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SB.2026.00035

Staats- und Gemeindesteuern 2023

Zürich VerwG · 2026-04-08 · Deutsch ZH
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[Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass ihre amtlichen Namen gemäss Heimatschein in den behördlichen und gerichtlichen Schreiben und Entscheiden jeweils fehlerhaft wiedergegeben worden seien.] Die Bezeichnung der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Entscheiden ist nicht fehlerhaft und entspricht den üblichen Konventionen ("Vorname Nachname"; E. 2.4). Die Eingaben der Pflichtigen sind sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form als querulatorisch einzustufen, weshalb auf die (vereinigten) Beschwerden nicht einzutreten ist (E. 2.6). Nichteintreten auf die (vereinigten) Beschwerden.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2023 [Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass ihre amtlichen Namen gemäss Heimatschein in den behördlichen und gerichtlichen Schreiben und Entscheiden jeweils fehlerhaft wiedergegeben worden seien.]

Die Bezeichnung der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Entscheiden ist nicht fehlerhaft und entspricht den üblichen Konventionen ("Vorname Nachname"; E. 2.4). Die Eingaben der Pflichtigen sind sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form als querulatorisch einzustufen, weshalb auf die (vereinigten) Beschwerden nicht einzutreten ist (E. 2.6).

Nichteintreten auf die (vereinigten) Beschwerden. Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHWER NACHNAME NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG PARTEIBEZEICHNUNG QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VORNAME Rechtsnormen: Art. 145 Abs. II DBG § 147 Abs. IV StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2026.00035 SB.2026.00036 Verfügung der Einzelrichterin vom 8. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen

1.    H I,

2.    L I, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie direkte Bundessteuer 2023, hat sich ergeben: I. H und L I (nachfolgend: die Pflichtigen) wurden am 3. Oktober 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und die direkte Bundessteuer 2023 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, nachdem sie trotz öffentlicher und individueller Aufforderung keine vollständige Steuererklärung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen eingereicht hatten Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am

6. November 2025 mangels qualifizierter Begründung nicht ein. II. Auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht am

28. Januar 2026 nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 22. März 2026 (Datum Postaufgabe) beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Steuerrekursgericht ein schutzwürdiges Interesse zu Unrecht verneint habe, und es sei diesem aufzutragen, auf die Rechtsmittel einzutreten. Weiter wurde beantragt, dass die Pflichtigen "im gesamten Verfahren verbindlich als I J und I-K, L M N zu bezeichnen" seien, während abweichende Parteibezeichnungen zu unterlassen und aktenkundig zu bereinigen seien (Rubrum/Verfahrensregister). Zudem seien die Kosten des bisherigen Verfahrens dem Kanton aufzuerlegen bzw. eventualiter neu festzusetzen und es sei als "vorsorgliche Massnahme" bzw. im Sinn einer "aufschiebenden Wirkung" anzuordnen, dass bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine Betreibungshandlungen aus der streitigen Steuerperiode eingeleitet oder fortgesetzt werden dürften, mit entsprechender Koordination gegenüber den Bezugsstellen des Kantons und der Gemeinde. In den weiteren Ausführungen der Pflichtigen wurde überdies beantragt, dass das Steuerrekursgericht anzuweisen sei, den Pflichtigen "eine amtliche Ausfertigung der Verfügung zuzustellen bzw. auf Verlangen eine beglaubigte Kopie (mit Beglaubigungsvermerk) abzugeben". Mit Eingabe vom 24. März 2026 ersuchten die Pflichtigen um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen (Betreibungsstopp), da Zahlungsmahnungen und Betreibungsdrohungen gegen sie vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf Aktenbeizug sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Beschwerden SB.2026.00035 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und SB.2026.00036 betreffend die direkte Bundessteuer 2023 betreffen dieselbe Steuerperiode, dieselben Pflichtigen und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie wie vor Vorinstanz zu vereinigen sind.

E. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Rechtsmittel der Pflichtigen mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein, da die Pflichtigen in querulatorischer Weise einzig eine blosse Anpassung der Namensführung im Verfahren verfolgt hätten, ohne sich mit dem Einspracheentscheid auseinanderzusetzen oder das Entscheiddispositiv anzufechten. Auch vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden hauptsächlich geltend, dass ihre amtlichen Namen gemäss Heimatschein in den behördlichen und gerichtlichen Schreiben und Entscheiden jeweils fehlerhaft wiedergegeben worden seien. Zudem rügen sie eine fehlerhafte Datumsangabe in der vorinstanzlichen Prozessgeschichte und beanstanden das Auseinanderfallen von Entscheid- und Versanddatum im angefochtenen Entscheid.

E. 2.2 Die Befugnis zur

Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem

allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog.

Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht

einzutreten (VGr, 11. Juni 2025, SB.2025.00040, E. 2.1; VGr, 5. Dezember

2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00035,

E. 2; VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1;

RB 2001 Nr. 106, E. 2). Überdies müssen Beschwerden an das

Verwaltungsgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der

Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den

massgeblichen Erwägungen und – bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids

– der Eintretensfrage des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und eine

entsprechende Beschwer darlegen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch VGr,

22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,

E. 2). Zudem ist die Rechtsschrift bei physischer Einreichung

handschriftlich zu unterzeichnen.

Genügt die Rechtsschrift diesen

Erfordernissen nicht, ist einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig

vertretenen Partei gemäss § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140

Abs. 2 DBG grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen,

wobei bei offenkundig querulatorischen Eingaben die Ansetzung einer Nachfrist

zu unterbleiben hat (VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; vgl.

Richner et al., § 147 StG N. 30; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 79 ff.).

Derartiges Verhalten erscheint vielmehr rechtsmissbräuchlich und verdient

keinen Schutz (vgl. auch die Regelung in Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [ZPO], wonach querulatorische bzw.

rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres zurückgeschickt" werden

können). Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere

querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen

(Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember

2011, 5D_223/2011, und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

E. 2.3 Grundsätzlich dient die Adressierung eines Entscheids und die Bezeichnung der Parteien im Rubrum der Ermöglichung einer korrekten Zustellung und der Identifikation der betroffenen Personen. Hierfür müssen weder sämtliche Vornamen angeführt werden, noch muss der Ledigname oder der ohnehin nicht amtliche Allianzname einer verheirateten Person Verwendung finden (vgl. in Bezug auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls BGE 120 III 60 E. 2). Vielmehr genügt es, wenn die verwendeten Parteibezeichnungen und Adressierungen keinen Anlass zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten geben, während ein spitzfindiges, durch genannte Zwecke nicht gedecktes Beharren auf angeblich nicht erfüllte Formvorschriften bei der Adressierung/Parteibezeichnung regelmässig treuwidrig und querulatorisch erscheint sowie typisch für die sogenannte Staatsverweigererszene und ähnliche Bewegungen ist (BGr, 4. September 2025, 5A_689/2025, E. 4.2; BGr, 4. September 2025, 5A_675/2025, E. 4.2; BGr, 15. August 2025, 5A_614/2025, E. 3.1; vgl. auch BGr, 8. Mai 2025, 7B_251/2025, E. 3, und BGr, 7. Oktober 2025, 7B_673/2025, E. 4.1 f.).

E. 2.4 Wie sich auch aus den von den Pflichtigen eingereichten Heimatscheinen erschliesst, ist die vorinstanzliche und steueramtliche Bezeichnung der Pflichtigen keineswegs fehlerhaft, selbst wenn jeweils nur der erste Vorname der Pflichtigen genannt und entsprechend üblichen Konventionen dem Nachnamen vorangestellt (vgl. schon die Bezeichnung " Vor name") bzw. bei der Ehefrau kein Allianz- bzw. Ledigname hinzugefügt wurde. Vor allem ist aber im Lichte der dargelegten Rechtslage nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die vorinstanzlich verwendeten Parteibezeichnungen oder Adressierungen zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten hätten führen können. Aus den in den Beschwerdebeilagen zitierten registerrechtlichen Vorgaben gemäss dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (AwG) und der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) lässt sich keine Pflicht oder Notwendigkeit ableiten, die Namen der Pflichtigen im steuerrechtlichen Verfahren genau in der von diesen gewünschten Form und Reihenfolge wiederzugeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die Pflichtigen wegen der Verletzung des Schriftgeheimnisses nach Art. 179 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen könnten, wenn sie ihren rigiden Adressierungsvorstellungen nicht entsprechende Sendungen in Empfang nehmen und öffnen. Vielmehr befinden sie sich (weiterhin) in einem Prozessrechtsverhältnis und haben ordnungsgemäss adressierte behördliche Sendungen entgegenzunehmen bzw. deren Empfang sicherzustellen. Anzumerken ist ferner, dass die Pflichtigen sich selbst widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits auf eine rigide, wortgetreue Übernahme der Angaben auf dem Heimatschein bestehen, zugleich aber eine davon abweichende Verwendung des Allianznamens (vgl. Art. 4a AwG) verlangen.

E. 2.5 Auch die weiteren

Vorbringen der Pflichtigen sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse an

einer materiellen Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide darzulegen:

Die leicht erkennbare und von den

Pflichtigen auch ohne Weiteres erkannte Fehldatierung des Einspracheentscheids

in der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ("Einspracheentscheid vom

6. November 2026" [recte: 6. November 2025]) beschlägt weder das

vorinstanzliche Entscheiddispositiv noch verunmöglichte es die

Nachvollziehbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen. Ebenso wenig lässt sich

aus diesem durchaus häufigen Verschreiber bei Entscheiden um den Jahreswechsel

ableiten, dass der "Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt und

wiedergegeben" worden sei.

Weiter ist ein Auseinanderfallen von

Entscheid- und Versanddatum bei gerichtlichen Entscheiden keineswegs unüblich,

sondern gar die Regel, da die Entscheidausfertigung und der Entscheidversand

üblicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Sodann besteht keinerlei Anlass, an der

Authentizität der beiden Unterschriften auf dem vorinstanzlichen Entscheid zu

zweifeln, und müssen Unterschriften auch nicht in einer "klar lesbaren

eigenhändigen Unterschrift" verfasst sein. Vielmehr wird die Lesbarkeit

der Unterschrift auf behördlichen oder gerichtlichen Entscheiden nicht

verlangt, solange die Unterschriften z.

B. durch

die Nennung der Mitwirkenden im Rubrum, Kürzelbezeichnungen etc. zuordenbar

bleiben (vgl. BVGr, 2. April 2014, C-2732/2011, E. 3.6). Die

mangelnde Lesbarkeit von Unterschriften ist sodann eher die Regel als die

Ausnahme, zumal eine allzu gut lesbare bzw. entzifferbare Unterschrift meist

einfacher zu fälschen und kaum mehr eindeutig als solche erkennbar ist.

Umgekehrt erscheint gerade auch im Lichte dieser Überlegung fraglich, inwiefern

die Unterzeichnungen der Pflichtigen mit ":h" und ":l"

überhaupt als formgültige Unterschriften zu werten sind.

Auch

hier versuchen die Pflichtigen, mit sachlich nicht gerechtfertigten Spitzfindigkeiten

eine Neuüberprüfung zu erwirken bzw. die staatlichen Stellen zu beüben.

E. 2.6 Die Eingaben der Pflichtigen sind damit sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form als querulatorisch einzustufen und dementsprechend nicht materiell zu behandeln. Dasselbe gilt für die nachträglich eingereichten Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen, soweit sie mit diesem Entscheid nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind und überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit ohne Weiterungen und gemäss § 38 b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten und es kann insbesondere auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung und den Beizug weiterer Akten verzichtet werden. Im Übrigen würde der vorliegende Entscheid auch aufgrund des nicht ersichtlichen Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

E. 2.7 Es kann offenbleiben, ob die erwähnte Unterzeichnung der Eingaben mit Doppelpunkt und Vornamen dem angeführten Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift genügt (siehe dazu bereits E. 2.5 vorstehend). Sodann besteht kein Anlass, das Rubrum dieses Entscheids gemäss den Wünschen der Pflichtigen anzupassen und deren Formulierungswünsche zu ihren Namen zu übernehmen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Bezeichnungen nach wie vor korrekt und hinreichend geeignet, eine eindeutige Identifikation und Adressierung der Pflichtigen zu ermöglichen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3).

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr, wobei ein Streitwert bei den Anträgen der Pflichtigen gar nicht ersichtlich ist. Zudem besteht bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 2; vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr im Sinn von § 2 GebV VGr auf jeweils Fr. 400.- (zuzüglich Zustellkosten) für jedes der beiden (vereinigten) Verfahren festzusetzen.

E. 3.2 Eine Umtriebsentschädigung steht den Pflichtigen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Dispositiv
  1. Die Verfahren SB.2026.00035 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 und SB.2026.00036 betreffend direkte Bundessteuer 2023 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerde SB.2026.00035 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Beschwerde SB.2026.00036 betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00035 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr.    452.50 Total der Kosten.
  5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00036 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    487.50 Total der Kosten.
  6. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
  7. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
  8. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  9. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes; d)    das Steueramt der Gemeinde G; e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2026.00035 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2026.00035 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2023 [Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, dass ihre amtlichen Namen gemäss Heimatschein in den behördlichen und gerichtlichen Schreiben und Entscheiden jeweils fehlerhaft wiedergegeben worden seien.]

Die Bezeichnung der Pflichtigen in den vorinstanzlichen Entscheiden ist nicht fehlerhaft und entspricht den üblichen Konventionen ("Vorname Nachname"; E. 2.4). Die Eingaben der Pflichtigen sind sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form als querulatorisch einzustufen, weshalb auf die (vereinigten) Beschwerden nicht einzutreten ist (E. 2.6).

Nichteintreten auf die (vereinigten) Beschwerden. Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHWER NACHNAME NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG PARTEIBEZEICHNUNG QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VORNAME Rechtsnormen: Art. 145 Abs. II DBG § 147 Abs. IV StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2026.00035 SB.2026.00036 Verfügung der Einzelrichterin vom 8. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen

1.    H I,

2.    L I, Beschwerdeführende, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie direkte Bundessteuer 2023, hat sich ergeben: I. H und L I (nachfolgend: die Pflichtigen) wurden am 3. Oktober 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und die direkte Bundessteuer 2023 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, nachdem sie trotz öffentlicher und individueller Aufforderung keine vollständige Steuererklärung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen eingereicht hatten Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am

6. November 2025 mangels qualifizierter Begründung nicht ein. II. Auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht am

28. Januar 2026 nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 22. März 2026 (Datum Postaufgabe) beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Steuerrekursgericht ein schutzwürdiges Interesse zu Unrecht verneint habe, und es sei diesem aufzutragen, auf die Rechtsmittel einzutreten. Weiter wurde beantragt, dass die Pflichtigen "im gesamten Verfahren verbindlich als I J und I-K, L M N zu bezeichnen" seien, während abweichende Parteibezeichnungen zu unterlassen und aktenkundig zu bereinigen seien (Rubrum/Verfahrensregister). Zudem seien die Kosten des bisherigen Verfahrens dem Kanton aufzuerlegen bzw. eventualiter neu festzusetzen und es sei als "vorsorgliche Massnahme" bzw. im Sinn einer "aufschiebenden Wirkung" anzuordnen, dass bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss keine Betreibungshandlungen aus der streitigen Steuerperiode eingeleitet oder fortgesetzt werden dürften, mit entsprechender Koordination gegenüber den Bezugsstellen des Kantons und der Gemeinde. In den weiteren Ausführungen der Pflichtigen wurde überdies beantragt, dass das Steuerrekursgericht anzuweisen sei, den Pflichtigen "eine amtliche Ausfertigung der Verfügung zuzustellen bzw. auf Verlangen eine beglaubigte Kopie (mit Beglaubigungsvermerk) abzugeben". Mit Eingabe vom 24. März 2026 ersuchten die Pflichtigen um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen (Betreibungsstopp), da Zahlungsmahnungen und Betreibungsdrohungen gegen sie vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf Aktenbeizug sowie die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Beschwerden SB.2026.00035 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und SB.2026.00036 betreffend die direkte Bundessteuer 2023 betreffen dieselbe Steuerperiode, dieselben Pflichtigen und eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie wie vor Vorinstanz zu vereinigen sind. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Rechtsmittel der Pflichtigen mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein, da die Pflichtigen in querulatorischer Weise einzig eine blosse Anpassung der Namensführung im Verfahren verfolgt hätten, ohne sich mit dem Einspracheentscheid auseinanderzusetzen oder das Entscheiddispositiv anzufechten. Auch vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden hauptsächlich geltend, dass ihre amtlichen Namen gemäss Heimatschein in den behördlichen und gerichtlichen Schreiben und Entscheiden jeweils fehlerhaft wiedergegeben worden seien. Zudem rügen sie eine fehlerhafte Datumsangabe in der vorinstanzlichen Prozessgeschichte und beanstanden das Auseinanderfallen von Entscheid- und Versanddatum im angefochtenen Entscheid. 2.2 Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Fehlt dieses, ist auf ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel nicht einzutreten (VGr, 11. Juni 2025, SB.2025.00040, E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00073, E. 2; VGr, 25. Juni 2014, SB.2014.00035, E. 2; VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.00019/SB.2012.00020, E. 2.1; RB 2001 Nr. 106, E. 2). Überdies müssen Beschwerden an das Verwaltungsgericht einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen und – bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids – der Eintretensfrage des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und eine entsprechende Beschwer darlegen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch VGr,

22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Zudem ist die Rechtsschrift bei physischer Einreichung handschriftlich zu unterzeichnen. Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei gemäss § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wobei bei offenkundig querulatorischen Eingaben die Ansetzung einer Nachfrist zu unterbleiben hat (VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 1.1; vgl. Richner et al., § 147 StG N. 30; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 79 ff.). Derartiges Verhalten erscheint vielmehr rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz (vgl. auch die Regelung in Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO], wonach querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres zurückgeschickt" werden können). Bei wiederholten Verstössen ist es überdies zulässig, weitere querulatorische Eingaben ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011, und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3). 2.3 Grundsätzlich dient die Adressierung eines Entscheids und die Bezeichnung der Parteien im Rubrum der Ermöglichung einer korrekten Zustellung und der Identifikation der betroffenen Personen. Hierfür müssen weder sämtliche Vornamen angeführt werden, noch muss der Ledigname oder der ohnehin nicht amtliche Allianzname einer verheirateten Person Verwendung finden (vgl. in Bezug auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls BGE 120 III 60 E. 2). Vielmehr genügt es, wenn die verwendeten Parteibezeichnungen und Adressierungen keinen Anlass zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten geben, während ein spitzfindiges, durch genannte Zwecke nicht gedecktes Beharren auf angeblich nicht erfüllte Formvorschriften bei der Adressierung/Parteibezeichnung regelmässig treuwidrig und querulatorisch erscheint sowie typisch für die sogenannte Staatsverweigererszene und ähnliche Bewegungen ist (BGr, 4. September 2025, 5A_689/2025, E. 4.2; BGr, 4. September 2025, 5A_675/2025, E. 4.2; BGr, 15. August 2025, 5A_614/2025, E. 3.1; vgl. auch BGr, 8. Mai 2025, 7B_251/2025, E. 3, und BGr, 7. Oktober 2025, 7B_673/2025, E. 4.1 f.). 2.4 Wie sich auch aus den von den Pflichtigen eingereichten Heimatscheinen erschliesst, ist die vorinstanzliche und steueramtliche Bezeichnung der Pflichtigen keineswegs fehlerhaft, selbst wenn jeweils nur der erste Vorname der Pflichtigen genannt und entsprechend üblichen Konventionen dem Nachnamen vorangestellt (vgl. schon die Bezeichnung " Vor name") bzw. bei der Ehefrau kein Allianz- bzw. Ledigname hinzugefügt wurde. Vor allem ist aber im Lichte der dargelegten Rechtslage nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die vorinstanzlich verwendeten Parteibezeichnungen oder Adressierungen zu Verwechslungen oder anderen Unklarheiten hätten führen können. Aus den in den Beschwerdebeilagen zitierten registerrechtlichen Vorgaben gemäss dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (AwG) und der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) lässt sich keine Pflicht oder Notwendigkeit ableiten, die Namen der Pflichtigen im steuerrechtlichen Verfahren genau in der von diesen gewünschten Form und Reihenfolge wiederzugeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die Pflichtigen wegen der Verletzung des Schriftgeheimnisses nach Art. 179 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen könnten, wenn sie ihren rigiden Adressierungsvorstellungen nicht entsprechende Sendungen in Empfang nehmen und öffnen. Vielmehr befinden sie sich (weiterhin) in einem Prozessrechtsverhältnis und haben ordnungsgemäss adressierte behördliche Sendungen entgegenzunehmen bzw. deren Empfang sicherzustellen. Anzumerken ist ferner, dass die Pflichtigen sich selbst widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits auf eine rigide, wortgetreue Übernahme der Angaben auf dem Heimatschein bestehen, zugleich aber eine davon abweichende Verwendung des Allianznamens (vgl. Art. 4a AwG) verlangen. 2.5 Auch die weiteren Vorbringen der Pflichtigen sind nicht geeignet, ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Überprüfung vorinstanzlicher Entscheide darzulegen: Die leicht erkennbare und von den Pflichtigen auch ohne Weiteres erkannte Fehldatierung des Einspracheentscheids in der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ("Einspracheentscheid vom

6. November 2026" [recte: 6. November 2025]) beschlägt weder das vorinstanzliche Entscheiddispositiv noch verunmöglichte es die Nachvollziehbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen. Ebenso wenig lässt sich aus diesem durchaus häufigen Verschreiber bei Entscheiden um den Jahreswechsel ableiten, dass der "Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt und wiedergegeben" worden sei. Weiter ist ein Auseinanderfallen von Entscheid- und Versanddatum bei gerichtlichen Entscheiden keineswegs unüblich, sondern gar die Regel, da die Entscheidausfertigung und der Entscheidversand üblicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Sodann besteht keinerlei Anlass, an der Authentizität der beiden Unterschriften auf dem vorinstanzlichen Entscheid zu zweifeln, und müssen Unterschriften auch nicht in einer "klar lesbaren eigenhändigen Unterschrift" verfasst sein. Vielmehr wird die Lesbarkeit der Unterschrift auf behördlichen oder gerichtlichen Entscheiden nicht verlangt, solange die Unterschriften z. B. durch die Nennung der Mitwirkenden im Rubrum, Kürzelbezeichnungen etc. zuordenbar bleiben (vgl. BVGr, 2. April 2014, C-2732/2011, E. 3.6). Die mangelnde Lesbarkeit von Unterschriften ist sodann eher die Regel als die Ausnahme, zumal eine allzu gut lesbare bzw. entzifferbare Unterschrift meist einfacher zu fälschen und kaum mehr eindeutig als solche erkennbar ist. Umgekehrt erscheint gerade auch im Lichte dieser Überlegung fraglich, inwiefern die Unterzeichnungen der Pflichtigen mit ":h" und ":l" überhaupt als formgültige Unterschriften zu werten sind. Auch hier versuchen die Pflichtigen, mit sachlich nicht gerechtfertigten Spitzfindigkeiten eine Neuüberprüfung zu erwirken bzw. die staatlichen Stellen zu beüben. 2.6 Die Eingaben der Pflichtigen sind damit sowohl inhaltlich als auch in ihrer Form als querulatorisch einzustufen und dementsprechend nicht materiell zu behandeln. Dasselbe gilt für die nachträglich eingereichten Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen, soweit sie mit diesem Entscheid nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind und überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist damit ohne Weiterungen und gemäss § 38 b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten und es kann insbesondere auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung und den Beizug weiterer Akten verzichtet werden. Im Übrigen würde der vorliegende Entscheid auch aufgrund des nicht ersichtlichen Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG). 2.7 Es kann offenbleiben, ob die erwähnte Unterzeichnung der Eingaben mit Doppelpunkt und Vornamen dem angeführten Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift genügt (siehe dazu bereits E. 2.5 vorstehend). Sodann besteht kein Anlass, das Rubrum dieses Entscheids gemäss den Wünschen der Pflichtigen anzupassen und deren Formulierungswünsche zu ihren Namen zu übernehmen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Bezeichnungen nach wie vor korrekt und hinreichend geeignet, eine eindeutige Identifikation und Adressierung der Pflichtigen zu ermöglichen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten (Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84, mit Verweis auf BGr, 5. Dezember 2011, 5D_223/2011 und BGr, 12. April 2011, 6B_250/2011, E. 3). 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) herabzusetzen. Der Gebührenrahmen bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert und der in § 3 Abs. 1 GebV VGr festgelegten Grundgebühr, wobei ein Streitwert bei den Anträgen der Pflichtigen gar nicht ersichtlich ist. Zudem besteht bei querulatorischen Rechtsmitteleingaben kein Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 2; vgl. auch Weiss, AJP 2021, 644). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtsgebühr im Sinn von § 2 GebV VGr auf jeweils Fr. 400.- (zuzüglich Zustellkosten) für jedes der beiden (vereinigten) Verfahren festzusetzen. 3.2 Eine Umtriebsentschädigung steht den Pflichtigen bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Verfahren SB.2026.00035 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 und SB.2026.00036 betreffend direkte Bundessteuer 2023 werden vereinigt.

2.    Auf die Beschwerde SB.2026.00035 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 wird nicht eingetreten.

3.    Auf die Beschwerde SB.2026.00036 betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00035 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50 Zustellkosten, Fr.    452.50 Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00036 wird festgesetzt auf Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50 Zustellkosten, Fr.    487.50 Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

7.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Steuerrekursgericht;

c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramtes;

d)    das Steueramt der Gemeinde G;

e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.