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9. Urtheil vom 3. Februar 1882 in Sachen Joseph Anton Peterer. A. Joseph Anton Peterer, von und in Gonten, Kantons Ap¬ penzell I. Rh., besitzt in Hundwyl, Kantons Appenzell A. Rh., eine Liegenschaft „Nußhalden,“ auf welcher Pfandschulden im Betrage von 5300 Fr. haften. Da bei Besteuerung dieser Lie¬ genschaft im Jahre 1881 von der Gemeindebehörde in Hundwyl die auf derselben haftenden Hypothekarschulden nicht in Abrech¬ nung gebracht wurden, so wandte sich I. A. Peterer beschwerend an den Regierungsrath des Kantons Appenzell A. Rh. Er wurde indeß von dieser Behörde durch Beschluß vom 10. Oktober 1881, gemäß Schreiben der Kantonskanzlei vom 12. gleichen Monats, abgewiesen. B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. A. Peterer den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt:
1. Es sei der Entscheid des Regierungsrathes von Appenzell A. Rh. datirt den 10. Oktober 1881 in dem Sinne zu kassiren, daß die Steuerämter Außerrhodens angewiesen sind, in concreto das Steueramt Hundwyl angewiesen ist, bei der Besteuerung der Liegenschaft des Unterzeichneten die Pfandschulden im Be¬ trage von 5300 Fr. in Abrechnung zu bringen.
2. Die Kosten sind dem Fiskus von Appenzell A. Rh. zu überbinden. Zur Begründung wird ausgeführt:
a) Das Steuergesetz des Kantons Appenzell A. Rh. vom
30. August 1835 und 24. April 1836 (§ 3), ebenso wie die vom Kantonsrathe des Kantons Appenzell A.=Rh. am 5. April 1880 erlassene Steuerverordnung bestimmen: „Grundstücke und „Gebäulichkeiten werden nach Abzug der darauf haftenden Pfand¬ „schulden da versteuert, wo sie liegen. Hinsichtlich der Versteue¬ „rung solcher Liegenschaften, deren Eigenthümer Angehörige „anderer Kantone oder Staaten sind und nicht im Lande woh¬ „nen, soll das Gegenrecht beobachtet werden. Nun mache das Steuergesetz des Kantons Appenzell J. Rh., welchem Rekurrent angehöre, einen Unterschied zwischen Kantonsangehörigen und Nichtkantonsangehörigen bezüglich der Besteuerung nicht, son¬ dern halte die letztern den erstern gleich, indem alle Grundstücke zu zwei Drittheilen ihres Werthes unter Gestattung des Schul¬ denabzuges besteuert werden. Demnach sei für die Angehörigen des Kantons Appenzell J. Rh. die Voraussetzung des Gegen¬ rechtes erfüllt und es müsse ihm daher im Kanton Appenzell A. Rh. der Schuldenabzug gestattet werden.
b) Die Besteuerung seines Grundstückes ohne Gestattung des Schuldenabzuges involvire, da der Kanton Appenzell A. Rh. auch die Pfandgläubiger besteure, eine unzulässige Doppelbe¬ steuerung. Denn wenn gleichzeitig der Grundeigenthümer für den vollen Werth seines Grundstückes ohne Gestattung des Schul¬ denabzuges und der Hypothekargläubiger für den Betrag seiner Forderung besteuert werden, so werde das gleiche Vermögens¬ objekt, nämlich der durch die Hypothekarschuld absorbirte Theil des Werthes des Grundstückes, doppelt besteuert.
c) Die Unterscheidung, welche das Steuergesetz des Kantons Appenzell A. Rh. in Bezug auf die Gestattung des Schulden¬ abzuges zwischen Kantonsangehörigen und Nichtkantonsangehö¬ rigen mache, stehe, wie das Bundesgericht schon in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Rüdlinger erkannt habe, im Widerspruche mit Art. 60 der Bundesverfassung. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A. Rh. habe sich zwar darauf berufen, daß diese Unterscheidung durch einen Beschluß des Kantonsrathes vom 21. März 1881 aufgehoben worden fei; allein hierauf könne nichts ankommen, da der Kantonsrath zu Abänderung eines Gesetzes nicht befugt sei, vielmehr diese nach Art. 27 Lemma 4 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell A. Rh. nur der Landsgemeinde zustehe.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.=Rh. im Wesentlichen aus: Ad a. Da im Kanton Appenzell J. Rh. die Grundstücke zu zwei Drittheilen ihres Werthes versteuert werden müssen, wäh¬ rend in Appenzell A. Rh. dieselben wie alles andere Vemögen nur zur Hälfte zu versteuern seien, so könnte, wenn auf die Frage des Gegenrechtes überhaupt noch etwas ankäme, Appen¬ zell I. Rh. jedenfalls nicht zu denjenigen Kantonen gezählt wer¬ den, welche A. Rh. Gegenrecht halten und Rekurrent hätte also auf das Gegenrecht keinen Anspruch. Ad b. Von einer Doppelbesteuerung könne jedenfalls, wie das Bundesgericht schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen erkannt habe, im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Ad c. Die vom Rekurrenten angeführte Bestimmung des Art. 3 des kantonalen Gesetzes vom 30. August 1835 und
24. April 1836, daß für die Besteuerung der Liegenschaften von Nichtkantonsangehörigen das Gegenrecht gelte, stehe mit dem Art. 60 der Bundesverfassung im Widerspruche und sei daher als außer Kraft getreten zu betrachten. Dieser Umstand habe den Kantonsrath veranlaßt durch Beschluß vom 21. März 1881 den mit der erwähnten Gesetzesbestimmung übereinstimmenden Art. 8 der kantonalen Steuerverordnung vom 5. April 1880 dahin ab¬ zuändern, daß gesetzt worden sei: „hinsichtlich der Besteuerung „solcher Liegenschaften, deren Eigenthümer Bewohner (also nicht „mehr „Angehörige“) anderer Kantone oder Staaten sind, soll „das Gegenrecht beobachtet werden.“ Um sodann überhaupt das vom Bundesgerichte im Rüdlinger'schen Rekursfalle als nicht mehr haltbar bezeichnete Prinzip des Gegenrechts zu befeitigen habe endlich der Große Rath am 21. November 1881 eine abermalige Abänderung des Art. 8 der kantonalen Steuerver¬ ordnung vom 5. April 1880 beschlossen, indem er den betreffen¬ den Passus derselben dahin redigirt habe: „Liegenschaften, deren Eigenthümer außer dem Kantone wohnen, sind ebenfalls da, wo, sie liegen, jedoch ohne Abzug der darauf haftenden Pfand¬ schulden zu versteuern. Diese Bestimmung wonach alle außer¬ halb des Kantons wohnenden Grundeigenthümer, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit oder Gegenrecht, gleichgehalten werden, sei, wie das Bundesgericht schon mehrfach ausgesprochen habe, verfassungsmäßig vollkommen zulässig. Wenn Rekurrent meine, daß der Kantonsrath nicht befugt gewesen sei, auf dem Verord¬ nungswege neue Vorschriften an Stelle der Bestimmungen des Gesetzes von 1835/1836 zu setzen, so sei darauf nicht nur zu erwidern, daß die fragliche Vorschrift des letztern Gesetzes schon durch die Bundesverfassung aufgehoben gewesen sei, sondern es sei auch zu bemerken, daß die Landsgemeinde durch Beschluß vom 29. April 1877 dem Kantonsrathe mit Rücksicht auf das Inkrafttreten einer neuen Kantonsverfassung vom 15. Oktober 1876 die Vollmacht ertheilt habe: „In Bezug auf diejenigen Fragen, über welche die in der neuen Verfassung vorgesehenen Gesetzesbestimmungen noch nicht aufgestellt sind, einstweilen bis zum Erlasse der bezüglichen Gesetze von sich aus auf dem Ver¬ ordnungswege das Nöthige anzuordnen.“ In Anwendung dieser Vollmacht habe der Kantonsrath in vollkommen kompetenter Weise die Steuerverordnung vom 5. April 1880 und die an¬ geführten spätern Abänderungen derselben belchlossen, da bis zur Stunde ein die Grundsätze der neuen Kantonsverfassung aus¬ führendes Steuergesetz noch nicht zu Stande gekommen und der Kantonsrath daher befugt gewesen sei, zu deren Durchführung einstweilen das Nöthige im Verordnungswege anzuordnen. Dem¬ gemäß werde beantragt: es sei der Rekurs als unbegründet ab¬ zuweisen und der Rekurrent für allfällige Kosten verantwortlich zu erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die streitige Steuerforderung an den Rekurrenten zweifel¬ los frühern Datums ist als der Beschluß des Kantonsrathes von Appenzell A. Rh. vom 21. November 1881, so kann letzterer Beschluß bei Beurtheilung der verfassungsmäßgen Zulässigkeit derselben nicht in Betracht kommen; es muß vielmehr unter¬ sucht werden, ob gestützt auf das vor dem Kantonsrathbeschlusse vom 21. November 1881 gültige Recht dem Rekurrenten der Schuldenabzug bei Besteuerung seiner Liegenschaft in verfassungs¬ mäßig zuläßiger Weise habe verweigert werden können.
2. In dieser Beziehung ist nun zwar nicht zu bezweifeln, daß der, den Art. 8 der kantonalen Steuerverordnung vom 5. April
1880 und beziehungsweise den Art. 3 des Steuergesetzes von 1835/1836 abändernde Beschluß des Kantonsrathes vom 21. März 1881 formell gültig zu Stande kam, denn zu dessen Erlaß war der Kantonsrath gewiß zufolge der ihm durch den Landsgemeinde beschluß vom 29. April 1877 ertheilten Vollmacht kompetent, da letztere jedenfalls die Ermächtigung in sich schloß, bundesrechtlich nicht mehr haltbare oder mit der neuen Kantonsverfassung un¬ vereinbare Bestimmungen der seitherigen Steuergesetzgebung im Verordnungswege einstweilen zu ersetzen. Dagegen erscheint eben¬ sowenig als zweifelhaft, daß dieser Beschluß inhaltlich mit dem geltenden Bundesrechte in Widerspruch steht und daher dem Re¬ erenten gegenüber nicht angewendet werden darf. Denn: es ist zwar, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat (vergleiche z. B. die Entscheidung in Sachen Curti vom 30. Sep¬ tember 1881, Amtliche Sammlung VII, S. 475, Erw. 4) nicht richtig, daß, wie Rekurrent behauptet, die gleichzeitige Be¬ steuerung des Eigenthümers eines hypothekarisch belasteten Grund¬ stückes ohne Gestattung des Schuldenabzuges und des Gläubi¬ gers des hypothekarisch versicherten Kapitals eine verfassungs¬ mäßig unzulässige Doppelbesteuerung involvire. Dagegen hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Rüd¬ linger vom 10. Juni 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 2
u. ff.) ausgeführt und ausführlich begründet, daß die durch den Beschluß des Kantonsrathes vom 21. März 1881 aufgestellte Regel, wonach die Gestattung des Schuldenabzuges gegenüber von auswärts wohnenden Grundeigenthümern davon abhängig gemacht wird, ob der Kanton, in welchem sie wohnen, Gegen¬ recht hält, sich als eine mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze unvereinbare Ma߬ regel der Retorsion gegenüber dem betreffenden Wohnortskan¬ ton qualifizire und daher nicht angewendet werden dürfe, vielmeh den auswärts wohnenden Grundeigenthümern die Abrechnung der Hypothekarschulden bei der Grundsteueranlage im Kanton Appenzell A.=Rh. in ganz gleicher Weise nachgelassen werden müsse, möge nun ihr Niederlassungskanton seinerseits den aus¬ wärts wohnenden Grundeigenthümern den Schuldenabzug ge¬ statten oder nicht. An diesen Grundsätzen muß auch im gegen¬ wärtigen Rekursfalle, gestützt auf die in der angeführten Ent¬ scheidung in Sachen Rüdlinger aufgestellten Erwägungen, auf welche hier lediglich verwiesen werden kann, festgehalten und es muß demnach die Beschwerde als begründet erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als begründet erklärt und es ist demnach dem Rekurrenten sein erstes Rekursbegehren zugesprochen.