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200 2025 502

Bern VerwG · 2026-01-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Juni 2025

Sachverhalt

A. Die 2000 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte ... EFZ, meldete sich im November 2024 mit Verweis auf eine Narkolepsie mit Kataplexie bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Nach erwerblichen und beruflichen Abklärungen stellte die IVB insbe- sondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Februar 2025 (act. II 24) mit Vorbescheid vom 21. März 2025 (act. II 25) in Aussicht, sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Nach dage- gen von der Versicherten, vertreten durch die B.________ AG, erhobenem Einwand (act. II 26, 32) holte die IVB eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 17. Juni 2025 (act. II 34) ein und verfügte am 18. Juni 2025 (act. II 35) dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhob die Versicherte, weiterhin vertre- ten durch die B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Septem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35). Unter dem Titel "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" wurde gemäss Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen und zudem festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Damit übereinstimmend hält die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/2) fest, mit der besagten Verfügung sei das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Notwendigkeit einer Umschulung sowie eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewie- sen worden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Um- schulung und eine Invalidenrente.

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E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), worunter die Umschulung gemäss Art. 17 IVG fällt.

E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes-

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- 5 - sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1).

E. 2.3.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um ei- nen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4).

E. 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut- baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleich-

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- 6 - wertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2).

E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2023 (act. II 8/11) eine Narkolepsie- Kataplexie. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter medikamentö- ser Behandlung, nebst regelmässigen Powernaps am Mittag, zwischen 15.00 und 16.00 Uhr sowie manchmal um 19.00 Uhr, als ... höchstens bis am Mittag arbeiten könne. Sie spüre bereits am späteren Vormittag eine nur schwer kompensierbare Schläfrigkeit. Ausserdem beschreibe sie mehrmals pro Tag Kataplexien. Rückblickend habe die Krankheit bereits in der 7. oder 8. Klasse begonnen und sie könne sich kaum erklären, wie sie

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- 7 - während der Lehre als ... noch zu 100 % gearbeitet habe. Bereits vor meh- reren Jahren sei das Pensum krankheitsbedingt auf 50 % reduziert worden. Sie plane nun eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in der Hoff- nung auf eine Unterstützung bei der Umschulung zur .... In diesem Beruf könnte sie ihren Tagesablauf frei planen und sie habe ausgerechnet, dass sie dabei auch mehr verdienen würde. Prof. Dr. med. C.________ führte aus, die Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie sei aufgrund der testmäs- sig erhobenen typischen Klinik und Befunde gesichert. Die bisherigen Be- handlungsversuche hätten nur einen partiellen Effekt auf die Kataplexien und auf den gestörten Nachtschlaf gehabt. Zudem sei die Tagesschläfrig- keit suboptimal eingestellt. Die Beschwerdeführerin könne bei der Tätigkeit bei der D.________ ein 50%-Pensum leisten. Im Bericht vom 9. November 2023 (act. II 8/9) diagnostizierte Prof. Dr. med. C.________ zusätzlich einen Status nach Covid-Erkrankung im Oktober 2020 sowie eine zunehmende Müdigkeit inkl. körperliche Erschöpfung un- geklärter Aetiologie (Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, depressive Überlagerung). Tagsüber beschreibe die Beschwerdeführerin nicht nur eine Schläfrigkeit, welche sie mit Powernaps korrigieren könne, sondern auch eine Müdigkeit bis hin zur körperlichen Erschöpfung, welche nach Power- naps kaum besser werde. Die Vermutung, dass möglicherweise zusätzlich eine depressive Verstimmung aufgetreten sei, könne die Beschwerdeführe- rin nicht bestätigen. Ungewöhnlich und weniger gut zu einer reinen Narko- lepsie passe das Beschwerdebild mit Müdigkeit und körperlicher Erschöp- fung, welches durch körperliche Aktivität nicht gebessert werde. Derartige Beschwerden seien häufig verursacht durch eine Überlagerung mit einer psychisch bedingten Anpassungsstörung oder gar mit einer depressiven Entwicklung, was bei der Narkolepsie nicht selten vorkomme. Im Bericht vom 25. April 2024 (act. II 8/4) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Besprechung angegeben, sie fühle sich nicht in der Lage, ein Arbeitspensum von mehr als 40-50 % zu leisten und erkundige sich nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die reduzierte Leistungsfähigkeit, welche bisher mit diversen Stimulanzien nicht genügend gut hätte verbessert werden können, welche offenbar auch durch Powernaps nicht wesentlich verbessert werde

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- 8 - und zu einer Selbsteinschätzung von lediglich 40-50 % Arbeitsfähigkeit füh- re, sei für eine reine Narkolepsie eher ungewöhnlich. Die Beschwerdefüh- rerin sei einverstanden, zur Abklärung einer psychischen Mitursache wie beispielsweise eine Anpassungsstörung eine Beurteilung bei einem Psychi- ater zu planen. Die Tatsache, dass sie aktuell "freiwillig" das Arbeitspen- sum reduziert habe, müsse erklärt werden durch die selbst initiierte Um- schulung zur .... Im Bericht vom 17. Oktober 2024 (act. II 8/2) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin beschreibe täglich ca. eine Kata- plexie und weiterhin die Unfähigkeit mehr als 50 % zu arbeiten.

E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie vom RAD, bestätig- te in der Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2024 (act. II 18) neben der Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie eine zunehmende Müdigkeit/Er- schöpfung ungeklärter Aetiologie. Diese lasse sich nicht in die klassische Symptomatik der Narkolepsie und Kataplexie einordnen, bestimme aber die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich mit. Die attestierten Einschränkungen seien teilweise nachvollziehbar. Ungünstig sei eine Tätigkeit mit Schichtdienst und monotone, langweilige Tätigkeiten. Zudem sollten Powernaps eingeplant werden können. Berufsbedingtes Fahren könne nicht verlangt werden. Innerhalb des Tätigkeitsfeldes als ... habe die Beschwerdeführerin für sich eine angepasste Tätigkeit gefunden.

E. 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Dezember 2024 (act. II 21) keine psychiatrische Diagnose (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin arbeite 50 % bei der D.________, meistens am Morgen; da gehe es am besten. 2 Tage Pause seien wichtig, da es sonst zu einer erhöhten Erschöpfung komme. Sie leis- te keine Spätdienste. Wenn sie zu lange an einem Tag arbeite, dann werde es für sie schwierig. Sie mache dann mehr Fehler. Die Müdigkeit sei meis- tens ab dem Mittag stärker. Sie mache seit Februar 2024 eine Ausbildung zur ... (ganze Tage, üblicherweise Powernap über den Mittag; am Nachmit- tag gehe es dann besser, es sei aber schwieriger als am Morgen; sie ver- suche ihr Lernen zuhause zu managen: viel Licht und regelmässige Pau- sen). Sie habe die Idee, mit dieser Ausbildung später eine eigene Praxis zu betreiben, in der sie dann auch ihre Arbeitszeiten und Pausen besser steu-

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- 9 - ern könne (S. 4 f. Ziff. 2.1). Prof. Dr. med. F.________ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten gefunden werden können, welche die Diagnose einer psychischen Störung erlauben würden. Sowohl in der Selbstbeschreibung wie auch vor allem testdiagnostisch zeigten sich Hinweise für die Negierung einer psychischen Belastung (S. 5 Ziff. 2.4). Vermutlich bestehe eine gewisse psychische Komponente, die diagnostisch aber schlecht fassbar sei. Zu beachten sei, dass die Störung im späten Kindesalter begonnen habe und längere Zeit nicht diagnostiziert worden sei. Damit sei eine emotionale Prägung der Mü- digkeit anzunehmen, was den Umgang mit der Problematik erschwere (S. 8 Ziff. 5). Die bisherige Tätigkeit wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei vermutlich vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 8 Ziff. 4.1 f.).

E. 3.1.4 Prof. Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 9. Januar 2025 (act. II 22) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei stark abhängig von der Art der Arbeit. Bei idealem Arbeits-Ruhe-Rhythmus, welcher wiederhol- te Powernaps zulasse, sei eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80-100 % mög- lich (S. 5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, im angestammten Beruf mehr als 50 % zu arbeiten. Sie sei überzeugt, dass sie im Beruf als ... mit selbstständig bestimmtem Arbeitsrhythmus besser verdienen könnte (S. 6 Ziff. 3.2). Die Tagesschläfrigkeit verhindere eine Langzeitkonzentration vor allem bei monotonen, mentalen Arbeiten. Narko- lepsie-Patienten benötigten wiederholte Schlafpausen tagsüber (Ziff. 3.4). Bei hoher Motivation für den Beruf als ... erscheine eine erfolgreiche Ein- gliederung als wahrscheinlich (S. 7 Ziff. 4.3). Die neurasthenische Kompo- nente mit körperlicher Erschöpfbarkeit passe nicht zur Narkolepsie. Eine psychiatrische Diagnose habe aber in der psychiatrischen Abklärung nicht gestellt werden können (Ziff. 4.4).

E. 3.1.5 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Februar 2025 (act. II 24) aus, die attestierten Einschränkungen seien nicht im berichteten Ausmass nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sofern sie regelmässige Schichten einhalten könne (beispielsweise einen langen Mittag oder zwei bis drei Powernaps). Unter diesen Umständen sei eine Arbeitszeit von 6 bis maximal 8 Stunden zumutbar. Falls dies nicht möglich sei, sei die Tätigkeit nur sehr einge-

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- 10 - schränkt zumutbar. Zu vermeiden seien monotone und langweilige Tätig- keiten sowie künstliches Licht. Grundsätzlich sei eine körperliche Tätigkeit sinnvoll. Eine Tätigkeit mit berufsmässigem Fahren sei ungünstig.

E. 3.1.6 Prof. Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 9. Mai 2025 (act. II 32/5) an die B.________ aus, in den früheren Gesprächen mit der Beschwerdeführerin sei es primär um eine Umschulung zur ... ge- gangen, was er unterstützt habe, weil eine selbstständige Arbeit für eine Versicherte mit Narkolepsie den Vorteil bringe, den Arbeits- und Schlafpau- sen-Rhythmus besser einzuleiten. Erst nach Erlass des Vorbescheids habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin primär eine "50 % Rente bean- tragt" hätte. Dass die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch eine chronische – auch körperliche – Erschöpfung und nicht allein durch eine Schläfrigkeit bedingt sei, habe er erst beim vorletzten Gespräch im April 2024 in Betracht gezogen und deswegen eine psychiatrische Untersuchung veranlasst, welche diagnostisch allerdings nicht weitergeholfen habe. Rück- blickend müsse vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht allein an einer Narkolepsie leide, sondern zusätzlich an einem chronischen Mü- digkeitssyndrom (Asthenie), welches bisher nicht weiter abgeklärt worden sei, welches aber ganz anders als die Narkolepsie behandelt werden müss- te. Typischerweise finde sich bei dieser Erkrankung weder eine eindeutige psychiatrische noch eine organische Diagnose. Bei einer reinen Narkolep- sie bestehe unter optimaler Therapie und idealen Arbeitsbedingungen mit regelmässig möglichen Powernaps (alle 2 Stunden ein Powernap von 10- 30 Minuten, zusätzlich eine um ca. 10-30 Minuten verlängerte Mittagspau- se, insgesamt 1.5 Stunden Schlafpausen pro Arbeitstag), eine Arbeitsfähig- keit von ca. 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %). Ohne Powernap-Möglich- keit oder bei Kombination mit einer Depression oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom könne aber die von Beschwerdeführerin subjektiv em- pfundene maximale Leistungsfähigkeit von 50 % sehr wohl zutreffen. Die Arbeit als ... hätte gegenüber der Arbeit bei der D.________ voraussichtlich den grossen Vorteil, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits- und Pau- sen-Rhythmus selbstständig wählen könnte, was bei Patienten mit Narko- lepsie ideal sei.

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- 11 -

E. 3.1.7 Dr. med. E.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom

17. Juni 2025 (act. II 34) aus, hinsichtlich Leistungsfähigkeit bei der über- wiegend wahrscheinlichen Diagnose Narkolepsie unterschieden sich die Einschätzungen des Neurologen Prof. Dr. med. C.________ nicht wesent- lich von denen des RAD. Grundsätzlich könne auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ (alle 2 Stunden eine Pause von 15-30 Minuten für Powernaps sowie eine längere Mittagspause und der daraus resultie- renden Arbeitsfähigkeit von 70-80 %) abgestellt werden. Dies scheine rea- listisch. Auch werde die Diagnose vom RAD nicht bestritten. Sollten diese Powernaps eingehalten werden können, so sei auch die bisherige Tätigkeit zumutbar. Als weiteres Symptom berichte die Beschwerdeführerin jedoch auch von einer grossen Müdigkeit, welche sie zusätzlich einschränke. Da- bei handle es sich um ein subjektives Phänomen, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln seien. Laut Assessment vom 10. Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin neben der 40%igen Tätigkeit bei der D.________ noch zusätzlich 2 Tage pro Woche mit Präsenzunterricht in Weiterbildung zur ... beschäftigt. Insofern könne den Angaben der Beschwerdeführerin einer subjektiv stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden und diese stünden im Widerspruch zu ihrer eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati-

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- 12 - on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-

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- 13 - sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

E. 3.3 Aufgrund der Akten erstellt (vgl. insbesondere E. 3.1.1 ff. hiervor) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe- rin an einer Narkolepsie-Kataplexie leidet. Umstritten ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Be- schwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 6-8 Stunden pro Tag zumutbar ist (vgl. act. II 35/1 f.). Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilungen der RAD- Neurologin Dr. med. E.________ vom 23. Dezember 2024 (act. II 18), 24. Februar 2025 (act. II 24) und 17. Juni 2025 (act. II 34). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurtei- lungen und überzeugen. Der RAD-Ärztin lagen die einschlägigen medizini- schen Akten vor und sie legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Narkolepsie-Kataplexie sowie einer subjektiv empfundenen Müdigkeit un- klarer Aetiologie leidet und ihr die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere leidensangepasste Tätigkeit bei Einle- gen von einer Pause von 15-30 Minuten für einen Powernap alle 2 Stunden sowie einer längeren Mittagspause zumutbar ist. Der Umstand, dass die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Beweiswert ihrer Stel- lungnahmen nicht. Ihr lagen ein lückenloser und zeitnah erhobener medizi- nischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzli- che Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Aktenbeurteilungen der Dr. med. E.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medi- zinischen Berichte wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

- 14 - Die Schlussfolgerungen der RAD-Neurologin decken sich im Wesentlichen mit jenen der behandelnden Ärzte. So bescheinigte der behandelnde Neu- rologe Prof. Dr. med. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2025 eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 80-100 %, sofern ein idealer Arbeits-Ruhe- Rhythmus, welcher wiederholte Powernaps zulasse, eingehalten werde (act. II 22/5 Ziff. 2.7, 22/7 Ziff. 4.2). Seine Angabe einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % im bisherigen Beruf beruht gemäss seinem Bericht auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 22/6 f. Ziff. 3.2 und 4.1), auf welche von vornherein nicht abzustellen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Nachträglich (vgl. Stellungnahme vom

9. Mai 2025 [act. II 32/5]) reduzierte Prof. Dr. med. C.________ seine Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – mit längerer Mittagspause und Gewährleistung von je einem Powernap am Vormittag und Nachmittag – auf ca." 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %)" (vgl. dazu unten zweitletzter Absatz), dies falls keine Komorbidität mit einer Depressi- on oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom vorliege (act. II 32/6). Psychiatrisch konnte durch den von Prof. Dr. med. C.________ als "schlafmedizinisch erfahrenen Psychiater" (act. II 32/6) betitelten Dr. med. F.________ nach Durchführung einer eigenständigen Exploration keine Diagnose (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt wer- den (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2024 [act. II 21/5 f. Ziff. 2.5 f.]). Auch ein chronisches Müdigkeitssyndrom konnte nicht diagnostiziert werden (act. II 32/6). Diesbezüglich legte Dr. med. E.________ in der Aktenbeurtei- lung vom 17. Juni 2025 überzeugend dar, dass es sich bei der Müdigkeit um ein subjektives Phänomen handelt, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln sind (act. II 34/2). Im Einklang mit den von der Beschwerdeführe- rin anlässlich des mit der Beschwerdegegnerin durchgeführten Assess- ments vom 9. Dezember 2024 getätigten Aussagen, wonach sie neben der Arbeit als ... bei der D.________ zu 40 % noch während zweier Tage pro Woche die Weiterbildung zur ... mit Präsenzunterricht absolviere (act. II 13/5), kam Dr. med. E.________ zum nachvollziehbaren Schluss, dass den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin einer ausserordentlich stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden könne und diese im Wi- derspruch zur eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ste- hen.

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- 15 - Auf die hiervor dargelegte übereinstimmende medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Spezialisten und des RAD ist abzu- stellen. Daran vermag der (nicht-medizinische) Bericht der Arbeitgeberin (D.________) vom 15. Mai 2025, wonach es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, die Arbeitszeit (08.00 bis 12.00 Uhr) durchzuhalten, sie ge- gen Mittag müde wirke und öfters Konzentrationsschwäche äussere (act. II 32/3), nichts zu ändern, könnte doch die Beschwerdeführerin als ...

– oder in einer anderen angepassten Tätigkeit – auch in einer Anstellung mit regelmässigeren Arbeitsbedingungen tätig sein, so namentlich einer solchen mit einem örtlich fixen, nicht ständig wechselnden (wie es bei der D.________ regelmässig der Fall ist) Arbeitsplatz, was die Gewährleistung einer längeren Mittagspause wie auch je eines Powernaps am Vor- und Nachmittag wenn nicht sicherstellen, so doch zumindest erleichtern würde. Das Gleiche hat auch für die undatierte, ebenfalls nicht-medizinische Stel- lungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin Gültigkeit (act. II 32/8). Bei der auf "6-8" bzw. "6-7" Stunden pro Tag festgelegten Arbeitsfähigkeit geht Prof. Dr. med. C.________ von einem Vollzeitpensum von 8 Stunden pro Tag aus (act. II 22/7 Ziff. 4.1 f.). Hinsichtlich des tieferen Werts ("6-7 Stunden") ist einschränkend festzuhalten, dass die entsprechende Angabe von Prof. Dr. med. C.________ nach Erlass des Vorbescheids vom 21. März 2025 an die Adresse der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und auf deren Anfrage hin erfolgte, wobei der behandelnde Arzt auch (erstmals) berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin "offenbar primär eine 50% Rente beantragt" habe (vgl. act. II 32/5); damit können insoweit Überlegungen zu Gunsten seiner Patientin nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Der ursprünglichen Angabe von "6-8 Stunden" (act. II 22/5) ist somit tendenziell höherer Be- weiswert beizumessen. Dessen ungeachtet beträgt das zumutbare Pensum vorliegend jedenfalls mehr als die von Prof. Dr. med. C.________ und dem RAD erwähnten "ca. 70-80 %": Bei 6-8 Stunden resp. einem Mittelwert (vgl. Urteil des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) von 7 Stunden beträgt es im Schnitt 87.5 % (7 Stunden / 8 Stunden x 100), bei 6-7 Stun- den resp. einem Mittelwert von 6.5 Stunden 81.25 % (6.5 Stunden / 8

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- 16 - Stunden x 100). Dies gilt nach dem hiervor Erwähnten sowohl für die bishe- rige Tätigkeit als ... bei der D.________ als auch jede andere leidensange- passte Tätigkeit. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD besteht insgesamt eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mithin rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten.

E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit von über 80 % die für die Umschulung massgebende Erheblichkeitsschwelle von 20 % (klar) nicht erreicht wird. Der für junge Versicherte geltende Aus- nahmefall, wonach namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden kann, ist vorlie- gend nicht gegeben, da es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren an- gepassten Tätigkeiten nicht um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Ebenso beträgt der Invaliditätsgrad offensichtlich weniger als 40 %, womit auch kein Anspruch auf eine Invali- denrente besteht. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

- 17 - lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben.
  2. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen zu erbringen.
  3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Septem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 3 - Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
  6. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35). Unter dem Titel "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" wurde gemäss Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen und zudem festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Damit übereinstimmend hält die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/2) fest, mit der besagten Verfügung sei das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Notwendigkeit einer Umschulung sowie eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewie- sen worden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Um- schulung und eine Invalidenrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), worunter die Umschulung gemäss Art. 17 IVG fällt. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 5 - sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). 2.3.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um ei- nen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut- baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 6 - wertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  8. 3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2023 (act. II 8/11) eine Narkolepsie- Kataplexie. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter medikamentö- ser Behandlung, nebst regelmässigen Powernaps am Mittag, zwischen 15.00 und 16.00 Uhr sowie manchmal um 19.00 Uhr, als ... höchstens bis am Mittag arbeiten könne. Sie spüre bereits am späteren Vormittag eine nur schwer kompensierbare Schläfrigkeit. Ausserdem beschreibe sie mehrmals pro Tag Kataplexien. Rückblickend habe die Krankheit bereits in der 7. oder 8. Klasse begonnen und sie könne sich kaum erklären, wie sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 7 - während der Lehre als ... noch zu 100 % gearbeitet habe. Bereits vor meh- reren Jahren sei das Pensum krankheitsbedingt auf 50 % reduziert worden. Sie plane nun eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in der Hoff- nung auf eine Unterstützung bei der Umschulung zur .... In diesem Beruf könnte sie ihren Tagesablauf frei planen und sie habe ausgerechnet, dass sie dabei auch mehr verdienen würde. Prof. Dr. med. C.________ führte aus, die Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie sei aufgrund der testmäs- sig erhobenen typischen Klinik und Befunde gesichert. Die bisherigen Be- handlungsversuche hätten nur einen partiellen Effekt auf die Kataplexien und auf den gestörten Nachtschlaf gehabt. Zudem sei die Tagesschläfrig- keit suboptimal eingestellt. Die Beschwerdeführerin könne bei der Tätigkeit bei der D.________ ein 50%-Pensum leisten. Im Bericht vom 9. November 2023 (act. II 8/9) diagnostizierte Prof. Dr. med. C.________ zusätzlich einen Status nach Covid-Erkrankung im Oktober 2020 sowie eine zunehmende Müdigkeit inkl. körperliche Erschöpfung un- geklärter Aetiologie (Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, depressive Überlagerung). Tagsüber beschreibe die Beschwerdeführerin nicht nur eine Schläfrigkeit, welche sie mit Powernaps korrigieren könne, sondern auch eine Müdigkeit bis hin zur körperlichen Erschöpfung, welche nach Power- naps kaum besser werde. Die Vermutung, dass möglicherweise zusätzlich eine depressive Verstimmung aufgetreten sei, könne die Beschwerdeführe- rin nicht bestätigen. Ungewöhnlich und weniger gut zu einer reinen Narko- lepsie passe das Beschwerdebild mit Müdigkeit und körperlicher Erschöp- fung, welches durch körperliche Aktivität nicht gebessert werde. Derartige Beschwerden seien häufig verursacht durch eine Überlagerung mit einer psychisch bedingten Anpassungsstörung oder gar mit einer depressiven Entwicklung, was bei der Narkolepsie nicht selten vorkomme. Im Bericht vom 25. April 2024 (act. II 8/4) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Besprechung angegeben, sie fühle sich nicht in der Lage, ein Arbeitspensum von mehr als 40-50 % zu leisten und erkundige sich nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die reduzierte Leistungsfähigkeit, welche bisher mit diversen Stimulanzien nicht genügend gut hätte verbessert werden können, welche offenbar auch durch Powernaps nicht wesentlich verbessert werde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 8 - und zu einer Selbsteinschätzung von lediglich 40-50 % Arbeitsfähigkeit füh- re, sei für eine reine Narkolepsie eher ungewöhnlich. Die Beschwerdefüh- rerin sei einverstanden, zur Abklärung einer psychischen Mitursache wie beispielsweise eine Anpassungsstörung eine Beurteilung bei einem Psychi- ater zu planen. Die Tatsache, dass sie aktuell "freiwillig" das Arbeitspen- sum reduziert habe, müsse erklärt werden durch die selbst initiierte Um- schulung zur .... Im Bericht vom 17. Oktober 2024 (act. II 8/2) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin beschreibe täglich ca. eine Kata- plexie und weiterhin die Unfähigkeit mehr als 50 % zu arbeiten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie vom RAD, bestätig- te in der Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2024 (act. II 18) neben der Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie eine zunehmende Müdigkeit/Er- schöpfung ungeklärter Aetiologie. Diese lasse sich nicht in die klassische Symptomatik der Narkolepsie und Kataplexie einordnen, bestimme aber die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich mit. Die attestierten Einschränkungen seien teilweise nachvollziehbar. Ungünstig sei eine Tätigkeit mit Schichtdienst und monotone, langweilige Tätigkeiten. Zudem sollten Powernaps eingeplant werden können. Berufsbedingtes Fahren könne nicht verlangt werden. Innerhalb des Tätigkeitsfeldes als ... habe die Beschwerdeführerin für sich eine angepasste Tätigkeit gefunden. 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Dezember 2024 (act. II 21) keine psychiatrische Diagnose (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin arbeite 50 % bei der D.________, meistens am Morgen; da gehe es am besten. 2 Tage Pause seien wichtig, da es sonst zu einer erhöhten Erschöpfung komme. Sie leis- te keine Spätdienste. Wenn sie zu lange an einem Tag arbeite, dann werde es für sie schwierig. Sie mache dann mehr Fehler. Die Müdigkeit sei meis- tens ab dem Mittag stärker. Sie mache seit Februar 2024 eine Ausbildung zur ... (ganze Tage, üblicherweise Powernap über den Mittag; am Nachmit- tag gehe es dann besser, es sei aber schwieriger als am Morgen; sie ver- suche ihr Lernen zuhause zu managen: viel Licht und regelmässige Pau- sen). Sie habe die Idee, mit dieser Ausbildung später eine eigene Praxis zu betreiben, in der sie dann auch ihre Arbeitszeiten und Pausen besser steu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 9 - ern könne (S. 4 f. Ziff. 2.1). Prof. Dr. med. F.________ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten gefunden werden können, welche die Diagnose einer psychischen Störung erlauben würden. Sowohl in der Selbstbeschreibung wie auch vor allem testdiagnostisch zeigten sich Hinweise für die Negierung einer psychischen Belastung (S. 5 Ziff. 2.4). Vermutlich bestehe eine gewisse psychische Komponente, die diagnostisch aber schlecht fassbar sei. Zu beachten sei, dass die Störung im späten Kindesalter begonnen habe und längere Zeit nicht diagnostiziert worden sei. Damit sei eine emotionale Prägung der Mü- digkeit anzunehmen, was den Umgang mit der Problematik erschwere (S. 8 Ziff. 5). Die bisherige Tätigkeit wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei vermutlich vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 8 Ziff. 4.1 f.). 3.1.4 Prof. Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 9. Januar 2025 (act. II 22) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei stark abhängig von der Art der Arbeit. Bei idealem Arbeits-Ruhe-Rhythmus, welcher wiederhol- te Powernaps zulasse, sei eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80-100 % mög- lich (S. 5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, im angestammten Beruf mehr als 50 % zu arbeiten. Sie sei überzeugt, dass sie im Beruf als ... mit selbstständig bestimmtem Arbeitsrhythmus besser verdienen könnte (S. 6 Ziff. 3.2). Die Tagesschläfrigkeit verhindere eine Langzeitkonzentration vor allem bei monotonen, mentalen Arbeiten. Narko- lepsie-Patienten benötigten wiederholte Schlafpausen tagsüber (Ziff. 3.4). Bei hoher Motivation für den Beruf als ... erscheine eine erfolgreiche Ein- gliederung als wahrscheinlich (S. 7 Ziff. 4.3). Die neurasthenische Kompo- nente mit körperlicher Erschöpfbarkeit passe nicht zur Narkolepsie. Eine psychiatrische Diagnose habe aber in der psychiatrischen Abklärung nicht gestellt werden können (Ziff. 4.4). 3.1.5 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Februar 2025 (act. II 24) aus, die attestierten Einschränkungen seien nicht im berichteten Ausmass nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sofern sie regelmässige Schichten einhalten könne (beispielsweise einen langen Mittag oder zwei bis drei Powernaps). Unter diesen Umständen sei eine Arbeitszeit von 6 bis maximal 8 Stunden zumutbar. Falls dies nicht möglich sei, sei die Tätigkeit nur sehr einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 10 - schränkt zumutbar. Zu vermeiden seien monotone und langweilige Tätig- keiten sowie künstliches Licht. Grundsätzlich sei eine körperliche Tätigkeit sinnvoll. Eine Tätigkeit mit berufsmässigem Fahren sei ungünstig. 3.1.6 Prof. Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 9. Mai 2025 (act. II 32/5) an die B.________ aus, in den früheren Gesprächen mit der Beschwerdeführerin sei es primär um eine Umschulung zur ... ge- gangen, was er unterstützt habe, weil eine selbstständige Arbeit für eine Versicherte mit Narkolepsie den Vorteil bringe, den Arbeits- und Schlafpau- sen-Rhythmus besser einzuleiten. Erst nach Erlass des Vorbescheids habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin primär eine "50 % Rente bean- tragt" hätte. Dass die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch eine chronische – auch körperliche – Erschöpfung und nicht allein durch eine Schläfrigkeit bedingt sei, habe er erst beim vorletzten Gespräch im April 2024 in Betracht gezogen und deswegen eine psychiatrische Untersuchung veranlasst, welche diagnostisch allerdings nicht weitergeholfen habe. Rück- blickend müsse vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht allein an einer Narkolepsie leide, sondern zusätzlich an einem chronischen Mü- digkeitssyndrom (Asthenie), welches bisher nicht weiter abgeklärt worden sei, welches aber ganz anders als die Narkolepsie behandelt werden müss- te. Typischerweise finde sich bei dieser Erkrankung weder eine eindeutige psychiatrische noch eine organische Diagnose. Bei einer reinen Narkolep- sie bestehe unter optimaler Therapie und idealen Arbeitsbedingungen mit regelmässig möglichen Powernaps (alle 2 Stunden ein Powernap von 10- 30 Minuten, zusätzlich eine um ca. 10-30 Minuten verlängerte Mittagspau- se, insgesamt 1.5 Stunden Schlafpausen pro Arbeitstag), eine Arbeitsfähig- keit von ca. 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %). Ohne Powernap-Möglich- keit oder bei Kombination mit einer Depression oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom könne aber die von Beschwerdeführerin subjektiv em- pfundene maximale Leistungsfähigkeit von 50 % sehr wohl zutreffen. Die Arbeit als ... hätte gegenüber der Arbeit bei der D.________ voraussichtlich den grossen Vorteil, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits- und Pau- sen-Rhythmus selbstständig wählen könnte, was bei Patienten mit Narko- lepsie ideal sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 11 - 3.1.7 Dr. med. E.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom
  9. Juni 2025 (act. II 34) aus, hinsichtlich Leistungsfähigkeit bei der über- wiegend wahrscheinlichen Diagnose Narkolepsie unterschieden sich die Einschätzungen des Neurologen Prof. Dr. med. C.________ nicht wesent- lich von denen des RAD. Grundsätzlich könne auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ (alle 2 Stunden eine Pause von 15-30 Minuten für Powernaps sowie eine längere Mittagspause und der daraus resultie- renden Arbeitsfähigkeit von 70-80 %) abgestellt werden. Dies scheine rea- listisch. Auch werde die Diagnose vom RAD nicht bestritten. Sollten diese Powernaps eingehalten werden können, so sei auch die bisherige Tätigkeit zumutbar. Als weiteres Symptom berichte die Beschwerdeführerin jedoch auch von einer grossen Müdigkeit, welche sie zusätzlich einschränke. Da- bei handle es sich um ein subjektives Phänomen, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln seien. Laut Assessment vom 10. Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin neben der 40%igen Tätigkeit bei der D.________ noch zusätzlich 2 Tage pro Woche mit Präsenzunterricht in Weiterbildung zur ... beschäftigt. Insofern könne den Angaben der Beschwerdeführerin einer subjektiv stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden und diese stünden im Widerspruch zu ihrer eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 12 - on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 13 - sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3. Aufgrund der Akten erstellt (vgl. insbesondere E. 3.1.1 ff. hiervor) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe- rin an einer Narkolepsie-Kataplexie leidet. Umstritten ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Be- schwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 6-8 Stunden pro Tag zumutbar ist (vgl. act. II 35/1 f.). Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilungen der RAD- Neurologin Dr. med. E.________ vom 23. Dezember 2024 (act. II 18), 24. Februar 2025 (act. II 24) und 17. Juni 2025 (act. II 34). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurtei- lungen und überzeugen. Der RAD-Ärztin lagen die einschlägigen medizini- schen Akten vor und sie legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Narkolepsie-Kataplexie sowie einer subjektiv empfundenen Müdigkeit un- klarer Aetiologie leidet und ihr die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere leidensangepasste Tätigkeit bei Einle- gen von einer Pause von 15-30 Minuten für einen Powernap alle 2 Stunden sowie einer längeren Mittagspause zumutbar ist. Der Umstand, dass die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Beweiswert ihrer Stel- lungnahmen nicht. Ihr lagen ein lückenloser und zeitnah erhobener medizi- nischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzli- che Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Aktenbeurteilungen der Dr. med. E.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medi- zinischen Berichte wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 14 - Die Schlussfolgerungen der RAD-Neurologin decken sich im Wesentlichen mit jenen der behandelnden Ärzte. So bescheinigte der behandelnde Neu- rologe Prof. Dr. med. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2025 eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 80-100 %, sofern ein idealer Arbeits-Ruhe- Rhythmus, welcher wiederholte Powernaps zulasse, eingehalten werde (act. II 22/5 Ziff. 2.7, 22/7 Ziff. 4.2). Seine Angabe einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % im bisherigen Beruf beruht gemäss seinem Bericht auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 22/6 f. Ziff. 3.2 und 4.1), auf welche von vornherein nicht abzustellen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Nachträglich (vgl. Stellungnahme vom
  10. Mai 2025 [act. II 32/5]) reduzierte Prof. Dr. med. C.________ seine Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – mit längerer Mittagspause und Gewährleistung von je einem Powernap am Vormittag und Nachmittag – auf ca." 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %)" (vgl. dazu unten zweitletzter Absatz), dies falls keine Komorbidität mit einer Depressi- on oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom vorliege (act. II 32/6). Psychiatrisch konnte durch den von Prof. Dr. med. C.________ als "schlafmedizinisch erfahrenen Psychiater" (act. II 32/6) betitelten Dr. med. F.________ nach Durchführung einer eigenständigen Exploration keine Diagnose (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt wer- den (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2024 [act. II 21/5 f. Ziff. 2.5 f.]). Auch ein chronisches Müdigkeitssyndrom konnte nicht diagnostiziert werden (act. II 32/6). Diesbezüglich legte Dr. med. E.________ in der Aktenbeurtei- lung vom 17. Juni 2025 überzeugend dar, dass es sich bei der Müdigkeit um ein subjektives Phänomen handelt, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln sind (act. II 34/2). Im Einklang mit den von der Beschwerdeführe- rin anlässlich des mit der Beschwerdegegnerin durchgeführten Assess- ments vom 9. Dezember 2024 getätigten Aussagen, wonach sie neben der Arbeit als ... bei der D.________ zu 40 % noch während zweier Tage pro Woche die Weiterbildung zur ... mit Präsenzunterricht absolviere (act. II 13/5), kam Dr. med. E.________ zum nachvollziehbaren Schluss, dass den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin einer ausserordentlich stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden könne und diese im Wi- derspruch zur eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ste- hen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 15 - Auf die hiervor dargelegte übereinstimmende medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Spezialisten und des RAD ist abzu- stellen. Daran vermag der (nicht-medizinische) Bericht der Arbeitgeberin (D.________) vom 15. Mai 2025, wonach es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, die Arbeitszeit (08.00 bis 12.00 Uhr) durchzuhalten, sie ge- gen Mittag müde wirke und öfters Konzentrationsschwäche äussere (act. II 32/3), nichts zu ändern, könnte doch die Beschwerdeführerin als ... – oder in einer anderen angepassten Tätigkeit – auch in einer Anstellung mit regelmässigeren Arbeitsbedingungen tätig sein, so namentlich einer solchen mit einem örtlich fixen, nicht ständig wechselnden (wie es bei der D.________ regelmässig der Fall ist) Arbeitsplatz, was die Gewährleistung einer längeren Mittagspause wie auch je eines Powernaps am Vor- und Nachmittag wenn nicht sicherstellen, so doch zumindest erleichtern würde. Das Gleiche hat auch für die undatierte, ebenfalls nicht-medizinische Stel- lungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin Gültigkeit (act. II 32/8). Bei der auf "6-8" bzw. "6-7" Stunden pro Tag festgelegten Arbeitsfähigkeit geht Prof. Dr. med. C.________ von einem Vollzeitpensum von 8 Stunden pro Tag aus (act. II 22/7 Ziff. 4.1 f.). Hinsichtlich des tieferen Werts ("6-7 Stunden") ist einschränkend festzuhalten, dass die entsprechende Angabe von Prof. Dr. med. C.________ nach Erlass des Vorbescheids vom 21. März 2025 an die Adresse der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und auf deren Anfrage hin erfolgte, wobei der behandelnde Arzt auch (erstmals) berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin "offenbar primär eine 50% Rente beantragt" habe (vgl. act. II 32/5); damit können insoweit Überlegungen zu Gunsten seiner Patientin nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Der ursprünglichen Angabe von "6-8 Stunden" (act. II 22/5) ist somit tendenziell höherer Be- weiswert beizumessen. Dessen ungeachtet beträgt das zumutbare Pensum vorliegend jedenfalls mehr als die von Prof. Dr. med. C.________ und dem RAD erwähnten "ca. 70-80 %": Bei 6-8 Stunden resp. einem Mittelwert (vgl. Urteil des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) von 7 Stunden beträgt es im Schnitt 87.5 % (7 Stunden / 8 Stunden x 100), bei 6-7 Stun- den resp. einem Mittelwert von 6.5 Stunden 81.25 % (6.5 Stunden / 8 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 16 - Stunden x 100). Dies gilt nach dem hiervor Erwähnten sowohl für die bishe- rige Tätigkeit als ... bei der D.________ als auch jede andere leidensange- passte Tätigkeit. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD besteht insgesamt eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mithin rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit von über 80 % die für die Umschulung massgebende Erheblichkeitsschwelle von 20 % (klar) nicht erreicht wird. Der für junge Versicherte geltende Aus- nahmefall, wonach namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden kann, ist vorlie- gend nicht gegeben, da es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren an- gepassten Tätigkeiten nicht um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Ebenso beträgt der Invaliditätsgrad offensichtlich weniger als 40 %, womit auch kein Anspruch auf eine Invali- denrente besteht. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502 - 17 - lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 502 KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

- 2 - Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), gelernte ... EFZ, meldete sich im November 2024 mit Verweis auf eine Narkolepsie mit Kataplexie bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Nach erwerblichen und beruflichen Abklärungen stellte die IVB insbe- sondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Februar 2025 (act. II 24) mit Vorbescheid vom 21. März 2025 (act. II 25) in Aussicht, sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Nach dage- gen von der Versicherten, vertreten durch die B.________ AG, erhobenem Einwand (act. II 26, 32) holte die IVB eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 17. Juni 2025 (act. II 34) ein und verfügte am 18. Juni 2025 (act. II 35) dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhob die Versicherte, weiterhin vertre- ten durch die B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Septem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35). Unter dem Titel "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" wurde gemäss Dispositiv das Leistungsbegehren abgewiesen und zudem festgehalten, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Damit übereinstimmend hält die Beschwerdegegnerin in der Be- schwerdeantwort (S. 2 Ziff. C/2) fest, mit der besagten Verfügung sei das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels Notwendigkeit einer Umschulung sowie eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewie- sen worden. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verpflichtung der Be- schwerdegegnerin, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Um- schulung und eine Invalidenrente.

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- 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), worunter die Umschulung gemäss Art. 17 IVG fällt. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes-

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- 5 - sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). 2.3.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um ei- nen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumut- baren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleich-

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- 6 - wertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2023 (act. II 8/11) eine Narkolepsie- Kataplexie. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter medikamentö- ser Behandlung, nebst regelmässigen Powernaps am Mittag, zwischen 15.00 und 16.00 Uhr sowie manchmal um 19.00 Uhr, als ... höchstens bis am Mittag arbeiten könne. Sie spüre bereits am späteren Vormittag eine nur schwer kompensierbare Schläfrigkeit. Ausserdem beschreibe sie mehrmals pro Tag Kataplexien. Rückblickend habe die Krankheit bereits in der 7. oder 8. Klasse begonnen und sie könne sich kaum erklären, wie sie

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- 7 - während der Lehre als ... noch zu 100 % gearbeitet habe. Bereits vor meh- reren Jahren sei das Pensum krankheitsbedingt auf 50 % reduziert worden. Sie plane nun eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung in der Hoff- nung auf eine Unterstützung bei der Umschulung zur .... In diesem Beruf könnte sie ihren Tagesablauf frei planen und sie habe ausgerechnet, dass sie dabei auch mehr verdienen würde. Prof. Dr. med. C.________ führte aus, die Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie sei aufgrund der testmäs- sig erhobenen typischen Klinik und Befunde gesichert. Die bisherigen Be- handlungsversuche hätten nur einen partiellen Effekt auf die Kataplexien und auf den gestörten Nachtschlaf gehabt. Zudem sei die Tagesschläfrig- keit suboptimal eingestellt. Die Beschwerdeführerin könne bei der Tätigkeit bei der D.________ ein 50%-Pensum leisten. Im Bericht vom 9. November 2023 (act. II 8/9) diagnostizierte Prof. Dr. med. C.________ zusätzlich einen Status nach Covid-Erkrankung im Oktober 2020 sowie eine zunehmende Müdigkeit inkl. körperliche Erschöpfung un- geklärter Aetiologie (Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, depressive Überlagerung). Tagsüber beschreibe die Beschwerdeführerin nicht nur eine Schläfrigkeit, welche sie mit Powernaps korrigieren könne, sondern auch eine Müdigkeit bis hin zur körperlichen Erschöpfung, welche nach Power- naps kaum besser werde. Die Vermutung, dass möglicherweise zusätzlich eine depressive Verstimmung aufgetreten sei, könne die Beschwerdeführe- rin nicht bestätigen. Ungewöhnlich und weniger gut zu einer reinen Narko- lepsie passe das Beschwerdebild mit Müdigkeit und körperlicher Erschöp- fung, welches durch körperliche Aktivität nicht gebessert werde. Derartige Beschwerden seien häufig verursacht durch eine Überlagerung mit einer psychisch bedingten Anpassungsstörung oder gar mit einer depressiven Entwicklung, was bei der Narkolepsie nicht selten vorkomme. Im Bericht vom 25. April 2024 (act. II 8/4) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der heutigen Besprechung angegeben, sie fühle sich nicht in der Lage, ein Arbeitspensum von mehr als 40-50 % zu leisten und erkundige sich nach einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Die reduzierte Leistungsfähigkeit, welche bisher mit diversen Stimulanzien nicht genügend gut hätte verbessert werden können, welche offenbar auch durch Powernaps nicht wesentlich verbessert werde

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- 8 - und zu einer Selbsteinschätzung von lediglich 40-50 % Arbeitsfähigkeit füh- re, sei für eine reine Narkolepsie eher ungewöhnlich. Die Beschwerdefüh- rerin sei einverstanden, zur Abklärung einer psychischen Mitursache wie beispielsweise eine Anpassungsstörung eine Beurteilung bei einem Psychi- ater zu planen. Die Tatsache, dass sie aktuell "freiwillig" das Arbeitspen- sum reduziert habe, müsse erklärt werden durch die selbst initiierte Um- schulung zur .... Im Bericht vom 17. Oktober 2024 (act. II 8/2) führte Prof. Dr. med. C.________ aus, die Beschwerdeführerin beschreibe täglich ca. eine Kata- plexie und weiterhin die Unfähigkeit mehr als 50 % zu arbeiten. 3.1.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie vom RAD, bestätig- te in der Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2024 (act. II 18) neben der Diagnose einer Narkolepsie-Kataplexie eine zunehmende Müdigkeit/Er- schöpfung ungeklärter Aetiologie. Diese lasse sich nicht in die klassische Symptomatik der Narkolepsie und Kataplexie einordnen, bestimme aber die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich mit. Die attestierten Einschränkungen seien teilweise nachvollziehbar. Ungünstig sei eine Tätigkeit mit Schichtdienst und monotone, langweilige Tätigkeiten. Zudem sollten Powernaps eingeplant werden können. Berufsbedingtes Fahren könne nicht verlangt werden. Innerhalb des Tätigkeitsfeldes als ... habe die Beschwerdeführerin für sich eine angepasste Tätigkeit gefunden. 3.1.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Dezember 2024 (act. II 21) keine psychiatrische Diagnose (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Die Beschwerdeführerin arbeite 50 % bei der D.________, meistens am Morgen; da gehe es am besten. 2 Tage Pause seien wichtig, da es sonst zu einer erhöhten Erschöpfung komme. Sie leis- te keine Spätdienste. Wenn sie zu lange an einem Tag arbeite, dann werde es für sie schwierig. Sie mache dann mehr Fehler. Die Müdigkeit sei meis- tens ab dem Mittag stärker. Sie mache seit Februar 2024 eine Ausbildung zur ... (ganze Tage, üblicherweise Powernap über den Mittag; am Nachmit- tag gehe es dann besser, es sei aber schwieriger als am Morgen; sie ver- suche ihr Lernen zuhause zu managen: viel Licht und regelmässige Pau- sen). Sie habe die Idee, mit dieser Ausbildung später eine eigene Praxis zu betreiben, in der sie dann auch ihre Arbeitszeiten und Pausen besser steu-

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- 9 - ern könne (S. 4 f. Ziff. 2.1). Prof. Dr. med. F.________ führte aus, in der klinischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten gefunden werden können, welche die Diagnose einer psychischen Störung erlauben würden. Sowohl in der Selbstbeschreibung wie auch vor allem testdiagnostisch zeigten sich Hinweise für die Negierung einer psychischen Belastung (S. 5 Ziff. 2.4). Vermutlich bestehe eine gewisse psychische Komponente, die diagnostisch aber schlecht fassbar sei. Zu beachten sei, dass die Störung im späten Kindesalter begonnen habe und längere Zeit nicht diagnostiziert worden sei. Damit sei eine emotionale Prägung der Mü- digkeit anzunehmen, was den Umgang mit der Problematik erschwere (S. 8 Ziff. 5). Die bisherige Tätigkeit wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei vermutlich vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 8 Ziff. 4.1 f.). 3.1.4 Prof. Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 9. Januar 2025 (act. II 22) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei stark abhängig von der Art der Arbeit. Bei idealem Arbeits-Ruhe-Rhythmus, welcher wiederhol- te Powernaps zulasse, sei eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80-100 % mög- lich (S. 5 Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, im angestammten Beruf mehr als 50 % zu arbeiten. Sie sei überzeugt, dass sie im Beruf als ... mit selbstständig bestimmtem Arbeitsrhythmus besser verdienen könnte (S. 6 Ziff. 3.2). Die Tagesschläfrigkeit verhindere eine Langzeitkonzentration vor allem bei monotonen, mentalen Arbeiten. Narko- lepsie-Patienten benötigten wiederholte Schlafpausen tagsüber (Ziff. 3.4). Bei hoher Motivation für den Beruf als ... erscheine eine erfolgreiche Ein- gliederung als wahrscheinlich (S. 7 Ziff. 4.3). Die neurasthenische Kompo- nente mit körperlicher Erschöpfbarkeit passe nicht zur Narkolepsie. Eine psychiatrische Diagnose habe aber in der psychiatrischen Abklärung nicht gestellt werden können (Ziff. 4.4). 3.1.5 Dr. med. E.________ führte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Februar 2025 (act. II 24) aus, die attestierten Einschränkungen seien nicht im berichteten Ausmass nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sofern sie regelmässige Schichten einhalten könne (beispielsweise einen langen Mittag oder zwei bis drei Powernaps). Unter diesen Umständen sei eine Arbeitszeit von 6 bis maximal 8 Stunden zumutbar. Falls dies nicht möglich sei, sei die Tätigkeit nur sehr einge-

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- 10 - schränkt zumutbar. Zu vermeiden seien monotone und langweilige Tätig- keiten sowie künstliches Licht. Grundsätzlich sei eine körperliche Tätigkeit sinnvoll. Eine Tätigkeit mit berufsmässigem Fahren sei ungünstig. 3.1.6 Prof. Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 9. Mai 2025 (act. II 32/5) an die B.________ aus, in den früheren Gesprächen mit der Beschwerdeführerin sei es primär um eine Umschulung zur ... ge- gangen, was er unterstützt habe, weil eine selbstständige Arbeit für eine Versicherte mit Narkolepsie den Vorteil bringe, den Arbeits- und Schlafpau- sen-Rhythmus besser einzuleiten. Erst nach Erlass des Vorbescheids habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin primär eine "50 % Rente bean- tragt" hätte. Dass die stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch eine chronische – auch körperliche – Erschöpfung und nicht allein durch eine Schläfrigkeit bedingt sei, habe er erst beim vorletzten Gespräch im April 2024 in Betracht gezogen und deswegen eine psychiatrische Untersuchung veranlasst, welche diagnostisch allerdings nicht weitergeholfen habe. Rück- blickend müsse vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht allein an einer Narkolepsie leide, sondern zusätzlich an einem chronischen Mü- digkeitssyndrom (Asthenie), welches bisher nicht weiter abgeklärt worden sei, welches aber ganz anders als die Narkolepsie behandelt werden müss- te. Typischerweise finde sich bei dieser Erkrankung weder eine eindeutige psychiatrische noch eine organische Diagnose. Bei einer reinen Narkolep- sie bestehe unter optimaler Therapie und idealen Arbeitsbedingungen mit regelmässig möglichen Powernaps (alle 2 Stunden ein Powernap von 10- 30 Minuten, zusätzlich eine um ca. 10-30 Minuten verlängerte Mittagspau- se, insgesamt 1.5 Stunden Schlafpausen pro Arbeitstag), eine Arbeitsfähig- keit von ca. 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %). Ohne Powernap-Möglich- keit oder bei Kombination mit einer Depression oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom könne aber die von Beschwerdeführerin subjektiv em- pfundene maximale Leistungsfähigkeit von 50 % sehr wohl zutreffen. Die Arbeit als ... hätte gegenüber der Arbeit bei der D.________ voraussichtlich den grossen Vorteil, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeits- und Pau- sen-Rhythmus selbstständig wählen könnte, was bei Patienten mit Narko- lepsie ideal sei.

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- 11 - 3.1.7 Dr. med. E.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom

17. Juni 2025 (act. II 34) aus, hinsichtlich Leistungsfähigkeit bei der über- wiegend wahrscheinlichen Diagnose Narkolepsie unterschieden sich die Einschätzungen des Neurologen Prof. Dr. med. C.________ nicht wesent- lich von denen des RAD. Grundsätzlich könne auf die Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ (alle 2 Stunden eine Pause von 15-30 Minuten für Powernaps sowie eine längere Mittagspause und der daraus resultie- renden Arbeitsfähigkeit von 70-80 %) abgestellt werden. Dies scheine rea- listisch. Auch werde die Diagnose vom RAD nicht bestritten. Sollten diese Powernaps eingehalten werden können, so sei auch die bisherige Tätigkeit zumutbar. Als weiteres Symptom berichte die Beschwerdeführerin jedoch auch von einer grossen Müdigkeit, welche sie zusätzlich einschränke. Da- bei handle es sich um ein subjektives Phänomen, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln seien. Laut Assessment vom 10. Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin neben der 40%igen Tätigkeit bei der D.________ noch zusätzlich 2 Tage pro Woche mit Präsenzunterricht in Weiterbildung zur ... beschäftigt. Insofern könne den Angaben der Beschwerdeführerin einer subjektiv stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden und diese stünden im Widerspruch zu ihrer eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati-

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- 12 - on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Be- richte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei-

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- 13 - sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3. Aufgrund der Akten erstellt (vgl. insbesondere E. 3.1.1 ff. hiervor) und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführe- rin an einer Narkolepsie-Kataplexie leidet. Umstritten ist die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Be- schwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 6-8 Stunden pro Tag zumutbar ist (vgl. act. II 35/1 f.). Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilungen der RAD- Neurologin Dr. med. E.________ vom 23. Dezember 2024 (act. II 18), 24. Februar 2025 (act. II 24) und 17. Juni 2025 (act. II 34). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurtei- lungen und überzeugen. Der RAD-Ärztin lagen die einschlägigen medizini- schen Akten vor und sie legte gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte und überzeugend begründet dar, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Narkolepsie-Kataplexie sowie einer subjektiv empfundenen Müdigkeit un- klarer Aetiologie leidet und ihr die aktuelle Tätigkeit als ... bei der D.________ wie auch jede andere leidensangepasste Tätigkeit bei Einle- gen von einer Pause von 15-30 Minuten für einen Powernap alle 2 Stunden sowie einer längeren Mittagspause zumutbar ist. Der Umstand, dass die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ keine eigenen Untersuchungen vornahm, sondern Aktenbeurteilungen verfasste, schadet dem Beweiswert ihrer Stel- lungnahmen nicht. Ihr lagen ein lückenloser und zeitnah erhobener medizi- nischer Sachverhalt sowie unbestrittene Befunde vor, womit eine zusätzli- che Untersuchung durch den RAD nicht erforderlich war (vgl. E. 3.2 hier- vor). Die Aktenbeurteilungen der Dr. med. E.________ sind überzeugend und schlüssig und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die übrigen medi- zinischen Berichte wie auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- mögen – wie nachfolgend dargelegt – keine auch nur geringen Zweifel an diesen Aktenbeurteilungen zu wecken.

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- 14 - Die Schlussfolgerungen der RAD-Neurologin decken sich im Wesentlichen mit jenen der behandelnden Ärzte. So bescheinigte der behandelnde Neu- rologe Prof. Dr. med. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2025 eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 80-100 %, sofern ein idealer Arbeits-Ruhe- Rhythmus, welcher wiederholte Powernaps zulasse, eingehalten werde (act. II 22/5 Ziff. 2.7, 22/7 Ziff. 4.2). Seine Angabe einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % im bisherigen Beruf beruht gemäss seinem Bericht auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (act. II 22/6 f. Ziff. 3.2 und 4.1), auf welche von vornherein nicht abzustellen ist (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Nachträglich (vgl. Stellungnahme vom

9. Mai 2025 [act. II 32/5]) reduzierte Prof. Dr. med. C.________ seine Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – mit längerer Mittagspause und Gewährleistung von je einem Powernap am Vormittag und Nachmittag – auf ca." 6-7 Stunden pro Tag (ca. 70-80 %)" (vgl. dazu unten zweitletzter Absatz), dies falls keine Komorbidität mit einer Depressi- on oder einem chronischen Müdigkeits-Syndrom vorliege (act. II 32/6). Psychiatrisch konnte durch den von Prof. Dr. med. C.________ als "schlafmedizinisch erfahrenen Psychiater" (act. II 32/6) betitelten Dr. med. F.________ nach Durchführung einer eigenständigen Exploration keine Diagnose (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt wer- den (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2024 [act. II 21/5 f. Ziff. 2.5 f.]). Auch ein chronisches Müdigkeitssyndrom konnte nicht diagnostiziert werden (act. II 32/6). Diesbezüglich legte Dr. med. E.________ in der Aktenbeurtei- lung vom 17. Juni 2025 überzeugend dar, dass es sich bei der Müdigkeit um ein subjektives Phänomen handelt, dessen Auswirkungen indirekt zu ermitteln sind (act. II 34/2). Im Einklang mit den von der Beschwerdeführe- rin anlässlich des mit der Beschwerdegegnerin durchgeführten Assess- ments vom 9. Dezember 2024 getätigten Aussagen, wonach sie neben der Arbeit als ... bei der D.________ zu 40 % noch während zweier Tage pro Woche die Weiterbildung zur ... mit Präsenzunterricht absolviere (act. II 13/5), kam Dr. med. E.________ zum nachvollziehbaren Schluss, dass den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin einer ausserordentlich stark einschränkenden Müdigkeit nicht gefolgt werden könne und diese im Wi- derspruch zur eigenen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ste- hen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, IV 200 2025 502

- 15 - Auf die hiervor dargelegte übereinstimmende medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Spezialisten und des RAD ist abzu- stellen. Daran vermag der (nicht-medizinische) Bericht der Arbeitgeberin (D.________) vom 15. Mai 2025, wonach es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, die Arbeitszeit (08.00 bis 12.00 Uhr) durchzuhalten, sie ge- gen Mittag müde wirke und öfters Konzentrationsschwäche äussere (act. II 32/3), nichts zu ändern, könnte doch die Beschwerdeführerin als ...

– oder in einer anderen angepassten Tätigkeit – auch in einer Anstellung mit regelmässigeren Arbeitsbedingungen tätig sein, so namentlich einer solchen mit einem örtlich fixen, nicht ständig wechselnden (wie es bei der D.________ regelmässig der Fall ist) Arbeitsplatz, was die Gewährleistung einer längeren Mittagspause wie auch je eines Powernaps am Vor- und Nachmittag wenn nicht sicherstellen, so doch zumindest erleichtern würde. Das Gleiche hat auch für die undatierte, ebenfalls nicht-medizinische Stel- lungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin Gültigkeit (act. II 32/8). Bei der auf "6-8" bzw. "6-7" Stunden pro Tag festgelegten Arbeitsfähigkeit geht Prof. Dr. med. C.________ von einem Vollzeitpensum von 8 Stunden pro Tag aus (act. II 22/7 Ziff. 4.1 f.). Hinsichtlich des tieferen Werts ("6-7 Stunden") ist einschränkend festzuhalten, dass die entsprechende Angabe von Prof. Dr. med. C.________ nach Erlass des Vorbescheids vom 21. März 2025 an die Adresse der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und auf deren Anfrage hin erfolgte, wobei der behandelnde Arzt auch (erstmals) berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin "offenbar primär eine 50% Rente beantragt" habe (vgl. act. II 32/5); damit können insoweit Überlegungen zu Gunsten seiner Patientin nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Der ursprünglichen Angabe von "6-8 Stunden" (act. II 22/5) ist somit tendenziell höherer Be- weiswert beizumessen. Dessen ungeachtet beträgt das zumutbare Pensum vorliegend jedenfalls mehr als die von Prof. Dr. med. C.________ und dem RAD erwähnten "ca. 70-80 %": Bei 6-8 Stunden resp. einem Mittelwert (vgl. Urteil des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) von 7 Stunden beträgt es im Schnitt 87.5 % (7 Stunden / 8 Stunden x 100), bei 6-7 Stun- den resp. einem Mittelwert von 6.5 Stunden 81.25 % (6.5 Stunden / 8

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- 16 - Stunden x 100). Dies gilt nach dem hiervor Erwähnten sowohl für die bishe- rige Tätigkeit als ... bei der D.________ als auch jede andere leidensange- passte Tätigkeit. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD besteht insgesamt eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mithin rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit von über 80 % die für die Umschulung massgebende Erheblichkeitsschwelle von 20 % (klar) nicht erreicht wird. Der für junge Versicherte geltende Aus- nahmefall, wonach namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden kann, ist vorlie- gend nicht gegeben, da es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren an- gepassten Tätigkeiten nicht um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Ebenso beträgt der Invaliditätsgrad offensichtlich weniger als 40 %, womit auch kein Anspruch auf eine Invali- denrente besteht. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 35) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

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- 17 - lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.