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BGE 98 Ia 185

Bundesgericht (BGE) · 1972-04-21 · Deutsch CH
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Regeste Art. 4 BV; Grundbuch. Ein vollzogener Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden.

Regeste Art. 4 Cst.; registre foncier. Une inscription au registre foncier déjà opérée ne peut pas être attaquée par la voie de la plainte.

Regesto Art. 4 Cst.; registro fondiario. Un'iscrizione a registro fondiario già avvenuta non può essere impugnata con ricorso di diritto amministrativo.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Als die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 1971 beim Regierungsrat Rekurs einreichte, war die umstrittene Vormerkung bereits im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte laut unangefochtener Feststellung des Regierungsrates am 19. April 1971 (unter dem Datum vom 16. Dezember 1968). Das Rekursbegehren lautete denn auch ausdrücklich dahin, es sei die Vormerkung "zu löschen". Einem solchen Begehren konnte der Regierungsrat zum vornherein nicht entsprechen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt und folglich gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können ( BGE 86 I 120 , BGE 76 I 234 , BGE 68 I 124 , BGE 65 I 160 ; ZBGR Bd. 42, S. 47, Bd. 33, S. 205, 215, 225 ff., 334 f., 338 f.). Demgemäss wäre auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3 GBV kein taugliches Mittel, um eine Löschung des Eintrages zu erwirken (vgl. z.B. BGE 86 I 120 ). Der Regierungsrat verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn er auf den Rekurs vom 23. Juli 1971, mit dem die "Löschung" des Eintrages verlangt wurde, nicht eintrat, und zwar selbst dann nicht, wenn - was offen bleiben mag - in dem zum Eintrag führenden Verfahren der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden wäre; denn auch eine formelle Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides des Justizdepartements hätte zu keiner Beseitigung des vollzogenen Grundbucheintrages mehr führen können, weshalb das ergriffene Rechtsmittel zum vornherein unbehelflich war. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich hieraus kein Rechtsverlust, da sie die Berichtigung des Grundbuches mittels gerichtlicher Klage verlangen kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band Ia 1972 BGE 98 Ia 185 Tribunal fédéral (ATF) Volume Ia 1972 BGE 98 Ia 185 Tribunale federale (DTF) Volume Ia 1972 BGE 98 Ia 185

Regeste Art. 4 BV; Grundbuch. Ein vollzogener Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Regeste Art. 4 Cst.; registre foncier. Une inscription au registre foncier déjà opérée ne peut pas être attaquée par la voie de la plainte. Regesto Art. 4 Cst.; registro fondiario. Un'iscrizione a registro fondiario già avvenuta non può essere impugnata con ricorso di diritto amministrativo.

Urteilskopf 98 Ia 185

27. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1972 i.S. Eisenmann gegen Grämiger und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Regeste Art. 4 BV ; Grundbuch. Ein vollzogener Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Erwägungen ab Seite 186 BGE 98 Ia 185 S. 186 Aus den Erwägungen: 2. Als die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 1971 beim Regierungsrat Rekurs einreichte, war die umstrittene Vormerkung bereits im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte laut unangefochtener Feststellung des Regierungsrates am 19. April 1971 (unter dem Datum vom 16. Dezember 1968). Das Rekursbegehren lautete denn auch ausdrücklich dahin, es sei die Vormerkung "zu löschen". Einem solchen Begehren konnte der Regierungsrat zum vornherein nicht entsprechen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt und folglich gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können ( BGE 86 I 120 , BGE 76 I 234 , BGE 68 I 124 , BGE 65 I 160 ; ZBGR Bd. 42, S. 47, Bd. 33, S. 205, 215, 225 ff., 334 f., 338 f.). Demgemäss wäre auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3 GBV kein taugliches Mittel, um eine Löschung des Eintrages zu erwirken (vgl. z.B. BGE 86 I 120 ). Der Regierungsrat verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn er auf den Rekurs vom 23. Juli 1971, mit dem die "Löschung" des Eintrages verlangt wurde, nicht eintrat, und zwar selbst dann nicht, wenn - was offen bleiben mag - in dem zum Eintrag führenden Verfahren der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden wäre; denn auch eine formelle Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides des Justizdepartements hätte zu keiner Beseitigung des vollzogenen Grundbucheintrages mehr führen können, weshalb das ergriffene Rechtsmittel zum vornherein unbehelflich war. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich hieraus kein Rechtsverlust, da sie die Berichtigung des Grundbuches mittels gerichtlicher Klage verlangen kann.