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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
decision presentement attaquee n'emanant paS du Conseil
d'Etat n'est donc pas susceptible d'etre portee directement
devant le Tribunal federn!.
C'est a tort, au surplus, que la recourante a cru devoir
s'adresser au Departement des finances, car le recours
prevu par las art_ 102 et suiv_ ORF n'est pas ouvert pour
faire prononcer qu'une inscription (ce mot etant pris
dans son sens le plus large) ou une radiation ont eM
operees sans justification suffisante; ce moyen ne peut
etre souleve utilement que par la voie judiciaire (RO 65 I
158 et suiv.).
ITI. PRIVATVERSICHERUNG
ASSURANCES PRIvEES
42_ Urteil vom 10. November 1950 i. S. L1oyd's Versicherer
gegen eidg. Versicherungsamt.
VeJ1'sicherungsaujsicht :
1. Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide des eidg.
Versicherungsamtes im Gebiete der staatlichen Aufsicht über
die Privatversicherung.
2. Zweck und Umfang der Versicherungsaufsicht.
3. Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre in der Motor-
fahrzeughaftpfiichtversicherung.
Surveillance des entreprises d'assurances :
1. QualiM pour recourir contre des decisions prises par le Bureau
federal des assurances dans le domaine de la survaillance da
l'Etat sur les entreprises privees d'assurances.
2. But et etendue de la surveillance des entreprises d'assurances.
3. Ristournes sur les primes en matiere d'assurance da la respon-
sabiliM des detenteurs de vehicules automobiles pour les annees
Oll l'assure n'a pas eu de sinistre.
Sorveglianza deUe imprese di assicurazione :
1. Veste per ricorrere contro le decisioni prese dalI'Ufficio federale
delle assicurazioni nel campo della sorveglianza dello Stato
sulle imprese private di assicurazione.
2. Scopo e portata della sorveglianza delle imprese di assicura-
zione.
3. Rimborso di una parte deI premio in materia di assicurazione
della responsabilita dei detentori di autoveicoli per gli anni
in cui l'assicurato ando esente da infortuni.
J
Privatversicherung. N0 42.
235
A. -
In der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wird
den Versicherten, die zwei oder mehr schadenfreie Ver-
sicherungsjahre hatten, eine Rückvergütung auf die im
schadenfreien Vorjahr bezahlte Prämie gewährt, sei es
durch Verrechnung mit der nächsten Jahresprämie, sei
es (bei Ablauf der Versicherung) in bar; sie bemisst sich
nach der Anzahl der schadenfreien Jahre und beträgt je
nachdem 10 bis 25 % der Prämie. Die meisten in der
Schweiz die Haftpflichtversicherung betreibenden Gesell-
schaften sind in einer Interessengemeinschaft, der sog.
Unfalldirektorenkonferenz (UDK), zusammengeschlossen.
Durch für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse der UDK
sind die Gesellschaften verpflichtet, ihren Versicherungs-
bestand gegenseitig zu respektieren. In diesem Zusammen-
hang beschloss die UDK am 21. Juli 1949 mit Genehmigung
des eidg. Versicherungsamtes (nachstehend EVA), dass
ein Versicherter bei Wechsel der Gesellschaft mit der
Zählung der schadenfreien Jahre für Rückvergütung von
vorne zu beginnen habe.
B. -
Die Lloyd's, eine dem englischen Recht eigen-
tümliche Organisation von privaten Versicherern, die
gemeinsam Versicherungsgeschäfte abschliessen, sind am
31. Oktober 1947 vom Bundesrat ermächtigt worden, in
der Schweiz verschiedene Versicherungsarten, darunter
die Haftpflichtversicherung, zu betreiben. Sie beabsich-
tigten, auf Anfang 1950 die Motorfahrzeughaftpflicht-
versicherung aufzunehmen. Auf Wunsch des EVA erklär-
ten sie sich bereit, den von allen in der Schweiz tätigen
Gesellschaften angewendeten Haftpflichttarif ebenfalls an-
zuwenden.
Dagegen möchten sie -
abweichend von den der UDK
angeschlossenen Gesellschaften -
vorsehen, dass bei Be-
messung der Rückvergütung für schadenfreie Jahre die
dem Wechsel zu Lloyd's unmittelbar vorausgegangenen
schadenfreien Jahre angerechnet werden, soweit sie bei
einem und demselben Versicherer verbracht wurden. Von
der Anrechnung ausgeschlossen sollen nur die Jahre sein,
236
Verwaltungs- lmd Disziplinal'l'echt.
die auf weiter zurückliegende Vertragsverhältnisse ent-
fallen. Sie legen dem EVA folgende Formulierung der ent-
sprechenden Klausel der Versicherungsbedingungen zur
Genehmigung vor :
({ Schadenfreie Jahre, die der Versicherungsnehmer in ununter-
brochener Reihenfolge schon vor Abschluss dieser Versicherung
bei derselben Versicherungsunternehmung hatte, werden IUr die
Festsetzung des Rückvergütungssatzes mitgezählt. »
Der Tarif soll durch eine entsprechende Bestimmung und
das Antragsformular durch eine zusätzliche Frage nach
schadenfreien Jahren « bei derselben Versicherungsunter-
nehmung » ergänzt werden.
O. -
Mit Entscheid vom 7. Juli 1950 verweigerte das
EVA die Genehmigung dieser Vorlage. Es führte dazu aus:
a) Die bisherige Regelung, dass die Unfallfreien Jahre
bei anderen Gesellschaften nicht mitzuzählen seien, stelle
nicht nur einen internen Beschluss der DDK, sondern
eine vom EVA genehmigte und für sämtliche Gesell-
schaften geltende Tarifvereinbarung dar. Von einem
solchen Grundsatz könne nicht zu Gunsten einer einzelnen
Gesellschaft abgewichen werden, auch wenn er eine neue
Gesellschaft stärker belaste als die alteingeführten; auch
einer neuen schweizerischen Gesellschaft könne keine
Sonderstellung eingeräumt werden.
b) Ein Verzicht auf das Verbot der Anrechnung betriebs-
fremder Versicherungsjahre würde eine unfruchtbare Aus-
spannungskampagne auslösen; die Folge wäre eine wesent-
liche Vermehrung der Abschlusskosten und damit eine
Verteuerung dieses Versicherungszweiges, die sich letzten
Endes zu Ungunsten der Versicherungsnehmer in einer
erhöhten Prämie auswirken würde. Das würde der Aufgabe
der Aufsichtsbehörden und ihren Bestrebungen auf Kosten-
senkung in der lange defizitär gewesenen Motorfahrzeug-
haftpflichtversicherung zuwiderlaufen.
c) Die im Antrag gemachten Angaben über die schaden-
freien Jahre könnten von Lloyd's nicht überprüft werden,
weil die Konkurrenzgesellschaften dazu wohl nicht Hand
J
I
Privatversichernng. N0 42.
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bieten würden. Lloyd's wären auf die Ehrlichkeit der
Antragsteller angewiesen, was nachteilige Folgen haben
könnte, sobald es dem Publikum bekannt würde. Dann
könnten sich schlechte Elemente einen Vorteil verschaffen,
was wiederum dem Wechsel des Versicherers Vorschub
leisten würde.
d) Weil die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung wegen
ihres obligatorischen Charakters in der Privatversicherung
eine besondere Stellung einnehme, müsse die Aufsichts-
behörde bei ihr in gewissen Belangen strengere Anforde-
rungen stellen.
D. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-
tragen Lloyd's, den Entscheid aufzuheben und die von
ihnen gemachte Vorlage als zulässig zu erklären.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
in Erwägung :
l. -
Gemäss Art. 99 Z. VII Abs. 1 OG ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide des
EVA auf Grund des Aufsichtsgesetzes, mit Ausnahme der
Verweigerung der Bewilligung zum Betrieb eines Versi-
cherungsunternehmens; diese Ausnahme liegt hier nicht
vor.
Die Llloyd's Versicherer sind als solche vom Bundesrat
zum Betrieb der Haftpflichtversicherung ermächtigt wor-
den, und der angefochtene Entscheid des EVA richtet
sich gegen sie. Sie sind daran als Partei beteiligt und
somit gemäss Art. 103 Abs. 1 OG zur Erhebung der
Verwaltungsgerichts beschwerde berechtigt. Bei dieser Sach-
lage braucht nicht untersucht zu werden, ob sie eine
juristische Person oder eine Personengemeinschaft dar-
stellen, zumal die Vertretungsbefugnis ihres General-
bevollmächtigten für die Schweiz ausgewiesen und unbe-
stritten ist.
2. -
Der vorliegende Streit beruht auf den verschie-
denen Auffassungen der Parteien über den Zweck, der mit
238
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
der Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Privatver-
sicherungen e~eicht werden soll, und über die hieraus
sich ergebenden Grenzen der Aufsichtsbefugnis. Nach
Ansicht der Beschwerdeführer dient die Aufsicht aus-
schliesslich der Sicherstellung der finanziellen Solidität
der Versicherungsunternehmungen, um die Versicherten
vor Verlust ihrer Ansprüche bei Eintritt des versicherten
Risikos zu bewahren, und hat sich in jedem einzelnen
Falle auf die Solidität der betreffenden Unternehmung
zu beschränken, die im vorliegenden Falle ausser Zweifel
stehe. Nach Ansicht des EVA dagegen geht es um die
Interessen der Gesamtheit aller Versicherten, die mit
dem Gesamtinteresse aller Unternehmungen des betref-
fenden Versicherungszweiges zusammenhängen, weshalb
die Aufsichtsbehörde auch über die gute Ordnung des
Versicherungsmarkteszu wachen und Störungen derselben
zu verhindern habe. Es ist unbestritten, dass die von den
Beschwerdeführern vorgeschlagene Gestaltung ihrer Ver-
sicherullgsbedingungen hinsichtlich der Prämienrückver-
gütungen ihre eigene finanzielle Solidität nicht in Frage
stellen würde. Das EVA befürchtet aber als Folge der-
selben eine Ausspannungskampagne, welche durch zahl-
reiche Versicherungswechsel die Abschlusskosten im ge-
samten Zweig der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
vermehreu und letzten Endes zu einer Prämienerhöhung
zulasten der Versicherten führen würde; es rechnet
offenbar damit, dass bei Zulassung des Vorgehens der
Beschwerdeführer die anderen Gesellschaften sich dem-
selben aus Konkurrenzgründen anschliessen und die
bisherige Regelung aufgeben würden. Es begründet die
Verweigerung der Genehmigung damit, dass sonst die von
ihm im Einvernehmen mit der UDK mühsam erreichte
Sanierung dieses Versicherungszweiges gefährdet würde.
Entscheidend ist somit die Frage, ob die zwangweise
Durchsetzung einer solchen Sanierung in den Rahmen
der Aufsichtsbefugnis des EVA fällt.
Das EVA stützt seine Auffassung auf die sehr weite
Privatversicherung. N0 42_
239
Umschreibung dieser Befugnis in Art. 9 Abs. 1 VAG:
« Der Bundesrat trifft jederzeit die ihm durch das allge-
meine Interesse und dasjenige der Versicherten geboten
erscheinenden Verfügungen» und darauf, dass gemäss
Art. 2 Z. 1 die Unternehmungen dem Bundesrate u.a.
ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarife
einzureichen haben. Durch den BRB vom 17. November
1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und
der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen
Erledigung von Geschäften ist die Ausübung der Aufsicht
weitgehend dem EVA übertragen worden, so namentlich
der Entscheid über die Zulassung der Prämientarife und
allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 20, insbeson-
dere Z. 5 und 8).
Trotz seinem weitgefassten Wortlaut vermag Art. 9
Abs. 1 VAG Massnahmen der Aufsichtsbehörde nur zu
rechtfertigen, soweit sie dem mit der Staatsaufsicht
verfolgten Zwecke entsprechen, und ist in diesem Sinne
restriktiv auszulegen. Das ergibt sich aus dem Charakter
des Aufsichtsgesetzes als eines Polizeigesetzes. Wie die
Parteien übereinstimmend und zutreffend ausführen, ist
die durch Art. 31 BV gewährleistete Handels- und Gewerbe-
freiheit mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb von Privat-
unternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens
durch Art. 34 Abs. 2 BV und das in Ausführung hievon
erlassene Aufsichtsgesetz beschränkt worden. Dabei han-
delt es sich um eine polizeiliche Beschränkung, die nicht
über das Mass ausgedehnt werden darf, das zur Erreichung
des damit angestrebten Zieles notwendig ist. Wenn auch
das Bundesgericht das Aufsichtsgesetz -
anders als
kantonale Erlasse -
nicht auf seine Verfassungsmässig-
keit zu überprüfen hat, so hat es sich doch bei seiner
Anwendung an eine restriktive Auslegung im Sinne der
Bundesverfassung zu halten. Es fragt sich somit, ob der
angefochtene Entscheid, der den Beschwerdeführern die
Berücksichtigung der bei anderen Versicherern gehabten
schadenfreien Jahre in der Bemessung der Prämienrück-
240
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
vergütungen verbietet, sich durch den Zweck der Versi-
cherungsaufsicht rechtfertigen lässt.
3. -
Im Aufsichtsgesetze selbst, das ja lediglich den
durch Art. 34 Abs. 2 BV erteilten Auftrag ausführt,
wird der Zweck der Staatsaufsicht nicht genannt, sondern
vorausgesetzt. Eine ähnliche Haltung nimmt auch die
Botschaft des Bundesrates vom 13. Januar 1885 zum
Gesetzesentwurf ein, so eingehend sie sich sonst über die
zu ordnende :l\Iaterie äussert. Sie schildert insbesondere
die St.ellung des Staates zum privaten Versicherungs-
wesen, wie sie sich in den Kantonen und im Ausland
entwickelt hat, mit den verschiedenen getroffenen Lösun-
gen und kommt zum Schlusse: « Nur darüber existiert
keine Divergenz der Ansichten, dass die Bedeutung des
Versicherungswesens mit jedem Tag zunimmt und dass
dabei, wenn auch nicht bei allen Versicherungszweigen
in gleichem Masse, die öffentliche Wohlfahrt in hohem
Grade interessiert ist, woraus sich von selbst die Tatsache
erklärt, dass die Stellung des Staates zum privaten Ver-
sicherungswesen fast überall auf der öffentlichen Tages-
ordnung steht. Niemand wird bestreiten, dass z. B. der
Zusammenbruch einer unserer Lebensversicherungsgesell-
schaften geradezu ein Landesunglück wäre.» (BBI 1885,
Bd. I, S. 117). Dem Entwurf liegt offensichtlich die gleiche
Auffassung über Notwendigkeit und Zweck der Staats-
aufsicht zugrunde wie dem Bericht eines Ausschusses des
englischen Unterhauses, der auf S. 111 wörtlich wieder-
gegeben wird und die Gründe anführt, aus denen beim
Lebensversicherungswesen von dem Grundsatz der Nicht-
einmischung de~ Staatsbehörden in gewerbliche Dinge
abgewichen werden müsse. Diese Einstellung kommt zum
Ausdruck in den Ausführungen der Botschaft über das
behördliche Einschreiten (S. 119): « Überzeugt sich die
Aufsichtsbehörde, dass eine Unternehmung für die Ver-
sicherten nicht mehr die nötigen Garantien bietet, so
gibt der Entwurf, unter Feststellung des einzuschlagenden
Verfahrens, dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen,
I
I
~
Privatversioherung. No 42.
241
Abhülfe zu treffen» und über die Konzessionspflicht
(S. 124): « Dabei versteht es sich aber von selbst, dass
die der Bewilligung vorangehende staatliche Prüfung sich
keineswegs mit dem Bedürfnis der Zulassung neuer Gesell-
schaften zu befassen hat, sondern einzig und allein mit
denjenigen Faktoren, welche auf die Solidität der Unter-
nehmung, d. h.auf die Wahrung der Interessen der
Versicherten, Bezug haben.» Und die ständerätliche
Kommission erklärt in ihrem Bericht vom 9. März 1885
(ebenda, S. 630): « Wir haben es nur mit einem Auf-
sichtsgesetze in dem engen Rahmen des Geschäftsbetriebes
durch Privatunternehmungen zu tun, also einem seinem
Objekte nach genau begrenzten Polizeigesetze im weitern
Sinne des Wortes», und nennt als Grund der Aufsicht
« die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung und Aufgabe
des Versicherungswesens an sich, als einer der mächtigsten
sozialen Schöpfungen der Neuzeit, und die ausserordent-
liehe Summe von Interessen, welche mit demselben in
heutiger Zeit verknüpft sind, einerseits, und die für den
Laien vorhandene Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit einer
zuverlässigen Beurteilung der dabei in Frage kommenden
technischen Unterlagen und Faktoren anderseits» (S.
631). Damit nimmt der Gesetzgeber den gleichen Stand-
punktein wie BODENHEIMER in seinem Gutachten von 1879
({ Zur Gesetzgebung über das Versicherungswesen», das
die Aufgabe der Aufsicht wie folgt umschreibt (S. 144) :
« Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf die geschäftliche
Zweckmässigkeit der Einrichtungen der Versicherungsinsti-
tute, sondern bloss auf ihre technische und finanzielle
Suffizienz und Solvenz. Die Aufsicht hat den fernern
Zweck, zu verhüten, dass das Publikum durch unklare
Einrichtungen, unwahre Kundgebungen und falsche An-
gaben irregeleitet und in seinen rechtmässigen Erwar-
tungen getäuscht werde. » Auch die seitherige Literatur
bezeichnet übereinstimmend als die wichtigste, wenn
nicht überhaupt als die Aufgabe der Aufsicht die Prüfung
der Solidität der Unternehmungen mit dem Zweck, die
16
AS 76 I -
1950
242
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Ansprüche der Versicherten auf Leistungen der Gesell-
schaften sicherzustellen (STAMPFLI, Die schweizerische
Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen, S.
99; HAYMANN, -La Surveillance des soci6tes d'assurances
en Suisse, S. 60; LOCHER, Die Gesetzgebung betreffend
die staatliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen in der Schweiz, S. 33).
Dieser Aufgabe dient insbesondere die Genehmigungs-
pflicht, welcher die Prämientarife und allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen unterworfen sind; Sie sind auf
ihre technischen Grundlagen zu prüfen, d. h. daraufhin,
ob die Prämienleistungen versicherungstechnisch genügen,
um die der Gesellschaft künftig obliegenden Leistungen
nebst ihren Unkosten zu decken. Der Hauptzweck der
Aufsicht erfordert also eine Prüfung der Prämientarife
darauf, dass sie das hiefür notwendige Minimum nicht
unterschreiten. Daneben kann der von Bodenheimer und
der ständerätlichen Kommission erwähnte Umstand, dass
der Laie die Angemessenheit der Prämien nicht beurteilen
kann, auch zu einer Begrenzung der Prämiensätze nach
oben führen, um das Publikum vor Übervorteilung zu
schützen. Im übrigen aber ist es nicht Sache der Aufsichts- _
behörde, in das privatrechtliche Verhältnis zwischen
Versich~rer und Versichertem einzugreifen; namentlich
darf sie die freie Wahl der Versicherten unter den ver-
schiedenen Gesellschaften nicht beschränken, soweit diese
die Bedingungen erfüllen und daher die Konzession
erhalten haben. In das Spiel der freien Konkurrenz darf
sie nur eingreifen, wo das durch die soeben genannten
Zwecke, die Sicherung der künftigen Leistungen und den
Schutz der Versicherten vor Übervorteilung, erfordert
wird. Den Gesellschaften steht es frei, sich in der Aus-
übung der Konkurrenz weiterhin zu beschränken; solche
Beschränkungen können jedoch nicht durch die Aufsichts-
behörde für Unternehmungen, die sich ihnen nicht unter-
werfen wollen, verbindlich erklärt werden.
4. -
Die Ausführungen der Beschwerdeführer über das
1
Privatversicherung. N0 42.
243
Wesen der Prämienrückvergütungen für schadenfreie Jahre
sind zutreffend und werden vom EVA nicht bestritten.
Es leuchtet ein, dass Motorfahrzeugführer mit einer Reihe
von schadenfreien Jahre ein besseres Risiko darstellen,
das bei der Bemessung der Prämien zu berücksichtigen
ist, und dass es hiefür ohne jede Bedeutung ist, wo sie
während der betreffenden Jahre versichert waren. In
diese Ordnung trägt der Ausschluss der bei anderen
Unternehmungen gehabten schadenfreien Jahre ein wesens-
fremdes, ja sachwidriges Moment hinein. Er wird denn
auch nicht aus dem Wesen der Rückvergütung, sondern
mit der Erwägung begründet, dass dadurch die Ausspan-
nung zahlreicher Versicherter vermieden werde, welche
die Abschlusskosten für den gesamten Versicherungszweig
vermehren und letzten Endes zu einer Erhöhung der
Prämien führen würde. Dem Interesse der Versicherten
mit schadenfreien Jahren daran, auch bei Wechsel des
Versicherers die volle Prämienrückvergütung zu genies-
sen, wird das Gesamtinteresse aller Versicherten an der
Vermeidung einer Prämienerhöhung gegenübergestellt.
Dasselbe sei bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
umso dringlicher, als hier der Markt bereits durch wieder-
holte Prämienerhöhungen habe saniert werden müssen;
diese mühsam erreichte Sanierung werde durch das
Vorhaben der Beschwerdeführer in Frage gestellt. Um
das zu verhindern, schützt das EVA den Beschluss der
UDK und erklärt ihn auch für die der Konferenz nicht
angeschlossenen Unternehmungen als verbindlich. Da-
durch werden die Versicherten insofern in der freien
Wahl des Versicherers beschränkt, als ihnen bei Wechsel
desselben der Verlust des bereits erworbenen Anspruchs
auf Prämienrückvergütung droht. Zugleich wird in die
freie Konkurrenz zwischen den Gesellschaften eingegriffen.
Es fragt sich, ob das durch die oben genannten Zwecke
der Aufsicht gerechtfertigt werden kann.
Dass die Solidität der Beschwerdeführer durch die von
ihnen vorgesehenen weitergehenden Rückvergütungen in
244
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Frage gestellt, ihre künftigen Leistungen an die Versicher-
ten gelahrdet würden, behauptet das EVA nicht. Es
erwartet, dass die anderen Gesellschaften aus Konkur-
renzgründen ilri.-em Beispiel folgen und die bisherige
Regelung aufgeben würden. Dass durch die daraus resul-
tierende Erhöhung der Rückvergütungen die Solidität
dieser andern Gesellschaften gelahrdet würde, macht das
EVA ebenfalls nicht geltend. Den Nachteil für die Gesamt-
heit des Versicherungszweiges erblickt es nicht hierin,
sondern in der zu erwartenden allgemeinen Ausspannungs-
kampagne; wegen der aus dieser resultierenden vermehr-
ten Abschlusskosten, nicht wegen der höheren Rückver-
gütungen, müssten nach seiner Ansicht vielleicht die
Prämien erhöht werden. Das EVA greift in die freie
Konkurrenz ein, um eine durch diese indirekt bewirkte
Prämienerhöhung zu verhindern. Insofern liegt der Ein-
griff im Interesse der Versicherten; doch hat er weder
mit der Erhaltung der Solidität der Unternehmungen
noch mit dem Schutz der Versicherten vor Übervorteilung
zu tun. Das Gesamtinteresse aller Versicherten an der
Niedrighaltung der Prämien wird dem Interesse einzelner
Versicherter am Versichererwechsel vorangestellt. Eine ähn-
liche Erwägung lag dem BRB vom 23. Mai 1930 über das
Verbot der Gewährung von Vergünstigungen auf Lebens-
versicherungen zugrunde, das auf Art. 9 VAG gestützt
und in BGE 58 I 266 geschützt wurde : Auch dort wurde
offenbar davon ausgegangen, dass die einzelnen Versi-
cherten gewährten Vergünstigungen von den Gesellschaf-
ten doch wieder hereingebracht werden und letzten
Endes die Gesamtheit der Versicherten in Form von
erhöhten Prämien belasten würden. Während aber jene
Vergünstigungen mit Recht als ein Missbrauch bezeichnet
wurden, in dessen Abstellung ein Schutz der Versicherten
vor Übervorteilung lag, ist die Gewährung der Prämien-
rückvergütungen nach Massgabe aller schadenfreien Jahre
in der Natur der Sache begründet; hier ist es vielmehr
sachwidrig, nur die schadenfreien Jahre bei der eigenen
Gesellschaft zu berücksichtigen.
!
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Privatversichel'ung. NQ 42.
245
Dass gegenseitige Ausspannung unter den verschiedenen
Versicherungsunternehmungen vermieden wird, liegt offen-
sichtlich in deren Interesse, aber nur sehr indirekt im
Interesse der Versicherten. Vereinbarungen zwischen den
Gesellschaften zu diesem Zwecke sind verständlich und
zu begrüssen. Ein durch das EVA auszuübender Zwang
zur Beachtung solcher Vereinbarungen durch Gesell-
schaften, welche denselben nicht beitreten wollen, lässt
sich aber durch den Zweck der Aufsicht nicht recht-
fertigen .. Die Genehmigung der von den Beschwerde-
führern vorgelegten Bedingung hinsichtlich der Rück-
vergütung, welche dem Wesen dieser Vergütungen ent-
spricht, durfte nicht deshalb verweigert werden, weil sie
von der durch die UDK aus anderen Gründen verein-
barten Lösung abweicht. Die vom EVA befürchteten
Folgen -
deren Eintritt zudem zweifelhaft ist -
ver-
mögen das Verbot nicht zu begründen.
5. -
Der Umstand, dass die Motorfahrzeughaftpßicht-
versicherung obligatorisch ist, begründet keine weiter-
gehenden Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei diesem
Versicherungszweig. Wesen und Zweck der Aufsicht sind
hier die gleichen wie bei allen Versicherungen. Das Obliga-
torium soll dafür sorgen, dass sich die Geschädigten an
einen leistungsfähigen Schuldner halten können; das wird
erreicht, wenn die Solidität der Versicherungsunterneh-
mungen sichergestellt ist, und erfordert keine darüber
hinaus gehenden Eingriffe in die freie Konkurrenz unter
denselben. Mit den aus dem Motorfahrzeuggesetz resultie-
renden Besonderheiten hat die vorliegende Streitigkeit
keinen Zusammenhang, es sei denn die von den Rückver-
gütungen erwartete erzieherische Wirkmlg auf die Auto-
mobilisten; diese würde aber durch die vom EVA ge-
schützte Beschränkung der Rückvergütungen eher abge-
schwächt.
6. -
Aus der Zulassung der von den Beschwerdeführern
vorgesehenen Regelung der Prämienrückvergütung in den
Versicherungsbedingungen folgt ohne weiteres auch die
Zulassung der Frage nach schadenfreien Jahren
« bei
246
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
derselben Versioherungsunternehmung» im Antragsfor-
mular; der Streit hierüber hat, wie das EVA zutreffend
bemerkt, keine selbständige Bedeutung, sondern erledigt
sioh mit dem Hauptpunkt. Es ist Saohe der Beschwerde-
führer, wie sie die riohtige Beantwortung der genannten
Frage überprüfen können; allfällige Schwierigkeiten nach
dieser Riohtung können nioht zum Aussohluss der Frage
führen.
IV. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
43. Arret du 23 juin 1950 dans la cause Santana S. A. contre
Office federal dcs assurances sociales.
Assurance obligatoire en ca8 d'accident8. Ordonnance I BUr l'asBU-
rance accidents, du 25 mars 1916.
Art. 9 : Qu'est-ce qu'une entreprise agricole ?
La culture des ehampignons rentre-t-elle dans le domaine de
l'agriculture ?
Art. 'l al. 1 : Qu'est-ce qu'une entreprise auxiliaire ou acces-
soire ?
Art. 23: Application de cette disposition aux travaux de securiM
executes dans les galeries d'une champignoniere par l'entre-
prise qui fait la culture.
Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung.-
Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 9 VO I zum KUVG) :
Champignonkulturen.
Hülfs- und Nebenbetriebe (Art. 7, Abs. 1 VO I) : Begriff.
Arbeiten auf eigene Rechnung (Art. 23 VO I) : Anwendung auf
Sicherungsarbeiten in Galerien für Champignonkulturen.
Assicurazwne obbligatoria contro gl'infortuni. Ordinanza I BUU'as-
swurazione contro gl'infortuni del 25 marzo 1916.
Art. 9: Concetto dell'azienda agricola.
La coltivazione di funghi rientra nel quadro dell'agricoltura,
Art. 'l cp.1 : Concetto dell'impresa ausiliaria 0 accessoria.
.
Art. 23 : Applicazione di questo disposto ai lavori di sicurezza
eseguiti per conto proprio nelle gallerie destinate aUa coltiva-
zione di funghi ?
A. -
Depuis 1934l'entreprise Santana S.A., a. Fleurier,
qui oocupe environ 30 ouvriers, se livre a la oulture des
champignons de Paris dans les anciennes galeries du FurcH,
:
~
Sozialversicherung. N0 43.
24'1
a. Noiraigue et a St-Sulpice. Ces galeries sont utilisees pour
.etablir les couches dans lesquelles on plante le miscellium,
Avant d'entreprendre une culture dans une galerie, on
purge les voutes et les parois, afin d'empeoher que des
blocs de pierre ou des dalles ne se detachent et ne blessent
les ouvriers ou ne deteriorent les cultures. Les operations
de la purge consistent en un examen tres attentif des
parois et de la voute de la galerie au moyen de tuyaux
de 2,50 m. de long, auxquels on fixe un fer, ce qui permet
de tater la roche; puis les pierres qui menacent de tomber
Bont marquees et, ensuite, detachees et sorties de la galerie.
Il s'agit la de la purge dite principale, qui occupe une equipe
de oinq ouvriers pendant deux a trois mois par an. Deux
des ouvriers de l'equipe procedent a l'examen de la roche
et detachent les pierres; les trois autres deblayent et
emportent hors de la galerie les debris de pierres tomb6s.
Pendant la culture il n'y a de purge qu'en cas de ohute
depierres. Ces travaux d'entretien des galeries ne sont pas
sans danger; plusieurs accidents se sont deja produits,
dont un mortelle 18 novembre 1946.
Lorsque les galeries ont ete nettoyees, la culture peut
commencer. Du furnier de cheval, preoedemment con-
somme dans d'autres looaux, est dispose en meules, qui
s'etendent parallelement dans le sens de la longueur des
galeries et dans lesquelles on plante le miscellium. Quel-
ques semaines apres cette operation, le blano a envahi les
meules et on reoouvre celles-ci d'une rnince couche de
terre. Puis les champignons apparaissent et on les recolte
pendant plusieurs mois, apres quoi les galeries sont debar-
rassees, purgees et, enfin, d6sinfectees. En raison de
toutes ces operations, on ne peut recommencer une nou-
velle culture dans la meme galerie qu'au bout de deux
ans. C'est pourquoi Santana S.A. etablit sa produotion
en rotation dans deux galeries. Les travaux de manu-
tention du furnier, d'etablissement des cultures et de
oueillette des ohampignons ne presentent aucun danger
special.