Sachverhalt
A.
2021 verstarb D.A.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.A.________ und C.A.________.
A.a. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.b. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter C.A.________ auf den Pflichtteil. Der Sohn A.A.________ sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.c. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.A.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.d. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.A.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Den Vergleich unterzeichneten nicht die Beklagten persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte, da A.A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.e. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen zurzeit noch zwei am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Hiergegen gelangten A.A.________ und B.________ - nunmehr vertreten von ihrer am 22. Mai 2025 neu mandatierten Rechtsanwältin - mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 seien aufzuheben und das Bezirksgericht sei anzuweisen, das Verfahren (unter Wiederholung des Schlichtungsverfahrens) fortzuführen. Im Sinne einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ausserdem festzustellen, dass das Bezirksgericht das Verfahren ungebührlich verzögert habe, indem es die Frage der gültigen Klagebewilligung nicht entschied. Das Obergericht wies die Beschwerde am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (vorliegendes Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.A.________ und B.________ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht Winterthur anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 5A_611/2025 vom 1. Juni 2026).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_995/2025 vom 1. Juni 2026).
B.d. Schliesslich erhoben A.A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat; das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein (Urteil 5A_993/2025 vom 1. Juni 2026).
C.
Gegen den ihnen am 20. November 2025 zugestellten Entscheid vom 14. November 2025 (oben Bst. B.a) erheben A.A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Beschwerde. Es sei die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es folgten Replik und Duplik. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Angefochten ist der Entscheid, mit dem ein oberes Gericht als kantonal letzte Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Revisionsgesuch betreffend ein durch Vergleich abgeschlossenes Erbteilungsverfahren entschieden hat. Dies ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer haben sie innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und sind zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
E. 2.3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht durchgehend gerecht. Soweit in der Beschwerdeschrift losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und ohne konkrete Sachverhaltsrügen Behauptungen erhoben werden, kann darauf nicht abgestellt werden.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Bundesgericht hauptsächlich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht gegen sie richten, sondern gegen die Erstinstanz bzw. den erstinstanzlichen Richter, den Friedensrichter und die eigenen Rechtsanwälte; das Bundesgericht sei aber nicht zuständig, darüber zu befinden. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Selbstverständlich ist das Bundesgericht zuständig, die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler zu prüfen. Ebenso hat es grundsätzlich die erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe (unter anderem betrifft dies die Frage, ob die Rechtsanwälte den Vergleich für die Beschwerdeführer unterzeichnen durften und ob eine allenfalls ungültige Klagebewilligung in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist) zu beurteilen, alles unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, oben E. 2).
E. 4 Die Beschwerdeführer rügen verschiedentlich, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BGG) verletzt, weil sie sich nicht mit all ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht erfordert es aber nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich hinreichend deutlich, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer beanstandeten vor Vorinstanz, die Erstinstanz habe die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Revisionsgesuch behandelt.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz erwog, diese Rüge gehe an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 22. Mai 2025 vor Erstinstanz "Einsprache" gegen den Vergleich erhoben. Sodann heisse der Betreff der Einsprache "Anfechtung Vergleich". Die Erstinstanz habe diese "Einsprache" anhand zu nehmen und zu behandeln gehabt. Die einzige Einsprachemöglichkeit gegen einen Vergleich sei die Revision, sodass es folgerichtig gewesen sei, die von Laien als "Einsprache" bezeichnete Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mangels Alternative habe die Erstinstanz auch nicht bei den Beschwerdeführern nachfragen müssen, ob die "Einsprache" als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführer meinen, es könne gar nicht sein, dass die Erstinstanz ihre Eingabe als Revisionsgesuch aufgefasst habe, denn sie habe keine der üblichen und notwendigen prozessleitenden Vorkehrungen getroffen, um die Eingabe als Revision entgegenzunehmen. Es sei weder eine Eingangsanzeige versandt noch seien die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und auch der Spruchkörper und die Prozessnummer seien nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht im Rubrum aufgeführt worden. Die Erstinstanz habe vorsätzlich gehandelt, in Wahrheit sei diese nie davon ausgegangen, es mit einem Revisionsgesuch zu tun zu haben.
E. 5.2.3 Mit ihren Ausführungen setzen die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Da als einziges Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich die Revision zur Verfügung steht (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.3) und die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 explizit die Anfechtung dieses Vergleichs zum Gegenstand hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm. Daran ändert die von gewissen Stimmen in der Lehre vertretene Auffassung nichts, dass, wenn noch kein Abschreibungsentscheid ergangen ist, das Gericht im gleichen Verfahren zu entscheiden hat, ob die Klage infolge Vergleich als erledigt erklärt wird oder der Prozess infolge Unverbindlichkeit der Abstandserklärung weitergeführt wird (so namentlich STAEHELIN, in:, Zivilprozessrecht, Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, § 23 Rz. 30 i.V.m. Rz. 23). Dass dieses Vorgehen gefestigter kantonaler Praxis und Rechtsprechung entspräche, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Ausgangslage mussten sie damit rechnen, dass die Erstinstanz die Eingabe als Revisionsgesuch behandeln würde. Für die rechtliche Einordnung der Eingabe kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob die Erstinstanz davon ausging, es handle sich um ein Revisionsgesuch. Entscheidend ist, dass sie die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe als Rechtsmittel und damit als Revision behandeln durfte. Die weiteren Ausführungen - keine Eingangsanzeige, Einholung eines Kostenvorschusses, Bekanntgabe der Prozessnummer oder des Spruchkörpers - gehen a n der Sache vorbei. Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, braucht es nämlich auch nicht an die Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt zu werden (Art. 330 ZPO). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.
E. 5.3.1 Eine andere Frage ist, ob die Erstinstanz bei der Behandlung dieses Revisionsgesuchs - wie von den Beschwerdeführern vor Vorinstanz geltend gemacht - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen hat.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz bejahte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 68 ZPO, weil die Erstinstanz es unterlassen hatte, die neu mandatierte Rechtsanwältin ins Rubrum ihres Entscheids aufzunehmen, und stellte diverse Mängel in der Aktenführung fest. Letztlich hielt sie diese Umstände aber nicht für entscheidrelevant.
E. 5.3.3 Implizit ging die Vorinstanz - trotz lückenhafter Aktenführung und gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer - von folgendem Sachverhalt aus: Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (vor Zustellung des Abschreibungsbeschlusses) hat die neu mandatierte Rechtsvertreterin ihrerseits um Ungültigerklärung, eventualiter Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs bzw. Fortführung des Verfahrens ersucht. Nach Erhalt des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 hat die Rechtsvertreterin am 28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden des Verfahrens am Bezirksgericht telefoniert. Mit Eingabe ebenfalls vom 28. Mai 2025 hat die Rechtsvertreterin dann ihre Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückgezogen, um diese später als Revisionsgesuch wieder neu einzubringen.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, die Erstinstanz bzw. der verfahrensleitende Richter habe ihre Rechtsvertreterin in Verletzung von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht auf das hängige Revisionsgesuch aufmerksam gemacht. Damit seien die Beschwerdeführer der Möglichkeit beraubt worden, ein professionell abgefasstes Revisionsgesuch einzureichen, und die Vorinstanz habe diverse ihrer Vorbringen unter Berufung auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (zu Unrecht bzw. unter Verletzung des Willkürverbots) unberücksichtigt gelassen. Da die Vorinstanz die beantragten Zeugeneinvernahmen zum Inhalt des am 28. Mai 2026 geführten Telefongesprächs (Rechtsvertreterin und erstinstanzlicher Richter) nicht abgenommen habe, sei das Recht der Beschwerdeführer auf Beweis bzw. ihr rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze ebenfalls das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
E. 5.3.5 Die Beschwerdeführer lassen klare und detaillierte Ausführungen vermissen, inwiefern die Vorinstanz (en) das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hätte (n). Im Gegenteil sind ihre Ausführungen wenig konzis, teilweise widersprüchlich und basieren insgesamt auf der (falschen) Annahme, dass die Erstinstanz die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 nicht als Revisionsgesuch entgegennehmen durfte, worauf letztlich ihre gesamte Argumentation hinausläuft. Dass die Erstinstanz die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsgesuch entgegennehmen durfte, wurde bereits aufgezeigt (oben E. 5.2). Dann hat die Erstinstanz aber mit der Behandlung der Laieneingabe als Revisionsgesuch auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Inwiefern es sodann eine Verletzung von Treu und Glauben darstellen soll, dass der erstinstanzliche Richter die Rechtsvertreterin anlässlich des geführten Telefonats nicht über "das hängige Revisionsverfahren" unterrichtet haben soll, begründen die Beschwerdeführer nicht weiter (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Rechtsvertreterin - wie die Beschwerdeführer in ihrer Replik explizit ausführen - um die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 gewusst hat, als sie mit dem erstinstanzlichen Richter telefonierte. Selbst wenn man also vom Inhalt des Telefongesprächs wie von den Beschwerdeführern geschildert - von der Vorinstanz wurde dieser Inhalt nicht festgestellt, dies rügen die Beschwerdeführer im Ergebnis aber unter Hinweis auf eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis als unvollständig - ausgeht, wäre es bei dieser Sachlage an den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreterin gelegen, sich nach dem Schicksal ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 zu erkundigen.
Dass die Rechtsvertreterin "nicht im Traum daran gedacht" haben will, dass diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Wie bereits ausgeführt, ist die Revision grundsätzlich das einzige Rechtsmittel gegen einen Vergleich (oben E. 5.2.3), was die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer wissen musste. Selbst wenn sie die - vorliegend nicht zu beurteilende - Rechtsauffassung vertritt, wonach es - solange noch kein Abschreibungsbeschluss ergangen ist - möglich sein müsse, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Vergleichs die Weiterführung des Verfahrens zu verlangen, ohne formell ein Revisionsgesuch zu stellen (vgl. oben E. 5.2.3), musste der Rechtsvertreterin bewusst (gewesen) sein, dass dies mindestens auch anders beurteilt werden könnte. Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht erklärbar, weshalb die Rechtsvertreterin explizit nur ihre "Einsprache" vom 26. Mai 2025 zurückzog - wobei offenbleiben kann, inwiefern diese Eingabe ohne Rechtskraftwirkung zurückgezogen werden konnte -, sich jedoch nicht nach der Behandlung der ihr bekannten Laieneingabe vom 22. Mai 2025, die ja ebenfalls eine "Einsprache" gegen den Vergleich war, erkundigte. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführer in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift explizit ausgeführt haben, der erstinstanzliche Richter habe der Rechtsvertreterin anlässlich des Telefonats erklärt, dass aus seiner Sicht "ohnehin nur die Revision gegen einen Vergleich zulässig sei". Eine Verletzung von Treu und Glauben, wie sie die Beschwerdeführer geltend machen und begründen, liegt also nicht vor. Dass im Vorgehen der Vorinstanz (en) anderweitig ein Verhalten gegen Treu und Glauben zu erblicken wäre, machen die Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorsitzende der Erstinstanz, wie die Beschwerdeführer mindestens sinngemäss unterstellen, absichtlich so vorgegangen ist, um ein genügend begründetes bzw. professionell abgefasstes Revisionsgesuch zu vereiteln. Unzutreffend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführer, bereits die Bejahung der Verletzung von Art. 68 ZPO (weil die Erstinstanz die neu mandatierte Rechtsvertreterin nicht ins Rubrum ihres Entscheids aufgenommen hatte) habe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müssen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die von ihnen beantragten Beweismittel (insbesondere Aktenbeizug und Zeugeneinvernahmen) nicht abgenommen und damit das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO und Art. 8 ZGB) verletzt, erweist sich ihre Beschwerde ebenfalls als unbegründet: Da selbst bei Abstellen auf den von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhalt rund um das Telefongespräch vom 28. Mai 2025 der Erstinstanz keine Bundesrechtsverletzungen vorgeworfen werden können und damit auch die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie diese Umstände als nicht entscheidrelevant erachtete, und es nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob der Vorsitzende der Erstinstanz absichtlich gehandelt hat, erübrigten sich diesbezügliche Beweisabnahmen. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass, selbst wenn der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 dem Beschwerdeführer gegenüber verbal ausfällig geworden ist, dies nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern würde (dazu unten, E. 8.1), musste sie auch diesbezüglich keine Beweise abnehmen. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht in ihrer Replik eingereichten echten Noven sind ausserdem unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht dargelegt, weshalb die Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens beigezogen werden müssten. Der Vorinstanz vorzuwerfen, es ergebe sich bereits aus der Terminologie "Aufsichtsbeschwerde" zweifelsfrei, wofür der Aktenbeizug gut gewesen wäre und die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, genügt nicht, um der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 152 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ohne Antrag einer Partei Akten eines anderen Verfahrens beigezogen hat, um den Standpunkt der Beschwerdeführer zu entkräften. Damit hat die Vorinstanz jedenfalls weder Art. 52 ZPO noch das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt, zumal Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien gerichtsnotorisch sind (Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 6 Der Vergleich wurde anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung abgeschlossen, nachdem die Beschwerdeführer den Gerichtssaal bereits verlassen hatten. Er ist daher nicht von den Beschwerdeführern persönlich, sondern von deren Rechtsvertreter unterzeichnet. In diesem Zusammenhang machten und machen die Beschwerdeführer diverse Nichtigkeitsgründe (dazu E. 7) und Willensmängel (dazu E. 8) geltend, die im Anschluss zu prüfen sind. Vorab ist jedoch auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung unrichtig sei. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz betreffend Protokollberichtigung mit Hinweis darauf nicht eingetreten, dass die Frage, ob das Protokoll korrekt ist, im Revisionsverfahren selbst aufgeworfen werden kann (Urteil 5A_995/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.3), was die Beschwerdeführer vorliegend getan haben.
E. 6.1 Im Protokoll der Erstinstanz zur Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 ist folgende Passage enthalten:
" (...) erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.-- an die Klägerin einverstanden zu sein".
E. 6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Protokollnotiz sei unrichtig. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach sich aus dieser Protokollstelle - wenn auch nicht völlig klar formuliert - ergebe, dass der Beschwerdeführer mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA
an ihn und
im Gegenzug dazu mit der Auszahlung von Fr. 1 Mio. an die Beschwerdegegnerin einverstanden war, sei willkürlich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 6.3 Mit diesen Ausführungen dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Protokollnotiz anhand ihres Wortlauts sowie unter Beizug des Vergleichsentwurfs sowie des schliesslich unterzeichneten Vergleichs überzeugend festgestellt und zur Begründung ergänzend auf ihre Erwägungen im Beschwerdeentscheid betreffend Protokollberichtigung verwiesen. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht im Einzelnen auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann verwiesen werden.
E. 6.4 Im Ergebnis misslingt es den Beschwerdeführern, eine willkürliche Feststellung der Parteierklärungen des Beschwerdeführers 1 (Art. 9 BV) und damit die Unrichtigkeit des Protokolls aufzuzeigen. Worin ausserdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs läge, erklären die Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1).
E. 7 Wie vor Vorinstanz berufen sich die Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 (und des darauf gestützt erlassenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025).
E. 7.1 Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1).
E. 7.2.1 Im erstinstanzlichen Erbteilungsverfahren hatten sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die der Beschwerdegegnerin erteilte Klagebewilligung ungültig sei, weil der Beschwerdeführer nicht ordentlich zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei und an dieser deshalb nicht teilgenommen habe. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin sei daher nicht einzutreten. Nach Abschluss des Vergleichs machten die Beschwerdeführer geltend, dieser sei nichtig, weil eine Prozessvoraussetzung - die gültige Klagebewilligung - gefehlt habe.
Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei zutreffend, dass die Erstinstanz zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfahren durchgeführt, zum Beweisergebnis die Stellungnahmen der Parteien eingeholt, im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung jedoch noch nicht über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden habe. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleichs. Nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien je einmal zum Beweisergebnis Stellung genommen hatten, seien sie telefonisch angefragt worden, ob sie Interesse an einer Instruktionsverhandlung mit gerichtlich geführten Vergleichsgesprächen hätten, was sämtliche Parteien - im Wissen um die noch offene Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung - bejaht hätten. Daraufhin sei den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenseite zugestellt worden unter Hinweis darauf, dass ihnen - bei Scheitern der Vergleichsverhandlung - Frist angesetzt werde, um Stellung zu nehmen. Den Parteien sei also bewusst und sie seien damit einverstanden gewesen, dass zuerst noch einmal versucht würde, eine Einigung zu erzielen, und dass nur bei Scheitern dieses Versuchs über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden würde. Die Parteien hätten weder im Verfahren vor Bezirksgericht noch vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie erst zu Vergleichsgesprächen bereit (gewesen) seien, wenn über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden worden sei. Die Parteien seien somit mit dem Vorgehen der Erstinstanz einverstanden gewesen und hätten sich in Kenntnis des Umstands, dass die Prozessvoraussetzungen strittig seien, auf Vergleichsgespräche eingelassen sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht gegeben.
E. 7.2.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, geht mehrheitlich an der Sache und den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Zwar kann sich ein Entscheid, der in der Sache ergeht, obschon eine Prozessvoraussetzung fehlt, unter Umständen bzw. je nachdem, welche Prozessvoraussetzung betroffen ist, als nichtig erweisen (BGE 151 II 120 E. 5.2; 140 III 227 E. 3.3; 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.2). Vorliegend ist aber gerade kein Entscheid in der Sache ergangen, sondern die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser hat zwar die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, es kommt ihm aber keine Entscheidqualität zu (BGE 149 III 145 E. 2.6.2). Damit setzt ein gerichtlicher Vergleich im Grundsatz nur voraus, dass ein gerichtliches Verfahren rechtshängig ist, während der Vergleich selbst Punkte erfassen kann, die ausserhalb des Streitgegenstands des Verfahrens liegen (Urteil 5A_454/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, im Vergleich hätte explizit vermerkt werden müssen, dass sich die Parteien darüber bewusst seien, dass die Klagebewilligung mangelhaft ist und sie trotzdem an diesen Vergleich gebunden werden möchten, kann dem nicht gefolgt werden. Erstens wurde gar nie über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden, zweitens war den Parteien - wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt - bewusst, dass die Gültigkeit der Klagebewilligung umstritten ist, darüber aber nur dann entschieden würde, wenn die Vergleichsgespräche erfolglos blieben. Dennoch haben sie sich mit dem Führen von Vergleichsgesprächen einverstanden erklärt. Mit dem unsubstanziierten Vorwurf, sie seien zu Vergleichsgesprächen gezwungen worden, dringen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht durch. Schliesslich haben die Parteien - im Wissen um die umstrittene Gültigkeit der Klagebewilligung - einen Vergleich geschlossen. Die Beschwerdeführer können nun nicht im Nachhinein geltend machen, die Klagebewilligung sei ungültig gewesen und damit sei der Vergleich nichtig (Art. 2 ZGB), obwohl sie den Vergleich in Kenntnis davon, dass die Gültigkeit der Klagebewilligung umstritten war, geschlossen haben. Den Parteien wäre es sodann freigestanden, die Durchführung von Vergleichsgesprächen abzulehnen oder zu beantragen, dass zuerst über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden werde. Dies haben sie jedoch unterlassen. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die angebliche Ungültigkeit der Klagebewilligung den Vergleich nicht nichtig erscheinen lässt.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz prüfte sodann auf Vorbringen der Beschwerdeführer, ob Art. 241 Abs. 1 ZPO die persönliche Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs durch die Parteien vorsieht und der Umstand, dass dieser von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, zur Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs führt. Sie verneinte dies. Sie erwog insbesondere, die Rechtsvertreter seien explizit zum "Abschluss von Vergleichen" bevollmächtigt gewesen.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführer halten weiter daran fest, dass sie nach Art. 241 Abs. 1 ZPO den Vergleich persönlich hätten unterzeichnen müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Art. 241 Abs. 1 ZPO sieht - in der deutschen und italienischen Sprachfassung - vor, dass, wenn dem Gericht ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug zu Protokoll gegeben wird, die Parteien dieses zu unterzeichnen haben. In der französischen Sprachfassung ist davon die Rede, dass die Parteien einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug zu unterzeichnen haben. Erforderlich ist somit, dass die Parteien entweder den Vergleich, die Klageanerkennung oder den Klagerückzug oder aber das Protokoll, das eine entsprechende mündliche Prozesserklärung protokolliert, unterzeichnen. Art. 241 Abs. 1 ZPO schreibt jedoch nicht vor, dass die Parteien
persönlich zu unterzeichnen hätten. Die Parteivertretung handelt im Namen und auf Rechnung ihres Klienten. Der Begriff "Parteien" in Art. 241 Abs. 1 ZPO umfasst demnach auch diejenige Partei, die durch eine zur Unterzeichnung einer entsprechenden Prozesserklärung bevollmächtigte (siehe Art. 396 Abs. 3 OR) Stellvertretung handelt. Die Unterzeichnung durch die Parteivertretung genügt demzufolge (so ausdrücklich TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 241 ZPO; vgl. auch LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 17b zu Art. 241 ZPO; siehe auch Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Neuchâtel vom 11. Februar 2014, Verfahrensnummer CACIV.2013.44 E. 2). Dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer über die hierfür notwendige Vollmacht (Art. 396 Abs. 3 OR) verfügten, hat die Vorinstanz festgestellt und rügen die Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Deren gegenteilige, unsubstanziierte und appellatorische Behauptung, die Rechtsvertreter seien - im Innenverhältnis, worauf es vorliegend ohnehin nicht ankommt (Art. 33 Abs. 3 OR) - nicht zum Abschluss des Vergleichs mandatiert gewesen, vermag die vorinstanzliche Feststellung nicht zu Fall zu bringen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt deshalb auch diesbezüglich nicht vor.
E. 7.4 Schliesslich liess die Vorinstanz auch das Argument, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker dem Vergleich nicht zugestimmt habe, nicht als Nichtigkeitsgrund gelten. Die Beschwerdeführer beharren auch vor Bundesgericht auf der Nichtigkeit des Vergleichs aus diesem Grund. Ihrer Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Willensvollstrecker zwar die Erbteilung vorzubereiten, aber die Erbteilung selbst ist Sache der Erben bzw. des Gerichts (vgl. BGE 102 II 197 E. 2c; Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3; GEISER/WOLF, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2023, N. 52 zu Art. 518 ZGB). Die Erben können namentlich auch eine vom letzten Willen des Erblassers bzw. von der gesetzlichen Ordnung abweichende Erbteilung (für den Willensvollstrecker verbindlich) vereinbaren (vgl. BGE 114 II 418 E. 2a zum Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung; KÜNZLE, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 517-518 ZGB; siehe auch CHRIST/EICHNER, in: Erbrecht, Abt/Weibel (Hrsg.), 5. Aufl. 2023, N. 84 zu Art. 518 ZGB). Der Willensvollstrecker ist auch nicht legitimiert, im Falle der Ablehnung seines Teilungsvorschlags selbst eine Erbteilungsklage zu erheben (BGE 102 II 197 E. 2c; Urteil 5A_707/2020 vom 16. März 2021 E. 6.1). Es ist folglich nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, inwiefern der Vergleich an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte, weil der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Willensvollstrecker, nicht als Erbe, von diesem ausgeschlossen worden sei.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den Vergleich vom 13. Mai 2025 - und damit auch nicht für den Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 - gegeben sind.
E. 8 Die Vorinstanz verneinte das Bestehen von Revisionsgründen gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, insbesondere das Vorliegen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Willensmängel.
E. 8.1.1 Als erstes prüfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund von Bedrohungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 13. Mai 2025 seien die Beschwerdeführer in gegründete Furcht (Art. 29 f. OR) versetzt worden. Sie erwog dazu zum einen, dass die Beschwerdeführer dies zu spät - nämlich erst im Beschwerdeverfahren - geltend gemacht hätten, führte zum anderen aber aus, dass dieser Willensmangel ohnehin nicht gegeben wäre. Denn selbst wenn die Beschwerdeführer die Verhandlung mitunter wegen der angeblichen Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin verlassen hätten, so hätten sie dies im Wissen darum getan, dass ihre Anwälte in der Verhandlung verblieben, um den Vergleich zum Abschluss zu bringen bzw. "final auszugestalten". Ebenso sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass ihre Rechtsvertreter zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt seien. Diese Rechtsvertreter schienen die Äusserungen des Gegenanwalts auch nicht als derart gewichtig angesehen zu haben, dass die Instruktionsverhandlung hätte abgebrochen werden müssen, was sie jederzeit hätten verlangen können.
E. 8.1.2 Die Beschwerdeführer rügen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich falsch und willkürlich und verstiessen gegen Treu und Glauben. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass sie den Vergleich persönlich würden unterzeichnen müssen, wie das auch im ersten Entwurf des Vergleiches vorgesehen gewesen sei. Die Rechtsanwälte seien nicht in der Verhandlung geblieben, um den Vergleich durch ihre Unterschrift abzuschliessen, da sie diesen Auftrag nicht gehabt hätten, was der Erstinstanz implizit so kommuniziert worden sei. Eine "finale Ausgestaltung" bedeute auch nicht einen "finalen Abschluss". Willkürlich sei auch die Feststellung, dass niemand den Abbruch der Verhandlung gefordert habe.
E. 8.1.3 Diese appellatorischen Ausführungen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich (Art. 9 BV) auszuweisen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer haben den Vergleich unterzeichnet, nachdem sie - noch in Anwesenheit der Beschwerdeführer - erklärt hatten, sie seien zur "finalen Ausgestaltung" desselben berechtigt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung, auf das wie gesehen abgestellt werden kann (oben E. 6). Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer dem Gericht und der Gegenpartei die Bevollmächtigung - einschliesslich derjenigen zum Abschluss von Vergleichen - schriftlich mitgeteilt. Die Erstinstanz und die Gegenpartei durften damit davon ausgehen, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des Vergleichs bevollmächtigt waren (Art. 33 Abs. 3 OR). Konkrete Umstände, die dem entgegenstünden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung, die Rechtsvertreter seien nicht in der Verhandlung geblieben, um den Vergleich abzuschliessen, sondern nur, um diesen weiter zu verhandeln, als offensichtlich falsch. Die Feststellung, die Rechtsvertreter hätten den Abbruch der Verhandlung nicht beantragt, bezeichnen die Beschwerdeführer weiter zwar als willkürlich, sie behaupten aber nicht einmal, tatsächlich den Abbruch der Verhandlung beantragt zu haben. Daraus zu schliessen, dass die Rechtsvertreter die Äusserungen des Gegenanwalts offenbar nicht als derart gravierend erachtet haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohnehin machen die Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht geltend bzw. haben sie auch vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass sie sich aufgrund der angeblichen Äusserungen des Gegenanwalts damit einverstanden erklärt haben, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke in den USA übernimmt und der Beschwerdegegnerin im Gegenzug Fr. 1'000'000.-- ausbezahlt würden. Genau mit diesem Inhalt, mit dem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hat (siehe E. 6), wurde der gerichtliche Vergleich aber abgeschlossen, womit das Argument der Beschwerdeführer, ihnen sei bei Verlassen des Gerichtssaales der Inhalt des Vergleichs nicht bekannt gewesen, ins Leere läuft. Es ist daher so oder anders nicht ersichtlich, inwiefern die angeblichen Äusserungen des Gegenanwalts überhaupt kausal zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sein sollten (vgl. Art. 29 Abs. 1 OR).
E. 8.2 Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sie den Vergleich nie in Ruhe hätten durchlesen können, sind vor dem Hintergrund, dass nach Vorlegen des Vergleichsentwurfs - der im Wesentlichen (bis auf den Betrag, den die Beschwerdegegnerin erhalten soll), dem abgeschlossenen Vergleich entspricht - durch das Gericht nach der Mittagspause gemäss vorinstanzlicher Feststellung mindestens ein weiterer Unterbruch erfolgte, unglaubha ft, bzw. ist mindestens die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich. Damit hält auch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach weder von einem Irrtum noch von einem Grundlagenirrtum (Art. 23 f. OR) die Rede sein könne, vor Bundesrecht stand. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie - bzw. der Beschwerdeführer - seien übervorteilt worden, weil erstens die Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers mehr Güter in Form von Schweizerfranken bekomme und sich nicht um den Verkauf der ihr ursprünglich zugeteilten Liegenschaften küm-mern müsse und zweitens gemäss Vergleich der Beschwerdeführer das Vermächtnis an die Beschwerdeführerin auszahlen müsse, läuft somit ins Leere. Ohnehin legen die Beschwerdeführer nicht dar und haben sie soweit ersichtlich - jedenfalls behaupten die Beschwerdeführer nichts anderes - auch vorinstanzlich nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 21 OR überhaupt gegeben sein sollten. Sie machen beispielsweise keine Angaben dazu, wie hoch die jeweiligen Anteile der Erben in etwa ausfallen und inwiefern der Beschwerdeführer mit dem geschlossenen Vergleich gegenüber dem Testament konkret benachteiligt sein sollte. Damit ist es auch nicht weiter von Belang, dass die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat. Weiterungen erübrigen sich.
E. 8.3 Die Beschwerdeführer wussten gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Anwälte zum Abschluss von (gerichtlichen) Vergleichen bevollmächtigt sind. Ausserdem waren sie bei der Erklärung der Rechtsvertreter, dass sie zur "finalen Ausgestaltung" des Vergleichs bevollmächtigt seien, noch im Gerichtssaal, den sie anschliessend - ohne dass sie den Abbruch der Verhandlung gefordert hätten - verlassen haben. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer darüber getäuscht worden wären, dass auch die finale Version des Vergleichs durch sie zu unterzeichnen wäre.
E. 9 Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer ausserdem eine Rechtsverzögerung durch die Erstinstanz geltend gemacht, da diese den Nichteintretensentscheid - wegen (angeblich) mangelhafter Klagebewilligung - hinausgezögert habe. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde trat die Vorinstanz nicht ein, da es den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beschwerdeführer bringen vor Bundesgericht zwar vor, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Sie legen aber nicht dar, inwiefern sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch ein Rechtsschutzinteresse gehabt haben sollten. Einfach zu behaupten, dies sei der Fall gewesen, weil sie stets einen Nichteintretensentscheid verlangt hätten, genügt nicht. Ihre Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG); darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin besteht kein Anspruch auf einen Zwischenentscheid über die Prozessvoraussetzungen, auch wenn das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen möglichst frühzeitig zu prüfen ist (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Schliesslich obliegt die Prozessleitung dem Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), das diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. zuletzt Urteil 5A_423/2026 vom 7. August 2026 E. 3.3).
E. 10 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Sie haben der Beschwerdegegnerin überdies - ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Angesichts des geringen Umfangs der Beschwerdeantwort ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'000.-- festzulegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1111/2025
Urteil vom 11. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Myriam Anna Gehri,
Beschwerdeführer,
gegen
C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung (Revision),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. November 2025 (RB250023-O/U).
Sachverhalt:
A.
2021 verstarb D.A.________ (Erblasserin). Zu diesem Zeitpunkt war ihr Ehemann bereits verstorben. Die Ehegatten hatten zwei gemeinsame Kinder, A.A.________ und C.A.________.
A.a. Im Nachlass der Erblasserin befanden sich diverse Grundstücke in der Schweiz und in den USA, ausserdem ein Bankguthaben von über Fr. 2 Mio.
A.b. Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 30. April 2019 setzte die Erblasserin ihre Tochter C.A.________ auf den Pflichtteil. Der Sohn A.A.________ sollte den gesetzlichen Erbteil erhalten und der Lebenspartnerin ihres Sohnes, B.________, richtete die Erblasserin die frei verfügbare Quote als Vermächtnis aus. Die Erblasserin setzte ihren Sohn ausserdem als Willensvollstrecker ein. Am 9. Oktober 2019 wurde eine Ergänzung zu dieser letztwilligen Verfügung öffentlich beurkundet. Diese sah im Wesentlichen vor, dass die Grundstücke in den USA von der Tochter und die Grundstücke in der Schweiz vom Sohn (je zu einem bestimmten Anrechnungswert) zu übernehmen seien. Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen wurden nach dem Tod der Erblasserin eröffnet und der Sohn nahm das Amt als Willensvollstrecker an. In der Folge entstanden diverse Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Verwaltung und Teilung des Nachlasses.
A.c. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erhob C.A.________ unter Vorlage einer Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 am Bezirksgericht Winterthur eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage gegen A.A.________ und B.________. Letztere machten in erster Linie geltend, auf die Klage sei mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten.
A.d. Dennoch fand am 13. Mai 2025 eine Instruktionsverhandlung statt. Anlässlich dieser Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Demnach erhält C.A.________ aus dem Nachlass Fr. 1'000'000.--; der Rest - Liegenschaften in der Schweiz und in den USA sowie das restliche Bankguthaben - fällt an A.A.________, der B.________ zudem das ihr zustehende Vermächtnis gemäss noch zu schliessender separater bilateraler Vereinbarung auszurichten hat. Den Vergleich unterzeichneten nicht die Beklagten persönlich, sondern die sie vertretenden Rechtsanwälte, da A.A.________ und B.________ die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hatten.
A.e. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
B.
A.A.________ und B.________ akzeptierten den Vergleich und den gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschluss nicht. Dies führte zu verschiedenen Verfahren, von denen zurzeit noch zwei am Bundesgericht hängig sind:
B.a. Am 22. Mai 2025, noch bevor ihnen der Abschreibungsbeschluss zugestellt worden war, reichten A.A.________ und B.________ persönlich beim Bezirksgericht ein Schreiben ein, in dem sie das Gericht darum ersuchten, den Vergleich für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht nahm das Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses am 13. Juni 2025 ab. Hiergegen gelangten A.A.________ und B.________ - nunmehr vertreten von ihrer am 22. Mai 2025 neu mandatierten Rechtsanwältin - mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 seien aufzuheben und das Bezirksgericht sei anzuweisen, das Verfahren (unter Wiederholung des Schlichtungsverfahrens) fortzuführen. Im Sinne einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ausserdem festzustellen, dass das Bezirksgericht das Verfahren ungebührlich verzögert habe, indem es die Frage der gültigen Klagebewilligung nicht entschied. Das Obergericht wies die Beschwerde am 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat (vorliegendes Verfahren 5A_1111/2025). Am 11. September 2025 machten A.A.________ und B.________ein (weiteres) Revisionsverfahren beim Bezirksgericht Winterthur anhängig. Dort beantragten sie insbesondere den Ausstand des vorsitzenden Bezirksrichters (Verfahren 5A_418/2026).
B.b. Gegen den Abschreibungsbeschluss gelangten A.A.________ und B.________ am 9. Juni 2025 mit Berufung, subsidiär Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten die Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses, eventualiter die Aufhebung desselben. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 5A_611/2025 vom 1. Juni 2026).
B.c. Am 4. Juni 2025 ersuchten A.A.________ und B.________ das Bezirksgericht um Berichtigung des Protokolls der Instruktionsverhandlung. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 10. Juni 2025 und das Obergericht die hiergegen gerichtete Beschwerde am 2. Oktober 2025 ab. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_995/2025 vom 1. Juni 2026).
B.d. Schliesslich erhoben A.A.________ und B.________ am 4. Juli 2025 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Verfahrens vor Bezirksgericht, Christian Vogel, und den Vergleich vom 13. Mai 2025. Die Verwaltungskommission wies die Beschwerde am 5. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 9. Oktober 2025 ab, soweit sie darauf eintrat; das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein (Urteil 5A_993/2025 vom 1. Juni 2026).
C.
Gegen den ihnen am 20. November 2025 zugestellten Entscheid vom 14. November 2025 (oben Bst. B.a) erheben A.A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Beschwerde. Es sei die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des gestützt darauf ergangenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 festzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2026, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Es folgten Replik und Duplik. Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Entscheid, mit dem ein oberes Gericht als kantonal letzte Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über ein Revisionsgesuch betreffend ein durch Vergleich abgeschlossenes Erbteilungsverfahren entschieden hat. Dies ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer haben sie innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und sind zu ihrer Erhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht durchgehend gerecht. Soweit in der Beschwerdeschrift losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid und ohne konkrete Sachverhaltsrügen Behauptungen erhoben werden, kann darauf nicht abgestellt werden.
3.
Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Bundesgericht hauptsächlich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführer nicht gegen sie richten, sondern gegen die Erstinstanz bzw. den erstinstanzlichen Richter, den Friedensrichter und die eigenen Rechtsanwälte; das Bundesgericht sei aber nicht zuständig, darüber zu befinden. Diese Ausführungen treffen nicht zu. Selbstverständlich ist das Bundesgericht zuständig, die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler zu prüfen. Ebenso hat es grundsätzlich die erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe (unter anderem betrifft dies die Frage, ob die Rechtsanwälte den Vergleich für die Beschwerdeführer unterzeichnen durften und ob eine allenfalls ungültige Klagebewilligung in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist) zu beurteilen, alles unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, oben E. 2).
4.
Die Beschwerdeführer rügen verschiedentlich, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BGG) verletzt, weil sie sich nicht mit all ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht erfordert es aber nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich hinreichend deutlich, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
5.
5.1. Die Beschwerdeführer beanstandeten vor Vorinstanz, die Erstinstanz habe die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Revisionsgesuch behandelt.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwog, diese Rüge gehe an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 22. Mai 2025 vor Erstinstanz "Einsprache" gegen den Vergleich erhoben. Sodann heisse der Betreff der Einsprache "Anfechtung Vergleich". Die Erstinstanz habe diese "Einsprache" anhand zu nehmen und zu behandeln gehabt. Die einzige Einsprachemöglichkeit gegen einen Vergleich sei die Revision, sodass es folgerichtig gewesen sei, die von Laien als "Einsprache" bezeichnete Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mangels Alternative habe die Erstinstanz auch nicht bei den Beschwerdeführern nachfragen müssen, ob die "Einsprache" als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei.
5.2.2. Die Beschwerdeführer meinen, es könne gar nicht sein, dass die Erstinstanz ihre Eingabe als Revisionsgesuch aufgefasst habe, denn sie habe keine der üblichen und notwendigen prozessleitenden Vorkehrungen getroffen, um die Eingabe als Revision entgegenzunehmen. Es sei weder eine Eingangsanzeige versandt noch seien die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und auch der Spruchkörper und die Prozessnummer seien nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht im Rubrum aufgeführt worden. Die Erstinstanz habe vorsätzlich gehandelt, in Wahrheit sei diese nie davon ausgegangen, es mit einem Revisionsgesuch zu tun zu haben.
5.2.3. Mit ihren Ausführungen setzen die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Da als einziges Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Vergleich die Revision zur Verfügung steht (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.3) und die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 explizit die Anfechtung dieses Vergleichs zum Gegenstand hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm. Daran ändert die von gewissen Stimmen in der Lehre vertretene Auffassung nichts, dass, wenn noch kein Abschreibungsentscheid ergangen ist, das Gericht im gleichen Verfahren zu entscheiden hat, ob die Klage infolge Vergleich als erledigt erklärt wird oder der Prozess infolge Unverbindlichkeit der Abstandserklärung weitergeführt wird (so namentlich STAEHELIN, in:, Zivilprozessrecht, Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, § 23 Rz. 30 i.V.m. Rz. 23). Dass dieses Vorgehen gefestigter kantonaler Praxis und Rechtsprechung entspräche, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Bei dieser Ausgangslage mussten sie damit rechnen, dass die Erstinstanz die Eingabe als Revisionsgesuch behandeln würde. Für die rechtliche Einordnung der Eingabe kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob die Erstinstanz davon ausging, es handle sich um ein Revisionsgesuch. Entscheidend ist, dass sie die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe als Rechtsmittel und damit als Revision behandeln durfte. Die weiteren Ausführungen - keine Eingangsanzeige, Einholung eines Kostenvorschusses, Bekanntgabe der Prozessnummer oder des Spruchkörpers - gehen a n der Sache vorbei. Erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, braucht es nämlich auch nicht an die Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt zu werden (Art. 330 ZPO). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht dargetan.
5.3.
5.3.1. Eine andere Frage ist, ob die Erstinstanz bei der Behandlung dieses Revisionsgesuchs - wie von den Beschwerdeführern vor Vorinstanz geltend gemacht - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen hat.
5.3.2. Die Vorinstanz bejahte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 68 ZPO, weil die Erstinstanz es unterlassen hatte, die neu mandatierte Rechtsanwältin ins Rubrum ihres Entscheids aufzunehmen, und stellte diverse Mängel in der Aktenführung fest. Letztlich hielt sie diese Umstände aber nicht für entscheidrelevant.
5.3.3. Implizit ging die Vorinstanz - trotz lückenhafter Aktenführung und gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer - von folgendem Sachverhalt aus: Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (vor Zustellung des Abschreibungsbeschlusses) hat die neu mandatierte Rechtsvertreterin ihrerseits um Ungültigerklärung, eventualiter Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs bzw. Fortführung des Verfahrens ersucht. Nach Erhalt des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 hat die Rechtsvertreterin am 28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden des Verfahrens am Bezirksgericht telefoniert. Mit Eingabe ebenfalls vom 28. Mai 2025 hat die Rechtsvertreterin dann ihre Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückgezogen, um diese später als Revisionsgesuch wieder neu einzubringen.
5.3.4. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang zusammengefasst geltend, die Erstinstanz bzw. der verfahrensleitende Richter habe ihre Rechtsvertreterin in Verletzung von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht auf das hängige Revisionsgesuch aufmerksam gemacht. Damit seien die Beschwerdeführer der Möglichkeit beraubt worden, ein professionell abgefasstes Revisionsgesuch einzureichen, und die Vorinstanz habe diverse ihrer Vorbringen unter Berufung auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (zu Unrecht bzw. unter Verletzung des Willkürverbots) unberücksichtigt gelassen. Da die Vorinstanz die beantragten Zeugeneinvernahmen zum Inhalt des am 28. Mai 2026 geführten Telefongesprächs (Rechtsvertreterin und erstinstanzlicher Richter) nicht abgenommen habe, sei das Recht der Beschwerdeführer auf Beweis bzw. ihr rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze ebenfalls das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
5.3.5. Die Beschwerdeführer lassen klare und detaillierte Ausführungen vermissen, inwiefern die Vorinstanz (en) das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO und Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hätte (n). Im Gegenteil sind ihre Ausführungen wenig konzis, teilweise widersprüchlich und basieren insgesamt auf der (falschen) Annahme, dass die Erstinstanz die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 nicht als Revisionsgesuch entgegennehmen durfte, worauf letztlich ihre gesamte Argumentation hinausläuft. Dass die Erstinstanz die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsgesuch entgegennehmen durfte, wurde bereits aufgezeigt (oben E. 5.2). Dann hat die Erstinstanz aber mit der Behandlung der Laieneingabe als Revisionsgesuch auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Inwiefern es sodann eine Verletzung von Treu und Glauben darstellen soll, dass der erstinstanzliche Richter die Rechtsvertreterin anlässlich des geführten Telefonats nicht über "das hängige Revisionsverfahren" unterrichtet haben soll, begründen die Beschwerdeführer nicht weiter (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Rechtsvertreterin - wie die Beschwerdeführer in ihrer Replik explizit ausführen - um die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 gewusst hat, als sie mit dem erstinstanzlichen Richter telefonierte. Selbst wenn man also vom Inhalt des Telefongesprächs wie von den Beschwerdeführern geschildert - von der Vorinstanz wurde dieser Inhalt nicht festgestellt, dies rügen die Beschwerdeführer im Ergebnis aber unter Hinweis auf eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis als unvollständig - ausgeht, wäre es bei dieser Sachlage an den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreterin gelegen, sich nach dem Schicksal ihrer Eingabe vom 22. Mai 2025 zu erkundigen.
Dass die Rechtsvertreterin "nicht im Traum daran gedacht" haben will, dass diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Wie bereits ausgeführt, ist die Revision grundsätzlich das einzige Rechtsmittel gegen einen Vergleich (oben E. 5.2.3), was die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer wissen musste. Selbst wenn sie die - vorliegend nicht zu beurteilende - Rechtsauffassung vertritt, wonach es - solange noch kein Abschreibungsbeschluss ergangen ist - möglich sein müsse, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Vergleichs die Weiterführung des Verfahrens zu verlangen, ohne formell ein Revisionsgesuch zu stellen (vgl. oben E. 5.2.3), musste der Rechtsvertreterin bewusst (gewesen) sein, dass dies mindestens auch anders beurteilt werden könnte. Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht erklärbar, weshalb die Rechtsvertreterin explizit nur ihre "Einsprache" vom 26. Mai 2025 zurückzog - wobei offenbleiben kann, inwiefern diese Eingabe ohne Rechtskraftwirkung zurückgezogen werden konnte -, sich jedoch nicht nach der Behandlung der ihr bekannten Laieneingabe vom 22. Mai 2025, die ja ebenfalls eine "Einsprache" gegen den Vergleich war, erkundigte. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführer in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift explizit ausgeführt haben, der erstinstanzliche Richter habe der Rechtsvertreterin anlässlich des Telefonats erklärt, dass aus seiner Sicht "ohnehin nur die Revision gegen einen Vergleich zulässig sei". Eine Verletzung von Treu und Glauben, wie sie die Beschwerdeführer geltend machen und begründen, liegt also nicht vor. Dass im Vorgehen der Vorinstanz (en) anderweitig ein Verhalten gegen Treu und Glauben zu erblicken wäre, machen die Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorsitzende der Erstinstanz, wie die Beschwerdeführer mindestens sinngemäss unterstellen, absichtlich so vorgegangen ist, um ein genügend begründetes bzw. professionell abgefasstes Revisionsgesuch zu vereiteln. Unzutreffend ist schliesslich die Argumentation der Beschwerdeführer, bereits die Bejahung der Verletzung von Art. 68 ZPO (weil die Erstinstanz die neu mandatierte Rechtsvertreterin nicht ins Rubrum ihres Entscheids aufgenommen hatte) habe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müssen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.4. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die von ihnen beantragten Beweismittel (insbesondere Aktenbeizug und Zeugeneinvernahmen) nicht abgenommen und damit das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO und Art. 8 ZGB) verletzt, erweist sich ihre Beschwerde ebenfalls als unbegründet: Da selbst bei Abstellen auf den von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhalt rund um das Telefongespräch vom 28. Mai 2025 der Erstinstanz keine Bundesrechtsverletzungen vorgeworfen werden können und damit auch die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie diese Umstände als nicht entscheidrelevant erachtete, und es nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob der Vorsitzende der Erstinstanz absichtlich gehandelt hat, erübrigten sich diesbezügliche Beweisabnahmen. Da die Vorinstanz zum Schluss kam, dass, selbst wenn der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 dem Beschwerdeführer gegenüber verbal ausfällig geworden ist, dies nichts am Ergebnis des Verfahrens ändern würde (dazu unten, E. 8.1), musste sie auch diesbezüglich keine Beweise abnehmen. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht in ihrer Replik eingereichten echten Noven sind ausserdem unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemäss deren Feststellungen nicht dargelegt, weshalb die Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens beigezogen werden müssten. Der Vorinstanz vorzuwerfen, es ergebe sich bereits aus der Terminologie "Aufsichtsbeschwerde" zweifelsfrei, wofür der Aktenbeizug gut gewesen wäre und die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, genügt nicht, um der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 152 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ohne Antrag einer Partei Akten eines anderen Verfahrens beigezogen hat, um den Standpunkt der Beschwerdeführer zu entkräften. Damit hat die Vorinstanz jedenfalls weder Art. 52 ZPO noch das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt, zumal Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien gerichtsnotorisch sind (Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
6.
Der Vergleich wurde anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung abgeschlossen, nachdem die Beschwerdeführer den Gerichtssaal bereits verlassen hatten. Er ist daher nicht von den Beschwerdeführern persönlich, sondern von deren Rechtsvertreter unterzeichnet. In diesem Zusammenhang machten und machen die Beschwerdeführer diverse Nichtigkeitsgründe (dazu E. 7) und Willensmängel (dazu E. 8) geltend, die im Anschluss zu prüfen sind. Vorab ist jedoch auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung unrichtig sei. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz betreffend Protokollberichtigung mit Hinweis darauf nicht eingetreten, dass die Frage, ob das Protokoll korrekt ist, im Revisionsverfahren selbst aufgeworfen werden kann (Urteil 5A_995/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.3), was die Beschwerdeführer vorliegend getan haben.
6.1. Im Protokoll der Erstinstanz zur Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 ist folgende Passage enthalten:
" (...) erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.-- an die Klägerin einverstanden zu sein".
6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Protokollnotiz sei unrichtig. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach sich aus dieser Protokollstelle - wenn auch nicht völlig klar formuliert - ergebe, dass der Beschwerdeführer mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA
an ihn und
im Gegenzug dazu mit der Auszahlung von Fr. 1 Mio. an die Beschwerdegegnerin einverstanden war, sei willkürlich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
6.3. Mit diesen Ausführungen dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hat den Inhalt der Protokollnotiz anhand ihres Wortlauts sowie unter Beizug des Vergleichsentwurfs sowie des schliesslich unterzeichneten Vergleichs überzeugend festgestellt und zur Begründung ergänzend auf ihre Erwägungen im Beschwerdeentscheid betreffend Protokollberichtigung verwiesen. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht im Einzelnen auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann verwiesen werden.
6.4. Im Ergebnis misslingt es den Beschwerdeführern, eine willkürliche Feststellung der Parteierklärungen des Beschwerdeführers 1 (Art. 9 BV) und damit die Unrichtigkeit des Protokolls aufzuzeigen. Worin ausserdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs läge, erklären die Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1).
7.
Wie vor Vorinstanz berufen sich die Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 (und des darauf gestützt erlassenen Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025).
7.1. Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1).
7.2.
7.2.1. Im erstinstanzlichen Erbteilungsverfahren hatten sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die der Beschwerdegegnerin erteilte Klagebewilligung ungültig sei, weil der Beschwerdeführer nicht ordentlich zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei und an dieser deshalb nicht teilgenommen habe. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin sei daher nicht einzutreten. Nach Abschluss des Vergleichs machten die Beschwerdeführer geltend, dieser sei nichtig, weil eine Prozessvoraussetzung - die gültige Klagebewilligung - gefehlt habe.
Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei zutreffend, dass die Erstinstanz zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfahren durchgeführt, zum Beweisergebnis die Stellungnahmen der Parteien eingeholt, im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlung jedoch noch nicht über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden habe. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleichs. Nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien je einmal zum Beweisergebnis Stellung genommen hatten, seien sie telefonisch angefragt worden, ob sie Interesse an einer Instruktionsverhandlung mit gerichtlich geführten Vergleichsgesprächen hätten, was sämtliche Parteien - im Wissen um die noch offene Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung - bejaht hätten. Daraufhin sei den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenseite zugestellt worden unter Hinweis darauf, dass ihnen - bei Scheitern der Vergleichsverhandlung - Frist angesetzt werde, um Stellung zu nehmen. Den Parteien sei also bewusst und sie seien damit einverstanden gewesen, dass zuerst noch einmal versucht würde, eine Einigung zu erzielen, und dass nur bei Scheitern dieses Versuchs über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden würde. Die Parteien hätten weder im Verfahren vor Bezirksgericht noch vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sie erst zu Vergleichsgesprächen bereit (gewesen) seien, wenn über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden worden sei. Die Parteien seien somit mit dem Vorgehen der Erstinstanz einverstanden gewesen und hätten sich in Kenntnis des Umstands, dass die Prozessvoraussetzungen strittig seien, auf Vergleichsgespräche eingelassen sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung einen Vergleich abgeschlossen. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht gegeben.
7.2.2. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, geht mehrheitlich an der Sache und den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Zwar kann sich ein Entscheid, der in der Sache ergeht, obschon eine Prozessvoraussetzung fehlt, unter Umständen bzw. je nachdem, welche Prozessvoraussetzung betroffen ist, als nichtig erweisen (BGE 151 II 120 E. 5.2; 140 III 227 E. 3.3; 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.2). Vorliegend ist aber gerade kein Entscheid in der Sache ergangen, sondern die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dieser hat zwar die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, es kommt ihm aber keine Entscheidqualität zu (BGE 149 III 145 E. 2.6.2). Damit setzt ein gerichtlicher Vergleich im Grundsatz nur voraus, dass ein gerichtliches Verfahren rechtshängig ist, während der Vergleich selbst Punkte erfassen kann, die ausserhalb des Streitgegenstands des Verfahrens liegen (Urteil 5A_454/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, im Vergleich hätte explizit vermerkt werden müssen, dass sich die Parteien darüber bewusst seien, dass die Klagebewilligung mangelhaft ist und sie trotzdem an diesen Vergleich gebunden werden möchten, kann dem nicht gefolgt werden. Erstens wurde gar nie über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden, zweitens war den Parteien - wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt - bewusst, dass die Gültigkeit der Klagebewilligung umstritten ist, darüber aber nur dann entschieden würde, wenn die Vergleichsgespräche erfolglos blieben. Dennoch haben sie sich mit dem Führen von Vergleichsgesprächen einverstanden erklärt. Mit dem unsubstanziierten Vorwurf, sie seien zu Vergleichsgesprächen gezwungen worden, dringen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht durch. Schliesslich haben die Parteien - im Wissen um die umstrittene Gültigkeit der Klagebewilligung - einen Vergleich geschlossen. Die Beschwerdeführer können nun nicht im Nachhinein geltend machen, die Klagebewilligung sei ungültig gewesen und damit sei der Vergleich nichtig (Art. 2 ZGB), obwohl sie den Vergleich in Kenntnis davon, dass die Gültigkeit der Klagebewilligung umstritten war, geschlossen haben. Den Parteien wäre es sodann freigestanden, die Durchführung von Vergleichsgesprächen abzulehnen oder zu beantragen, dass zuerst über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden werde. Dies haben sie jedoch unterlassen. Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die angebliche Ungültigkeit der Klagebewilligung den Vergleich nicht nichtig erscheinen lässt.
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz prüfte sodann auf Vorbringen der Beschwerdeführer, ob Art. 241 Abs. 1 ZPO die persönliche Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs durch die Parteien vorsieht und der Umstand, dass dieser von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, zur Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs führt. Sie verneinte dies. Sie erwog insbesondere, die Rechtsvertreter seien explizit zum "Abschluss von Vergleichen" bevollmächtigt gewesen.
7.3.2. Die Beschwerdeführer halten weiter daran fest, dass sie nach Art. 241 Abs. 1 ZPO den Vergleich persönlich hätten unterzeichnen müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Art. 241 Abs. 1 ZPO sieht - in der deutschen und italienischen Sprachfassung - vor, dass, wenn dem Gericht ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug zu Protokoll gegeben wird, die Parteien dieses zu unterzeichnen haben. In der französischen Sprachfassung ist davon die Rede, dass die Parteien einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug zu unterzeichnen haben. Erforderlich ist somit, dass die Parteien entweder den Vergleich, die Klageanerkennung oder den Klagerückzug oder aber das Protokoll, das eine entsprechende mündliche Prozesserklärung protokolliert, unterzeichnen. Art. 241 Abs. 1 ZPO schreibt jedoch nicht vor, dass die Parteien
persönlich zu unterzeichnen hätten. Die Parteivertretung handelt im Namen und auf Rechnung ihres Klienten. Der Begriff "Parteien" in Art. 241 Abs. 1 ZPO umfasst demnach auch diejenige Partei, die durch eine zur Unterzeichnung einer entsprechenden Prozesserklärung bevollmächtigte (siehe Art. 396 Abs. 3 OR) Stellvertretung handelt. Die Unterzeichnung durch die Parteivertretung genügt demzufolge (so ausdrücklich TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 241 ZPO; vgl. auch LEUMANN LIEBSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 17b zu Art. 241 ZPO; siehe auch Urteil des Tribunal Cantonal des Kantons Neuchâtel vom 11. Februar 2014, Verfahrensnummer CACIV.2013.44 E. 2). Dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer über die hierfür notwendige Vollmacht (Art. 396 Abs. 3 OR) verfügten, hat die Vorinstanz festgestellt und rügen die Beschwerdeführer nicht als willkürlich. Deren gegenteilige, unsubstanziierte und appellatorische Behauptung, die Rechtsvertreter seien - im Innenverhältnis, worauf es vorliegend ohnehin nicht ankommt (Art. 33 Abs. 3 OR) - nicht zum Abschluss des Vergleichs mandatiert gewesen, vermag die vorinstanzliche Feststellung nicht zu Fall zu bringen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt deshalb auch diesbezüglich nicht vor.
7.4. Schliesslich liess die Vorinstanz auch das Argument, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker dem Vergleich nicht zugestimmt habe, nicht als Nichtigkeitsgrund gelten. Die Beschwerdeführer beharren auch vor Bundesgericht auf der Nichtigkeit des Vergleichs aus diesem Grund. Ihrer Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Willensvollstrecker zwar die Erbteilung vorzubereiten, aber die Erbteilung selbst ist Sache der Erben bzw. des Gerichts (vgl. BGE 102 II 197 E. 2c; Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3; GEISER/WOLF, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2023, N. 52 zu Art. 518 ZGB). Die Erben können namentlich auch eine vom letzten Willen des Erblassers bzw. von der gesetzlichen Ordnung abweichende Erbteilung (für den Willensvollstrecker verbindlich) vereinbaren (vgl. BGE 114 II 418 E. 2a zum Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung; KÜNZLE, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 517-518 ZGB; siehe auch CHRIST/EICHNER, in: Erbrecht, Abt/Weibel (Hrsg.), 5. Aufl. 2023, N. 84 zu Art. 518 ZGB). Der Willensvollstrecker ist auch nicht legitimiert, im Falle der Ablehnung seines Teilungsvorschlags selbst eine Erbteilungsklage zu erheben (BGE 102 II 197 E. 2c; Urteil 5A_707/2020 vom 16. März 2021 E. 6.1). Es ist folglich nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter dargetan, inwiefern der Vergleich an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte, weil der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Willensvollstrecker, nicht als Erbe, von diesem ausgeschlossen worden sei.
7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den Vergleich vom 13. Mai 2025 - und damit auch nicht für den Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 - gegeben sind.
8.
Die Vorinstanz verneinte das Bestehen von Revisionsgründen gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, insbesondere das Vorliegen der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Willensmängel.
8.1.
8.1.1. Als erstes prüfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, aufgrund von Bedrohungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vom 13. Mai 2025 seien die Beschwerdeführer in gegründete Furcht (Art. 29 f. OR) versetzt worden. Sie erwog dazu zum einen, dass die Beschwerdeführer dies zu spät - nämlich erst im Beschwerdeverfahren - geltend gemacht hätten, führte zum anderen aber aus, dass dieser Willensmangel ohnehin nicht gegeben wäre. Denn selbst wenn die Beschwerdeführer die Verhandlung mitunter wegen der angeblichen Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin verlassen hätten, so hätten sie dies im Wissen darum getan, dass ihre Anwälte in der Verhandlung verblieben, um den Vergleich zum Abschluss zu bringen bzw. "final auszugestalten". Ebenso sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass ihre Rechtsvertreter zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt seien. Diese Rechtsvertreter schienen die Äusserungen des Gegenanwalts auch nicht als derart gewichtig angesehen zu haben, dass die Instruktionsverhandlung hätte abgebrochen werden müssen, was sie jederzeit hätten verlangen können.
8.1.2. Die Beschwerdeführer rügen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich falsch und willkürlich und verstiessen gegen Treu und Glauben. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass sie den Vergleich persönlich würden unterzeichnen müssen, wie das auch im ersten Entwurf des Vergleiches vorgesehen gewesen sei. Die Rechtsanwälte seien nicht in der Verhandlung geblieben, um den Vergleich durch ihre Unterschrift abzuschliessen, da sie diesen Auftrag nicht gehabt hätten, was der Erstinstanz implizit so kommuniziert worden sei. Eine "finale Ausgestaltung" bedeute auch nicht einen "finalen Abschluss". Willkürlich sei auch die Feststellung, dass niemand den Abbruch der Verhandlung gefordert habe.
8.1.3. Diese appellatorischen Ausführungen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich (Art. 9 BV) auszuweisen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer haben den Vergleich unterzeichnet, nachdem sie - noch in Anwesenheit der Beschwerdeführer - erklärt hatten, sie seien zur "finalen Ausgestaltung" desselben berechtigt. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung, auf das wie gesehen abgestellt werden kann (oben E. 6). Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer dem Gericht und der Gegenpartei die Bevollmächtigung - einschliesslich derjenigen zum Abschluss von Vergleichen - schriftlich mitgeteilt. Die Erstinstanz und die Gegenpartei durften damit davon ausgehen, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Unterzeichnung des Vergleichs bevollmächtigt waren (Art. 33 Abs. 3 OR). Konkrete Umstände, die dem entgegenstünden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung, die Rechtsvertreter seien nicht in der Verhandlung geblieben, um den Vergleich abzuschliessen, sondern nur, um diesen weiter zu verhandeln, als offensichtlich falsch. Die Feststellung, die Rechtsvertreter hätten den Abbruch der Verhandlung nicht beantragt, bezeichnen die Beschwerdeführer weiter zwar als willkürlich, sie behaupten aber nicht einmal, tatsächlich den Abbruch der Verhandlung beantragt zu haben. Daraus zu schliessen, dass die Rechtsvertreter die Äusserungen des Gegenanwalts offenbar nicht als derart gravierend erachtet haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohnehin machen die Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht geltend bzw. haben sie auch vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, dass sie sich aufgrund der angeblichen Äusserungen des Gegenanwalts damit einverstanden erklärt haben, dass der Beschwerdeführer die Grundstücke in den USA übernimmt und der Beschwerdegegnerin im Gegenzug Fr. 1'000'000.-- ausbezahlt würden. Genau mit diesem Inhalt, mit dem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt hat (siehe E. 6), wurde der gerichtliche Vergleich aber abgeschlossen, womit das Argument der Beschwerdeführer, ihnen sei bei Verlassen des Gerichtssaales der Inhalt des Vergleichs nicht bekannt gewesen, ins Leere läuft. Es ist daher so oder anders nicht ersichtlich, inwiefern die angeblichen Äusserungen des Gegenanwalts überhaupt kausal zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sein sollten (vgl. Art. 29 Abs. 1 OR).
8.2. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sie den Vergleich nie in Ruhe hätten durchlesen können, sind vor dem Hintergrund, dass nach Vorlegen des Vergleichsentwurfs - der im Wesentlichen (bis auf den Betrag, den die Beschwerdegegnerin erhalten soll), dem abgeschlossenen Vergleich entspricht - durch das Gericht nach der Mittagspause gemäss vorinstanzlicher Feststellung mindestens ein weiterer Unterbruch erfolgte, unglaubha ft, bzw. ist mindestens die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich. Damit hält auch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach weder von einem Irrtum noch von einem Grundlagenirrtum (Art. 23 f. OR) die Rede sein könne, vor Bundesrecht stand. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie - bzw. der Beschwerdeführer - seien übervorteilt worden, weil erstens die Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers mehr Güter in Form von Schweizerfranken bekomme und sich nicht um den Verkauf der ihr ursprünglich zugeteilten Liegenschaften küm-mern müsse und zweitens gemäss Vergleich der Beschwerdeführer das Vermächtnis an die Beschwerdeführerin auszahlen müsse, läuft somit ins Leere. Ohnehin legen die Beschwerdeführer nicht dar und haben sie soweit ersichtlich - jedenfalls behaupten die Beschwerdeführer nichts anderes - auch vorinstanzlich nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 21 OR überhaupt gegeben sein sollten. Sie machen beispielsweise keine Angaben dazu, wie hoch die jeweiligen Anteile der Erben in etwa ausfallen und inwiefern der Beschwerdeführer mit dem geschlossenen Vergleich gegenüber dem Testament konkret benachteiligt sein sollte. Damit ist es auch nicht weiter von Belang, dass die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat. Weiterungen erübrigen sich.
8.3. Die Beschwerdeführer wussten gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz, dass ihre Anwälte zum Abschluss von (gerichtlichen) Vergleichen bevollmächtigt sind. Ausserdem waren sie bei der Erklärung der Rechtsvertreter, dass sie zur "finalen Ausgestaltung" des Vergleichs bevollmächtigt seien, noch im Gerichtssaal, den sie anschliessend - ohne dass sie den Abbruch der Verhandlung gefordert hätten - verlassen haben. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer darüber getäuscht worden wären, dass auch die finale Version des Vergleichs durch sie zu unterzeichnen wäre.
9.
Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer ausserdem eine Rechtsverzögerung durch die Erstinstanz geltend gemacht, da diese den Nichteintretensentscheid - wegen (angeblich) mangelhafter Klagebewilligung - hinausgezögert habe. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde trat die Vorinstanz nicht ein, da es den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am Rechtsschutzinteresse fehle. Die Beschwerdeführer bringen vor Bundesgericht zwar vor, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Sie legen aber nicht dar, inwiefern sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch ein Rechtsschutzinteresse gehabt haben sollten. Einfach zu behaupten, dies sei der Fall gewesen, weil sie stets einen Nichteintretensentscheid verlangt hätten, genügt nicht. Ihre Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG); darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin besteht kein Anspruch auf einen Zwischenentscheid über die Prozessvoraussetzungen, auch wenn das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen möglichst frühzeitig zu prüfen ist (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Schliesslich obliegt die Prozessleitung dem Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), das diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. zuletzt Urteil 5A_423/2026 vom 7. August 2026 E. 3.3).
10.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Sie haben der Beschwerdegegnerin überdies - ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung - eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Angesichts des geringen Umfangs der Beschwerdeantwort ist die Parteientschädigung auf Fr. 5'000.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang