Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 September 2025 Frist zur Vernehmlassung an (act. 6/4). Die Beschwerdeführe- rin reichte der Vorinstanz in der Folge erneut ihre Beschwerdeschrift vom 20. Au- gust 2025 (ohne Unterschrift), mit weiteren Belegen, ein. Am 3. September 2025
- 3 - gelangte sie mit E-Mail an die Vorinstanz (act. 6/6-8). Mit Verfügung vom 3. Sep- tember 2025 stellte die Vorinstanz diese Eingaben und Belege dem Betreibungs- amt Andelfingen zu (act. 6/9). Letzteres reichte am 4. September 2025 (Datum Poststempel) eine Vernehmlassung samt Beilagen ein. Darin beantragte das Be- treibungsamt Andelfingen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit über- haupt auf sie einzutreten sei (act. 6/11 S. 3 und act. 6/14). Es folgten innert ange- setzter Frist eine weitere E-Maileingabe vom 10. September 2025 sowie zwei postalische Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025 und
30. Oktober 2025 an die Vorinstanz (act. 6/15 und act. 6/17-21). Mit Urteil vom
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Beschwerden von Laien werden zwar weniger strenge Anforderungen an die Begründung gestellt. Auch sie müssen sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz, soweit zumutbar, auseinandersetzen, an- sonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4.1. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut dar, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten soll. Im Sinne dieser Funktion haben die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässi-
- 5 - gen Verfahrenszustand wiederherzustellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren. Das Beschwerdeverfah- ren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG kann demgemäss einzig dazu dienen, eine konkrete Verfügung (oder Unterlassung) eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten hin zu überprüfen und zu korrigieren (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeentscheid kann bei Gutheissung der Beschwerde nur auf Aufhebung oder Abänderung einer Ver- fügung oder auf Anordnung der Vornahme einer bisher verweigerten oder verzö- gerten Amtshandlung lauten (Art. 21 SchKG; vgl. ferner etwa LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17 N 6; OGer ZH PS220091 vom 31. Mai 22 E. 5.1 m.w.H.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ,
20. Aufl. 2020, Art. 17 N 1 f.). 4.2. Die Vorinstanz hielt kurz zusammengefasst fest, dass mit den Anträgen (Punkte 1-2 und 4-7) der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit geltend gemacht werde, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Die Pfändungsurkunde vom 11. August 2025 sei sodann nicht nichtig. Die (nach dem ersten Schriftenwechsel eingereichte) Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 30. Oktober 2025 enthalte neue Anträge und Begründun- gen, welche offensichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wor- den seien, womit sie unbeachtlich seien. Aber selbst wenn sie rechtzeitig vorge- bracht worden wären, wären sie abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe in der Eingabe vom 30. Oktober 2025 sinngemäss vor, mit der Sperrung von Vermögenswerten über Fr. 15'000.00 gestützt auf die Pfändungsanzeige in der Betreibung-Nr. 3 vom 4. Juli 2025 werde gegen geltendes Recht verstossen, weil sie im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung beantragt habe. Die Vorinstanz entgegnete dazu, es sei keine aufschie- bende Wirkung erteilt worden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien halt- los. Überdies würden sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf eine bisher nicht genannte und an der Pfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 11. Au- gust 2025 nicht teilnehmende Betreibung beziehen (act. 5 S. 4-6).
- 6 - 4.3. Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Beschwerde an die Kammer zu- nächst unter dem Titel "Ausstandsbegehren" von "Richter/-innen und Gerichts- chreiber/-innen", welche in den Ausstand treten müssten (act. 2 S. 1 f.). Die ge- setzlichen Ausstandsgründe sind persönlicher Natur und Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzelne Gerichtspersonen zu richten. Pauschale Ausstandsbe- gehren sind nicht zulässig (vgl. Art. 47 und Art. 49 ZPO; BSK ZPO-WEBER,
E. 4 Aufl. 2024, Art. 47 N 18; BGE 139 I 121 E. 4.3.). Die Beschwerdeführerin kon- kretisiert nicht, in Bezug auf welche (einzelne/n) (Gerichts-)Person(en) ihrer An- sicht nach ein Befangenheitsgrund vorliegen sollte. Das Ausstandsbegehren er- weist sich als zu pauschal und damit als unzulässig. Es ist darauf nicht einzutre- ten.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin gibt Passagen ihrer Eingabe an die Vorinstanz (act. 6/1 S. 3 f.) wortwörtlich in der Beschwerdeschrift an die Kammer wieder (act. 2 S. 3-5). Damit genügt sie den Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung nicht, denn es fehlt insofern an einer – auch von einer juristischen Laiin zu verlangenden – minimalen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid (vgl. oben Erw. 3.). Die Wiederholungen sind daher unbeachtlich resp. es ist auf sie nicht einzutreten. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren zusammengefasst geltend, sie habe das Betreibungsamt explizit und mehrfach angehalten, ausschliesslich die einzige urkundlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu nutzen und nicht an "eine Kaufmannsperson" zu adressieren. Sie habe diverse Postsendungen des Betreibungsamtes mit der unzulässig verwendeten "Kaufmannperson" retourniert. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz begehe eine Gesetzesverletzung, in- dem sie eine offensichtlich falsche Parteibezeichnung gewählt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, was die Vorinstanz dazu berechtigen könnte, eine un- getrennte Kaufmannsperson zu verwenden, anstelle der einzigen registerlich nachweisbaren Person ≪A._____≫ mit einem signifikanten Datenfeldtrenner (Komma oder Zeilenschaltung). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass von ihr offensichtlich keine Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit gerügt worden sei. Dies sei aber nicht nachvoll-
- 7 - ziehbar, da explizit auf verletzte Gesetze wie Art. 9 ZGB verwiesen worden sei. Ganz konkret könne das Betreibungsamt seine Verfügungen nicht auf eine Per- son ausstellen, die nicht Schuldnerin sei und es in öffentlich-rechtlichen Beziehun- gen auch nicht sein könne. Die Vorinstanz sei darauf resp. "auf die Frage der in- korrekten Person (inklusive Verletzung der Menschenwürde)" überhaupt nicht ein- gegangen, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Schliesslich erwähnt die Be- schwerdeführerin, dass es ganz offensichtlich "verschiedene Personen pro biolo- gischen Menschen" gebe (act. 2 S. 2 f. und 5 f.). 4.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es im Grunde genommen nicht darauf an- kommt, ob die Beschwerdeführerin verletzte Gesetzesbestimmungen in der Be- schwerde an die Vorinstanz genannt hat. Die von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellten Anträge (Punkte 1-2 und 5) – wie auch die in den Punkten 1-2 und 5 wiederholten Anträge in der Beschwerde an die Kammer – zielen nicht auf eine Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung bzw. der Pfändungsur- kunde ab. Es fehlt damit in den genannten Punkten an zulässigen Anträgen (vgl. oben Erw. 4.1.). Die Vorinstanz trat daher zu Recht auf diese Anträge der Be- schwerdeführerin nicht ein. Zu den Beanstandungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schreibweise ihres Namens ist festzuhalten, dass die Schuldnerin in den Betreibungsurkunden u.a. mit dem Namen anzugeben ist. Der Zweck be- steht darin, die Schuldnerin eindeutig identifizieren zu können (vgl. BGE 120 III 60 E. 2.a). Dass der Vorname vor dem Nachnamen geschrieben wird (und nicht um- gekehrt) und dass zwischen Nach- und Vorname keine Zeilenschaltung bzw. kein Komma eingefügt ist, ist mit Blick auf die Identifizierung ohne Belang. Von einer falschen Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin in der Pfändungsur- kunde, die Zweifel über die tatsächliche Person der Schuldnerin aufkommen las- sen würde, kann nicht ausgegangen werden. Zusammengefasst ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Schreibweise des Namens der Be- schwerdeführerin ein Grund für die Anfechtbarkeit (Art. 17 f. SchKG) oder gar die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändungsurkunde vorliegen würde. Die entspre- chenden Ausführungen (und die Rechtsmittelanträge unter den Punkten 1-2 und
5) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGer 5A_689/2025
- 8 - vom 4. September 2025 E. 4.2 und BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). Soweit die Beschwerdeführerin überdies rügen möchte, dass sie in den Betrei- bungen-Nr. 1 und Nr. 2, für welche die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom
11. August 2025 erfolgt ist, nicht Schuldnerin sei resp. sein könne, so kann dies nicht zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gegen die Pfän- dungsurkunde gemacht werden. Einwendungen zur Rechtmässigkeit der durch den Gläubiger im Betreibungsverfahren geltend gemachten Forderung resp. die Frage der Identität zwischen der Schuldnerin und der Betriebenen wären im Ein- leitungsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren [Art. 80-82 SchKG] oder im Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren [Art. 79 SchKG]) zu klären gewesen (vgl. insbes. zum Rechtsöffnungsverfahren BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 50c). 4.6.1. Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung des Betreibungsamtes auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, wonach das Betreibungsamt auf der letzten Seite der Pfändungsurkunde falsch festgehalten habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) unterschriftlich zu Protokoll erklärt habe, ausser den nachgenannten, keine pfändbaren Aktiven zu besitzen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz darauf nicht weiter eingegangen sei, sondern diesen Umstand als redaktionelles Versehen des Be- treibungsamtes qualifiziert habe (act. 2 S. 4 f., insbes. S. 5 Ziff. 10.). 4.6.2. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter thematisierte. Die Vorinstanz hat festgehalten, das Betreibungsamt habe es als zutreffend bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin eine solche Be- stätigung nie zu Protokoll gegeben habe und es sich bei dieser Angabe in der Pfändungsurkunde um ein Versehen handle, was jedoch aus der Urkunde selbst ersichtlich sei. Die Vorinstanz erwog weiter, der strafrechtliche Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 StGB könne an sich geeignet sein, die Nichtig- keit der gefälschten Urkunde zu bewirken. Vorliegend handle es sich aber um ei- nen redaktionellen Fehler und keine Urkundenfälschung, zumal keineswegs An- haltspunkte für eine Täuschungs-, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vor-
- 9 - liegen würden. Der redaktionelle Fehler (in der Pfändungsurkunde) vermöge keine Nichtigkeit der Pfändungsurkunde zu bewirken (act. 5 S. 4). 4.6.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass eine Täuschungs-, Bereiche- rungs- oder Schädigungsabsicht des Betreibungsamtes vorgelegen hätte und da- mit der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre. Solches ist auch nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin übergeht damit die Kernerwägung der Vorin- stanz, mit welcher diese zum Schluss kam, dass die Pfändungsurkunde nicht nichtig sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht dazu, inwiefern sich der redaktionelle Fehler in betreibungsrechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte bzw. dadurch etwas gepfändet worden wäre, was nicht hätte gepfändet werden dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine vollstreckungsrechtlich wirk- same Korrektur einer Verfügung im Betreibungsverfahren anstrebt, ist damit nicht erkennbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.7 Zuletzt nimmt die Beschwerdeführerin noch Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte (neue) Anträge und Begründungen unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin führt dazu einzig an, dass die Vorinstanz weder neue Verfahren eröffnet noch die Gelegenheit dazu gegeben habe, die Eröffnung eines separaten Verfahrens zu beantragen (act. 2 S. 3). Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt an den vorinstanzlichen Er- wägungen und insbesondere der Eventualerwägung der Vorinstanz vorbei. Auch hier genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung nicht, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt führt.
E. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
- 10 -
E. 5 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250400-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom
3. November 2025 (CB250006)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Andelfingen vom 11. Au- gust 2025 (Vollzugsdatum 4. Juli 2025) wurde in der Pfändung-Nr. … (Betreibung- Nr. 1 der B._____ AG und Betreibung-Nr. 2 des Kantonalen Steueramtes Zürich) die Barschaft der Schuldnerin (A._____) von Fr. 5'500.00 gepfändet (act. 6/2). 1.2. Unter Einreichung der genannten Pfändungsurkunde sowie einem Schrei- ben an das Betreibungsamt Andelfingen erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorin- stanz). Sie stellte die folgenden Anträge (act. 6/1 S. 1 f.): "● Im gesamten Verfahren sei jegliche Korrespondenz an die urkundlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu richten, auf welche auch die amtlichen Basisdokumente (Geburtsregisterauszug, Heimatschein, Pass) ausgestellt sind. Basis sind Art. 9 ZGB, Art. 32 DSG, das Regis- terharmonisierungsgesetz und Ziffer 21 IDG. ● Die Anwendung der zwölf BAR-Vermutungen wird ausdrücklich und in allen einzelnen Punkten untersagt. ● Es wird davon ausgegangen, dass die Pfändung rein im Handelsrecht erfolgt ist, womit das Betreibungsamt alle hoheitlichen Rechte verloren hat. Da das Betreibungsamt bewusst und serienmässig so handelt, sei der ganze Vorgang als nichtig zu erkennen. ● Gültigkeit vorbehalten, sei die gemäss Pfändungsurkunde Nr. … festge- haltene Pfändung zu annullieren. ● Die vom Bankkonto der Verfasserin widerrechtlich entzogene Summe von Schweizer Franken 5'500 sei unverzüglich wieder auf ihr Bankkonto zurückzuerstatten. ● Das Betreibungsamt sei anzuweisen, in Zukunft ausschliesslich die ein- zige urkundlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu adressieren und nur diese Person in allen Erwähnungen zu nutzen. Das Komma kann durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden. Das Gericht als Auf- sichtsbehörde hat auch die Einhaltung anderer Gesetze als bloss des SchKG zu überwachen. ● Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt Andelfingen mit Verfügung vom
1. September 2025 Frist zur Vernehmlassung an (act. 6/4). Die Beschwerdeführe- rin reichte der Vorinstanz in der Folge erneut ihre Beschwerdeschrift vom 20. Au- gust 2025 (ohne Unterschrift), mit weiteren Belegen, ein. Am 3. September 2025
- 3 - gelangte sie mit E-Mail an die Vorinstanz (act. 6/6-8). Mit Verfügung vom 3. Sep- tember 2025 stellte die Vorinstanz diese Eingaben und Belege dem Betreibungs- amt Andelfingen zu (act. 6/9). Letzteres reichte am 4. September 2025 (Datum Poststempel) eine Vernehmlassung samt Beilagen ein. Darin beantragte das Be- treibungsamt Andelfingen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit über- haupt auf sie einzutreten sei (act. 6/11 S. 3 und act. 6/14). Es folgten innert ange- setzter Frist eine weitere E-Maileingabe vom 10. September 2025 sowie zwei postalische Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2025 und
30. Oktober 2025 an die Vorinstanz (act. 6/15 und act. 6/17-21). Mit Urteil vom
3. November 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 6/22 = act. 5 S. 6). 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 3. November 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/23/1). Sie stellt folgende Rechtsmit- telanträge (act. 2 S. 2): ● Im gesamten Verfahren sei jegliche Korrespondenz an die registerlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu richten, wie sie sowohl im Per- sonenstandsregister als auch aus den amtlichen Basisdokumenten (Ge- burtsregisterauszug, Heimatschein, Pass) hervorgeht. Basis sind Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO, jeweils mit Verweis auf das Personenstandsre- gister von Art. 39 ZGB in Verbindung mit Art. 8 ZStV. ● Die Anwendung der zwölf BAR-Vermutungen wird ausdrücklich und in allen einzelnen Punkten untersagt. ● Das vorliegende Urteil sei aufzuheben. Damit sei die gemäss Pfän- dungsurkunde Nr. … festgehaltene Pfändung zu annullieren. ● Die vom Bankkonto der Verfasserin widerrechtlich entzogene Summe von Schweizer Franken 5'500 sei unverzüglich wieder an sie zurückzu- erstatten. ● Das Betreibungsamt sei anzuweisen, in Zukunft ausschliesslich die ein- zige registerlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu adressieren und nur diese Person in allen Erwähnungen zu nutzen. Das Komma kann durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden. Das Gericht als Auf- sichtsbehörde hat auch die Einhaltung anderer Gesetze als bloss des SchKG zu überwachen. ● Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
- 4 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-23). Von der Einho- lung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Ein Entscheid über das Gesuch um aufschie- bende Wirkung wird mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet; der prozessuale Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist folglich abzuschreiben.
3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Beschwerden von Laien werden zwar weniger strenge Anforderungen an die Begründung gestellt. Auch sie müssen sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz, soweit zumutbar, auseinandersetzen, an- sonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4.1. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) stellt ein spezi- fisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut dar, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten soll. Im Sinne dieser Funktion haben die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässi-
- 5 - gen Verfahrenszustand wiederherzustellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren. Das Beschwerdeverfah- ren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG kann demgemäss einzig dazu dienen, eine konkrete Verfügung (oder Unterlassung) eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Unangemessenheiten hin zu überprüfen und zu korrigieren (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeentscheid kann bei Gutheissung der Beschwerde nur auf Aufhebung oder Abänderung einer Ver- fügung oder auf Anordnung der Vornahme einer bisher verweigerten oder verzö- gerten Amtshandlung lauten (Art. 21 SchKG; vgl. ferner etwa LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17 N 6; OGer ZH PS220091 vom 31. Mai 22 E. 5.1 m.w.H.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ,
20. Aufl. 2020, Art. 17 N 1 f.). 4.2. Die Vorinstanz hielt kurz zusammengefasst fest, dass mit den Anträgen (Punkte 1-2 und 4-7) der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit geltend gemacht werde, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Die Pfändungsurkunde vom 11. August 2025 sei sodann nicht nichtig. Die (nach dem ersten Schriftenwechsel eingereichte) Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 30. Oktober 2025 enthalte neue Anträge und Begründun- gen, welche offensichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wor- den seien, womit sie unbeachtlich seien. Aber selbst wenn sie rechtzeitig vorge- bracht worden wären, wären sie abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe in der Eingabe vom 30. Oktober 2025 sinngemäss vor, mit der Sperrung von Vermögenswerten über Fr. 15'000.00 gestützt auf die Pfändungsanzeige in der Betreibung-Nr. 3 vom 4. Juli 2025 werde gegen geltendes Recht verstossen, weil sie im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung beantragt habe. Die Vorinstanz entgegnete dazu, es sei keine aufschie- bende Wirkung erteilt worden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien halt- los. Überdies würden sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf eine bisher nicht genannte und an der Pfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 11. Au- gust 2025 nicht teilnehmende Betreibung beziehen (act. 5 S. 4-6).
- 6 - 4.3. Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Beschwerde an die Kammer zu- nächst unter dem Titel "Ausstandsbegehren" von "Richter/-innen und Gerichts- chreiber/-innen", welche in den Ausstand treten müssten (act. 2 S. 1 f.). Die ge- setzlichen Ausstandsgründe sind persönlicher Natur und Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzelne Gerichtspersonen zu richten. Pauschale Ausstandsbe- gehren sind nicht zulässig (vgl. Art. 47 und Art. 49 ZPO; BSK ZPO-WEBER,
4. Aufl. 2024, Art. 47 N 18; BGE 139 I 121 E. 4.3.). Die Beschwerdeführerin kon- kretisiert nicht, in Bezug auf welche (einzelne/n) (Gerichts-)Person(en) ihrer An- sicht nach ein Befangenheitsgrund vorliegen sollte. Das Ausstandsbegehren er- weist sich als zu pauschal und damit als unzulässig. Es ist darauf nicht einzutre- ten. 4.4. Die Beschwerdeführerin gibt Passagen ihrer Eingabe an die Vorinstanz (act. 6/1 S. 3 f.) wortwörtlich in der Beschwerdeschrift an die Kammer wieder (act. 2 S. 3-5). Damit genügt sie den Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung nicht, denn es fehlt insofern an einer – auch von einer juristischen Laiin zu verlangenden – minimalen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid (vgl. oben Erw. 3.). Die Wiederholungen sind daher unbeachtlich resp. es ist auf sie nicht einzutreten. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren zusammengefasst geltend, sie habe das Betreibungsamt explizit und mehrfach angehalten, ausschliesslich die einzige urkundlich nachweisbare Person ≪A._____≫ zu nutzen und nicht an "eine Kaufmannsperson" zu adressieren. Sie habe diverse Postsendungen des Betreibungsamtes mit der unzulässig verwendeten "Kaufmannperson" retourniert. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz begehe eine Gesetzesverletzung, in- dem sie eine offensichtlich falsche Parteibezeichnung gewählt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, was die Vorinstanz dazu berechtigen könnte, eine un- getrennte Kaufmannsperson zu verwenden, anstelle der einzigen registerlich nachweisbaren Person ≪A._____≫ mit einem signifikanten Datenfeldtrenner (Komma oder Zeilenschaltung). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass von ihr offensichtlich keine Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit gerügt worden sei. Dies sei aber nicht nachvoll-
- 7 - ziehbar, da explizit auf verletzte Gesetze wie Art. 9 ZGB verwiesen worden sei. Ganz konkret könne das Betreibungsamt seine Verfügungen nicht auf eine Per- son ausstellen, die nicht Schuldnerin sei und es in öffentlich-rechtlichen Beziehun- gen auch nicht sein könne. Die Vorinstanz sei darauf resp. "auf die Frage der in- korrekten Person (inklusive Verletzung der Menschenwürde)" überhaupt nicht ein- gegangen, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Schliesslich erwähnt die Be- schwerdeführerin, dass es ganz offensichtlich "verschiedene Personen pro biolo- gischen Menschen" gebe (act. 2 S. 2 f. und 5 f.). 4.5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es im Grunde genommen nicht darauf an- kommt, ob die Beschwerdeführerin verletzte Gesetzesbestimmungen in der Be- schwerde an die Vorinstanz genannt hat. Die von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellten Anträge (Punkte 1-2 und 5) – wie auch die in den Punkten 1-2 und 5 wiederholten Anträge in der Beschwerde an die Kammer – zielen nicht auf eine Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung bzw. der Pfändungsur- kunde ab. Es fehlt damit in den genannten Punkten an zulässigen Anträgen (vgl. oben Erw. 4.1.). Die Vorinstanz trat daher zu Recht auf diese Anträge der Be- schwerdeführerin nicht ein. Zu den Beanstandungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schreibweise ihres Namens ist festzuhalten, dass die Schuldnerin in den Betreibungsurkunden u.a. mit dem Namen anzugeben ist. Der Zweck be- steht darin, die Schuldnerin eindeutig identifizieren zu können (vgl. BGE 120 III 60 E. 2.a). Dass der Vorname vor dem Nachnamen geschrieben wird (und nicht um- gekehrt) und dass zwischen Nach- und Vorname keine Zeilenschaltung bzw. kein Komma eingefügt ist, ist mit Blick auf die Identifizierung ohne Belang. Von einer falschen Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin in der Pfändungsur- kunde, die Zweifel über die tatsächliche Person der Schuldnerin aufkommen las- sen würde, kann nicht ausgegangen werden. Zusammengefasst ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Schreibweise des Namens der Be- schwerdeführerin ein Grund für die Anfechtbarkeit (Art. 17 f. SchKG) oder gar die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) der Pfändungsurkunde vorliegen würde. Die entspre- chenden Ausführungen (und die Rechtsmittelanträge unter den Punkten 1-2 und
5) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGer 5A_689/2025
- 8 - vom 4. September 2025 E. 4.2 und BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). Soweit die Beschwerdeführerin überdies rügen möchte, dass sie in den Betrei- bungen-Nr. 1 und Nr. 2, für welche die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom
11. August 2025 erfolgt ist, nicht Schuldnerin sei resp. sein könne, so kann dies nicht zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gegen die Pfän- dungsurkunde gemacht werden. Einwendungen zur Rechtmässigkeit der durch den Gläubiger im Betreibungsverfahren geltend gemachten Forderung resp. die Frage der Identität zwischen der Schuldnerin und der Betriebenen wären im Ein- leitungsverfahren (Rechtsöffnungsverfahren [Art. 80-82 SchKG] oder im Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren [Art. 79 SchKG]) zu klären gewesen (vgl. insbes. zum Rechtsöffnungsverfahren BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 50c). 4.6.1. Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung des Betreibungsamtes auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh- rungen, wonach das Betreibungsamt auf der letzten Seite der Pfändungsurkunde falsch festgehalten habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) unterschriftlich zu Protokoll erklärt habe, ausser den nachgenannten, keine pfändbaren Aktiven zu besitzen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz darauf nicht weiter eingegangen sei, sondern diesen Umstand als redaktionelles Versehen des Be- treibungsamtes qualifiziert habe (act. 2 S. 4 f., insbes. S. 5 Ziff. 10.). 4.6.2. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin nicht weiter thematisierte. Die Vorinstanz hat festgehalten, das Betreibungsamt habe es als zutreffend bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin eine solche Be- stätigung nie zu Protokoll gegeben habe und es sich bei dieser Angabe in der Pfändungsurkunde um ein Versehen handle, was jedoch aus der Urkunde selbst ersichtlich sei. Die Vorinstanz erwog weiter, der strafrechtliche Tatbestand der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 StGB könne an sich geeignet sein, die Nichtig- keit der gefälschten Urkunde zu bewirken. Vorliegend handle es sich aber um ei- nen redaktionellen Fehler und keine Urkundenfälschung, zumal keineswegs An- haltspunkte für eine Täuschungs-, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vor-
- 9 - liegen würden. Der redaktionelle Fehler (in der Pfändungsurkunde) vermöge keine Nichtigkeit der Pfändungsurkunde zu bewirken (act. 5 S. 4). 4.6.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass eine Täuschungs-, Bereiche- rungs- oder Schädigungsabsicht des Betreibungsamtes vorgelegen hätte und da- mit der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre. Solches ist auch nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin übergeht damit die Kernerwägung der Vorin- stanz, mit welcher diese zum Schluss kam, dass die Pfändungsurkunde nicht nichtig sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht dazu, inwiefern sich der redaktionelle Fehler in betreibungsrechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte bzw. dadurch etwas gepfändet worden wäre, was nicht hätte gepfändet werden dürfen. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine vollstreckungsrechtlich wirk- same Korrektur einer Verfügung im Betreibungsverfahren anstrebt, ist damit nicht erkennbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.7. Zuletzt nimmt die Beschwerdeführerin noch Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, dass nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte (neue) Anträge und Begründungen unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin führt dazu einzig an, dass die Vorinstanz weder neue Verfahren eröffnet noch die Gelegenheit dazu gegeben habe, die Eröffnung eines separaten Verfahrens zu beantragen (act. 2 S. 3). Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt an den vorinstanzlichen Er- wägungen und insbesondere der Eventualerwägung der Vorinstanz vorbei. Auch hier genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung nicht, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt führt. 4.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist.
- 10 -
5. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
23. Dezember 2025