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1F_36/2022

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_573/2022 vom 15. November 2022

Bundesgericht · 2023-05-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_36/2022

Urteil vom 10. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Kölz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,

Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_573/2022 vom 15. November 2022

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_573/2022 vom 15. November 2022 auf eine Beschwerde von A.________ infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Postaufgabe 14. Dezember 2022) das bundesgerichtliche Urteil beanstandet;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft, sondern einzig geltend macht, das Bundesgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei ihm am 6. Oktober 2022 zugegangen; der angefochtene Beschluss am 6. Oktober 2022 sei einzig seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden, welche den Beschluss am 8. Oktober 2022 an ihn weitergeleitet habe;

dass vorliegend offen bleiben kann, ob sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft oder eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende falsche Rechtsanwendung rügt;

dass nämlich einzig die an die Rechtsvertreterin erfolgte Zustellung fristauslösend wirkt und die spätere Weiterleitung an den Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin für die Fristberechnung unbeachtlich ist;

dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli