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8_I_59

BGE 8 I 59

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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11. Urtheil vom 17. Februar 1882 in Sachen Brunner. A. Johann Brunner, Fuhrhalter in Aarberg, hatte an den Staat Bern, als Vertreter des Unternehmens der Juragewässer¬ korrektion mit Schreiben vom 24. Oktober und 2. Dezember 1879 eine Entschädigungsforderung für Schaden, der an einem ihm gehörigen Grundstücke durch die von dem Unternehmen der Jura¬ gewässerkorrektion ausgeführte Ableitung der Aare in den Bie¬ lersee entstanden sein sollte, gestellt, wobei er seine Forderung den Fall, daß eine gütliche Verständigung stattfinden sollte, auf den Betrag von 1500 Fr. bezifferte. Da der Staat Bern jede Entschädigungspflicht bestritt und auch ein erneutes diesbezüg¬ liches Gesuch des Rekurrenten vom 30. März 1880 abwies, so ließ Rekurrent denselben auf 29. September 1880 zu Abhal¬ tung des Sühneversuchs über das Begehren: „Der Beklagte sei „schuldig und zu verurtheilen, dem Kläger Brunner denjenigen „Schaden zu ersetzen, der ihm an seiner Besitzung, genannt „Blümlismatt, im Gemeindebezirk Aarberg gelegen, dadurch „entstanden ist und noch entstehen wird, daß der Aarberg=Hag¬ „nekkanal nicht innert der festgesetzten Zeit plan= und vertrags¬

„mäßig ausgeführt worden ist, unter Kostenfolge“, vor den Ge¬ richtspräsidenten von Aarberg vorladen. Der abgehaltene Sühne¬ versuch blieb indeß fruchtlos. B. Durch Provokationskundmachung mit Ladung vom 5. Ja¬ nuar 1881, welche dem Rekurrenten am 7. gleichen Monats insinuirt wurde, stellte hierauf der Staat Bern, indem er aus¬ führte, daß Rekurrent seit dem Sühneversuch weitere gerichtliche Schritte zu Geltendmachung seines vermeintlichen Anspruches nicht gethan habe und daß in concreto alle Voraussetzungen der Aufforderung zur Klage nach § 323 der bernischen Civil¬ prozeßordnung gegeben seien, das Begehren: „Es sei dem Vor¬ „geladenen richterlich eine peremptorische Frist zu bestimmen, „binnen welcher er den angedrohten Civilanspruch gerichtlich „einzuklagen habe, unter Kostenfolge nach dem Gesetze.“ Bei der über dieses Begehren am 26. Januar 1881 stattgefundenen Verhandlung vor Richteramt Aarberg erklärte nun aber Rekur¬ rent: Er habe den Staat Bern allerdings mit einem Rechts¬ anspruch bedroht und bedrohe denselben damit noch gegenwärtig allein er beziffere seine Entschädigungsforderung auf mehr als 3000 Fr. und erkläre, daß er dieselbe nicht bei den kantonalen Gerichten, sondern direkt beim Bundesgericht geltend machen werde. Damit betrachte er das eingeleitete Provokationsverfah¬ ren als dahingefallen, da nach dem Bundesgesetze über das Ver¬ fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig¬ keiten (Art. 41) die Aufforderung zur Klage unzulässig sei. Da trotz dieser Erklärung der Staat Bern auf seinem Provoka¬ tionsbegehren beharrte, so beantragte der Rekurrent: es sei zu erklären: 1. es sei vor den bernischen Gerichten Brunner nicht schuldig, sich auf die vom Staate Bern gegen ihn gestellte Pro¬ vokationsklage einzulassen, unter Kostenfolge, eventuell 2. der Staat Bern sei mit seinem Provokationsschlusse gegen Brunner gerichtet, gestützt auf die abgegebene Erklärung, abzuweisen un¬ ter Kostenfolge. Durch Entscheidung vom 24. Januar 1881 sprach indeß der Gerichtspräsident von Arberg, unter Abweisung der Kompetenzeinrede des Provokaten, dem Staate Bern sein Provokationsbegehren zu und setzte die Provokationsfrist auf drei Monate fest. Auf ergriffene Berufung hin wurde dieses Urtheil am 8. Oktober 1881 vom Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern bestätigt. C. Gegen diesen Entscheid ergriff IJ. Brunner den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er, mit der Be¬ gründung, daß durch seine Erklärung, seinen Anspruch beim Bundesgerichte geltend machen zu wollen, die Sache der Kom¬ petenz der kantonalen Gerichte entzogen worden sei, den Antrag stellt: Das Bundesgericht möge den angefochtenen Entscheid des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern nichtig erklären unter Kostenfolge. D. Dagegen beantragt der Staat Bern in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde deren Abweisung, indem er im Wesentlichen bemerkt: Das Provokationsbegehren des Staates Bern sei zur Zeit der Anlegung der Provakationsladung, wo¬ durch der Rechtsstreit bei den kantonalen Gerichten rechtshängig geworden sei, durchaus begründet gewesen. Durch die bloße Er¬ klärung des Provokaten, seine Klage beim Bundesgericht an¬ hängig machen zu wollen, habe die Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht aufgehoben werden können, da dadurch die Sache keineswegs beim Bundesgericht rechtshängig geworden sei; es mangle somit der Gerichtstandseinrede des Rekurrenten, welche sich als exceptio litis pendentis darstelle, an jeder Grundlage. Ueberhaupt ließe sich fragen, ob die Erklärung des Rekurrenten, mit seiner Klage die kantonalen Gerichte nicht behelligen zu wollen, für ihn verbindlich wäre; ein solcher Verzicht auf den kantonalen Gerichtsstand, welcher unter Umständen, wenn näm¬ lich allfällig auch das Bundesgericht sich als unzuständig erklä¬ ren sollte, einen Verzicht auf jeden Rechtsschutz enthielte, wäre wohl als ungültig zu betrachten. In denjenigen Fällen, in wel¬ chen das Bundesgericht neben den kantonalen Gerichten elektiv kompetent sei, gelte bezüglich der Aufforderung zur Klage inso¬ lange, als die an sich begründete Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht durch die Prozeßeinleitung beim Bundesgerichte aufgehoben worden sei, das kantonale Recht, wobei aber selbst¬ verständlich eine durch das kantonale Gericht angesetzte Klage¬ frist nicht auch für die Einklagung des Anspruches vor dem Bundesgerichte Geltung habe. Rekurrent habe demnach an dem

Ausgange seines Rekurses auch durchaus kein praktisches Inte¬ resse, da er ja durch die angefochtene Entscheidung in der Gel¬ tendmachung seiner Ansprüche vor demjenigen Gerichtsstande, den er sich ausgewählt zu haben scheine, nämlich vor dem Bundes¬ gerichte, durchaus nicht beeinträchtigt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den von der Regierung des Kantons Bern in ihrer Rekursbeantwortung abgegebenen Erklärungen muß davon ausge¬ gangen werden, daß das von der genannten Regierung gestellte Frovokationsgesuch blos dahin gerichtet war, es sei dem Pro¬ vakaten für Geltendmachung seiner Ansprüche vor den kantonalen Gerichten eine Klagefrist anzusetzen und daß daher auch die angefochtene Entscheidung des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern in diesem Sinne zu verstehen ist.

2. Hievon ausgegangen aber kann in der angefochtenen Ent¬ scheidung eine Verletzung bundesrechtlicher Normen nicht erblickt werden; denn es wird ja danach dem Rekurrenten eine Klage¬ frist blos für den Fall angesetzt, daß er, in Abänderung seiner vor dem Richteramte Aarberg abgegebenen Erklärung, seinen Anspruch vor den kantonalen Gerichten sollte geltend machen wollen, während die Ausübung seines Klagerechtes vor dem Bundesgerichte durch die angefochtene Entscheidung völlig unbe¬ rührt bleibt, so daß dieselbe das aus dem Bundesrechte flie¬ ßende Recht des Rekurrenten, seinen Anspruch beim Bundesge¬ richte zu der ihm beliebigen Zeit geltend zu machen, in keiner Weise beeinträchtigt und eine materielle Läsion desselben nicht enthält.

3. Liegt aber sonach eine Verletzung von Rechten, welche dem Rekurrenten bundesrechtlich gewährleistet sind, nicht vor, so muß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden; denn die Prüfung der Frage, ob nach dem kantonalen Rechte eine Pro¬ vokation zur Klage von der oben angegebenen, blos eventuellen auf den Fall der Wahl des kantonalen Gerichtsstandes beschränk¬ ten, Bedeutung überhaupt zulässig sei und ob das in diesem Sinne durchgeführte Provokationsverfahren, angesichts der vom Rekurrenten vor dem Richteramte Aarberg abgegebenen Erklä¬ rung, wonach er auf Geltendmachung seiner fraglichen Ansprüche bei den kantonalen Gerichten verzichtet, nicht von vornherein gegenstandslos gewesen sei, entzieht sich der Kognition des Bun¬ desgerichtes, da es sich dabei um die Anwendung des kantona¬ len Gesetzesrechtes handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.