Strafverfahren; Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit (nachträglich) | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 14. Juni 2022 eine von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2022 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. November 2022 (Postaufgabe 8. November 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 6. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Oktober 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, den 7. November 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss Poststempel und Sendungsinformation der Post am 8. November 2022 und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.11.2022 1B 573/2022 (1B_573/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.11.2022 1B 573/2022 (1B_573/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.11.2022 1B 573/2022 (1B_573/2022)
Strafverfahren; Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit (nachträglich) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_573/2022 Urteil 15. November 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. Gegenstand Strafverfahren; Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit (nachträglich), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2022 (470 22 57). Erwägungen: 1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 14. Juni 2022 eine von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2022 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. November 2022 (Postaufgabe 8. November 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 6. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Oktober 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, den 7. November 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss Poststempel und Sendungsinformation der Post am 8. November 2022 und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jametti Der Gerichtsschreiber: Pfäffli