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5A_995/2025

Protokollberichtigung (Erbteilung),

Bundesgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.

A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.

A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.

A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.

A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.

A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

B.

A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:

B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).

B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Verfahren 5A_611/2025).

B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Anlass für diesen Antrag gab folgende Passage im Protokoll:

" (...) erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.-- an die Klägerin einverstanden zu sein".

A.________ und B.________ beantragten, diese Passage wie folgt zu berichtigen:

" (...) erklärte der Beklagte 1, dass er grundsätzlich mit der Zuteilung von CHF 1 Mio. Nachlassvermögen, also der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften an die Klägerin einverstanden wäre".

Das Bezirksgericht wies das Protokollberichtigungsgesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (vorliegendes Verfahren 5A_995/2025).

B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 5A_993/2025).

C.

Gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2025 (ihnen zugestellt am 15. Oktober 2025; oben Bst. B.c) gelangen A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde am 14. November 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 2. Oktober 2025. Inhaltlich halten sie an der beantragten Protokollberichtigung fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Protokollberichtigungsbegehren entschieden hat. Er schliesst das Verfahren nicht ab, auch wenn er erst nach dem Abschreibungsbeschluss in der Sache ergangen ist, zumal noch mehrere Revisionsverfahren hängig sind (Sachverhalt, Bst. B.a; Urteil 4A_184/2009 vom 11. August 2009 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt vorliegend daher kein End- (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid (im Rahmen des Revisionsverfahrens) vor. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) betrifft, ist er nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wobei vorliegend einzig die Variante gemäss lit. a in Betracht fällt.

E. 1.2 Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch bei einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 II 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe im irreversiblen Vergleich. Sie hätten am 11. September 2025 ein (weiteres) Revisionsgesuch eingereicht und daher ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse, dass das Protokoll betreffend die Aussage des Beschwerdeführers korrigiert werde, damit sie im laufenden Revisionsverfahren darauf abstellen könnten. Wie bereits die Vorinstanz erwog und auch die Beschwerdeführer eingestehen, können sie die Frage, ob das Protokoll korrekt ist, jedoch auch im Revisionsverfahren selbst aufwerfen bzw. den Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Daran ändert nichts, dass das Revisionsverfahren in der Zwischenzeit am Bundesgericht hängig ist (Verfahren 5A_1111/2025, Sachverhalt Bst. B.a). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor.

E. 2 Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung schulden sie der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_995/2025

Urteil vom 1. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Josi,

Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Myriam Anna Gehri,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Protokollberichtigung (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2025 (RB250019-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.

A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.

A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.

A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.

A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.

A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

B.

A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:

B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).

B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Verfahren 5A_611/2025).

B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Anlass für diesen Antrag gab folgende Passage im Protokoll:

" (...) erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.-- an die Klägerin einverstanden zu sein".

A.________ und B.________ beantragten, diese Passage wie folgt zu berichtigen:

" (...) erklärte der Beklagte 1, dass er grundsätzlich mit der Zuteilung von CHF 1 Mio. Nachlassvermögen, also der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften an die Klägerin einverstanden wäre".

Das Bezirksgericht wies das Protokollberichtigungsgesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (vorliegendes Verfahren 5A_995/2025).

B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren 5A_993/2025).

C.

Gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2025 (ihnen zugestellt am 15. Oktober 2025; oben Bst. B.c) gelangen A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde am 14. November 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 2. Oktober 2025. Inhaltlich halten sie an der beantragten Protokollberichtigung fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Protokollberichtigungsbegehren entschieden hat. Er schliesst das Verfahren nicht ab, auch wenn er erst nach dem Abschreibungsbeschluss in der Sache ergangen ist, zumal noch mehrere Revisionsverfahren hängig sind (Sachverhalt, Bst. B.a; Urteil 4A_184/2009 vom 11. August 2009 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt vorliegend daher kein End- (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid (im Rahmen des Revisionsverfahrens) vor. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) betrifft, ist er nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wobei vorliegend einzig die Variante gemäss lit. a in Betracht fällt.

1.2. Demnach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch bei einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 II 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.2).

1.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe im irreversiblen Vergleich. Sie hätten am 11. September 2025 ein (weiteres) Revisionsgesuch eingereicht und daher ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse, dass das Protokoll betreffend die Aussage des Beschwerdeführers korrigiert werde, damit sie im laufenden Revisionsverfahren darauf abstellen könnten. Wie bereits die Vorinstanz erwog und auch die Beschwerdeführer eingestehen, können sie die Frage, ob das Protokoll korrekt ist, jedoch auch im Revisionsverfahren selbst aufwerfen bzw. den Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Daran ändert nichts, dass das Revisionsverfahren in der Zwischenzeit am Bundesgericht hängig ist (Verfahren 5A_1111/2025, Sachverhalt Bst. B.a). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor.

2.

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben die ihnen auferlegten Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung schulden sie der Beschwerdegegnerin mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Lang