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6B 730/2015

Bundesgericht · 2015-09-22 · Deutsch CH
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Revision (vollendenter Versuch zu vorsätzlicher Tötung) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer, der früher unter einem anderen Namen auftrat, beschwert sich beim Bundesgericht dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 auf ein neuntes Revisionsgesuch gegen die gleiche Verurteilung nicht eintrat, weil er erneut nur vorbrachte, was schon Gegenstand der früheren Revisionsgesuche war. Was am angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde wie schon in früheren Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteile 6B_971/2013 vom 9. Dezember 2013 und 6B_708/2014 vom 17. Oktober 2014) einmal mehr nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.09.2015 6B 730/2015 (6B_730/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.09.2015 6B 730/2015 (6B_730/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.09.2015 6B 730/2015 (6B_730/2015)

Revision (vollendenter Versuch zu vorsätzlicher Tötung) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_730/2015 Urteil vom 22. September 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Revision (vollendenter Versuch zu vorsätzlicher Tötung), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer, der früher unter einem anderen Namen auftrat, beschwert sich beim Bundesgericht dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 auf ein neuntes Revisionsgesuch gegen die gleiche Verurteilung nicht eintrat, weil er erneut nur vorbrachte, was schon Gegenstand der früheren Revisionsgesuche war. Was am angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde wie schon in früheren Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteile 6B_971/2013 vom 9. Dezember 2013 und 6B_708/2014 vom 17. Oktober 2014) einmal mehr nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn