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6B_971/2013

Revision (vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung),

Bundesgericht · 2013-12-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. Juni 2013 auf ein fünftes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Verurteilung aus dem Jahr 2002 nicht ein. Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf eine forensische Expertise (Ziff. 1), ein Mail eines Zeugen (Ziff. 2) und auf eine neue CD (Ziff. 3). Mit den beiden ersten Punkten hatte sich die Vorinstanz bereits früher befasst, weshalb sie nach deren Darstellung nicht neu sind, und dem dritten Punkt kommt gemäss ihren Ausführungen kein Beweiswert zu, weil es sich um eine reine Parteibehauptung handelt (Beschluss S. 5). Was an diesen Erwägungen gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_971/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. Juni 2013 auf ein fünftes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Verurteilung aus dem Jahr 2002 nicht ein. Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf eine forensische Expertise (Ziff. 1), ein Mail eines Zeugen (Ziff. 2) und auf eine neue CD (Ziff. 3). Mit den beiden ersten Punkten hatte sich die Vorinstanz bereits früher befasst, weshalb sie nach deren Darstellung nicht neu sind, und dem dritten Punkt kommt gemäss ihren Ausführungen kein Beweiswert zu, weil es sich um eine reine Parteibehauptung handelt (Beschluss S. 5). Was an diesen Erwägungen gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn