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15. Urtheil vom 24. Februar 1882 in Sachen Bürgerrath Cham. A. Franz Ackermann von Buochs, Kantons Nidwalden, wohn¬ haft in Stans, welcher dort seit längerer Zeit unter Vormund¬ schaft steht, wurde auf sein Nachwerben durch Beschluß der Bürgergemeinde Cham, Kantons Zug vom 17. Oktober 1880 in das dortige Gemeindebürgerrecht und durch Beschluß des Kantonsrathes von Zug vom 8. November gleichen Jahres in das zugerische Kantonsbürgerrecht aufgenommen. Dabei hatte er ein Leumundszeugniß des Gemeinderathes von Stans, datirt den 14. September 1880, wonach er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe, sowie eine Vermögensbescheinigung des Waisenamtes Buochs datirt den 8. September 1880, in welchem unter An¬ derm gesagt ist, daß sein Vermögensstatus nicht genau angege¬ ben werden könne, da sein Vogt Felix Vonmatt seit 23. No¬ vember 1879 wieder in Rechnung stehe, vorgelegt. Zu diesem Bürgerrechtserwerb war F. Ackermann durch seinen Vogt Felix Vonmatt sowie durch die als Vormundschaftsbehörde funktioni¬ rende Freundschaft ermächtigt worden, von letzterer durch einen Beschluß vom 29. September 1880, bei dem zwar nicht die gesetzlich erforderliche Anzahl von Verwandten mitgewirkt hatte, der aber durch einen spätern Beschluß vom 20. Oktober 1880 bestätigt wurde. B. Auf eine ihm eingereichte Klage der Armenverwaltung von Buochs hin beschloß indeß der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald am 3. November 1880, daß der Freundschaftsbeschluß vom 20. Oktober gleichen Jahres erst dann Gültigkeit erlange, wenn demselben von der Armenverwaltung von Buochs die Genehmigung ertheilt sein werde und verfügte im Weitern durch Beschluß vom 8. November 1880, daß in diesem Sinne dem Bürgerrathe von Cham Mittheilung zu machen sei. Da nun die Armenverwaltung von Buochs ihre Genehmigung nicht ertheilte, so beschloß der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald am 6. und 20. Dezember 1880, auf das ihm eingereichte Landrechtsentlassungsgesuch des F. Ackermann nicht einzutreten. Auf diesbezügliche Beschwerden hin fanden indeß noch später Verhandlungen zwischen den Bethei¬ ligten über die fragliche Bürgerrechtsentlassung statt, welche erst durch ein Schreiben des Regierungsrathes des Kantons Unter¬ walden nid dem Wald an denjenigen von Zug vom 21. Juni 1881, welches dem Bürgerrathe von Cham mit Schreiben des Regierungsrathes von Zug vom 30. gleichen Monates am 2. Juli 1881 zugestellt wurde, sowie durch eine weitere Schlu߬ nahme der gleichen Behörde vom 6. August 1881 ihren Ab¬ schluß fanden. Durch diese Schlußnahme erklärte der Regie¬ rungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald definitiv, daß er, da die Armenverwaltung von Buochs ihre Zustimmung zu der Landrechtsentlassung des F. Ackermann verweigere, ei¬ nem vom Bürgerrathe von Cham gestellten Begehren um Aus¬ hingabe des Vermögens des F. Ackermann nicht entsprechen könne. C. Durch Beschwerdeschrift vom 30. August/1. September 1881 ergriff nunmehr der Bürgerrath von Cham, indem er gleichzeitig eine ihm „resp. der hohen Regierung des Kantons Zug“ ertheilte und von F. Ackermann persönlich und im Na¬ men der Freundschaft von dessen Vogt Felix Vonmatt unter¬ zeichnete Prozeßvollmacht vorlegte, den Rekurs an das Bundes¬ gericht. Er stellt den Antrag: „Es sei die Bürgerrechtserwer¬ bung des F. Ackermann im Kanton Zug und dessen Verzicht¬ leistung auf das nidwaldensche Landrecht rechtsgültig und habe Nidwalden dieselbe als solche anzuerkennen und zu respektiren, indem er ausführt: Es handle sich in casu um eine staats¬ rechtliche Streitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone über eine nach Art. 110 letztem Lemma der Bundesverfassung zu beurtheilende Bürgerrechtsstreitigkeit, ebenso um Verletzungen von durch die Bundes= und Kantonsverfassung gewährleisteten Rechten, so daß die Kompetenz des Bundesgerichtes auch nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege begründet sei. In der Sache selbst habe der Kanton Zug bei der Bürgerrechtsaufnahme des F. Ackermann lediglich seine Souveränetätsrechte ausgeübt und es enthalte nun einen Eingriff in diese, wenn der Kanton Nidwalden die Einbürge¬ rung des F. Ackermann im Kanton Zug nicht anerkennen oder wenigstens den F. Ackermann nichtsdestoweniger als seinen Bür¬ ger behandeln wollen, so daß ein zu Konflikten Anlaß gebender und unzuläßiger Fall eines Doppelbürgerrechtes vorläge. Die Einbürgerung des F. Ackermann im Kanton Zug resp. der Ge¬ meinde Cham nämlich sei offenbar als gültig zu betrachten und der Kanton Nidwalden müsse daher dessen Bürgerrechtsverzicht gutheißen. Denn einmal haben die zugerischen Behörden infolge des Zeugnisses des Gemeindrathes von Stans vom 14. Sep¬ tember 1880 bei Einbürgerung des F. Ackermann annehmen müssen, derselbe sei selbständig handlungsfähig. Sodann aber könne nach nidwaldenschem Rechte ein Bevogteter, ohne dazu der Zustimmung irgend einer Behörde zu bedürfen, ein neues Fürgerrecht erwerben und auf sein bisheriges Bürgerrecht Ver¬ zicht leisten, wie sich aus Art. 31 des nidwaldenschen bürger¬ lichen Gesetzbuches und Art. 34 der Kantonsverfassung, wonach das Kantonsbürgerrecht ganz allgemein durch jeden freiwilligen Verzicht untergehe und die Bevogteten in ihren staatsbürgerlichen Rechten nicht beeinträchtigt seien, ergebe. Uebrigens habe in casu F. Ackermann die Ermächtigung des Vogtes und der Vor¬ mundschaftsbehörde erhalten, was nach Art. 153, 141 und 143 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches jedenfalls genüge. Die Zustimmung der Armenverwaltung zu derartigen Akten nämlich, welche der Regierungsrath des Kantons Nidwalden verlange, sei gesetzlich nirgends vorgeschrieben. Die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungrathes des Kantons Nidwalden ver¬ letzen im Fernern die durch Art. 5 der Kantonsverfassung gewähr¬ leistete Freiheit der Person und die durch Art. 5 und 45 der Bundesverfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung gewährlei¬ stete Niederlassungsfreiheit, sowie den Art. 61 der Bundesver¬ fassung, kraft dessen die Behörden des Kantons Nidwalden die von denjenigen des Kantons Zug in Bezug auf Einbürgerung
u. s. w. gefaßten Beschlüsse anerkennen und respektiren müssen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald im Wesentlichen: Es handle sich im vorliegenden Falle offen¬ bar weder um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan¬ tonen, noch um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemein¬ den verschiedener Kantone; als staatsrechtlicher Rekurs we¬ gen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Sinne des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬ pflege dagegen sei die Beschwerde verspätet, da sie sich gegen die vom Bürgerrathe von Cham am 8. November 1880 mit¬ getheilte Schlußnahme des Regierungsrathes vom 3. gleichen Monats richte und mithin nicht innert der sechzigtägigen Re¬ kursfrist des Art. 59 cit. eingereicht worden sei. Auch sei der als Beschwerdeführer auftretende Bürgerrath von Cham zur Sache gar nicht legitimirt, da er zu Führung eines Prozesses für den F. Ackermann einer Vollmacht der Freundschaft desselben bedürfte, nun aber die Freundschaft eine solche Vollmacht für den gegenwärtigen Rekurs gar nicht ausgestellt habe, die ein¬ gelegte Vollmacht vielmehr lediglich vom Vogte des F. Acker¬ mann in Ueberschreitung seiner Kompetenzen unterzeichnet worden sei. Es sei auch das Bundesgericht in casu gar nicht kompetent, da es sich in Wahrheit bei dem gegenwärtigen Rekurse aus¬ schließlich um die Auslegung der Vormundschaftsgesetze des Kantons Nidwalden handle, welche einzig der kantonalen Be¬ hörde zustehe. Uebrigens sei der Rekurs auch sachlich unbe¬ gründet. Die Einbürgerung des geistig beschränkten und her¬ untergekommenen F. Ackermann im Kanton Zug sei nämlich von dessen Vogt einzig zu dem Zwecke unternommen worden, um durch Testament des F. Ackermann sich den Besitz eines er¬ heblicheren Theiles des Vermögens desselben, als worüber er nach nidwaldenschem Rechte verfügen könnte, zu sichern; der Freundschaftsbeschluß vom 29. September 1880 sei ungültig, da er nicht von der gesetzlichen Anzahl von Verwandten gefaßt worden sei und auf denjenigen vom 20. Oktober 1880 sei vom Vogte durch Bestechungsversuche eingewirkt worden, so daß dies¬ falls ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Art. 31 des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches bestimme nicht,
daß ein Bevogteter selbständig auf sein Bürgerrecht verzichten könne, vielmehr seien in dieser Beziehung lediglich die allge¬ meinen Regeln über die Handlungsfähigkeit Bevogteter und deren Ergänzung entscheidend. Demnach aber sei in casu die Einwilligung der Armenbehörde allerdings erforderlich gewesen, da einerseits für die Bezahlung der Bürgerrechtseinkaufssumme das Kapitalvermögen des Ackermann in Angriff genommen werden müßte, andrerseits mit dessen Expatriation seine Be¬ vogtigung im Kanton Nidwalden aufhören würde, nun aber sowohl zu Kapitalangriffen auf das Vermögen Bevogteter als auch zu Aufhebung der Bevogtung die Zustimmung der Armen¬ behörde nach § 144, 164 und 165 des nidwaldenschen bürger¬ lichen Gesetzbuches erforderlich sei. Auch sei zu bemerken, daß bei Einbürgerung des F. Ackermann der Bürgerrath von Cham, da ihm die Vermögensbescheinigung des Waisenamtes Buochs datirt den 8. September 1880 (s. oben Fakk. A) vorgelegen habe, gar wohl gewußt habe, daß F. Ackermann bevogtet, sei. Demnach werde darauf angetragen, es wolle das Bundesgericht erkennen: Es sei der Rekurs abgewiesen:
a. wegen verspäteter Eingabe, oder
b. wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes, oder
c. wegen mangelnder Legitimation zur Sache von Seite des Rekurrenten, oder
d. wegen Unbegründetheit. E. Replikando bemerkt der Bürgerrath von Cham, indem er in ausführlicher Weise die thatsächlichen und rechtlichen Aus¬ führungen der Vernehmlassung bekämpft, insbesondere: Von einer Verspätung des Rekurses könne nicht die Rede sein. Denn es handle sich in casu, wenn auch nicht der Form so doch der Sache nach, um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan¬ tonen gemäß Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, sowie um eine nach Art. 110 der Bundes¬ verfassung und Art. 27 des citirten Gesetzes zu behandelnde Bürgerrechtsstreitigkeit, so daß die Rekursfrist des Art. 59 leg. cit. gar keine Anwendung finde. Uebrigens wäre auch letztere Frist gewahrt, da dieselbe erst von den letzten in Sachen ge¬ faßten Schlußnahmen des Regierungsrathes des Kantons Nid¬ walden (21. Juni, 2. Juli und 1. August 1881) an zu laufen beginnen würde. Die Kompetenz des Bundesgerichtes könne mit Rücksicht auf die angeführten Momente, sowie mit Rücksicht da¬ rauf, daß die Beschwerde sich auf Verfassungsverletzungen gründe, nicht zweifelhaft sein. Der Bürgerrath von Cham sei auch zur Sache unzweifelhaft legitimirt; er hätte im eigenen Namen, ohne alle Vollmacht den Rekurs ergreifen können, da er mit Rücksicht auf das Interesse der Gemeinde am gegenwärtigen Rechtsstreite hiezu unzweifelhaft berechtigt sei; er habe aber auch eine Vollmacht des F. Ackermann in's Recht gelegt, der zu einem staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte einer vormundschaftlichen Ermächtigung offen¬ bar nicht bedürfe. F. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons Nidwalden an den gestellten Anträgen fest, indem er speziell noch darauf hinweist, daß der Regierungsrath des Kantons Zug gar nicht als Partei aufgetreten sei und daher eine staats¬ rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen keinenfalls vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Kanton Zug seinerseits im vorliegenden Falle gar nicht als Partei aufgetreten ist, so liegt eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen nicht vor und es kann daher die Kompetenz des Bundesgerichtes auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht begründet wer¬ den. Ebensowenig liegt eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Ge¬ meinden verschiedener Kantone im Sinne des Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung und des Art. 27 Ziff. 4 Alinea 2 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vor. Denn einmal richtet sich die Beschwerde gar nicht gegen eine Gemeinde, sondern vielmehr gegen den Regierungsrath des Kantons Nidwalden, und sodann ist klar, daß Art. 110 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziff. 4 leg. cit. lediglich Streitigkeiten darüber, ob die eine oder andere der streitenden Gemeinden verpflichtet sei, eine Person als ihren Bürger anzu¬ erkennen oder aufzunehmen, keineswegs dagegen Streitigkeiten der hier in Frage liegenden Art, d. h. Streitigkeiten über Gül¬ tigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes im Auge haben. Dies ergibt
sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Inhalte der eitirten Bestimmungen, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone als Akzessorium seine Kompetenz zur Ent¬ scheidung von Anständen betreffend Heimatlosigkeit sich darstellt und ist übrigens schon deßhalb unzweifelhaft, weil bei Streitig¬ keiten über die Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes keineswegs Rechte der Gemeinde, in welcher der Verzichtende sich neu einge¬ bürgert hat, sondern lediglich Rechte des letztern in Frage stehen, so daß erstere in solchen Streitigkeiten gar nicht als Partei er¬ scheint. Dagegen ist, da vom Rekurrenten behauptet wird, die angefochtenen Verfügungen des Regierungsrathes des Kantons Nidwalden verletzen verschiedene Grundsätze der nidwaldenschen Kantonsverfassung und der Bundesverfassung, die Kompetenz des Bundesgerichtes allerdings nach Art. 59 litt. a des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege begründet.
2. Nach den vom Bürgerrathe von Cham insbesondere in seiner Replik abgegebenen Erklärungen muß angenommen wer¬ den, es habe derselbe sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und als Bevollmächtigter des F. Ackermann den Rekurs an das Bundesgericht ergreifen wollen; in ersterer Eigenschaft erscheint nun der Bürgerrath von Cham, nach dem in Erwägung Bemerkten, als zum Rekurse nicht berechtigt, wie denn auch die Beschwerde sich keineswegs darauf gründet, daß Rechte, welche dem Bürgerrathe, beziehungsweise der Bürgergemeinde Cham verfassungsmäßig gewährleistet wären, verletzt seien, son¬ dern lediglich auf die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des F. Ackermann abstellt. Dagegen ist der Bürgerrath von Cham als Bevollmächtigter des F. Ackermann zum Rekurse allerdings legitimirt. Denn er hat eine von letzterem persönlich ausgestellte Vollmacht vorgelegt und es kann nun, der Natur der Sache nach, dem F. Ackermann das Recht nicht bestritten werden, wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter persönlicher Rechte, auch ohne Prozeßautorisation der Vormundschaftsbe¬ hörde, selbst oder durch Bevollmächtigte beim Bundesgerichte sich zu beschweren (vergl. Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege).
3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nicht wegen Verabsäumung der in Art. 59 leg. cit. festgesetzten Rekursfrist verspätet sei, so ist diese Frage zu verneinen; denn nach den in dieser Richtung unbestritten gebliebenen thatsächlichen Be¬ hauptungen des Rekurrenten ist wohl anzunehmen, daß die Be¬ gehren des F. Ackermann und des Bürgerrathes von Cham um Entlassung des erstern aus dem nidwaldenschen Bürgerrechte und Aushingabe seines Vermögens erst durch die Schlußnahmen des Regierungsrathes von Nidwalden vom 21. Juni und 1. August 1881 definitv und endgültig abgewiesen worden seien, so daß die sechzigtägige gesetzliche Rekursfrist als gewahrt erscheint.
4. In der Sache selbst dagegen ist der Rekurs offenbar un¬ begründet. Denn: Das Bundesgericht hat selbstverständlich nicht zu prüfen, ob der Regierungsrath des Kantons Nidwalden in seinen angefochtenen Schlußnahmen die Bestimmungen der kan¬ tonalen Gesetze richtig ausgelegt und angewendet habe, sondern es hat blos zu untersuchen, ob die fraglichen Schlußnahmen ein verfassungsmäßiges Recht des F. Ackermann verletzen. Das Bundesgericht hat daher nicht zu untersuchen, ob die Re¬ gierung des Kantons Nidwalden mit Recht angenommen habe, daß nach den Bestimmungen des nidwaldenschen bürgerlichen Gesetzbuches zum Bürgerrechtsverzichte eines Bevogteten auch die Zustimmung der Armengemeinde seines bisherigen Heimat¬ ortes einzuholen sei, sondern es hat blos zu beurtheilen, ob durch die Verweigerung der Entlassung des F. Ackermann aus dem nidwaldenschen Bürgerrechte eine Bestimmung der Bundes¬ oder Kantonsverfassung verletzt sei. Dies ist nun aber keines¬ wegs der Fall. Denn die sämmtlichen vom Rekurrenten ange¬ führten Verfassungsbestimmungen treffen offenbar in keiner Weise zu. Was nämlich zunächst den vom Rekurrenten in erster Linie angerufenen Artikel 34 der Kantonsverfassung anbelangt, so ist gar nicht einzusehen, inwiefern dieser Verfassungsartikel, welcher lediglich vom Stimmrechte in kantonalen und Gemeindeange¬ legenheiten handelt, in concreto sollte in Betracht kommen kön¬ nen. Ebensowenig kann von einer Verletzung der durch Art. 5 der Kantonsverfassung gewährleisteten persönlichen Freiheit die Rede sein, da ja eine Freiheitsentziehung gegen den F. Acker¬ VIII — 1882
mann durch die angefochtenen Schlußnahmen gar nicht verfügt worden ist, und von einem Verstoße gegen Art. 61 der Bundes¬ verfassung endlich, welcher ja expressis verbis blos von der Verpflichtung der Kantone zu Vollstreckung rechtskräftiger, in einem andern Kanton gefällter, Civilurtheile handelt, kann vol¬ lends gar keine Rede sein. Was dagegen die Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit anbelangt, so wäre die¬ selbe, gemäß Art. 59 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege jedenfalls nicht beim Bundes¬ gerichte, sondern beim Bundesrathe anzubringen, und ist übrigens schwer einzusehen, inwiefern in der Verweigerung der Entlassung einer Person aus dem Bürgerrechtsverbande eines Kantons eine Verletzung des Rechtes der freien Niederlassung liegen sollte. Ueberhaupt ist zu bemerken, daß über die Befugniß zum Ver¬ zicht auf ein kantonales oder Gemeindebürgerrecht, sofern nicht damit auch auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet wird, weder die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung Vorschriften enthalten, noch darüber für den Kanton Nidwalden durch die kan¬ tonale Verfassung Bestimmung getroffen ist, so daß voneiner Ver¬ fassungsverletzung in casu überall nicht gesprochen werden kann.
4. Wenn endlich die Beschwerde auch noch darauf begründet wird, daß die angefochtenen Schlußnahmen einen Eingriff in die Souveränetät des Kantons Zug enthalten, so kann darauf schon deßhalb nichts ankommen, weil, wie bereits in Erwägung 1 hervorgehoben, der Kanton Zug seinerseits gar nicht als Par¬¬ tei aufgetreten ist.
5. Die Beschwerde erscheint als eine muthwillige und es echtfertigt sich daher, dem Bürgerrathe von Cham in Anwen¬ dung des Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzu¬ legen, um so mehr, als derselbe sich offenbar in dieser Sache zu Wahrnehmung privater Interessen mindestens zweifelhafter Art herbeigelassen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.