Sachverhalt
A.
A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.
A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Verfahren 5A_611/2025).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (Verfahren 5A_995/2025).
B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Sie beantragten, der Vergleich vom 13. Mai 2025 sei nichtig zu erklären. Zusätzlich oder eventualiter hierzu sei festzustellen, dass Christian Vogel seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt habe und diesem sei ein Verweis zu erteilen, eventualiter sei er zu ermahnen oder es seien gegen ihn andere geeignete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (vorliegendes Verfahren 5A_993/2025).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und inhaltlich identischer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2025 gelangen A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2025 (oben Bst. B.d) an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Beschwerde. Es sei die Nichtigkeit des vor dem Bezirksgericht am 13. Mai 2025 geschlossenen Vergleichs und des gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 informieren die Beschwerdeführer das Bundesgericht über den Entscheid vom 14. November 2025 (oben Bst. B.a).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG), in dem ein oberes kantonales Gericht letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Aufsichtsbeschwerde nach kantonalem Recht entschieden hat. Die Aufsichtsbeschwerde ist insbesondere auf die Nichtigerklärung eines gerichtlichen Vergleichs in einer Erbteilung gerichtet. Dies betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), weshalb die Eingaben der Beschwerdeführer als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden. Fraglich ist, inwiefern ein solcher Entscheid überhaupt beim Bundesgericht anfechtbar ist, denn das Bundesgericht nimmt gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde ein (Urteil 4D_44/2026 vom 26. März 2026 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 5A_819/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2; Frage offen gelassen in Urteil 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.2.2). Immerhin scheint es den Beschwerdeführern nicht (in erster Linie) darum zu gehen, aufsichtsrechtliche Massnahmen durchzusetzen, sondern streben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des darauf gestützt ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 an. Letztlich braucht die Frage vorliegend nicht entschieden zu werden, zumal auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen einzugehen oder zu prüfen, inwiefern die eingereichten Unterlagen als echte oder unechte Noven überhaupt zulässig sind.
E. 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht die Durchführung einer Zeugenbefragung. Das Bundesgericht ordnet jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend solche aussergewöhnlichen Umstände gegeben sein sollten, legen die Beschwerdeführer nicht dar; ohnehin ist solcherlei auch sonst nicht ersichtlich. Die Anträge werden abgewiesen.
E. 2.1 Die Vorinstanz unterteilte die Aufsichtsbeschwerde, wie bereits die Verwaltungskommission, in eine administrative Beschwerde (geltend gemachte Amtspflichtverletzungen durch den erstinstanzlichen Bezirksrichter) und eine sachliche Beschwerde (soweit sich die Beschwerde gegen den Vergleich vom 13. Mai 2025 richtet). Was Erstere anbelange, komme den Beschwerdeführern gar keine Parteistellung zu, weshalb auf ihren Rekurs insoweit nicht einzutreten sei. Betreffend die sachliche Aufsichtsbeschwerde erwog die Vorinstanz, diese sei subsidiär zur Revision, die vom Bundesgericht als primäres und ausschliessliches Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel bezeichnet werde. Eine Überprüfung gemäss § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS 211.1) stehe der Aufsichtsbehörde bei der Sachbeschwerde aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen zu. Diese Subsidiaritätsregel gemäss § 82 GOG/ZH gelte auch dann, wenn Nichtigkeit geltend gemacht werde. Diese sei im Revisionsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren betreffend den Revisionsentscheid geltend zu machen, was die Beschwerdeführer denn auch getan hätten. Die Verwaltungskommission sei daher auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Abgrenzung zwischen der administrativen und der sachlichen Aufsichtsbeschwerde sei willkürlich. Sie sind der Ansicht, dass alle Verfehlungen des Bezirksrichters sachliche Aspekte betreffen. Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Subsidiarität. Bestimmte Amtspflichtverletzungen des Bezirksrichters könnten nämlich gar nicht mit einem anderen Rechtsmittel - auch nicht mit der Revision - geltend gemacht werden. Die Vorinstanz gehe aber auf ihre Argumente und Rügen vielfach gar nicht ein, womit sie das rechtliche Gehör, das Recht auf Beweis, das Gebot von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletze.
E. 2.3.1 Das Aufsichtsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Für die Abgrenzung der sachlichen und administrativen Aufsichtsbeschwerde ist demnach kantonales Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Frage, was mit einer Aufsichtsbeschwerde gerügt werden kann und was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden muss, also für die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde. In Bezug auf kantonales Recht können die Beschwerdeführer nur geltend machen, dieses sei verfassungswidrig angewendet worden, wofür das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie lässt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem kantonalen Recht (insbesondere § 82 GOG) vermissen und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte. Es genügt nämlich nicht, seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen und zu behaupten, die Vorinstanz habe willkürlich geurteilt.
E. 2.3.3 Zwar verweisen die Beschwerdeführer mindestens für ihr Argument, die sachlichen Aspekte liessen sich vorliegend nicht von den administrativen unterscheiden, auf eine Lehrmeinung. Ihre Ausführungen bleiben aber allgemeiner Natur und die Beschwerdeführer unterlassen es, für den konkreten Fall aufzuzeigen, welche Aspekte aus welchen Gründen (auch) unter die sachliche Aufsichtsbeschwerde fallen müssten. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Auffassung, wonach betreffend die behaupteten Amtspflichtverletzungen (Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und der Klagebewilligung, unterlassener Nichteintretensentscheid wegen mangelhafter Klagebewilligung, fehlende Intervention des Bezirksrichters anlässlich der Vergleichsverhandlung gegenüber verbalen Verfehlungen seitens des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin, Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsgesuch und die damit zusammenhängenden Aspekte) das administrative Aufsichtsverfahren betroffen ist. Dass sie in Bezug auf dieses vor Vorinstanz nicht zum Rekurs legitimiert waren, bestreiten die Beschwerdeführer nicht, weshalb es auch vor Bundesgericht dabei zu bleiben hat. Damit laufen die Rügen der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diese Aspekte bzw. ihre Rügen zur erstinstanzlichen Beurteilung hierzu (und auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Aufsichtsbeschwerde) in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihres Rechts auf Beweis nicht behandelt und überdies gegen das Prinzip von Treu und Glauben, das Willkürverbot, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, verstossen, ins Leere und eine Auseinandersetzung mit ihrer ausführlichen Kritik hierzu erübrigt sich.
E. 2.3.4 Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer zwar die Erwägungen zur Subsidiarität, auch hier genügt ihre Beschwerdeschrift den Anforderungen in Bezug auf die Rüge, kantonales Recht sei verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, angewendet worden, jedoch nicht. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, gegen den Abschreibungsbeschluss sowie diverse Verfehlungen des Bezirksrichters im Rahmen der Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 könne nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden, weshalb die Subsidiarität nicht greife, ist erstens festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die diesbezügliche administrative Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist, was die Beschwerdeführer vorliegend nicht als willkürlich auszuweisen vermögen (vorstehende E. 2.3.3). Zweitens trifft es zwar zu, dass gegen den Abschreibungsbeschluss selbst grundsätzlich kein Rechtsmittel offen steht, denn ihm kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.2). Dies ist aber insofern nicht relevant, als die Beschwerdeführer gegen den Vergleich mit Revision vorgehen können (was sie denn auch getan haben; siehe Verfahren 5A_1111/2025), wobei sie sich in diesem Verfahren insbesondere auf dessen (angebliche) Nichtigkeit berufen können. Der Abschreibungsbeschluss wird dabei mittelbar mitangefochten (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2). Sollte der Bezirksrichter im Rahmen der Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 Verfahrensfehler begangen haben, können die Beschwerdeführer diese im Übrigen ohne Weiteres im Rahmen des Revisionsverfahrens rügen bzw. hätten sie dies rügen können. Insbesondere können bzw. konnten sie geltend machen, dass der Bezirksrichter zu Unrecht von einem Revisionsgesuch ausgegangen ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin anlässlich eines geführten Telefonats nicht auf diese Laieneingabe und deren Behandlung als Revisionsgesuch hingewiesen hat. Da das (sachliche) Aufsichtsverfahren nur subsidiär zur Anwendung kommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde geschützt hat. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbehörde nur über die Frage der Nichtigkeit zu befinden hat, wenn sich das bei ihr erhobene Rechtsmittel auch als zulässig erweist (Urteile 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer (insbesondere zu den geltend gemachten Verfehlungen des Bezirksrichters) erübrigt sich. Bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht zu behandeln ist die Rüge, die Vorinstanz habe es in willkürlicher Art und Weise unterlassen, die seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 angeblich geäusserten Drohungen festzustellen.
E. 3 Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen schulden sie mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands keine (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_993/2025
Urteil vom 1. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Myriam Anna Gehri,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. Christian Vogel,
c/o Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde (Erbteilung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 9. Oktober 2025 (KD250003-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. 2021 verstarb D.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.________ und C.________.
A.b. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.c. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil. Der Sohn sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.d. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.e. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Der Vergleich wurde auf Seiten der Beklagten nicht durch diese persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte unterzeichnet, da A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.f. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen mittlerweile fünf am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.________ und B.________ ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Verfahren 5A_611/2025).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab (Verfahren 5A_995/2025).
B.d. Schliesslich erhoben A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Sie beantragten, der Vergleich vom 13. Mai 2025 sei nichtig zu erklären. Zusätzlich oder eventualiter hierzu sei festzustellen, dass Christian Vogel seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt habe und diesem sei ein Verweis zu erteilen, eventualiter sei er zu ermahnen oder es seien gegen ihn andere geeignete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (vorliegendes Verfahren 5A_993/2025).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und inhaltlich identischer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2025 gelangen A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2025 (oben Bst. B.d) an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Beschwerde. Es sei die Nichtigkeit des vor dem Bezirksgericht am 13. Mai 2025 geschlossenen Vergleichs und des gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 25. November 2025 informieren die Beschwerdeführer das Bundesgericht über den Entscheid vom 14. November 2025 (oben Bst. B.a).
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG), in dem ein oberes kantonales Gericht letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Aufsichtsbeschwerde nach kantonalem Recht entschieden hat. Die Aufsichtsbeschwerde ist insbesondere auf die Nichtigerklärung eines gerichtlichen Vergleichs in einer Erbteilung gerichtet. Dies betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), weshalb die Eingaben der Beschwerdeführer als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden. Fraglich ist, inwiefern ein solcher Entscheid überhaupt beim Bundesgericht anfechtbar ist, denn das Bundesgericht nimmt gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde ein (Urteil 4D_44/2026 vom 26. März 2026 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 5A_819/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2; Frage offen gelassen in Urteil 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.2.2). Immerhin scheint es den Beschwerdeführern nicht (in erster Linie) darum zu gehen, aufsichtsrechtliche Massnahmen durchzusetzen, sondern streben sie die Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des darauf gestützt ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 an. Letztlich braucht die Frage vorliegend nicht entschieden zu werden, zumal auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen einzugehen oder zu prüfen, inwiefern die eingereichten Unterlagen als echte oder unechte Noven überhaupt zulässig sind.
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht die Durchführung einer Zeugenbefragung. Das Bundesgericht ordnet jedoch nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend solche aussergewöhnlichen Umstände gegeben sein sollten, legen die Beschwerdeführer nicht dar; ohnehin ist solcherlei auch sonst nicht ersichtlich. Die Anträge werden abgewiesen.
2.
2.1. Die Vorinstanz unterteilte die Aufsichtsbeschwerde, wie bereits die Verwaltungskommission, in eine administrative Beschwerde (geltend gemachte Amtspflichtverletzungen durch den erstinstanzlichen Bezirksrichter) und eine sachliche Beschwerde (soweit sich die Beschwerde gegen den Vergleich vom 13. Mai 2025 richtet). Was Erstere anbelange, komme den Beschwerdeführern gar keine Parteistellung zu, weshalb auf ihren Rekurs insoweit nicht einzutreten sei. Betreffend die sachliche Aufsichtsbeschwerde erwog die Vorinstanz, diese sei subsidiär zur Revision, die vom Bundesgericht als primäres und ausschliessliches Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich in Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel bezeichnet werde. Eine Überprüfung gemäss § 82 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS 211.1) stehe der Aufsichtsbehörde bei der Sachbeschwerde aber nur in einzelnen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren prozessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen zu. Diese Subsidiaritätsregel gemäss § 82 GOG/ZH gelte auch dann, wenn Nichtigkeit geltend gemacht werde. Diese sei im Revisionsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren betreffend den Revisionsentscheid geltend zu machen, was die Beschwerdeführer denn auch getan hätten. Die Verwaltungskommission sei daher auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten.
2.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Abgrenzung zwischen der administrativen und der sachlichen Aufsichtsbeschwerde sei willkürlich. Sie sind der Ansicht, dass alle Verfehlungen des Bezirksrichters sachliche Aspekte betreffen. Nicht einverstanden sind die Beschwerdeführer weiter mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Subsidiarität. Bestimmte Amtspflichtverletzungen des Bezirksrichters könnten nämlich gar nicht mit einem anderen Rechtsmittel - auch nicht mit der Revision - geltend gemacht werden. Die Vorinstanz gehe aber auf ihre Argumente und Rügen vielfach gar nicht ein, womit sie das rechtliche Gehör, das Recht auf Beweis, das Gebot von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletze.
2.3.
2.3.1. Das Aufsichtsverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Für die Abgrenzung der sachlichen und administrativen Aufsichtsbeschwerde ist demnach kantonales Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Frage, was mit einer Aufsichtsbeschwerde gerügt werden kann und was im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden muss, also für die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde. In Bezug auf kantonales Recht können die Beschwerdeführer nur geltend machen, dieses sei verfassungswidrig angewendet worden, wofür das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.3.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie lässt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem kantonalen Recht (insbesondere § 82 GOG) vermissen und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte. Es genügt nämlich nicht, seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen und zu behaupten, die Vorinstanz habe willkürlich geurteilt.
2.3.3. Zwar verweisen die Beschwerdeführer mindestens für ihr Argument, die sachlichen Aspekte liessen sich vorliegend nicht von den administrativen unterscheiden, auf eine Lehrmeinung. Ihre Ausführungen bleiben aber allgemeiner Natur und die Beschwerdeführer unterlassen es, für den konkreten Fall aufzuzeigen, welche Aspekte aus welchen Gründen (auch) unter die sachliche Aufsichtsbeschwerde fallen müssten. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Auffassung, wonach betreffend die behaupteten Amtspflichtverletzungen (Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren und der Klagebewilligung, unterlassener Nichteintretensentscheid wegen mangelhafter Klagebewilligung, fehlende Intervention des Bezirksrichters anlässlich der Vergleichsverhandlung gegenüber verbalen Verfehlungen seitens des Rechtsanwalts der Beschwerdegegnerin, Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsgesuch und die damit zusammenhängenden Aspekte) das administrative Aufsichtsverfahren betroffen ist. Dass sie in Bezug auf dieses vor Vorinstanz nicht zum Rekurs legitimiert waren, bestreiten die Beschwerdeführer nicht, weshalb es auch vor Bundesgericht dabei zu bleiben hat. Damit laufen die Rügen der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diese Aspekte bzw. ihre Rügen zur erstinstanzlichen Beurteilung hierzu (und auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Aufsichtsbeschwerde) in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihres Rechts auf Beweis nicht behandelt und überdies gegen das Prinzip von Treu und Glauben, das Willkürverbot, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, verstossen, ins Leere und eine Auseinandersetzung mit ihrer ausführlichen Kritik hierzu erübrigt sich.
2.3.4. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführer zwar die Erwägungen zur Subsidiarität, auch hier genügt ihre Beschwerdeschrift den Anforderungen in Bezug auf die Rüge, kantonales Recht sei verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, angewendet worden, jedoch nicht. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, gegen den Abschreibungsbeschluss sowie diverse Verfehlungen des Bezirksrichters im Rahmen der Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 könne nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden, weshalb die Subsidiarität nicht greife, ist erstens festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die diesbezügliche administrative Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist, was die Beschwerdeführer vorliegend nicht als willkürlich auszuweisen vermögen (vorstehende E. 2.3.3). Zweitens trifft es zwar zu, dass gegen den Abschreibungsbeschluss selbst grundsätzlich kein Rechtsmittel offen steht, denn ihm kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.2). Dies ist aber insofern nicht relevant, als die Beschwerdeführer gegen den Vergleich mit Revision vorgehen können (was sie denn auch getan haben; siehe Verfahren 5A_1111/2025), wobei sie sich in diesem Verfahren insbesondere auf dessen (angebliche) Nichtigkeit berufen können. Der Abschreibungsbeschluss wird dabei mittelbar mitangefochten (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2). Sollte der Bezirksrichter im Rahmen der Behandlung der Laieneingabe vom 22. Mai 2025 Verfahrensfehler begangen haben, können die Beschwerdeführer diese im Übrigen ohne Weiteres im Rahmen des Revisionsverfahrens rügen bzw. hätten sie dies rügen können. Insbesondere können bzw. konnten sie geltend machen, dass der Bezirksrichter zu Unrecht von einem Revisionsgesuch ausgegangen ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin anlässlich eines geführten Telefonats nicht auf diese Laieneingabe und deren Behandlung als Revisionsgesuch hingewiesen hat. Da das (sachliche) Aufsichtsverfahren nur subsidiär zur Anwendung kommt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insoweit das Nichteintreten auf die Aufsichtsbeschwerde geschützt hat. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbehörde nur über die Frage der Nichtigkeit zu befinden hat, wenn sich das bei ihr erhobene Rechtsmittel auch als zulässig erweist (Urteile 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer (insbesondere zu den geltend gemachten Verfehlungen des Bezirksrichters) erübrigt sich. Bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht zu behandeln ist die Rüge, die Vorinstanz habe es in willkürlicher Art und Weise unterlassen, die seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 angeblich geäusserten Drohungen festzustellen.
3.
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, und zwar zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen schulden sie mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands keine (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang