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5A_614/2025

Zahlungsbefehle usw.,

Bundesgericht · 2025-08-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. vvv, www, xxx und yyy sowie gegen eine Verfügung betreffend Nachreichung von Belegen in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Elgg. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter der Adressierung "Herr (Zeilenschaltung) Vorname 1 Nachname" zugestellt worden. Im Beschluss selber sei die Bezeichnung "Vorname 1 Vorname 2 Nachname" verwendet worden. Diese Inkonsistenz in der Namensverwendung deute auf eine bewusste Vermischung von Rechtskreisen hin, was geeignet sei, Identität und Zuständigkeit zu verschleiern. Diese Nutzung verschiedener Namensformen lasse auf eine willkürliche, konstruierte Parteibezeichnung schliessen, die weder dem Personenstandsregister entspreche noch rechtliche Klarheit ermögliche. Die Bezeichnung entspreche nicht der natürlichen Person "Nachname, Vorname 1 Vorname 2", sondern verweise auf eine handelsrechtliche Fiktion. Diese Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Dies trifft auch auf weitere Teile der Beschwerde und die als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beilagen 4 bis 6 ("Status- und Identitätsabgrenzung", "Eigentumsvorbehalt & Vertragsklärung", "Täuschung durch Adressierung und Zustellung") zu. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es wegen der vom Obergericht verwendeten Parteibezeichnung oder der Adressierung zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten gekommen sein könnte. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu entsprechenden, im Laufe des kantonalen Verfahrens erhobenen Vorwürfen fehlt. Es genügt nicht, dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorzuwerfen, da dessen Argumentation jeglicher Logik der Registerführung, des Identitätsrechts und der gängigen DIN-Normen widerspreche.

E. 3.2 Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus BV und EMRK, namentlich des rechtlichen Gehörs (Art. 29. Abs. 2 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass die Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Einzig dies ist grundsätzlich Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nicht Thema sind hingegen die kritisierten Pfändungen. Der Beschwerdeführer beklagt sich im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem darüber, dass das Obergericht auf seine Rügen nicht eingegangen sei. Dass keine inhaltliche Würdigung seiner Vorbringen erfolgt ist, liegt jedoch in der Natur eines Nichteintretensentscheids.

E. 3.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_614/2025

Urteil vom 15. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Elgg,

Lindenplatz 4, 8353 Elgg.

Gegenstand

Zahlungsbefehle usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2025 (PS250126-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. vvv, www, xxx und yyy sowie gegen eine Verfügung betreffend Nachreichung von Belegen in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Elgg. Mit Urteil vom 22. April 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter der Adressierung "Herr (Zeilenschaltung) Vorname 1 Nachname" zugestellt worden. Im Beschluss selber sei die Bezeichnung "Vorname 1 Vorname 2 Nachname" verwendet worden. Diese Inkonsistenz in der Namensverwendung deute auf eine bewusste Vermischung von Rechtskreisen hin, was geeignet sei, Identität und Zuständigkeit zu verschleiern. Diese Nutzung verschiedener Namensformen lasse auf eine willkürliche, konstruierte Parteibezeichnung schliessen, die weder dem Personenstandsregister entspreche noch rechtliche Klarheit ermögliche. Die Bezeichnung entspreche nicht der natürlichen Person "Nachname, Vorname 1 Vorname 2", sondern verweise auf eine handelsrechtliche Fiktion.

Diese Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Dies trifft auch auf weitere Teile der Beschwerde und die als Beschwerdeergänzung aufzufassenden Beilagen 4 bis 6 ("Status- und Identitätsabgrenzung", "Eigentumsvorbehalt & Vertragsklärung", "Täuschung durch Adressierung und Zustellung") zu. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es wegen der vom Obergericht verwendeten Parteibezeichnung oder der Adressierung zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten gekommen sein könnte. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu entsprechenden, im Laufe des kantonalen Verfahrens erhobenen Vorwürfen fehlt. Es genügt nicht, dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vorzuwerfen, da dessen Argumentation jeglicher Logik der Registerführung, des Identitätsrechts und der gängigen DIN-Normen widerspreche.

3.2. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte aus BV und EMRK, namentlich des rechtlichen Gehörs (Art. 29. Abs. 2 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass die Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Einzig dies ist grundsätzlich Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nicht Thema sind hingegen die kritisierten Pfändungen. Der Beschwerdeführer beklagt sich im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem darüber, dass das Obergericht auf seine Rügen nicht eingegangen sei. Dass keine inhaltliche Würdigung seiner Vorbringen erfolgt ist, liegt jedoch in der Natur eines Nichteintretensentscheids.

3.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg