Sachverhalt
A.
A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.
A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde, an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben und die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur (unter Wiederholung des Schlichtungsverfahrens). Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vorliegendes Verfahren 5A_611/2025).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (Verfahren 5A_995/2025).
B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 5A_993/2025).
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erheben A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2025 (oben Bst. B.b). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer Berufung. Entsprechend seien der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts vom 22. Mai 2025 aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, subeventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei festzustellen, dass das Bezirksgericht und danach das Obergericht durch Nichteintreten auf das erhobene Rechtsmittel den Beschwerdeführern das Recht verweigert hätten.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz auf eine Berufung, subsidiär Beschwerde, gegen einen Abschreibungsbeschluss in einem Erbteilungs- und Herabsetzungsverfahren nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 BGG) ist überschritten. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführer sind zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen erstmals vor Bundesgericht die Feststellung, dass die Erstinstanz und danach die Vorinstanz (durch Nichteintreten auf das erhobene Rechtsmittel) eine Rechtsverweigerung begangen haben. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, gibt Anlass zu diesem Antrag das Verhalten der Erstinstanz, die - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer - die Klage nicht zeitnah mittels Nichteintreten erledigt hat. Der Antrag, der auf die Feststellung einer Rechtsverweigerung der Erstinstanz abzielt, hätte jedoch bereits vor Vorinstanz erhoben werden müssen. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hätten. Ihr Antrag erweist sich daher als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 3). Soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz zielt, begründen sie diesen nicht unabhängig. Insofern ist auf den Antrag daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht die Abnahme diverser Beweise, insbesondere die Durchführung von Zeugen- und Parteibefragungen. Das Bundesgericht ordnet jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend solche aussergewöhnlichen Umstände gegeben sein sollten, legen die Beschwerdeführer jedoch nicht dar; ohnehin ist solcherlei auch sonst nicht ersichtlich. Die Anträge werden abgewiesen.
E. 3.1 Die Vorinstanz ist auf das von den Beschwerdeführern gegen den erstinstanzlichen Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet damit im Grundsatz allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2). Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt hätte, dass das Rechtsmittel auch in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen wäre. Dann hätten die Beschwerdeführer beide Begründungen zu rügen (zit. BGE a.a.O.). Wie es sich damit vorliegend konkret verhält, braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden.
E. 3.2.1 Mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) sind - soweit hier von Interesse - erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO). Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren durch Sach- oder Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) ganz oder teilweise ab. Kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug erledigt wird. Da ihnen keine Entscheidqualität zukommt, können diese Entscheidsurrogate weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (BGE 149 III 145 E. 2.6.2).
E. 3.2.2 Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die genannten Entscheidsurrogate haben selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Als Rechtsmittel dagegen steht ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (BGE 149 III 145 E. 2.6.3; 139 III 133 E. 1.3). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), der nur hinsichtlich des allenfalls darin enthaltenen Kostenentscheids anfechtbar ist (Art. 110 ZPO), sondern der Dispositionsakt selbst (BGE 149 III 145 E. 2.6.3).
E. 3.2.3 Mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann geltend gemacht werden, der fragliche Dispositionsakt sei "unwirksam", insbesondere, weil Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR gegeben seien (BGE 149 III 145 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Beruft sich eine Partei folglich darauf, dass ein Vergleich nicht wirksam sei, so ist ein Revisionsverfahren nach Art. 328 ff. ZPO einzuleiten. Stehen hingegen die Wirkungen des Entscheidsurrogats auf den Prozess in Frage, ist dies mit den Rechtsmitteln der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder gegebenenfalls der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) geltend zu machen (BGE 149 III 145 E. 2.6.4 und E. 2.7.3).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführer haben vor Vorinstanz geltend gemacht, der Vergleich sei unwirksam, insbesondere weil ihm Willensmängel anhaften würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, kann diese Rüge nur mit Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dass es vorliegend nicht um die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs, sondern um dessen Wirkungen auf das Verfahren geht, haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht geltend gemacht. Wenn die Beschwerdeführer dies vor Bundesgericht mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass sie sehr wohl die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs behauptet hätten, verkennen sie, dass die Wirksamkeit und die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs nicht dasselbe sind.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz ist damit auf die bei ihr gegen den Abschreibungsbeschluss erhobene Berufung, eventualiter Beschwerde, zu Recht nicht eingetreten. Daher musste sie sich auch nicht zur behaupteten Nichtigkeit äussern, denn Rechtsmittelbehörden haben sich nur mit der Nichtigkeit eines Entscheids zu befassen, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Die Nichtigkeit ist mithin mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln - und zwar innert Frist - geltend zu machen (Urteile 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dass die II. Zivilkammer der Vorinstanz diesbezüglich angeblich eine andere Praxis verfolgt bzw. verfolgte, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Ohnehin erläutern die Beschwerdeführer nicht, i nwiefern bei den vorliegend geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen die angesprochene und gemäss Vorinstanz aufgegebene Praxis (vgl. dazu auch HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 65a zu Art. 328 ZPO) überhaupt zum Tragen gekommen wäre. Schliesslich erachten selbst die Beschwerdeführer diese angeblich von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Praxis als falsch bzw. treuwidrig. Daraus kann aber nicht folgen, dass die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss hätte eintreten müssen. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern aufgrund dieser Umstände keine Gerichtskosten hätte auferlegen dürfen, machen die Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend.
E. 3.4 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer und den zahlreich erhobenen Rügen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
E. 4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist keiner entstanden. Die Beschwerdeführer schulden der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_611/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Myriam Anna Gehri,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gerichtlicher Vergleich, Abschreibungsbeschluss (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juni 2025 (LB250033-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.
A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde, an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben und die Wiederaufnahme bzw. Fortführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur (unter Wiederholung des Schlichtungsverfahrens). Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vorliegendes Verfahren 5A_611/2025).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (Verfahren 5A_995/2025).
B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 5A_993/2025).
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erheben A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2025 (oben Bst. B.b). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer Berufung. Entsprechend seien der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts vom 22. Mai 2025 aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, subeventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei festzustellen, dass das Bezirksgericht und danach das Obergericht durch Nichteintreten auf das erhobene Rechtsmittel den Beschwerdeführern das Recht verweigert hätten.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz auf eine Berufung, subsidiär Beschwerde, gegen einen Abschreibungsbeschluss in einem Erbteilungs- und Herabsetzungsverfahren nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 BGG) ist überschritten. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit als das zutreffende Rechtsmittel und die Beschwerdeführer sind zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen erstmals vor Bundesgericht die Feststellung, dass die Erstinstanz und danach die Vorinstanz (durch Nichteintreten auf das erhobene Rechtsmittel) eine Rechtsverweigerung begangen haben. Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt, gibt Anlass zu diesem Antrag das Verhalten der Erstinstanz, die - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer - die Klage nicht zeitnah mittels Nichteintreten erledigt hat. Der Antrag, der auf die Feststellung einer Rechtsverweigerung der Erstinstanz abzielt, hätte jedoch bereits vor Vorinstanz erhoben werden müssen. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hätten. Ihr Antrag erweist sich daher als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 3). Soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz zielt, begründen sie diesen nicht unabhängig. Insofern ist auf den Antrag daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht die Abnahme diverser Beweise, insbesondere die Durchführung von Zeugen- und Parteibefragungen. Das Bundesgericht ordnet jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend solche aussergewöhnlichen Umstände gegeben sein sollten, legen die Beschwerdeführer jedoch nicht dar; ohnehin ist solcherlei auch sonst nicht ersichtlich. Die Anträge werden abgewiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz ist auf das von den Beschwerdeführern gegen den erstinstanzlichen Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet damit im Grundsatz allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2). Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt hätte, dass das Rechtsmittel auch in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen wäre. Dann hätten die Beschwerdeführer beide Begründungen zu rügen (zit. BGE a.a.O.). Wie es sich damit vorliegend konkret verhält, braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden.
3.2.
3.2.1. Mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) sind - soweit hier von Interesse - erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO). Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren durch Sach- oder Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO) ganz oder teilweise ab. Kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug erledigt wird. Da ihnen keine Entscheidqualität zukommt, können diese Entscheidsurrogate weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden (BGE 149 III 145 E. 2.6.2).
3.2.2. Nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die genannten Entscheidsurrogate haben selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Als Rechtsmittel dagegen steht ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (BGE 149 III 145 E. 2.6.3; 139 III 133 E. 1.3). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), der nur hinsichtlich des allenfalls darin enthaltenen Kostenentscheids anfechtbar ist (Art. 110 ZPO), sondern der Dispositionsakt selbst (BGE 149 III 145 E. 2.6.3).
3.2.3. Mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann geltend gemacht werden, der fragliche Dispositionsakt sei "unwirksam", insbesondere, weil Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR gegeben seien (BGE 149 III 145 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Beruft sich eine Partei folglich darauf, dass ein Vergleich nicht wirksam sei, so ist ein Revisionsverfahren nach Art. 328 ff. ZPO einzuleiten. Stehen hingegen die Wirkungen des Entscheidsurrogats auf den Prozess in Frage, ist dies mit den Rechtsmitteln der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder gegebenenfalls der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) geltend zu machen (BGE 149 III 145 E. 2.6.4 und E. 2.7.3).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführer haben vor Vorinstanz geltend gemacht, der Vergleich sei unwirksam, insbesondere weil ihm Willensmängel anhaften würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, kann diese Rüge nur mit Revision nach Art. 328 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dass es vorliegend nicht um die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs, sondern um dessen Wirkungen auf das Verfahren geht, haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht geltend gemacht. Wenn die Beschwerdeführer dies vor Bundesgericht mit dem Hinweis darauf bestreiten, dass sie sehr wohl die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs behauptet hätten, verkennen sie, dass die Wirksamkeit und die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs nicht dasselbe sind.
3.3.2. Die Vorinstanz ist damit auf die bei ihr gegen den Abschreibungsbeschluss erhobene Berufung, eventualiter Beschwerde, zu Recht nicht eingetreten. Daher musste sie sich auch nicht zur behaupteten Nichtigkeit äussern, denn Rechtsmittelbehörden haben sich nur mit der Nichtigkeit eines Entscheids zu befassen, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Die Nichtigkeit ist mithin mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln - und zwar innert Frist - geltend zu machen (Urteile 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dass die II. Zivilkammer der Vorinstanz diesbezüglich angeblich eine andere Praxis verfolgt bzw. verfolgte, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Ohnehin erläutern die Beschwerdeführer nicht, i nwiefern bei den vorliegend geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen die angesprochene und gemäss Vorinstanz aufgegebene Praxis (vgl. dazu auch HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 65a zu Art. 328 ZPO) überhaupt zum Tragen gekommen wäre. Schliesslich erachten selbst die Beschwerdeführer diese angeblich von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Praxis als falsch bzw. treuwidrig. Daraus kann aber nicht folgen, dass die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss hätte eintreten müssen. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern aufgrund dieser Umstände keine Gerichtskosten hätte auferlegen dürfen, machen die Beschwerdeführer schliesslich nicht geltend.
3.4. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer und den zahlreich erhobenen Rügen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist keiner entstanden. Die Beschwerdeführer schulden der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang