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10. Urtheil vom 17. Februar 1882 in Sachen Luzern gegen Aargau. A. Nach altem Herkommen hatte, während umgekehrt auch der Gemeindebann der luzernischen Gemeinde Wynikon auf aargauisches Territorium erstreckte, die aargauische Gemeinde Reitnau bis zum Jahre 1817 das Recht der Besteuerung für lokale Bedürfnisse, sowie die übrigen der Gemeinde zustehenden öffentlich=rechtlichen Befugnisse in gleicher Weise wie für die andern Theile ihres Gemeindebannes auch für einen (eine Fläche von zirka 500 Jucharten an Waldungen und Ackerland umfassenden) Bezirk ausgeübt, der anerkanntermaßen im Kan¬ ton Luzern gelegen ist. Im Jahre 1817 nun entstand, da der Kanton Luzern diese Berechtigung der Gemeinde Reitnau als mit seiner Territorialhoheit unverträglich nicht weiter aner¬ kennen wollte und das in Frage stehende Gebiet als zu der luzernischen Gemeinde Wynikon gehörig in Anspruch nahm, hier¬ über ein Konflikt zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, in Folge dessen der erstere im Jahre 1826 die Sache bei der Tagsatzung anhängig machte und Verweisung derselben an das
eidgenössische Recht verlangte. Da indeß der Kanton Luzern be¬ hauptete, nicht gehalten zu sein, diese Streitigkeit, welche seine, ihm unmittelbar durch die Bundesakte gewährleistete, Gebiets¬ hoheit betreffe, dem eidgenössischen Rechte zu unterwerfen, so beschloß die Tagsatzung, zunächst jede Entscheidung zu verschie¬ ben und die beiden Stände „zu freundschaftlicher Beendigung des bedauerlichen Anstandes nachdrücklich aufzufordern. (Ab¬ schied der ordentlichen Tagsatzung von 1826, S. 52.) Es kam denn auch wirklich am 9. Heumonat 1830 zwischen Abgeordne¬ ten der beiden Kantone ein Vertrag zu Stande, welcher in der Folge von den beidseitigen Regierungen genehmigt wurde und welcher folgendermaßen lautet: § 1. Die Marchlinie zwischen den Gemeinden Reitnau und „Reiden soll an dem Marchsteine im Ezelgraben, wo diese zwei „Gemeinden mit der Gemeinde Wynikon zusammenstoßen, dem „Friedhag entlang — laut alter Uebung — bis an die Ho¬ „heitsmarche, wie diese von jeher bestanden hat, fernerhin ver¬ „bleiben. „§ 2. Die bisher streitige Banngrenze zwischen den Gemein¬ „den Reitnau und Wynikon ist von nun an folgendermaßen „bestimmt: „Die Marchlinie führt von dem ersten Marchsteine im Ezel¬ „graben, wo die Gemeindebänne von Reiden, Wynikon und „Reitnau zusammenstoßen, dem Ezelgraben und den daran frü¬ „her gesetzten mit R und W bezeichneten Marchsteinen entlang „hinauf an den Marchstein auf Bützen, von Bützen hinüber an „den Marchstein auf Krellenweid; von hier an den Marchstein „auf Krellenweideck und von da in gerader Richtung hinunter „bis an die Hoheitsmarche an der Suhre, welche letztere Linie „durch aufzustellende Zwischenmarksteine zu bezeichnen ist. § 3. Jede Gemeinde kann die in ihrem Banne innerhalb „der soeben bezeichneten Marchlinie liegenden Güter nach den „betreffenden Kantonalgesetzen für ihre örtlichen Auslagen mit „Steuern belegen. „§ 4. In administrativer Beziehung übt jede Gemeinde über „die in ihrem Gemeindebann liegenden Güter, sie mögen in¬ „nerhalb oder außerhalb der Hoheitsmarchen liegen, alle die¬ „jenigen Rechte aus, welche die Gesetze ihres Kantons ihr zu¬ „gestehen. „§ 5. Die Hoheitsrechte der beidseitigen löbl. Stände bleiben „in allen Theilen vorbehalten, sowie auch die Hoheitsmarchen „unverändert gelassen werden.“ B. Gestützt auf das neue Steuergesetz des Kantons Luzern vom 18. Herbstmonat 1867 wollte indeß im Jahre 1869 die Gemeindebehörde von Reiden, Kantons Luzern, die im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, welche bisher, gemäß dem Ver¬ trage vom 9. Juli 1830, von der Gemeinde Reitnau besteuert worden waren, ihrerseits in Gemeindebesteuerung ziehen und es wurde dieses Vorgehen von der Regierung des Kantons Luzern, welche behauptete, daß der Staatsvertrag vom 9. Juli 1830 als mit der neuen Landesgesetzgebung des Kantons Luzern un¬ verträglich und überdem nicht rechtsverbindlich abgeschlossen für sie nicht mehr verbindlich sei, durch Beschluß vom 31. März 1869 gebilligt. Auf eine sachbezügliche Beschwerde des Kantons Aargau hin entschied indeß der Bundesrath am 16. März 1870 dahin: Es sei der Rekurs begründet und es habe sich demnach Luzern zu enthalten, von dem fraglichen Territorium Steuern zu Gemeindezwecken zu erheben (s. diese Entscheidung im Ge¬ schäftsberichte des Bundesrathes für das Jahr 1871, Bundes¬ blatt 1872, II S. 400 u. ff.). C. Nachdem diesem Entscheide des Bundesrathes seither nach¬ gelebt worden war, kündigte der Regierungsrath des Kantons Luzern durch Schreiben an den Regierungsrath des Kantons Aargau vom 11. Mai 1881 den Staatsvertrag vom 9. Juli 1830 förmlich auf und verlangte einfache Herstellung des Ter¬ ritorialrechtes. Da der Regierungsrath des Kantons Aargau sich weigerte, diese Kündigung anzunehmen, so stellte der Re¬ gierungsrath des Kantons Luzern in einem Memorial vom
13. Juli 1881 unter Berufung auf Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung und Art. 57 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte den An¬ trag: Das Bundesgericht wolle erkennen, der Stand Aargau sei gehalten, die Aufkündung des Vertrages vom 9. Juli 1830 anzuerkennen und es verliere demnach derselbe vom Tage des
Entscheides an seine Rechtsbeständigkeit. Zur Begründung wird in rechtlicher Beziehung ausgeführt: Die Entscheidung des Bundesrathes vom 16. März 1870 stehe der Beschwerde nicht entgegen; denn vorerst qualisizire sich diese Entscheidung nicht als richterliches Urtheil, auf welches die Einrede der abgeur¬ theilten Sache begründet werden könnte, sondern als bloßer Administrativentscheid, dem gegenüber eine Reform nicht aus¬ geschlossen sei, und sodann habe dieser Entscheid nur die da¬ malige Aktualität des Falles, nämlich den Beschluß des Re¬ gierungsrathes des Kantons Luzern vom 31. März 1869 be¬ troffen; nur die Aufhebung dieses Beschlusses durch den Bun¬ desrath sei rechtskräftig geworden; nicht dagegen die Motive des Bundesrathsbeschlusses, welche allerdings die Frage prin¬ zipiell behandeln, aber eben der Rechtskraft nicht fähig seien. In der Sache selbst frage sich, ob Verträge von der Art des vorliegenden bundesrechtlich unaufkündbar seien, resp. nur mit beidseitiger Einwilligung aufgehoben oder abgeändert werden können. Diese Frage sei aber zu verneinen. Das Recht der Be¬ steuerung, auch der Gemeindebesteuerung, sei nach heutigem Staatsrechte ein Attribut der Souveränetät und stehe nach eid¬ genössischem Rechte in Betreff der Immobilien ausschließlich demjenigen Kanton zu, in dessen Gebiet dieselben gelegen seien. Durch den Vertrag von 1830 nun sei, da derselbe die Grenzen einer aargauischen Gemeinde durch luzernisches Territorium und umgekehrt auch die Grenzen luzernischer Gemeinden durch aar¬ gauisches Kantonsgebiet ziehe, ein staatsrechtliches Unding ge¬ schaffen worden, welches mit Art. 88 der luzernischen Kantons¬ verfassung von 1875, welche die eidgenössische Garantie erhal¬ ten habe, unvereinbar sei. Denn diese Verfassung schreibe vor, daß das gesammte Staatsgebiet in polizeilicher und admini¬ strativer Beziehung in die politischen oder Einwohnergemeinden zerfalle, so daß es innerhalb des Kantonsgebietes keinen Flecken Landes geben könne, welcher nicht zu einer Gemeinde gehöre. Die Regierung des Kantons Luzern sei daher jedenfalls verfassungs¬ näßig verpflichtet, den Vertrag von 1830 zu kündigen; sie sei aber dazu auch berechtigt, beziehungsweise es sei der Kanton Aargau ver pflichtet, diese Kündigung anzunehmen. Denn, wenn auch aller¬ dings Staatsverträge über Grenzberichtigungen oder Territorial¬ abtretungen, sowie Staatsverträge, wodurch der eine der kontra¬ hirenden Staaten sich zu gewissen Leistungen an den andern verpflichte, oder wodurch privatrechtliche Berechtigungen der beidseitigen Staatsangehörigen begründet werden, nicht einseitig gekündigt werden können, so seien dagegen Staatsverträge, wie der hier vorliegende, wodurch lediglich die Ausübung gewisser Rechte der Administrativgewalt, die nach heutiger Auffassung von der Souveränetät herfließen, normirt werden, einseitig künd¬ bar. Denn über die Ausübung der Souveränetät könne gültig nur im Wege der Gesetzgebung verfügt werden und Staatsver¬ träge, welche sich auf derartige Gegenstände beziehen, können daher nur für so lange abgeschlossen werden, als nicht der Träger der Gesetzgebungsgewalt im Wege der Gesetzgebung an¬ ders verfüge. Die vorliegende Uebereinkunft habe überhaupt nur so lange in Kraft bestehen können, als die Faktoren, welche sie abgeschlossen haben (Regierungs= und Großer Rath) die Kom¬ petenz behalten haben, selbst Gesetze zu geben oder von solchen zu dispensiren; nachdem dies nicht mehr der Fall sei, habe die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft, welche nicht ein einmaliges in sich abgeschlossenes, sondern ein jedes Jahr wiederkehrendes Verhältniß, die periodische Besteuerung von Liegenschaften, be¬ treffe, für die Zukunft dahinfallen müssen. Der Vertrag vom
9. Juli 1830 qualifizire sich denn auch nicht als ein eidge¬ nössisches Konkordat im engern Sinne, so daß für dessen Kün¬ digung der Tagsatzungsbeschluß vom 22. Juli 1836 zur An¬ wendung käme, sondern er sei ein sogenanntes Partikularkon¬ kordat zwischen zwei Ständen über einen ihrer Souveränetät anheimstehenden Gegenstand. Daß aber solche Partikularkonkor¬ date, sofern sie nicht Privatrechte begründen, sondern nur Ge¬ genstände des öffentlichen Rechtes reguliren, einseitig gekündigt werden können, habe der Bundesrath selbst schon in einem der¬ artigen Falle anerkannt, wofür auf Blumer, Staatsrecht S. 163, verwiesen werde. Warum er in den Motiven seines Beschlusses vom 16. März 1870 von einer andern Anschauung ausgegangen sei, sei nicht ersichtlich. D. In Beantwortung dieser Beschwerde macht die Regierung
des Kantons Aargau, welcher sich die Gemeinde Reitnau als Nebenintervenientin anschließt, im Wesentlichen geltend: Die Frage, ob der Kanton Luzern zu einseitigem Rücktritte von dem Vertrage vom 9. Juli 1830 berechtigt sei, sei durch die Ent¬ scheidung des Bundesrathes vom 16. März 1870 definitiv und zwar in verneinendem Sinne erledigt und es stehe also der Beschwerde die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen. Denn auch die Entscheidungen nicht richterlicher Behörden werden rechtskräftig und gerade für die vorliegende Entscheidung des Bundesrathes könne dies um so weniger bezweifelt werden, als bei deren Erlaß der Bundesrath materiell richterliche Funktionen ausgeübt habe, welche gegenwärtig dem Bundesgerichte zustehen auch könne nicht bezweifelt werden, daß der Bundesrath die Frage in ihrem ganzen Umfange, d. h. dahin entschieden habe, daß der Vertrag vom 9. Juli 1830 für den Kanton Luzern fortwährend verbindlich sei und von ihm nicht einseitig aufge¬ høben werden dürfe. Allein auch sachlich könne offenbar von einer Berechtigung des Kantons Luzern, von fraglichem Ver¬ trage einseitig zurückzutreten, keine Rede sein; derselbe qualisi¬ zire sich als ein vergleichsweise abgeschlossener Grenzberichti¬ gungsvertrag über die Grenzen von Gemeinden und sei daher jedenfalls einseitig nicht kündbar. Ueberhaupt sei es vollständig verkehrt, wenn die Regierung des Kantons Luzern behaupte, daß Staatsverträge über öffentlich=rechtliche Gegenstände allge¬ mein kündbar seien; vielmehr komme es hiefür auf Inhalt und Gegenstand des einzelnen Vertrages an. Nur wenn sich aus letztern Momenten ergebe, daß die Willensmeinung der Kontra¬ heuten bei Abschluß des Vertrages dahin gegangen sei, die be¬ treffenden Materien blos für eine gewisse Zeit, nicht ein für allemal für alle Zukunft, zu ordnen, sei ein einseitiger Rück¬ tritt statthaft; hievon aber könne bei Verträgen der vorliegenden Art offenbar keine Rede sein. Daß Verträge, welche die Aus¬ übung der Souveränetät des einen Vertragstheiles beschränken, einseitig im Wege der Gesetzgebung aufgehoben werden können, sei durchaus unrichtig; denn eine vertragsmäßige Beschränkung der Souveränetät sei, wie allgemein anerkannt werde, rechtlich zulässig und für den verpflichteten Theil verbindlich. Das Ge¬ setzgebungsrecht sei dann eben durch die vertragsmäßige Ver pflichtung beschränkt. Daß völkerrechtliche Verträge, welche eine empfindliche Beschränkung der Souveränetät des einen Vertrags¬ theiles statuiren, oft unter allerlei Vorwänden einseitig ge¬ brochen werden, sei zwar richtig, aber dann liege eben ein Rechtsbruch vor, welcher in bundesstaatlichen Verhältnissen, wo beide Parteien unter einer einheitlichen obersten Gewalt stehen, nicht vorkommen könne und solle. Uebrigens könnte auch im vorliegenden Falle von einer irgend erheblichen Beschränkung der Hoheitsrechte des Kantons Luzern nicht gesprochen werden. Daher werde beantragt: Es sei die Klagepartei mit ihrer Klage und deren Schluß abzuweisen, unter Kostenfolge. E. Aus der Replik der Regierung des Kantons Luzern ist insbesondere hervorzuheben: Die Behauptung der Regierung des Kantons Aargau, daß der Vertrag vom 9. Juli 1830 die Grenze zwischen den Gemeinden Reitnau, Reiden und Winikon feststelle, sei unrichtig. Der Zweck desselben sei nicht gewesen Kantons= oder Gemeindegrenzen zu bestimmen, sondern nur Marchen zu ziehen, innert deren gewisse, unter dem Namen Baunverhältnisse zusammengefaßte, Berechtigungen ausgeübt wer¬ den. Diese Bannrechte, ein aus dem gegenwärtigen Staatsrecht verschwundener Begriff, seien aber keineswegs identisch mit den staatsrechtlichen Befugnissen der gegenwärtigen politischen Ge¬ meinde und der Begriff des Bannes decke die gegenwärtigen Territorialgrenzen der Gemeinde nicht. Nach den alten Rechts¬ anschauungen, welche bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts in Kraft geblieben seien, sei die niedere Gerichtsbarkeit, als deren Attribute die Bannrechte erscheinen, nicht an die Hoheits¬ marchen gebunden gewesen; sie habe sich von einem Territorium in das andere erstrecken können und in gewissem Sinne als privatrechtliche Berechtigung gegolten, ebenso wie Zehntberechti¬ gungen, mit Rücksicht auf deren Bezirke ebenfalls Vermarchungen stattgefunden haben, obschon gewiß Niemand behaupten werde, daß eine Regulirung der Zehntbezirke ein staatsrechtlicher Grenz¬ vertrag sei. Wenn nun die Befugnisse der niedern Gerichtsbar¬ keit in Folge der veränderten Rechtsanschauung über ihre Natur und in Folge der neuern Gesetzgebung an die staatlichen Or¬
so könne gane der politischen Gemeinden übergegangen seien, gewiß, dem entgegen, einem Vertrage, welcher die Fortdauer solcher Bannrechte auf fremdem Territorium berechtigt oder un¬ berechtigt stipulirt habe, keine ewige und unabänderliche Geltung vindizirt werden; es sei dies auch gar nicht der Sinn des Vertrages gewesen, denn der Art. 5 desselben behalte ja aus¬ drücklich die Hoheitsrechte der beiden Stände vor. Demnach er¬ strecken sich nach wie vor die Grenzen der luzernischen Gemein¬ den Reiden und Wynikon bis an die aargauische und die Gren¬ zen der Gemeinde Reitnau bis an die luzernische Kantonsgrenze und es fallen somit alle von der Regierung des Kantons Aar¬ gau aus dem Charakter des fraglichen Vertrages als Grenz¬ vertrag gezogenen Folgerungen dahin; denn nach dem Gesagten sei der Vertrag eben kein Grenzvertrag, sondern eine Stipulotion über die Ausübung gewisser als Bannrecht bezeichneter Rechte außerhalb der Kantons= und Gemeindegrenzen auf einem aus¬ gemarcheten Stücke fremden Gebietes, welche gleichzeitig die volle Geltendmachung der Gemeindeberechtigung auf eigenem Gebiet ausschließe. Diese rechtliche Natur der fraglichen Stipu¬ lation, welche in der ersten Eingabe der Regierung des Kantons Luzern nicht scharf genug hervorgehoben worden sei, habe gegen¬ über den unrichtigen Folgerungen der beklagten Regierung ge¬ nauer ausgeführt werden müssen. Gegenüber der von der Re¬ gierung des Kantons Aargau vorgeschützten Einrede der abgeur¬ theilten Sache sodann sei noch zu bemerken, daß gegenwärtig gar nicht die gleiche Frage, welche der Bundesrath s. Z. ent¬ schieden habe, zur Entscheidung vorliege. Bei der bundesräthlichen Entscheidung vom 16. März 1870 sei streitig gewesen, ob der Vertrag vom 9. Juli 1830 gültig und für Luzern verbindlich sei; jetzt sei diese Frage nicht mehr bestritten, sondern handle es sich darum, ob Luzern den an sich gültig abgeschlossenen und noch fortbestehenden Vertrag kündigen könne. F. Durch Interventionsschrift vom 10. November 1881 trat neben der Regierung des Kantons Luzern der Gemeinderath von Reiden Namens der dortigen Gemeinde in den Streit ein, indem er den Antrag stellte: Das Bundesgericht möge erken¬ nen, daß die Bestimmung in § 3 des Vertrages vom 9. Juli 1830 für die Gemeinde Reiden unverbindlich und sie daher berechtigt sei, die in ihrer Gemarkung liegenden Güter der Gemeinde und der Einwohner von Reitnau zu Gemeindezwecken nach den Normen der luzernischen Gesetzgebung zu besteuern. Zur Begründung dieses Antrages wird bemerkt: Die Gemeinde Reiden fechte den Vertrag vom 9. Juli 1830 nicht in sei¬ nem ganzen Umfange, sondern nur bezüglich seines Art. 3, welcher einen Verzicht auf das Recht enthalte, die in der Ge¬ meinde Reiden gelegenen Reitnauergüter zu Gunsten der Ge¬ meinde Reiden mit Steuern zu belegen, an. In dieser Richtung bemerke sie: Die Gemeinde Reitnau ihrerseits habe bei Ab¬ schluß des Vertrages vom 9. Juli 1830 nicht mitgewirkt, son¬ dern im Gegentheil denselben stets als nicht zu Recht bestehend erklärt und nun sei es rechtlich unzulässig, daß die Regierung des Kantons Luzern als staatliche Behörde durch Vertrag mit wem immer auf das gesetzliche Steuerrecht einer luzernischen Gemeinde zu Gunsten einer andern Rechtspartei Verzicht leiste. Das Recht der Steuererhebung sei öffentlich=rechtlicher Natur und als solches unveräußerlich; die Staatsgewalt könne wohl beschließen, ob sie das Recht ausüben wolle oder nicht, dagegen nicht auf das Recht selbst verzichten, und es habe insbesondere die Regierung von Luzern, nach Verfassung und Gesetzgebung dieses Kantons, durchaus keine Befugniß, Namens einer Ge¬ meinde auf ein dieser gesetzlich zustehendes Recht Verzicht aus¬ zusprechen. Der Gemeinde Reitnau stehe aber, wie des Nähern ausgeführt wird, nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern das Recht zu, die in Frage stehenden Liegenschaften für ihre lokalen Bedürfnisse zu besteuern. G. Duplikando bemerken die Regierung des Kantons Aargau und die Gemeinde Reitnau zunächst: Die Gemeinde Reiden könne jedenfalls nur als Nebenintervenientin neben der Regie¬ rung des Kantons Luzern auftreten; es erscheine daher jeden¬ falls als zweifelhaft, ob sie berechtigt sei, wie sie es gethan habe, selbständige Vorkehren einzureichen und eigene Anträge zu stellen. Uebrigens habe die Gemeinde Reiden in der vorliegen¬ den Streitsache gar kein selbständiges Recht und Interesse. Denn der Grundbesitz der Gemeinde Reitnau liege gar nicht im Ge¬
meindebezirke Reiden, sondern in demjenigen von Reitnau; würde die sachbezügliche Bestimmung des Vertrages vom 9. Juli 1830 auch aufgehoben, so würde doch das streitige Territorium nicht von selbst an die Gemeinde Reiden fallen, zu der es gar nie gehört habe, sondern es befände sich dann außerhalb jeden Ge¬ meindebezirkes. Im Uebrigen bekämpft die Duplik in eingehen¬ der Erörterung die sachlichen Ausführungen der Replik und der Interventionsschrift, indem sie darzuthnn sucht, daß, wie der völlig unzweideutige Inhalt des Vertrages ergebe und auch durch das auf Grund desselben aufgenommene Marchungsprotokoll be¬ stätigt werde, der Vertrag vom 9. Juli 1830 allerdings den Zweck habe, die Gemeindegrenzen zwischen den Gemeinden Reit¬ nau, Reiden und Wynikon festzusetzen, die übrigens, was die Gemeinde Reiden anbelange, gar nicht bestritten gewesen seien, und daß der Regierungsrath des Kantons Luzern bei Abschluß des fraglichen Vertrages unter allen Umständen auch berechtigt gewesen sei, die luzernischen Gemeinden gegen außen zu vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe Entscheidung in Sachen Uebernolla und Rongellen vom 10. Juni 1876, Amtliche Sammlung II S. 240, in Sachen Zum¬ brunn vom 9. April 1880, ibidem VI S. 280), ist auch in staatsrechtlichen Streitigkeiten die Intervention dritter Personen, welche am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse haben, statthaft und es ist daher, wie übrigens auch seitens der Regierung des Kantons Aargau nicht bestritten worden ist, die Intervention der Gemeinde Reiden prozeßualisch zulässig. Da¬ gegen ist, wie aus dem unten Auszuführenden sich ergibt (Er¬ wägung 3), der beklagten Regierung darin beizutreten, daß die Gemeinde Reiden ein rechtliches Interesse am Ausgange des gegenwärtigen Rechtsstreites nicht hat, da durch dessen Entschei¬ dung ihre Rechtsstellung nicht berührt werden kann, und es ist daher auf eine Beurtheilung des interveniendo gestellten Begeh¬ rens der Gemeinde Reiden nicht einzutreten, so daß dahingestellt bleiben mag, ob dieselbe als bloße Nebenintervenientin zu Stel¬ lung selbständiger, von denjenigen der Hauptpartei abweichender, Begehren überhaupt befugt wäre.
2. Wenn sich sodann fragt, ob auf eine materielle Prüfung der Beschwerde der Regieruug des Kantons Luzern einzutreten oder ob vielmehr über die streitige Frage bereits durch die Ent¬ scheidung des Bundesraths vom 16. März 1870 rechtskräftig entschieden sei, so ist zu bemerken: Es ist zunächst nicht un¬ zweifelhaft, ob auf die vom Bundesrathe und beziehungsweise der Bundesversammlung in staatsrechtlichen Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art gefällten Entscheidungen die Grund¬ sätze über Rechtskraft richterlicher Urtheile, wie sie für Ent¬ scheidungen der Civilgerichte allgemein anerkannt sind, über¬ haupt Anwendung finden und daher auf solche staatsrechtliche Entscheidungen der politischen Bundesbehörden die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet werden könne. Denn, wenn auch selbstverständlich aus dem allgemeinen Begriff der Rechtsprechung, als der Befugniß zu rechtsverbindlicher, autoritativer Regelung rechtlicher Verhältnisse folgt, daß solche Entscheidungen der po¬ litischen Bundesbehörden, so lange sie nicht aufgehoben wurden, jedenfalls für die Parteien verbindlich und vollstreckbar sind, so ist doch keineswegs zweifellos, ob derartige Entscheidungen auch die entscheidende Behörde selbst in gleicher Weise wie richterliche Urtheile verbinden und nur in denjenigen Fällen, in denen nach civilprozeßualen Grundsätzen die Aufhebung eines in Rechtskraft erwachsenen richterlichen Urtheils statthaft ist, von ihr aufgeho¬ ben werden können. Allein es mag nun dahin gestellt bleiben ob diese Frage im einen oder andern Sinne zu entscheiden sei, denn es ist jedenfalls im vorliegenden Falle, auch unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der Grundsätze von der Rechts¬ kraft richterlicher Urtheile auf die in Frage stehende Entschei¬ dung des Bundesrathes, die Einrede der abgeurtheilten Sache deßhalb nicht begründet, weil es an der Identität der Streit¬ sache fehlt; denn in dem durch die Entscheidung des Bundes¬ rathes vom 16. März 1870 entschiedenen Rechtsstreite war Gegenstand der Entscheidung die Frage gewesen, ob der Staats¬ vertrag vom 9. Juli 1830 gültig abgeschlossen und ob er nicht durch spätere Aenderungen der Gesetzgebung und Verfassung des Kantons Luzern ipso jure aufgehoben worden sei, in dem gegen¬ wärtigen Prozesse dagegen handelt es sich darum, ob dem Kanton
Luzern das Recht einseitiger Kündigung dieses gültig abgeschlos¬ senen und bis zur Kündigung in Rechtskraft bestehenden Staats¬ vertrages zustehe, beziehungsweise ob die von der Regierung des Kantons Luzern am 11. Mai 1881 vorgenommene Kündigung für den andern Vertragstheil verbindlich sei, also um eine, von der durch den Bundesrath beurtheilten verschiedene, Streitfrage. Daß, was allerdings richtig ist, die Motive der bundesräthlichen Entscheidung auch über die Frage der Befugniß zu einseitiger Kündigung des Vertrages sich wenigstens implicite aussprechen, kann hieran offenbar nichts ändern; denn jedenfalls gehen nie¬ mals die eine Entscheidung nicht enthaltenden Erwägungen eines Urtheils, sondern blos die Entscheidung selbst in Rechtskraft über.
3. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde ein¬ zutreten, so ist zunächst, was Natur und Inhalt des Vertrages vom 9. Juli 1830 anbelangt, hervorzuheben, daß durch densel¬ ben unzweifelhaft die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Reitnau, Reiden und Wynikon bestimmt und demnach anerkannt wurde, daß, wie das Gebiet der luzernischen Gemeinde Wyni¬ kon sich in aargauisches Staatsgebiet hineinerstrecke, so umge¬ kehrt auch das Gebiet der aargauischen Gemeinde Reitnau in das luzernische Staatsgebiet hineinreiche. Von dieser Anschauung ist die Regierung des Kantons Luzern selbst noch in ihrem Be¬ schwerdememorial ausgegangen und wenn sie in ihrer Replik in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Ausführungen der als Intervenientin aufgetretenen Gemeinde Reiden diese Auf¬ fassung als unrichtig bezeichnet und auszuführen versucht, daß bezüglich des streitigen, unzweifelhaft auf luzernischem Kantons¬ gebiete liegenden, Territoriums der aargauischen Gemeinde Reit¬ nau nur gewisse besondere, als Banngerechtigkeiten bezeichnete, Rechte eingeräumt worden seien, während dasselbe zum Bezirke der luzernischen Gemeinden Reiden und Wynikon gehöre, so kann hierauf überall nichts ankommen; denn nach dem unzweideutigen Wortlaute des Vertrages wie des auf Grund desselben aufge¬ nommenen Marchprotokolles kann gar kein Zweifel darüber ob¬ walten, daß eben die Grenzen zwischen den verschiedenen bethei¬ ligten Gemeinden festgesetzt werden sollten und im Vertrage das Wort „Bann“ oder „Gemeindebann“, einem bekannten Sprach¬ gebrauche entsprechend, als gleichbedeutend mit Gemeindebezirk ge¬ braucht wurde. Dies geht unter Anderm zur Evidenz aus § 1 und 4 des Vertrages hervor, wo schlechthin von der Festsetzung der March¬ linie zwischen den Gemeinden Reitnau und Reiden gesprochen und bestimmt wird, daß in administrativer Beziehung jede Ge¬ meinde über die in ihrem Gemeindebanne liegenden Güter, sie mögen innerhalb oder außerhalb der Hoheitsmarchen d. h. der Kan¬ tonsgrenzen liegen, alle diejenigen Rechte ausübe, welche ihr die Gesetzgebung ihres Kantons zugestehe. Durch den Vertrag vom
9. Juli 1830 ist also zweifellos anerkannt worden, daß das streitige luzernische Territorium zum Gemeindebezirke der aar¬ gauischen Gemeinde Reitnau gehöre, und es hat sich demgemäß der Kanton Luzern verpflichtet, diesen Theil seines Territoriums seiner Gemeindeeintheilung und Gemeindegesetzgebung nicht zu unterwerfen, sondern denselben als Bestandtheil einer aargaui¬ schen Gemeinde und daher, soweit es die Gemeindeverwaltung anbelangt, als der aargauischen Gesetzgebung unterworfen an¬ zuerkennen. Mit andern Worten: Der in Rede stehende Vertrag qualifizirt sich zwar nicht, wie die Regierung des Kantons Aar¬ gau angedeutet hat, als Grenzvertrag zwischen den beiden Kan¬ tonen Aargau und Luzern, wohl aber ist durch denselben eine Staatsdienstbarkeit begründet oder vielmehr, gemäß früherem Herkommen, in ihrem Bestande näher bestimmt und anerkannt worden, kraft welcher dem Kanton Aargau das Recht zusteht, den Bezirk seiner Gemeinde Reitnau und demgemäß die Gel¬ tung seiner einschlägigen Gesetzgebung über die Grenzen seines Territoriums hinaus auf einen abgegrenzten Theil des luzer¬ nischen Staatsgebietes auszudehnen und dagegen die Souverä¬ netät des Kantons Luzern über diesen Theil seines Gebietes ent¬ sprechend beschränkt ist. Hieraus folgt denn einerseits, daß, wie in Erw. 1 bemerkt wurde, bei gegenwärtigem Rechtsstreite ein rechtliches Interesse der Gemeinde Reiden nicht in Frage steht, da ja das streitige Territorium durchaus nicht zu ihrem Gebiete gehört und ihr also auch nach Aufhebung des Vertrages vom
9. Juli 1830 über dasselbe keinerlei Rechte unmittelbar an¬ wachsen würden, andrerseits, daß es keineswegs richtig ist, wenn
die Regierung des Kantons Luzern behauptet, daß durch den fraglichen Vertrag ein staatsrechtliches Unding statuirt worden sei; denn, mag auch freilich die Zweckmäßigkeit des Bestandes derartiger Rechtsverhältnisse zweifelhaft sein, die juristische Mög¬ keit solcher einem Staate gewisse öffentliche Rechte auf dem Ge¬ biete eines andern einräumender Staatsdienstbarkeiten steht außer allem Zweifel (Calvo, Droit international I S. 631; Bluntschli, das moderne Völkerrecht, S. 207 u. ff.; Neumann, Völkerrecht, S. 30 u ff.; Vattel, Droit des gens I § 89).
4. Fragt sich nun, ob der Regierung des Kantons Luzern das Recht zustehe, von dem Staatsvertrage vom 9. Juli 1830 einseitig zurückzutreten, so ist zunächst zu bemerken, daß Inhalt und Entstehungsgeschichte dieses Vertrages in keiner Weise da¬ rauf hindeuten, daß bei dessen Abschluß der Wille der Kon¬ trahenten dahin gegangen sei, den Vertrag nur auf Zeit abzu¬ schließen und den Betheiligten den einseitigen Rücktritt von dem¬ selben vorzubehalten. Vielmehr war, wie schon daraus, daß der fragliche Vertrag als Vergleich zur Abwendung rechtlicher Ent¬ scheidung abgeschlossen wurde, unzweideutig hervorgeht, der Wille der Kontrahenten bei dessen Abschluß offenbar dahin gerichtet, die betreffenden streitigen Verhältnisse ein für allemal endgültig und in einer für beide Parteien fortdauernd verbindlichen Weise zu regeln. Aus dem Vertrage selbst kann also von der Regie¬ rung des Kantons Luzern die Befugniß zum einseitigen Rück¬ ritte von demselben keinenfalls abgeleitet werden. Allerdings scheint nun dieselbe der Ansicht zu sein, daß kraft Rechtssatzes bei Staatsverträgen über Gegenstände des öffentlichen Rechtes, we¬ nigstens in der Regel, jeder Partei die Befugniß zu einseitigem Rücktritte zustehe, da über öffentliche-rechtliche Befugnisse nur im Wege der Gesetzgebung und in schlechthin widerruflicher Weise gültig verfügt werden könne. Dieser Ansicht kann indeß nicht beigetreten werden. Denn: Es mag zwar zugegeben werden, daß bei Staatsverträgen, welche nicht die Regelung konkreter Rechtsver¬ hältnisse betreffen, sondern welche lediglich Vereinbarungen über Regeln des objektiven Rechtes, wie über die einheitliche gesetzliche Ordnung gewisser Rechtsmaterien, enthalten, auch in Ermang¬ lung diesbezüglicher besonderer Vertragsbestimmungen, anzuneh¬ men sein wird, daß den Parteien das Recht einseitiger Kündigung zustehe, da bei solchen Verträgen der Natur der Sache nach eben nicht anzunehmen ist, daß die Parteien sich für immer und unwiderruflich haben verbinden wollen. Es folgt dies aber ein¬ fach aus dem präsumtiven Willen der Parteien beziehungsweise aus der besonderen Natur dieser Staatsverträge; dagegen ist es durchaus unrichtig ein solches einseitiges Rücktrittsrecht der ver¬ pflichteten Partei als allgemeine Regel auch für solche Staats¬ verträge über öffentlich=rechtliche Verhältnisse zu postuliren, wo¬ durch konkrete Rechtsverhältnisse normirt und subjektive Rechte und Verpflichtungen der kontrahirenden Staaten begründet wer¬ den. Ein solches einseitiges Rücktrittsrecht der belasteten Partei ist vielmehr mit dem unzweifelhaft feststehenden Grundsatze der Verbindlichkeit derartiger, eine Beschränkung der Souveränetät des einen Vertragstheils statuirender, Verträge, welcher als fest¬ stehendes völkerrechtliches Prinzip billig nicht bezweifelt werden follte, offenbar unvereinbar; im Gegentheil ist anerkannten Rech¬ tens, daß solche Verträge insolange für beide Parteien verbind¬ lich bleiben, als nicht ein besonderer rechtlicher Aufhebungsgrund derselben eingetreten ist. Nun ist, wenn auch allerdings die Rechtsgrundsätze über Aufhebung von Staatsverträgen in der Doktrin und noch mehr in der Praxis nicht durchgängig unbe¬ stritten feststehen, doch jedenfalls soviel unbestritten, daß Ver¬ träge über Begründung oder Anerkennung von Staatsdienstbar¬ keiten nicht wegen bloßer Aenderungen der Verfassung oder Ge¬ setzgebung des verpflichteten Theils von diesem gekündigt wer¬ den können, sondern daß Staatsdienstbarkeiten, ungeachtet der¬ artiger Veränderungen, als dauernde, die Territorialhoheit des verpflichteten Staates beschränkende, Lasten bestehen bleiben und höchstens dann vom Verpflichteten einfeitig aufgehoben werden können, wenn ihr Fortbestand mit den Lebensbedingungen des verpflichteten Staates als selbständigen Gemeinwesens oder des¬ sen wesentlichen Zwecken unvereinbar ist, oder wenn eine Ver¬ änderung solcher Umstände eingetreten ist, welche nach der er¬ kennbaren Absicht der Parteien zur Zeit ihrer Begründung die stillschweigende Bedingung ihres Bestandes bildeten (vergleiche Heffter, Völkerrecht, §§ 43, 98, siehe auch Jellinek, die recht¬
liche Natur der Staatsverträge S. 62 u. ff.). Ein solcher Auf¬ hebungsgrund liegt nun in concreto offenbar nicht vor, da die in Frage stehende Staatsdienstbarkeit eine Beeinträchtigung vita¬ ler Interessen des Kantons Luzern augenscheinlich nicht invol¬ virt und auch eine Aenderung von Umständen, welche als still¬ schweigende Bedingung des Bestandes derselben von den Par¬ teien gesetzt worden wären, nicht eingetreten ist. Es kann somit der Regierung des Kantons Luzern das Recht zu einseitiger Kündigung des Staatsvertrages vom 9. Juli 1830 nicht zuge¬ standen und es muß mithin das Begehren derselben abgewiesen werden. Ob dagegen der Kanton Aargau verpflichtet wäre, sich einer Ablösung der fraglichen Staatsservitut gegen Entschädigung gefallen zu lassen, ist, da ein diesbezügliches Begehren nicht gestellt ist, nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Regierung des Kantons Luzern wird mit ihrem Rechts¬ begehren abgewiesen.