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470 2023 62

Basel-Landschaft · 2023-05-09 · Deutsch BL

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023 führt die Staatsanwaltschaft an, dass hinsichtlich der Nötigungsvorwürfe im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung vom 12. April 2022 auf das parallel geführte Beschwerdeverfahren gegen die am 19. April 2022 nachträglich angeordnete Begutachtung verwiesen werde. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 (470 22 57 E. 4.4) habe das Kantonsgericht festgestellt, dass der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Anzeigeerstatters rechtskonform erfolgt sei und dessen Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zudem über die Abklärung seiner Vernehmungsfähigkeit vor der Einvernahme vom 12. April 2022 und die zwangsweise Zuführung im Falle seines Nichterscheinens mit Verfügung vom 7. April 2022 in Kenntnis gesetzt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Befragung an sich stelle ein im Gesetz vorgesehenes Beweiserhebungsmittel gemäss Art. 142 ff. StPO dar. Die Vorladung wie auch die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers hätten der Durchführung dieser Einvernahme gedient, weshalb ein rechtswidriger Zweck der entsprechenden Verfahrenshandlungen zu verneinen sei. Sowohl diese Verfahrenshandlungen als auch die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO seien im Gesetz angelegt, weshalb sich auch die Prüfung eines unerlaubten Nötigungsmittels erübrige. Die Staatsanwaltschaft unterliege im Verfahren gegen A. dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Deshalb habe die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, eine Erstbefragung durchzuführen, das mildestmögliche Mittel dargestellt, um das Verfahren voranzutreiben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei hier nicht verletzt worden. Entsprechendes gelte ebenfalls für die Anordnung der psychiatrischen Exploration durch einen Fachspezialisten bzw. eine Fachspezialistin, welche gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO Voraussetzung gewesen sei, um den Beschwerdeführer überhaupt befragen zu können. Mit der Durchführung der Einvernahme habe die Verfahrensleitung den Anspruch des Anzeigeerstatters auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO gewahrt, weshalb diese Befragung auch in seinem Interesse gelegen habe. Dem Anzeigeerstatter sei es auch freigestellt gewesen, eine Aussage zu tätigen oder nicht bzw. an der psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken oder dies zu unterlassen. Zusammenfassend seien die zur Anzeige gebrachten Verfahrenshandlungen notwendig gewesen für die Feststellung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung der Erstbefragung und infolgedessen als rechtmässig zu qualifizieren. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB sei deshalb nicht erfüllt. Betreffend die beanzeigte Körperverletzung durch die Einvernahme sowie die psychiatrische Begutachtung müsse nicht geprüft werden, inwiefern die vom Anzeigeerstatter dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen eine Folge dieser Verfahrenshandlungen gewesen seien, da sowohl die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft wie auch die Sachverständige der Psychiatrie Baselland im Rahmen ihrer amtlichen bzw. beruflichen Pflichten gehandelt hätten. Selbst wenn eine dieser Verfahrenshandlungen für die vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Anzeigeerstatters kausal gewesen wären, wären sie im Sinne von Art. 14 StGB durch die Amts- und Berufspflichten der beanzeigten Personen gerechtfertigt gewesen. Soweit sich sodann die Tatvorwürfe auf die Durchführung der Einvernahme während der Corona-Pandemie beziehen würden, seien diese überholt, da die Einvernahme am 12. April 2022 schliesslich ohne Einschränkungen habe durchgeführt werden können. Was die angebliche parteiische Prozessführung durch die verfahrensführende a.o. Staatsanwältin betreffe, so müsste diese in einem Beschwerdeverfahren oder in der Hauptverhandlung vorgebracht werden und falle ohnehin unter keinen Straftatbestand. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ablauf der Einvernahme an sich sei auf das Protokoll der Einvernahme verwiesen. Dieses sei auch von der Verteidigung des Anzeigeerstatters unterzeichnet worden und weise auf kein strafbares Verhalten der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft hin. Die vorgebrachten Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten B. mit dem Beschwerdeführer seien erfolgt, um die Verteidigung sicherzustellen, womit sich eine vertiefte strafrechtliche Prüfung von vornherein erübrige. Da festgestanden sei, dass die in der Strafanzeige in Frage stehenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien oder ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund vorliege, sei die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet gewesen, eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu erlassen.

E. 2 Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. März 2023 damit, dass die psychiatrische Begutachtung nicht habe angeordnet werden müssen, weil er sich bereits auf einer Warteliste befunden habe für eine entsprechende Abklärung. Zwar seien ihm diese psychiatrische Abklärung sowie die Androhung der zwangsweisen Vorführung im Falle des Nichterscheinens mit Verfügung vom 7. April 2022 mitgeteilt worden, aber die Zeit habe nicht ausgereicht, um diese Verfügung vor der Durchführung der Einvernahme am 12. April 2022 anzufechten. Er habe allerdings gegen die nachträgliche Anordnung der psychiatrischen Exploration Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Die Einvernahme hätte an diesem Tag nicht stattfinden dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Ein Arzt habe ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche in seinem Fall einer Einvernahmeunfähigkeit gleichkomme. Er habe schliesslich an "Hypertension" mit Schwindel und Übelkeit gelitten. Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage gewesen, korrekt befragt zu werden. Dies lasse sich insbesondere dem Arztbericht vom 12. April 2022 entnehmen, wonach ihm der behandelnde Arzt Nitroglyzerin verschrieben habe. Aufgrund der Ausübung von Druck durch den Untersuchungsbeauftragten habe sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen gefühlt, Aussagen zu machen, obwohl er mit seiner Verteidigerin eine Aussageverweigerung vereinbart habe. Zudem seien während der Einvernahme zwei Polizisten dazugestossen. Er habe keineswegs mehr gewagt, seine Aussagen zu verweigern, weil er nicht habe Gefahr laufen wollen, verhaftet zu werden. Deshalb handle es sich insbesondere bei der Durchführung der Einvernahme und den gewonnenen Aussagen um verbotene Beweismittelerhebungsmethoden. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund der Durchführung der Einvernahme bei anhaltenden Gesundheitsbeschwerden an ihm eine Körperverletzung begangen worden sei. Als strafrechtlich relevant erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls die der Einvernahme vorangehenden Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten. Er sei durch die Anrufe auf sein privates Mobiltelefon sowie den E-Mail-Verkehr belästigt worden, hätten diese doch lediglich der Einschüchterung und der Belästigung gedient. Diese Kontaktaufnahmen hätten darüber hinaus auf jeden Fall über seine Verteidigung geschehen müssen. Der Beschwerdeführer hält schliesslich fest, die Straftatbestände seien auf jeden Fall erfüllt, weshalb eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen hätte eingeleitet werden müssen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 sei infolgedessen nicht rechtmässig, weshalb seine Beschwerde gutzuheissen und eine Strafuntersuchung gegen B. , C. sowie Dr. med. D. einzuleiten sei.

E. 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft wiederum grösstenteils auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023. Aus der Hypertonie, verbunden mit Übelkeit und Schwindel, leite der Beschwerdeführer ab, dass er bereits am Vormittag desselben Tages nicht einvernahmefähig gewesen sei. Es liege auch tatsächlich ein Behandlungseintrag der E. Ärzte in F. vom 12. April 2022 (eingetragen um 19:56 Uhr) vor. Demnach sei ihm auch eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 14. April 2022 attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft weist allerdings erneut darauf hin, dass Arbeitsunfähigkeit und Einvernahmeunfähigkeit auseinanderzuhalten seien. Deshalb könne aus dem am Abend erstellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Eine Vernehmungsfähigkeit sei nämlich von Dr. med. D. von der Psychiatrie Baselland unmittelbar vor der Einvernahme geprüft und als gegeben erachtet worden. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. 4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht von einem eindeutigen Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände bzw. der Prozessvoraussetzungen ausgegangen ist, was sie dazu veranlasst hat, die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung, Körperverletzung, sowie weiterer unspezifischer Straftatbestände zu verfügen.

E. 4.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Esther Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall ist bezugnehmend auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 (470 22 57) zu verweisen. Die Beschwerde vom 2. Mai 2022 von A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den Auftrag zur nachträglichen Abklärung der Einvernahmefähigkeit vom 19. April 2022 wurde mit obgenanntem Beschluss des Kantonsgerichts abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. November 2022 hat A. gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, auf welche mit Urteil vom 15. November 2022 (BGer 1B_573/2022) nicht eingetreten worden ist. Infolgedessen ist der obgenannte Beschluss des Kantonsgerichts in Rechtskraft gewachsen. Damit ist erstellt, dass der (nachträgliche) Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers berechtigtermassen durchgeführt worden ist. Aus diesem Grund können aus der psychiatrischen Exploration keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafbaren Handlungen durch Dr. med. D. , Psychiatrie Baselland, hergeleitet werden.

E. 4.3 Es verbleibt ein allfälliges strafbares Verhalten von B. , Untersuchungsbeauftragter, und C. , a.o. Staatsanwältin, zu beleuchten.

E. 4.3.1 Dem Untersuchungsbeauftragten B. und implizit auch der a.o. Staatsanwältin C. hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er durch die Kontaktaufnahmen mittels E-Mail-Verkehr und Telefonie von B. belästigt und eingeschüchtert worden sei. Er habe ihn auf das private Mobiltelefon sowie auf die private E-Mail-Adresse immer wieder zu erreichen versucht und Nachrichten hinterlassen. Diese Korrespondenz hätte allerdings über seine Verteidigung abgewickelt werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass der Nötigungstatbestand durch die Vorladung zur Einvernahme und die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Nichterscheinens erfüllt sei. Ebenfalls moniert er die Anwesenheit der polizeilichen Sicherheitsassistenz während seiner Einvernahme. Durch ihre Gegenwart sei er zu seinen Aussagen gedrängt worden, weil er befürchtet habe, ins Gefängnis zu kommen, wenn er keine Angaben tätige.

E. 4.3.2 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3).

E. 4.3.3 Was zunächst die Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten B. angeht, legt der Beschwerdeführer nicht dar, wozu er sich genötigt gefühlt habe und inwiefern diese Kontaktaufnahmen den Tatbestand der Nötigung erfüllen würden. Den vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichten Akten betreffend den E-Mail-Verkehr sind keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Inhalte zu entnehmen. Die entsprechenden Vorwürfe sind überdies ohnehin zu wenig substantiiert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die entsprechende strafrechtlich relevante Handlungen vermuten lassen, weshalb eine relevante Nötigungshandlung daher zu verneinen ist. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass diese eine im Gesetz ausdrückliche (gemäss Art. 142 ff. StPO) vorgesehene Beweiserhebungsmethode darstellt. Zudem haben sowohl die Vorladung nach Art. 201 ff. StPO wie auch die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO die Durchführung der Einvernahme bewirkt, womit ein rechtswidriger Zweck der genannten Verfahrenshandlungen ausgeschlossen werden kann. Beide in Frage stehenden Verfahrenshandlungen sind explizit im Gesetz angelegt, weshalb auch keine Prüfung eines allenfalls unerlaubten Nötigungsmittels vorzunehmen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorladung zur Einvernahme, die an die Befragung vorgängige psychiatrische Exploration wie auch die zwangsweise Zuführung im Falle des Nichterscheinens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft gewachsen. Die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch in Bezug auf die Anwesenheit der polizeilichen Sicherheitsassistenz ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein soll. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass diese nach einer Weile wieder aus der Befragung entlassen worden ist, da der Untersuchungsbeauftragte festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer sichtlich ruhig verhalten hat. Daraus lässt sich schliessen, dass die polizeiliche Sicherheitsassistenz primär eine Sicherheitsvorkehrung dargestellt hat, weil ein gewisses Eskalationspotential während dieser Einvernahme nicht ausgeschlossen worden ist. Diese Vorsichtsmassnahme kann indes ebenso wenig als strafrechtliche Nötigung qualifiziert werden. Indem die Sicherheitsbeamten etwa in der Hälfte der Vernehmung den Raum wieder verlassen haben, ist schliesslich auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Für das Kantonsgericht ist soweit insgesamt nicht ersichtlich, dass eine im Sinne des Strafrechts relevante, irgendwie geartete Nötigungshandlung vorliegen könnte; vielmehr sind die von den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Verfahrenshandlungen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Zudem ist der Zweck der Verfahrenshandlungen (die Wahrung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Abs. 1 StPO sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person) als rechtmässig zu qualifizieren. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich im Handeln der Beanzeigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung keinerlei deliktischer Charakter erkennen lässt. Infolgedessen ist die Ansicht der Vorinstanz, wonach im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Nötigung nach Art. 181 StGB zu erblicken und diesbezüglich kein Verfahren an Hand zu nehmen ist, zu bestätigen.

E. 4.3.4 Neben der Nötigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die psychiatrische Exploration und die Einvernahme körperliche Beeinträchtigungen habe erleiden müssen. Er habe psychische und physische Gewalt sowie Foltermethoden vor und während der Befragung sowie eine schwere Gesundheitsgefährdung durch Misshandlung während der Einvernahme erlebt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Nachgang an die Einvernahme gesundheitliche Beschwerden gehabt (Bluthochdruck mit Schwindel und Übelkeit), welche auf die Durchführung der Befragung zurückzuführen seien, da diese im Nachgang aufgetreten seien. Dies lasse sich beweisen, da ihm am Abend nach der Einvernahme vom 12. April 2022 anlässlich der medizinischen Behandlung bei den E. Ärzten in F. eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 14. April 2022 attestiert worden sei. Es lasse sich diesem Bericht auch entnehmen, dass ihm zur Behandlung seines Bluthochdrucks Nitroglycerin gegeben worden sei.

E. 4.3.5 Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird ebenso bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Eine Körperverletzung liegt insbesondere vor, wenn die körperliche Integrität beeinträchtigt wird, indem innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierbei ist aber nicht vorausgesetzt, dass die körperlichen Beeinträchtigungen eine Schwere annehmen müssen, die den Beizug eines Arztes nötig machen ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., N 4 zu Art. 123 StGB). Für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit hat Ähnliches zu gelten. Wo die verursachte Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., N 5 zu Art. 123 StGB). Um zu bestimmen, ob dieses gegeben ist, muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189 E. 1.4).

E. 4.3.6 In den gut dokumentierten Verfahrensunterlagen fehlen jegliche Hinweise auf eine nämliche Körperverletzung. Das Einvernahmeprotokoll der Befragung vom 12. April 2022 wurde denn auch von der Verteidigung des Beschwerdeführers explizit unterzeichnet. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass jede strafrechtliche Körperverletzung ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge darauf hindeuten möchte, dass er im Nachgang an die Einvernahme durch diese verursachte gesundheitliche Beschwerden erlitten habe, kann auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Im Arztzeugnis, welches am Abend des 12. April 2022 ausgestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese ist jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mit einer Einvernahmeunfähigkeit gleichzusetzen. Deshalb kann aus diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis offensichtlich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung nicht einvernahmefähig gewesen ist. Das Gegenteil ist vielmehr vor der Einvernahme mittels Beurteilung von Dr. med. D. vom 12. April 2022 ausdrücklich bestätigt worden. Die Behandlungseinträge der E. Ärzte in F. vom 12. April 2022 (19:56 Uhr) lassen wohl auf eine hypertensive Krise mit Schwindel schliessen. Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob diese Symptome eine direkte Konsequenz der Einvernahme vom 12. April 2022 bilden. Selbst wenn indessen eine der Verfahrenshandlungen während dieser Einvernahme für die vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kausal gewesen sein sollten, wären diese aber von den Amts- und Berufspflichten der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft sowie von Dr. med. D mitumfasst und damit gerechtfertigt im Sinne von Art. 14 StGB. Eine strafrechtlich relevante Körperverletzung ist somit auch hier evidentermassen nicht gegeben. Hinsichtlich der Körperverletzung ist damit festzustellen, dass ein deliktischer Charakter durch das Handeln der beanzeigten Personen nicht festgestellt werden kann. Insbesondere lässt sich auch aus dem von der Verteidigung unterzeichneten Einvernahmeprotokoll nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Körperverletzung während der Einvernahme erahnen. Insofern ist in casu bereits der objektive Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt, zumindest läge jedoch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor. Die Nichtanhandnahmne des Verfahrens im Zusammenhang mit der Körperverletzung ist damit ebenfalls zurecht verfügt worden.

E. 4.3.7 Die vom Beschwerdeführer weitergehenden Vorhalte (Gesundheitsgefährdung durch Stresssituation während der Einvernahme, Gewaltakt an einer hilflosen und kranken Person, Belästigungen durch E-Mails und Telefonate, versuchte Durchführung der Einvernahme während der Corona-Pandemie unter sonderbaren Bedingungen) erweisen sich schliesslich als derart unspezifisch, dass eine Zuordnung zu allfälligen Strafhandlungen nicht möglich erscheint. Es besteht diesbezüglich klarerweise keinerlei Verdacht auf ein strafbares Verhalten der involvierten Personen, weshalb auch hier berechtigterweise eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt worden ist.

E. 4.3.8 Zusammenfassend kann unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen festgestellt werden, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft sowie gegen Dr. med. D. zurecht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Beschwerde vom 17. März 2023 erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, somit total CHF 550.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 470 2023 62 (470 23 62)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (470 23 62) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beanzeigter C. , c/o Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beanzeigte Dr. med. D. , c/o Psychiatrie Baselland, Bienentalstrasse 4, 4410 Liestal, Beanzeigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 24. Februar 2023) A. Seit April 2017 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), ein Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen, gewerbsmässigen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft versuchte zwischen Sommer 2019 und April 2022 wiederholt, jenen zu einer Erstbefragung vorzuladen. Kurzfristig reichte der Beschuldigte aber immer wieder Arztzeugnisse ein, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, woraus A. eine Einvernahmeunfähigkeit ableitete und den Vorladungen folglich jeweils nicht nachkam. Aus diesem Grund beschloss die Verfahrensleitung, ihn auf den 12. April 2022 erneut vorzuladen und dessen Vernehmungsfähigkeit unmittelbar vor der Einvernahme durch eine Fachärztin für Psychiatrie überprüfen zu lassen, worüber er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Die entsprechende Sachverständigenuntersuchung vom 12. April 2022 ergab, dass der Beschuldigte einvernahmefähig war, weshalb die Befragung im Anschluss an die psychiatrische Exploration durchgeführt wurde. B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 erhob A. bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Untersuchungsbeauftragten B. und die a.o. Staatsanwältin C. als Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft. Mit demselben Schreiben erstattete er gegen diese Mitarbeitenden sowie gegen Dr. med. D. , Psychiatrie Baselland, Strafanzeige im Zusammenhang mit der Organisation sowie der Durchführung der Einvernahme vom 12. April 2022. Den Beanzeigten wurde darin Nötigung (Art. 181 StGB), Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie weitere unspezifische Straftatbestände vorgeworfen. In seiner Strafanzeige führte A. zusammengefasst aus, er sei trotz Arztzeugnisses und gegen seinen Willen vorgeladen worden, bei der Befragung sei er nicht vernehmungsfähig gewesen und als Folge der Einvernahme habe er an Atembeschwerden und Bluthochdruck gelitten sowie einen Arzt aufsuchen müssen. Die Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wurde von der Sicherheitsdirektion zur Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (dortiger Eingang am 22. September 2022). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 erging durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung, Körperverletzung sowie weiterer unspezifischer Straftatbestände gegen B. , C. und Dr. med. D. (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 17. März 2023 (Datum Postaufgabe: 20. März 2023) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei ein Strafverfahren gegen die drei beschuldigten Personen zu eröffnen. D. Während die drei Beanzeigten auf eine fakultative Stellungnahme verzichteten, hielt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. April 2023 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen seien. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. April 2023 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. F. Mit undatierter Replik nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023, in welcher er ebenfalls an seinen Anträgen festhielt. Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder sie im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 244). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren aufgrund seines Strafantrags vom 11. Juli 2022 als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert hat. Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beanzeigten wegen Nötigung, Körperverletzung sowie weiterer unspezifischer Straftatbestände zum Nachteil des Privatklägers nicht an die Hand genommen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Als zumindest hypothetische Partei weist er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auf und ist mithin zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 legitimiert. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 am 10. März 2023 zugestellt worden ist. Mit Beschwerde vom 17. März 2023 (Datum Postaufgabe: 20. März 2023) hat der Beschwerdeführer somit die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt. Weil es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form der Beschwerde praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als vorliegend der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Der Beschwerdeführer macht mit Eingabe von 17. März 2023 geltend, die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung sowie weitere Delikte seien erfüllt und legt hierzu seinen Standpunkt und seine Erklärungen dar. Insofern liegt eine hinreichend begründete Beschwerde vor. Nachdem somit sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 17. März 2023 einzutreten. II. Materielles 1. Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023 führt die Staatsanwaltschaft an, dass hinsichtlich der Nötigungsvorwürfe im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung vom 12. April 2022 auf das parallel geführte Beschwerdeverfahren gegen die am 19. April 2022 nachträglich angeordnete Begutachtung verwiesen werde. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 (470 22 57 E. 4.4) habe das Kantonsgericht festgestellt, dass der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Anzeigeerstatters rechtskonform erfolgt sei und dessen Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zudem über die Abklärung seiner Vernehmungsfähigkeit vor der Einvernahme vom 12. April 2022 und die zwangsweise Zuführung im Falle seines Nichterscheinens mit Verfügung vom 7. April 2022 in Kenntnis gesetzt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Befragung an sich stelle ein im Gesetz vorgesehenes Beweiserhebungsmittel gemäss Art. 142 ff. StPO dar. Die Vorladung wie auch die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers hätten der Durchführung dieser Einvernahme gedient, weshalb ein rechtswidriger Zweck der entsprechenden Verfahrenshandlungen zu verneinen sei. Sowohl diese Verfahrenshandlungen als auch die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO seien im Gesetz angelegt, weshalb sich auch die Prüfung eines unerlaubten Nötigungsmittels erübrige. Die Staatsanwaltschaft unterliege im Verfahren gegen A. dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO. Deshalb habe die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, eine Erstbefragung durchzuführen, das mildestmögliche Mittel dargestellt, um das Verfahren voranzutreiben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei hier nicht verletzt worden. Entsprechendes gelte ebenfalls für die Anordnung der psychiatrischen Exploration durch einen Fachspezialisten bzw. eine Fachspezialistin, welche gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO Voraussetzung gewesen sei, um den Beschwerdeführer überhaupt befragen zu können. Mit der Durchführung der Einvernahme habe die Verfahrensleitung den Anspruch des Anzeigeerstatters auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO gewahrt, weshalb diese Befragung auch in seinem Interesse gelegen habe. Dem Anzeigeerstatter sei es auch freigestellt gewesen, eine Aussage zu tätigen oder nicht bzw. an der psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken oder dies zu unterlassen. Zusammenfassend seien die zur Anzeige gebrachten Verfahrenshandlungen notwendig gewesen für die Feststellung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung der Erstbefragung und infolgedessen als rechtmässig zu qualifizieren. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB sei deshalb nicht erfüllt. Betreffend die beanzeigte Körperverletzung durch die Einvernahme sowie die psychiatrische Begutachtung müsse nicht geprüft werden, inwiefern die vom Anzeigeerstatter dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen eine Folge dieser Verfahrenshandlungen gewesen seien, da sowohl die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft wie auch die Sachverständige der Psychiatrie Baselland im Rahmen ihrer amtlichen bzw. beruflichen Pflichten gehandelt hätten. Selbst wenn eine dieser Verfahrenshandlungen für die vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Anzeigeerstatters kausal gewesen wären, wären sie im Sinne von Art. 14 StGB durch die Amts- und Berufspflichten der beanzeigten Personen gerechtfertigt gewesen. Soweit sich sodann die Tatvorwürfe auf die Durchführung der Einvernahme während der Corona-Pandemie beziehen würden, seien diese überholt, da die Einvernahme am 12. April 2022 schliesslich ohne Einschränkungen habe durchgeführt werden können. Was die angebliche parteiische Prozessführung durch die verfahrensführende a.o. Staatsanwältin betreffe, so müsste diese in einem Beschwerdeverfahren oder in der Hauptverhandlung vorgebracht werden und falle ohnehin unter keinen Straftatbestand. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ablauf der Einvernahme an sich sei auf das Protokoll der Einvernahme verwiesen. Dieses sei auch von der Verteidigung des Anzeigeerstatters unterzeichnet worden und weise auf kein strafbares Verhalten der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft hin. Die vorgebrachten Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten B. mit dem Beschwerdeführer seien erfolgt, um die Verteidigung sicherzustellen, womit sich eine vertiefte strafrechtliche Prüfung von vornherein erübrige. Da festgestanden sei, dass die in der Strafanzeige in Frage stehenden Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien oder ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund vorliege, sei die Staatsanwaltschaft nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet gewesen, eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu erlassen. 2. Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. März 2023 damit, dass die psychiatrische Begutachtung nicht habe angeordnet werden müssen, weil er sich bereits auf einer Warteliste befunden habe für eine entsprechende Abklärung. Zwar seien ihm diese psychiatrische Abklärung sowie die Androhung der zwangsweisen Vorführung im Falle des Nichterscheinens mit Verfügung vom 7. April 2022 mitgeteilt worden, aber die Zeit habe nicht ausgereicht, um diese Verfügung vor der Durchführung der Einvernahme am 12. April 2022 anzufechten. Er habe allerdings gegen die nachträgliche Anordnung der psychiatrischen Exploration Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Die Einvernahme hätte an diesem Tag nicht stattfinden dürfen, da er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Ein Arzt habe ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche in seinem Fall einer Einvernahmeunfähigkeit gleichkomme. Er habe schliesslich an "Hypertension" mit Schwindel und Übelkeit gelitten. Unter diesen Umständen sei er nicht in der Lage gewesen, korrekt befragt zu werden. Dies lasse sich insbesondere dem Arztbericht vom 12. April 2022 entnehmen, wonach ihm der behandelnde Arzt Nitroglyzerin verschrieben habe. Aufgrund der Ausübung von Druck durch den Untersuchungsbeauftragten habe sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen gefühlt, Aussagen zu machen, obwohl er mit seiner Verteidigerin eine Aussageverweigerung vereinbart habe. Zudem seien während der Einvernahme zwei Polizisten dazugestossen. Er habe keineswegs mehr gewagt, seine Aussagen zu verweigern, weil er nicht habe Gefahr laufen wollen, verhaftet zu werden. Deshalb handle es sich insbesondere bei der Durchführung der Einvernahme und den gewonnenen Aussagen um verbotene Beweismittelerhebungsmethoden. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund der Durchführung der Einvernahme bei anhaltenden Gesundheitsbeschwerden an ihm eine Körperverletzung begangen worden sei. Als strafrechtlich relevant erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls die der Einvernahme vorangehenden Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten. Er sei durch die Anrufe auf sein privates Mobiltelefon sowie den E-Mail-Verkehr belästigt worden, hätten diese doch lediglich der Einschüchterung und der Belästigung gedient. Diese Kontaktaufnahmen hätten darüber hinaus auf jeden Fall über seine Verteidigung geschehen müssen. Der Beschwerdeführer hält schliesslich fest, die Straftatbestände seien auf jeden Fall erfüllt, weshalb eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen hätte eingeleitet werden müssen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023 sei infolgedessen nicht rechtmässig, weshalb seine Beschwerde gutzuheissen und eine Strafuntersuchung gegen B. , C. sowie Dr. med. D. einzuleiten sei. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft wiederum grösstenteils auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2023. Aus der Hypertonie, verbunden mit Übelkeit und Schwindel, leite der Beschwerdeführer ab, dass er bereits am Vormittag desselben Tages nicht einvernahmefähig gewesen sei. Es liege auch tatsächlich ein Behandlungseintrag der E. Ärzte in F. vom 12. April 2022 (eingetragen um 19:56 Uhr) vor. Demnach sei ihm auch eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 14. April 2022 attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft weist allerdings erneut darauf hin, dass Arbeitsunfähigkeit und Einvernahmeunfähigkeit auseinanderzuhalten seien. Deshalb könne aus dem am Abend erstellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Eine Vernehmungsfähigkeit sei nämlich von Dr. med. D. von der Psychiatrie Baselland unmittelbar vor der Einvernahme geprüft und als gegeben erachtet worden. Deswegen sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 4. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht von einem eindeutigen Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände bzw. der Prozessvoraussetzungen ausgegangen ist, was sie dazu veranlasst hat, die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung, Körperverletzung, sowie weiterer unspezifischer Straftatbestände zu verfügen. 4.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( Esther Omlin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Esther Omlin , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; Esther Omlin , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 4.2. Im vorliegenden Fall ist bezugnehmend auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2022 (470 22 57) zu verweisen. Die Beschwerde vom 2. Mai 2022 von A. gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den Auftrag zur nachträglichen Abklärung der Einvernahmefähigkeit vom 19. April 2022 wurde mit obgenanntem Beschluss des Kantonsgerichts abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. November 2022 hat A. gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, auf welche mit Urteil vom 15. November 2022 (BGer 1B_573/2022) nicht eingetreten worden ist. Infolgedessen ist der obgenannte Beschluss des Kantonsgerichts in Rechtskraft gewachsen. Damit ist erstellt, dass der (nachträgliche) Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers berechtigtermassen durchgeführt worden ist. Aus diesem Grund können aus der psychiatrischen Exploration keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafbaren Handlungen durch Dr. med. D. , Psychiatrie Baselland, hergeleitet werden. 4.3. Es verbleibt ein allfälliges strafbares Verhalten von B. , Untersuchungsbeauftragter, und C. , a.o. Staatsanwältin, zu beleuchten. 4.3.1. Dem Untersuchungsbeauftragten B. und implizit auch der a.o. Staatsanwältin C. hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er durch die Kontaktaufnahmen mittels E-Mail-Verkehr und Telefonie von B. belästigt und eingeschüchtert worden sei. Er habe ihn auf das private Mobiltelefon sowie auf die private E-Mail-Adresse immer wieder zu erreichen versucht und Nachrichten hinterlassen. Diese Korrespondenz hätte allerdings über seine Verteidigung abgewickelt werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass der Nötigungstatbestand durch die Vorladung zur Einvernahme und die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Nichterscheinens erfüllt sei. Ebenfalls moniert er die Anwesenheit der polizeilichen Sicherheitsassistenz während seiner Einvernahme. Durch ihre Gegenwart sei er zu seinen Aussagen gedrängt worden, weil er befürchtet habe, ins Gefängnis zu kommen, wenn er keine Angaben tätige. 4.3.2. Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). 4.3.3. Was zunächst die Kontaktaufnahmen durch den Untersuchungsbeauftragten B. angeht, legt der Beschwerdeführer nicht dar, wozu er sich genötigt gefühlt habe und inwiefern diese Kontaktaufnahmen den Tatbestand der Nötigung erfüllen würden. Den vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichten Akten betreffend den E-Mail-Verkehr sind keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Inhalte zu entnehmen. Die entsprechenden Vorwürfe sind überdies ohnehin zu wenig substantiiert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die entsprechende strafrechtlich relevante Handlungen vermuten lassen, weshalb eine relevante Nötigungshandlung daher zu verneinen ist. Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Einvernahme des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass diese eine im Gesetz ausdrückliche (gemäss Art. 142 ff. StPO) vorgesehene Beweiserhebungsmethode darstellt. Zudem haben sowohl die Vorladung nach Art. 201 ff. StPO wie auch die Androhung der zwangsweisen Zuführung im Falle des Fernbleibens nach Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO die Durchführung der Einvernahme bewirkt, womit ein rechtswidriger Zweck der genannten Verfahrenshandlungen ausgeschlossen werden kann. Beide in Frage stehenden Verfahrenshandlungen sind explizit im Gesetz angelegt, weshalb auch keine Prüfung eines allenfalls unerlaubten Nötigungsmittels vorzunehmen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2022 von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Vorladung zur Einvernahme, die an die Befragung vorgängige psychiatrische Exploration wie auch die zwangsweise Zuführung im Falle des Nichterscheinens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft gewachsen. Die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch in Bezug auf die Anwesenheit der polizeilichen Sicherheitsassistenz ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch diese ein ernstlicher Nachteil in Aussicht gestellt worden sein soll. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass diese nach einer Weile wieder aus der Befragung entlassen worden ist, da der Untersuchungsbeauftragte festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer sichtlich ruhig verhalten hat. Daraus lässt sich schliessen, dass die polizeiliche Sicherheitsassistenz primär eine Sicherheitsvorkehrung dargestellt hat, weil ein gewisses Eskalationspotential während dieser Einvernahme nicht ausgeschlossen worden ist. Diese Vorsichtsmassnahme kann indes ebenso wenig als strafrechtliche Nötigung qualifiziert werden. Indem die Sicherheitsbeamten etwa in der Hälfte der Vernehmung den Raum wieder verlassen haben, ist schliesslich auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Für das Kantonsgericht ist soweit insgesamt nicht ersichtlich, dass eine im Sinne des Strafrechts relevante, irgendwie geartete Nötigungshandlung vorliegen könnte; vielmehr sind die von den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Verfahrenshandlungen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Zudem ist der Zweck der Verfahrenshandlungen (die Wahrung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Abs. 1 StPO sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person) als rechtmässig zu qualifizieren. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich im Handeln der Beanzeigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung keinerlei deliktischer Charakter erkennen lässt. Infolgedessen ist die Ansicht der Vorinstanz, wonach im zur Anzeige gebrachten Sachverhalt keine Nötigung nach Art. 181 StGB zu erblicken und diesbezüglich kein Verfahren an Hand zu nehmen ist, zu bestätigen. 4.3.4. Neben der Nötigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die psychiatrische Exploration und die Einvernahme körperliche Beeinträchtigungen habe erleiden müssen. Er habe psychische und physische Gewalt sowie Foltermethoden vor und während der Befragung sowie eine schwere Gesundheitsgefährdung durch Misshandlung während der Einvernahme erlebt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Nachgang an die Einvernahme gesundheitliche Beschwerden gehabt (Bluthochdruck mit Schwindel und Übelkeit), welche auf die Durchführung der Befragung zurückzuführen seien, da diese im Nachgang aufgetreten seien. Dies lasse sich beweisen, da ihm am Abend nach der Einvernahme vom 12. April 2022 anlässlich der medizinischen Behandlung bei den E. Ärzten in F. eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 14. April 2022 attestiert worden sei. Es lasse sich diesem Bericht auch entnehmen, dass ihm zur Behandlung seines Bluthochdrucks Nitroglycerin gegeben worden sei. 4.3.5. Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird ebenso bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Eine Körperverletzung liegt insbesondere vor, wenn die körperliche Integrität beeinträchtigt wird, indem innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Hierbei ist aber nicht vorausgesetzt, dass die körperlichen Beeinträchtigungen eine Schwere annehmen müssen, die den Beizug eines Arztes nötig machen ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., N 4 zu Art. 123 StGB). Für die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit hat Ähnliches zu gelten. Wo die verursachte Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., N 5 zu Art. 123 StGB). Um zu bestimmen, ob dieses gegeben ist, muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189 E. 1.4). 4.3.6. In den gut dokumentierten Verfahrensunterlagen fehlen jegliche Hinweise auf eine nämliche Körperverletzung. Das Einvernahmeprotokoll der Befragung vom 12. April 2022 wurde denn auch von der Verteidigung des Beschwerdeführers explizit unterzeichnet. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass jede strafrechtliche Körperverletzung ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge darauf hindeuten möchte, dass er im Nachgang an die Einvernahme durch diese verursachte gesundheitliche Beschwerden erlitten habe, kann auf die zutreffende Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Im Arztzeugnis, welches am Abend des 12. April 2022 ausgestellt worden ist, wird dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese ist jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht mit einer Einvernahmeunfähigkeit gleichzusetzen. Deshalb kann aus diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis offensichtlich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung nicht einvernahmefähig gewesen ist. Das Gegenteil ist vielmehr vor der Einvernahme mittels Beurteilung von Dr. med. D. vom 12. April 2022 ausdrücklich bestätigt worden. Die Behandlungseinträge der E. Ärzte in F. vom 12. April 2022 (19:56 Uhr) lassen wohl auf eine hypertensive Krise mit Schwindel schliessen. Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob diese Symptome eine direkte Konsequenz der Einvernahme vom 12. April 2022 bilden. Selbst wenn indessen eine der Verfahrenshandlungen während dieser Einvernahme für die vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers kausal gewesen sein sollten, wären diese aber von den Amts- und Berufspflichten der Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft sowie von Dr. med. D mitumfasst und damit gerechtfertigt im Sinne von Art. 14 StGB. Eine strafrechtlich relevante Körperverletzung ist somit auch hier evidentermassen nicht gegeben. Hinsichtlich der Körperverletzung ist damit festzustellen, dass ein deliktischer Charakter durch das Handeln der beanzeigten Personen nicht festgestellt werden kann. Insbesondere lässt sich auch aus dem von der Verteidigung unterzeichneten Einvernahmeprotokoll nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Körperverletzung während der Einvernahme erahnen. Insofern ist in casu bereits der objektive Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt, zumindest läge jedoch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor. Die Nichtanhandnahmne des Verfahrens im Zusammenhang mit der Körperverletzung ist damit ebenfalls zurecht verfügt worden. 4.3.7. Die vom Beschwerdeführer weitergehenden Vorhalte (Gesundheitsgefährdung durch Stresssituation während der Einvernahme, Gewaltakt an einer hilflosen und kranken Person, Belästigungen durch E-Mails und Telefonate, versuchte Durchführung der Einvernahme während der Corona-Pandemie unter sonderbaren Bedingungen) erweisen sich schliesslich als derart unspezifisch, dass eine Zuordnung zu allfälligen Strafhandlungen nicht möglich erscheint. Es besteht diesbezüglich klarerweise keinerlei Verdacht auf ein strafbares Verhalten der involvierten Personen, weshalb auch hier berechtigterweise eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt worden ist. 4.3.8. Zusammenfassend kann unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen festgestellt werden, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft sowie gegen Dr. med. D. zurecht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Beschwerde vom 17. März 2023 erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, somit total CHF 550.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Müller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.