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76_I_234

BGE 76 I 234

Bundesgericht (BGE) · 1950-11-10 · Deutsch CH
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234

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

decision presentement attaquee n'emanant paS du Conseil

d'Etat n'est donc pas susceptible d'etre portee directement

devant le Tribunal federn!.

C'est a tort, au surplus, que la recourante a cru devoir

s'adresser au Departement des finances, car le recours

prevu par las art_ 102 et suiv_ ORF n'est pas ouvert pour

faire prononcer qu'une inscription (ce mot etant pris

dans son sens le plus large) ou une radiation ont eM

operees sans justification suffisante; ce moyen ne peut

etre souleve utilement que par la voie judiciaire (RO 65 I

158 et suiv.).

ITI. PRIVATVERSICHERUNG

ASSURANCES PRIvEES

42_ Urteil vom 10. November 1950 i. S. L1oyd's Versicherer

gegen eidg. Versicherungsamt.

VeJ1'sicherungsaujsicht :

1. Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide des eidg.

Versicherungsamtes im Gebiete der staatlichen Aufsicht über

die Privatversicherung.

2. Zweck und Umfang der Versicherungsaufsicht.

3. Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre in der Motor-

fahrzeughaftpfiichtversicherung.

Surveillance des entreprises d'assurances :

1. QualiM pour recourir contre des decisions prises par le Bureau

federal des assurances dans le domaine de la survaillance da

l'Etat sur les entreprises privees d'assurances.

2. But et etendue de la surveillance des entreprises d'assurances.

3. Ristournes sur les primes en matiere d'assurance da la respon-

sabiliM des detenteurs de vehicules automobiles pour les annees

Oll l'assure n'a pas eu de sinistre.

Sorveglianza deUe imprese di assicurazione :

1. Veste per ricorrere contro le decisioni prese dalI'Ufficio federale

delle assicurazioni nel campo della sorveglianza dello Stato

sulle imprese private di assicurazione.

2. Scopo e portata della sorveglianza delle imprese di assicura-

zione.

3. Rimborso di una parte deI premio in materia di assicurazione

della responsabilita dei detentori di autoveicoli per gli anni

in cui l'assicurato ando esente da infortuni.

J

Privatversicherung. N0 42.

235

A. -

In der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wird

den Versicherten, die zwei oder mehr schadenfreie Ver-

sicherungsjahre hatten, eine Rückvergütung auf die im

schadenfreien Vorjahr bezahlte Prämie gewährt, sei es

durch Verrechnung mit der nächsten Jahresprämie, sei

es (bei Ablauf der Versicherung) in bar; sie bemisst sich

nach der Anzahl der schadenfreien Jahre und beträgt je

nachdem 10 bis 25 % der Prämie. Die meisten in der

Schweiz die Haftpflichtversicherung betreibenden Gesell-

schaften sind in einer Interessengemeinschaft, der sog.

Unfalldirektorenkonferenz (UDK), zusammengeschlossen.

Durch für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse der UDK

sind die Gesellschaften verpflichtet, ihren Versicherungs-

bestand gegenseitig zu respektieren. In diesem Zusammen-

hang beschloss die UDK am 21. Juli 1949 mit Genehmigung

des eidg. Versicherungsamtes (nachstehend EVA), dass

ein Versicherter bei Wechsel der Gesellschaft mit der

Zählung der schadenfreien Jahre für Rückvergütung von

vorne zu beginnen habe.

B. -

Die Lloyd's, eine dem englischen Recht eigen-

tümliche Organisation von privaten Versicherern, die

gemeinsam Versicherungsgeschäfte abschliessen, sind am

31. Oktober 1947 vom Bundesrat ermächtigt worden, in

der Schweiz verschiedene Versicherungsarten, darunter

die Haftpflichtversicherung, zu betreiben. Sie beabsich-

tigten, auf Anfang 1950 die Motorfahrzeughaftpflicht-

versicherung aufzunehmen. Auf Wunsch des EVA erklär-

ten sie sich bereit, den von allen in der Schweiz tätigen

Gesellschaften angewendeten Haftpflichttarif ebenfalls an-

zuwenden.

Dagegen möchten sie -

abweichend von den der UDK

angeschlossenen Gesellschaften -

vorsehen, dass bei Be-

messung der Rückvergütung für schadenfreie Jahre die

dem Wechsel zu Lloyd's unmittelbar vorausgegangenen

schadenfreien Jahre angerechnet werden, soweit sie bei

einem und demselben Versicherer verbracht wurden. Von

der Anrechnung ausgeschlossen sollen nur die Jahre sein,

236

Verwaltungs- lmd Disziplinal'l'echt.

die auf weiter zurückliegende Vertragsverhältnisse ent-

fallen. Sie legen dem EVA folgende Formulierung der ent-

sprechenden Klausel der Versicherungsbedingungen zur

Genehmigung vor :

({ Schadenfreie Jahre, die der Versicherungsnehmer in ununter-

brochener Reihenfolge schon vor Abschluss dieser Versicherung

bei derselben Versicherungsunternehmung hatte, werden IUr die

Festsetzung des Rückvergütungssatzes mitgezählt. »

Der Tarif soll durch eine entsprechende Bestimmung und

das Antragsformular durch eine zusätzliche Frage nach

schadenfreien Jahren « bei derselben Versicherungsunter-

nehmung » ergänzt werden.

O. -

Mit Entscheid vom 7. Juli 1950 verweigerte das

EVA die Genehmigung dieser Vorlage. Es führte dazu aus:

a) Die bisherige Regelung, dass die Unfallfreien Jahre

bei anderen Gesellschaften nicht mitzuzählen seien, stelle

nicht nur einen internen Beschluss der DDK, sondern

eine vom EVA genehmigte und für sämtliche Gesell-

schaften geltende Tarifvereinbarung dar. Von einem

solchen Grundsatz könne nicht zu Gunsten einer einzelnen

Gesellschaft abgewichen werden, auch wenn er eine neue

Gesellschaft stärker belaste als die alteingeführten; auch

einer neuen schweizerischen Gesellschaft könne keine

Sonderstellung eingeräumt werden.

b) Ein Verzicht auf das Verbot der Anrechnung betriebs-

fremder Versicherungsjahre würde eine unfruchtbare Aus-

spannungskampagne auslösen; die Folge wäre eine wesent-

liche Vermehrung der Abschlusskosten und damit eine

Verteuerung dieses Versicherungszweiges, die sich letzten

Endes zu Ungunsten der Versicherungsnehmer in einer

erhöhten Prämie auswirken würde. Das würde der Aufgabe

der Aufsichtsbehörden und ihren Bestrebungen auf Kosten-

senkung in der lange defizitär gewesenen Motorfahrzeug-

haftpflichtversicherung zuwiderlaufen.

c) Die im Antrag gemachten Angaben über die schaden-

freien Jahre könnten von Lloyd's nicht überprüft werden,

weil die Konkurrenzgesellschaften dazu wohl nicht Hand

J

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Privatversichernng. N0 42.

237

bieten würden. Lloyd's wären auf die Ehrlichkeit der

Antragsteller angewiesen, was nachteilige Folgen haben

könnte, sobald es dem Publikum bekannt würde. Dann

könnten sich schlechte Elemente einen Vorteil verschaffen,

was wiederum dem Wechsel des Versicherers Vorschub

leisten würde.

d) Weil die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wegen

ihres obligatorischen Charakters in der Privatversicherung

eine besondere Stellung einnehme, müsse die Aufsichts-

behörde bei ihr in gewissen Belangen strengere Anforde-

rungen stellen.

D. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragen Lloyd's, den Entscheid aufzuheben und die von

ihnen gemachte Vorlage als zulässig zu erklären.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

und den angefochtenen Entscheid aufgehoben

in Erwägung :

l. -

Gemäss Art. 99 Z. VII Abs. 1 OG ist die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide des

EVA auf Grund des Aufsichtsgesetzes, mit Ausnahme der

Verweigerung der Bewilligung zum Betrieb eines Versi-

cherungsunternehmens; diese Ausnahme liegt hier nicht

vor.

Die Llloyd's Versicherer sind als solche vom Bundesrat

zum Betrieb der Haftpflichtversicherung ermächtigt wor-

den, und der angefochtene Entscheid des EVA richtet

sich gegen sie. Sie sind daran als Partei beteiligt und

somit gemäss Art. 103 Abs. 1 OG zur Erhebung der

Verwaltungsgerichts beschwerde berechtigt. Bei dieser Sach-

lage braucht nicht untersucht zu werden, ob sie eine

juristische Person oder eine Personengemeinschaft dar-

stellen, zumal die Vertretungsbefugnis ihres General-

bevollmächtigten für die Schweiz ausgewiesen und unbe-

stritten ist.

2. -

Der vorliegende Streit beruht auf den verschie-

denen Auffassungen der Parteien über den Zweck, der mit

238

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Privatver-

sicherungen e~eicht werden soll, und über die hieraus

sich ergebenden Grenzen der Aufsichtsbefugnis. Nach

Ansicht der Beschwerdeführer dient die Aufsicht aus-

schliesslich der Sicherstellung der finanziellen Solidität

der Versicherungsunternehmungen, um die Versicherten

vor Verlust ihrer Ansprüche bei Eintritt des versicherten

Risikos zu bewahren, und hat sich in jedem einzelnen

Falle auf die Solidität der betreffenden Unternehmung

zu beschränken, die im vorliegenden Falle ausser Zweifel

stehe. Nach Ansicht des EVA dagegen geht es um die

Interessen der Gesamtheit aller Versicherten, die mit

dem Gesamtinteresse aller Unternehmungen des betref-

fenden Versicherungszweiges zusammenhängen, weshalb

die Aufsichtsbehörde auch über die gute Ordnung des

Versicherungsmarkteszu wachen und Störungen derselben

zu verhindern habe. Es ist unbestritten, dass die von den

Beschwerdeführern vorgeschlagene Gestaltung ihrer Ver-

sicherullgsbedingungen hinsichtlich der Prämienrückver-

gütungen ihre eigene finanzielle Solidität nicht in Frage

stellen würde. Das EVA befürchtet aber als Folge der-

selben eine Ausspannungskampagne, welche durch zahl-

reiche Versicherungswechsel die Abschlusskosten im ge-

samten Zweig der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

vermehreu und letzten Endes zu einer Prämienerhöhung

zulasten der Versicherten führen würde; es rechnet

offenbar damit, dass bei Zulassung des Vorgehens der

Beschwerdeführer die anderen Gesellschaften sich dem-

selben aus Konkurrenzgründen anschliessen und die

bisherige Regelung aufgeben würden. Es begründet die

Verweigerung der Genehmigung damit, dass sonst die von

ihm im Einvernehmen mit der UDK mühsam erreichte

Sanierung dieses Versicherungszweiges gefährdet würde.

Entscheidend ist somit die Frage, ob die zwangweise

Durchsetzung einer solchen Sanierung in den Rahmen

der Aufsichtsbefugnis des EVA fällt.

Das EVA stützt seine Auffassung auf die sehr weite

Privatversicherung. N0 42_

239

Umschreibung dieser Befugnis in Art. 9 Abs. 1 VAG:

« Der Bundesrat trifft jederzeit die ihm durch das allge-

meine Interesse und dasjenige der Versicherten geboten

erscheinenden Verfügungen» und darauf, dass gemäss

Art. 2 Z. 1 die Unternehmungen dem Bundesrate u.a.

ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife

einzureichen haben. Durch den BRB vom 17. November

1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und

der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen

Erledigung von Geschäften ist die Ausübung der Aufsicht

weitgehend dem EVA übertragen worden, so namentlich

der Entscheid über die Zulassung der Prämientarife und

allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 20, insbeson-

dere Z. 5 und 8).

Trotz seinem weitgefassten Wortlaut vermag Art. 9

Abs. 1 VAG Massnahmen der Aufsichtsbehörde nur zu

rechtfertigen, soweit sie dem mit der Staatsaufsicht

verfolgten Zwecke entsprechen, und ist in diesem Sinne

restriktiv auszulegen. Das ergibt sich aus dem Charakter

des Aufsichtsgesetzes als eines Polizeigesetzes. Wie die

Parteien übereinstimmend und zutreffend ausführen, ist

die durch Art. 31 BV gewährleistete Handels- und Gewerbe-

freiheit mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb von Privat-

unternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens

durch Art. 34 Abs. 2 BV und das in Ausführung hievon

erlassene Aufsichtsgesetz beschränkt worden. Dabei han-

delt es sich um eine polizeiliche Beschränkung, die nicht

über das Mass ausgedehnt werden darf, das zur Erreichung

des damit angestrebten Zieles notwendig ist. Wenn auch

das Bundesgericht das Aufsichtsgesetz -

anders als

kantonale Erlasse -

nicht auf seine Verfassungsmässig-

keit zu überprüfen hat, so hat es sich doch bei seiner

Anwendung an eine restriktive Auslegung im Sinne der

Bundesverfassung zu halten. Es fragt sich somit, ob der

angefochtene Entscheid, der den Beschwerdeführern die

Berücksichtigung der bei anderen Versicherern gehabten

schadenfreien Jahre in der Bemessung der Prämienrück-

240

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

vergütungen verbietet, sich durch den Zweck der Versi-

cherungsaufsicht rechtfertigen lässt.

3. -

Im Aufsichtsgesetze selbst, das ja lediglich den

durch Art. 34 Abs. 2 BV erteilten Auftrag ausführt,

wird der Zweck der Staatsaufsicht nicht genannt, sondern

vorausgesetzt. Eine ähnliche Haltung nimmt auch die

Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1885 zum

Gesetzesentwurf ein, so eingehend sie sich sonst über die

zu ordnende :l\Iaterie äussert. Sie schildert insbesondere

die St.ellung des Staates zum privaten Versicherungs-

wesen, wie sie sich in den Kantonen und im Ausland

entwickelt hat, mit den verschiedenen getroffenen Lösun-

gen und kommt zum Schlusse: « Nur darüber existiert

keine Divergenz der Ansichten, dass die Bedeutung des

Versicherungswesens mit jedem Tag zunimmt und dass

dabei, wenn auch nicht bei allen Versicherungszweigen

in gleichem Masse, die öffentliche Wohlfahrt in hohem

Grade interessiert ist, woraus sich von selbst die Tatsache

erklärt, dass die Stellung des Staates zum privaten Ver-

sicherungswesen fast überall auf der öffentlichen Tages-

ordnung steht. Niemand wird bestreiten, dass z. B. der

Zusammenbruch einer unserer Lebensversicherungsgesell-

schaften geradezu ein Landesunglück wäre.» (BBI 1885,

Bd. I, S. 117). Dem Entwurf liegt offensichtlich die gleiche

Auffassung über Notwendigkeit und Zweck der Staats-

aufsicht zugrunde wie dem Bericht eines Ausschusses des

englischen Unterhauses, der auf S. 111 wörtlich wieder-

gegeben wird und die Gründe anführt, aus denen beim

Lebensversicherungswesen von dem Grundsatz der Nicht-

einmischung de~ Staatsbehörden in gewerbliche Dinge

abgewichen werden müsse. Diese Einstellung kommt zum

Ausdruck in den Ausführungen der Botschaft über das

behördliche Einschreiten (S. 119): « Überzeugt sich die

Aufsichtsbehörde, dass eine Unternehmung für die Ver-

sicherten nicht mehr die nötigen Garantien bietet, so

gibt der Entwurf, unter Feststellung des einzuschlagenden

Verfahrens, dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen,

I

I

~

Privatversioherung. No 42.

241

Abhülfe zu treffen» und über die Konzessionspflicht

(S. 124): « Dabei versteht es sich aber von selbst, dass

die der Bewilligung vorangehende staatliche Prüfung sich

keineswegs mit dem Bedürfnis der Zulassung neuer Gesell-

schaften zu befassen hat, sondern einzig und allein mit

denjenigen Faktoren, welche auf die Solidität der Unter-

nehmung, d. h.auf die Wahrung der Interessen der

Versicherten, Bezug haben.» Und die ständerätliche

Kommission erklärt in ihrem Bericht vom 9. März 1885

(ebenda, S. 630): « Wir haben es nur mit einem Auf-

sichtsgesetze in dem engen Rahmen des Geschäftsbetriebes

durch Privatunternehmungen zu tun, also einem seinem

Objekte nach genau begrenzten Polizeigesetze im weitern

Sinne des Wortes», und nennt als Grund der Aufsicht

« die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung und Aufgabe

des Versicherungswesens an sich, als einer der mächtigsten

sozialen Schöpfungen der Neuzeit, und die ausserordent-

liehe Summe von Interessen, welche mit demselben in

heutiger Zeit verknüpft sind, einerseits, und die für den

Laien vorhandene Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit einer

zuverlässigen Beurteilung der dabei in Frage kommenden

technischen Unterlagen und Faktoren anderseits» (S.

631). Damit nimmt der Gesetzgeber den gleichen Stand-

punktein wie BODENHEIMER in seinem Gutachten von 1879

({ Zur Gesetzgebung über das Versicherungswesen», das

die Aufgabe der Aufsicht wie folgt umschreibt (S. 144) :

« Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf die geschäftliche

Zweckmässigkeit der Einrichtungen der Versicherungsinsti-

tute, sondern bloss auf ihre technische und finanzielle

Suffizienz und Solvenz. Die Aufsicht hat den fernern

Zweck, zu verhüten, dass das Publikum durch unklare

Einrichtungen, unwahre Kundgebungen und falsche An-

gaben irregeleitet und in seinen rechtmässigen Erwar-

tungen getäuscht werde. » Auch die seitherige Literatur

bezeichnet übereinstimmend als die wichtigste, wenn

nicht überhaupt als die Aufgabe der Aufsicht die Prüfung

der Solidität der Unternehmungen mit dem Zweck, die

16

AS 76 I -

1950

242

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Ansprüche der Versicherten auf Leistungen der Gesell-

schaften sicherzustellen (STAMPFLI, Die schweizerische

Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen, S.

99; HAYMANN, -La Surveillance des soci6tes d'assurances

en Suisse, S. 60; LOCHER, Die Gesetzgebung betreffend

die staatliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-

unternehmungen in der Schweiz, S. 33).

Dieser Aufgabe dient insbesondere die Genehmigungs-

pflicht, welcher die Prämientarife und allgemeinen Ver-

sicherungsbedingungen unterworfen sind; Sie sind auf

ihre technischen Grundlagen zu prüfen, d. h. daraufhin,

ob die Prämienleistungen versicherungstechnisch genügen,

um die der Gesellschaft künftig obliegenden Leistungen

nebst ihren Unkosten zu decken. Der Hauptzweck der

Aufsicht erfordert also eine Prüfung der Prämientarife

darauf, dass sie das hiefür notwendige Minimum nicht

unterschreiten. Daneben kann der von Bodenheimer und

der ständerätlichen Kommission erwähnte Umstand, dass

der Laie die Angemessenheit der Prämien nicht beurteilen

kann, auch zu einer Begrenzung der Prämiensätze nach

oben führen, um das Publikum vor Übervorteilung zu

schützen. Im übrigen aber ist es nicht Sache der Aufsichts- _

behörde, in das privatrechtliche Verhältnis zwischen

Versich~rer und Versichertem einzugreifen; namentlich

darf sie die freie Wahl der Versicherten unter den ver-

schiedenen Gesellschaften nicht beschränken, soweit diese

die Bedingungen erfüllen und daher die Konzession

erhalten haben. In das Spiel der freien Konkurrenz darf

sie nur eingreifen, wo das durch die soeben genannten

Zwecke, die Sicherung der künftigen Leistungen und den

Schutz der Versicherten vor Übervorteilung, erfordert

wird. Den Gesellschaften steht es frei, sich in der Aus-

übung der Konkurrenz weiterhin zu beschränken; solche

Beschränkungen können jedoch nicht durch die Aufsichts-

behörde für Unternehmungen, die sich ihnen nicht unter-

werfen wollen, verbindlich erklärt werden.

4. -

Die Ausführungen der Beschwerdeführer über das

1

Privatversicherung. N0 42.

243

Wesen der Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre

sind zutreffend und werden vom EVA nicht bestritten.

Es leuchtet ein, dass Motorfahrzeugführer mit einer Reihe

von schadenfreien Jahre ein besseres Risiko darstellen,

das bei der Bemessung der Prämien zu berücksichtigen

ist, und dass es hiefür ohne jede Bedeutung ist, wo sie

während der betreffenden Jahre versichert waren. In

diese Ordnung trägt der Ausschluss der bei anderen

Unternehmungen gehabten schadenfreien Jahre ein wesens-

fremdes, ja sachwidriges Moment hinein. Er wird denn

auch nicht aus dem Wesen der Rückvergütung, sondern

mit der Erwägung begründet, dass dadurch die Ausspan-

nung zahlreicher Versicherter vermieden werde, welche

die Abschlusskosten für den gesamten Versicherungszweig

vermehren und letzten Endes zu einer Erhöhung der

Prämien führen würde. Dem Interesse der Versicherten

mit schadenfreien Jahren daran, auch bei Wechsel des

Versicherers die volle Prämienrückvergütung zu genies-

sen, wird das Gesamtinteresse aller Versicherten an der

Vermeidung einer Prämienerhöhung gegenübergestellt.

Dasselbe sei bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

umso dringlicher, als hier der Markt bereits durch wieder-

holte Prämienerhöhungen habe saniert werden müssen;

diese mühsam erreichte Sanierung werde durch das

Vorhaben der Beschwerdeführer in Frage gestellt. Um

das zu verhindern, schützt das EVA den Beschluss der

UDK und erklärt ihn auch für die der Konferenz nicht

angeschlossenen Unternehmungen als verbindlich. Da-

durch werden die Versicherten insofern in der freien

Wahl des Versicherers beschränkt, als ihnen bei Wechsel

desselben der Verlust des bereits erworbenen Anspruchs

auf Prämienrückvergütung droht. Zugleich wird in die

freie Konkurrenz zwischen den Gesellschaften eingegriffen.

Es fragt sich, ob das durch die oben genannten Zwecke

der Aufsicht gerechtfertigt werden kann.

Dass die Solidität der Beschwerdeführer durch die von

ihnen vorgesehenen weitergehenden Rückvergütungen in

244

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Frage gestellt, ihre künftigen Leistungen an die Versicher-

ten gelahrdet würden, behauptet das EVA nicht. Es

erwartet, dass die anderen Gesellschaften aus Konkur-

renzgründen ilri.-em Beispiel folgen und die bisherige

Regelung aufgeben würden. Dass durch die daraus resul-

tierende Erhöhung der Rückvergütungen die Solidität

dieser andern Gesellschaften gelahrdet würde, macht das

EVA ebenfalls nicht geltend. Den Nachteil für die Gesamt-

heit des Versicherungszweiges erblickt es nicht hierin,

sondern in der zu erwartenden allgemeinen Ausspannungs-

kampagne; wegen der aus dieser resultierenden vermehr-

ten Abschlusskosten, nicht wegen der höheren Rückver-

gütungen, müssten nach seiner Ansicht vielleicht die

Prämien erhöht werden. Das EVA greift in die freie

Konkurrenz ein, um eine durch diese indirekt bewirkte

Prämienerhöhung zu verhindern. Insofern liegt der Ein-

griff im Interesse der Versicherten; doch hat er weder

mit der Erhaltung der Solidität der Unternehmungen

noch mit dem Schutz der Versicherten vor Übervorteilung

zu tun. Das Gesamtinteresse aller Versicherten an der

Niedrighaltung der Prämien wird dem Interesse einzelner

Versicherter am Versichererwechsel vorangestellt. Eine ähn-

liche Erwägung lag dem BRB vom 23. Mai 1930 über das

Verbot der Gewährung von Vergünstigungen auf Lebens-

versicherungen zugrunde, das auf Art. 9 VAG gestützt

und in BGE 58 I 266 geschützt wurde : Auch dort wurde

offenbar davon ausgegangen, dass die einzelnen Versi-

cherten gewährten Vergünstigungen von den Gesellschaf-

ten doch wieder hereingebracht werden und letzten

Endes die Gesamtheit der Versicherten in Form von

erhöhten Prämien belasten würden. Während aber jene

Vergünstigungen mit Recht als ein Missbrauch bezeichnet

wurden, in dessen Abstellung ein Schutz der Versicherten

vor Übervorteilung lag, ist die Gewährung der Prämien-

rückvergütungen nach Massgabe aller schadenfreien Jahre

in der Natur der Sache begründet; hier ist es vielmehr

sachwidrig, nur die schadenfreien Jahre bei der eigenen

Gesellschaft zu berücksichtigen.

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Privatversichel'ung. NQ 42.

245

Dass gegenseitige Ausspannung unter den verschiedenen

Versicherungsunternehmungen vermieden wird, liegt offen-

sichtlich in deren Interesse, aber nur sehr indirekt im

Interesse der Versicherten. Vereinbarungen zwischen den

Gesellschaften zu diesem Zwecke sind verständlich und

zu begrüssen. Ein durch das EVA auszuübender Zwang

zur Beachtung solcher Vereinbarungen durch Gesell-

schaften, welche denselben nicht beitreten wollen, lässt

sich aber durch den Zweck der Aufsicht nicht recht-

fertigen .. Die Genehmigung der von den Beschwerde-

führern vorgelegten Bedingung hinsichtlich der Rück-

vergütung, welche dem Wesen dieser Vergütungen ent-

spricht, durfte nicht deshalb verweigert werden, weil sie

von der durch die UDK aus anderen Gründen verein-

barten Lösung abweicht. Die vom EVA befürchteten

Folgen -

deren Eintritt zudem zweifelhaft ist -

ver-

mögen das Verbot nicht zu begründen.

5. -

Der Umstand, dass die Motorfahrzeughaftpßicht-

versicherung obligatorisch ist, begründet keine weiter-

gehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei diesem

Versicherungszweig. Wesen und Zweck der Aufsicht sind

hier die gleichen wie bei allen Versicherungen. Das Obliga-

torium soll dafür sorgen, dass sich die Geschädigten an

einen leistungsfähigen Schuldner halten können; das wird

erreicht, wenn die Solidität der Versicherungsunterneh-

mungen sichergestellt ist, und erfordert keine darüber

hinaus gehenden Eingriffe in die freie Konkurrenz unter

denselben. Mit den aus dem Motorfahrzeuggesetz resultie-

renden Besonderheiten hat die vorliegende Streitigkeit

keinen Zusammenhang, es sei denn die von den Rückver-

gütungen erwartete erzieherische Wirkmlg auf die Auto-

mobilisten; diese würde aber durch die vom EVA ge-

schützte Beschränkung der Rückvergütungen eher abge-

schwächt.

6. -

Aus der Zulassung der von den Beschwerdeführern

vorgesehenen Regelung der Prämienrückvergütung in den

Versicherungsbedingungen folgt ohne weiteres auch die

Zulassung der Frage nach schadenfreien Jahren

« bei

246

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

derselben Versioherungsunternehmung» im Antragsfor-

mular; der Streit hierüber hat, wie das EVA zutreffend

bemerkt, keine selbständige Bedeutung, sondern erledigt

sioh mit dem Hauptpunkt. Es ist Saohe der Beschwerde-

führer, wie sie die riohtige Beantwortung der genannten

Frage überprüfen können; allfällige Schwierigkeiten nach

dieser Riohtung können nioht zum Aussohluss der Frage

führen.

IV. SOZIALVERSICHERUNG

ASSURANCES SOCIALES

43. Arret du 23 juin 1950 dans la cause Santana S. A. contre

Office federal dcs assurances sociales.

Assurance obligatoire en ca8 d'accident8. Ordonnance I BUr l'asBU-

rance accidents, du 25 mars 1916.

Art. 9 : Qu'est-ce qu'une entreprise agricole ?

La culture des ehampignons rentre-t-elle dans le domaine de

l'agriculture ?

Art. 'l al. 1 : Qu'est-ce qu'une entreprise auxiliaire ou acces-

soire ?

Art. 23: Application de cette disposition aux travaux de securiM

executes dans les galeries d'une champignoniere par l'entre-

prise qui fait la culture.

Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung.-

Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 9 VO I zum KUVG) :

Champignonkulturen.

Hülfs- und Nebenbetriebe (Art. 7, Abs. 1 VO I) : Begriff.

Arbeiten auf eigene Rechnung (Art. 23 VO I) : Anwendung auf

Sicherungsarbeiten in Galerien für Champignonkulturen.

Assicurazwne obbligatoria contro gl'infortuni. Ordinanza I BUU'as-

swurazione contro gl'infortuni del 25 marzo 1916.

Art. 9: Concetto dell'azienda agricola.

La coltivazione di funghi rientra nel quadro dell'agricoltura,

Art. 'l cp.1 : Concetto dell'impresa ausiliaria 0 accessoria.

.

Art. 23 : Applicazione di questo disposto ai lavori di sicurezza

eseguiti per conto proprio nelle gallerie destinate aUa coltiva-

zione di funghi ?

A. -

Depuis 1934l'entreprise Santana S.A., a. Fleurier,

qui oocupe environ 30 ouvriers, se livre a la oulture des

champignons de Paris dans les anciennes galeries du FurcH,

:

~

Sozialversicherung. N0 43.

24'1

a. Noiraigue et a St-Sulpice. Ces galeries sont utilisees pour

.etablir les couches dans lesquelles on plante le miscellium,

Avant d'entreprendre une culture dans une galerie, on

purge les voutes et les parois, afin d'empeoher que des

blocs de pierre ou des dalles ne se detachent et ne blessent

les ouvriers ou ne deteriorent les cultures. Les operations

de la purge consistent en un examen tres attentif des

parois et de la voute de la galerie au moyen de tuyaux

de 2,50 m. de long, auxquels on fixe un fer, ce qui permet

de tater la roche; puis les pierres qui menacent de tomber

Bont marquees et, ensuite, detachees et sorties de la galerie.

Il s'agit la de la purge dite principale, qui occupe une equipe

de oinq ouvriers pendant deux a trois mois par an. Deux

des ouvriers de l'equipe procedent a l'examen de la roche

et detachent les pierres; les trois autres deblayent et

emportent hors de la galerie les debris de pierres tomb6s.

Pendant la culture il n'y a de purge qu'en cas de ohute

depierres. Ces travaux d'entretien des galeries ne sont pas

sans danger; plusieurs accidents se sont deja produits,

dont un mortelle 18 novembre 1946.

Lorsque les galeries ont ete nettoyees, la culture peut

commencer. Du furnier de cheval, preoedemment con-

somme dans d'autres looaux, est dispose en meules, qui

s'etendent parallelement dans le sens de la longueur des

galeries et dans lesquelles on plante le miscellium. Quel-

ques semaines apres cette operation, le blano a envahi les

meules et on reoouvre celles-ci d'une rnince couche de

terre. Puis les champignons apparaissent et on les recolte

pendant plusieurs mois, apres quoi les galeries sont debar-

rassees, purgees et, enfin, d6sinfectees. En raison de

toutes ces operations, on ne peut recommencer une nou-

velle culture dans la meme galerie qu'au bout de deux

ans. C'est pourquoi Santana S.A. etablit sa produotion

en rotation dans deux galeries. Les travaux de manu-

tention du furnier, d'etablissement des cultures et de

oueillette des ohampignons ne presentent aucun danger

special.