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234 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. decision presentement attaquee n'emanant paS du Conseil d'Etat n'est donc pas susceptible d'etre portee directement devant le Tribunal federn!. C'est a tort, au surplus, que la recourante a cru devoir s'adresser au Departement des finances, car le recours prevu par las art_ 102 et suiv_ ORF n'est pas ouvert pour faire prononcer qu'une inscription (ce mot etant pris dans son sens le plus large) ou une radiation ont eM operees sans justification suffisante; ce moyen ne peut etre souleve utilement que par la voie judiciaire (RO 65 I 158 et suiv.). ITI. PRIVATVERSICHERUNG ASSURANCES PRIvEES 42_ Urteil vom 10. November 1950 i. S. L1oyd's Versicherer gegen eidg. Versicherungsamt. VeJ1'sicherungsaujsicht :
1. Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide des eidg. Versicherungsamtes im Gebiete der staatlichen Aufsicht über die Privatversicherung.
2. Zweck und Umfang der Versicherungsaufsicht.
3. Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre in der Motor- fahrzeughaftpfiichtversicherung. Surveillance des entreprises d'assurances :
1. QualiM pour recourir contre des decisions prises par le Bureau federal des assurances dans le domaine de la survaillance da l'Etat sur les entreprises privees d'assurances.
2. But et etendue de la surveillance des entreprises d'assurances.
3. Ristournes sur les primes en matiere d'assurance da la respon- sabiliM des detenteurs de vehicules automobiles pour les annees Oll l'assure n'a pas eu de sinistre. Sorveglianza deUe imprese di assicurazione :
1. Veste per ricorrere contro le decisioni prese dalI'Ufficio federale delle assicurazioni nel campo della sorveglianza dello Stato sulle imprese private di assicurazione.
2. Scopo e portata della sorveglianza delle imprese di assicura- zione.
3. Rimborso di una parte deI premio in materia di assicurazione della responsabilita dei detentori di autoveicoli per gli anni in cui l'assicurato ando esente da infortuni. J Privatversicherung. N0 42. 235 A. - In der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wird den Versicherten, die zwei oder mehr schadenfreie Ver- sicherungsjahre hatten, eine Rückvergütung auf die im schadenfreien Vorjahr bezahlte Prämie gewährt, sei es durch Verrechnung mit der nächsten Jahresprämie, sei es (bei Ablauf der Versicherung) in bar; sie bemisst sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre und beträgt je nachdem 10 bis 25 % der Prämie. Die meisten in der Schweiz die Haftpflichtversicherung betreibenden Gesell- schaften sind in einer Interessengemeinschaft, der sog. Unfalldirektorenkonferenz (UDK), zusammengeschlossen. Durch für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse der UDK sind die Gesellschaften verpflichtet, ihren Versicherungs- bestand gegenseitig zu respektieren. In diesem Zusammen- hang beschloss die UDK am 21. Juli 1949 mit Genehmigung des eidg. Versicherungsamtes (nachstehend EVA), dass ein Versicherter bei Wechsel der Gesellschaft mit der Zählung der schadenfreien Jahre für Rückvergütung von vorne zu beginnen habe. B. - Die Lloyd's, eine dem englischen Recht eigen- tümliche Organisation von privaten Versicherern, die gemeinsam Versicherungsgeschäfte abschliessen, sind am
31. Oktober 1947 vom Bundesrat ermächtigt worden, in der Schweiz verschiedene Versicherungsarten, darunter die Haftpflichtversicherung, zu betreiben. Sie beabsich- tigten, auf Anfang 1950 die Motorfahrzeughaftpflicht- versicherung aufzunehmen. Auf Wunsch des EVA erklär- ten sie sich bereit, den von allen in der Schweiz tätigen Gesellschaften angewendeten Haftpflichttarif ebenfalls an- zuwenden. Dagegen möchten sie - abweichend von den der UDK angeschlossenen Gesellschaften - vorsehen, dass bei Be- messung der Rückvergütung für schadenfreie Jahre die dem Wechsel zu Lloyd's unmittelbar vorausgegangenen schadenfreien Jahre angerechnet werden, soweit sie bei einem und demselben Versicherer verbracht wurden. Von der Anrechnung ausgeschlossen sollen nur die Jahre sein, 236 Verwaltungs- lmd Disziplinal'l'echt. die auf weiter zurückliegende Vertragsverhältnisse ent- fallen. Sie legen dem EVA folgende Formulierung der ent- sprechenden Klausel der Versicherungsbedingungen zur Genehmigung vor : ({ Schadenfreie Jahre, die der Versicherungsnehmer in ununter- brochener Reihenfolge schon vor Abschluss dieser Versicherung bei derselben Versicherungsunternehmung hatte, werden IUr die Festsetzung des Rückvergütungssatzes mitgezählt. » Der Tarif soll durch eine entsprechende Bestimmung und das Antragsformular durch eine zusätzliche Frage nach schadenfreien Jahren « bei derselben Versicherungsunter- nehmung » ergänzt werden. O. - Mit Entscheid vom 7. Juli 1950 verweigerte das EVA die Genehmigung dieser Vorlage. Es führte dazu aus:
a) Die bisherige Regelung, dass die Unfallfreien Jahre bei anderen Gesellschaften nicht mitzuzählen seien, stelle nicht nur einen internen Beschluss der DDK, sondern eine vom EVA genehmigte und für sämtliche Gesell- schaften geltende Tarifvereinbarung dar. Von einem solchen Grundsatz könne nicht zu Gunsten einer einzelnen Gesellschaft abgewichen werden, auch wenn er eine neue Gesellschaft stärker belaste als die alteingeführten ; auch einer neuen schweizerischen Gesellschaft könne keine Sonderstellung eingeräumt werden.
b) Ein Verzicht auf das Verbot der Anrechnung betriebs- fremder Versicherungsjahre würde eine unfruchtbare Aus- spannungskampagne auslösen ; die Folge wäre eine wesent- liche Vermehrung der Abschlusskosten und damit eine Verteuerung dieses Versicherungszweiges, die sich letzten Endes zu Ungunsten der Versicherungsnehmer in einer erhöhten Prämie auswirken würde. Das würde der Aufgabe der Aufsichtsbehörden und ihren Bestrebungen auf Kosten- senkung in der lange defizitär gewesenen Motorfahrzeug- haftpflichtversicherung zuwiderlaufen.
c) Die im Antrag gemachten Angaben über die schaden- freien Jahre könnten von Lloyd's nicht überprüft werden, weil die Konkurrenzgesellschaften dazu wohl nicht Hand J I Privatversichernng. N0 42. 237 bieten würden. Lloyd's wären auf die Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen, was nachteilige Folgen haben könnte, sobald es dem Publikum bekannt würde. Dann könnten sich schlechte Elemente einen Vorteil verschaffen, was wiederum dem Wechsel des Versicherers Vorschub leisten würde.
d) Weil die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wegen ihres obligatorischen Charakters in der Privatversicherung eine besondere Stellung einnehme, müsse die Aufsichts- behörde bei ihr in gewissen Belangen strengere Anforde- rungen stellen. D. - Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragen Lloyd's, den Entscheid aufzuheben und die von ihnen gemachte Vorlage als zulässig zu erklären. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung :
l. - Gemäss Art. 99 Z. VII Abs. 1 OG ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide des EVA auf Grund des Aufsichtsgesetzes, mit Ausnahme der Verweigerung der Bewilligung zum Betrieb eines Versi- cherungsunternehmens ; diese Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Llloyd's Versicherer sind als solche vom Bundesrat zum Betrieb der Haftpflichtversicherung ermächtigt wor- den, und der angefochtene Entscheid des EVA richtet sich gegen sie. Sie sind daran als Partei beteiligt und somit gemäss Art. 103 Abs. 1 OG zur Erhebung der Verwaltungsgerichts beschwerde berechtigt. Bei dieser Sach- lage braucht nicht untersucht zu werden, ob sie eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft dar- stellen, zumal die Vertretungsbefugnis ihres General- bevollmächtigten für die Schweiz ausgewiesen und unbe- stritten ist.
2. - Der vorliegende Streit beruht auf den verschie- denen Auffassungen der Parteien über den Zweck, der mit 238 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. der Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Privatver- sicherungen e~eicht werden soll, und über die hieraus sich ergebenden Grenzen der Aufsichtsbefugnis. Nach Ansicht der Beschwerdeführer dient die Aufsicht aus- schliesslich der Sicherstellung der finanziellen Solidität der Versicherungsunternehmungen, um die Versicherten vor Verlust ihrer Ansprüche bei Eintritt des versicherten Risikos zu bewahren, und hat sich in jedem einzelnen Falle auf die Solidität der betreffenden Unternehmung zu beschränken, die im vorliegenden Falle ausser Zweifel stehe. Nach Ansicht des EVA dagegen geht es um die Interessen der Gesamtheit aller Versicherten, die mit dem Gesamtinteresse aller Unternehmungen des betref- fenden Versicherungszweiges zusammenhängen, weshalb die Aufsichtsbehörde auch über die gute Ordnung des Versicherungsmarkteszu wachen und Störungen derselben zu verhindern habe. Es ist unbestritten, dass die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Gestaltung ihrer Ver- sicherullgsbedingungen hinsichtlich der Prämienrückver- gütungen ihre eigene finanzielle Solidität nicht in Frage stellen würde. Das EVA befürchtet aber als Folge der- selben eine Ausspannungskampagne, welche durch zahl- reiche Versicherungswechsel die Abschlusskosten im ge- samten Zweig der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung vermehreu und letzten Endes zu einer Prämienerhöhung zulasten der Versicherten führen würde; es rechnet offenbar damit, dass bei Zulassung des Vorgehens der Beschwerdeführer die anderen Gesellschaften sich dem- selben aus Konkurrenzgründen anschliessen und die bisherige Regelung aufgeben würden. Es begründet die Verweigerung der Genehmigung damit, dass sonst die von ihm im Einvernehmen mit der UDK mühsam erreichte Sanierung dieses Versicherungszweiges gefährdet würde. Entscheidend ist somit die Frage, ob die zwangweise Durchsetzung einer solchen Sanierung in den Rahmen der Aufsichtsbefugnis des EVA fällt. Das EVA stützt seine Auffassung auf die sehr weite Privatversicherung. N0 42_ 239 Umschreibung dieser Befugnis in Art. 9 Abs. 1 VAG: « Der Bundesrat trifft jederzeit die ihm durch das allge- meine Interesse und dasjenige der Versicherten geboten erscheinenden Verfügungen» und darauf, dass gemäss Art. 2 Z. 1 die Unternehmungen dem Bundesrate u.a. ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife einzureichen haben. Durch den BRB vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften ist die Ausübung der Aufsicht weitgehend dem EVA übertragen worden, so namentlich der Entscheid über die Zulassung der Prämientarife und allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 20, insbeson- dere Z. 5 und 8). Trotz seinem weitgefassten Wortlaut vermag Art. 9 Abs. 1 VAG Massnahmen der Aufsichtsbehörde nur zu rechtfertigen, soweit sie dem mit der Staatsaufsicht verfolgten Zwecke entsprechen, und ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen. Das ergibt sich aus dem Charakter des Aufsichtsgesetzes als eines Polizeigesetzes. Wie die Parteien übereinstimmend und zutreffend ausführen, ist die durch Art. 31 BV gewährleistete Handels- und Gewerbe- freiheit mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb von Privat- unternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens durch Art. 34 Abs. 2 BV und das in Ausführung hievon erlassene Aufsichtsgesetz beschränkt worden. Dabei han- delt es sich um eine polizeiliche Beschränkung, die nicht über das Mass ausgedehnt werden darf, das zur Erreichung des damit angestrebten Zieles notwendig ist. Wenn auch das Bundesgericht das Aufsichtsgesetz - anders als kantonale Erlasse - nicht auf seine Verfassungsmässig- keit zu überprüfen hat, so hat es sich doch bei seiner Anwendung an eine restriktive Auslegung im Sinne der Bundesverfassung zu halten. Es fragt sich somit, ob der angefochtene Entscheid, der den Beschwerdeführern die Berücksichtigung der bei anderen Versicherern gehabten schadenfreien Jahre in der Bemessung der Prämienrück- 240 Verwaltungs- und Disziplinarreoht. vergütungen verbietet, sich durch den Zweck der Versi- cherungsaufsicht rechtfertigen lässt.
3. - Im Aufsichtsgesetze selbst, das ja lediglich den durch Art. 34 Abs. 2 BV erteilten Auftrag ausführt, wird der Zweck der Staatsaufsicht nicht genannt, sondern vorausgesetzt. Eine ähnliche Haltung nimmt auch die Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1885 zum Gesetzesentwurf ein, so eingehend sie sich sonst über die zu ordnende :l\Iaterie äussert. Sie schildert insbesondere die St.ellung des Staates zum privaten Versicherungs- wesen, wie sie sich in den Kantonen und im Ausland entwickelt hat, mit den verschiedenen getroffenen Lösun- gen und kommt zum Schlusse: « Nur darüber existiert keine Divergenz der Ansichten, dass die Bedeutung des Versicherungswesens mit jedem Tag zunimmt und dass dabei, wenn auch nicht bei allen Versicherungszweigen in gleichem Masse, die öffentliche Wohlfahrt in hohem Grade interessiert ist, woraus sich von selbst die Tatsache erklärt, dass die Stellung des Staates zum privaten Ver- sicherungswesen fast überall auf der öffentlichen Tages- ordnung steht. Niemand wird bestreiten, dass z. B. der Zusammenbruch einer unserer Lebensversicherungsgesell- schaften geradezu ein Landesunglück wäre.» (BBI 1885, Bd. I, S. 117). Dem Entwurf liegt offensichtlich die gleiche Auffassung über Notwendigkeit und Zweck der Staats- aufsicht zugrunde wie dem Bericht eines Ausschusses des englischen Unterhauses, der auf S. 111 wörtlich wieder- gegeben wird und die Gründe anführt, aus denen beim Lebensversicherungswesen von dem Grundsatz der Nicht- einmischung de~ Staatsbehörden in gewerbliche Dinge abgewichen werden müsse. Diese Einstellung kommt zum Ausdruck in den Ausführungen der Botschaft über das behördliche Einschreiten (S. 119): « Überzeugt sich die Aufsichtsbehörde, dass eine Unternehmung für die Ver- sicherten nicht mehr die nötigen Garantien bietet, so gibt der Entwurf, unter Feststellung des einzuschlagenden Verfahrens, dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen, I I ~ Privatversioherung. No 42. 241 Abhülfe zu treffen» und über die Konzessionspflicht (S. 124): « Dabei versteht es sich aber von selbst, dass die der Bewilligung vorangehende staatliche Prüfung sich keineswegs mit dem Bedürfnis der Zulassung neuer Gesell- schaften zu befassen hat, sondern einzig und allein mit denjenigen Faktoren, welche auf die Solidität der Unter- nehmung, d. h.auf die Wahrung der Interessen der Versicherten, Bezug haben.» Und die ständerätliche Kommission erklärt in ihrem Bericht vom 9. März 1885 (ebenda, S. 630): « Wir haben es nur mit einem Auf- sichtsgesetze in dem engen Rahmen des Geschäftsbetriebes durch Privatunternehmungen zu tun, also einem seinem Objekte nach genau begrenzten Polizeigesetze im weitern Sinne des Wortes», und nennt als Grund der Aufsicht « die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung und Aufgabe des Versicherungswesens an sich, als einer der mächtigsten sozialen Schöpfungen der Neuzeit, und die ausserordent- liehe Summe von Interessen, welche mit demselben in heutiger Zeit verknüpft sind, einerseits, und die für den Laien vorhandene Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit einer zuverlässigen Beurteilung der dabei in Frage kommenden technischen Unterlagen und Faktoren anderseits» (S. 631). Damit nimmt der Gesetzgeber den gleichen Stand- punktein wie BODENHEIMER in seinem Gutachten von 1879 ({ Zur Gesetzgebung über das Versicherungswesen», das die Aufgabe der Aufsicht wie folgt umschreibt (S. 144) : « Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf die geschäftliche Zweckmässigkeit der Einrichtungen der Versicherungsinsti- tute, sondern bloss auf ihre technische und finanzielle Suffizienz und Solvenz. Die Aufsicht hat den fernern Zweck, zu verhüten, dass das Publikum durch unklare Einrichtungen, unwahre Kundgebungen und falsche An- gaben irregeleitet und in seinen rechtmässigen Erwar- tungen getäuscht werde. » Auch die seitherige Literatur bezeichnet übereinstimmend als die wichtigste, wenn nicht überhaupt als die Aufgabe der Aufsicht die Prüfung der Solidität der Unternehmungen mit dem Zweck, die 16 AS 76 I - 1950 242 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Ansprüche der Versicherten auf Leistungen der Gesell- schaften sicherzustellen (STAMPFLI, Die schweizerische Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen, S. 99; HAYMANN, -La Surveillance des soci6tes d'assurances en Suisse, S. 60; LOCHER, Die Gesetzgebung betreffend die staatliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- unternehmungen in der Schweiz, S. 33). Dieser Aufgabe dient insbesondere die Genehmigungs- pflicht, welcher die Prämientarife und allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen unterworfen sind; Sie sind auf ihre technischen Grundlagen zu prüfen, d. h. daraufhin, ob die Prämienleistungen versicherungstechnisch genügen, um die der Gesellschaft künftig obliegenden Leistungen nebst ihren Unkosten zu decken. Der Hauptzweck der Aufsicht erfordert also eine Prüfung der Prämientarife darauf, dass sie das hiefür notwendige Minimum nicht unterschreiten. Daneben kann der von Bodenheimer und der ständerätlichen Kommission erwähnte Umstand, dass der Laie die Angemessenheit der Prämien nicht beurteilen kann, auch zu einer Begrenzung der Prämiensätze nach oben führen, um das Publikum vor Übervorteilung zu schützen. Im übrigen aber ist es nicht Sache der Aufsichts- _ behörde, in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Versich~rer und Versichertem einzugreifen; namentlich darf sie die freie Wahl der Versicherten unter den ver- schiedenen Gesellschaften nicht beschränken, soweit diese die Bedingungen erfüllen und daher die Konzession erhalten haben. In das Spiel der freien Konkurrenz darf sie nur eingreifen, wo das durch die soeben genannten Zwecke, die Sicherung der künftigen Leistungen und den Schutz der Versicherten vor Übervorteilung, erfordert wird. Den Gesellschaften steht es frei, sich in der Aus- übung der Konkurrenz weiterhin zu beschränken ; solche Beschränkungen können jedoch nicht durch die Aufsichts- behörde für Unternehmungen, die sich ihnen nicht unter- werfen wollen, verbindlich erklärt werden.
4. - Die Ausführungen der Beschwerdeführer über das 1 Privatversicherung. N0 42. 243 Wesen der Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre sind zutreffend und werden vom EVA nicht bestritten. Es leuchtet ein, dass Motorfahrzeugführer mit einer Reihe von schadenfreien Jahre ein besseres Risiko darstellen, das bei der Bemessung der Prämien zu berücksichtigen ist, und dass es hiefür ohne jede Bedeutung ist, wo sie während der betreffenden Jahre versichert waren. In diese Ordnung trägt der Ausschluss der bei anderen Unternehmungen gehabten schadenfreien Jahre ein wesens- fremdes, ja sachwidriges Moment hinein. Er wird denn auch nicht aus dem Wesen der Rückvergütung, sondern mit der Erwägung begründet, dass dadurch die Ausspan- nung zahlreicher Versicherter vermieden werde, welche die Abschlusskosten für den gesamten Versicherungszweig vermehren und letzten Endes zu einer Erhöhung der Prämien führen würde. Dem Interesse der Versicherten mit schadenfreien Jahren daran, auch bei Wechsel des Versicherers die volle Prämienrückvergütung zu genies- sen, wird das Gesamtinteresse aller Versicherten an der Vermeidung einer Prämienerhöhung gegenübergestellt. Dasselbe sei bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung umso dringlicher, als hier der Markt bereits durch wieder- holte Prämienerhöhungen habe saniert werden müssen; diese mühsam erreichte Sanierung werde durch das Vorhaben der Beschwerdeführer in Frage gestellt. Um das zu verhindern, schützt das EVA den Beschluss der UDK und erklärt ihn auch für die der Konferenz nicht angeschlossenen Unternehmungen als verbindlich. Da- durch werden die Versicherten insofern in der freien Wahl des Versicherers beschränkt, als ihnen bei Wechsel desselben der Verlust des bereits erworbenen Anspruchs auf Prämienrückvergütung droht. Zugleich wird in die freie Konkurrenz zwischen den Gesellschaften eingegriffen. Es fragt sich, ob das durch die oben genannten Zwecke der Aufsicht gerechtfertigt werden kann. Dass die Solidität der Beschwerdeführer durch die von ihnen vorgesehenen weitergehenden Rückvergütungen in 244 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Frage gestellt, ihre künftigen Leistungen an die Versicher- ten gelahrdet würden, behauptet das EVA nicht. Es erwartet, dass die anderen Gesellschaften aus Konkur- renzgründen ilri.-em Beispiel folgen und die bisherige Regelung aufgeben würden. Dass durch die daraus resul- tierende Erhöhung der Rückvergütungen die Solidität dieser andern Gesellschaften gelahrdet würde, macht das EVA ebenfalls nicht geltend. Den Nachteil für die Gesamt- heit des Versicherungszweiges erblickt es nicht hierin, sondern in der zu erwartenden allgemeinen Ausspannungs- kampagne ; wegen der aus dieser resultierenden vermehr- ten Abschlusskosten, nicht wegen der höheren Rückver- gütungen, müssten nach seiner Ansicht vielleicht die Prämien erhöht werden. Das EVA greift in die freie Konkurrenz ein, um eine durch diese indirekt bewirkte Prämienerhöhung zu verhindern. Insofern liegt der Ein- griff im Interesse der Versicherten; doch hat er weder mit der Erhaltung der Solidität der Unternehmungen noch mit dem Schutz der Versicherten vor Übervorteilung zu tun. Das Gesamtinteresse aller Versicherten an der Niedrighaltung der Prämien wird dem Interesse einzelner Versicherter am Versichererwechsel vorangestellt. Eine ähn- liche Erwägung lag dem BRB vom 23. Mai 1930 über das Verbot der Gewährung von Vergünstigungen auf Lebens- versicherungen zugrunde, das auf Art. 9 VAG gestützt und in BGE 58 I 266 geschützt wurde : Auch dort wurde offenbar davon ausgegangen, dass die einzelnen Versi- cherten gewährten Vergünstigungen von den Gesellschaf- ten doch wieder hereingebracht werden und letzten Endes die Gesamtheit der Versicherten in Form von erhöhten Prämien belasten würden. Während aber jene Vergünstigungen mit Recht als ein Missbrauch bezeichnet wurden, in dessen Abstellung ein Schutz der Versicherten vor Übervorteilung lag, ist die Gewährung der Prämien- rückvergütungen nach Massgabe aller schadenfreien Jahre in der Natur der Sache begründet; hier ist es vielmehr sachwidrig, nur die schadenfreien Jahre bei der eigenen Gesellschaft zu berücksichtigen. ! I ? i I t I Privatversichel'ung. NQ 42. 245 Dass gegenseitige Ausspannung unter den verschiedenen Versicherungsunternehmungen vermieden wird, liegt offen- sichtlich in deren Interesse, aber nur sehr indirekt im Interesse der Versicherten. Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften zu diesem Zwecke sind verständlich und zu begrüssen. Ein durch das EVA auszuübender Zwang zur Beachtung solcher Vereinbarungen durch Gesell- schaften, welche denselben nicht beitreten wollen, lässt sich aber durch den Zweck der Aufsicht nicht recht- fertigen .. Die Genehmigung der von den Beschwerde- führern vorgelegten Bedingung hinsichtlich der Rück- vergütung, welche dem Wesen dieser Vergütungen ent- spricht, durfte nicht deshalb verweigert werden, weil sie von der durch die UDK aus anderen Gründen verein- barten Lösung abweicht. Die vom EVA befürchteten Folgen - deren Eintritt zudem zweifelhaft ist - ver- mögen das Verbot nicht zu begründen.
5. - Der Umstand, dass die Motorfahrzeughaftpßicht- versicherung obligatorisch ist, begründet keine weiter- gehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei diesem Versicherungszweig. Wesen und Zweck der Aufsicht sind hier die gleichen wie bei allen Versicherungen. Das Obliga- torium soll dafür sorgen, dass sich die Geschädigten an einen leistungsfähigen Schuldner halten können ; das wird erreicht, wenn die Solidität der Versicherungsunterneh- mungen sichergestellt ist, und erfordert keine darüber hinaus gehenden Eingriffe in die freie Konkurrenz unter denselben. Mit den aus dem Motorfahrzeuggesetz resultie- renden Besonderheiten hat die vorliegende Streitigkeit keinen Zusammenhang, es sei denn die von den Rückver- gütungen erwartete erzieherische Wirkmlg auf die Auto- mobilisten ; diese würde aber durch die vom EVA ge- schützte Beschränkung der Rückvergütungen eher abge- schwächt.
6. - Aus der Zulassung der von den Beschwerdeführern vorgesehenen Regelung der Prämienrückvergütung in den Versicherungsbedingungen folgt ohne weiteres auch die Zulassung der Frage nach schadenfreien Jahren « bei 246 Verwaltungs- und Disziplinarreoht. derselben Versioherungsunternehmung» im Antragsfor- mular ; der Streit hierüber hat, wie das EVA zutreffend bemerkt, keine selbständige Bedeutung, sondern erledigt sioh mit dem Hauptpunkt. Es ist Saohe der Beschwerde- führer, wie sie die riohtige Beantwortung der genannten Frage überprüfen können ; allfällige Schwierigkeiten nach dieser Riohtung können nioht zum Aussohluss der Frage führen. IV. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES
43. Arret du 23 juin 1950 dans la cause Santana S. A. contre Office federal dcs assurances sociales. Assurance obligatoire en ca8 d'accident8. Ordonnance I BUr l'asBU- rance accidents, du 25 mars 1916. Art. 9 : Qu'est-ce qu'une entreprise agricole ? La culture des ehampignons rentre-t-elle dans le domaine de l'agriculture ? Art. 'l al. 1 : Qu'est-ce qu'une entreprise auxiliaire ou acces- soire ? Art. 23: Application de cette disposition aux travaux de securiM executes dans les galeries d'une champignoniere par l'entre- prise qui fait la culture. Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung.- Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 9 VO I zum KUVG) : Champignonkulturen. Hülfs- und Nebenbetriebe (Art. 7, Abs. 1 VO I) : Begriff. Arbeiten auf eigene Rechnung (Art. 23 VO I) : Anwendung auf Sicherungsarbeiten in Galerien für Champignonkulturen. Assicurazwne obbligatoria contro gl'infortuni. Ordinanza I BUU'as- swurazione contro gl'infortuni del 25 marzo 1916. Art. 9: Concetto dell'azienda agricola. La coltivazione di funghi rientra nel quadro dell'agricoltura , Art. 'l cp.1 : Concetto dell'impresa ausiliaria 0 accessoria. . Art. 23 : Applicazione di questo disposto ai lavori di sicurezza eseguiti per conto proprio nelle gallerie destinate aUa coltiva- zione di funghi ? A. - Depuis 1934l'entreprise Santana S.A., a. Fleurier, qui oocupe environ 30 ouvriers, se livre a la oulture des champignons de Paris dans les anciennes galeries du FurcH, : ~ Sozialversicherung. N0 43. 24'1
a. Noiraigue et a St-Sulpice. Ces galeries sont utilisees pour .etablir les couches dans lesquelles on plante le miscellium, Avant d'entreprendre une culture dans une galerie, on purge les voutes et les parois, afin d'empeoher que des blocs de pierre ou des dalles ne se detachent et ne blessent les ouvriers ou ne deteriorent les cultures. Les operations de la purge consistent en un examen tres attentif des parois et de la voute de la galerie au moyen de tuyaux de 2,50 m. de long, auxquels on fixe un fer, ce qui permet de tater la roche ; puis les pierres qui menacent de tomber Bont marquees et, ensuite, detachees et sorties de la galerie. Il s'agit la de la purge dite principale, qui occupe une equipe de oinq ouvriers pendant deux a trois mois par an. Deux des ouvriers de l'equipe procedent a l'examen de la roche et detachent les pierres ; les trois autres deblayent et emportent hors de la galerie les debris de pierres tomb6s. Pendant la culture il n'y a de purge qu'en cas de ohute depierres. Ces travaux d'entretien des galeries ne sont pas sans danger ; plusieurs accidents se sont deja produits, dont un mortelle 18 novembre 1946. Lorsque les galeries ont ete nettoyees, la culture peut commencer. Du furnier de cheval, preoedemment con- somme dans d'autres looaux, est dispose en meules, qui s'etendent parallelement dans le sens de la longueur des galeries et dans lesquelles on plante le miscellium. Quel- ques semaines apres cette operation, le blano a envahi les meules et on reoouvre celles-ci d'une rnince couche de terre. Puis les champignons apparaissent et on les recolte pendant plusieurs mois, apres quoi les galeries sont debar- rassees, purgees et, enfin, d6sinfectees. En raison de toutes ces operations, on ne peut recommencer une nou- velle culture dans la meme galerie qu'au bout de deux ans. C'est pourquoi Santana S.A. etablit sa produotion en rotation dans deux galeries. Les travaux de manu- tention du furnier, d'etablissement des cultures et de oueillette des ohampignons ne presentent aucun danger special.