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BGE 151 V 258

Bundesgericht (BGE) · 2025-01-01 · Deutsch CH
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Regeste Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweiswert eines Berichts einer Psychologin. Wohl kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden. Daraus kann aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich. I.c. bestanden aufgrund des Berichts der behandelnden Psychotherapeutin gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war (E. 4.6).

Regeste Art. 43 al. 1 et art. 61 let. c LPGA; principe de la libre appréciation des preuves; valeur probante d'un rapport établi par une psychologue. En principe, l'évaluation médicale par un spécialiste de l'état de santé et de la capacité de travail peut être remise en cause uniquement sur la base de l'évaluation divergente d'un autre spécialiste. Toutefois, en vertu du principe de la libre appréciation des preuves, on ne peut pas en déduire qu'un rapport d'une psychothérapeute non médecin doit être d'emblée écarté. En l'espèce, au vu du rapport de la psychothérapeute traitante, il y avait de sérieux indices d'une importante souffrance psychique, de sorte que la conclusion de l'instance précédente, selon laquelle aucun élément n'indiquait l'existence d'une maladie psychique, était insoutenable (consid. 4.6).

Regesto Art. 43 cpv. 1 e art. 61 lett. c LPGA; principio del libero apprezzamento delle prove; valenza probatoria di un rapporto di una psicologa. Di principio, la valutazione medico-specialistica dello stato di salute e della capacità lavorativa può essere contestata unicamente sulla base di una valutazione medico-specialistica divergente. Tuttavia, in virtù del principio del libero apprezzamento delle prove, non vi si può dedurre che un rapporto di una psicoterapeuta non medico sia a priori irrilevante. Nel caso concreto, sulla base del rapporto della psicoterapeuta curante sussistevano seri indizi di un'importante sofferenza psichica, cosicché la conclusione dell'istanza precedente, secondo cui nessun elemento indicava l'esistenza di una malattia psichica, era insostenibile (consid. 4.6).

Sachverhalt

ab Seite 259 BGE 151 V 258 S. 259 A. A.a Die 1965 geborene A. meldete sich im September 2014 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 9. November 2016 eine befristete halbe Rente für den Monat März 2015 zu. Die Verfügung blieb unangefochten. A.b Im Mai 2021 ersuchte A. unter Verweis auf Kniebeschwerden und eine Depression erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab und kündigte A. nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach weiteren Abklärungen und insbesondere neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab. B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. BGE 151 V 258 S. 260 Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es sei keine fachärztlich festgestellte psychische Pathologie ausgewiesen, woran auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C. vom 18. April 2023 nichts ändere. Denn dabei handle es sich nicht um eine fachmedizinische Beurteilung. Zudem seien diesem Bericht weder hinreichende anamnestische Angaben noch eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnostik zu entnehmen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie befinde sich seit 2018 bei lic. phil. C. in Behandlung. Deren Berichte seien durchaus geeignet, den Nachweis einer psychischen Erkrankung zu erbringen. Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 ergibt sich, dass alle zwei bis drei Wochen Sitzungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Schlafstörung und depressiver Stimmungen überwiesen worden. Von ihrem damaligen Arzt sei sie auf ein starkes Schlafmittel (Valium) eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei davon abhängig geworden. Unter grossen Schwierigkeiten habe das Medikament inzwischen abgesetzt werden können. Unter dem psychopathologischen Befund gab die Therapeutin an, die Beschwerdeführerin sei altersgemäss angezogen, gepflegt, sympathisch, zurückhaltend, wach sowie zeitlich und situativ orientiert. Sie leide unter chronischen Schmerzen und sei daher im Denken leicht verlangsamt und inhaltlich eingeengt auf aktuelle Sorgen. Es bestünden eine leichte Sinnestäuschung, leicht gestörte Vitalgefühle, ein deutlich reduzierter Antrieb und eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter starker Durchschlafstörung, starker Tagesmüdigkeit und körperlicher Erschöpfung. Diese psychischen Probleme hinderten sie daran, einen normalen Alltag zu haben. Da sie nicht gut schlafen könne, sei sie tagsüber sehr müde und unkonzentriert. Hinzu kämen körperliche Einschränkungen aufgrund verschiedener Operationen. Lic. phil. C. diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere Depression (ICD-10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41). Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu arbeiten. Auf BGE 151 V 258 S. 261 Anfrage des Rechtsvertreters hin hielt die Therapeutin fest, die Anordnung der Psychotherapie sei durch die Hausärztin erfolgt.

E. 4.3 Wie die Vorinstanz richtig erkannte, handelt es sich bei der Beurteilung der Psychotherapeutin nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/ 2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.

E. 4.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden, vorstehend (E. 4.3) erwähnten - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, BGE 151 V 258 S. 262 so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 4.5 Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin im psychiatrisch-rheumatologischen SMAB-Gutachten vom 27. November 2015 zwar keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens attestiert. Die psychiatrische Gutachterin stellte aber die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Wie die Vorinstanz weiter festhielt, wurde im Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 21. Oktober 2015 die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Diese ärztlichen Angaben beziehen sich zwar nicht auf den hier massgebenden Zeitraum der Neuanmeldung. Sie zeigen aber auf, dass in der Vergangenheit fachärztlich ein psychischer Gesundheitsschaden festgestellt worden war. Aus dem Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in ärztlich angeordneter psychotherapeutischer Behandlung befindet.

E. 4.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, setzte sich der RAD-Orthopäde mit den Angaben der lic. phil. C. inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Stattdessen begnügte er sich damit, den Psychologinnen und Psychologen die fachliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes generell abzusprechen. Er selber verfügt jedoch weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch hat er die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Zu beachten ist auch, dass gemäss dem seit 1. Juli 2022 geltenden Art. 50c KVV (SR 832.102) psychologische Psychotherapeuten/-innen unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind (vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie auch Art. 11b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. zudem Art. 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe [PsyG; SR 935.81] ). Dieser Umstand allein lässt eine fachärztliche BGE 151 V 258 S. 263 Beurteilung freilich nicht als obsolet erscheinen. Aufgrund des von der Psychotherapeutin erhobenen psychopathologischen Befunds (vgl. E. 4.2 hiervor) bestehen aber jedenfalls gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden. Insoweit erscheint der vorinstanzliche Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar.

E. 4.7 Nach dem Gesagten bleibt unklar, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist oder nicht. Mithin fehlt es in psychischer Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage. Indem das kantonale Gericht auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtete, stellte es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) fest (vgl. E. 4.4 hiervor). Die IV-Stelle kam ihrerseits ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) ebenfalls nicht nach, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abkläre und prüfe, ob seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) sonstiges 2025 BGE 151 V 258 Tribunal fédéral (ATF) autres 2025 BGE 151 V 258 Tribunale federale (DTF) diversi 2025 BGE 151 V 258

Regeste Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweiswert eines Berichts einer Psychologin. Wohl kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden. Daraus kann aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich. I.c. bestanden aufgrund des Berichts der behandelnden Psychotherapeutin gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war (E. 4.6). Regeste Art. 43 al. 1 et art. 61 let. c LPGA; principe de la libre appréciation des preuves; valeur probante d'un rapport établi par une psychologue. En principe, l'évaluation médicale par un spécialiste de l'état de santé et de la capacité de travail peut être remise en cause uniquement sur la base de l'évaluation divergente d'un autre spécialiste. Toutefois, en vertu du principe de la libre appréciation des preuves, on ne peut pas en déduire qu'un rapport d'une psychothérapeute non médecin doit être d'emblée écarté. En l'espèce, au vu du rapport de la psychothérapeute traitante, il y avait de sérieux indices d'une importante souffrance psychique, de sorte que la conclusion de l'instance précédente, selon laquelle aucun élément n'indiquait l'existence d'une maladie psychique, était insoutenable (consid. 4.6). Regesto Art. 43 cpv. 1 e art. 61 lett. c LPGA; principio del libero apprezzamento delle prove; valenza probatoria di un rapporto di una psicologa. Di principio, la valutazione medico-specialistica dello stato di salute e della capacità lavorativa può essere contestata unicamente sulla base di una valutazione medico-specialistica divergente. Tuttavia, in virtù del principio del libero apprezzamento delle prove, non vi si può dedurre che un rapporto di una psicoterapeuta non medico sia a priori irrilevante. Nel caso concreto, sulla base del rapporto della psicoterapeuta curante sussistevano seri indizi di un'importante sofferenza psichica, cosicché la conclusione dell'istanza precedente, secondo cui nessun elemento indicava l'esistenza di una malattia psichica, era insostenibile (consid. 4.6).

Urteilskopf 151 V 258

20. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 Regeste Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweiswert eines Berichts einer Psychologin. Wohl kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden. Daraus kann aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich. I.c. bestanden aufgrund des Berichts der behandelnden Psychotherapeutin gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war (E. 4.6). Sachverhalt ab Seite 259 BGE 151 V 258 S. 259 A. A.a Die 1965 geborene A. meldete sich im September 2014 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 9. November 2016 eine befristete halbe Rente für den Monat März 2015 zu. Die Verfügung blieb unangefochten. A.b Im Mai 2021 ersuchte A. unter Verweis auf Kniebeschwerden und eine Depression erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab und kündigte A. nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach weiteren Abklärungen und insbesondere neuerlicher Rücksprache mit dem RAD wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 ab. B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2024 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2024 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. BGE 151 V 258 S. 260 Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Erwägungen Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es sei keine fachärztlich festgestellte psychische Pathologie ausgewiesen, woran auch der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C. vom 18. April 2023 nichts ändere. Denn dabei handle es sich nicht um eine fachmedizinische Beurteilung. Zudem seien diesem Bericht weder hinreichende anamnestische Angaben noch eine nachvollziehbare Herleitung der Diagnostik zu entnehmen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie befinde sich seit 2018 bei lic. phil. C. in Behandlung. Deren Berichte seien durchaus geeignet, den Nachweis einer psychischen Erkrankung zu erbringen. Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 ergibt sich, dass alle zwei bis drei Wochen Sitzungen stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Schlafstörung und depressiver Stimmungen überwiesen worden. Von ihrem damaligen Arzt sei sie auf ein starkes Schlafmittel (Valium) eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei davon abhängig geworden. Unter grossen Schwierigkeiten habe das Medikament inzwischen abgesetzt werden können. Unter dem psychopathologischen Befund gab die Therapeutin an, die Beschwerdeführerin sei altersgemäss angezogen, gepflegt, sympathisch, zurückhaltend, wach sowie zeitlich und situativ orientiert. Sie leide unter chronischen Schmerzen und sei daher im Denken leicht verlangsamt und inhaltlich eingeengt auf aktuelle Sorgen. Es bestünden eine leichte Sinnestäuschung, leicht gestörte Vitalgefühle, ein deutlich reduzierter Antrieb und eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter starker Durchschlafstörung, starker Tagesmüdigkeit und körperlicher Erschöpfung. Diese psychischen Probleme hinderten sie daran, einen normalen Alltag zu haben. Da sie nicht gut schlafen könne, sei sie tagsüber sehr müde und unkonzentriert. Hinzu kämen körperliche Einschränkungen aufgrund verschiedener Operationen. Lic. phil. C. diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere Depression (ICD-10 F32.2) und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41). Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu arbeiten. Auf BGE 151 V 258 S. 261 Anfrage des Rechtsvertreters hin hielt die Therapeutin fest, die Anordnung der Psychotherapie sei durch die Hausärztin erfolgt. 4.3 Wie die Vorinstanz richtig erkannte, handelt es sich bei der Beurteilung der Psychotherapeutin nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteile 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1; 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/ 2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. 4.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden, vorstehend (E. 4.3) erwähnten - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, BGE 151 V 258 S. 262 so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). 4.5 Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin im psychiatrisch-rheumatologischen SMAB-Gutachten vom 27. November 2015 zwar keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens attestiert. Die psychiatrische Gutachterin stellte aber die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Wie die Vorinstanz weiter festhielt, wurde im Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 21. Oktober 2015 die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aufgeführt. Diese ärztlichen Angaben beziehen sich zwar nicht auf den hier massgebenden Zeitraum der Neuanmeldung. Sie zeigen aber auf, dass in der Vergangenheit fachärztlich ein psychischer Gesundheitsschaden festgestellt worden war. Aus dem Bericht der lic. phil. C. vom 18. April 2023 geht zudem hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in ärztlich angeordneter psychotherapeutischer Behandlung befindet. 4.6 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, setzte sich der RAD-Orthopäde mit den Angaben der lic. phil. C. inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Stattdessen begnügte er sich damit, den Psychologinnen und Psychologen die fachliche Qualifikation zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes generell abzusprechen. Er selber verfügt jedoch weder über einen psychiatrischen Facharzttitel noch hat er die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Zu beachten ist auch, dass gemäss dem seit 1. Juli 2022 geltenden Art. 50c KVV (SR 832.102) psychologische Psychotherapeuten/-innen unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungserbringer der obligatorischen Krankenversicherung zugelassen sind (vgl. zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung der Psychotherapie auch Art. 11b der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]; vgl. zudem Art. 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe [PsyG; SR 935.81] ). Dieser Umstand allein lässt eine fachärztliche BGE 151 V 258 S. 263 Beurteilung freilich nicht als obsolet erscheinen. Aufgrund des von der Psychotherapeutin erhobenen psychopathologischen Befunds (vgl. E. 4.2 hiervor) bestehen aber jedenfalls gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden. Insoweit erscheint der vorinstanzliche Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar. 4.7 Nach dem Gesagten bleibt unklar, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist oder nicht. Mithin fehlt es in psychischer Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage. Indem das kantonale Gericht auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verzichtete, stellte es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) fest (vgl. E. 4.4 hiervor). Die IV-Stelle kam ihrerseits ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) ebenfalls nicht nach, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abkläre und prüfe, ob seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.