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8_I_34

BGE 8 I 34

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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8. Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen Meyer und Gemeinderath Maur. A. Der Frau Ursula Meyer geb. Dornbirer, Ehefrau des sohann Meyer von und in Maur, Kantons Zürich, welche von ihrer frühern Heimatgemeinde Thal, Kantons St. Gallen, sei¬ ner Zeit Armenunterstützungen im Betrage von 1412 Fr. 91 Cts. bezogen hatte, fiel im Dezember 1878 in der Verlassenschaft des Hermann Tobler in Thal ein Erbtheil an. Das Waisen¬ amt Thal, welches die Theilung dieser Verlassenschaft vornahm und welches diesbezüglich mit dem die Eheleute Meyer als Mandatar vertretenden Gemeinderathe von Maur verkehrt hatte, hielt nun von dem auf die Frau Ursula Meyer entfallenden Erbtheile die Summe von 1412 Fr. 91 Cts. als Rückerstattung der seiner Zeit genossenen Armenunterstützung zurück. Eine hie¬ gegen von den Eheleuten Meyer an den Regierungrath des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 59 Abs. 1 der Bundes¬ verfassung gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrathe durch Beschlüsse vom 19. August und 11. November 1881 als unbegründet abgewiesen. B. Nunmehr ergriff Advokat Jäger in St. Gallen „Namens der Eheleute Meyer=Dornbirer und im Einverständnisse des Ge¬ meinderathes von Maur“ den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Sowohl die Ursula Meyer geb. Dornbirer als auch ihr Ehemann seien aufrechtstehend und in Maur, Kantons Zürich, fest niedergelassen. Die Forderung auf Rückerstattung gemachter Armenunterstützungen, welche das Waisenamt Thal gestützt auf Art. 32 des st. gallischen Armen¬ gesetzes erhebe, qualisizire sich als eine persönliche Ansprache und müsse daher nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesversassung am Wohnorte des Schuldners geltend gemacht werden und es dürfe für dieselbe außerhalb des Wohnortskantons des Schuld¬ ners kein Arrest gelegt werden. Die Handlungsweise des Wai¬ senamtes Thal sei nun als Arrestlegung auf den Erbtheil der Ehefrau Meyer zu betrachten, um so mehr, da sie offenbar lediglich dahin abziele, den Gerichtsstand für die Entscheidung über die fragliche Rückerstattungsforderung zu verändern, welche, da die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht der von der Ehefrau Meyer genossenen Armenunterstützungen nicht gegeben seien, bestritten werde. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestritt der Regierungsrath des Kantons St. Gallen zunächst, daß Advokat Jäger durch die Eheleute Meyer und den Gemeinderath von Maur zum Rekurse an das Bundesgericht bevollmächtigt wor¬ den sei und führt sodann im Wesentlichen aus: Der Gemein¬ derath von Maur habe in fraglicher Erbschaftssache von Anfang an als Vertreter der Eheleute Meyer=Dornbirer gehandelt und diese Behörde habe nun, wie sich aus einem an das Waisenamt Thal am 21. Juli 1880 von ihr gerichteten Schreiben ergebe, die Zulässigkeit der Abrechnung der beim Waisenamte Thal gel¬ tend gemachten Rückerstattungsforderung anerkannt, da sie sich blos die Verifikation der bezüglichen Rechnung vorbehalten und nun dieselbe nicht beanstandet habe. Sodann sei der Abzug der fraglichen Gegenforderung des Waisenamtes Thal am Erbtheile der Frau Meyer nicht als Arrest im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu betrachten, denn diese Verfassungsbe¬ timmung verbiete blos die Legung eines Arrestes für noch nicht verfallene oder bestrittene Forderungen, während die gegenwär¬ tige Forderung verfallen und unbestritten sei. Endliche handle es sich überhaupt nicht um eine persönliche Ansprache, sondern um eine armenrechtliche Forderung, über welche im Administra¬ tivwege zu entscheiden sei und auf welche sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung wohl überhaupt nicht beziehe. Der Regie¬ rungsrath als oberste Administrativinstanz werde im vorliegen¬ den Falle, wie überhaupt in allen derartigen Fällen, darüber zu entscheiden haben, ob und in welchem Maße die genossene

Armenunterstützung zu restituiren sei, worüber zu urtheilen er bis jetzt noch keine Veranlassung gehabt habe. D. Replikando führte der Advokat Jäger aus, daß er zur Beschwerde allerdings bevollmächtigt sei, ohne dagegen auf die Sache selbst nochmals einzutreten. E. Aus zwei zu den Akten gebrachten Erklärungen des Ge¬ meinderathes von Maur und des Heinrich Meyer, datirt den

3. März 1882, erhellt, daß Advokat Jäger von ihnen aller¬ dings zum Rekurse ans Bundesgericht bevollmächtigt wurde und daß überdem H. Meyer weder bevormundet noch im Aktiv¬ bürgerrechte eingestellt is Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einwendung der mangelnden Vollmacht des Anwal¬ tes der Rekurrenten ist durch die Fakt. E erwähnten Erklärungen der letztern erledigt und es ist mithin auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzutreten.

2. In dieser Beziehung wäre nun allerdings, da nicht be¬ stritten ist, daß die Rekurrentin Ursula Meyer, gegen welche vom Waisenamte Thal die in Frage liegende Forderung geltend gemacht wird, gegenwärtig aufrechtstehend und im Kanton Zürich fest domizilirt sei und da Forderungen auf Rückerstattung be¬ zogener Armenunterstützungen als persönliche Ansprachen (con¬ ditiones ex lege) qualifizirt werden müssen (vergleiche die Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wyß vom 8. Oktober 1880, Amtliche Sammlung VI S. 524 u. f.), der Rekurs als fründet zu erachten, sofern wirklich vom Waisenamte Thal auf den der Ursula Meyer angefallenen Erbtheil Arrest gelegt wor¬ den wäre. Denn die Behauptung der Regierung des Kantons St. Gallen, daß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die Ar¬ restlegung auf Vermögen eines aufrechtstehenden Schuldners außerhalb seines Wohnortskantons nur insofern verbiete, als die betreffende Forderung bestritten oder noch nicht verfallen sei, ist, ganz abgesehen davon, daß in concreto die Forderung des Waisenamtes Thal von der Schuldnerin thatsächlich bestritten wird, angesichts des ganz allgemeinen Wortlautes der citirten Verfassungsbestimmung, offenbar unbegründet und ebensowenig kann auf die Behauptung der beklagten Regierung, daß der Ge¬ meinderath von Maur in die Abrechnung der streitigen Forde¬ rung am Erbtheile der Ehefrau Meyer eingewilligt habe, irgend welches Gewicht gelegt werden. Denn vorerst ist eine solche Ein¬ willigung des Gemeinderathes von Maur thatsächlich nicht dar¬ gethan und sodann wäre dieselbe, da der Gemeinderath von Maur in der fraglichen Erbschaftsangelegenheit überall nur als Mandatar der Eheleute Meyer handeln konnte und nun in keiner Weise vorliegt, daß er von diesen zu einer derartigen Verfügung bevollmächtigt worden sei, auch rechtlich uner¬ heblich.

3. Allein es ist nun eben nicht richtig, daß das Waisenamt von Thal auf den der Ehefrau Meyer angefallenen Erbtheil Arrest ausgewirkt habe, denn eine Arrestverfügung einer Behörde ist ja gar nicht erlassen worden; vielmehr hat das Waisenamt Thal, welches als Mandatar der Eheleute Meyer damit beauf¬ tragt war, für dieselben den der Ehefrau angefallenen Erbtheil zu erheben, lediglich in seiner Stellung als Mandatar einen Theil dieses Erbtheils, mit Rücksicht auf eine behauptete Gegen¬ forderung der Gemeinde Thal an die Ehefrau Meyer, zurück¬ behalten. Demnach handelt es sich ausschließlich um eine Strei¬ tigkeit zwischen Auftraggeber und Beauftragtem über Abrech¬ nung aus dem Mandatsverhältnisse, welche von den Gerichten am Wohnorte des Beklagten, in casu des Mandatars, auszu¬ tragen ist, keineswegs dagegen um eine Arrestverfügung einer Behörde, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.