Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Korrektur der Parteibezeichnung gemäss ZStV: > A._____ (natür- liche Person)
E. 3 Nachweis der persönlichen hoheitlichen Legitimation des Betrei- bungsbeamten
E. 3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht als A._____ (natürliche Person) bezeichnet, sondern als verwaltungsrechtli-
- 4 - che Produkt-/Registereinheit. Er erklärt, die Parteistellung sei strittig und verlangt eine Rubrumsberichtigung (act. 2 S. 2). Wie dem Beschwerdeführer bereits be- kannt ist (vgl. OGer PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.5), ist im Rechtsverkehr der amtliche Name massgebend und nicht die (leicht abgewandelte) Schreibweise, welche der Beschwerdeführer offenbar für sich gewählt hat. Er stellt zwar – auf- grund der Schreibweise seines Namens – seine Parteistellung in Frage, macht aber nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren nicht begrüsst worden zu sein oder den vorinstanzlichen Entscheid nicht erhalten zu haben. Auch macht er nicht geltend, dass es wegen der von der Vorinstanz verwendeten Parteibezeichnung zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten gekommen sei, weshalb sich Wei- terungen dazu erübrigen (vgl. dazu auch den dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1).
E. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das Urteil sei lediglich von einer Gerichtsschreiberin und nicht von einem Richter unterzeich- net worden (act. 2 S. 3). Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschrei- berin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechts- konform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend genügt die Unterschrift durch die Gerichts- schreiberin alleine.
E. 3.3 Sodann wiederholt der Beschwerdeführer den bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Einwand, wonach die Zustellung des Zahlungsbefehls an ein Produkt- kennzeichen statt an die natürliche Person nichtig bzw. zu korrigieren sei (act. 2 S. 2). Die Vorinstanz erwog, der Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 sei an A._____, B._____-strasse …, C._____, adressiert gewesen (act. 8/7/2) und habe damit
- 5 - Name und Wohnort des Beschwerdeführers getragen. Damit sei aufgrund der An- gaben im Zahlungsbefehl eine klare Identifizierung des Schuldners bzw. Be- schwerdeführers möglich gewesen (act. 3 E. 4). Dem hält der Beschwerdeführer nichts von Belang entgegen. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es auf- grund der Verwendung des amtlichen Namens zu Unklarheiten oder zu einer Ver- wechslung gekommen sein könnte. Damit kommt er den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht nach, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die dem Beschwerdeführer bekann- ten einschlägigen Entscheide verwiesen werden (OGer PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.3, BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1).
E. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, trotz ausdrücklicher Rüge sei die Beamten- und Zuständigkeitslegitimation des Betreibungsamtes nicht nachge- wiesen worden. Ausserdem habe keine Auseinandersetzung mit Menschen- rechts- und Rechtskreisargumenten stattgefunden. Ferner stelle es eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungs- grundsatzes dar, dass die eingereichten Beilagen nicht gewürdigt worden seien (act. 2 S. 3). Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zustellung und Adressierung des Zahlungsbefehls hinrei- chend auseinander und kam damit ihrer Begründungspflicht nach (vgl. act. 3 E. 3 f.). Dass sich die Vorinstanz demgegenüber nicht mit der pauschalen Kritik am hiesigen Rechtssystem und der Legitimation von Ämtern und Beamten aus- einandersetzte, ist nicht zu beanstanden. Auch die eingereichten Beilagen enthal- ten lediglich aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen
- 6 - stammende pauschale Ausführungen (vgl. act. 8/2/1–7). Darauf musste die Vorin- stanz nicht näher eingehen (vgl. statt vieler BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1; BGer 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2).
E. 3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 4 Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellung / Zwangsan- nahme
E. 5 Rückweisung an die Vorinstanz oder direkte Feststellung der Nichtigkeit
E. 6 Sistierung laufender Vollzugsmassnahmen bis Entscheid" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausein- andersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg (unter Beilage eines Doppels von act. 2), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250374-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Zahlungsbefehle usw. (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
22. Oktober 2025 (CB250052)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. September 2025 (Datum Poststempel) machte der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde gegen den am 11. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 anhängig (act. 8/1). Konkret brachte er vor, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei ungültig, die Parteistellung ungeklärt und die Betreibung da- her unzulässig, weshalb der Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären und festzustel- len sei, dass die zwangsweise Zuführung durch die Polizei rechtswidrig und Zu- stellungen an eine "Produktbezeichnung" keine Zustellung an die natürliche Per- son darstellen würden und daher unbeachtlich seien (act. 8/1 S. 1). Mit Verfügung vom 25. September 2025 setzte die Vorinstanz dem zuständigen Betreibungsamt Elgg Frist zur Stellungnahme und Einsendung allfälliger Belege an (act. 8/4). Die Stellungnahme erfolgte am 2. Oktober 2025 (Datum Poststempel; act. 8/6 mit act. 8/7/1-2). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe des Betreibungsamtes vom 2. Oktober 2025 mit den Beilagen zuge- stellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 8/8), woraufhin sich der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 erneut vernehmen liess (act. 8/10 mit act. 8/11/1-5). Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 8/12). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2025 rechtzeitig (vgl. act. 8/13) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):
- 3 - " 1. Aufhebung des Urteils vom 22. Oktober 2025
2. Korrektur der Parteibezeichnung gemäss ZStV: > A._____ (natür- liche Person)
3. Nachweis der persönlichen hoheitlichen Legitimation des Betrei- bungsbeamten
4. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zustellung / Zwangsan- nahme
5. Rückweisung an die Vorinstanz oder direkte Feststellung der Nichtigkeit
6. Sistierung laufender Vollzugsmassnahmen bis Entscheid" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–13). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausein- andersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). 3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht als A._____ (natürliche Person) bezeichnet, sondern als verwaltungsrechtli-
- 4 - che Produkt-/Registereinheit. Er erklärt, die Parteistellung sei strittig und verlangt eine Rubrumsberichtigung (act. 2 S. 2). Wie dem Beschwerdeführer bereits be- kannt ist (vgl. OGer PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.5), ist im Rechtsverkehr der amtliche Name massgebend und nicht die (leicht abgewandelte) Schreibweise, welche der Beschwerdeführer offenbar für sich gewählt hat. Er stellt zwar – auf- grund der Schreibweise seines Namens – seine Parteistellung in Frage, macht aber nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren nicht begrüsst worden zu sein oder den vorinstanzlichen Entscheid nicht erhalten zu haben. Auch macht er nicht geltend, dass es wegen der von der Vorinstanz verwendeten Parteibezeichnung zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten gekommen sei, weshalb sich Wei- terungen dazu erübrigen (vgl. dazu auch den dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1). 3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das Urteil sei lediglich von einer Gerichtsschreiberin und nicht von einem Richter unterzeich- net worden (act. 2 S. 3). Der Kanton Zürich regelt die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschrei- berin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechts- konform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend genügt die Unterschrift durch die Gerichts- schreiberin alleine. 3.3. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer den bereits vor Vorinstanz vorge- tragenen Einwand, wonach die Zustellung des Zahlungsbefehls an ein Produkt- kennzeichen statt an die natürliche Person nichtig bzw. zu korrigieren sei (act. 2 S. 2). Die Vorinstanz erwog, der Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 sei an A._____, B._____-strasse …, C._____, adressiert gewesen (act. 8/7/2) und habe damit
- 5 - Name und Wohnort des Beschwerdeführers getragen. Damit sei aufgrund der An- gaben im Zahlungsbefehl eine klare Identifizierung des Schuldners bzw. Be- schwerdeführers möglich gewesen (act. 3 E. 4). Dem hält der Beschwerdeführer nichts von Belang entgegen. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es auf- grund der Verwendung des amtlichen Namens zu Unklarheiten oder zu einer Ver- wechslung gekommen sein könnte. Damit kommt er den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht nach, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die dem Beschwerdeführer bekann- ten einschlägigen Entscheide verwiesen werden (OGer PS250126 vom 22. Juli 2025 E. 3.3, BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1). 3.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, trotz ausdrücklicher Rüge sei die Beamten- und Zuständigkeitslegitimation des Betreibungsamtes nicht nachge- wiesen worden. Ausserdem habe keine Auseinandersetzung mit Menschen- rechts- und Rechtskreisargumenten stattgefunden. Ferner stelle es eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungs- grundsatzes dar, dass die eingereichten Beilagen nicht gewürdigt worden seien (act. 2 S. 3). Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zustellung und Adressierung des Zahlungsbefehls hinrei- chend auseinander und kam damit ihrer Begründungspflicht nach (vgl. act. 3 E. 3 f.). Dass sich die Vorinstanz demgegenüber nicht mit der pauschalen Kritik am hiesigen Rechtssystem und der Legitimation von Ämtern und Beamten aus- einandersetzte, ist nicht zu beanstanden. Auch die eingereichten Beilagen enthal- ten lediglich aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen
- 6 - stammende pauschale Ausführungen (vgl. act. 8/2/1–7). Darauf musste die Vorin- stanz nicht näher eingehen (vgl. statt vieler BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1; BGer 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2). 3.5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteien- tschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg (unter Beilage eines Doppels von act. 2), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
15. Januar 2026