. PD B._____ 07.01.019 ff.). Vorliegend wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die dargestellte Erkenntnis im Einstellungsbeschluss unzutreffend sein könnte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass B._____ die Tatsachen, welche eine Einziehung begründen, erkannt oder er deren Vorliegen zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich eine Bösgläubigkeit von B._____ in Bezug auf die Herkunft des fraglichen Geldes nicht aus dem Umstand ableiten, dass ihm die Kosten des Einstellungsbeschlusses von Fr. 450.− zur Hälfte auferlegt wurden. Es ist nämlich weder konkret dargetan noch erkennbar, aus welchem Grund B._____ wegen des ihm im Einstellungsbeschluss vorgeworfenen zivilrechtlichen Verhaltens hinsichtlich des Ursprunges des fraglichen Geldes bösgläubig gewesen sein sollte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich eine Bösgläubigkeit von B._____ hinsichtlich der Einziehungsgründe vorliegend nicht beweisen lässt. (ii) Fehlende Gegenleistung 1.1 Das Bundesgericht verneinte in Bezug auf die Überweisung vom 30. Juli 2003 vom Postkonto Nr. 5._____ auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG im Betrag von Fr. 100'000.− eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht. Dabei beanstandete es insbesondere die Erkenntnis des Kantonsgerichts nicht, wonach dieses für ausgeschlossen hielt, dass diese Zahlung vom 30. Juli 2003 ein von B._____ an die C._____ AG gewährtes Darlehen darstellt. Folglich ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht verbindlich festgelegt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden. 1.2 Fehl geht folglich die Behauptung von B._____, die Zahlung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 an die Sb.______ Versicherung im Betrag von Fr. 100'000.− für die Bezahlung einer Einmalprämie für eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten sei als Gegenleistung für das von ihm der C._____ AG in gleicher Höhe gewährte Darlehen erfolgt. Nachdem eine Gegenleistung von B._____ für die genannte Zahlung der C._____ AG nicht ersichtlich ist, kann nur geschlossen werden, dass diese eine Schenkung der C._____ AG an B._____ darstellt. 1.3 Entgegen der Ansicht von B._____ besteht kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Kantonsgericht die genannte Zahlung als eine Schenkung der C._____ AG an B._____ qualifiziert und gleichzeitig feststellt, dass die C._____ AG diese als ein Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte. Dass die Realität in dieser Hinsicht nicht mit der Verbuchung bei der C._____ AG übereinstimmt, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die C._____ AG die Ausrichtung der Schenkung an B._____ unrichtig als Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte.

2. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die von der C._____ AG am 18. Februar 2004 vorgenommene Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− für eine auf B._____ lautende Lebensversicherungspolice eine Schenkung darstellt. Infolgedessen gelangt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es an einer gleichwertigen Gegenleistung von B._____ für die von der C._____ AG in seinem alleinigen Interesse erbrachte Zahlung von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung fehlt. Dasselbe gilt folgerichtig auch für den auf diesem Geldbetrag erzielten Vermögenszuwachs von Fr. 32'681.70. Zusammengefasst steht somit fest, dass B._____ keine Gegenleistung erbracht hat. (iii) Zwischenfazit Im Ergebnis steht fest, dass kein geschützter Dritterwerb von B._____ im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gegeben ist. β. Verhältnismässigkeit B._____ muss bei einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 132'681.70 lediglich den gegenleistungslos erlangten Tatvorteil in vollem Umfang dem Staat erstatten. Er wird dadurch unter dem Strich nicht belastet, weshalb eine entsprechende Ersatzforderung offenkundig als verhältnismässig dasteht. γ. Verjährung Die Vorinstanz verpflichtete B._____ mit Urteil vom 29. August 2013 zur Leistung der Ersatzforderung. Dieses Urteil erging vor Ablauf der 15-jährigen Verjährungsfrist für den gewerbsmässigen Betrug, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB das Recht zur Anordnung einer Ersatzforderung nicht verjährt ist. bbe. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 2 Abs. aStGB Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB gegeben sein könnte. bbf. Ergebnis Die Einmalprämie für die auf B._____ lautende Lebensversicherung von Fr. 100'000.− bei der Sb.______ Versicherung wurde am 18. Februar 2004 von der C._____ AG aus deliktsbehaftetem Geld bezahlt. Dieser Betrag von Fr. 100'000.− gilt damit als durch B._____ verbraucht und folglich als nicht mehr vorhanden. B._____ ist somit zur Leistung einer Ersatzforderung in gleicher Höhe an den Staat zu verpflichten. Gemäss Auskunft der Sb.______ Versicherung vom 31. Oktober 2019 beträgt der Rückkaufswert der genannten Lebensversicherung per 1. November 2019 Fr. 132'681.70. Nachdem der ursprünglich für den Erwerb der Police bezahlte Betrag krimineller Herkunft ist, hat dies auch für den zwischenzeitlich darauf erzielten Ertrag von Fr. 32'681.70 zu gelten. Im Umfang dieses Betrages ist ebenfalls eine Ersatzforderung anzuordnen. Im Ergebnis folgt, dass B._____ dem Kanton Basel-Landschaft Fr. 132'681.70 zu bezahlen hat. Durch die Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf die erst nach dem Vorinstanzurteil dazugekommenen Vermögenserträge erhöht sich zwar der Betrag der Ersatzforderung. Darin liegt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Ansicht von B._____ keine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGer 6B_611/2013 vom 4. April 2014 E. 3.). Denn im Ergebnis zieht die zweite Instanz letztlich genau gleich wie das Vordergericht nur sämtliche Tatfrüchte ein und stellt damit B._____ so, wie wenn er durch eine Zahlung der C._____ AG aus bemakeltem Geld nie begünstigt worden wäre. Die Ersatzforderungsanordnung auf diesen Tatfrüchten ist nach dem Sinn und Zweck des Abschöpfungsrechtes, wonach niemand von einer strafbaren Handlung profitieren soll, zwingend erforderlich. (…) VI. Zivilforderungen (…) VII. Kosten und Entschädigungen A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten (…) AB. Entschädigung Advokat Alain Joset machte mit Honorarnote vom 26. Juni 2013 für seine Bemühungen für die Vertretung von R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 52 Stunden zu je Fr. 300.− ein Honorar von Fr. 15'600.− sowie Auslagen von Fr. 302.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'272.30, total Fr. 17'174.90, geltend.

a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt von B._____

1. Die Vorinstanz sprach Advokat Alain Joset eine gekürzte Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zulasten des Staates zu. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, R._____ und B._____ seien im vorliegenden Verfahren als ehemals Beschuldigte und später als Dritte von der Beschlagnahme ihrer Policen bei der Sb.______ Versicherung, ihrer Aktienzertifikate der Ab._____ AG sowie von der Grundbuchsperre über ihrer Liegenschaft in J._____ betroffen. Im gerichtlichen Verfahren hätten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zur Frage der Einziehung ihrer Vermögenswerte bzw. die Anordnung einer Ersatzforderung durch Advokat Alain Joset wahrgenommen. R._____ und B._____ verlangten gestützt auf Art. 434 StPO den Ersatz der Aufwendungen ihres Rechtsvertreters. Da die R._____ und B._____ angefallenen Kosten für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen bloss mittelbare Folge der Verfahrenshandlungen seien, könnten sie gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO keine Entschädigung beanspruchen. R._____ und B._____ sei jedoch analog zu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten. Umfangmässig erscheine eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen.

2. B._____ wendet dagegen insbesondere ein, im vorinstanzlichen Verfahren seien vier verschiedene Positionen im Streit gelegen: Die Einziehung der Einzel-Lebensversicherungen bei der Sb.______ Versicherung von R._____ und B._____, die Einziehung der R._____ und B._____ gehörenden Liegenschaft in J._____ und die Einziehung der Aktien der Ab._____ AG. Mit Ausnahme der Verpflichtung von B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Einzel-Lebensversicherung bei der Sb.______ Versicherung hätten R._____ und B._____ obsiegt. Obschon sie zu drei Vierteln obsiegt hätten, habe ihnen die Vorinstanz lediglich eine gekürzte Entschädigung von Fr. 5'000.− zugesprochen. Die Kürzung der Entschädigung sei im angefochtenen Urteil nicht begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb R._____ und B._____ nicht mindestens drei Viertel der geltend gemachten Anwaltskosten als Entschädigung zugesprochen worden sei. Der vorinstanzliche Kostenentscheid müsse deshalb in diesem Punkt als willkürlich angesehen werden. Weil nach seiner Auffassung auch die Festsetzung einer Ersatzforderung zu seinen Lasten aufzuheben sei, müssten R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich obsiegend angesehen und ihnen die volle Entschädigung von Fr. 17‘174.90 zugesprochen werden.

b. Begründungspflicht der Vorinstanz

1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) folgt eine Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO). Das Gericht ist somit verpflichtet, sein Urteil zu begründen. Die Begründungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). 1.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b; 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheides bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheides zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheides ermöglichen. Dementsprechend muss das Gericht wenigstens kurz seine Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). 1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 144 IV 136 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2).

2. Im angefochtenen Urteil begnügt sich die Vorinstanz, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung von R._____ und B._____ damit zu begründen, dass eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen erscheine. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der eingereichten detaillierten Honorarnote des Rechtsvertreters von R._____ und B._____ bzw. eine nachvollziehbare Darlegung des von ihr als angemessen beurteilten Honorars im konkreten Fall und eine Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) durch die pauschale Festsetzung der Entschädigung. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet und verletzt den Anspruch von B._____ auf rechtliches Gehör. Weil die Berufungsinstanz vorliegend über eine volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO), kann eine Gehörsverletzung geheilt werden. Auch entsteht für B._____ kein Nachteil aus einem Verzicht auf Rückweisung. Zudem verlangt B._____ selbst keine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubegründung des angefochtenen Entschädigungspunktes. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die Entschädigung des Rechtsvertreters von B._____ im erstinstanzlichen Verfahren durch das Kantonsgericht festzusetzen.

c. Festsetzung der Entschädigung ca. Rechtliche Grundlagen 1.1 Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 434 N 1). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2). Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 7; Wehrenberg/Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, a.a.O., Art. 434 N 7). Zu ersetzen sind nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden zu fordern ist. Dies trifft etwa zu, wenn ein Schaden durch das Aufbrechen einer Haustür im Rahmen einer Hausdurchsuchung verursacht wurde ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 4; Jo Pitteloud , in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, Art. 433-434). Nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht sind jedoch die Anwaltskosten, welche dem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind. Da sich die Strafprozessordnung zur Frage des Ersatzes der Parteikosten des Dritten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren ausschweigt, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch das Gericht zu schliessen ist. Dabei hat es nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Damit kommt der im Prozessrecht gemeinhin verwirklichte Grundsatz zum Tragen, dass keine Entschädigung verdient, wer mit seinen Anträgen unterlegen ist. Umgekehrt ist dem im Einziehungsverfahren obsiegenden Dritten eine (vom Staat zu entrichtende) Parteientschädigung auszurichten (OGer ZH SB140199 vom 26. Mai 2015 E. VI/2.2.3.1 mit Hinweis auf Greiner/Akikol , Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1352 f.). 1.2 Ein Teil der Lehre und Judikatur befürwortet in Bezug auf Anwaltskosten, welche einem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind, eine (analoge) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO, da die Geltendmachung dieser Aufwendungen in einem separaten Staatshaftungsverfahren kaum Sinn mache (CJ GE ACPR/450/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 434 N 5; Moreillon/Parein-Reymond , Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 434 N 2; Mizel/Rétornaz , in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 434 N 3). Die Entschädigung kann in Analogie zu Art. 420 StPO herabgesetzt werden, wenn der Dritte seine Schadenminderungspflicht verletzt, oder gar verweigert werden, wenn das Drittverschulden derart gewichtig ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der betreffenden Verfahrenshandlung unterbrochen wird ( Mizel/Rétornaz , a.a.O., Art. 434 N 12; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 434 N 5).

2. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte - soweit erforderlich - auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (BGer 6B_818/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 4.1). cb. Konkrete Bemessung cba. Vorbemerkung Die Vorinstanz sprach R._____ und B._____ eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− für die Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehörs zu. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren bei R._____ die Einziehung einer mit einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− finanzierten Einzel-Lebensversicherungspolice und bei B._____ die Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf eine grundsätzlich wertgleiche Einzel-Lebensversicherungspolice, die Einziehung der im Miteigentum von R._____ und B._____ stehenden Liegenschaft P._____weg 1 in J._____ und die Einziehung der je zu einem Drittel R._____ und B._____ gehörenden Aktien der Ab._____ AG ging, ist davon auszugehen, dass R._____ und B._____ zu gleichem Teil Anspruch auf die Entschädigung von Fr. 5'000.− haben. In der Eingabe vom 6. September 2019 macht Advokat Alain Joset geltend, er habe für R._____ und B._____ ein gemeinsames Mandat geführt. Es könne deshalb nicht festgelegt werden, welche Aufwendungen in der Honorarnote vom 26. Juni 2013 R._____ und welche B._____ beträfen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen je zur Hälfte für R._____ und B._____ erbracht wurden. Die Entschädigung von R._____ bildet vorliegend nicht Prozessgegenstand, da R._____ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2003 kein Rechtsmittel erhob. cbb. Stundenansatz In Strafsachen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand des Anwaltes (§ 2 Abs. 1 TO). Das Honorar beträgt Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Die vom Rechtsvertreter von B._____ vorzunehmenden Arbeiten waren nicht besonders schwierig, zumal sich seine Tätigkeit auf Nebenpunkte bezog und das Strafverfahren vorwiegend einen nationalen Bezug aufwies. Auch kam der Streitsache keine besonders einschneidende Bedeutung für B._____ zu. Vor dem Hintergrund des Dargelegten erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.− als angebracht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von Wirtschaftskriminalität einen Stundenansatz von Fr. 250.− als angemessen bezeichnet hat (BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010). Davon ist umso mehr auszugehen, als das Bundesstrafgericht bei vergleichbaren Fällen von Wirtschaftskriminalität bei einer Tarifspanne von Fr. 200.− bis Fr. 300.− praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 230.− zur Anwendung bringt (BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. XX/1.4). cbc. Entschädigungsberechtigter Aufwand Der von Advokat Alain Joset verrechnete Zeitaufwand von 52 Stunden erscheint als angemessen. Die Auslagen für die 114 Kopien sind nicht mit Fr. 2.− pro Stück, sondern mit dem für Massenkopien geltenden Ansatz von Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (§ 15 Abs. 2 TO). Zum Satz von Fr. 250.− pro Stunde, Kopiaturkosten von Fr. 57.−, weiteren Auslagen von Fr. 74.70 und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich ein Honoraranspruch von Advokat Alain Joset für seine gesamten Bemühungen von Fr. 14'182.24 bzw. für den auf B._____ entfallenden hälftigen Anteil von Fr. 7'091.12. Nachdem B._____ in Bezug auf die Ersatzforderung als unterliegend und in Bezug auf die Einziehung seines hälftigen Liegenschaftsanteiles und seiner Aktien an der Ab._____ AG als obsiegend anzusehen ist, ist von einem Obsiegen von B._____ im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Somit steht B._____ nach Massgabe seines Obsiegens für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'727.41 zu (⅔ von Fr. 7'091.12). An diesem Ergebnis vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn von einer (analogen) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO auszugehen wäre. Denn da die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzforderung gegenüber B._____ klarerweise gegeben waren, müssen die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Rechtskosten als unnötig bezeichnet werden und ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 420 StPO eine Entschädigungspflicht des Staates zu verneinen. Auch demnach sind B._____ nur zwei Drittel der ihn betreffenden Rechtskosten zu entschädigen. Unter Berücksichtigung seines Anteiles von Fr. 2'500.− an der bereits von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung ist B._____ noch zusätzlich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. (…) Es wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013, auszugsweise lautend: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (eventualiter der qualifizierten Veruntreuung, subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil von Ac._____ (Ziff. 2.6 der Anklageschrift), von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (eventualiter der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der C._____ AG (Ziff. 2.8 der Anklageschrift), von der Anklage des betrügerischen Konkurses (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5 der Anklageschrift), von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Ziff. 2.9.3 und 2.9.5 der Anklageschrift) und von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 3.8 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die gegen A._____ am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− bei einer Probezeit von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert .

E. 2.3 Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).

b. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3).

c. Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (BGer 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). AB. Strafbarkeit von D._____ Der Schuldspruch von D._____ wegen gewerbsmässigen Betruges ist zwar rechtskräftig und damit an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Weil jedoch A._____ vorgeworfen wird, sich in Mittäterschaft mit D._____ wegen gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben, und damit das Tun der beiden ineinandergreift, wird nachfolgend auch das Wirken von D._____ bei der C._____ AG dargestellt.

a. Objektiver Tatbestand aa. Täuschung 1.1 D._____ veranlasste bei der C._____ AG die Erstellung von monatlichen Kontoauszügen für die Abrechnungsmonate Januar 2003 bis August 2004, in welchen dem jeweiligen Anleger sein Gewinn- und Verlustanteil aus dem Devisenhandel sowie sein Kontostand per Monatsende angezeigt wurde. Diese Kontoauszüge liess er bis jeweils zum 3. Werktag nach dem Abrechnungsmonat erstellen und alsdann den Anlegern zukommen. Damit erzeugte er beim einzelnen Anleger die Vorstellung, die ausgewiesenen Gewinn- und Verlustanteile basierten auf einem entsprechenden Devisengeschäft der C._____ AG und der Verlauf der Devisenhandelsgeschäfte sei für sie insgesamt profitabel sowie das per Monatsende angegebene Kontoguthaben habe sich nach Massgabe der dargestellten Gewinn- und Verlustanteile entwickelt. Darüber hinaus wurde durch den Kontoauszug gegenüber dem Anleger die konkludente Erklärung abgegeben, die C._____ AG sei zur Auszahlung des per Monatsende ausgewiesenen Kontostandes in der Lage und diesbezüglich auch willens. In der Tat hatte D._____ aber durch eine Manipulation der Basisdaten im System der C._____ AG bewirkt, dass in den Kontoauszügen der den Anlegern vertraglich zustehende Anteil am Ergebnis aus den Devisenhandelsgeschäften der C._____ AG insgesamt zu hoch angegeben und damit auch ein zu hoher Kontostand am Monatsende ausgewiesen wurde. Das von den Anlegern einbezahlte Geld hatte D._____ effektiv nicht so angelegt, dass die C._____ AG die dargestellten Ergebnisanteile erzielte und das per Monatsende ausgewiesene Kontoguthaben äufnete. Überdies verfügte die C._____ AG aufgrund der ab dem 28. Februar 2003 eingetretenen wirtschaftlichen Überschuldung nicht über die nötigen Mittel, um sämtliche ausgewiesenen Guthaben auszuzahlen. Nach dem Gesagten täuschte D._____ durch die dargestellte Vorgehensweise die Anleger über ihre Partizipation an den Gewinnen und Verlusten aus den Devisenhandelsgeschäften der C._____ AG sowie über die Fähigkeit und Bereitschaft der C._____ AG, das in den Kontoauszügen per Monatsende ausgewiesene Kontoguthaben zurückzuerstatten. 1.2 D._____ hatte die Anleger nicht nur aktiv mit den fehlerhaften Kontoauszügen, sondern auch durch die unterlassene Aufklärung über die finanzielle Lage der C._____ AG getäuscht. Die Anleger gingen davon aus, die C._____ AG sei zahlungsfähig und -willig. In der Tat glitt die C._____ AG aber Ende Februar 2003 wirtschaftlich in die Überschuldung ab und wurde damit konkursreif. Damit ging die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG verloren. Die C._____ AG musste aufgrund der mit den Anlegern abgeschlossenen Vermögensverwaltungsaufträgen für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäftes besorgt sein (Art. 398 Abs. 2 OR). Aufgrund dessen kam ihr die Pflicht zu, die Anleger über alle für sie bedeutungsvollen Umstände aufzuklären. Weil die Kenntnis der Anleger über die Konkursreife der C._____ AG zufolge ihrer wirtschaftlichen Überschuldung von zentraler Bedeutung war, musste die C._____ AG diese darüber ins Bild setzen. Eine aufklärungsbedürftige Tatsache bildete auch der Umstand, dass die C._____ AG in Missachtung des Gesetzes die Einleitung der Massnahmen von Art. 725 Abs. 1 und 2 OR unterliess. Als Geschäftsführer der C._____ AG musste D._____ für die entsprechende Aufklärung der Kunden der C._____ AG sorgen; dies war nämlich Teil seiner Pflicht, für eine sorgfältige Geschäftsführung zu sorgen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Es kam ihm mithin eine Garantenstellung gegenüber den Anlegern der C._____ AG zu (BGer 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E.2c). Dem Dargestellten zufolge täuschte D._____ ab Ende Februar 2003 durch unterlassene Aufklärung über die fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG. ab. Arglist

E. 3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5).

E. 3.1 (…) Bei der C._____ AG wurden demnach in der Erfolgsrechnung des Jahres 2002 im Aufwand Kosten für Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Bb.______ von Fr. 27‘258.75, Löhne und Gehälter von Fr. 23‘666.90, Handelsregistergebühren von Fr. 520.− und Büromaterialauslagen von Fr. 383.60 erfasst. Ausserdem wurden im Konto Unfallversicherung (Kto. 4050) netto Fr. 69.50, im Konto Kollektive Krankenversicherung (Kto. 4052) netto Fr. 493.35 und im Konto AHV/ALV/IV/EO netto Fr. 1‘399.90 dem Aufwand belastet (act. AA 40.03.179 ff.). Die vorgenannten Aufwendungen von insgesamt Fr. 53‘792.− stehen im Zusammenhang mit dieser Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel. Diesen Aufwendungen ist somit ein Nutzwert zuzuerkennen. Zurückzuweisen ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, wegen der fehlenden Bankenbewilligung der C._____ AG sei eine Nutzung der Investitionen in den Aufbau des Geschäftsbereichs des Devisenhandels von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Denn der C._____ AG stand es offen, die nötigen Modifikationen an ihrem Geschäftsmodell vorzunehmen. Damit hatte sie die Möglichkeit, den Devisenhandel gesetzeskonform zu betreiben und die entsprechenden Investitionen zu nutzen.

E. 3.2 Nicht als Organisationskosten für die Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel aktiviert werden können die mit der Rechnung vom 3. Dezember 2002 der Bc.______ AG fakturierten Aufwendungen von Fr. 3‘120.40 für erbrachte Dienstleistungen ihrer Steuer- und Rechtsabteilung in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. Juni 2002, weil diese bereits getätigt wurden, als die Neuausrichtung noch nicht in Angriff genommen worden war. Ebenso wenig können die Aufwendungen für die Software von Fr. 28'702.− als Organisationskosten aktiviert werden, da diese bereits als mobile Sachanlagen aktiviert wurden.

E. 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die C._____ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2002 lediglich einen Betrag von Fr. 53‘792.− als Organisationskosten hätte aktivieren dürfen. Die Organisationskosten wurden somit um Fr. 416‘208.− zu hoch ausgewiesen. β. Debitorenbestand

i. (i) Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

1. Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklageschrift geltend, die C._____ AG weise in der Bilanz per 31. Dezember 2002 nicht werthaltige Debitorenforderungen von Fr. 54‘900.− aus. Da das Debitorenkonto in den Jahren 2001-2004 unverändert geblieben sei, hätten die Debitorenforderungen offensichtlich keinen Wert gehabt und deshalb vollständig abgeschrieben werden müssen.

2. Das Strafgericht qualifizierte den in der Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− ohne ein Wort der Begründung als wertlos. ii. (ii) Werthaltigkeit des Debitorenbestandes

1. (…) Demgemäss setzten sich die Debitorenforderungen per 31. Dezember 2002 von Fr. 54‘900.− aus einer Forderung der C._____ AG von Fr. 44‘900.− gegenüber der Bd.______ AG und aus einer solchen von Fr. 10‘000.− gegenüber der Be.______ AG zusammen.

2. Allein der Umstand, dass diese Forderungen während der Jahre 2001-2004 unverändert in der Bilanz der C._____ AG blieben, vermag noch nicht zu beweisen, dass diese im Wert vermindert waren. Demnach ist der von der C._____ AG ausgewiesene Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− per 31. Dezember 2002 nicht zu beanstanden. (…) ν. Fazit Die C._____ AG war vom 28. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 wirtschaftlich überschuldet. Der Verschuldungsgrad nahm von 100.7% am 28. Februar 2003 fortlaufend bis zu seinem Höchststand von 222.8% am 31. März 2004 zu. Danach blieb er bis zum 30. Juni 2004 weiterhin auf einem hohen Niveau von über 200%. Für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 führte die C._____ AG keine Buchhaltung mehr. Weil die C._____ AG, wie bereits dargestellt, gegenüber den Anlegern die Erträge aus dem Devisenhandel im Juli 2004 um Fr. 448‘146.63 und im August 2004 um Fr. 374‘699.21 höher angab, als diese in Wirklichkeit erzielt wurden, steht fest, dass sich die Überschuldung um diesen Betrag vergrösserte. Hinzu kommen noch die in dieser Zeit angefallenen Aufwendungen für Löhne, Miete und weiteren Betriebsaufwand. Die C._____ AG war somit am 31. August 2004 mit zumindest Fr. 6'635'946.− (Fr. 5'813'100.− [Überschuldung per 30. Juni 2004] + Fr. 448‘146.63 [Verlust im Juli 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen] + Fr. 374‘699.21 [Verlust im August 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen]) wirtschaftlich überschuldet. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die der C._____ AG ab dem 22. April 2003 zustehenden Forderungen auf Rückzahlung der der I._____ Holding AG gewährten Darlehen aufgrund des hohen Verschuldungsgrads der Letzteren in dieser Zeit in ihrem Wert deutlich herabgesetzt waren. Daraus folgt, dass in den vorstehend dargestellten Bilanzen der C._____ AG ab der Zeit des 30. Juni 2003 erhebliche zusätzliche Wertkorrekturen erforderlich gewesen wären und die wirtschaftliche Überschuldung der C._____ AG in der fraglichen Zeit entsprechend noch höher war, als in den vorstehenden Ausführungen dargestellt. Bilanzmässig war die C._____ AG ab dem 15. März 2003 überschuldet. (…) af. Beteiligungsverhältnisse

1. D._____ bekundete bei der Einvernahme vom 7. Oktober 2004, er habe die 49%-Beteiligung an der C._____ AG im Dezember 2002 gekauft (act. AA 10.01.007). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 führte D._____ aus, er habe den Anteil von 49% an der C._____ AG im zweiten Halbjahr 2003 erhalten (act. AA 10.01.494). Die Angaben von D._____ betreffend den Übergangszeitpunkt sind somit widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. A._____ sagte in der Einvernahme vom 16. Mai 2011 aus, er schätze, dass die Übernahme der 49%-Beteiligung an der C._____ AG durch D._____ bzw. die Bf.______ Anfang 2003 vorgenommen worden sei. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung betreffend die Übertragung dieser Beteiligung an der C._____ AG erfolgt sei, sei jedoch nur eine Schätzung (act. AA 10.01.515). Diese Ausführungen von A._____ sind unverbindlich und vermögen daher einen konkreten Zeitpunkt des Übergangs der in Frage stehenden Aktien nicht zu beweisen.

2. Die I._____ Holding AG wies im Anhang zur Bilanz per 31. Dezember 2003 (act. AA 40.22.004) eine Beteiligung von 100% an der C._____ AG zu einem Buchwert von Fr. 800‘000.− aus. Gemäss ihrer Erfolgsrechnung 2004 verkaufte die I._____ Holding AG am 1. Januar 2004 einen Anteil von 49% an der C._____ AG an die Bf.______ zum Preis von Fr. 392‘000.− (act. AA 41.33.085, AA 41.33.088). Weil ein entsprechender Buchungsbeleg über diesen Verkauf fehlt, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Veräusserung tatsächlich am 1. Januar 2004 erfolgte.

3. Aufgrund des Gesagten kann der genaue Zeitpunkt des Verkaufs des 49%-Anteiles an der C._____ AG durch die I._____ Holding AG nicht festgestellt werden. Indessen ist erstellt, dass die I._____ Holding AG diesen Anteil zwischen Dezember 2002 und dem 1. Januar 2004 verkaufte. Mithin hielt sie in der Zeit ab Dezember 2002 zumindest einen Anteil von 51% an der C._____ AG und damit die absolute Mehrheit an dieser Gesellschaft. ag. Organe und Mitarbeiter der C._____ AG Das Strafgericht stellte die Organe und Mitarbeiter der C._____ AG grundsätzlich zutreffend fest; darauf kann vorbehältlich des Nachstehenden abgestellt werden (Urt. SG E. II/C/Tats./4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (…)

b. I._____ Holding AG (…) bf. Organe A._____ war ab dem tt.mm.1999 Verwaltungsratspräsident der I._____ Holding AG und B._____, R._____ und Q.______ waren vom tt.mm.1999 bis zum tt. September 2003 Mitglieder des Verwaltungsrats der I._____ Holding AG (act. AA 41.02.063 ff.).

c. X._____ AG, H._____ AG und Ab._____ AG Bezüglich der Situation bei der X._____ AG, der H._____ AG und der Ab._____ AG kann grundsätzlich auf die richtigen Feststellungen der ersten Instanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/C/Tats./2.2.3-2.2.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). (…) EG. Rolle von A._____

1. Unbehilflich ist der von A._____ im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand, er sei nicht faktisches Organ der C._____ AG gewesen. Das Bundesgericht hat in der Erwägung 4 des Rückweisungsentscheides die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach A._____ in der inkriminierten Zeit als faktisches Organ der C._____ AG anzusehen sei, geschützt. Damit ist bereits verbindlich entschieden, dass A._____ die Stellung eines faktischen Organs bei der C._____ AG zugekommen ist. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. (…) EH. Kenntnisse der Beschuldigten

a. Finanzielle Lage der C._____ AG und gefälschte Monatsauszüge aa. D._____ D._____ hat den Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug beim Bundesgericht nicht angefochten. Die Beweiswürdigung der Kenntnisse der finanziellen Lage der C._____ AG und der gefälschten Monatsauszüge durch D._____ steht somit ausser Streit, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägung III/A/AA/h/ha/haa im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden kann. Lediglich zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des mittäterschaftlichen Handelns von D._____ und A._____ beim gewerbsmässigen Betrug sei das Beweisergebnis wiedergeben: D._____ hat während der gesamten Dauer der Devisenhandelstätigkeit der C._____ AG deren wahre finanzielle Situation gekannt und die Kontoauszüge für die Abrechnungsmonate Januar 2003 bis August 2004 bewusst gefälscht, um die Anleger als Kunden der C._____ AG zu behalten. ab. A._____ aba. Vorbemerkung Wie bereits in Erwägung II/B dargelegt, sind die Depositionen von befragten Personen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer kriterienorientierten Aussageanalyse zu unterziehen. Eine Aussageanalyse ist vorliegend umso mehr erforderlich, als die betreffenden Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen der Kenntnis von A._____ um die Verluste und die gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG wesentliche Beweismittel bilden. abb. Mitteilung von T._____ α. Beziehung zu T._____

1. A._____ räumte bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 ein, er habe T._____ im März oder April 2003 als Kunden der X._____ AG kennengelernt. Er (A._____) habe den Abschluss und die Steuererklärung persönlich mit T._____ in seinem Atelier besprochen. Bei der C._____ AG habe er mit T._____ erst gesprochen, als er schon Kunde gewesen sei (act. AA 10.01.176 ff.). T._____ bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2006, dass A._____ sein Treuhänder war (act. AA 10.01.188). Demzufolge folgt, dass A._____ und T._____ in einem geschäftlichen Kontakt standen.

2. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2006 brachte A._____ zum Ausdruck, er habe T._____ darauf hingewiesen, dass die Erträge aus seinen Investments von Fr. 500‘000.− bei der C._____ AG keinen steuerfreien Kapitalgewinn darstellten (act. AA 10.01.179). Aufgrund dessen und da im Frühjahr 2004 der von T._____ bei der C._____ AG angelegte Betrag die Grenze von Fr. 500‘000.− überschritten hatte (act. SD 01.03.224), steht fest, dass A._____ im Frühjahr 2004 von der Anlage eines solchen Betrages durch T._____ bei der C._____ AG Kenntnis gehabt hatte. Bei der Befragung durch das Strafgericht räumte A._____ zudem ausdrücklich ein, gewusst zu haben, dass T._____ der grösste Kunde der C._____ AG war (act. ab SG 3085). A._____ war folglich bekannt, dass T._____ der beste Kunde der C._____ AG war. β. Inhalt der Mitteilung (i) Einzelne Depositionen

1. Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 bejahte A._____ die Frage, ob T._____ im Frühjahr 2004 davon berichtet habe, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten habe. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf diese Information antwortete A._____, er habe ihm im Frühjahr 2004 gesagt, er habe Vertrauen zu D._____ und gehe deshalb davon aus, die ausgewiesene Performance sei richtig. Es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Aber einen Vorbehalt habe es beinhaltet. Er habe T._____ geraten, sich mit seinem Informanten über die geäusserten Vorwürfe zu unterhalten. Die Frage, ob er die von T._____ geäusserte Vermutung, die C._____ AG habe Verluste statt der ausgewiesenen Gewinne erwirtschaftet, überprüft habe, verneinte A._____. Er bemerkte, natürlich habe er sich permanent mit D._____ darüber unterhalten, wie die Geschäfte liefen. D._____ habe auch zugegeben, dass der Devisenhandel nicht so gut laufe. Er habe ihn aber beruhigt, dass alles korrekt ablaufe. Er wisse ja heute noch nicht, ob es damals korrekt gelaufen sei oder nicht. Die Frage, ob er sich die Bücher der C._____ AG habe zeigen lassen, als er von den Informationen von T._____ gehört habe, verneinte A._____. Auf die Frage, ob er nach der Mitteilung von T._____ nicht hätte gewarnt sein und dieser Frage intensiver hätte nachgehen müssen, gab A._____ zu Protokoll, in der Retrospektive sicher. Im damaligen Zeitpunkt habe er aber den Aussagen von D._____ vertraut (act. AA 10.01.181).

2. T._____ führte in der Befragung vom 6. Juli 2006 als Zeuge aus, Am.______ habe ihn darüber informiert, dass bei der C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielt würden. Am.______ habe diese Angaben vom "Deutschen", d.h. vermutlich Ak._____, erhalten. Dieser "Deutsche" habe darum gewusst, weil D._____ diesem erzählt habe, die Kontoauszüge der C._____ AG stimmten nicht. Im Frühjahr 2004 habe er A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, er habe von einem Informanten erfahren, bei der C._____ AG würden statt der ausgewiesenen Gewinne in Tat und Wahrheit Verluste eingefahren. A._____ habe ihm daraufhin geantwortet, es handle sich um Neider, welche ihn diffamieren wollten. A._____ habe gesagt, bei der C._____ AG habe jeder Zugriff zu den Konten und könne sehen, wie es laufe. Nachdem er mit A._____ gesprochen habe, habe er einen Anruf von D._____ erhalten, der ihn gefragt habe, wer so einen "Scheiss" über ihn erzähle. Er habe ihm entgegnet, es gebe entsprechende Gerüchte. D._____ habe ihm gegenüber ausgeführt, dass alles nicht stimme. Auf die Frage, wie A._____ auf die fragliche Information reagiert habe, antwortete T._____, A._____ sei während des Telefonats kurz ruhig geworden. Daraufhin habe er gesagt, es sei in der Branche typisch, dass Neider einen verunglimpften. Er habe ihm gesagt "chönnd Sie dänke", es laufe bei ihnen alles korrekt ab. Die Frage, ob A._____ ihm gesagt habe, er solle sich darüber mit dem Informanten unterhalten, verneinte er und bemerkte, dass A._____ alles geglättet habe (act. AA 10.01.193 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte T._____ als Auskunftsperson, er habe vernommen gehabt, dass D._____ fingierte Belege versendet habe. A._____ habe auf den entsprechenden Vorwurf geantwortet: "Wo denken Sie hin!" und habe alles weggewischt (act. ab SG 2581 ff.).

3. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D._____ und A._____ vorgehalten, Am.______ solle T._____ gewarnt haben; nachdem sich T._____ an A._____ gewandt habe, sei er von A._____ beruhigt worden und D._____ solle sich alsdann erbost bei T._____ gemeldet und gesagt haben, was er für einen "Scheiss" erzähle. Daraufhin gab D._____ zur Antwort, er habe wissen wollen, wer das gesagt habe. A._____ tat kund, er könne sich gut an das Telefonat erinnern. Er habe T._____ beschieden, wenn er nicht sicher sei, dann müsse er mit D._____ sprechen, weil er verantwortlich sei. Er wisse aber nicht, ob er telefoniert habe. Er habe nicht gefragt, wer es gewesen sei (act. ab SG 2603). (ii) Würdigung

1. A._____ räumte zunächst ein, T._____ habe ihm im Frühjahr 2004 mitgeteilt, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten haben solle. Dieses Eingeständnis schwächte er jedoch wieder ab, indem er angab, es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Diese Relativierung war offenkundig von der Motivation getragen, sich selbst zu entlasten und die Angelegenheit in ein günstigeres Licht zu rücken. Das Kantonsgericht hält die Aussage von A._____, T._____ habe im Frühjahr 2004 lediglich gemutmasst, dass etwas bei der C._____ AG nicht stimmen könnte, durch die glaubhaften Angaben von T._____ für widerlegt. Denn die Schilderungen von T._____ sind detailliert, lebensnah, konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass T._____ im Frühjahr 2004 A._____ mitteilte, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielte.

2. Die Deposition von A._____, wonach er trotz der besagten Mitteilung von T._____ im Frühjahr 2004 weiterhin D._____ vertraut und keinen Anlass für eine Prüfung der Sache bei der C._____ AG gesehen haben will, stellt zur Überzeugung des Kantonsgerichts eine blosse Schutzbehauptung dar, die durch die Indizienlage widerlegt wird (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). abc. " Aufklärung " und Reaktion von A._____ α. Aussagen von A._____ (i) Einzelne Depositionen Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2006 wurde A._____ gefragt, seit wann er von den Verlusten der C._____ AG aus dem Devisenhandel gewusst habe. A._____ antwortete, er habe davon erfahren, als sie einen Teil des Geldes zum zweiten Market Maker in London, der G._____, transferiert hätten. Damals habe er gesehen, dass Verluste entstanden seien. Das sei vom zeitlichen Ablauf her gesehen etwa im Juni 2004 gewesen. Als D._____ aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe er (D._____) die Karten offen auf den Tisch gelegt. Er habe D._____ gesagt, dass ihm nur noch die Selbstanzeige bleibe. Er habe ihn dann auch zu Dr. An._____ begleitet (act. AA 10.01.078). A._____ bekundete in der Einvernahme vom 19. April 2006, er habe Vertrauen in D._____ gehabt, dass er ihm Wichtiges von selbst mitteilen werde (act. AA 10.01.097). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2006 führte A._____ aus, im Juni 2004 seien ihm nur die Verluste bei der G._____ bekannt gewesen. Das ganze Ausmass des Debakels sei ihm noch nicht bekannt gewesen. So habe er damals nicht gewusst, dass auch bei der Ba._____ Plc. Verluste entstanden seien (act. AA 10.01.132). Im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2007 erklärte A._____, als D._____ im Juni 2004 "die Karten offen auf den Tisch gelegt habe", habe er ihn über die Verlustsituation bei der C._____ AG und die gegenüber den Anlegern falsch ausgewiesenen Devisenhandelserfolge ins Bild gesetzt. D._____ habe ihm mitgeteilt, welchen Verlust er bei der G._____ eingefahren gehabt habe. Er habe D._____ vorgeschlagen, er solle Selbstanzeige erstatten. Allerdings hätten sie dies noch mit Dr. An._____ besprechen wollen, weshalb sie zusammen zu diesem gegangen seien. Dr. An._____ habe seine Einschätzung bestätigt und ebenfalls zur Selbstanzeige geraten. Nach der Selbstanzeige habe D._____ nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Er sei psychisch in ein Loch gefallen und allein gewesen. Als eine Art Therapie sei er zwei bis drei Mal pro Woche zu ihnen ins Büro gekommen (act. AA 10.01.366). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2008 bekundete A._____, dass bei der "geringsten Ahnung" über die Vorgänge von D._____ "unverzüglich" das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte (act. AA 10.01.419). A._____ wurde vorgehalten, er habe früher ausgesagt, im Juni 2006 [recte: 2004] von den Verlusten erfahren zu haben. Darauf erwiderte A._____, Juni sei schon etwas früh, er habe das Gefühl gehabt, etwas sei komisch, weil die Performance nicht mehr so gut gewesen sei. Effektiv habe er das gesamte Ausmass erst eine Woche vor der Selbstanzeige realisiert. Ende August habe sich dann alles zugespitzt. Er habe sofort reagiert, als er das gesamte Ausmass erkannt habe (act. AA 10.01.424). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 erklärte A._____, nach der Selbstanzeige habe er ein ungestörtes, eingeschlafenes Verhältnis zu D._____ gehabt. Er sei nicht in grossen Zorn verfallen (act. AA 10.01.513). Er habe vollstes Vertrauen zu D._____ gehabt (act. 10.01.518). D._____ habe ihn Ende Juni, bevor er (D._____) in die Ferien gefahren sei, über die schlechte Situation bei der C._____ AG aufgeklärt (act. AA 10.01.528). In der Einvernahme vom 6. September 2012 führte A._____ aus, er sei erst Ende Juli/Anfangs August 2004 über die finanzielle Lage der C._____ AG aufgeklärt worden (act. ab SG 597). Vor den Schranken des Strafgerichts gab A._____ zu Protokoll, es habe ein freundschaftliches Verhältnis zu D._____ bestanden und dieser sei in seine Familie integriert gewesen. Der Kontakt sei über das Berufliche hinaus eng gewesen (act. ab SG 2453). D._____ habe bei ihm einen grossen Vertrauensbonus genossen (act. ab SG 3069). Das Gespräch, in welchem D._____ ihm mitgeteilt habe, was Sache sei, habe im Juli 2004, unmittelbar vor den Ferien von D._____, stattgefunden. A._____ wurde vorgehalten, er habe bekundet, es sei in der Kompetenz von D._____ gestanden, über Auszahlungen zu befinden. D._____, dem er vertraut habe, komme mit Ungeheuerlichem zu ihm. Er (A._____) habe Kunden, denen er freundschaftlich verbunden sei. D._____ gehe in die Ferien. Er (A._____) habe D._____ nie gesagt, es werde ab sofort nichts mehr gemacht. Das sei nicht einfühlbar. Auf diesen Vorhalt erwiderte A._____, er habe D._____ nicht entsprechend angewiesen. Er könne keinen Grund hierfür angeben. A._____ führte aus, er könne nicht erklären, weshalb er D._____ weiterhin die Kompetenz über Auszahlungen gelassen habe. Es habe eine Diskussion stattgefunden, wie nach der Rückkehr von D._____ aus den Ferien das Ganze zum Abschluss gebracht werden könnte. Auf die Frage, weshalb er D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, gab A._____ zur Antwort, damit überfragt zu sein (act. ab SG 3087 ff.). Bei der Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung bekundete A._____, er sei im Juli [2004] vor den Ferien von D._____ informiert worden. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf die Information betreffend die Verluste bei der C._____ AG und die gefälschten Kontoauszüge gab A._____ zu Protokoll, er könne nicht mehr sagen, wie er reagiert habe. Er sei von Anfang an der Meinung gewesen, das Beste daraus zu machen. Aus diesem Grund habe er D._____ empfohlen, eine Selbstanzeige zu erstatten. Er sei natürlich enttäuscht gewesen. Auf die Frage, ob eine Entlassung kein Thema gewesen sei, machte A._____ geltend, dies hätte keinen Sinn gemacht. Die ganzen Aufräumarbeiten hätte D._____ diesfalls nicht machen können. Die ganze Buchhaltung habe abgeschlossen werden müssen (Prot. KG, S. 32 ff.). (ii) Würdigung Die Schilderungen von A._____ zum eigentlichen Kernthema der Orientierung über die Verluste aus dem Devisenhandel und die unrichtigen Kontoauszüge bei der C._____ AG durch D._____ fielen karg, detailarm und farblos aus. A._____ nannte weder Begleitumstände noch brachte er sein persönliches Empfinden bei der geltend gemachten Offenbarung von D._____ über die Verluste aus dem Devisenhandel und die gefälschten Monatsauszüge bei der C._____ AG zum Ausdruck, obwohl er sich sonst gesprächig zeigte. An der zweiten Berufungsverhandlung erklärte A._____, er könne nicht mehr sagen, wie er auf die Information von D._____ betreffend die Verluste und falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG reagiert habe. Dies erstaunt, als es sich hierbei, wenn es sich effektiv - wie von A._____ dargestellt - zutrug, um ein Schlüsselerlebnis handelte (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 34 f. N 145 ff.; Tavor/Baumer/Ludewig , Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? in: AJP 2011, S. 1419). Die Angaben von A._____ sind zudem von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Nachdem A._____ zunächst angab, D._____ habe nach der Rückkehr aus seinen Ferien die Karten offen auf den Tisch gelegt, machte er später geltend, D._____ habe ihm unmittelbar vor seinen Ferien mitgeteilt, was bei der C._____ AG Sache sei. Auch ist sein Aussageverhalten in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er davon erfahren haben will, dass bei der C._____ AG Verluste (statt Gewinne) erzielt werden und den Anlegern falsche Kontoauszüge zugestellt worden sind, wechselhaft. So nannte er als entsprechenden Zeitpunkt Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli/Anfang August 2004. Weiter bekundete A._____, dass bei der "geringsten Ahnung" über die Vorgänge von D._____ "unverzüglich" das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte. Dies steht im klaren Widerspruch zur Aussage von A._____, er habe D._____ nach der Selbstanzeige als eine Art Therapie zwei bis drei Mal pro Woche ins Büro bei den A._____-Firmen gelassen. Insgesamt fehlt es in den Aussagen von A._____ an Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass A._____ hinsichtlich der geltend gemachten Aufklärung durch D._____ über die Verluste und die falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Allein schon unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien stehen diese Depositionen deshalb als nicht glaubhaft da. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ vor den Schranken des Strafgerichts auf die Frage, weshalb er nach der Orientierung durch den D._____ über die Verluste und gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, antwortete, in dieser Hinsicht überfragt zu sein. Dieses Aussageverhalten legt nahe, dass A._____ die wahren Gegebenheiten zu verbergen versucht, und es sich bei der geltend gemachten Information durch D._____ nicht um ein effektiv von A._____ erlebtes Vorkommnis handelt. Die Depositionen von A._____ werden überdies durch die Indizienlage klar widerlegt (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). β. Aussagen von D._____ (i) Einzelne Depositionen In der Einvernahme vom 23. September 2008 führte D._____ auf die Frage nach der Reaktion von A._____ auf die Information über die Verluste bei der C._____ AG aus, er glaube, er (A._____) sei bestürzt gewesen, er (D._____) könne sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, was nach der Information von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG geschehen sei, gab D._____ an, er wisse dies nicht mehr so genau. Nach der Selbstanzeige habe er nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Die Konten der C._____ AG seien gesperrt worden und danach sei der Konkursverwalter gekommen (act. AA 10.01.480). Er habe bei der C._____ AG weiterhin sein Büro gehabt und sei eine Zeit lang dort hingegangen. Er habe sich nach weiteren beruflichen Möglichkeiten umgesehen. Er habe die Schweiz nicht verlassen dürfen und habe einen Ort benötigt, wo er habe kommunizieren und recherchieren können. Es habe natürlich Spannungen mit A._____ gegeben, aber sie hätten ein enges Verhältnis gehabt. Es sei eine Geste der Familie A.______ gewesen, ihn nach dem Zusammenbruch der C._____ AG das Büro weiterhin benutzen zu lassen (act. AA 10.01.481). Bei der Befragung vom 16. Mai 2011 bekundete D._____ auf die Frage nach dem Verhältnis zu A._____ seit der Selbstanzeige, er stehe in einem neutralen Verhältnis zu A._____. Sie hätten sich nie angeschrien. Er habe bis zum Jahr 2007 im gleichen Haus wie A._____ gewohnt (act. AA 10.01.493). D._____ wurde gefragt, wann er A._____ über die schlechte Lage bei der C._____ AG orientiert habe, oder ob er ihn darüber nicht mehr habe informieren müssen, da er ohnehin schon im Bild über die Situation gewesen sei. Darauf antwortete D._____, er habe A._____ einige Wochen vor der Selbstanzeige über die schlechte finanzielle Situation der C._____ AG orientiert. Er wisse indes nicht mehr genau, wann diese Aufklärung stattgefunden habe, aber es könne Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 gewesen sein (act. AA 10.01.506). Bei der Befragung vor den Schranken des Strafgerichts gab D._____ auf die Frage, was in der Zeit zwischen der Offenlegung und der Selbstanzeige geschehen sei, zu Protokoll, er sei als "Volldepp/Versager" dagestanden. Er versuche, sich zu erinnern, wie das gewesen sei. Es sei schwierig für ihn. Es sei alles nebulös in seinem Kopf. Er wisse es nicht. Er wisse es nicht genau (act. ab SG 2831). Auf die Frage nach der Reaktion von A._____, als er ihm bezüglich der Lage der Dinge bei der C._____ AG reinen Wein eingeschenkt habe, erwiderte D._____, es sei wirklich schwierig für ihn (D._____) gewesen. Es sei ein traumatisches Erlebnis für ihn (D._____) gewesen, aber der Körper schütze sich durch Verdrängung davor. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei, auf A._____ zuzugehen. D._____ antwortete auf die Frage nach dem Zeitpunkt seiner Rückkehr aus seinen Ferien, er wisse nicht mehr, wann er aus den Ferien zurückgekehrt sei (act. ab SG 3089). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte D._____ aus, nach der Information von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG und die gefälschten Monatsauszüge sei es nicht zu einem grossen Bruch mit A._____ gekommen. Beide hätten versucht, mit der Sache professionell umzugehen. A._____ habe eine humanistische Ader, die ihm ein gewisses Gleichgewicht gegeben habe (Prot. KG, S. 29). (ii) Würdigung Die Angaben von D._____ zum Kernbereich der Aufklärung von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG und falschen Kontoauszüge Mitte des Jahres 2004 bzw. Mai 2004 sind eindimensional, detailarm und farblos. Es fällt auf, dass D._____ die unmittelbare Reaktion von A._____ auf die geltend gemachte Aufklärung der Lage der Dinge bei der C._____ AG kaum beschrieben hat. Er machte einzig geltend, "er glaube, er sei bestürzt" gewesen. Ansonsten gab er durchwegs an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Dies erstaunt, da es sich, vorausgesetzt die Sache betreffend die Aufklärung ist wahr, nach eigenen Angaben von D._____ um ein traumatisches Erlebnis gehandelt hätte. Wie die Vorinstanz treffend erkannte, wäre unter der Prämisse, dass A._____ hinsichtlich der Verlustsituation und des gesamten Devisenhandelsgeschäftes tatsächlich ahnungslos und gutgläubig war, die fehlende Erinnerung von D._____ an die Reaktion von A._____ aus aussagepsychologischer Sicht wenig nachvollziehbar. Unter der vorgenannten Prämisse wäre die Aufklärung nämlich als ein emotionales Schlüsselerlebnis zu werten. Als solches wäre zu erwarten, dass D._____ auch noch nach Jahren Erinnerungen an die grundsätzliche Reaktion von A._____ abrufen könnte und nicht blosse "logische" Vermutungen anstellen kann bzw. keinerlei Erinnerungen mehr hat (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., S. 34 f. N 145 ff.; Tavor/Baumer/Ludewig , a.a.O., S. 1419). Auffallend ist überdies, dass D._____ einer Beantwortung der Frage, ob eine Information von A._____ über die schlechte Lage der C._____ AG unnötig gewesen sei, weil der Letztere sowieso bereits davon Kenntnis hatte, auswich, indem er angab, ihn darüber Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 ins Bild gesetzt zu haben. Weiter ist anzumerken, dass D._____ die Kernfrage nach dem Zeitpunkt der Orientierung von A._____ nur vage beantwortet hat. So gab er an, er wisse nicht mehr genau, wann die Aufklärung stattgefunden habe, es könne Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 gewesen sein. Insgesamt lassen die Aussagen von D._____ in Bezug auf die Information von A._____ über die Verluste und die unrichtigen Kontoauszüge bei der C._____ AG keine Realkennzeichen erkennen, welche darauf hinweisen würden, dass diese erlebnisfundiert sind. Bereits unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien müssen sie daher als nicht glaubhaft gewertet werden. Die Depositionen von D._____ werden denn auch durch die Indizienlage klar widerlegt (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). abd. Gesamtwürdigung

1. Hätte A._____ - wie von ihm angegeben - tatsächlich ein grosses Vertrauen in D._____ gehabt und erst im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli/Anfang August 2004 von den Millionenverlusten und der Zustellung der gefälschten Monatsauszüge an die Anleger bei der C._____ AG erfahren, wäre er durch D._____ auf gröbste Weise hintergangen worden. Dass A._____ dessen ungeachtet D._____ bei der C._____ AG bis zur Selbstanzeige vom 10. September 2004 weiterarbeiten liess und nicht anzeigte, lässt sich nach einem normalen Massstab auf keinen Fall erklären. Anzunehmen, A._____ habe, ohne stets über die wahre Sachlage auf dem Laufenden gewesen zu sein, auf eine Absetzung von D._____ als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C._____ AG verzichtet, liegt fernab jeder Lebenserfahrung. Denn gerade wenn D._____ A._____ erst lange Zeit nach Beginn des verlustträchtigen Devisenhandels und der Fälschung der monatlichen Kontoauszüge ins Bild gesetzt hätte, wäre das angeblich gute Vertrauensverhältnis und die freundschaftliche Beziehung von A._____ zu D._____ auf einen Schlag zu tiefst erschüttert worden. Bereits allein deswegen wäre als normale persönliche und geschäftlich völlig angebrachte Reaktion zu erwarten gewesen, dass A._____ - unter Annahme einer erstmaligen Aufklärung durch D._____ im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli 2004/Anfang August 2004 - dafür sorgt, dass D._____ bei der C._____ AG fristlos entlassen wird, und eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Eine sofortige Entlassung von D._____ wäre für A._____ auch deshalb geboten gewesen, weil er bei einer Weiterbeschäftigung von D._____ und dem Dulden des Fortführens des fraglichen Tuns durch D._____ bei den Anlegern der C._____ AG den Eindruck erzeugt hätte, mit von der Partie von D._____ gewesen zu sein und dadurch auch einen enormen Reputationsverlust erlitten hätte. Auf jeden Fall wäre zu erwarten gewesen, dass A._____ dafür sorgt, dass die C._____ AG - anstelle der Fortführung der Devisenhandelstätigkeit bis August 2004 und der Zustellung des gefälschten Kontoauszugs August 2004 anfangs September 2004 - umgehend die Devisenhandelstätigkeit und das Fälschen der Kontoauszüge einstellt. Jedes redliche faktische Organ der C._____ AG hätte sofort für eine Unterbindung der Fortführung des Devisenhandels und der Fälschung der Kontoauszüge durch D._____ gesorgt, um einen weiteren Schaden von den Anlegern abzuwenden. Angesichts der enormen Höhe der von D._____ in den Sand gesetzten Gelder beim Devisenhandel und der Täuschung der Kunden der C._____ AG durch die gefälschten Kontoauszüge über Millionensummen sowie des dadurch bewirkten Reputationsschadens für A._____ erscheint ferner die dargestellte psychische Hilfeleistung von A._____ für D._____ und die Pflege eines ungestörten Verhältnisses zu diesem als völlig lebensfremd. Ebenso wenig plausibel erscheint die Begründung von A._____, nach der Selbstanzeige sei D._____ für Aufräumarbeiten und den Abschluss der Buchhaltung bei der C._____ AG benötigt worden. Nach der Selbstanzeige hatten sich nämlich einzig noch die Staatsanwaltschaft und der Konkursverwalter mit der Buchhaltung der C._____ AG zu befassen. Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die Darstellung von A._____, erst im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli 2004/Anfang August 2004 durch D._____ über die Verluste und gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG aufgeklärt worden zu sein, als blosse Schutzbehauptung. Das Verhalten von A._____ macht vielmehr nur Sinn, wenn er spiritus rector des fraglichen Devisenhandels und der Zustellung der gefälschten monatlichen Kontoauszüge an die Anleger war. Infolgedessen kann nur geschlossen werden, dass A._____ schon von Beginn weg Kenntnis um diese Tatsachen hatte und sich damit einverstanden erklärte. Davon ist umso mehr auszugehen, als sich das Gewähren des Zutritts zu den Büroräumlichkeiten der A.______-Firmen durch A._____ an D._____ nach der Selbstanzeige im Sinne einer psychologischen Hilfeleistung vernünftigerweise nur damit erklären lässt, dass D._____ und A._____ bei den fraglichen Machenschaften bei der C._____ AG stets in einem gemeinsamen Boot sassen.

2. Die Darstellung von A._____, dass er nach dem von T._____ im Frühjahr 2004 geäusserten Verdacht, bei der C._____ AG würden statt der ausgewiesenen Gewinne in Tat und Wahrheit Verluste eingefahren, einfach den Angaben von D._____, wonach alles korrekt laufe, vertraut und zu keiner Zeit selbst in den Büchern der C._____ AG entsprechende Nachforschungen getätigt haben will, ist angesichts der Gesamtumstände schlichtweg realitätsfremd. Für A._____ als ein in der Buchführung sehr erfahrener Kaufmann wäre eine Überprüfung des von T._____ geäusserten Verdachtes mit einem minimalen Aufwand möglich gewesen. Hinzu kommt, dass T._____ nicht irgendein Anleger, sondern - wie A._____ wusste - der beste Kunde der C._____ AG war und er damit alles Interesse haben musste, den Hinweis von T._____ ernst zu nehmen. Ausserdem hatte A._____ alles Interesse, irgendwelche Unregelmässigkeiten bei der C._____ AG aufzudecken, um den Fortbestand der C._____ AG, die sich indirekt über die I._____ Holding AG im Familienbesitz befand, zu sichern. Für all das Dargelegte spricht weiter, dass T._____ auch Kunde der X._____ AG war, welche ebenfalls eine Tochtergesellschaft der I._____ Holding AG war, und A._____, um diesen auch als Kunden der X._____ nicht zu enttäuschen, ein besonderes Interesse an einer Aufklärung von Regelverstössen bei der C._____ AG haben musste. Das Aussageverhalten von A._____ ist letztlich nur damit zu erklären, dass er bemüht war, volles Vertrauen in D._____ zu demonstrieren, um damit gleichzeitig wahrheitswidrig seine andauernde Unkenntnis vom tatsächlichen Geschehen bei der C._____ AG darzutun. Der Umstand, dass A._____ den Hinweis von T._____ in den Wind schlug, kann somit nur verstanden werden, wenn angenommen wird, dass er bereits vor der Mitteilung von T._____ über den verlustreichen Devisenhandel und die Irreführung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG auf dem Laufenden war und dies billigte.

3. A._____ bezog von der C._____ AG vom Februar 2003 bis zum August 2004 ununterbrochen unter dem Titel Lohn brutto Fr. 10‘000.− pro Monat. Dieser "Entlöhnung" für ein 20%-Pensum von A._____ bei der C._____ AG stand keine adäquate Gegenleistung gegenüber, und sie war auch angesichts der finanziellen Schieflage der C._____ AG offenkundig übersetzt. Die Auszahlung eines solchen Lohnes durch die sich in arger finanzieller Schieflage befindliche C._____ AG mit einer stark verlustreichen "Geschäftsaktivität" bildet nichts anderes als eine Beteiligung an der Beute, d.h. den kriminellen "Anlagegeschäften" bei der C._____ AG. Dies stellt ein gewichtiges Indiz für Mittäterschaft von A._____ beim kriminellen Treiben von D._____ dar. Bei lebensnaher Betrachtung muss die durchgehende Auszahlung eines "Lohnes" an A._____ von brutto Fr. 10‘000.− von Februar 2003 bis August 2004 als bedeutender Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass A._____ schon zu Beginn in die kriminellen Machenschaften von D._____ eingeweiht war und folglich um die fraglichen Verluste sowie die falschen monatlichen Kontoauszüge wusste.

E. 4 Für lebensfern erachtet es das Kantonsgericht weiter, anzunehmen, A._____ habe als faktisches Organ der C._____ AG und als in Buchhaltungs- und Finanzfragen versierter und erfahrener Fachmann während der inkriminierten Zeit den ihm vor seiner Anstellung bei der C._____ AG im Januar 2003 grundsätzlich unbekannten und im Devisenhandel unerfahrenen D._____ nie über die Schulter geschaut und sei über die tatsächlichen Ergebnisse der C._____ AG beim Devisenhandel sowie die gefälschten Monatsauszüge nicht im Bild gewesen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, als A._____ während der ganzen in Frage stehenden Zeit als faktisches Organ der C._____ AG die Zügel in den Händen hielt. So gab D._____ an, selbstverständlich sämtliche komplizierten Punkte mit A._____ besprochen zu haben (act. ab SG 2463) bzw. aufgrund des gemeinsamen Aufbaus auf "die Hilfe" von A._____ angewiesen gewesen zu sein (act. ab SG 2757). Hinzu kommt, dass A._____ ein eminentes Interesse daran hatte, die Tätigkeit bei der C._____ AG, die indirekt über die I._____ Holding AG im Familienbesitz stand, zu überwachen. Überdies ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte, erstellt, dass A._____ Mitarbeitern der C._____ AG insbesondere bei Fragen zur Buchführung mit Rat und Tat zur Seite stand und an der Erstellung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 beteiligt war. In Zusammenhang mit der Buchführung und den Jahresrechnungen der C._____ AG steht weiter fest, dass D._____, R._____ oder B._____ zu fragwürdigen Einzelbuchungen und/oder Rechnungsposten so gut wie keine Stellung haben nehmen können, A._____ hingegen die Verbuchungen und Transaktionen häufig einordnen und weiterführende Angaben zu deren Hintergrund machen kann (Urt. SG E. II/C/Tats./10.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). All diese Umstände legen nahe, dass A._____ insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten bei der C._____ AG auf dem Laufenden war und somit schon seit Beginn von den Verlusten aus dem Devisenhandel sowie den gefälschten Monatsauszügen bei der C._____ AG Kenntnis hatte.

E. 5 A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB die Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) für die Dauer von 5 Jahren verboten . (…) 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzleistung an den Staat in Höhe von Fr. 127'653.20 verurteilt . (…) VIII. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 88'423.85, den auszurichtenden Zeugenentschädigungen von Fr. 1'292.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 90'000.−. Von den Verfahrenskosten trägt D._____ 2/5 und A._____ 3/5 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 3. Dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten, Alain Joset, Advokat, wird zulasten des Staates eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zugesprochen." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____, soweit darauf eingetreten wird , in den Dispositiv-Ziffern II.1-5 und VIII.1 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren , bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird freigesprochen: von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Ac._____ im Anklagepunkt 2.6; von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG im Anklagepunkt 2.8; vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses; vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Anklagepunkt 3.3 sowie vom Vorwurf des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung. 3. Das Strafverfahren gegen A._____ betreffend Bevorzugung eines Gläubigers wird infolge Verjährung eingestellt. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit untersagt, bei welcher er eine Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen hat, die ihm direkt oder indirekt finanzielle oder sonst wirtschaftliche Vorteile einbringen kann. VIII. 1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen und Dolmetscher) bis und mit der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils betragen: Diese Kosten werden zu 40% D._____ und zu 60% A._____ auferlegt. Die Dolmetscherkosten von Fr. 1'059.− werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen werden die Berufung von A._____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____ abgewiesen. II. Die Berufung von B._____ wird teilweise gutgeheissen. B._____ wird zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer VIII.3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Dispositiv-Ziffer IV.1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "IV.1 B._____ wird gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 132'681.70 an den Kanton Basel-Landschaft verurteilt." Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen. III. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) betragen: Diese Kosten werden zu 26.25% D._____, zu 38% A._____ und zu 2% B._____ auferlegt sowie zu 33.75% auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des ersten und dritten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. IV. 1. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 30‘000.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'932.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 65.5% dieser Prozessentschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 65.5% der Differenz zwischen dieser Prozessentschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'031.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. V. 1. B._____ wird im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'308.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 2. B._____ wird im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'313.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. B._____ wird im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'283.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.11.2019 460 19 151

Gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. November 2019 (460 19 151) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug etc. Ersatzforderung (teilkontaminiertes Vermögen, Ausscheidungsmethoden) Strafprozessrecht Entschädigung von Dritten, Begründungspflicht bei Honorarkürzung Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Markus Clausen, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A._____ , vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B._____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Verfahrensbeteiligter und Berufungskläger Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Februar 2017; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 (6B_278/2018, 6B_285/2018) Prozessverlauf A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 29. August 2013: " II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (eventualiter der qualifizierten Veruntreuung, subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil von Ac._____ (Ziff. 2.6 der Anklageschrift), von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (eventualiter der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der C._____ AG (Ziff. 2.8 der Anklageschrift), von der Anklage des betrügerischen Konkurses (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5 der Anklageschrift), von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Ziff. 2.9.3 und 2.9.5 der Anklageschrift) und von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 3.8 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die gegen A._____ am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− bei einer Probezeit von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert . 5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB die Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) für die Dauer von 5 Jahren verboten . (…) IV. (…) 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzleistung an den Staat in Höhe von Fr. 127'653.20 verurteilt . (…) VIII. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 88'423.85, den auszurichtenden Zeugenentschädigungen von Fr. 1'292.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 90'000.−. Von den Verfahrenskosten trägt D._____ 2/5 und A._____ 3/5 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 3. Dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten, Alain Joset, Advokat, wird zulasten des Staates eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zugesprochen." B. Gegen dieses Urteil meldete B._____ mit Eingabe vom 6. September 2013 und A._____ mit solcher vom 9. September 2013 beim Strafgericht Berufung an. C. A._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht):

1. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen), der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei er lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen.

3. Es sei die im Zusammenhang mit der gegen ihn am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK) wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− festgesetzte Probezeit von vier Jahren nicht zu verlängern.

4. Es sei das gegen ihn verhängte fünfjährige Verbot der Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG aufzuheben.

5. Es sei die Beschlagnahme des Guthabens des auf ihn lautenden Kontos bei der O._____ Bank (Schweiz) SA, Portfolio-Nr. 7._____ (Stand am 15. Mai 2013: Fr. 142‘474.35) aufzuheben.

6. Es sei die bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA per 26. Februar 2008 nicht bezogene und hinterlegte Dividende aus dem Konkurs der C._____ AG in Liquidation entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Berechtigten herauszugeben.

7. Es sei das übrige Beschlagnahmegut (diverse Ordner, Mäppchen, Unterlagen, Hängeordner etc.) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Berechtigten herauszugeben.

8. Es sei seine Verurteilung zu einer Ersatzleistung an den Staat von Fr. 127‘653.20 aufzuheben.

9. Es seien sämtliche unter Dispositivziffer V/4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger abzuweisen, eventualiter seien diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Es sei ihm bei einer Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 436 StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen.

11. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staates. Ausserdem stellte er den Beweisantrag, es seien sämtliche 204 Anleger, welche noch nicht einvernommen worden seien, als Zeugen zu befragen. D. B._____ begehrte mit der Berufungserklärung vom 27. Mai 2014 beim Kantonsgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer IV/1 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und es seien die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. E. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2014 eine begründete Anschlussberufungserklärung beim Kantonsgericht unter anderem mit den Rechtsbegehren ein:

1. Es sei festzustellen, dass die C._____ AG per 31. Dezember 2002 überschuldet gewesen sei.

2. Es sei festzustellen, dass der bei der C._____ AG eingetretene effektive Schaden Fr. 7‘148‘896.89, eventualiter mindestens Fr. 7‘031‘902.70, beträgt.

3. Es sei A._____ im Anklagepunkt 3.8 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären und im Übrigen seien die vom Strafgericht gegenüber ihm ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigen.

4. Es sei A._____ zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

5. Es sei A._____ jegliche Tätigkeit zu untersagen, bei welcher er eine Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen hat, die ihm direkt oder indirekt finanzielle oder sonst wirtschaftliche Vorteile einbringen kann.

6. Es sei A._____ die amtliche Verteidigung nur nach eingehender Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu bewilligen.

7. Es seien die Berufungen von A._____ und B._____ abzuweisen. Ausserdem stellte sie nachstehende Beweisanträge: (…) F. B._____ beantragte in der Berufungsbegründung vom 30. September 2014, es sei die Dispositiv-Ziffer IV/1 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben; es sei die Dispositiv-Ziffer Vlll/3 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als seinem Rechtsbeistand Alain Joset, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 17‘174.90 zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Strafgerichts. G. A._____ bestand in der Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2014 auf seinen Anträgen. H. A._____ beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 beantragte B._____, es sei die Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. J. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 den Antrag, die Berufung von A._____ sei abzuweisen. K. Am 15. Januar 2015 verlangte A._____ den Ausstand des verfahrensleitenden Vizepräsidenten Markus Mattle. Das Kantonsgericht wies in der Folge das Ausstandsgesuch am 27. Januar 2015 ab. Auf das Wiedererwägungsgesuch von A._____ trat es am 26. Februar 2015 nicht ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2015 trat das Kantonsgericht auf das weitere Ausstandsgesuch von A._____ nicht ein. Auf Beschwerden von A._____ hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2015 den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 auf und stellte fest, dass der Vizepräsident Markus Mattle in den Ausstand treten muss. L. Mit Verfügung vom 14. September 2015 bestimmte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts, dass die Schlussverfügung vom 20. Januar 2015, die Verfügungen betreffend das Dispensationsgesuch von B._____ vom 18. Februar 2015 sowie die Urteilsfällung vom 13. März 2015 (Dispositiv) aufzuheben sind und die Berufungsverhandlung vom 2. und 3. März 2015 zu wiederholen ist. M. Mit Urteil vom 17. Februar 2017 erklärte das Kantonsgericht A._____ des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft für schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Ac._____ (Anklagepunkt 2.6), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG (Anklagepunkt 2.8), des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 3.3) sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Das Strafverfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers stellte das Kantonsgericht infolge Verjährung ein. Es bestrafte A._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 18 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest. B._____ wurde zusätzlich zu der Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer VIII/3 des vorinstanzlichen Urteils ein Betrag von Fr. 1‘080.− (inkl. Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zugesprochen. N. Gegen dieses Urteil erhoben A._____ am 6. März 2018 und B._____ am 7. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht hiess mit Urteilen vom 17. Mai 2019 die Beschwerden teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. O. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anträge zu stellen und zu begründen. P. Die Staatsanwaltschaft begehrte am 2. Juli 2019, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen. Q. A._____ beantragte - innert erstreckter Frist - mit begründeter Eingabe vom 28. August 2019, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) freizusprechen; eventualiter sei er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) bis Juli 2004 freizusprechen. Im Übrigen hielt er an den bisher im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren, Beweis- und sonstigen Anträgen fest, soweit diese durch das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2019 nicht bereits rechtskräftig entschieden worden seien. R. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2019 erschienen A._____ mit Advokat Prof. Pascal Grolimund und Advokatin Melanie Huber, Advokat Alain Joset als Rechtsvertreter von B._____ und der Vertreter der Staatsanwaltschaft. A._____ begehrte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, jedenfalls für den angeklagten Tatzeitraum bis Juli 2004 freizusprechen; es sei ihm eine angemessene, bedingt vollziehbare Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen; eventualiter im Fall einer Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betruges sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge. B._____ beantragte sinngemäss, es seien die Dispositiv-Ziffern IV/1 und Vlll/3 des angefochtenen Urteils aufzuheben; es seien ihm die Aufwendungen für den Beizug von Advokat Alain Joset im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 17‘174.90 aus der Staatskasse zu ersetzen; es seien ihm im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und es seien ihm die Aufwendungen von Fr. 24'720.15 für den Beizug von Advokat Alain Joset im zweitinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Staatsanwaltschaft begehrte das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 sei zu bestätigen. Erwägungen I. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechtes wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). 1.2 Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). 2. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Rückweisung lediglich aufgrund des gegen A._____ verhängten Schuldspruches wegen gewerbsmässigen Betruges im Fallkomplex "C._____ AG" erfolgte. Dabei hat das Bundesgericht indessen die Erkenntnis des Kantonsgerichts geschützt, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde und A._____ die Eigenschaft eines faktischen Organs der C._____ AG zukam. Als willkürlich taxierte das Bundesgericht dagegen den Schluss des Kantonsgerichts, wonach A._____ von den effektiven Ergebnissen der C._____ AG und der Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge von Anfang an (Februar 2003) gewusst habe. Das Kantonsgericht hat somit zu beurteilen, ob sich A._____ bereits ab Februar 2003 des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. Ebenso hängt die Beurteilung des Vorwurfes der Misswirtschaft von der Kenntnisnahme der effektiven Ergebnisse bei der C._____ AG durch A._____ ab. Der Vorwurf der Misswirtschaft ist deshalb ebenfalls nochmals zu beurteilen. Als Folge davon ist auch über die Strafe und deren Vollzug, die Einziehung und Ersatzforderungen, die angefochtenen Zivilforderungen sowie über die erst- und zweitinstanzlichen Kostenfolge und die Rückzahlungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu zu befinden. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte in der Sache A._____ keine Korrektur des kantonsgerichtlichen Urteils. Damit bleibt es bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Urteil verwiesen werden (OGer ZH SB170474 vom 17. Oktober 2018 E. II/1). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch im Dispositiv des neuen Urteils aufzuführen. Anzufügen bleibt, dass der kantonsgerichtliche Beschluss vom 17. Februar 2017 betreffend die amtliche Entschädigung von Advokat Prof. Pascal Grolimund als Verteidiger von A._____ im erstinstanzlichen Verfahren beim Bundesgericht nicht angefochten wurde und damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist. II. Fallkomplex "C._____ AG" A. Vorbemerkungen

1. Das Bundesgericht hat die Beurteilung des Kantonsgerichts geschützt, wonach im Fallkomplex "C._____ AG" der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Damit steht verbindlich fest, dass die betreffenden kantonsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 17. Februar 2017 zu übernehmen sind; darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

2. Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabilitätsgründen werden jedoch grundsätzlich die gesamten (mit den notwendigen materiellen Korrekturen versehenen) materiellen Erwägungen zum Fallkomplex "C._____ AG" wiedergegeben. B. Grundsätze zum Sachverhaltsnachweis

1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1).

2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). 4. Steht Aussage gegen Aussage ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und der Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft, klar zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie sind die Aussagen der Beteiligten gemäss Bundesgericht anhand einer kriterienorientierten Aussageanalyse darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_452/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; Prechtel , Die Bedeutung der Glaubwürdigkeit und des persönlichen Eindrucks für die Beweiswürdigung, Zeitschrift für das Juristische Studium [ZJS] 4/2017, S. 382). (…) E. Tatsächliches EA. Devisengeschäfte

a. Verträge der C._____ AG mit den Anlegern Das Strafgericht stellte fest, die C._____ AG habe mit sämtlichen Anlegern einen schriftlichen, standardisierten Vermögensverwaltungsauftrag geschlossen. Dadurch hätten die Anleger die C._____ AG beauftragt, die einbezahlte Summe zu verwalten. Die C._____ AG sei ermächtigt worden, nach freiem Ermessen treuhänderisch in eigenem Namen und auf Rechnung und Gefahr des Anlegers Devisenkassageschäfte in allen Währungen zu tätigen. Standardisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen hätten einen integrierenden Bestandteil der Vermögensverwaltungsaufträge gebildet, in welchen festgehalten worden sei, dass die C._____ AG "von jeder gewinnbringenden Transaktion" 20% des jeweiligen Kursgewinnes erhalte. Im Rahmen des Vertragsschlusses hätten die Anleger ein Identifizierungsformular des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen ausfüllen müssen (Urt. SG E. II/C/Tats./4.5.1-4.5.3 und 4.5.5). Überdies hielt es fest, dass die Anleger ihre Einzahlungen bei der C._____ AG je nach Währung auf das Postkonto Nr. 10._____ [Schweizer Franken-Konto], 11.___ [Euro-Konto] und 12._____ [USD-Konto] tätigten. Die in Euro bzw. US-Dollar einbezahlten Guthaben wurden später dem Postkonto 10._____ gutgeschrieben (Urt. SG E. II/C/Tats./4.2.1.1). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Einzelnen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b. Anwerbung der Anleger Das Strafgericht legte die Anwerbung der Anleger bei der C._____ AG und den dazu auch erfolgten Einsatz von Vermittlern grundsätzlich zutreffend dar. Hervorzuheben ist, dass A._____ an den Gesprächen bei der C._____ AG, bei welchen die Anleger über das Geschäftsmodell der C._____ AG, den Ablauf des Devisenhandels und dessen Risiken informiert wurden, im ersten Quartal 2003 bzw. zu Beginn der Geschäftstätigkeit der C._____ AG jeweils dabei war (Urt. SG E. II/C/Tats./4.6). In dieser Hinsicht kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist indes festzustellen, dass nicht alle Vermittler auch Anleger waren, sondern 14 Vermittler keine Anlagen bei der C._____ AG tätigten (act. AA 27.01.072).

c. Devisenhandelserfolg Ab Januar 2003 erzielte die C._____ AG aus dem von D._____ mit Geldern der Anleger getätigten Devisenhandel folgende Ergebnisse (act. SD 51.04.001 ff., SD 51.05.001 ff., SD 52.03.001 ff.):

d. Kontoauszüge da. Zustellung D._____ liess bis jeweils zum 3. Werktag nach dem Abrechnungsmonat für die Zeit von Januar 2003 bis August 2004 einen monatlichen Kontoauszug der C._____ AG zuhanden der Anleger erstellen, in welchen dem jeweiligen Anleger sein Gewinn- und Verlustanteil aus dem Devisenhandel sowie sein Kontostand angezeigt wurden. Diese Kontoauszüge liess er umgehend per Post an die Anleger versenden (act. AA 10.01.002, AA 10.01.013, 2697, Ordner 51 ff.). Der erste Monatsauszug, nämlich jener für Januar 2003, datiert vom 3. Februar 2003. Diesen stellte die Post den Anlegern spätestens am 6. Februar 2003 zu (act. SD 01.05.114, SD 01.05.707, SD 01.05.1509, SD 01.05.1517B). db. Unrichtigkeit der Kontoauszüge dba. Januar 2003 Der Erfolg aus dem Devisenhandel, der vertragliche Anspruch der Anleger und der ausgewiesene Devisenhandelsertrag präsentierten sich im Januar 2003 wie folgt (act. AA 20.04.036, AA 40.03.092 ff., AA 40.03.028 ff., Ordner 51 ff.): Demzufolge wurde im Kontoauszug der C._____ AG für den Abrechnungsmonat Januar 2003 gegenüber den Anlegern ein höherer Devisenhandelsertrag ausgewiesen, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand. dbb. Monate Februar 2003 bis August 2004 Der Erfolg aus dem Devisenhandel, der vertragliche Anspruch der Anleger und der ausgewiesene Devisenhandelsertrag waren zwischen Februar 2003 und August 2004 wie folgt (act. AA 40.03.092 ff., AA 40.03.028 ff., Ordner 51 ff.): In der vorstehenden Aufstellung wird in den Monaten Mai bis August 2004 bei der Berechnung des vertraglichen Anspruches der Anleger am Devisenhandelsergebnis der C._____ AG auf den bei der Ba._____ Plc. getätigten Devisentrades der 20%-Anteil der C._____ AG auf den Gewinntrades nicht in Abzug gebracht. Denn zufolge der Unzahl der Transaktionen bei der G._____ sieht sich das Kantonsgericht ausser Stande, die 20%-Anteile der C._____ AG auf den Gewinntrades zu berechnen. Auf eine Berechnung kann jedoch auch verzichtet werden, weil selbst ohne Abzug des 20%-Anteiles der C._____ AG auf diesen Gewinntrades bereits feststeht, dass in den monatlichen Kontoauszügen gegenüber den Anlegern unter dem Strich ein höherer Devisenertrag ausgewiesen wurde, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand. Bei einer Berücksichtigung des 20%-Anteiles auf Gewinntrades wäre der den Anlegern zustehende vertragliche Anspruch am Devisenhandelsergebnis nämlich noch tiefer ausgefallen, als in der obigen Tabelle dargestellt. dbc. Fazit Den Anlegern wurden in den monatlichen Kontoauszügen der C._____ AG für die Monate Januar 2003 bis August 2004 stets ein höherer Gesamtertrag und ein höheres Kontoguthaben per Monatsende angezeigt, als diesen aufgrund der von der C._____ AG erzielten Erträge vertraglich zustand.

e. Geschäftsmodell der C._____ AG als "Schneeball-System" 1.1 Aus der Gegenüberstellung der von der C._____ AG effektiv erzielten und den von ihr gegenüber den Anlegern ausgewiesenen Monatsergebnissen aus dem Devisenhandel gemäss den Tabellen in Erwägung II/E/EA/c und II/E/EA/db ergeben sich folgende Differenzbeträge: 1.2 Zwischen dem erzielten und dem in den monatlichen Kontoauszügen ausgewiesenen Gesamtgewinn aus Devisenhandel entstand ab März 2003 ein zunehmend grösserer Fehlbetrag. Infolgedessen und mangels anderweitiger Mittel musste die C._____ AG zwangsläufig zumindest teilweise Kapitalrückzahlungen und Auszahlungen von Gewinnanteilen an Altanleger aus neu angelegten Geldern vornehmen und fehlten ihr die Mittel zur Bestreitung ihrer bedeutenden Betriebsaufwendungen für Löhne, Mieten und weitere Betriebskosten. Die Anleger investierten somit in ein Schneeballsystem, welches zur Kapitalrückerstattung und Auszahlung von Gewinnanteilen sowie zur Finanzierung der Betriebsaufwendungen stets mit Neugeldern gespiesen werden musste. Wegen der diesem System inhärenten Progressivität war absehbar, dass die Summe der Kapitalrückzahlungen und Auszahlung von Gewinnanteilen und der Betriebsaufwendungen den Betrag von neueingezahlten Anlagegeldern früher oder später übersteigt und es zum Kollabieren des Systems kommt ( Kilian , in: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Heft 7/2009, S. 286). Zudem unterlag dieses Schneeballsystem stets der Gefahr des Kollabierens zufolge Aufdeckung. EB. Anleger

a. Kundenstamm Das Strafgericht gelangte zur Erkenntnis, die Beschuldigten hätten die Geschäftstätigkeit der C._____ AG nicht auf spezielle Kundengruppen, sondern auf ein breites, öffentliches Zielpublikum im Sinne einer einheitlichen Gruppe ausgerichtet. Bei den Anlegern habe es sich um Laien gehandelt (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.1). Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b. Anlageziele Die Vorinstanz erkannte, die Anleger hätten mit ihren Anlagen bei der C._____ AG die Vermehrung des angelegten Geldes zum Ziel gehabt. Von der Anlage bei der C._____ AG hätten sie sich zudem mehr Rendite als bei einer Bank bzw. einer traditionellen Vermögensanlage erhofft (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.2). Diesbezüglich schliesst sich das Kantonsgericht den korrekten erstinstanzlichen Ausführungen an (Art. 82 Abs. 4 StPO).

c. Kontoauszüge Das Strafgericht stellte fest, die Anleger der C._____ AG hätten bis zur Selbstanzeige von D._____ vom 14. September 2004 nicht gewusst, dass die monatlichen Kontoauszüge gefälscht gewesen seien (Urt. SG E. II/C/Tats./4.5.4). Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die überzeugende Erkenntnis des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung des Verlaufes der Geschäfte der C._____ AG verliessen sich die Anleger auf die ihnen zugestellten monatlichen Kontoauszüge (act. AA 10.01.193, AA 10.01.216, AA 10.01.230, AA 10.01.242, AA 10.01.248, AA 10.01.256, AA 10.01.263, AA 10.01.285, AA 10.01.293, AA 10.01.304, AA 10.01.312, AA 10.01.325, AA 10.01.333).

d. Seriosität der C._____ AG Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die Anleger hätten die C._____ AG als ein seriöses Unternehmen betrachtet, welches den Devisenhandel normal und professionell betreibe (Urt. SG E. II/C/Tats./6.2). In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon ist umso mehr auszugehen, als dass einige Anleger in genereller Weise ausdrücklich bekundeten, dass man bis zum letzten Tag davon ausgegangen sei, dass "alles" in Ordnung sei (Af._____, act. 2563); bzw. die C._____ AG einen guten Ruf gehabt habe (Ag._____; act. 2569); sie bis zur Selbstanzeige keinerlei Verdacht gehabt hätten (Ah._____; act. AA 10.01.304).

e. Risiken des Devisenhandels und unwahre Erklärungen zum Geschäftsgang Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorstellungen der Anleger über die Risiken des Devisenhandels und unwahren Erklärungen zum Geschäftsgang sind zutreffend (Urt. SG E. II/C/Tats./6.3.1-6.3.5). Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann deshalb auf die entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachgewiesen ist damit, dass die Anleger durch die ausgewiesene konstant gute Rendite motiviert wurden, bei der C._____ AG in den Devisenhandel zu investieren, ihr angelegtes Geld bei der C._____ AG zu belassen oder ihr Investment aufzustocken. D._____ und A._____ waren sich zudem bewusst, dass die Monatsauszüge als Nachweis der Performance der C._____ AG eine ausschlaggebende Bedeutung für die Anleger hatten.

f. Bewilligungen Das Strafgericht legte die Angaben der exemplarisch befragten Anleger, die Aussagen weiterer Anleger und Vermittler als auch weitere Beweise zu den Vorstellungen der Anleger zum Besitz der notwendigen Bewilligungen richtig dar (Urt. SG E. II/C/Tats./6.1.1-6.1.3). Aufgrund dessen schloss es, dass sämtliche Anleger davon ausgegangen seien, die C._____ AG verfüge über die notwendigen Bewilligungen bzw. die Geschäftstätigkeit sei rechtskonform. Die Anleger seien entweder von D._____ und/oder A._____ und/oder Vermittlern in diesen Glauben versetzt oder in diesem Glauben belassen worden. Weil die Anleger Laien gewesen seien, habe ihre Vorstellung über die Art und Bezeichnung der notwendigen Bewilligungen (Bankenbewilligung, Bewilligung des Vereins für Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen bzw. Selbstregulierungsorganisation, Lizenz, Konzession usw.) keine Rolle gespielt. Die Einhaltung der rechtlichen Formalien sei insbesondere mit den auszufüllenden Formularen des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen und deren konsequenten Kontrolle durch D._____ suggeriert worden (Urt. SG E. II/C/Tats./6.1.4). Auf diese zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend sei angefügt, dass nicht sämtliche Anleger davon ausgingen, die C._____ AG verfüge über eine Bankenbewilligung. So bekundeten etwa Kc._____ und T._____, es sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine "Negativanfrage" bei der Eidgenössischen Bankenkommission gestellt worden sei. Diesen Anlegern wurde somit lediglich gesagt, dass eine "Negativanfrage" gestellt wurde, jedoch nicht, dass die C._____ AG über eine Bankenbewilligung verfüge. Weder Kc._____ noch T._____ noch andere Anleger hatten jedoch irgendwelche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit der C._____ AG. So führte Kc._____ ausdrücklich aus, D._____ und A._____ hätten ihm gesagt, die C._____ AG verfüge über die notwendigen Konzessionen für das Geschäft (act. AA 10.01.261 f.). T._____ gab zu Protokoll, A._____ habe ihm zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung mitgeteilt, dass die Eidgenössische Bankenkommission nichts gegen das Geschäftsmodell der C._____ AG einzuwenden habe (act. AA 10.01.195). Irgendwelche Hinweise dafür, dass Anleger wegen des Fehlens einer Bankenbewilligung die Geschäftstätigkeit der C._____ AG für unrechtmässig hielten, finden sich weder in den von A._____ in seiner Berufungsbegründung zitierten Aussagen von Anlegern noch in den Akten. Aufgrund all dessen ist nachgewiesen, dass die Anleger die Geschäftigkeit der C._____ AG für rechtskonform und seriös erachteten.

g. E._____ AG und †F._____ Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass zahlreiche Anleger der C._____ AG entweder aufgrund eines eigenen Investments oder aus Schilderungen der ehemals für †F._____ tätigen Vermittler oder anderer Personen vom Hörensagen und/oder den Medien Kenntnisse über die E._____ AG bzw. †F._____ und dessen unseriöse Geschäftspraktiken gehabt hätten. Spätestens ab Februar 2003 hätten sämtliche Kunden der E._____ AG gewusst, dass eine Strafuntersuchung gegen †F._____ wegen Betruges eröffnet worden sei. Spätestens im Oktober 2003 sei allen Kunden der E._____ AG bekannt gewesen, dass hinsichtlich der Gewinnabrechnungen der E._____ AG Unstimmigkeiten bestanden hätten und die E._____ AG trotz der immerzu ausgewiesenen Gewinne überschuldet gewesen sei. Vereinzelte Anleger hätten bereits während der Geschäftstätigkeit der E._____ AG Kenntnisse über die unseriöse Arbeitsweise der E._____ AG gehabt (Urt. SG E. II/C/Tats./4.4.3). Auf diese zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz kann abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). EC. Involvierte Unternehmen

a. C._____ AG aa. Neuausrichtung Das Strafgericht stellte die Neuausrichtung der C._____ AG ab Oktober 2002 auf den Devisenhandel, die geplante Zusammenarbeit mit der im Devisenhandel tätigen E._____ AG und dessen Eigentümer †F._____ sowie das Scheitern dieser Zusammenarbeit zufolge Verhaftung von †F._____ als auch die Beauftragung der Anwaltskanzlei Bb.______ mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Bewilligung des Geschäftsmodells durch die Eidgenössische Bankenkommission, das Verfahren vor dem Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, die Ausarbeitung und die Prüfung der Verwaltungsverträge, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vermittlerverträge sowie die Prüfung der Errichtung eines Anlagefonds einlässlich und korrekt dar (Urt. SG E. II/C/Tats./3.1-3.4). Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht grundsätzlich an (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch nicht als nachgewiesen gelten, dass A._____ den †F._____ in steuerlichen Angelegenheiten beriet. A._____ stand einzig Anlegern der E._____ AG in steuerrechtlichen Belangen mit Rat zur Seite (act. 2459, 2465). ab. Bewilligungsverfahren

1. Die erste Instanz erwog, am 1. November 2002 habe die Anwaltskanzlei Bb.______ die Eidgenössische Bankenkommission im Hinblick auf den geplanten Devisenhandel durch die C._____ AG um Abgabe einer sogenannten Negativbestätigung ersucht. Mit E-Mail vom 16. Januar 2003 hätten die Anwälte A._____ geraten, mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zuzuwarten, bis die Negativbestätigung der Eidgenössischen Bankenkommission vorliege. D._____ habe sich der Meinung der Anwälte angeschlossen. A._____ habe hingegen D._____ gesagt: "unser Motto: ruhig weiterarbeiten". Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 habe die Eidgenössische Bankenkommission der Anwaltskanzlei Bb.______ mitgeteilt, dass die Geschäftstätigkeit nach Bankengesetz nur zulässig sei, soweit sich die C._____ AG nicht öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfehle und nicht dauernd von mehr als 20 Kunden aus dem Publikum Gelder entgegennehme. Zudem habe sie auf die einschlägige Strafbestimmung des Bankengesetzes sowie das Verbot von Hinweisen auf eine Prüfung der Gesellschaft durch die Eidgenössische Bankenkommission in der Werbung und im Geschäftsverkehr mit Kunden aufmerksam gemacht. Am 29. September 2003 habe die Eidgenössische Bankenkommission ihre Einschätzung bestätigt und die C._____ AG aufgefordert, bis zum 17. Oktober 2003 die bestehenden Verwaltungsaufträge in sogenannte Kollektivanlageverträge umzuwandeln und ein Gesuch um Bewilligung eines schweizerischen Fondsreglements einzureichen oder aber die Tätigkeit unverzüglich einzustellen. Am 26. November 2003 habe die Anwaltskanzlei Bb.______ innert verlängerter Frist mitgeteilt, dass die C._____ AG die Anzahl Kunden auf unter 20 reduzieren werde. Am 17. Februar 2004 habe die C._____ AG kundgetan, weniger als 20 Anleger zu betreuen und keinerlei Werbung zu machen. Im Nachgang zur Selbstanzeige durch D._____ habe die Eidgenössische Bankenkommission am 30. Juni 2005 den Konkurs über die C._____ AG eröffnet. Parallel zum hängigen Bewilligungsverfahren vor der Eidgenössischen Bankenkommission seien seitens des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen nicht nur die ursprünglich von der C._____ AG getätigte traditionelle Vermögensverwaltung, sondern auch das neue Geschäftsmodell "Devisenhandel" beanstandet worden. Per 6. März 2003 habe der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen ein Sanktionsverfahren eröffnet (Urt. SG E. II/C/Tats./3.5 und 3.6). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). ac. Finanzlage (…) acb. Kapital α. Aktivierte Organisationskosten (i) Standpunkt von A._____ A._____ trägt vor, als aktivierbare Organisationskosten seien die Aufwendungen der Anwaltskanzlei Bb.______ für den Zeitraum zwischen dem 11. Oktober und dem 31. Dezember 2002 von Fr. 21‘294.25 und von Fr. 5‘964.50, der Personalaufwand von Fr. 21‘666.−, die Auslagen für das Honorar der Bc.______ AG von Fr. 3‘120.40 und die Ausgaben für die Rechnungen des Handelsregisters Baselland von Fr. 123.− und von Fr. 397.− sowie die Ausgaben für Büromaterial von Fr. 383.60 zuzulassen. Der übrige Teil der Aktivierung habe in erwarteten Erträgen bestanden, was gemäss dem Revisor Z._____ zulässig gewesen sei. Somit stehe fest, dass zu Recht Organisationskosten von Fr. 470‘000.− aktiviert worden seien. (ii) Allgemeines

1. Gemäss Art. 664 aOR dürfen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäftes entstehen, bilanziert werden. Sie werden gesondert ausgewiesen und innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben. Unter die Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten fallen Aufwendungen wie Kosten der Gründungsprüfung, einer Expertise oder die Emissionsabgaben. Auch Aufbau- und Anlaufkosten wie etwa für den Aufbau eines Vertreternetzes, für die Vorbereitung und das Einrichten eines Betriebes oder für firmenbezogene Software gehören zu dieser Kostenart ( Treuhand-Kammer , Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 2009 [HWP 2009], Band 1, Ziff. 6.14.1). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung von A._____ gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 664 aOR nur angefallene Kosten, jedoch nicht künftige Erträge aktiviert werden dürfen.

2. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, bilanziert werden. Bei den Organisationskosten kommt überdies eine Nutzwertbeurteilung hinzu. Eine Aktivierung ist nur zulässig, wenn die in Aussicht genommene Errichtung, Erweiterung oder Umstellung des Geschäftes zustande kommt und genutzt werden kann (HWP 2009, Band 1, Ziff. 6.14.3). (iii) In Concreto

1. In der Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2002 wurde unter dem Anlagevermögen das Aktivum "aktivierter Aufwand" von Fr. 470‘000.− ausgewiesen (act. AA 40.03.130, AA 40.03.165, AA 40.03.199).

2. Die C._____ AG erweiterte am 5. November 2002 ihren statutarischen Zweck um den Geschäftsbereich "Handel mit Devisen" (act. AA 41.04.002). Die C._____ AG beauftragte ab Oktober 2002 die Anwaltskanzlei Bb.______ mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Bewilligung des Geschäftsmodells durch die Eidgenössische Bankenkommission, des Verfahrens vor dem Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen, mit der Ausarbeitung und Prüfung der Verwaltungsverträge, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vermittlerverträge sowie der Errichtung eines Anlagefonds (Urt. SG E. II/C/Tats./3.1-3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 19. Dezember 2002 ging bei der C._____ AG die erste Überweisung einer Einzahlung eines Anlegers zur Investition in den Devisenhandel ein und am 14. Januar 2003 tätigte sie den ersten Devisentrade (act. AA 40.03.171, AA 20.04.036). Vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Devisenhandels war die C._____ AG im Jahr 2002 praktisch inaktiv und faktisch liquidiert (act. AA 10.01.074, AA 40.03.139 ff.). Demzufolge baute die C._____ AG im vierten Quartal des Jahres 2002 den Geschäftszweig Devisenhandel neu auf und nahm den Devisenhandel im Januar 2002 tatsächlich auch auf. Infolgedessen durfte die C._____ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2002 im Zusammenhang mit dem Aufbau des neuen Geschäftszweigs "Devisenhandel" grundsätzlich Organisationskosten im Sinne von Art. 664 aOR aktivieren. 3.1 (…) Bei der C._____ AG wurden demnach in der Erfolgsrechnung des Jahres 2002 im Aufwand Kosten für Rechtsberatung durch die Anwaltskanzlei Bb.______ von Fr. 27‘258.75, Löhne und Gehälter von Fr. 23‘666.90, Handelsregistergebühren von Fr. 520.− und Büromaterialauslagen von Fr. 383.60 erfasst. Ausserdem wurden im Konto Unfallversicherung (Kto. 4050) netto Fr. 69.50, im Konto Kollektive Krankenversicherung (Kto. 4052) netto Fr. 493.35 und im Konto AHV/ALV/IV/EO netto Fr. 1‘399.90 dem Aufwand belastet (act. AA 40.03.179 ff.). Die vorgenannten Aufwendungen von insgesamt Fr. 53‘792.− stehen im Zusammenhang mit dieser Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel. Diesen Aufwendungen ist somit ein Nutzwert zuzuerkennen. Zurückzuweisen ist der Einwand der Staatsanwaltschaft, wegen der fehlenden Bankenbewilligung der C._____ AG sei eine Nutzung der Investitionen in den Aufbau des Geschäftsbereichs des Devisenhandels von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Denn der C._____ AG stand es offen, die nötigen Modifikationen an ihrem Geschäftsmodell vorzunehmen. Damit hatte sie die Möglichkeit, den Devisenhandel gesetzeskonform zu betreiben und die entsprechenden Investitionen zu nutzen. 3.2 Nicht als Organisationskosten für die Neuausrichtung der C._____ AG auf den Devisenhandel aktiviert werden können die mit der Rechnung vom 3. Dezember 2002 der Bc.______ AG fakturierten Aufwendungen von Fr. 3‘120.40 für erbrachte Dienstleistungen ihrer Steuer- und Rechtsabteilung in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. Juni 2002, weil diese bereits getätigt wurden, als die Neuausrichtung noch nicht in Angriff genommen worden war. Ebenso wenig können die Aufwendungen für die Software von Fr. 28'702.− als Organisationskosten aktiviert werden, da diese bereits als mobile Sachanlagen aktiviert wurden. 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die C._____ AG in der Bilanz per 31. Dezember 2002 lediglich einen Betrag von Fr. 53‘792.− als Organisationskosten hätte aktivieren dürfen. Die Organisationskosten wurden somit um Fr. 416‘208.− zu hoch ausgewiesen. β. Debitorenbestand

i. (i) Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

1. Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklageschrift geltend, die C._____ AG weise in der Bilanz per 31. Dezember 2002 nicht werthaltige Debitorenforderungen von Fr. 54‘900.− aus. Da das Debitorenkonto in den Jahren 2001-2004 unverändert geblieben sei, hätten die Debitorenforderungen offensichtlich keinen Wert gehabt und deshalb vollständig abgeschrieben werden müssen.

2. Das Strafgericht qualifizierte den in der Bilanz der C._____ AG per 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− ohne ein Wort der Begründung als wertlos. ii. (ii) Werthaltigkeit des Debitorenbestandes

1. (…) Demgemäss setzten sich die Debitorenforderungen per 31. Dezember 2002 von Fr. 54‘900.− aus einer Forderung der C._____ AG von Fr. 44‘900.− gegenüber der Bd.______ AG und aus einer solchen von Fr. 10‘000.− gegenüber der Be.______ AG zusammen.

2. Allein der Umstand, dass diese Forderungen während der Jahre 2001-2004 unverändert in der Bilanz der C._____ AG blieben, vermag noch nicht zu beweisen, dass diese im Wert vermindert waren. Demnach ist der von der C._____ AG ausgewiesene Debitorenbestand von Fr. 54‘900.− per 31. Dezember 2002 nicht zu beanstanden. (…) ν. Fazit Die C._____ AG war vom 28. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 wirtschaftlich überschuldet. Der Verschuldungsgrad nahm von 100.7% am 28. Februar 2003 fortlaufend bis zu seinem Höchststand von 222.8% am 31. März 2004 zu. Danach blieb er bis zum 30. Juni 2004 weiterhin auf einem hohen Niveau von über 200%. Für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 führte die C._____ AG keine Buchhaltung mehr. Weil die C._____ AG, wie bereits dargestellt, gegenüber den Anlegern die Erträge aus dem Devisenhandel im Juli 2004 um Fr. 448‘146.63 und im August 2004 um Fr. 374‘699.21 höher angab, als diese in Wirklichkeit erzielt wurden, steht fest, dass sich die Überschuldung um diesen Betrag vergrösserte. Hinzu kommen noch die in dieser Zeit angefallenen Aufwendungen für Löhne, Miete und weiteren Betriebsaufwand. Die C._____ AG war somit am 31. August 2004 mit zumindest Fr. 6'635'946.− (Fr. 5'813'100.− [Überschuldung per 30. Juni 2004] + Fr. 448‘146.63 [Verlust im Juli 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen] + Fr. 374‘699.21 [Verlust im August 2004 infolge zu hoch ausgewiesenen Devisenhandelserträgen]) wirtschaftlich überschuldet. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die der C._____ AG ab dem 22. April 2003 zustehenden Forderungen auf Rückzahlung der der I._____ Holding AG gewährten Darlehen aufgrund des hohen Verschuldungsgrads der Letzteren in dieser Zeit in ihrem Wert deutlich herabgesetzt waren. Daraus folgt, dass in den vorstehend dargestellten Bilanzen der C._____ AG ab der Zeit des 30. Juni 2003 erhebliche zusätzliche Wertkorrekturen erforderlich gewesen wären und die wirtschaftliche Überschuldung der C._____ AG in der fraglichen Zeit entsprechend noch höher war, als in den vorstehenden Ausführungen dargestellt. Bilanzmässig war die C._____ AG ab dem 15. März 2003 überschuldet. (…) af. Beteiligungsverhältnisse

1. D._____ bekundete bei der Einvernahme vom 7. Oktober 2004, er habe die 49%-Beteiligung an der C._____ AG im Dezember 2002 gekauft (act. AA 10.01.007). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 führte D._____ aus, er habe den Anteil von 49% an der C._____ AG im zweiten Halbjahr 2003 erhalten (act. AA 10.01.494). Die Angaben von D._____ betreffend den Übergangszeitpunkt sind somit widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. A._____ sagte in der Einvernahme vom 16. Mai 2011 aus, er schätze, dass die Übernahme der 49%-Beteiligung an der C._____ AG durch D._____ bzw. die Bf.______ Anfang 2003 vorgenommen worden sei. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung betreffend die Übertragung dieser Beteiligung an der C._____ AG erfolgt sei, sei jedoch nur eine Schätzung (act. AA 10.01.515). Diese Ausführungen von A._____ sind unverbindlich und vermögen daher einen konkreten Zeitpunkt des Übergangs der in Frage stehenden Aktien nicht zu beweisen.

2. Die I._____ Holding AG wies im Anhang zur Bilanz per 31. Dezember 2003 (act. AA 40.22.004) eine Beteiligung von 100% an der C._____ AG zu einem Buchwert von Fr. 800‘000.− aus. Gemäss ihrer Erfolgsrechnung 2004 verkaufte die I._____ Holding AG am 1. Januar 2004 einen Anteil von 49% an der C._____ AG an die Bf.______ zum Preis von Fr. 392‘000.− (act. AA 41.33.085, AA 41.33.088). Weil ein entsprechender Buchungsbeleg über diesen Verkauf fehlt, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Veräusserung tatsächlich am 1. Januar 2004 erfolgte.

3. Aufgrund des Gesagten kann der genaue Zeitpunkt des Verkaufs des 49%-Anteiles an der C._____ AG durch die I._____ Holding AG nicht festgestellt werden. Indessen ist erstellt, dass die I._____ Holding AG diesen Anteil zwischen Dezember 2002 und dem 1. Januar 2004 verkaufte. Mithin hielt sie in der Zeit ab Dezember 2002 zumindest einen Anteil von 51% an der C._____ AG und damit die absolute Mehrheit an dieser Gesellschaft. ag. Organe und Mitarbeiter der C._____ AG Das Strafgericht stellte die Organe und Mitarbeiter der C._____ AG grundsätzlich zutreffend fest; darauf kann vorbehältlich des Nachstehenden abgestellt werden (Urt. SG E. II/C/Tats./4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). (…)

b. I._____ Holding AG (…) bf. Organe A._____ war ab dem tt.mm.1999 Verwaltungsratspräsident der I._____ Holding AG und B._____, R._____ und Q.______ waren vom tt.mm.1999 bis zum tt. September 2003 Mitglieder des Verwaltungsrats der I._____ Holding AG (act. AA 41.02.063 ff.).

c. X._____ AG, H._____ AG und Ab._____ AG Bezüglich der Situation bei der X._____ AG, der H._____ AG und der Ab._____ AG kann grundsätzlich auf die richtigen Feststellungen der ersten Instanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/C/Tats./2.2.3-2.2.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). (…) EG. Rolle von A._____

1. Unbehilflich ist der von A._____ im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand, er sei nicht faktisches Organ der C._____ AG gewesen. Das Bundesgericht hat in der Erwägung 4 des Rückweisungsentscheides die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach A._____ in der inkriminierten Zeit als faktisches Organ der C._____ AG anzusehen sei, geschützt. Damit ist bereits verbindlich entschieden, dass A._____ die Stellung eines faktischen Organs bei der C._____ AG zugekommen ist. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. (…) EH. Kenntnisse der Beschuldigten

a. Finanzielle Lage der C._____ AG und gefälschte Monatsauszüge aa. D._____ D._____ hat den Schuldspruch betreffend den gewerbsmässigen Betrug beim Bundesgericht nicht angefochten. Die Beweiswürdigung der Kenntnisse der finanziellen Lage der C._____ AG und der gefälschten Monatsauszüge durch D._____ steht somit ausser Streit, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägung III/A/AA/h/ha/haa im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden kann. Lediglich zwecks Hervorhebung und im Hinblick auf die Beurteilung des mittäterschaftlichen Handelns von D._____ und A._____ beim gewerbsmässigen Betrug sei das Beweisergebnis wiedergeben: D._____ hat während der gesamten Dauer der Devisenhandelstätigkeit der C._____ AG deren wahre finanzielle Situation gekannt und die Kontoauszüge für die Abrechnungsmonate Januar 2003 bis August 2004 bewusst gefälscht, um die Anleger als Kunden der C._____ AG zu behalten. ab. A._____ aba. Vorbemerkung Wie bereits in Erwägung II/B dargelegt, sind die Depositionen von befragten Personen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung ihrer Glaubhaftigkeit einer kriterienorientierten Aussageanalyse zu unterziehen. Eine Aussageanalyse ist vorliegend umso mehr erforderlich, als die betreffenden Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen der Kenntnis von A._____ um die Verluste und die gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG wesentliche Beweismittel bilden. abb. Mitteilung von T._____ α. Beziehung zu T._____

1. A._____ räumte bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 ein, er habe T._____ im März oder April 2003 als Kunden der X._____ AG kennengelernt. Er (A._____) habe den Abschluss und die Steuererklärung persönlich mit T._____ in seinem Atelier besprochen. Bei der C._____ AG habe er mit T._____ erst gesprochen, als er schon Kunde gewesen sei (act. AA 10.01.176 ff.). T._____ bestätigte in der Befragung vom 6. Juli 2006, dass A._____ sein Treuhänder war (act. AA 10.01.188). Demzufolge folgt, dass A._____ und T._____ in einem geschäftlichen Kontakt standen.

2. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2006 brachte A._____ zum Ausdruck, er habe T._____ darauf hingewiesen, dass die Erträge aus seinen Investments von Fr. 500‘000.− bei der C._____ AG keinen steuerfreien Kapitalgewinn darstellten (act. AA 10.01.179). Aufgrund dessen und da im Frühjahr 2004 der von T._____ bei der C._____ AG angelegte Betrag die Grenze von Fr. 500‘000.− überschritten hatte (act. SD 01.03.224), steht fest, dass A._____ im Frühjahr 2004 von der Anlage eines solchen Betrages durch T._____ bei der C._____ AG Kenntnis gehabt hatte. Bei der Befragung durch das Strafgericht räumte A._____ zudem ausdrücklich ein, gewusst zu haben, dass T._____ der grösste Kunde der C._____ AG war (act. ab SG 3085). A._____ war folglich bekannt, dass T._____ der beste Kunde der C._____ AG war. β. Inhalt der Mitteilung (i) Einzelne Depositionen

1. Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2006 bejahte A._____ die Frage, ob T._____ im Frühjahr 2004 davon berichtet habe, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten habe. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf diese Information antwortete A._____, er habe ihm im Frühjahr 2004 gesagt, er habe Vertrauen zu D._____ und gehe deshalb davon aus, die ausgewiesene Performance sei richtig. Es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Aber einen Vorbehalt habe es beinhaltet. Er habe T._____ geraten, sich mit seinem Informanten über die geäusserten Vorwürfe zu unterhalten. Die Frage, ob er die von T._____ geäusserte Vermutung, die C._____ AG habe Verluste statt der ausgewiesenen Gewinne erwirtschaftet, überprüft habe, verneinte A._____. Er bemerkte, natürlich habe er sich permanent mit D._____ darüber unterhalten, wie die Geschäfte liefen. D._____ habe auch zugegeben, dass der Devisenhandel nicht so gut laufe. Er habe ihn aber beruhigt, dass alles korrekt ablaufe. Er wisse ja heute noch nicht, ob es damals korrekt gelaufen sei oder nicht. Die Frage, ob er sich die Bücher der C._____ AG habe zeigen lassen, als er von den Informationen von T._____ gehört habe, verneinte A._____. Auf die Frage, ob er nach der Mitteilung von T._____ nicht hätte gewarnt sein und dieser Frage intensiver hätte nachgehen müssen, gab A._____ zu Protokoll, in der Retrospektive sicher. Im damaligen Zeitpunkt habe er aber den Aussagen von D._____ vertraut (act. AA 10.01.181).

2. T._____ führte in der Befragung vom 6. Juli 2006 als Zeuge aus, Am.______ habe ihn darüber informiert, dass bei der C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielt würden. Am.______ habe diese Angaben vom "Deutschen", d.h. vermutlich Ak._____, erhalten. Dieser "Deutsche" habe darum gewusst, weil D._____ diesem erzählt habe, die Kontoauszüge der C._____ AG stimmten nicht. Im Frühjahr 2004 habe er A._____ angerufen und ihm mitgeteilt, er habe von einem Informanten erfahren, bei der C._____ AG würden statt der ausgewiesenen Gewinne in Tat und Wahrheit Verluste eingefahren. A._____ habe ihm daraufhin geantwortet, es handle sich um Neider, welche ihn diffamieren wollten. A._____ habe gesagt, bei der C._____ AG habe jeder Zugriff zu den Konten und könne sehen, wie es laufe. Nachdem er mit A._____ gesprochen habe, habe er einen Anruf von D._____ erhalten, der ihn gefragt habe, wer so einen "Scheiss" über ihn erzähle. Er habe ihm entgegnet, es gebe entsprechende Gerüchte. D._____ habe ihm gegenüber ausgeführt, dass alles nicht stimme. Auf die Frage, wie A._____ auf die fragliche Information reagiert habe, antwortete T._____, A._____ sei während des Telefonats kurz ruhig geworden. Daraufhin habe er gesagt, es sei in der Branche typisch, dass Neider einen verunglimpften. Er habe ihm gesagt "chönnd Sie dänke", es laufe bei ihnen alles korrekt ab. Die Frage, ob A._____ ihm gesagt habe, er solle sich darüber mit dem Informanten unterhalten, verneinte er und bemerkte, dass A._____ alles geglättet habe (act. AA 10.01.193 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte T._____ als Auskunftsperson, er habe vernommen gehabt, dass D._____ fingierte Belege versendet habe. A._____ habe auf den entsprechenden Vorwurf geantwortet: "Wo denken Sie hin!" und habe alles weggewischt (act. ab SG 2581 ff.).

3. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D._____ und A._____ vorgehalten, Am.______ solle T._____ gewarnt haben; nachdem sich T._____ an A._____ gewandt habe, sei er von A._____ beruhigt worden und D._____ solle sich alsdann erbost bei T._____ gemeldet und gesagt haben, was er für einen "Scheiss" erzähle. Daraufhin gab D._____ zur Antwort, er habe wissen wollen, wer das gesagt habe. A._____ tat kund, er könne sich gut an das Telefonat erinnern. Er habe T._____ beschieden, wenn er nicht sicher sei, dann müsse er mit D._____ sprechen, weil er verantwortlich sei. Er wisse aber nicht, ob er telefoniert habe. Er habe nicht gefragt, wer es gewesen sei (act. ab SG 2603). (ii) Würdigung

1. A._____ räumte zunächst ein, T._____ habe ihm im Frühjahr 2004 mitgeteilt, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erlitten haben solle. Dieses Eingeständnis schwächte er jedoch wieder ab, indem er angab, es sei mehr eine Mutmassung in der Richtung gewesen, dass etwas nicht stimmen könnte. Aber es sei nicht so konkret gewesen, dass D._____ eine falsche Performance ausweise und Verluste statt Gewinne erziele. Diese Relativierung war offenkundig von der Motivation getragen, sich selbst zu entlasten und die Angelegenheit in ein günstigeres Licht zu rücken. Das Kantonsgericht hält die Aussage von A._____, T._____ habe im Frühjahr 2004 lediglich gemutmasst, dass etwas bei der C._____ AG nicht stimmen könnte, durch die glaubhaften Angaben von T._____ für widerlegt. Denn die Schilderungen von T._____ sind detailliert, lebensnah, konstant, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass T._____ im Frühjahr 2004 A._____ mitteilte, dass die C._____ AG statt der ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste erzielte.

2. Die Deposition von A._____, wonach er trotz der besagten Mitteilung von T._____ im Frühjahr 2004 weiterhin D._____ vertraut und keinen Anlass für eine Prüfung der Sache bei der C._____ AG gesehen haben will, stellt zur Überzeugung des Kantonsgerichts eine blosse Schutzbehauptung dar, die durch die Indizienlage widerlegt wird (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). abc. " Aufklärung " und Reaktion von A._____ α. Aussagen von A._____ (i) Einzelne Depositionen Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2006 wurde A._____ gefragt, seit wann er von den Verlusten der C._____ AG aus dem Devisenhandel gewusst habe. A._____ antwortete, er habe davon erfahren, als sie einen Teil des Geldes zum zweiten Market Maker in London, der G._____, transferiert hätten. Damals habe er gesehen, dass Verluste entstanden seien. Das sei vom zeitlichen Ablauf her gesehen etwa im Juni 2004 gewesen. Als D._____ aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe er (D._____) die Karten offen auf den Tisch gelegt. Er habe D._____ gesagt, dass ihm nur noch die Selbstanzeige bleibe. Er habe ihn dann auch zu Dr. An._____ begleitet (act. AA 10.01.078). A._____ bekundete in der Einvernahme vom 19. April 2006, er habe Vertrauen in D._____ gehabt, dass er ihm Wichtiges von selbst mitteilen werde (act. AA 10.01.097). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2006 führte A._____ aus, im Juni 2004 seien ihm nur die Verluste bei der G._____ bekannt gewesen. Das ganze Ausmass des Debakels sei ihm noch nicht bekannt gewesen. So habe er damals nicht gewusst, dass auch bei der Ba._____ Plc. Verluste entstanden seien (act. AA 10.01.132). Im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2007 erklärte A._____, als D._____ im Juni 2004 "die Karten offen auf den Tisch gelegt habe", habe er ihn über die Verlustsituation bei der C._____ AG und die gegenüber den Anlegern falsch ausgewiesenen Devisenhandelserfolge ins Bild gesetzt. D._____ habe ihm mitgeteilt, welchen Verlust er bei der G._____ eingefahren gehabt habe. Er habe D._____ vorgeschlagen, er solle Selbstanzeige erstatten. Allerdings hätten sie dies noch mit Dr. An._____ besprechen wollen, weshalb sie zusammen zu diesem gegangen seien. Dr. An._____ habe seine Einschätzung bestätigt und ebenfalls zur Selbstanzeige geraten. Nach der Selbstanzeige habe D._____ nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Er sei psychisch in ein Loch gefallen und allein gewesen. Als eine Art Therapie sei er zwei bis drei Mal pro Woche zu ihnen ins Büro gekommen (act. AA 10.01.366). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2008 bekundete A._____, dass bei der "geringsten Ahnung" über die Vorgänge von D._____ "unverzüglich" das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte (act. AA 10.01.419). A._____ wurde vorgehalten, er habe früher ausgesagt, im Juni 2006 [recte: 2004] von den Verlusten erfahren zu haben. Darauf erwiderte A._____, Juni sei schon etwas früh, er habe das Gefühl gehabt, etwas sei komisch, weil die Performance nicht mehr so gut gewesen sei. Effektiv habe er das gesamte Ausmass erst eine Woche vor der Selbstanzeige realisiert. Ende August habe sich dann alles zugespitzt. Er habe sofort reagiert, als er das gesamte Ausmass erkannt habe (act. AA 10.01.424). Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2011 erklärte A._____, nach der Selbstanzeige habe er ein ungestörtes, eingeschlafenes Verhältnis zu D._____ gehabt. Er sei nicht in grossen Zorn verfallen (act. AA 10.01.513). Er habe vollstes Vertrauen zu D._____ gehabt (act. 10.01.518). D._____ habe ihn Ende Juni, bevor er (D._____) in die Ferien gefahren sei, über die schlechte Situation bei der C._____ AG aufgeklärt (act. AA 10.01.528). In der Einvernahme vom 6. September 2012 führte A._____ aus, er sei erst Ende Juli/Anfangs August 2004 über die finanzielle Lage der C._____ AG aufgeklärt worden (act. ab SG 597). Vor den Schranken des Strafgerichts gab A._____ zu Protokoll, es habe ein freundschaftliches Verhältnis zu D._____ bestanden und dieser sei in seine Familie integriert gewesen. Der Kontakt sei über das Berufliche hinaus eng gewesen (act. ab SG 2453). D._____ habe bei ihm einen grossen Vertrauensbonus genossen (act. ab SG 3069). Das Gespräch, in welchem D._____ ihm mitgeteilt habe, was Sache sei, habe im Juli 2004, unmittelbar vor den Ferien von D._____, stattgefunden. A._____ wurde vorgehalten, er habe bekundet, es sei in der Kompetenz von D._____ gestanden, über Auszahlungen zu befinden. D._____, dem er vertraut habe, komme mit Ungeheuerlichem zu ihm. Er (A._____) habe Kunden, denen er freundschaftlich verbunden sei. D._____ gehe in die Ferien. Er (A._____) habe D._____ nie gesagt, es werde ab sofort nichts mehr gemacht. Das sei nicht einfühlbar. Auf diesen Vorhalt erwiderte A._____, er habe D._____ nicht entsprechend angewiesen. Er könne keinen Grund hierfür angeben. A._____ führte aus, er könne nicht erklären, weshalb er D._____ weiterhin die Kompetenz über Auszahlungen gelassen habe. Es habe eine Diskussion stattgefunden, wie nach der Rückkehr von D._____ aus den Ferien das Ganze zum Abschluss gebracht werden könnte. Auf die Frage, weshalb er D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, gab A._____ zur Antwort, damit überfragt zu sein (act. ab SG 3087 ff.). Bei der Befragung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung bekundete A._____, er sei im Juli [2004] vor den Ferien von D._____ informiert worden. Auf die Frage nach seiner Reaktion auf die Information betreffend die Verluste bei der C._____ AG und die gefälschten Kontoauszüge gab A._____ zu Protokoll, er könne nicht mehr sagen, wie er reagiert habe. Er sei von Anfang an der Meinung gewesen, das Beste daraus zu machen. Aus diesem Grund habe er D._____ empfohlen, eine Selbstanzeige zu erstatten. Er sei natürlich enttäuscht gewesen. Auf die Frage, ob eine Entlassung kein Thema gewesen sei, machte A._____ geltend, dies hätte keinen Sinn gemacht. Die ganzen Aufräumarbeiten hätte D._____ diesfalls nicht machen können. Die ganze Buchhaltung habe abgeschlossen werden müssen (Prot. KG, S. 32 ff.). (ii) Würdigung Die Schilderungen von A._____ zum eigentlichen Kernthema der Orientierung über die Verluste aus dem Devisenhandel und die unrichtigen Kontoauszüge bei der C._____ AG durch D._____ fielen karg, detailarm und farblos aus. A._____ nannte weder Begleitumstände noch brachte er sein persönliches Empfinden bei der geltend gemachten Offenbarung von D._____ über die Verluste aus dem Devisenhandel und die gefälschten Monatsauszüge bei der C._____ AG zum Ausdruck, obwohl er sich sonst gesprächig zeigte. An der zweiten Berufungsverhandlung erklärte A._____, er könne nicht mehr sagen, wie er auf die Information von D._____ betreffend die Verluste und falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG reagiert habe. Dies erstaunt, als es sich hierbei, wenn es sich effektiv - wie von A._____ dargestellt - zutrug, um ein Schlüsselerlebnis handelte (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 34 f. N 145 ff.; Tavor/Baumer/Ludewig , Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? in: AJP 2011, S. 1419). Die Angaben von A._____ sind zudem von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt. Nachdem A._____ zunächst angab, D._____ habe nach der Rückkehr aus seinen Ferien die Karten offen auf den Tisch gelegt, machte er später geltend, D._____ habe ihm unmittelbar vor seinen Ferien mitgeteilt, was bei der C._____ AG Sache sei. Auch ist sein Aussageverhalten in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er davon erfahren haben will, dass bei der C._____ AG Verluste (statt Gewinne) erzielt werden und den Anlegern falsche Kontoauszüge zugestellt worden sind, wechselhaft. So nannte er als entsprechenden Zeitpunkt Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli/Anfang August 2004. Weiter bekundete A._____, dass bei der "geringsten Ahnung" über die Vorgänge von D._____ "unverzüglich" das Verlassen der Räumlichkeiten verlangt worden wäre, weil es zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Treuhandbüro geführt hätte. Dies steht im klaren Widerspruch zur Aussage von A._____, er habe D._____ nach der Selbstanzeige als eine Art Therapie zwei bis drei Mal pro Woche ins Büro bei den A._____-Firmen gelassen. Insgesamt fehlt es in den Aussagen von A._____ an Realkennzeichen, die darauf hindeuten würden, dass A._____ hinsichtlich der geltend gemachten Aufklärung durch D._____ über die Verluste und die falschen Kontoauszüge bei der C._____ AG von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Allein schon unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien stehen diese Depositionen deshalb als nicht glaubhaft da. Davon ist umso mehr auszugehen, als A._____ vor den Schranken des Strafgerichts auf die Frage, weshalb er nach der Orientierung durch den D._____ über die Verluste und gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG D._____ nicht angezeigt und ihn weiter traden lassen habe, antwortete, in dieser Hinsicht überfragt zu sein. Dieses Aussageverhalten legt nahe, dass A._____ die wahren Gegebenheiten zu verbergen versucht, und es sich bei der geltend gemachten Information durch D._____ nicht um ein effektiv von A._____ erlebtes Vorkommnis handelt. Die Depositionen von A._____ werden überdies durch die Indizienlage klar widerlegt (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). β. Aussagen von D._____ (i) Einzelne Depositionen In der Einvernahme vom 23. September 2008 führte D._____ auf die Frage nach der Reaktion von A._____ auf die Information über die Verluste bei der C._____ AG aus, er glaube, er (A._____) sei bestürzt gewesen, er (D._____) könne sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, was nach der Information von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG geschehen sei, gab D._____ an, er wisse dies nicht mehr so genau. Nach der Selbstanzeige habe er nicht mehr für die C._____ AG gearbeitet. Die Konten der C._____ AG seien gesperrt worden und danach sei der Konkursverwalter gekommen (act. AA 10.01.480). Er habe bei der C._____ AG weiterhin sein Büro gehabt und sei eine Zeit lang dort hingegangen. Er habe sich nach weiteren beruflichen Möglichkeiten umgesehen. Er habe die Schweiz nicht verlassen dürfen und habe einen Ort benötigt, wo er habe kommunizieren und recherchieren können. Es habe natürlich Spannungen mit A._____ gegeben, aber sie hätten ein enges Verhältnis gehabt. Es sei eine Geste der Familie A.______ gewesen, ihn nach dem Zusammenbruch der C._____ AG das Büro weiterhin benutzen zu lassen (act. AA 10.01.481). Bei der Befragung vom 16. Mai 2011 bekundete D._____ auf die Frage nach dem Verhältnis zu A._____ seit der Selbstanzeige, er stehe in einem neutralen Verhältnis zu A._____. Sie hätten sich nie angeschrien. Er habe bis zum Jahr 2007 im gleichen Haus wie A._____ gewohnt (act. AA 10.01.493). D._____ wurde gefragt, wann er A._____ über die schlechte Lage bei der C._____ AG orientiert habe, oder ob er ihn darüber nicht mehr habe informieren müssen, da er ohnehin schon im Bild über die Situation gewesen sei. Darauf antwortete D._____, er habe A._____ einige Wochen vor der Selbstanzeige über die schlechte finanzielle Situation der C._____ AG orientiert. Er wisse indes nicht mehr genau, wann diese Aufklärung stattgefunden habe, aber es könne Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 gewesen sein (act. AA 10.01.506). Bei der Befragung vor den Schranken des Strafgerichts gab D._____ auf die Frage, was in der Zeit zwischen der Offenlegung und der Selbstanzeige geschehen sei, zu Protokoll, er sei als "Volldepp/Versager" dagestanden. Er versuche, sich zu erinnern, wie das gewesen sei. Es sei schwierig für ihn. Es sei alles nebulös in seinem Kopf. Er wisse es nicht. Er wisse es nicht genau (act. ab SG 2831). Auf die Frage nach der Reaktion von A._____, als er ihm bezüglich der Lage der Dinge bei der C._____ AG reinen Wein eingeschenkt habe, erwiderte D._____, es sei wirklich schwierig für ihn (D._____) gewesen. Es sei ein traumatisches Erlebnis für ihn (D._____) gewesen, aber der Körper schütze sich durch Verdrängung davor. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei, auf A._____ zuzugehen. D._____ antwortete auf die Frage nach dem Zeitpunkt seiner Rückkehr aus seinen Ferien, er wisse nicht mehr, wann er aus den Ferien zurückgekehrt sei (act. ab SG 3089). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte D._____ aus, nach der Information von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG und die gefälschten Monatsauszüge sei es nicht zu einem grossen Bruch mit A._____ gekommen. Beide hätten versucht, mit der Sache professionell umzugehen. A._____ habe eine humanistische Ader, die ihm ein gewisses Gleichgewicht gegeben habe (Prot. KG, S. 29). (ii) Würdigung Die Angaben von D._____ zum Kernbereich der Aufklärung von A._____ über die Verluste bei der C._____ AG und falschen Kontoauszüge Mitte des Jahres 2004 bzw. Mai 2004 sind eindimensional, detailarm und farblos. Es fällt auf, dass D._____ die unmittelbare Reaktion von A._____ auf die geltend gemachte Aufklärung der Lage der Dinge bei der C._____ AG kaum beschrieben hat. Er machte einzig geltend, "er glaube, er sei bestürzt" gewesen. Ansonsten gab er durchwegs an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Dies erstaunt, da es sich, vorausgesetzt die Sache betreffend die Aufklärung ist wahr, nach eigenen Angaben von D._____ um ein traumatisches Erlebnis gehandelt hätte. Wie die Vorinstanz treffend erkannte, wäre unter der Prämisse, dass A._____ hinsichtlich der Verlustsituation und des gesamten Devisenhandelsgeschäftes tatsächlich ahnungslos und gutgläubig war, die fehlende Erinnerung von D._____ an die Reaktion von A._____ aus aussagepsychologischer Sicht wenig nachvollziehbar. Unter der vorgenannten Prämisse wäre die Aufklärung nämlich als ein emotionales Schlüsselerlebnis zu werten. Als solches wäre zu erwarten, dass D._____ auch noch nach Jahren Erinnerungen an die grundsätzliche Reaktion von A._____ abrufen könnte und nicht blosse "logische" Vermutungen anstellen kann bzw. keinerlei Erinnerungen mehr hat (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., S. 34 f. N 145 ff.; Tavor/Baumer/Ludewig , a.a.O., S. 1419). Auffallend ist überdies, dass D._____ einer Beantwortung der Frage, ob eine Information von A._____ über die schlechte Lage der C._____ AG unnötig gewesen sei, weil der Letztere sowieso bereits davon Kenntnis hatte, auswich, indem er angab, ihn darüber Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 ins Bild gesetzt zu haben. Weiter ist anzumerken, dass D._____ die Kernfrage nach dem Zeitpunkt der Orientierung von A._____ nur vage beantwortet hat. So gab er an, er wisse nicht mehr genau, wann die Aufklärung stattgefunden habe, es könne Mitte des Jahres 2004 oder schon im Mai 2004 gewesen sein. Insgesamt lassen die Aussagen von D._____ in Bezug auf die Information von A._____ über die Verluste und die unrichtigen Kontoauszüge bei der C._____ AG keine Realkennzeichen erkennen, welche darauf hinweisen würden, dass diese erlebnisfundiert sind. Bereits unter Berücksichtigung der aussageanalytischen Realitätskriterien müssen sie daher als nicht glaubhaft gewertet werden. Die Depositionen von D._____ werden denn auch durch die Indizienlage klar widerlegt (siehe Erwägung II/E/EH/a/ab/abd). abd. Gesamtwürdigung

1. Hätte A._____ - wie von ihm angegeben - tatsächlich ein grosses Vertrauen in D._____ gehabt und erst im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli/Anfang August 2004 von den Millionenverlusten und der Zustellung der gefälschten Monatsauszüge an die Anleger bei der C._____ AG erfahren, wäre er durch D._____ auf gröbste Weise hintergangen worden. Dass A._____ dessen ungeachtet D._____ bei der C._____ AG bis zur Selbstanzeige vom 10. September 2004 weiterarbeiten liess und nicht anzeigte, lässt sich nach einem normalen Massstab auf keinen Fall erklären. Anzunehmen, A._____ habe, ohne stets über die wahre Sachlage auf dem Laufenden gewesen zu sein, auf eine Absetzung von D._____ als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C._____ AG verzichtet, liegt fernab jeder Lebenserfahrung. Denn gerade wenn D._____ A._____ erst lange Zeit nach Beginn des verlustträchtigen Devisenhandels und der Fälschung der monatlichen Kontoauszüge ins Bild gesetzt hätte, wäre das angeblich gute Vertrauensverhältnis und die freundschaftliche Beziehung von A._____ zu D._____ auf einen Schlag zu tiefst erschüttert worden. Bereits allein deswegen wäre als normale persönliche und geschäftlich völlig angebrachte Reaktion zu erwarten gewesen, dass A._____ - unter Annahme einer erstmaligen Aufklärung durch D._____ im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli 2004/Anfang August 2004 - dafür sorgt, dass D._____ bei der C._____ AG fristlos entlassen wird, und eine Strafanzeige gegen ihn erstattet. Eine sofortige Entlassung von D._____ wäre für A._____ auch deshalb geboten gewesen, weil er bei einer Weiterbeschäftigung von D._____ und dem Dulden des Fortführens des fraglichen Tuns durch D._____ bei den Anlegern der C._____ AG den Eindruck erzeugt hätte, mit von der Partie von D._____ gewesen zu sein und dadurch auch einen enormen Reputationsverlust erlitten hätte. Auf jeden Fall wäre zu erwarten gewesen, dass A._____ dafür sorgt, dass die C._____ AG - anstelle der Fortführung der Devisenhandelstätigkeit bis August 2004 und der Zustellung des gefälschten Kontoauszugs August 2004 anfangs September 2004 - umgehend die Devisenhandelstätigkeit und das Fälschen der Kontoauszüge einstellt. Jedes redliche faktische Organ der C._____ AG hätte sofort für eine Unterbindung der Fortführung des Devisenhandels und der Fälschung der Kontoauszüge durch D._____ gesorgt, um einen weiteren Schaden von den Anlegern abzuwenden. Angesichts der enormen Höhe der von D._____ in den Sand gesetzten Gelder beim Devisenhandel und der Täuschung der Kunden der C._____ AG durch die gefälschten Kontoauszüge über Millionensummen sowie des dadurch bewirkten Reputationsschadens für A._____ erscheint ferner die dargestellte psychische Hilfeleistung von A._____ für D._____ und die Pflege eines ungestörten Verhältnisses zu diesem als völlig lebensfremd. Ebenso wenig plausibel erscheint die Begründung von A._____, nach der Selbstanzeige sei D._____ für Aufräumarbeiten und den Abschluss der Buchhaltung bei der C._____ AG benötigt worden. Nach der Selbstanzeige hatten sich nämlich einzig noch die Staatsanwaltschaft und der Konkursverwalter mit der Buchhaltung der C._____ AG zu befassen. Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die Darstellung von A._____, erst im Juni 2004, Ende Juni 2004, Juli 2004 oder Ende Juli 2004/Anfang August 2004 durch D._____ über die Verluste und gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG aufgeklärt worden zu sein, als blosse Schutzbehauptung. Das Verhalten von A._____ macht vielmehr nur Sinn, wenn er spiritus rector des fraglichen Devisenhandels und der Zustellung der gefälschten monatlichen Kontoauszüge an die Anleger war. Infolgedessen kann nur geschlossen werden, dass A._____ schon von Beginn weg Kenntnis um diese Tatsachen hatte und sich damit einverstanden erklärte. Davon ist umso mehr auszugehen, als sich das Gewähren des Zutritts zu den Büroräumlichkeiten der A.______-Firmen durch A._____ an D._____ nach der Selbstanzeige im Sinne einer psychologischen Hilfeleistung vernünftigerweise nur damit erklären lässt, dass D._____ und A._____ bei den fraglichen Machenschaften bei der C._____ AG stets in einem gemeinsamen Boot sassen.

2. Die Darstellung von A._____, dass er nach dem von T._____ im Frühjahr 2004 geäusserten Verdacht, bei der C._____ AG würden statt der ausgewiesenen Gewinne in Tat und Wahrheit Verluste eingefahren, einfach den Angaben von D._____, wonach alles korrekt laufe, vertraut und zu keiner Zeit selbst in den Büchern der C._____ AG entsprechende Nachforschungen getätigt haben will, ist angesichts der Gesamtumstände schlichtweg realitätsfremd. Für A._____ als ein in der Buchführung sehr erfahrener Kaufmann wäre eine Überprüfung des von T._____ geäusserten Verdachtes mit einem minimalen Aufwand möglich gewesen. Hinzu kommt, dass T._____ nicht irgendein Anleger, sondern - wie A._____ wusste - der beste Kunde der C._____ AG war und er damit alles Interesse haben musste, den Hinweis von T._____ ernst zu nehmen. Ausserdem hatte A._____ alles Interesse, irgendwelche Unregelmässigkeiten bei der C._____ AG aufzudecken, um den Fortbestand der C._____ AG, die sich indirekt über die I._____ Holding AG im Familienbesitz befand, zu sichern. Für all das Dargelegte spricht weiter, dass T._____ auch Kunde der X._____ AG war, welche ebenfalls eine Tochtergesellschaft der I._____ Holding AG war, und A._____, um diesen auch als Kunden der X._____ nicht zu enttäuschen, ein besonderes Interesse an einer Aufklärung von Regelverstössen bei der C._____ AG haben musste. Das Aussageverhalten von A._____ ist letztlich nur damit zu erklären, dass er bemüht war, volles Vertrauen in D._____ zu demonstrieren, um damit gleichzeitig wahrheitswidrig seine andauernde Unkenntnis vom tatsächlichen Geschehen bei der C._____ AG darzutun. Der Umstand, dass A._____ den Hinweis von T._____ in den Wind schlug, kann somit nur verstanden werden, wenn angenommen wird, dass er bereits vor der Mitteilung von T._____ über den verlustreichen Devisenhandel und die Irreführung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge bei der C._____ AG auf dem Laufenden war und dies billigte.

3. A._____ bezog von der C._____ AG vom Februar 2003 bis zum August 2004 ununterbrochen unter dem Titel Lohn brutto Fr. 10‘000.− pro Monat. Dieser "Entlöhnung" für ein 20%-Pensum von A._____ bei der C._____ AG stand keine adäquate Gegenleistung gegenüber, und sie war auch angesichts der finanziellen Schieflage der C._____ AG offenkundig übersetzt. Die Auszahlung eines solchen Lohnes durch die sich in arger finanzieller Schieflage befindliche C._____ AG mit einer stark verlustreichen "Geschäftsaktivität" bildet nichts anderes als eine Beteiligung an der Beute, d.h. den kriminellen "Anlagegeschäften" bei der C._____ AG. Dies stellt ein gewichtiges Indiz für Mittäterschaft von A._____ beim kriminellen Treiben von D._____ dar. Bei lebensnaher Betrachtung muss die durchgehende Auszahlung eines "Lohnes" an A._____ von brutto Fr. 10‘000.− von Februar 2003 bis August 2004 als bedeutender Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass A._____ schon zu Beginn in die kriminellen Machenschaften von D._____ eingeweiht war und folglich um die fraglichen Verluste sowie die falschen monatlichen Kontoauszüge wusste.

4. Für lebensfern erachtet es das Kantonsgericht weiter, anzunehmen, A._____ habe als faktisches Organ der C._____ AG und als in Buchhaltungs- und Finanzfragen versierter und erfahrener Fachmann während der inkriminierten Zeit den ihm vor seiner Anstellung bei der C._____ AG im Januar 2003 grundsätzlich unbekannten und im Devisenhandel unerfahrenen D._____ nie über die Schulter geschaut und sei über die tatsächlichen Ergebnisse der C._____ AG beim Devisenhandel sowie die gefälschten Monatsauszüge nicht im Bild gewesen. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, als A._____ während der ganzen in Frage stehenden Zeit als faktisches Organ der C._____ AG die Zügel in den Händen hielt. So gab D._____ an, selbstverständlich sämtliche komplizierten Punkte mit A._____ besprochen zu haben (act. ab SG 2463) bzw. aufgrund des gemeinsamen Aufbaus auf "die Hilfe" von A._____ angewiesen gewesen zu sein (act. ab SG 2757). Hinzu kommt, dass A._____ ein eminentes Interesse daran hatte, die Tätigkeit bei der C._____ AG, die indirekt über die I._____ Holding AG im Familienbesitz stand, zu überwachen. Überdies ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte, erstellt, dass A._____ Mitarbeitern der C._____ AG insbesondere bei Fragen zur Buchführung mit Rat und Tat zur Seite stand und an der Erstellung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 beteiligt war. In Zusammenhang mit der Buchführung und den Jahresrechnungen der C._____ AG steht weiter fest, dass D._____, R._____ oder B._____ zu fragwürdigen Einzelbuchungen und/oder Rechnungsposten so gut wie keine Stellung haben nehmen können, A._____ hingegen die Verbuchungen und Transaktionen häufig einordnen und weiterführende Angaben zu deren Hintergrund machen kann (Urt. SG E. II/C/Tats./10.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). All diese Umstände legen nahe, dass A._____ insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten bei der C._____ AG auf dem Laufenden war und somit schon seit Beginn von den Verlusten aus dem Devisenhandel sowie den gefälschten Monatsauszügen bei der C._____ AG Kenntnis hatte. 5. Bei der Gesamtwürdigung all der dargestellten Umstände steht nach Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass A._____ in gleichem Umfang wie D._____ um die Verluste und die gefälschten Monatsauszüge bei der C._____ AG wusste. Davon ist umso mehr auszugehen, als dass bei der C._____ AG nicht - wie aufgrund von Art. 699 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 729c Abs. 1 aOR vorgeschrieben - der Generalversammlung bis zum 30. Juni 2004 die Jahresrechnung 2003 mit einem Revisionsbericht unterbreitet wurde. Es wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der in der Treuhandbranche tätige A._____ als faktisches Organ der C._____ AG dafür sorgt, dass diesen gesetzlichen Vorschriften nachgekommen wird. Es liegt daher nahe, dass er um die im Jahr 2003 bei der C._____ AG unrichtig verbuchten Ergebnisse aus dem Devisenhandel wusste und befürchtete, dies würde bei einer Revision ans Licht kommen. Die unterbliebene rechtzeitige Revision der Jahresrechnung 2003 der C._____ AG muss daher vorliegend als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass A._____ um die in der Jahresrechnung 2003 unrichtig ausgewiesenen Devisenhandelsergebnisse wusste.

b. Risiken des Devisenhandels

1. A._____ trägt vor, zwar hätten weder D._____ noch er bei Geschäftsbeginn über berufliche Erfahrungen im Devisenhandel verfügt. Es gebe indessen keine Schule oder Ausbildung zur Erlernung des Metiers des Devisenhändlers. Es bedürfe nach landläufiger Meinung nebst ein wenig Glück in erster Linie einer zurückhaltenden Anlagestrategie. Diese habe sich D._____ zurechtgelegt und damit alle Anleger inklusive ihn selbst überzeugt. Im letzten Jahrzehnt sei der Devisenhandel als echte Alternative zur klassischen Vermögensverwaltung betrachtet worden. Die Risiken seien lange als kalkulierbar angesehen worden. Dass der von ihm im kleinsten Rahmen privat ausgeübte Devisenhandel gesamthaft gesehen verlustreich verlaufen sei, sei irrelevant. Er sei vom Konzept von D._____ überzeugt gewesen und davon ausgegangen, dass dieses bei der C._____ AG erfolgreich verlaufen werde.

2. Angesichts der von D._____ eingefahrenen grossen Devisenhandelsverluste bei der C._____ AG kann keine Rede davon sein, D._____ habe eine zurückhaltende Anlagestrategie verfolgt und die Risiken seien überschaubar gewesen. Wegen der fehlenden einschlägigen Berufserfahrung von D._____ konnte A._____ keineswegs mit Gewissheit darauf vertrauen, der von D._____ für die C._____ AG vorgenommene Devisenhandel werde erfolgreich verlaufen. Dass der Devisenhandel risikoreich war, musste A._____ auch zufolge des von ihm ab April 2003 betriebenen verlustreichen Devisenhandels klar gewesen sein (act. AA 20.04.404 ff., AA 10.01.077, AA 10.01.519). Im Übrigen stellt die Vorinstanz die Qualifikation im Devisenhandel und die Devisenhandelstätigkeit von D._____ korrekt und einlässlich dar (Urt. SG E. II/C/Tats. 4.3.1); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Strafrechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug in Mittäterschaft (AS-Ziff. 2.6 und 2.7) AA. Allgemeines Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

a. Objektiver Tatbestand

1. Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 2.1 2.1.1 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 2.2 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c), d.h. die falschen Angaben für möglich hält (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52). 2.3 Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).

b. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3).

c. Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Die Folge der Mittäterschaft ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (BGer 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). AB. Strafbarkeit von D._____ Der Schuldspruch von D._____ wegen gewerbsmässigen Betruges ist zwar rechtskräftig und damit an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Weil jedoch A._____ vorgeworfen wird, sich in Mittäterschaft mit D._____ wegen gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben, und damit das Tun der beiden ineinandergreift, wird nachfolgend auch das Wirken von D._____ bei der C._____ AG dargestellt.

a. Objektiver Tatbestand aa. Täuschung 1.1 D._____ veranlasste bei der C._____ AG die Erstellung von monatlichen Kontoauszügen für die Abrechnungsmonate Januar 2003 bis August 2004, in welchen dem jeweiligen Anleger sein Gewinn- und Verlustanteil aus dem Devisenhandel sowie sein Kontostand per Monatsende angezeigt wurde. Diese Kontoauszüge liess er bis jeweils zum 3. Werktag nach dem Abrechnungsmonat erstellen und alsdann den Anlegern zukommen. Damit erzeugte er beim einzelnen Anleger die Vorstellung, die ausgewiesenen Gewinn- und Verlustanteile basierten auf einem entsprechenden Devisengeschäft der C._____ AG und der Verlauf der Devisenhandelsgeschäfte sei für sie insgesamt profitabel sowie das per Monatsende angegebene Kontoguthaben habe sich nach Massgabe der dargestellten Gewinn- und Verlustanteile entwickelt. Darüber hinaus wurde durch den Kontoauszug gegenüber dem Anleger die konkludente Erklärung abgegeben, die C._____ AG sei zur Auszahlung des per Monatsende ausgewiesenen Kontostandes in der Lage und diesbezüglich auch willens. In der Tat hatte D._____ aber durch eine Manipulation der Basisdaten im System der C._____ AG bewirkt, dass in den Kontoauszügen der den Anlegern vertraglich zustehende Anteil am Ergebnis aus den Devisenhandelsgeschäften der C._____ AG insgesamt zu hoch angegeben und damit auch ein zu hoher Kontostand am Monatsende ausgewiesen wurde. Das von den Anlegern einbezahlte Geld hatte D._____ effektiv nicht so angelegt, dass die C._____ AG die dargestellten Ergebnisanteile erzielte und das per Monatsende ausgewiesene Kontoguthaben äufnete. Überdies verfügte die C._____ AG aufgrund der ab dem 28. Februar 2003 eingetretenen wirtschaftlichen Überschuldung nicht über die nötigen Mittel, um sämtliche ausgewiesenen Guthaben auszuzahlen. Nach dem Gesagten täuschte D._____ durch die dargestellte Vorgehensweise die Anleger über ihre Partizipation an den Gewinnen und Verlusten aus den Devisenhandelsgeschäften der C._____ AG sowie über die Fähigkeit und Bereitschaft der C._____ AG, das in den Kontoauszügen per Monatsende ausgewiesene Kontoguthaben zurückzuerstatten. 1.2 D._____ hatte die Anleger nicht nur aktiv mit den fehlerhaften Kontoauszügen, sondern auch durch die unterlassene Aufklärung über die finanzielle Lage der C._____ AG getäuscht. Die Anleger gingen davon aus, die C._____ AG sei zahlungsfähig und -willig. In der Tat glitt die C._____ AG aber Ende Februar 2003 wirtschaftlich in die Überschuldung ab und wurde damit konkursreif. Damit ging die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG verloren. Die C._____ AG musste aufgrund der mit den Anlegern abgeschlossenen Vermögensverwaltungsaufträgen für eine getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäftes besorgt sein (Art. 398 Abs. 2 OR). Aufgrund dessen kam ihr die Pflicht zu, die Anleger über alle für sie bedeutungsvollen Umstände aufzuklären. Weil die Kenntnis der Anleger über die Konkursreife der C._____ AG zufolge ihrer wirtschaftlichen Überschuldung von zentraler Bedeutung war, musste die C._____ AG diese darüber ins Bild setzen. Eine aufklärungsbedürftige Tatsache bildete auch der Umstand, dass die C._____ AG in Missachtung des Gesetzes die Einleitung der Massnahmen von Art. 725 Abs. 1 und 2 OR unterliess. Als Geschäftsführer der C._____ AG musste D._____ für die entsprechende Aufklärung der Kunden der C._____ AG sorgen; dies war nämlich Teil seiner Pflicht, für eine sorgfältige Geschäftsführung zu sorgen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Es kam ihm mithin eine Garantenstellung gegenüber den Anlegern der C._____ AG zu (BGer 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E.2c). Dem Dargestellten zufolge täuschte D._____ ab Ende Februar 2003 durch unterlassene Aufklärung über die fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG. ab. Arglist 2.1 Die Täuschung der Anleger durch die Zustellung der fraglichen Kontoauszüge über ihre Gewinn- und Verlustanteile und ihr Kontoguthaben als auch die Fähigkeit und Bereitschaft der C._____ AG zur Auszahlung des ausgewiesenen Kontoguthabens sowie die ab Ende Februar 2003 unterbliebene Aufklärung über die fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG stellen betrügerische Machenschaften dar. Denn die Anleger konnten die Unrichtigkeit der in den Monatsauszügen ausgewiesenen Ergebnisse und die ab Ende Februar 2003 fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der C._____ AG nicht erkennen, da sie als Aussenstehende der C._____ AG keinen Einblick in die entsprechenden geschäftsinternen Unterlagen hatten. Hinzu kamen die Machenschaften, um vorzugaukeln, die C._____ AG sei ein seriöses Geldinstitut. Zudem konnten sich die Anleger die vermeintlich erwirtschafteten Renditen bzw. das entsprechend fiktiv ausgewiesene Guthaben tatsächlich termingerecht auszahlen lassen. Im konkreten Fall bestand für die Anleger kein Grund für ein Misstrauen gegenüber der C._____ AG. Nach alledem steht fest, dass D._____ arglistig getäuscht hat. 2.2 Angemerkt sei, dass auch jene Anleger, welche vor ihren Vermögensanlagen bei der C._____ AG bereits negative Erfahrungen mit †F._____ bzw. der E._____ AG gemacht hatten, durch die betrügerischen Machenschaften und das Lügengebäude von D._____ arglistig getäuscht werden konnten. Da es sich bei der C._____ AG um eine vollständig von †F._____ bzw. der E._____ AG verschiedene Gesellschaft handelte, bestand nämlich für die Anleger kein Anlass anzunehmen, bei der C._____ AG würden die Devisengeschäfte in der gleichen Art und Weise wie bei †F._____ bzw. der E._____ AG betrieben. Davon ist umso mehr auszugehen, als dass es aus den zutreffenden, vom Strafgericht aufgeführten Gründen als erwiesen zu erachten ist, dass D._____ und A._____ die aufgrund der Geschehnisse um †F._____ misstrauisch gewordenen Anleger durch ausdrückliches Abgrenzen der Geschäfte der C._____ AG von jenen der E._____ AG überzeugten. So machten sie diesen weiss, dass der durch die C._____ AG betriebene Devisenhandel sich durch die vorgebliche Professionalität und Seriosität bei der Geschäftsausübung sowie die Rechtskonformität vom Betrieb des †F._____ bzw. der E._____ AG unterscheide. ac. Irrtum und Vermögensverfügung Der durch die arglistige Täuschung beim einzelnen Anleger erregte Irrtum, die ausgewiesenen Gewinn- und Verlustanteile basierten auf einem entsprechenden Devisengeschäft der C._____ AG und der Verlauf der Devisenhandelsgeschäfte sei für sie insgesamt profitabel sowie das per Monatsende angegebene Kontoguthaben habe sich nach Massgabe der dargestellten Gewinn- und Verlustanteile entwickelt, war für den jeweiligen Anleger ausschlaggebend dafür, seine Anlage bei der C._____ AG stehen zu lassen oder gar seine Anlage noch aufzustocken. Bei Kenntnis der wahren Devisenhandelsergebnisse und der finanziellen Lage der C._____ AG hätten sie sich ihr Guthaben bei der C._____ AG auszahlen lassen und dort kein zusätzliches Geld angelegt. ad. Vermögensschaden

1. Vorweg ist festzuhalten, dass unstrittig die von Ac._____ und der H._____ AG geleisteten Zahlungen an die C._____ AG bei der Ermittlung des Gefährdungsschadens nicht zu berücksichtigen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. SG E. II/SI/Rechtl./2.6; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die C._____ AG glitt am 28. Februar 2003 in die wirtschaftliche Überschuldung ab und wurde damit konkursreif. Die C._____ AG war ab diesem Zeitpunkt ausser Stande, alle in den Kontoauszügen ausgewiesenen Ansprüche der Anleger zu befriedigen. Damit bestand das Risiko für die Anleger, dass sie nicht einmal die von ihnen aufgebrachten Gelder von der C._____ AG zurückerhalten. Dieses Risiko erhöhte sich nach dem 28. Februar 2003 aufgrund des Anstieges des Überschuldungsgrades bei der C._____ AG als auch der stetigen Gefahr des Kollabierens des Schneeballsystems. Die Anleger waren ab dem 28. Februar 2003 nicht nur dem mit dem Anlagevertrag eingegangenen Verlustrisiko aus dem Devisenhandel, sondern bezüglich ihrer Einzahlungen bei der C._____ AG einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr ausgesetzt. Infolgedessen war die von den Anlegern für ihre Einzahlung gegenüber der C._____ AG erworbene Forderung auf Auszahlung des Anlageguthabens in ihrem Wert deutlich vermindert und hätte deshalb bei den ab dem 28. Februar 2003 geleisteten Anlagebeträgen von total Fr. 10'145'787.− im Moment der jeweiligen Einzahlung und bei den schon zuvor erbrachten Anlagebeträgen von insgesamt Fr. 2'672'370.− spätestens am 28. Februar 2003 in erheblichem Mass abgeschrieben werden müssen (act. 27.01.018 ff.). Für die betreffenden Anleger trat somit zweifellos bereits mit der jeweiligen Einzahlung ein Schaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ein. Der Gefährdungsschaden beträgt somit total Fr. 12‘818‘157.−.

3. Die Vermögensgefährdung realisierte sich in der Folge auch mit dem Eintritt eines effektiven Schadens. Die Anleger erlitten insoweit einen effektiven Schaden, als sie das bei der C._____ AG einbezahlte Geld unter dem Titel Rückzahlung von Kapital oder Auszahlung von Gewinnen nicht mehr zurückerhielten. Der effektive Schaden berechnet sich wie folgt (act. AA 27.01.001, SD 01.04.309 ff.): ae. Fazit Die arglistige Täuschung durch D._____ sowie der hierauf gründende Irrtum der Anleger sind für deren Vermögensverfügung und Schaden ursächlich gewesen. Damit hat D._____ die objektiven Tatbestandselemente des Betruges spätestens ab dem 28. Februar 2003 verwirklicht.

b. Subjektiver Tatbestand ba. Vorsatz D._____ liess wissentlich die Monatsauszüge Januar 2003 bis August 2004 errichten und den Anlegern zukommen, in welchen unter dem Strich ein zu hoher Ertragsanteil und ein zu hohes Kapital ausgewiesen wurden. Zweifellos erkannte er, dass diese Monatsauszüge die einzige Grundlage der Anleger zur Beurteilung ihrer Anlage bei der C._____ AG bildeten. Es war ihm deshalb klar, dass diese für deren Entscheid für das Stehenlassen ihrer Mittel und das Einzahlen von neuem Geld ausschlaggebend waren. D._____ war zudem bekannt, dass die C._____ AG Ende 2002 am Rande der Überschuldung stand und am 28. Februar 2003 wirtschaftlich in die Überschuldung geriet. Infolgedessen war ihm auch die daraus resultierende Gefahr klar, dass die C._____ AG ab dem 28. Februar 2003 den Anlegern die von ihnen aufgebrachten Mittel nicht mehr vollständig zurückzahlen konnte. Zufolge des immanenten hohen Verlustrisikos beim Devisenhandel durfte D._____ auch nicht darauf vertrauen, die C._____ AG werde letztendlich sämtliche Anleger vollständig befriedigen können. Demnach nahm D._____ zumindest eine erhebliche Gefährdung der von den Anlegern einbezahlten Geldern in Kauf. Dies wird auch dadurch indiziert, dass D._____ als Verwaltungsrat der C._____ AG nichts veranlasste, damit die C._____ AG beim Eintritt in die Unterbilanz und die Überschuldung die gebotenen Massnahmen gemäss Art. 725 Abs. 1 OR und Art. 725 Abs. 2 OR zum Schutze der Gläubiger vornahm. Nach alledem erhellt, dass D._____ zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. bb. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Aufgrund der Täuschungshandlungen von D._____ liessen die Anleger die von ihnen aufgewendeten Mittel bei der C._____ AG stehen oder brachten noch mehr Gelder zur C._____ AG. Dadurch kamen D._____ selbst vermögensrechtliche Vorteile zu. So führten das Stehenlassen der Kundengelder und das Einbringen von neuen Kundengeldern dazu, dass die C._____ AG weitergeführt werden konnte. Dies ermöglichte es D._____ wiederum, dass er für die Zeit von März 2003 bis August 2004 einen Lohn von brutto Fr. 190‘000.− (inklusive des am 27. November 2003 ausbezahlten 13. Monatslohns; act. AA 40.03.56 ff., AA 41.03.044 ff.) und zwischen Juli 2003 und August 2004 einen Betrag von Fr. 809‘654.44 durch verdeckte Privatentnahme aus dem Vermögen der C._____ AG beziehen konnte. Zudem gewährte sich D._____ zulasten der C._____ AG am 9. Juli 2003 ein Darlehen von Fr. 78‘180.−. Weil D._____ kein nennenswertes Vermögen hatte und massiv überschuldet war, war der Anspruch der C._____ AG gegenüber ihm auf Rückzahlung dieses Darlehens bereits bei dessen Gewährung wertlos, womit feststeht, dass D._____ sich mit dem Bezug des Darlehens im Umfang des vollen Betrages eine verdeckte Gewinnausschüttung einräumte und sich dadurch bereicherte. Im Weiteren beabsichtigte D._____, die deliktisch bei der C._____ AG vereinnahmten Gelder zugunsten Dritter zu verwenden: So zahlte er A._____ aus diesen Geldern für die Zeit von März 2003 bis August 2004 einen Lohn von brutto Fr. 180‘000.− (act. AA 40.03.56 ff., AA 41.03.044 ff.). Ausserdem gewährte er aus den fraglichen Geldern der I._____ Holding AG zwischen dem 22. April 2003 und dem 25. August 2004 Darlehen von insgesamt Fr. 439'969.90. Weil die I._____ Holding AG ab dem Zeitpunkt der Einräumung des ersten Darlehens am 22. April 2003 wirtschaftlich massiv überschuldet war, war der Anspruch der C._____ AG gegenüber der I._____ Holding AG auf Rückzahlung der Darlehen bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung der einzelnen Darlehensbeträge nur beschränkt werthaltig. Durch den Bezug dieser Darlehensbeträge wurde deshalb die I._____ Holding AG bereichert. Diese Darlehensausrichtung stellte somit in bedeutendem Mass eine verdeckte Gewinnausschüttung der C._____ AG an die I._____ Holding AG dar. Aufgrund des Vorstehenden folgt, dass neben der C._____ AG, welche durch die Täuschungshandlungen von D._____ direkt bereichert wurde, D._____, A._____ und die I._____ Holding AG mittelbar bereichert wurden. Der von D._____ erstrebte Vermögensvorteil war, wie diesem bewusst war, objektiv rechtswidrig, denn weder stand der C._____ AG ein Rechtsanspruch auf die fraglichen, mittels arglistiger Täuschungen betrügerisch erlangten Anlegergelder zu, noch hatten die Begünstigten einen solchen gegenüber der C._____ AG. Zwischen dem erstrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteil der C._____ AG und dem Schaden der Anleger besteht auch Stoffgleichheit, da die Bereicherung und der Schaden auf der gleichen Verfügung beruhen und der Vermögensvorteil zulasten des Vermögens der Anleger geht. Somit ist erstellt, dass D._____ in der Absicht agierte, die C._____ AG direkt sowie sich, A._____ und die I._____ Holding AG indirekt unrechtmässig aus dem den Anlegern entzogenen Vermögen zu bereichern. bc. Fazit D._____ hat den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt.

c. Gewerbsmässigkeit D._____ verübte zwischen Ende Februar 2003 und anfangs September 2004 unzählige Betrüge zulasten der Geschädigten. Dadurch erlangte er in der Zeit von März 2003 bis August 2004 jeweils einen Lohn von monatlich brutto Fr. 10‘000.− und im November 2003 einen 13. Monatslohn von brutto Fr. 10‘000.−, durch verschiedene verdeckte Privatentnahmen eine Summe von insgesamt Fr. 809‘654.44 sowie den einer verdeckten Gewinnausschüttung gleichkommenden Darlehensbezug einen Betrag von Fr. 78‘180.− aus dem Vermögen der C._____ AG. Damit erzielte er aus dieser Deliktstätigkeit unzweifelhaft einen namhaften Betrag an die eigenen Lebenskosten, zumal er neben seiner Tätigkeit bei der C._____ AG keiner anderen Beschäftigung nachging (act. AA 46.01.001 ff.; PD D._____ 01.01.013). Folglich steht fest, dass er gewerbsmässig gehandelt hat.

d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

e. Ergebnis D._____ hat den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges verwirklicht. AC. Strafbarkeit von A._____

a. Objektiver Tatbestand aa. Gemeinsamer Tatentschluss Wie bereits dargelegt, wusste A._____ seit Anbeginn um die Verluste aus dem Devisenhandel bei der C._____ AG als auch um die von D._____ bewirkte Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge und billigte dies. Das lässt nur den Schluss zu, dass D._____ und A._____ sich gemeinsam zu den in Frage stehenden betrügerischen Machenschaften entschlossen und einen gemeinsamen Tatplan gefasst hatten. Dafür spricht auch das bedeutende Eigeninteresse von D._____ und A._____ am Taterfolg. D._____ bezog von März 2003 bis August 2004 brutto Fr. 10‘000.− Monatslohn sowie im November 2003 einen 13. Monatslohn von brutto Fr. 10‘000.− und A._____ von März 2003 bis August 2004 unter dem Titel Lohn brutto Fr. 10‘000.− pro Monat von der C._____ AG. Zudem hatte A._____ insoweit ein eigenes Interesse an der Tat, als zulasten der C._____ AG in bedeutendem Umfang ungesicherte und zinslose Darlehen an die seiner Ehefrau und seinen Söhnen R._____ und B._____ gehörende I._____ Holding AG gewährt wurden. ab. Gemeinschaftliche Tatbegehung A._____ legte den Grundstein für das betrügerische Devisenhandelsgeschäft. So übernahm er die Führungsrolle bei der Konzeption des Geschäftsmodells "Devisenhandel" bei der C._____ AG und beseitigte durch die (übersetzte) Aktivierung der Organisationskosten buchhalterisch die Unterbilanz bei der C._____ AG, was zur Folge hatte, dass die C._____ AG keine Sanierungsmassnahmen ergreifen musste und diese damit als Instrument für den Devisenhandel einsatzbereit war. Ausserdem stellte er D._____ als Geschäftsführer der C._____ AG ein und ermöglichte diesem damit, die Letztere als Gefäss für die betrügerischen Machenschaften zu benutzen. A._____ nahm somit ausschlaggebende Vorbereitungsarbeiten vor, welche im Ausführungsstadium weiterwirkten. Hinzu kommt, dass A._____ die Tat in der Ausführungsphase förderte. So war er auch bei Gesprächen der C._____ AG mit den Anlegern im ersten Quartal 2003 dabei. Überdies nahm er bei der C._____ AG bei der weiteren Geschäftstätigkeit als faktisches Organ immer wieder bedeutende Führungsaufgaben wahr (siehe im Einzelnen: Erwägung II/E/EG). Er trug damit entscheidend zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Geschäftsbetriebes bei. Demnach förderte A._____ die Tat auch während des Ausführungsstadiums.

b. Subjektiver Tatbestand ba. Vorsatz Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses von D._____ und A._____ und der gemeinsamen Tatbegehung folgt, dass A._____ zumindest den Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des mit D._____ mittäterschaftlich verübten gewerbsmässigen Betruges und einer Schädigung der Anleger der C._____ AG hatte. bb. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Wie bereits ausgeführt, bestanden die Vermögensdispositionen vorliegend darin, dass die Anleger ihre Gelder bei der C._____ AG stehenliessen oder noch mehr Gelder zur C._____ AG brachten. Durch die von A._____ mittäterschaftlich mit D._____ begangenen Täuschungshandlungen kamen der C._____ AG daher unmittelbar Vermögensvorteile zu. Die Bereicherung trat demnach bei der C._____ AG ein. Das Handeln von A._____ war zweifellos vom Bestreben begleitet, die C._____ AG zu bereichern, kamen ihm dadurch doch selbst vermögensrechtliche Vorteile zu. So führten das Stehenlassen der Kundengelder und das Einbringen von neuen Kundengeldern dazu, dass die C._____ AG weitergeführt werden konnte. Diese ermöglichte es wiederum, dass A._____ für die Zeit von März 2003 bis August 2004 von der C._____ AG einen Lohn von monatlich brutto Fr. 10‘000.− beziehen konnte (act. AA 40.03.56 ff., AA 41.03.044 ff.). Im Weiteren beabsichtigte A._____ die deliktisch bei der C._____ AG vereinnahmten Gelder zugunsten Dritter zu verwenden: So ermöglichte er D._____, aus diesen Geldern in der fraglichen Zeit einen Lohn von brutto Fr. 190‘0000.−, verdeckte Privatentnahmen von total Fr. 809‘654.44 und eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form eines Darlehens von Fr. 78‘180.− zu beziehen sowie der I._____ Holding AG durch die zwischen dem 22. April 2003 und dem 25. August 2004 ausgerichtete Darlehenssumme von insgesamt Fr. 439'969.90 teilweise eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erbringen. Aufgrund des Vorstehenden folgt, dass neben der C._____ AG, welche durch die mittäterschaftlichen Täuschungshandlungen von D._____ und A._____ direkt bereichert wurde, D._____, A._____ und die I._____ Holding AG mittelbar bereichert wurden. Der von A._____ erstrebte Vermögensvorteil war, wie diesem bewusst war, objektiv rechtswidrig, denn weder stand der C._____ AG ein Rechtsanspruch auf die durch die arglistigen Täuschungen betrügerisch erlangten Anlegergelder zu, noch hatten die Begünstigten einen solchen gegenüber der C._____ AG. Zwischen dem erstrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteil der C._____ AG und dem Schaden der Anleger besteht auch Stoffgleichheit, da die Bereicherung und der Schaden auf der gleichen Verfügung beruhen und der Vermögensvorteil zulasten des Vermögens der Anleger geht. Damit ist erstellt, dass A._____ in der Absicht agierte, die C._____ AG direkt sowie sich, D._____ und die I._____ Holding AG indirekt aus dem den Anlegern entzogenen Vermögen zu bereichern.

c. Gewerbsmässigkeit A._____ machte sich in der Zeit zwischen Ende Februar 2003 und anfangs September 2004 unzähliger in Mittäterschaft verübter Betrüge zulasten der Anleger schuldig. Dadurch erlangte er in der Zeit von März 2003 bis August 2004 jeweils einen Lohn von monatlich brutto Fr. 10‘000.−. Damit erwirtschaftete er aus dieser Deliktstätigkeit unzweifelhaft einen namhaften Betrag an die eigenen Lebenskosten. Damit ergibt sich, dass er gewerbsmässig gehandelt hat.

d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

e. Ergebnis A._____ hat in Mittäterschaft mit D._____ den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges erfüllt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A._____ nicht nachgewiesen werden kann, von den gefälschten Kontoauszügen bei der C._____ AG gewusst zu haben, vermöchte ihm dies - wie nachfolgend dargestellt - nicht zu helfen.

1. Betrug kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine qualifizierte Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR obliegt dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. Daraus folgt, dass dem Verwaltungsrat eine qualifizierte Rechtspflicht zukommt, bei Verdacht einer von einer mit der Geschäftsführung betrauten Person begangenen Straftat einzuschreiten.

2. Wie bereits dargelegt, war A._____ faktisches Organ bei der C._____ AG. Aufgrund dieser Stellung kamen ihm die gleichen Pflichten wie einem Verwaltungsrat zu. A._____ beteiligte sich in der in Erwägung III/A/AC/a/ab geschilderten Weise aktiv am Tatgeschehen. Wie die Vorinstanz überzeugend feststellte, wäre A._____ aufgrund seiner mit †F._____ gemachten negativen Erfahrungen im Devisenhandel sowie seiner übrigen gemachten schlechten Erfahrungen in Geldanlagen, seines privat betriebenen verlustreichen Devisenhandels, der damaligen allgemein bekannten schwierigen Marktlage, seines Wissens um die fehlende Qualifikation von D._____ für den Devisenhandel, seines Wissens betreffend seine Söhne als "Strohmänner" im Verwaltungsrat der C._____ AG und angesichts seiner dunklen Ahnung von den persönlichen finanziellen Problemen von D._____ gehalten gewesen, den ständigen Gewinnausweis bei der C._____ AG kritisch zu hinterfragen und sich über die mündlichen Angaben von D._____ hinaus selber ein Bild über die Entwicklung der Devisenhandelsgeschäfte zu machen. Dass ausser D._____ niemand direkt auf die Daten der Handelskonten der Ba._____ Plc. zugreifen konnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Daten ohne Weiteres auch in Papierform hätten gebracht werden können. Das Fehlen einer direkten Kontrollmöglichkeit des Devisenhandels und der Verzicht auf eine Kontrolle mittels Ausdrucks der Tradingdaten muss geradezu als Teil des Geschäftsmodells "C._____ AG" bezeichnet werden. Die fehlende bzw. nicht wahrgenommene Kontrolle des von D._____ ausgeübten Devisenhandels schuf denn auch erst die Möglichkeit, dass er die Auszüge ungestört und über einen solch langen Zeitraum fälschen konnte. Als Indiz, dass es sich bei der fehlenden Kontrolle um einen Teil des Geschäftsmodells handelte, ist auch der Umstand zu werden, dass der ursprünglich als Trader für die C._____ AG vorgesehene, im Devisenhandel bereits erfahrene und bis zu seiner Verhaftung hinsichtlich der Tradingtätigkeit unbescholtene †F._____ mittels direktem Zugang zu den Original-Tradingjournalen hätte kontrolliert werden sollen. Von einem seriösen Unternehmer wäre zu erwarten gewesen, dass er sich während rund eineindreiviertel Jahren nicht nur auf das blosse Wort des ihm vor seiner Anstellung bei der C._____ AG grundsätzlich unbekannten sowie im Devisenhandel unqualifizierten und erkennbar mit Geldproblemen konfrontierten D._____ verlässt. Solches wäre insbesondere im Frühjahr 2004 zu erwarten gewesen, nachdem sich A._____ von dem besten Kunden T._____ mit Vorwürfen betreffend Unregelmässigkeiten konfrontiert sah (Urt. SG E. II/C/Tats. 2.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor diesem Hintergrund und insbesondere dem Umstand, dass D._____ trotz seiner Unerfahrenheit stets gute Ergebnisse aus dem Devisenhandel auswies, musste A._____ ernsthaft damit rechnen, dass D._____ die in der Buchhaltung und in den monatlichen Kontoauszügen gegenüber den Anlegern der C._____ AG ausgewiesenen Gewinne aus dem Devisenhandel gefälscht haben könnte. A._____ unternahm jedoch nichts zum Schutz der Gesellschaft und der Anleger. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hätte es A._____ als Verwaltungsratspräsident der I._____ Holding AG bzw. als Vorsitzender der Mehrheitsaktionärin der C._____ AG in der Hand gehabt, über eine ausserordentlich einberufene Generalversammlung D._____ seines Amtes als Verwaltungsrat und Geschäftsführer zu entheben (vgl. Art. 699 Abs. 2 und 3 OR, Art. 705 Abs. 1 OR). Aufgrund all des Dargelegten und den weiteren von der Vorinstanz genannten Gründen (Urt. SG E. II/SI/Rechtl. 2.8; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass A._____ bewusst auf eine Überprüfung der Geschäftsführertätigkeit von D._____ verzichtete, und damit auch die durch D._____ begangenen Unregelmässigkeiten billigte. A._____ muss sich deshalb die Betrugshandlungen von D._____ anrechnen lassen. Aus den bereits in Erwägung III/A/AC/a/b und c genannten Gründen steht zudem fest, dass A._____ mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und gewerbsmässig handelte. Irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis folgt, dass A._____ sich selbst bei fehlender aktiver Kenntnis der gefälschten Kontoauszüge des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht hat. (…) IV. Strafe A. Anwendbares Recht

1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Weil A._____ die ihm zur Last gelegten Straftaten vor diesem Datum verübte, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechtes. Hat jemand ein Delikt vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleiches, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder sind (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Seit dem 1. Januar 2007 kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ganz aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Prognosebeurteilung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wird überdies nach neuem Recht nicht mehr das Vorliegen einer günstigen Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Wie sich nachstehend zeigen wird, ist vorliegend A._____ nach neuem Recht eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren aufzuerlegen. Nach altem Recht wäre die Strafe grundsätzlich nach demselben Massstab zu bemessen, jedoch wäre zu beachten, dass A._____ mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2002 wegen qualifizierter Veruntreuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (act. PD A._____ 01.01.001,01.01.045 ff.) und sich trotz einschlägiger Vorstrafe nicht von der Verübung der ihm heute angelasteten Delikte abhalten liess (BGE 121 IV 3). Nach altem Recht wäre deswegen eine höhere Freiheitsstrafe als gemäss neuem Recht zu verhängen. Weil überdies ein bedingter Vollzug dieser Freiheitsstrafe nach altem Recht ausgeschlossen ist, erweist sich das neue Recht offenkundig als milder und ist deshalb anzuwenden. Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass in Bezug auf das Berufsverbot die Frage des anwendbaren Rechtes nicht mehr aufzuwerfen ist, da sich das neue Recht als das im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erweist und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 und 7.4).

2. Anzufügen bleibt, dass per 1. Januar 2018 wiederum neue Bestimmungen des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind. Die Revision betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr und zeigt vorliegend keine Auswirkungen. Das ab dem 1. Januar 2018 geltende Recht erweist sich im zu beurteilenden Fall nicht als milder als das zuvor geltende Recht. Für die Strafzumessung gelangt somit das vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. B. Allgemeines BA. Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe

1. Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).

2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bundesgericht bestätigte in BGE 144 IV 217 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall, so wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). BB. Wahl der Sanktionsart Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleiches äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Das Gericht hat aufgrund von Art. 50 StGB die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 4.3). BC. Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe 1.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180 N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.3 In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen ist. Das setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., S. 103 N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 1.4 Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Bei den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit von Bedeutung. Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken (BStGer SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 5.1.3).

2. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). C. In Concreto CA. Strafe

a. Strafrahmen A._____ hat sich wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und Misswirtschaft schuldig gemacht. Das schwerste Delikt ist demnach der gewerbsmässige Betrug. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mindestens 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der ordentliche Strafrahmen öffnet sich aufgrund des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB (vgl. Erwägung IV/C/d/db/dbb) nach unten hin. Mangels aussergewöhnlicher Umstände rechtfertigt sich hingegen keine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens.

b. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug ba. Objektive Tatkomponenten baa. Ausmass des verschuldeten Erfolges Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 12'800'000.− und rund 200 verschiedenen Geschädigten äusserst gross, auch wenn sich der effektive Schaden mit rund Fr. 5'500'000.− als geringer erweist. bab. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges A._____ liess bei der C._____ AG durch D._____ den privaten Anlegern während rund eineinhalb Jahren Monat für Monat gefälschte Kontoauszüge zustellen. Diese waren professionell gestaltet und wirkten völlig unverdächtig. Für die Anleger war nicht erkennbar, dass die Kontoauszüge frisiert waren. Auch nutzte A._____ teilweise die nach aussen hin wahrnehmbare Verbindung zur X._____ AG und seinen guten Ruf aus. Durch sein Vorgehen verleitete er zahlreiche Geschädigte zu Investitionen, welche diese niemals eingegangen wären, hätten sie die effektive Situation der C._____ AG gekannt. Das Vorgehen von A._____ muss als professionell bezeichnet werden. Dieses wirkt sich merklich verschuldenserhöhend aus (vgl. Graber-Inniger , Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 26). A._____ liess den Mittäter D._____ die Frontarbeit verrichten, während er als faktisches Organ der C._____ AG die Fäden vornehmlich aus dem Hintergrund zog. Dadurch verminderte er die Gefahr, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Tatbeteiligung konnte ihm denn auch nur indirekt durch Indizien nachgewiesen werden. bac. Zwischenfazit objektive Tatkomponenten Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. In Anbetracht des Deliktsbetrages von rund Fr. 12'800'000.−, der grossen Anzahl Geschädigter sowie des dargestellten Vorgehens von A._____ geht das Kantonsgericht von 48 Monaten Freiheitsstrafe aus. Daran vermöchte auch nichts zu ändern, wenn davon auszugehen wäre, dass A._____ nicht nachgewiesen werden kann, von den gefälschten Kontoauszügen bei der C._____ AG gewusst zu haben. A._____ wäre es nämlich mit seinen Buchhaltungs- und Finanzkenntnissen ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, D._____ bei seiner Tätigkeit adäquat zu überwachen. Durch den Verzicht auf eine Kontrolle von D._____ verstiess A._____ krass gegen seine Sorgfaltspflichten als faktisches Organ der C._____ AG. Bei einer solchen Untätigkeit erscheint das Verschulden von A._____ nicht geringer als bei einer aktiven Tatbegehung ( Mathys , a.a.O, S. 64). Infolgedessen erscheint dem Kantonsgericht auch bei einer passiven Verübung des gewerbsmässigen Betruges gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als angemessen. bb. Subjektive Tatkomponenten A._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich, was minim verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. Bei seinem kriminellen Treiben war er nur auf seinen eigenen finanziellen Vorteil bedacht. Ohne Rücksicht auf die Auswirkungen auf die von den Anlegern aufgebrachten Gelder bereicherte er sich von März 2003 bis August 2004 durch einen Lohnbezug von brutto insgesamt Fr. 180‘000.−. Dies ist dem Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges immanent und wirkt sich neutral aus. A._____ wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sein kriminelles Tun jederzeit zu beenden. Die objektive Tatschwere wird mithin durch die subjektive nicht relativiert. bc. Fazit Gestützt auf die Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet das Kantonsgericht für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden von A._____ angemessen.

c. Asperation wegen weiterer Straftaten ca. Misswirtschaft caa. Objektive Tatschwere Durch den hochdefizitären Devisenhandel bei der C._____ AG verursachte A._____ den Anlegern letzten Endes einen Schaden von rund Fr. 5'500'000.−. Der von A._____ zu vertretende Schaden ist sehr hoch. In Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens fällt ins Gewicht, dass A._____ durch den verlustreichen Devisenhandel die Überschuldung der C._____ AG herbeiführte und danach weiter verschlimmerte. Das Verhalten von A._____ zeugt von grosser Verantwortungslosigkeit. Unmittelbar vor der Selbstanzeige von D._____ vom 10. September 2004 und damit kurz vor dem offenkundig unabwendbar bevorstehenden Bankrott der C._____ AG, sorgte A._____ zudem dafür, dass den ihm nahestehenden Ka._____, Kb._____, Kc._____ sowie der P._____ AG namhafte Guthaben von der C._____ AG ausbezahlt wurden. cab. Subjektive Tatschwere A._____ handelte vorsätzlich in der Absicht, sich und andere unrechtmässig zu bereichern, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Die Tatausführung wäre für A._____ vermeidbar gewesen. cac. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. cb. Urkundenfälschung bei der C._____ AG cba. Objektive Tatschwere Der Jahresrechnung eines Unternehmens wird aufgrund ihrer Bedeutung im Rechtsleben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Aus Gläubigersicht besteht ein eminentes Interesse, dass die Jahresrechnung wahrheitsgemäss erstellt wird, damit die gesetzlichen Massnahmen nach Art. 725 OR rechtzeitig ergriffen und unnötige Verluste abgewendet werden. D._____ und A._____ wiesen bei der C._____ AG die Aktiven durch unzulässige Aktivierung um Fr. 416'208.− zu hoch aus und gefährdeten damit angesichts der prekären Lage die Gläubigerinteressen in bedeutendem Masse. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass sie lediglich eine Falschbuchung vornehmen mussten. Die Ausführung der Tat an sich war damit vergleichsweise leicht und erforderte keinen besonderen Aufwand. cbb. Subjektive Tatschwere A._____ handelte vorsätzlich. Die Gefährdung der Gläubigerinteressen war ihm gleichgültig. Für ihn stand im Vordergrund, kostspielige Sanierungsmassnahmen zu vermeiden. Dies ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. cbc. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. cc. mehrfach qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung cca. Objektive Tatschwere Hinsichtlich des Ausmasses des deliktischen Erfolges ist festzuhalten, dass A._____ Gelder der L._____ AG von Fr. 800'000.− durch den auf privaten Konten betriebenen Devisenhandel gefährdete. Zudem liess er eine der L._____ AG zustehende Zahlung von Fr. 71‘042.− der I._____ Holding AG zukommen. In Bezug auf die Art und Weise des Handelns ist festzuhalten, dass A._____ als geschäftsführender Verwaltungsrat der L._____ AG krass gegen seine Sorgfaltspflichten verstiess. Für A._____ war es als einziger Verwaltungsrat allerdings ein Leichtes, die unzulässigen Transaktionen zu bewirken. ccb. Subjektive Tatschwere A._____ handelte vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und damit neutral zu werten. Die Rechtsgutsverletzung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. ccc. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. cd. Veruntreuung cda. Objektive Tatschwere A._____ veruntreute Gelder der L._____ AG im Gesamtbetrag von Fr. 97‘316.−. Der Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren. Er verübte die Veruntreuungen in seiner Funktion als geschäftsführender Verwaltungsrat der L._____ AG. Er missbrauchte damit das Vertrauen, welches diverse fremde Aktionäre in ihn als alleinigen geschäftsführenden Verwaltungsrat gesetzt hatten. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. cdb. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dies ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. A._____ hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. cdc. Fazit Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden als nicht mehr leicht. ce. Mehrfache Urkundenfälschung bei der L._____ AG cea. Objektive Tatschwere A._____ beging mehrfach Urkundenfälschungen, indem er Vorgänge von bedeutendem Ausmass in den Jahresrechnungen bei der L._____ AG falsch erfasste. Dadurch täuschte er bei der L._____ AG eine bessere Finanzlage vor, als der Wirklichkeit entsprach. A._____ fälschte überdies auch ein Formular A und machte damit falsche Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung von namhaften Vermögenswerten. ceb. Subjektive Tatschwere A._____ handelte mit direktem Vorsatz sowie aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. A._____ hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. cec. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. cf. Mehrfache Urkundenfälschungen bei der I._____ Holding AG cfa. Objektive Tatschwere A._____ nahm in den betreffenden Jahresrechnungen der I._____ Holding AG zwingende Wertberichtigungen in Millionenhöhe nicht vor. Dadurch trug er dazu bei, dass die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 725 OR nicht vorgenommen und Gläubigerinteressen in bedeutendem Masse gefährdet wurden. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens von A._____ ist festzuhalten, dass er lediglich einige Falschbuchungen vornehmen musste. Dies war damit vergleichsweise leicht zu bewerkstelligen und erforderte keinen besonderen Aufwand. cfb. Subjektive Tatschwere A._____ handelte vorsätzlich. Die Gefährdung der Gläubigerinteressen war ihm gleichgültig. Für ihn stand im Vordergrund, kostspielige Sanierungsmassnahmen zu vermeiden. Er handelte mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Die Tatausführung wäre für A._____ überdies vermeidbar gewesen. cfc. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. cg. Strafe für die zu asperierenden Delikte

1. Für die Misswirtschaft, die Urkundenfälschung bei der C._____ AG, die mehrfach qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, die mehrfache Urkundenfälschung bei der L._____ AG und die mehrfache Urkundenfälschung bei der I._____ Holding AG wären je Strafen von über 360 Einheiten verschuldensangemessen (vgl. Graber-Inniger , a.a.O, S. 8). Damit wären zwingend Freiheitsstrafen auszufällen. Für die Veruntreuung würde das Strafmass so ausfallen, dass hierfür grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wäre. Die Ausfällung einer Geldstrafe rechtfertigt sich vorliegend aber für die Veruntreuung nicht. Für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe spricht nämlich der enge Zusammenhang zwischen all den von A._____ verübten Straftaten. Bei diesen handelt es sich samt und sonders um Wirtschaftsdelikte. Alle Delikte stehen im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Geldern bei Dritten für angeblich erfolgreiche Devisenhandelsgeschäfte. Auch würden sich die Auswirkungen eines Freiheitsentzugs für A._____ in Grenzen halten, da er nicht mehr im Erwerbsalter steht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch für die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2. Im Hinblick auf die Bestimmung des Masses der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich der Unrechtsgehalt des gewerbsmässigen Betruges einerseits und der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung bei der C._____ AG sowie der mehrfachen Urkundenfälschung der I._____ Holding AG andererseits grundsätzlich überschneiden. Soweit jedoch A._____ durch die Misswirtschaft ihm nahestehende Dritte begünstigte, kann nicht gesagt werden, das betreffende Tun sei von derselben kriminellen Energie wie beim gewerbsmässigen Betrug getragen worden. Mit Ausnahme der letzteren Misswirtschaftshandlungen ist aufgrund des Doppelverwertungsverbotes der Misswirtschaft, der Urkundenfälschung bei der C._____ AG und der mehrfachen Urkundenfälschung bei der I._____ Holding AG im Rahmen der Asperation kein Gewicht beizumessen. Ebenso wenig kann aufgrund des Doppelverwertungsverbotes im Fallkomplex "L._____ AG" die mehrfache Urkundenfälschung, soweit sie unmittelbar mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung zusammenhängt, zulasten von A._____ veranschlagt werden. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden als auch des allgemein engen Zusammenhangs aller heute beurteilten Delikte erscheint es als angezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Betrug von 48 Monaten unter Einbezug der weiteren Delikte lediglich um zwölf Monate auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 60 Monaten zu asperieren.

d. Täterkomponenten da. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die erste Instanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A._____ ausführlich dar (Urt. SG E. III/2/2.3/2.3.2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Irgendwelche wesentliche Änderungen beim Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A._____ seit dem Erstinstanzurteil werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind als strafzumessungsneutral zu taxieren. db. Nachtatverhalten dba. Fehlendes Geständnis sowie fehlende Einsicht und Reue A._____ war grundsätzlich nicht geständig. Die Vorinstanz legte mit überzeugender Begründung dar, dass A._____ weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren kann; darauf kann abgestellt werden (Urt. SG E. III/2/2.3/2.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch im Berufungsverfahren liess A._____ keine gereifte Einsicht und Reue erkennen. Dieses Verhalten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. dbb. Lange Zeit des Wohlverhaltens Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.3). Vorliegend beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für alle Deliktsarten (gewerbsmäsiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Misswirtschaft) 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann zu laufen, als der Beschuldigte die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hatte (Art. 98 lit. b StGB), vorliegend also am 16. Januar 2006. Zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist sind folglich bereits seit Längerem abgelaufen. Überdies hat sich A._____ seit beinahe 14 Jahren wohl verhalten, wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 zeigt. Vorliegend ist die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB um 19 Monate zu mildern. dc. Strafempfindlichkeit Im Rahmen der Strafempfindlichkeit ist das hohe Alter von A._____ von 78 Jahren mit vier Monaten strafreduzierend zu berücksichtigen. dd. Fazit Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe von 60 Monaten um 23 Monate auf 37 Monate zu reduzieren.

e. Verletzung des Beschleunigungsgebotes ea. Allgemeines Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). eb. In Concreto Das Strafverfahren gegen A._____ wurde am 27. Januar 2006 eröffnet und hat bis zur Anklageerhebung beim Strafgericht knapp sechs Jahre bzw. bis zum heutigen Urteil knapp 14 Jahre gedauert. Vorliegend handelt es sich um ein ausgesprochen komplexes und umfangreiches Verfahren mit drei verschiedenen Tatkomplexen. Gegen den grundsätzlich ungeständigen A._____ wurden diverse Tatvorwürfe erhoben. Die Akten umfassen mehr als 100 Bundesordner. Im Fallkomplex "C._____ AG" musste die Untersuchung auch gegen einen Mittäter geführt werden und sind 200 Geschädigte vorhanden. In der Untersuchung musste die Staatsanwaltschaft mehrere Hausdurchsuchungen durchführen und verschiedene Editionsverfügungen zwecks Herausgabe von Bankunterlagen erlassen. In einem Fall musste für die Edition der Bankdokumente gar der Rechtshilfeweg beschritten werden. Die sichergestellten, äusserst umfangreichen und teils unübersichtlichen Geschäftsakten mussten gesichtet und detailliert ausgewertet werden. Anlässlich der verschiedenen Einvernahmen wurden A._____ und der Mittäter D._____ laufend mit den Ergebnissen konfrontiert. Ausserdem wurden weitere 28 Personen, teilweise mehrfach, befragt. Die Staatsanwaltschaft führte grundsätzlich regelmässig Verfahrenshandlungen durch. Im Jahr 2010 ist es jedoch zu einem einjährigen Unterbruch in den Ermittlungen gekommen, welchen die Staatsanwaltschaft mit einem Handwechsel in der Fallbearbeitung und einer generellen Arbeitsüberlastung begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Arbeit so zu organisieren, dass die Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c). Somit vermag der angeführte Handwechsel die Untätigkeit in der Untersuchung nicht zu entschuldigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verzögerung auch nicht mit Arbeitsüberlastung gerechtfertigt werden (BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c). Aufgrund der zwölfmonatigen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft im Jahr 2010 drängt sich die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebot auf. Obgleich es sich vorliegend um ein komplexes und umfangreiches Verfahren handelt, erscheint dieses nicht als derart aufwendig, als dass dieses nicht in deutlich kürzerer Zeit zur Anklage bzw. durch Urteilsspruch zum Abschluss hätte gebracht werden können. Infolgedessen muss auch aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Anklage bzw. dem heutigen Urteil das Beschleunigungsgebot als verletzt angesehen werden. Das Kantonsgericht erachtet eine Herabsetzung der Strafe um rund einen Drittel als angemessen (vgl. Graber-Inniger , a.a.O., S. 16), was zu einer Strafreduktion von 13 Monaten führt.

f. Ergebnis A._____ ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bzw. von zwei Jahren) zu bestrafen. CB. Strafvollzug

a. Allgemeines (…)

b. In Concreto A._____ zeigte sich zwar während des ganzen Verfahrens uneinsichtig und liess keine Reue erkennen. Allerdings ist zu seinen Gunsten zu verzeichnen, dass er seit rund 14 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und in gewissem Umfang durch das Strafverfahren beeindruckt sein dürfte. Angesichts dessen und des anzuordnenden Berufsverbotes (vgl. Erwägung E. IV/C/CC) kann ihm keine negative Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist folglich bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. (…) V. Einziehung und Ersatzforderungen/Beschlagnahme A. Anwendbares Recht (…) B. Allgemeines BA. Gesetzesvorschriften

1. Das Gericht hat im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, über seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, sofern die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB, Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). BB. Normzweck Die Abschöpfungsvorschriften von Art. 70 f. StGB bzw. Art. 59 aStGB dienen in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteiles (Tatvorteil) bleibt (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 139 IV 209 E. 5.3; 125 IV 4 E. 2.a/aa). Darüber hinaus bezwecken diese Normen auch zu unterbinden, dass (nahestehende) Dritte (z.B. Ehefrau, Kinder) durch die Verschiebung eines Tatvorteiles von einer Straftat profitieren oder ein Tatvorteil auf eine Strohperson verschoben wird. Allgemein gesagt soll sichergestellt werden, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 139 IV 209 E. 5.3; 125 IV 4 E. 2.a/aa). Mit anderen Worten soll dem Täter jeder Anreiz für die Verübung von Straftaten genommen werden. Das Abschöpfungsrecht bezweckt überdies allgemein die Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte (vgl. Baumann , in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 35). BC. Rechtsnatur Bei der Vermögenseinziehung und Ersatzforderungsanordnung handelt es sich um sachliche Massnahmen bzw. quasi-konditionelle Ausgleichsmassnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderungsanordnung erfolgen - ähnlich wie beim Institut der Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Obligationenrecht - lediglich zwecks Wiederherstellung der gerechten Ordnung; im Unterschied zur Strafe ist damit eine Zufügung eines Übels in der Regel nicht verbunden ( Baumann , a.a.O., Art. 70/71 N 7). BD. Voraussetzungen

a. Überblick Die Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 aStGB und Ersatzforderungsanordnung nach Art. 71 bzw. Art. 59 Ziff. 2 aStGB erfolgen unter folgenden kumulativen Vor-aussetzungen ( Baumann , a.a.O., Art. 70/71 N 12): • Es muss eine Straftat (Anlasstat) begangen worden sein. • Durch diese Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn), oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). • Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. • Die Einziehung erfolgt auch beim tatunbeteiligten Dritten, sofern dieser durch die Straftat direkt begünstigt wurde oder bemakelte Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat oder für diese keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. • Es bestehen keine sonstigen Ausschlussgründe. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Vermögensabschöpfung durch eine Naturaleinziehung oder eine Ersatzforderungsanordnung: • Primär unterliegen die deliktsbehafteten Vermögenswerte der Naturaleinziehung. Dadurch werden die konkreten schmutzigen Vermögenswerte aus dem Gesamtvermögen des Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und durch das Einziehungsurteil direkt in die Vermögensmacht des Staates überführt. • Subsidiär erfolgt eine Ersatzforderungsanordnung. Sie kommt zum Zuge, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht ordnet diesfalls eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe an.

b. Anlasstat Als Anlasstat der Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes unabhängig von der Deliktsart in Frage. Die Straftat muss weder gegen das Vermögen, noch auf eine unrechtmässige Bereicherung gerichtet sein. Die Einziehung oder Ersatzforderung erfolgt bzw. besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshindernisse (BGer 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2).

c. Einziehungsgegenstand Der Begriff der Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erstreckt sich auf alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder in einer Verminderung der Passiven bestehen ( Dupuis et al , Petit Commentaire, Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 70 N 4; Hirsig-Vouilloz , in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, Art. 70 N 13). Die Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sieht die Einziehung für zwei Arten von wirtschaftlichen Vorteilen vor, nämlich zum einen durch die Straftat erlangte Vermögenswerte und zum anderen für die Straftat erlangte Vermögensvorteile vor. Vorliegend ist nur die erste Variante von Interesse, weshalb nachstehend nur diese beleuchtet wird. ca. Durch die Straftat erlangte Vermögenswerte Unter Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, fallen Gegenstände, die auf strafbare Art hergestellt wurden, z.B. durch Fälschung, oder die mittels strafbarer Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel: Beute). Die Tatprodukte müssen eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum Straftatbestand zu gehören und auch nicht mehr unmittelbar mit diesem zusammenhängen ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 70 N 4). Einzuziehen sind dementsprechend auch aus deliktsbehafteten Vermögenswerten indirekt erzielte Vorteile, wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne (BGer 6B_735/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.2.3; 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.1.2). Einzuziehen sind sodann auch gewisse Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, d.h. die sog. Surrogate. Dazu gehören namentlich die Erlöse aus der Veräusserung der durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte (BGE 137 IV 79 E. 3; 126 I 97 E. 3c; BGer 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.1.2). cb. Vermischte Vermögenswerte

1. Wird Bargeld aus deliktischer Quelle mit solchem aus legaler Herkunft vermischt oder wird auf ein Konto mit legalem Guthaben bemakeltes Geld überwiesen (oder umgekehrt), entsteht ein teilkontaminiertes Vermögen.

2. Eine Vermischung von bemakeltem Vermögen mit Geldern rechtmässigen Ursprunges auf einem Bankkonto reicht nicht aus, um eine Ausgleichseinziehung auszuschliessen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Konto und der verfolgten Straftat hergestellt werden kann ("Papierspur"); eine Ersatzforderungsanordnung ist nur nötig, wenn die einzelnen Vermögensbewegungen nicht festgestellt werden können (BGE 126 I 97 E. 3c/bb). Unter Umständen bleiben Surrogate auch nach mehrmaligen Umwandlungsvorgängen bestimmbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Länge der Surrogatskette ist für die Einziehbarkeit eines Vermögenswertes nicht relevant, entscheidend ist bloss die Bestimmbarkeit ( Scholl , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, Art. 70 N 235).

3. Nachfolgend ist zu beleuchten, wie die Ausscheidung eines teilkontaminierten Vermögens vorzunehmen ist, wenn sich die Papierspur des deliktischen Geldes nicht feststellen lässt. Unter welchen Voraussetzungen ein teilkontaminiertes Vermögen eingezogen werden kann, regelt das Gesetz nicht konkret. Aus dem Wortlaut der Vorschrift von Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB lässt sich ableiten, dass zwischen der Straftat und dem Vorteilseintritt ein Konnex bestehen muss. Kommt es zu einer Vermischung von bemakeltem mit legalem Vermögen, besteht der Zusammenhang mit Straftat lediglich in Bezug auf die deliktische Quote. Auch der Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, nämlich, dass "sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf", verlangt lediglich die Einziehung des deliktsbehafteten Anteiles des teilkontaminierten Vermögens. Auch die Priorität der abstrakten Bestimmung und das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten, dass die Einziehung auf die dem Vermögenswert innewohnenden deliktischen Anteile sowie die auf diesen Anteilen aufgelaufenen Erträge beschränkt wird ( Baumann , a.a.O., Art. 70/71 N 46). Das Bundesgericht hat folgerichtig in allgemeiner Weise festgehalten, dass von einem teilkontaminierten Vermögen nur die deliktische Quote eingezogen werden darf (BGer 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.2). Das Bundesgericht hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, nach welcher Methode bei einer Teilkontamination der einziehbare deliktische Anteil zu bestimmen ist. Es fallen verschiedene Lösungsansätze in Betracht, die nachstehend auf ihre Eignung untersucht werden. cba. Radikalmethoden Radikalmethoden, wonach eine Vermischung von deliktischen mit sauberen Vermögenswerten die Einziehung vollständig ausschliesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswertes erlaubt, werden vom Bundesgericht abgelehnt (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Dem folgt das Kantonsgericht, da diese Lösungen offenkundig dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip klar zuwiderlaufen. cbb. Last-in-first-out-Methode Gemäss der Last-in-first-out-Methode sollen die bemakelten Vermögenswerte auf einem Konto bei jeder Verfügung über die vermischte Vermögensmasse als Erste sofort und zwangsläufig wieder in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen werden. Mit Blick auf den staatlichen Einziehungsanspruch vermag dieser Ansatz nicht zu überzeugen, werden doch die ersten Ausgänge regelmässig auch für legale Zwecke verbraucht (vgl. Delnon/Hubacher , Geldwäscherei und Teilkontamination, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStR] 2016, S. 341). Es besteht damit die Gefahr, dass schmutziges Geld nicht mehr einer Einziehung unterworfen werden kann. Es käme diesfalls lediglich noch die Anordnung einer Ersatzforderung in Betracht, welche aber in vielen Fällen wegen Insolvenz des Straftäters faktisch uneinbringlich wäre. Angesichts dessen lehnt das Kantonsgericht die Anwendung dieser Ausscheidungsmethode ab. cbc. Zugriffsmethode Das deliktische Vermögen sinkt bildlich gesprochen auf den "Boden" des Kontos ab. Erst wenn der Täter nach seinem Willen den bemakelten Vermögenswert verwendet, verfügt er über den deliktischen Anteil ( Delnon/Hubacher , a.a.O., S. 348, Scholl , a.a.O., Art. 70 N 250). Auch diese Lösung ist zu verwerfen. Denn bei einer wirtschaftlichen Zuordnung handelt es sich immer um eine Wertung, welche überspitzt gesprochen, willkürlich getroffen wird. Dies kann letztendlich zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Abschöpfungsvorschriften nach Art. 71 f. StGB bzw. Art. 59 aStGB könnten zudem schnell ins Leere laufen und so die von ihnen anvisierten Ziele nicht erreichen, wenn die verschmutzten Vermögenswerte bei sogenannten Mischfinanzierungen eingesetzt werden: Der Täter könnte etwa Fr. 100'000.− reinwaschen, indem er sie beim Kauf z.B. eines Grundstückes mitverwendet. Verkauft er dieses anschliessend, so kann innerhalb des Verkaufserlöses eine wirtschaftliche Zuordnung nicht mehr stattfinden (vgl. Egger Tanner , Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, 1999, S. 108 f.). cbd. Bodensatzmethode Auch nach der Bodensatztheorie sinkt das mit Schuld beladene Geld bildlich gesprochen auf den Boden des Kontos. Solange das sich über diesem Bodensatz befindliche rechtmässige Vermögen für eine Transaktion ausreicht, liegt eine Verfügung über Vermögen legaler Herkunft vor. Erst wenn der Bodensatz angezehrt werden muss, wird über schmutziges Vermögen disponiert. Von zahlreichen Literaturstimmen wird die Bodensatztheorie für die Ausscheidung von teilkontaminierten Vermögen bevorzugt ( Youssef Omar , Das qualifizierte Steuervergehen als Vortat zur Geldwäscherei, SJZ 115/2019, S. 141 f.; Scholl , a.a.O., Art. 70 N 251; Delnon/Hubacher , a.a.O., S. 348; Mauron , La valeur patrimoniale sujette à confiscation ou à restitution en procédure pénale, in: AJP 2018 S. 1374; Cassani , Evolutions législatives récentes en matière de droit pénal économique: blanchiment d’argent et corruption privée, ZStrR 2018 S. 192). Die Bodensatztheorie hat den Vorteil, dass die deliktische Quote so lange beschlagnahmt werden kann, als noch Geld auf dem Konto ist ( Cassani , a.a.O.). Eine Einziehungsvereitelung fällt somit a priori ausser Betracht ( Youssef Omar , a.a.O.). Aus diesen Gründen bevorzugt das Kantonsgericht die Bodensatztheorie. cbe. Proportionalitätsmethode mit Schwellenwert Für die Ausscheidung von teilkontaminierten Vermögen ist an sich auch die Anteils- oder Proportionalitätsmethode geeignet. Der deliktische Anteil an einem Gesamtvermögen lässt sich nämlich damit grundsätzlich genau errechnen (vgl. Zehnder , in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, S. 1254 N 366). Die Berechnung lässt sich leicht vornehmen, wenn auf einem Konto keine oder nur wenige Transaktionen vorgenommen worden sind. Die Berechnung fällt allerdings desto komplizierter aus, je mehr Kontobewegungen stattgefunden haben. Ein ursprünglich bedeutender Anteil legalen Geldes auf einem Konto kann sich bei einer Vielzahl von erheblichen Zahlungseingängen krimineller Herkunft zusehends verflüchtigen, weshalb diesfalls das ganze Vermögen als deliktischen Ursprunges erscheint. Bildlich hellt ein verbleibender Tropfen sauberen Wassers einen trüben See nicht auf. Befindet sich nur noch ein marginaler Bruchteil rechtmässigen Geldes auf dem Konto, erscheint auch der Aufwand für dessen Aussonderung als unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Kantonsgericht als angezeigt, den Anteil sauberen Vermögens lediglich auszusondern, wenn dieser einen Schwellenwert von zwei Prozent übersteigt.

d. Herausgabe an den Verletzten Nach Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil aStGB ist die Einziehung zugunsten des Staates allerdings nur zulässig, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Voraussetzung für eine Restitution an die Geschädigten bildet, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2; 122 IV 365 E. 2b).

e. Drittbegünstigter Dritter ist, wer "an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist". Es muss sich um einen nachträglichen Erwerb handeln; keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB kann in Anspruch nehmen, wem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., Art. 70 N 11; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 70 N 19).

f. Ausschlussgründe fa. Drittrechte

1. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB; Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). 2.1 Eine Einziehung ist wegen "Unkenntnis der Einziehungsgründe" ausgeschlossen, wenn der Dritte gutgläubig ist. Der Schutz des guten Glaubens des Dritten bezieht sich auf die Unkenntnis der Tatsachen, die die Einziehung rechtfertigen würden, so die Natur des Einziehungsobjektes als Tatlohn oder Deliktsbeute. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich der gute Glaube nicht nach dem zivilrechtlichen Massstab von Art. 3 ZGB. Die Bösgläubigkeit des Dritten kann nur angenommen werden, wenn er die Tatsachen, welche eine Einziehung begründen, erkannt oder er deren Vorliegen zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Die Einziehung kann hingegen nicht angeordnet werden, wenn der Dritte um die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen seinen Geschäftspartner weiss, jedoch ansonsten über keine weiteren besonderen Informationen verfügt. Mit anderen Worten ist eine Einziehung gegen einen Dritten nur möglich, wenn der Letztere im Sinne eines Eventualvorsatzes Kenntnis von den Tatsachen hat, welche die Einziehung begründen (BGer 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2). 2.2 "Eine gleichwertige Gegenleistung" ist etwa bei im Rahmen von synallagmatischen Rechtsgeschäften zum Marktpreis erworbenen Vermögenswerten zu bejahen (BGer 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.4). Eine Gegenleistung gilt dagegen nicht als gleichwertig, wenn die Vermögenswerte unentgeltlich hingegeben werden (BGer 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.2). Keine Gegenleistung stellt überdies die blosse Verpflichtung dar, den empfangenen Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., Art. 70 N 13; BGer 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 4.3.). fb. Verhältnismässigkeit

1. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ausgeschlossen, wenn sie für den Dritten eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Die Einziehung von Geschenken bedeutet selten eine besondere Härte ( Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel , a.a.O., Art. 70 N 14). Erforderlich ist, dass die Einziehung den Dritten in besonders einschneidender Weise treffen würde ( Schwarzenegger/Hug/Jositsch , Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 210).

2. Das Gericht kann laut Art. 71 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit von der Anordnung einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen. Es geht darum, dem Staat unnötigen Aufwand zu ersparen, der im Zusammenhang mit einer uneinbringlichen Ersatzforderung entstünde. Das Gericht muss auf die Ersatzforderung verzichten oder sie reduzieren, wenn die betroffene Person kein Vermögen hat oder sogar zahlungsunfähig ist und ihre Ressourcen oder ihre persönliche Situation keine erfolgreiche Durchsetzung in naher Zukunft erwarten lassen (BGer 6P.138/2006 vom 22. September 2006 E. 5.2; Dupuis et al. , a.a.O., Art. 71 N 16). Das Gericht kann sodann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Resozialisierung zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGer 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1). fc. Verjährung Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren, es sei denn, dass die Verjährung der Strafverfolgung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, in welchem Fall diese auch auf die Einziehung Anwendung findet. Diese Bestimmung kommt auch bei der Anordnung einer Ersatzforderung zur Anwendung (BGE 141 IV 305 E. 1.4). Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechtes sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar (Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechtes, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 316). Demzufolge findet Art. 97 Abs. 3 StGB auf die Verjährung des Einziehungsrechtes analog Anwendung, wonach die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (BGer 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).

g. Beweislast Der Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung und Ersatzforderungsanordnung zu beweisen. Der Dritte kann sich nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (BGer 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3). C. In Concreto CA. Einziehung (…) CB. Ersatzforderungen

a. A._____ (…)

b. B._____ Im Jahr 2003 schloss B._____ mit der Sb.______ Versicherung einen Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− ab (Police Nr. 4._____). Die Einmalprämie wurde am 18. Februar 2004 von der C._____ AG vollständig beglichen. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Einmalprämie aus deliktsbehaftetem Geld bezahlt wurde und ob B._____ deswegen zur Leistung einer Ersatzforderung (inkl. Vermögenszuwachs) an den Staat verpflichtet werden kann. ba. Sachverhalt baa. Geldfluss und Buchungen bei der C._____ AG 1.1 Am 9. April 2003 verkaufte Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ zum Preis von Fr. 3'000'000.− an ihre beiden Söhne R._____ und B._____. Es wurde vereinbart, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 2'400'000.− per 1. April 2003 bezahlt werden muss und der Restbetrag von Fr. 600'000.− als Darlehen stehenbleibt (act. ab SG 1151 ff.). Am 6. Mai 2003 wurde auf das auf Q._____ lautende Postkonto Nr. 5._____ ein Betrag von Fr. 191‘692.40 aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in J._____ überwiesen (act. SD 81.04.057, SD 85.01.008). Von diesem Konto wurden am 30. Juli 2003 Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____ transferiert (act. AA 30.11.001 ff., SD 81.04.059). Diese Transaktion wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 40.03.066, AA 40.03.098): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 30.07.2003 Postcheck 10._____ (Kto. 1010) an Kunden- gelder CHF (Kto. 2210) 100‘000.− H._____ AG Demnach wurde dieser Vorgang als eine Kundeneinlage der H._____ AG von Fr. 100‘000.− dargestellt. 1.2 Vom 30. Juli 2003 bis zum 14. April 2004 blieb diese Kundeneinlage der H._____ AG unverändert in den Büchern der C._____ AG stehen. Am 15. April 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− an die L._____ AG (act. AA 30.02.142 f.). Die C._____ AG nahm aufgrund dieser Überweisung nachstehende Buchung vor (act. AA 40.03.015, AA 40.03.034): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 15.04.2004 Teilrückzahlung (Kto. 2230) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− H._____ Teilrückzahlung Somit wurde dieser Vorgang als eine Teilrückzahlung der C._____ AG von Fr. 100'000.− an die H._____ AG abgebildet. 1.3 Losgelöst von der Kundeneinlage der H._____ AG kann nachstehender Vorgang bei der C._____ AG festgestellt werden: Am 18. Februar 2004 überwies die C._____ AG von ihrem Postkonto Nr. 10._____ Fr. 100‘000.− auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung AG Nr. 15._____ zur Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung Nr. 4._____ des Versicherungsnehmers B._____ (act. AA 30.02.129, AA 45.01.001 ff.). Dieser Vorgang wurde bei der C._____ AG wie folgt verbucht (act. AA 41.03.012, AA 41.03.028): Buchungs- Datum Buchungssatz Betrag [in Fr.] Buchungstext 18.02.2004 Darlehen I. _____ Holding AG (Kto. 1444) an Postcheck 10._____ (Kto. 1010) 100‘000.− I. _____ Holding AG Darlehen Dieser Vorgang wurde demzufolge als Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.− durch die C._____ AG an die I._____ Holding AG dargestellt. bab. Wirtschaftliches Eigentum am Postkonto Nr. 5._____ Entgegen der Behauptung von B._____ im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht angenommen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ von Q._____ im hier interessierenden Zeitbereich bis zum 30. Juli 2003 wirtschaftlich in seinem Eigentum stand. Vorliegend ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass B._____ an diesem Vermögen wirtschaftlich berechtigt war. Nachdem R._____ und B._____ am 9. April 2003 von Q._____ die Liegenschaft am P._____weg 1 in J._____ für Fr. 3'000'000.− kauften und hierfür von A._____ und Q._____ ein pfandgesichertes Darlehen beanspruchen mussten (act. ab SG 1157), erscheint es als ausgeschlossen, dass B._____ noch über die nötigen Mittel zum Erwerb des Guthabens des Postkontos Nr. 1._____ verfügte. Der Umstand, dass Q._____ die Liegenschaft ihren Söhnen R._____ und B._____ verkaufte, lässt es zudem als fernliegend erscheinen, dass sie diesen das Guthaben auf dem genannten Postkonto schenkte. Nach alledem kann nur geschlossen werden, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 5._____ zur fraglichen Zeit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich nicht im Eigentum von B._____ stand. bb. Rechtliches bba. Deliktische Herkunft des Geldes Das Bundesgericht rügte im Rückweisungsentscheid, es sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht zur Überzeugung gelangt sei, dass der von der C._____ AG am 18. Februar 2004 der Sb.______ Versicherung überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− in vollem Umfang krimineller Herkunft gewesen sei. Seine Schlussfolgerung, dass "nur noch ein vernachlässigbar winziger Anteil des Geldes auf dem fraglichen Konto legalen Ursprunges" gewesen sei, sei eine vage formulierte und in diesem Sinne interpretationsbedürftige Erwägung. Somit bleibt die Herkunft des am 18. Februar 2004 vom Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG auf das Postkonto der Sb.______ Versicherung Nr. 15._____ überwiesenen Betrages von Fr. 100'000.− zu bestimmen. Vor dem 18. Februar 2004 kam es zu einer Unzahl von Einzahlungen von deliktsbehafteten Geldern auf das Postkonto der C._____ AG Nr. 10._____. Auch fanden ansonsten unzählige Transaktionen auf diesem Konto statt. Die Herkunft aller massgebenden deliktischen Geldzahlungen ab deren Erlangung durch D._____ und A._____ über eine Kette von Zwischenschritten bis zum hier interessierenden Endpunkt, d.h. dem Guthaben am 18. Februar 2004 auf dem Konto Nr. 10._____ der C._____ AG, lässt sich folglich nicht mehr lückenlos rekonstruieren. Es fehlt mithin an einer "Papierspur" des betreffenden Geldes. Nachfolgend ist deshalb die Herkunft des von der C._____ AG aufgewendeten Geldbetrages von Fr. 100'000.− für die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ nach der Bodensatzmethode und der Proportionalitätsmethode mit einem Schwellenwert von 2% zu ermitteln. α. Bodensatzmethode Die C._____ AG eröffnete das Postkonto Nr. 10._____ am 12. November 2002 (act. AA 30.02.001). Auf dieses Konto wurden am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 (Fr. 52'212.10 [Saldo des Postkontos Nr. 11.___ per 31.12.2002] - Fr. 29'200.− [Einzahlung Ao._____] aus legalem Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff.). Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 gelangten mehrere Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug auf das Konto. Gemäss der Bodensatzmethode schwamm das von der I._____ Holding AG einbezahlte, aus rechtmässigen Quellen stammende Geld oben auf und floss durch Kontoabgänge in Höhe mehrerer Millionen Franken bis zum 30. Juli 2003 restlos wieder ab. Als am 30. Juli 2003 vom Konto von Q._____ ein Betrag von Fr. 100'000.− überwiesen wurde, befand sich somit auf dem Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG nur durch den von D._____ und A._____ verübten gewerbsmässigen Betrug erlangtes Geld. Die besagten Fr. 100'000.− schwammen bei ihrem Eingang auf dem erwähnten Konto oben auf. Durch die zahlreichen Kontoabgänge zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 im Umfang mehrerer Millionen Franken floss dieser aus legaler Quelle stammende Geldbetrag von Fr. 100'000.− längst vor dem hier entscheidenden Zeitpunkt des 18. Februar 2004 ab. Folglich stellten die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Fr. 100‘000.− Bodensatz dar, d.h. bemakeltes Vermögen, welches der Einziehung unterliegt. β. Proportionalitätsmethode mit Schwellenwert

1. Wie bereits hiervor dargelegt, wurden auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG am 28. November 2002 Fr. 21'500.−, am 10. Dezember 2002 Fr. 57'177.90 und am 7. Januar 2003 Fr. 23'012.10 aus rechtmässigen Vermögen der I._____ Holding AG überwiesen. Von Ende Februar bis zum 30. Juli 2003 wurde dieses Konto durch Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken aus dem von D._____ und A._____ bei der C._____ AG verübten gewerbsmässigen Betrug gespiesen. Zudem wurde vom diesem Konto bis zum 30. Juli 2003 Gelder in Höhe von mehreren Millionen Franken abdisponiert, womit auch Anteile des legalen Geldes abflossen (act. AA 30.02.021 ff., AA 40.03.150 ff., AA 40.03.057 ff.). Aufgrund dessen verflüchtigte sich die Quote rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zusehends. Die Verdünnung des legalen Anteiles war umso stärker, je höher der jeweilige Zufluss von Geld krimineller Herkunft und desto geringer das jeweilige Kontoguthaben war. Beim Eingang eines deliktischen Betrages a und einem Kontostand nach dessen Eingang von b verringerte sich der Anteil des legalen Geldes um ([a: b] x 100) Prozent. Mit den Kontoabgängen flossen jeweils legale Vermögensteile ab. Eine entsprechend durchgeführte Berechnung ergibt als Resultat, dass das Guthaben auf dem Postkonto Nr. 10._____ am 30. Juli 2003 nur noch eine Quote von weniger als 0.1 Promille rechtmässigen Geldes enthielt. Umgekehrt ausgedrückt bedeutet dies, dass zumindest ein Anteil von 99.9999% des Kontoguthabens krimineller Herkunft war.

2. Als am 30. Juli 2003 der Betrag von Fr. 100'000.− legaler Herkunft auf das Konto Nr. 10._____ der C._____ AG einbezahlt wurde, vermischte sich dieser mit dem Kontoguthaben von Fr. 1‘473‘827.54 (act. AA 30.02.080, AA 40.03.066), welches zu 99.9999% aus deliktischen Quellen stammte. Nach dieser Einzahlung machte der Anteil des legalen Geldes am Kontoguthaben lediglich rund 6.4% aus. Zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 17. Februar 2004 wurden weitere von D._____ und A._____ aus dem betrügerischen Devisenhandel erlangte Gelder in Millionenhöhe auf das besagte Konto überwiesen und grösstenteils weitertransferiert (act. AA 30.02.081 ff., AA 40.03.057 ff., AA 40.03.011 ff.). Dadurch verringerte sich der Anteil rechtmässigen Geldes am Kontoguthaben zunehmend. Eine Berechnung nach der oben dargestellten Methode anhand der relevanten Transaktionen ergibt, dass am 18. Februar 2004 das Guthaben auf dem besagten Konto nur noch zu einem Anteil von weniger als einem Prozent aus legaler Quelle stammte. Nachdem vorliegend von einem Schwellenwert von zwei Prozent auszugehen ist, sind die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sa.______ Versicherungs-Gesellschaft überwiesenen Fr. 100‘000.− als kriminellen Ursprunges anzusehen. Angefügt sei, dass vorliegend die Einziehung eines Anteiles von weniger als einem Prozent legalen Vermögens nicht unverhältnismässig ist. Zum einen ist die Quote rechtmässigen Vermögens verschwindend gering. Zum anderen kann B._____ diese aus legalen Quellen stammende Quote auch nach dem Zivilrecht nicht für sich beanspruchen. Denn die Bezahlung der Einmalprämie der Lebensversicherung von B._____ durch die C._____ AG stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Vermögen der C._____ AG an einen nahestehenden Dritten dar und ist daher aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR durch B._____ an die C._____ AG zurückzuerstatten. γ. Fazit Nach beiden angewendeten Ausscheidungsmethoden handelt es bei der am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesenen Geldsumme von Fr. 100'000.− um deliktsbehaftetes Vermögen. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass selbst die Anwendung der von B._____ bevorzugten Zurechnungsmethode an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Zunächst ist festzustellen, dass keine schriftliche Vereinbarung besteht, wonach die zur Diskussion stehenden Fr. 100'000.− bei der C._____ AG zwischenparkiert werden sollten. Aufgrund der Buchhaltung und der Geldbewegungen auf dem Postkonto der C._____ AG kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Geldsumme bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG Nr. 10._____ transferiert worden ist. Im Gegenteil schliesst ein Blick in die Buchhaltung und auf die Kontobewegungen auf diesem Postkonto eine solche Annahme gerade aus. Der Betrag von Fr. 100'000.− wurde am 30. Juli 2003 in der Buchhaltung der C._____ AG unter dem Titel Kundeneinlage der H._____ AG erfasst. Es wurde mithin eine Kundeneinlage getätigt. Damit folgte dieses Geld dem gleichen Lauf wie die anderen Einlagen anderer Anleger. Das Geld wurde teils zur Ba._____ Plc. transferiert, wo es in den Devisenhandel eingebracht und aufgrund der eingefahrenen Verluste nach und nach verbrannte, teils wurde das Geld zur Rückzahlung von Anlagegeldern anderer Anleger und Ausschüttung versprochener Renditen verwendet, teils wurde es für eigene Aufwendungen der C._____ AG verbraucht und teils wurde es für die Gewährung von Darlehen an die I._____ Holding AG verwendet. Am 15. April 2004 erfolgte eine Teilrückzahlung des Kundenguthabens der H._____ AG in Höhe von Fr. 100'000.−. Dass diese Geldsumme von Fr. 100'000.− wie dargestellt verwendet wurde, wird durch die Deposition von B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 19. April 2006 bestätigt. So bekundete B._____, A._____ habe diese Fr. 100'000.− der C._____ AG zur Verfügung gestellt, damit D._____ mit diesen habe arbeiten können (act. AA 10.01.113). Vor dem dargestellten Gesamthintergrund ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts ausgeschlossen, dass die besagten Fr. 100'000.− am 30. Juli 2003 bloss zur Zwischenparkierung zur C._____ AG überwiesen wurden. Mit diesem Geld wurde vielmehr eine Anlage im Devisenhandel bei der C._____ AG getätigt und dieses wurde damit wie oben beschrieben verwendet. Die Überweisung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 in Höhe von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung stellte mithin keine Rückzahlung des am 30. Juli 2003 von Q._____ in gleicher Höhe bei der C._____ AG einbezahlten Betrages dar. In Anbetracht, dass die Gelder bei der C._____ AG grundsätzlich aus den betrügerischen Tätigkeit von D._____ und A._____ herrührten, kann vorliegend folgerichtig auch bei der Anwendung der Zurechnungsmethode einzig geschlossen werden, dass die am 18. Februar 2004 von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung überwiesene Geldsumme aus der deliktischen Tätigkeit von D._____ und A._____ stammte. bbb. Keine Restitution Vorliegend ist nicht mehr feststellbar, von welchen Geschädigten der von der C._____ AG der Sb.______ Versicherung am 18. Februar 2004 überwiesene Betrag von Fr. 100'000.− stammt, weshalb eine Restitution dieses Geldes an die Geschädigten bereits mangels liquider Rechtslage ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Sb.______ Versicherung auch aufgrund ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Fr. 100'000.− nicht zur Herausgabe dieser Geldsumme an die Geschädigten verpflichtet werden kann. bbc. Drittbegünstigter Die C._____ AG bezahlte am 18. Februar 2004 die Einmalprämie von Fr. 100'000.− für die Einzel-Lebensversicherung von B._____ (Police Nr. 4._____) bei der Sb.______ Versicherung aus deliktsbehaftetem Geld. Da die Ansprüche aus dieser Versicherung B._____ zustehen, gilt er als Drittbegünstigter. bbd. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB α. Drittrechte (i) Unkenntnis der Einziehungsgründe Im Einstellungsbeschluss vom 10. Februar 2009 betreffend das unter anderem gegen B._____ geführte Strafverfahren wurde insbesondere festgehalten, die mutmasslichen von D._____ und A._____ begangenen strafbaren Handlungen (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.) könnten B._____ nicht zugerechnet werden. Es könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um diese strafbaren Handlungen gewusst, geschweige denn sie gebilligt oder gar gefördert habe (act. PD B._____ 07.01.019 ff.). Vorliegend wird weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die dargestellte Erkenntnis im Einstellungsbeschluss unzutreffend sein könnte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass B._____ die Tatsachen, welche eine Einziehung begründen, erkannt oder er deren Vorliegen zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich eine Bösgläubigkeit von B._____ in Bezug auf die Herkunft des fraglichen Geldes nicht aus dem Umstand ableiten, dass ihm die Kosten des Einstellungsbeschlusses von Fr. 450.− zur Hälfte auferlegt wurden. Es ist nämlich weder konkret dargetan noch erkennbar, aus welchem Grund B._____ wegen des ihm im Einstellungsbeschluss vorgeworfenen zivilrechtlichen Verhaltens hinsichtlich des Ursprunges des fraglichen Geldes bösgläubig gewesen sein sollte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich eine Bösgläubigkeit von B._____ hinsichtlich der Einziehungsgründe vorliegend nicht beweisen lässt. (ii) Fehlende Gegenleistung 1.1 Das Bundesgericht verneinte in Bezug auf die Überweisung vom 30. Juli 2003 vom Postkonto Nr. 5._____ auf das Postkonto Nr. 10._____ der C._____ AG im Betrag von Fr. 100'000.− eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht. Dabei beanstandete es insbesondere die Erkenntnis des Kantonsgerichts nicht, wonach dieses für ausgeschlossen hielt, dass diese Zahlung vom 30. Juli 2003 ein von B._____ an die C._____ AG gewährtes Darlehen darstellt. Folglich ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht verbindlich festgelegt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2017 verwiesen werden. 1.2 Fehl geht folglich die Behauptung von B._____, die Zahlung der C._____ AG vom 18. Februar 2004 an die Sb.______ Versicherung im Betrag von Fr. 100'000.− für die Bezahlung einer Einmalprämie für eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten sei als Gegenleistung für das von ihm der C._____ AG in gleicher Höhe gewährte Darlehen erfolgt. Nachdem eine Gegenleistung von B._____ für die genannte Zahlung der C._____ AG nicht ersichtlich ist, kann nur geschlossen werden, dass diese eine Schenkung der C._____ AG an B._____ darstellt. 1.3 Entgegen der Ansicht von B._____ besteht kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Kantonsgericht die genannte Zahlung als eine Schenkung der C._____ AG an B._____ qualifiziert und gleichzeitig feststellt, dass die C._____ AG diese als ein Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte. Dass die Realität in dieser Hinsicht nicht mit der Verbuchung bei der C._____ AG übereinstimmt, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass die C._____ AG die Ausrichtung der Schenkung an B._____ unrichtig als Darlehen an die I._____ Holding AG verbuchte.

2. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass die von der C._____ AG am 18. Februar 2004 vorgenommene Bezahlung einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− für eine auf B._____ lautende Lebensversicherungspolice eine Schenkung darstellt. Infolgedessen gelangt das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es an einer gleichwertigen Gegenleistung von B._____ für die von der C._____ AG in seinem alleinigen Interesse erbrachte Zahlung von Fr. 100'000.− an die Sb.______ Versicherung fehlt. Dasselbe gilt folgerichtig auch für den auf diesem Geldbetrag erzielten Vermögenszuwachs von Fr. 32'681.70. Zusammengefasst steht somit fest, dass B._____ keine Gegenleistung erbracht hat. (iii) Zwischenfazit Im Ergebnis steht fest, dass kein geschützter Dritterwerb von B._____ im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gegeben ist. β. Verhältnismässigkeit B._____ muss bei einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 132'681.70 lediglich den gegenleistungslos erlangten Tatvorteil in vollem Umfang dem Staat erstatten. Er wird dadurch unter dem Strich nicht belastet, weshalb eine entsprechende Ersatzforderung offenkundig als verhältnismässig dasteht. γ. Verjährung Die Vorinstanz verpflichtete B._____ mit Urteil vom 29. August 2013 zur Leistung der Ersatzforderung. Dieses Urteil erging vor Ablauf der 15-jährigen Verjährungsfrist für den gewerbsmässigen Betrug, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB das Recht zur Anordnung einer Ersatzforderung nicht verjährt ist. bbe. Fehlen eines Ausschlussgrundes i.S.v. Art. 59 Ziff. 2 Abs. aStGB Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB gegeben sein könnte. bbf. Ergebnis Die Einmalprämie für die auf B._____ lautende Lebensversicherung von Fr. 100'000.− bei der Sb.______ Versicherung wurde am 18. Februar 2004 von der C._____ AG aus deliktsbehaftetem Geld bezahlt. Dieser Betrag von Fr. 100'000.− gilt damit als durch B._____ verbraucht und folglich als nicht mehr vorhanden. B._____ ist somit zur Leistung einer Ersatzforderung in gleicher Höhe an den Staat zu verpflichten. Gemäss Auskunft der Sb.______ Versicherung vom 31. Oktober 2019 beträgt der Rückkaufswert der genannten Lebensversicherung per 1. November 2019 Fr. 132'681.70. Nachdem der ursprünglich für den Erwerb der Police bezahlte Betrag krimineller Herkunft ist, hat dies auch für den zwischenzeitlich darauf erzielten Ertrag von Fr. 32'681.70 zu gelten. Im Umfang dieses Betrages ist ebenfalls eine Ersatzforderung anzuordnen. Im Ergebnis folgt, dass B._____ dem Kanton Basel-Landschaft Fr. 132'681.70 zu bezahlen hat. Durch die Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf die erst nach dem Vorinstanzurteil dazugekommenen Vermögenserträge erhöht sich zwar der Betrag der Ersatzforderung. Darin liegt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Ansicht von B._____ keine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGer 6B_611/2013 vom 4. April 2014 E. 3.). Denn im Ergebnis zieht die zweite Instanz letztlich genau gleich wie das Vordergericht nur sämtliche Tatfrüchte ein und stellt damit B._____ so, wie wenn er durch eine Zahlung der C._____ AG aus bemakeltem Geld nie begünstigt worden wäre. Die Ersatzforderungsanordnung auf diesen Tatfrüchten ist nach dem Sinn und Zweck des Abschöpfungsrechtes, wonach niemand von einer strafbaren Handlung profitieren soll, zwingend erforderlich. (…) VI. Zivilforderungen (…) VII. Kosten und Entschädigungen A. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren AA. Kosten (…) AB. Entschädigung Advokat Alain Joset machte mit Honorarnote vom 26. Juni 2013 für seine Bemühungen für die Vertretung von R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 52 Stunden zu je Fr. 300.− ein Honorar von Fr. 15'600.− sowie Auslagen von Fr. 302.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 1'272.30, total Fr. 17'174.90, geltend.

a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt von B._____

1. Die Vorinstanz sprach Advokat Alain Joset eine gekürzte Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zulasten des Staates zu. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, R._____ und B._____ seien im vorliegenden Verfahren als ehemals Beschuldigte und später als Dritte von der Beschlagnahme ihrer Policen bei der Sb.______ Versicherung, ihrer Aktienzertifikate der Ab._____ AG sowie von der Grundbuchsperre über ihrer Liegenschaft in J._____ betroffen. Im gerichtlichen Verfahren hätten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zur Frage der Einziehung ihrer Vermögenswerte bzw. die Anordnung einer Ersatzforderung durch Advokat Alain Joset wahrgenommen. R._____ und B._____ verlangten gestützt auf Art. 434 StPO den Ersatz der Aufwendungen ihres Rechtsvertreters. Da die R._____ und B._____ angefallenen Kosten für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen bloss mittelbare Folge der Verfahrenshandlungen seien, könnten sie gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO keine Entschädigung beanspruchen. R._____ und B._____ sei jedoch analog zu Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten. Umfangmässig erscheine eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen.

2. B._____ wendet dagegen insbesondere ein, im vorinstanzlichen Verfahren seien vier verschiedene Positionen im Streit gelegen: Die Einziehung der Einzel-Lebensversicherungen bei der Sb.______ Versicherung von R._____ und B._____, die Einziehung der R._____ und B._____ gehörenden Liegenschaft in J._____ und die Einziehung der Aktien der Ab._____ AG. Mit Ausnahme der Verpflichtung von B._____ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Einzel-Lebensversicherung bei der Sb.______ Versicherung hätten R._____ und B._____ obsiegt. Obschon sie zu drei Vierteln obsiegt hätten, habe ihnen die Vorinstanz lediglich eine gekürzte Entschädigung von Fr. 5'000.− zugesprochen. Die Kürzung der Entschädigung sei im angefochtenen Urteil nicht begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb R._____ und B._____ nicht mindestens drei Viertel der geltend gemachten Anwaltskosten als Entschädigung zugesprochen worden sei. Der vorinstanzliche Kostenentscheid müsse deshalb in diesem Punkt als willkürlich angesehen werden. Weil nach seiner Auffassung auch die Festsetzung einer Ersatzforderung zu seinen Lasten aufzuheben sei, müssten R._____ und B._____ im erstinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich obsiegend angesehen und ihnen die volle Entschädigung von Fr. 17‘174.90 zugesprochen werden.

b. Begründungspflicht der Vorinstanz

1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) folgt eine Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO). Das Gericht ist somit verpflichtet, sein Urteil zu begründen. Die Begründungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). 1.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts (BGE 118 V 56 E. 5b; 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll dem Gericht seine Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheides bewirken, um zu verhindern, dass es sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheides zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Grädel/Heiniger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheides ermöglichen. Dementsprechend muss das Gericht wenigstens kurz seine Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2; Moreillon/Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2). 1.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 144 IV 136 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2).

2. Im angefochtenen Urteil begnügt sich die Vorinstanz, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung von R._____ und B._____ damit zu begründen, dass eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs als angemessen erscheine. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der eingereichten detaillierten Honorarnote des Rechtsvertreters von R._____ und B._____ bzw. eine nachvollziehbare Darlegung des von ihr als angemessen beurteilten Honorars im konkreten Fall und eine Begründung für das Abweichen von der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) durch die pauschale Festsetzung der Entschädigung. Insofern ist das vorinstanzliche Urteil ungenügend begründet und verletzt den Anspruch von B._____ auf rechtliches Gehör. Weil die Berufungsinstanz vorliegend über eine volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO), kann eine Gehörsverletzung geheilt werden. Auch entsteht für B._____ kein Nachteil aus einem Verzicht auf Rückweisung. Zudem verlangt B._____ selbst keine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubegründung des angefochtenen Entschädigungspunktes. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und die Entschädigung des Rechtsvertreters von B._____ im erstinstanzlichen Verfahren durch das Kantonsgericht festzusetzen.

c. Festsetzung der Entschädigung ca. Rechtliche Grundlagen 1.1 Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 434 N 1). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2). Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 7; Wehrenberg/Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, a.a.O., Art. 434 N 7). Zu ersetzen sind nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden zu fordern ist. Dies trifft etwa zu, wenn ein Schaden durch das Aufbrechen einer Haustür im Rahmen einer Hausdurchsuchung verursacht wurde ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 434 N 4; Jo Pitteloud , in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, Art. 433-434). Nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht sind jedoch die Anwaltskosten, welche dem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind. Da sich die Strafprozessordnung zur Frage des Ersatzes der Parteikosten des Dritten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren ausschweigt, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch das Gericht zu schliessen ist. Dabei hat es nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Damit kommt der im Prozessrecht gemeinhin verwirklichte Grundsatz zum Tragen, dass keine Entschädigung verdient, wer mit seinen Anträgen unterlegen ist. Umgekehrt ist dem im Einziehungsverfahren obsiegenden Dritten eine (vom Staat zu entrichtende) Parteientschädigung auszurichten (OGer ZH SB140199 vom 26. Mai 2015 E. VI/2.2.3.1 mit Hinweis auf Greiner/Akikol , Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1352 f.). 1.2 Ein Teil der Lehre und Judikatur befürwortet in Bezug auf Anwaltskosten, welche einem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind, eine (analoge) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO, da die Geltendmachung dieser Aufwendungen in einem separaten Staatshaftungsverfahren kaum Sinn mache (CJ GE ACPR/450/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 434 N 5; Moreillon/Parein-Reymond , Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 434 N 2; Mizel/Rétornaz , in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 434 N 3). Die Entschädigung kann in Analogie zu Art. 420 StPO herabgesetzt werden, wenn der Dritte seine Schadenminderungspflicht verletzt, oder gar verweigert werden, wenn das Drittverschulden derart gewichtig ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der betreffenden Verfahrenshandlung unterbrochen wird ( Mizel/Rétornaz , a.a.O., Art. 434 N 12; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 434 N 5).

2. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte - soweit erforderlich - auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (BGer 6B_818/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 4.1). cb. Konkrete Bemessung cba. Vorbemerkung Die Vorinstanz sprach R._____ und B._____ eine Entschädigung von pauschal Fr. 5‘000.− für die Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehörs zu. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren bei R._____ die Einziehung einer mit einer Einmalprämie von Fr. 100'000.− finanzierten Einzel-Lebensversicherungspolice und bei B._____ die Einziehung bzw. Anordnung einer Ersatzforderung in Bezug auf eine grundsätzlich wertgleiche Einzel-Lebensversicherungspolice, die Einziehung der im Miteigentum von R._____ und B._____ stehenden Liegenschaft P._____weg 1 in J._____ und die Einziehung der je zu einem Drittel R._____ und B._____ gehörenden Aktien der Ab._____ AG ging, ist davon auszugehen, dass R._____ und B._____ zu gleichem Teil Anspruch auf die Entschädigung von Fr. 5'000.− haben. In der Eingabe vom 6. September 2019 macht Advokat Alain Joset geltend, er habe für R._____ und B._____ ein gemeinsames Mandat geführt. Es könne deshalb nicht festgelegt werden, welche Aufwendungen in der Honorarnote vom 26. Juni 2013 R._____ und welche B._____ beträfen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen je zur Hälfte für R._____ und B._____ erbracht wurden. Die Entschädigung von R._____ bildet vorliegend nicht Prozessgegenstand, da R._____ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. August 2003 kein Rechtsmittel erhob. cbb. Stundenansatz In Strafsachen bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand des Anwaltes (§ 2 Abs. 1 TO). Das Honorar beträgt Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Die vom Rechtsvertreter von B._____ vorzunehmenden Arbeiten waren nicht besonders schwierig, zumal sich seine Tätigkeit auf Nebenpunkte bezog und das Strafverfahren vorwiegend einen nationalen Bezug aufwies. Auch kam der Streitsache keine besonders einschneidende Bedeutung für B._____ zu. Vor dem Hintergrund des Dargelegten erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.− als angebracht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von Wirtschaftskriminalität einen Stundenansatz von Fr. 250.− als angemessen bezeichnet hat (BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010). Davon ist umso mehr auszugehen, als das Bundesstrafgericht bei vergleichbaren Fällen von Wirtschaftskriminalität bei einer Tarifspanne von Fr. 200.− bis Fr. 300.− praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 230.− zur Anwendung bringt (BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. XX/1.4). cbc. Entschädigungsberechtigter Aufwand Der von Advokat Alain Joset verrechnete Zeitaufwand von 52 Stunden erscheint als angemessen. Die Auslagen für die 114 Kopien sind nicht mit Fr. 2.− pro Stück, sondern mit dem für Massenkopien geltenden Ansatz von Fr. 0.50 pro Stück zu vergüten (§ 15 Abs. 2 TO). Zum Satz von Fr. 250.− pro Stunde, Kopiaturkosten von Fr. 57.−, weiteren Auslagen von Fr. 74.70 und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich ein Honoraranspruch von Advokat Alain Joset für seine gesamten Bemühungen von Fr. 14'182.24 bzw. für den auf B._____ entfallenden hälftigen Anteil von Fr. 7'091.12. Nachdem B._____ in Bezug auf die Ersatzforderung als unterliegend und in Bezug auf die Einziehung seines hälftigen Liegenschaftsanteiles und seiner Aktien an der Ab._____ AG als obsiegend anzusehen ist, ist von einem Obsiegen von B._____ im Umfang von zwei Dritteln auszugehen. Somit steht B._____ nach Massgabe seines Obsiegens für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'727.41 zu (⅔ von Fr. 7'091.12). An diesem Ergebnis vermöchte sich auch nichts zu ändern, wenn von einer (analogen) Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO auszugehen wäre. Denn da die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzforderung gegenüber B._____ klarerweise gegeben waren, müssen die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Rechtskosten als unnötig bezeichnet werden und ist hierfür in analoger Anwendung von Art. 420 StPO eine Entschädigungspflicht des Staates zu verneinen. Auch demnach sind B._____ nur zwei Drittel der ihn betreffenden Rechtskosten zu entschädigen. Unter Berücksichtigung seines Anteiles von Fr. 2'500.− an der bereits von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung ist B._____ noch zusätzlich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. (…) Es wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013, auszugsweise lautend: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (eventualiter der qualifizierten Veruntreuung, subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil von Ac._____ (Ziff. 2.6 der Anklageschrift), von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung (eventualiter der mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der C._____ AG (Ziff. 2.8 der Anklageschrift), von der Anklage des betrügerischen Konkurses (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5 der Anklageschrift), von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Ziff. 2.9.3 und 2.9.5 der Anklageschrift) und von der Anklage der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 3.8 der Anklageschrift) freigesprochen . 3. Das Verfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers (Ziff. 2.9.3,2.9.4 und 2.9.5) wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. Die gegen A._____ am 28. November 2007 vom Besonderen Untersuchungsrichteramt wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.− bei einer Probezeit von 4 Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert . 5. A._____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 StGB die Ausübung sämtlicher selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) für die Dauer von 5 Jahren verboten . (…) 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzleistung an den Staat in Höhe von Fr. 127'653.20 verurteilt . (…) VIII. 1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 88'423.85, den auszurichtenden Zeugenentschädigungen von Fr. 1'292.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 90'000.−. Von den Verfahrenskosten trägt D._____ 2/5 und A._____ 3/5 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…) 3. Dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten, Alain Joset, Advokat, wird zulasten des Staates eine pauschale Entschädigung von Fr. 5'000.− (inklusive Auslagen und MWST 8%) zugesprochen." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____, soweit darauf eingetreten wird , in den Dispositiv-Ziffern II.1-5 und VIII.1 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: "II. 1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren , bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A._____ wird freigesprochen: von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Ac._____ im Anklagepunkt 2.6; von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG im Anklagepunkt 2.8; vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses; vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung; vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Anklagepunkt 3.3 sowie vom Vorwurf des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung. 3. Das Strafverfahren gegen A._____ betreffend Bevorzugung eines Gläubigers wird infolge Verjährung eingestellt. 4. A._____ wird gestützt auf Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von fünf Jahren jegliche selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit untersagt, bei welcher er eine Einwirkungsmöglichkeit auf fremdes Vermögen hat, die ihm direkt oder indirekt finanzielle oder sonst wirtschaftliche Vorteile einbringen kann. VIII. 1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen und Dolmetscher) bis und mit der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils betragen: Diese Kosten werden zu 40% D._____ und zu 60% A._____ auferlegt. Die Dolmetscherkosten von Fr. 1'059.− werden auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen werden die Berufung von A._____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend A._____ abgewiesen. II. Die Berufung von B._____ wird teilweise gutgeheissen. B._____ wird zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer VIII.3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'227.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Dispositiv-Ziffer IV.1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: "IV.1 B._____ wird gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 132'681.70 an den Kanton Basel-Landschaft verurteilt." Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen. III. Die Gerichtskosten des zweiten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) betragen: Diese Kosten werden zu 26.25% D._____, zu 38% A._____ und zu 2% B._____ auferlegt sowie zu 33.75% auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten des ersten und dritten Berufungsverfahrens (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigungen) fallen ausser Ansatz. IV. 1. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 30‘000.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'932.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 65.5% dieser Prozessentschädigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 65.5% der Differenz zwischen dieser Prozessentschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund wird für die amtliche Verteidigung von A._____ im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'031.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Für diese Prozessentschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. V. 1. B._____ wird im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'308.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 2. B._____ wird im zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'313.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. B._____ wird im dritten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'283.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.