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420 2025 41

Basel-Landschaft · 2025-09-23 · Deutsch BL

Die erfolgreiche Erhebung der Einrede der Vorausverwertung eines Grundpfands an einem Grundstück im Ausland (vorliegend: Frankreich) gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG setzt voraus, dass die betreffende Rechtsordnung eine entsprechende Einrede kennt (E. 3.1 ff.); eine knappe Umschreibung des im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgrundes in einer Amtssprache genügt, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird (E. 5.1 ff.).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Numa Tschopp Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_1063/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.09.2025 420 2025 41 (420 25 41) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.09.2025 420 2025 41 (420 25 41) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.09.2025 420 2025 41 (420 25 41)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 23. September 2025 (420 25 41) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Die erfolgreiche Erhebung der Einrede der Vorausverwertung eines Grundpfands an einem Grundstück im Ausland (vorliegend: Frankreich) gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG setzt voraus, dass die betreffende Rechtsordnung eine entsprechende Einrede kennt (E. 3.1 ff.); eine knappe Umschreibung des im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsgrundes in einer Amtssprache genügt, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird (E. 5.1 ff.). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Numa Tschopp Parteien A. , vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund, und/oder Dr. Dominik Tschudi, Henric Petri-Strasse 35, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. XXXXXXXX A. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 leitete die B. (nachfolgend Betreibungsgläubigerin) beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) eine Betreibung gegen die Schuldnerin A. ein. Der vom Betreibungsamt am 15. Januar 2025 ausgestellte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde der genannten Betreibungsschuldnerin am 20. Januar 2025 zugestellt. B. Mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend Aufsichtsbehörde) vom 30. Januar 2025 reichte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund und/oder Advokat Dr. Dominik Tschudin, Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ein. Sie beantragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Vereinigung des Verfahrens mit der Beschwerde von C. gegen den Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX. Zur Begründung machte sie die Einrede des sog. beneficium excussionis realis sowie eine Verletzung der Amtssprache geltend. Auf die rechtlichen Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 leitete die Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 30. Januar 2025 zur Vernehmlassung an das Betreibungsamt und an die Betreibungsgläubigerschaft weiter. Letztere wurde darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Stellungnahme fakultativ sei und nicht zur Geltendmachung einer Umtriebsoder Parteientschädigung berechtige. Zudem wurde das Betreibungsamt gebeten, die relevanten Verfahrensakten in Kopie einzureichen. Schliesslich wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Vernehmlassung(en) entschieden werde. D. Das Betreibungsamt beantragte in der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die rechtlichen Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 beantragte die Betreibungsgläubigerin, vertreten durch Burkhalter & Associés Sàrl, eine Fristerstreckung von 10 Tagen zur Stellungnahme. F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Betreibungsgläubigerin unter Hinweis auf die Waffengleichheit unter den Verfahrensbeteiligten und die fehlende Erstreckbarkeit der gesetzlichen Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG abgewiesen. Die Eingabe der Betreibungsgläubigerin vom 14. Februar 2025 sowie die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom selben Tag wurden unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht. Zudem wurde festgestellt, dass die Betreibungsgläubigerin innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat. Der Schriftenwechsel wurde unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht geschlossen und ein Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. G. Die Beschwerdeführerin bestritt in der Eingabe vom 26. Februar 2025 die Ausführungen des Betreibungsamtes in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 und hielt an ihren Begehren fest. Zudem beantragte sie für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Einholung eines Rechtsgutachtens beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung zur Frage, ob das französische Recht ein ähnliches Institut wie das beneficium excussionis realis kenne. H. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Beschwerde vom 30. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2025 dem Betreibungsamt und der Betreibungsgläubigerin wiederum unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht zur Kenntnisnahme übermittelt. I. Unter Hinweis auf die Erstberatung der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde vom 8. April 2025 wurde das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne-Dorigny mit Verfügung vom 9. April 2025 ersucht, folgende Frage zu beantworten: «Kennt das französische Recht eine dem beneficium excussionis realis gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG vergleichbare Einwendung, wonach ein Schuldner im Betreibungsbzw. Zwangsvollstreckungsverfahren verlangen kann, dass der Gläubiger zur Befriedigung einer grundpfandgesicherten Forderung vorrangig das Pfand (Grundstück) verwerten muss, bevor er die Zwangsvollstreckung (durch Betreibung auf Pfändung oder Konkurs) ins weitere Vermögen des Schuldners einleiten oder fortsetzen kann?» J. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde das Schreiben des Instituts für Rechtsvergleichung vom 22. Mai 2025 den Parteien und der Richterschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde festgehalten, dass der Fall der Aufsichtsbehörde erneut zur Beurteilung vorgelegt werde, wobei vorab über die Einholung eines förmlichen Gutachtens beim Institut für Rechtsvergleichung zu entscheiden sei. K. In der Eingabe vom 2. Juni 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorabklärung des Instituts für Rechtsvergleichung für den Entscheid, ob das französische Recht eine dem Schweizer Recht analoge Einwendung zum beneficium excussionis realis vorsehe, unzureichend sei. Für den Fall, dass das Gericht auf die Einholung eines Rechtsgutachtens verzichten sollte, vertrete die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die vom Institut für Rechtsvergleichung in der Vorabklärung vom 22. Mai 2025 genannte französische Bestimmung müsse mittels sogenannter Anpassung oder Angleichung in das Schweizer Recht transportiert werden, was wiederum zur Anwendbarkeit des beneficium excussionis realis führe. L. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2025 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen (§ 11 Abs. 2 EG SchKG). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (exemplarisch BGE 121 III 142 E. 2). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Land-schaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 1.2 Der Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX stellt eine Verfügung des Betreibungsamtes dar, die als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin ist als bezeichnete Betreibungsschuldnerin und Adressatin der angefochtenen Verfügungen in ihren Interessen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht betroffen und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (zum Ganzen: BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 17 N 40 und 42 m.w.H.). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 zugestellt. Die Beschwerde datiert vom 30. Januar 2025 und wurde am selben Tag der Post übergeben, womit sie fristgerecht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin macht die Einrede des beneficium excussionis realis sowie eine Verletzung der Amtssprache geltend. Es handelt sich dabei um zulässige Beschwerdegründe. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeeingabe die Einrede des beneficium excussionis realis geltend. Zur Begründung legt sie dar, mit Vertrag vom 14. Februar 2007 habe u. a. die Betreibungsgläubigerin ihr und ihrem heutigen Ehemann ein Darlehen für den Kauf einer Liegenschaft in Frankreich gewährt. Als Sicherheit wurde zu Gunsten der Betreibungsgläubigerin ein Pfandrecht nach französischem Recht auf der Liegenschaft errichtet. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Gläubigerin habe das Pfand zu verwerten, bevor sie in das übrige Vermögen der Betreibungsschuldnerin vollstrecke. Aus diesem Grund sei der Zahlungsbefehl aufzuheben. 2.2 Das Betreibungsamt legt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 dar, das beneficium excussionis realis könne mittels Beschwerde als Einrede geltend gemacht werden. Der Schuldner müsse dazu in liquider Weise belegen, dass die Forderung pfandgesichert sei. Vom Recht der Vorausvollstreckung ausgenommen seien jedoch unter anderem Fälle, in denen sich der Pfandgegenstand im Ausland befinde. Sofern das nach Art. 99 ff. IPRG anwendbare Recht keine Einrede der Vorausvollstreckung vorsehe, könne sich der Schuldner nicht darauf berufen. Das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück befinde sich vorliegend in Frankreich, wodurch es gemäss Art. 1 VZG der Anwendbarkeit des VZG entzogen werde. Der Beschwerde liessen sich keinerlei Angaben entnehmen, ob die französische Rechtsordnung eine ähnliche Regelung wie Art. 41 Abs. 1bis SchKG kenne. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Pfandverwertung nicht verlangen könne und das Betreibungsverfahren fortgeführt werden könne. 2.3 In der freiwilligen Replik vom 26. Februar 2025 bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Betreibungsamts zur Einrede der Vorausverwertung. Sie bringt vor, es handle sich hierbei um ein Institut des Verfahrensrechts, dessen Zweck darin bestehe, zu verhindern, dass der Schuldner im Rahmen der ordentlichen Betreibung unter Umständen eine Pfändung und Verwertung anderer Vermögensgegenstände oder sogar einen Konkurs hinnehmen müsse, obwohl die Schuld durch das Pfand hätte gedeckt werden können. Die Vorschriften des Kollisionsrechts verwiesen dagegen auf das anwendbare materielle Recht, weshalb schweizerische Gerichte in jedem Fall schweizerisches Prozessrecht anzuwenden hätten. Eine Berufung auf das beneficium excussionis realis sei demnach in jedem Fall möglich. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe nach Art. 16 Abs. 1 IPRG den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Es könne dazu die Mitwirkung der Parteien verlangen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin vom Gericht nicht zur Mitwirkung in Bezug auf die Feststellung des Inhalts des französischen Rechts aufgefordert worden. Sie gehe daher davon aus, dass das Gericht von Amtes wegen ermittle, ob das französische Recht eine ähnliche Einwendung wie das beneficium excussionis realis kenne, sollte es diese Frage überhaupt für relevant erachten. Schliesslich betont die Beschwerdeführerin, sie sei nicht untätig geblieben, sondern habe französische Anwälte konsultiert, von welchen sie jedoch keine Auskunft erhalten habe. Auch aus der Eingabe der Betreibungsgläubigerin vom 14. Februar 2025 ergebe sich kein Hinweis darauf, ob eine solche Einwendung im französischen Recht bestehe. Der Betreibungsgläubigerin wäre es allerdings ohne Weiteres möglich gewesen, entsprechende Angaben zu machen, sofern bekannt gewesen wäre, dass das französische Recht eine solche Einrede nicht kenne. 3.1 Wird für eine pfandgesicherte Forderung die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so hat der Schuldner gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG das Recht, mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. Der Sinn und Zweck dieses sog. beneficium excussionis realis wird, wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, durch die Überlegung gerechtfertigt, dass der Schuldner die verpfändeten Vermögensgegenstände nicht frei verwerten kann, um sich die Mittel zur Zahlung seiner Schuld zu verschaffen. Folglich müsste er bei der Durchführung der ordentlichen Betreibung unter Umständen die Pfändung und Verwertung anderer Gegenstände oder den Konkurs über sich ergehen lassen, selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt werden können (BSK SchKG- Acocella , 3. Aufl., 2021, Art. 41 N 18). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine erfolgreiche Berufung auf das beneficium excussionis realis jedoch voraus, dass die betreffende Rechtsordnung eine Art. 41 Abs. 1bis SchKG entsprechende Einrede kennt (BGE 36 I 337 E. 1 und 2; 65 III 92 E. 2, 68 III 131 S. 134). 3.2 Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 10. April 2025 das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung um Auskunft ersucht, ob das französische Recht eine dem beneficium excussionis realis entsprechende Einrede vorsehe. Im Schreiben vom 22. Mai 2025 führte das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung aus, dass nach Artikel L-111-7 des Code des procédures civiles d’exécution der Gläubiger die Massnahme wählen könne, mit der er seinen Anspruch durchsetzen wolle. Das französische Recht kenne dabei eine Vielfalt von Vollstreckungsmassnahmen. Als Grenze erwähne dieselbe Bestimmung einzig die Verhältnismässigkeit, d.h. den Umfang der durchzusetzenden Forderung, wobei es dem Schuldner obliege, diese geltend zu machen. Die Wahlfreiheit des Gläubigers werde indes durch einige besondere Bestimmungen eingeschränkt. Für Hypothekargläubiger bestehe eine spezifische Einschränkung, wonach Vollstreckungsmassnahmen auf andere Immobilien als auf die mit der Hypothek belastete nur dann vorgenommen werden könnten, wenn die Hypothek eine Befriedigung der Forderung nicht erlaube. Ganz allgemein sei die Vollstreckung auf eine Immobilie zu beschränken, es sei denn, die Befriedigung der Forderungen sei daraus nicht möglich. Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung kommt indes zum Schluss, dass das französische Recht jedoch keine Einwendung zu Gunsten des Grundpfandschuldners kennt, die dem beneficium excussionis realis entsprechen würde. 3.3 Da ein entsprechendes vollstreckungsrechtliches Institut aus Gründen der Rechtssicherheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, kann auf eine eingehende Exploration der themenrelevanten Lehre und Rechtsprechung Frankreichs und damit auf die beantragte Einholung eines umfassenden Gutachtens verzichtet werden. 3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die Anfrage der Beschwerdeführerin bei den französischen Anwälten als auch die Abklärung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ergeben haben, dass das französische Recht keine dem beneficium excussionis realis entsprechende Einrede kennt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit vorliegend nicht auf die Vorausverwertung des Grundpfands gemäss Art. 41 Abs. 1bis SchKG berufen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Betreibungsamt habe § 57 Abs. 1 KV BL verletzt, indem es den Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. XXXXXXXX auf Französisch aufgeführt habe. Zudem liege ein Widerspruch zur Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs vor, wonach der Zahlungsbefehl grundsätzlich einsprachig auszugestalten sei. 4.2 Das Betreibungsamt führt dagegen im Wesentlichen an, dass vorliegend lediglich die Bemerkungen zum Forderungsgrund nicht übersetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe genügend Informationen erhalten, um sich über den Forderungsgrund im Klaren zu sein. Es handle sich um eine kurze und leicht übersetzbare Textpassage, die es der Beschwerdeführerin erlaubt habe, ihre Rechte dennoch zu wahren. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass der Zahlungsbefehl nicht verständlich sei und sie dadurch einen Rechtsnachteil erlitten habe. Aus diesem Grund sei von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auszugehen und auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten. 5.1 Der Zahlungsbefehl hat gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG die Angaben des Betreibungsbegehrens aufzuführen. Diese müssen exakt mit denjenigen des Betreibungsbegehrens übereinstimmen. Das Betreibungsamt ist strikt an die Angaben im Betreibungsbehren gebunden und darf eigenmächtig keine Änderungen vornehmen (BSK SchKG- Wüthrich / Schoch , 3. Aufl., 2021, Art. 69 N 17). Das Betreibungsbegehren hat gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde, deren Datum oder allenfalls den Forderungsgrund zu enthalten. Diese Angaben dienen der Orientierung des Schuldners. Der Forderungsgrund ist dann hinreichend substantiiert, wenn der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des bevorstehenden Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhält und er sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann. Eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes genügt indes, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen (BGer 5A_949/2019; BSK SchKG- Kofmel Ehrenzeller , 3. Aufl., 2021, Art. 67 N 43). 5.2 Im vorliegenden Fall reichte die Betreibungsgläubigerin ein in französischer Sprache abgefasstes Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt übertrug sodann folgende Angaben des Betreibungsbegehrens in die Rubrik «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 15. Januar 2025 in Betreibung Nr. XXXXXXXX: «Contrat de prêt authentique conclu le 14 février 2007 devant D. , Notaire à X. , (France) d'un montant initial de EUR 4'335'000.- desinté à l'acquisition d'un hôtel de compagne dans la commune de Y. , (France). Créance constatée par protocole d'accord transactionnel conclu le 4 décembre 2023. Mise en demeure valant dénonciation du protocole du 3 juin 2024. Poursuite solidairement responsable avec C. , né le 19.03.1969, même adresse». 5.3 Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde geht aus dem angefochtenen Zahlungsbefehl eindeutig hervor, für welche Forderung die Beschwerdeführerin betrieben wird. Als Forderungsgrund wird der Darlehensvertrag vom 14. Februar 2007 betreffend den Kauf eines Hotels in Y. , Frankreich, genannt. Neben dem Darlehensbetrag von EUR 4'335'000.00 werden auch der Solidarschuldner (C. ,) sowie der beurkundende Notar (D. ,) namentlich erwähnt. Selbst ohne Übersetzung des französischen Textes wird aufgrund dieser Angaben aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend klar, um welche Forderung es sich handelt. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der Vertrag vom 14. Februar 2007 ebenfalls in französischer Sprache verfasst wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage ist, die kurze, französische Textpassage auf dem Zahlungsbefehl zu verstehen. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der Beschwerdeführerin durch das Unterlassen der Übersetzung seitens des Betreibungsamts kein Rechtsnachteil entstanden ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Numa Tschopp Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_1063/2025).