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12. Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen Caviezel. A. Durch Urtheil vom 1. September 1873 hat das Bundes¬ gericht die zwischen dem Impetranten und der Impetratin be¬ standene Ehe getrennt und dabei erkannt, daß das aus der Ehe hervorgegangene Kind bis zum angetretenen 16. Jahre der Ehe¬ frau zur Pflege und Erziehung überlassen werde, wogegen der Vater an die daherigen Kosten einen jährlichen Beitrag von 100 Fr., zahlbar in vierteljährlichen Raten, zu leisten habe. B. Durch Eingabe vom 26. Januar 1882 sucht nun Impe¬ trant beim Bundesgerichte darum nach, es möchte dasselbe in Abänderung des genannten Urtheils das nunmehr zwölfjährige Kind Julius ihm zur Erziehung und Pflege zutheilen, da die Impetratin sich zum zweiten Male verehelicht habe und zwar mit einem durchaus liederlichen Manne, mit welchem sie fort¬ während in Streit und Zank lebe, so daß Erziehung und Pflege des Kindes durchaus vernachläßigt werden, während er (Impe¬ trant) nunmehr auch eine eigene Familie und Kinder habe und vollkommen im Stande wäre, sein Kind erster Ehe zu erhalten und zu erziehen. C. In einer Gegeneingabe vom 23. Februar 1882 trägt die Impetratin auf Abweisung dieses Begehrens und Zusprechung einer Kostenentschädigung von 22 Fr. an, indem sie, unter Vor¬ lage bezüglicher Zeugnisse, darzuthun sucht, daß sie für körper¬ liche und geistige Erziehung und Pflege des Kindes bisher in durchaus pflichtmäßiger und sorgfältiger Weise gesorgt habe.
D. In seiner Replikeingabe hält Impetrant an seinem Be¬ gehren fest; in Erwägung: Daß es sich vorliegend keineswegs um ein Revisionsgesuch gegenüber einem bundesgerichtlichen Urtheile im Sinne des Art. 192 der eidgenössischen Civilprozeßordnung handelt daß vielmehr Impetrant sein Begehren auf neue, seit dem bundesgerichtlichen Urtheile vom 1. September 1873 einge tretene, Thatsachen begründet, mithin eine neue Klage vorliegt; daß nun zu Beurtheilung dieser Klage dem Bundesgerichte jegliche Kompetenz mangelt, da demselben durch kein Gesetz die Befugniß übertragen ist, über solche Begehren um Entziehung des Erziehungsrechtes wegen mangelhafter Erfüllung der elter¬ lichen Pflichten zu entscheiden; daß vielmehr über derartige Begehren einzig die nach dem kantonalen Rechte zuständigen Behörden, Gerichte oder Ver¬ waltungsbehörden, zu entscheiden befugt sind; erkannt: Auf das Begehren des Impetranten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.