Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Urtheil vom 10. Februar 1882 in Sachen Erben Röllin. A. Anton Röllin in Menzingen, Kantons Zug, hatte, wie die Rekurrenten behaupten, von I. A. Denier, Wirthschafts¬ pächter der Aktiengesellschaft zum Schützengarten in Altorf, welcher ihm einen Betrag von 6500 Fr. schuldete, dessen bewegliches Inventar eigenthümlich erworben und wollte dasselbe am 10. August 1880 abführen lassen. Da nun aber die Aktiengesellschaft zum Schützengarten in Altorf beim Polizeipräsidenten von Altorf für Forderungen an den J. A. Denier einen Arrest auf die fragliche Fahrhabe auswirkte, so deponirte Anton Röllin, um dieselbe ungestört abführen zu können, beim Weibelamte Altorf am 10. August 1880 eine Gült im Betrag von 850 Fr. und 200 Fr. in Baar hinter Recht. Am 12. August 1880 ließ so¬ dann Anton Röllin die Aktiengesellschaft zum Schützengarten in Altorf „unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den h. Regierungs¬ „rath, eventuell an die Bundesbehörde und unvorgreiflich deren „Entscheide auf Samstag den 14. Vormittags 9 Uhr vor Ver¬ „mittleramt Altorf und eventuell auf Montag den 16. gleichen „Monats vor Bezirksgericht Uri, wo Aufhebung genannter Ar¬ „restlegung, Herausgabe der Fahrhabe, resp. unbedingte Verab¬ „folgung des beim Weibel Gamma deponirten Betrages ver¬ „langt werde,“ vorladen. B. Nachdem der Aussöhnungsversuch fruchtlos geblieben und vor dem Bezirksgerichte Uri eine erste Tagfahrt stattgefunden, eine zweite dagegen auf Anstehen des Anwaltes der Erben des inzwischen verstorbenen Anton Röllin vertagt worden war, er¬ griffen letztere mit Rekursschrift vom 19. August 1881 den Re¬ kurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Die Aktien¬ gesellschaft zum Schützengarten in Altorf habe an der von ihr mit Arrest belegten Fahrhabe kein Retentions= oder Pfandrecht, sie habe an die Rekurrenten nichts zu fordern und auch ihre Forderung an I. A. Denier sei nicht liquid, so daß für die¬ selbe auf die den Rekurrenten eigenthümlich gehörende Fahrhabe kein Arrest habe gelegt werden dürfen, vielmehr der gelegte Ar¬ rest, da die Rekurrenten jedenfalls an ihrem Wohnorte hätten belangt werden müssen, gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoße. Sie stellen daher das Rechtsbegehren: „Es seien die „von Anton Röllin von Menzingen, Kantons Zug, beim Land¬ „weibel Gamma in Altorf, Kantons Uri, zu Gunsten dortiger „Aktiengesellschaft zum Schützengarten hinter Recht deponirten „200 Fr., in Baarschaft, und eine Gült von 850 Fr., den Er¬
„ben von Anton Röllin sel. verabfolgen zu lassen und hiemit „die Arrestverfügung des Herrn Polizeipräsidenten von Altorf „wodurch Anton Röllin genöthigt wurde, genannte Objekte bei „Weibel Gamma zu deponiren, als unzuläßig aufzuheben. C. Dagegen trägt die Aktiengesellschaft zum Schützengarten in Altorf in ihrer Rekursbeantwortung, unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes, auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge, an, indem sie bemerkt: Die Beschwerde sei offensichtlich verspätet, weil nicht innert der sechzigtägigen Re¬ kursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht; überdem haben die Rekur¬ renten selbst die Kompetenz der urnerischen Gerichte, dadurch daß sie vor ihnen den Prozeß angehoben haben, anerkannt, und könne auch sachlich von einer Verletzung des Art. 59 der Bundes¬ verfassung offenbar nicht die Rede sein, da ja keineswegs eine persönliche Ansprache gegen die Rekurrenten geltend gemacht werde, vielmehr diese das Eigenthum an Fahrhabestücken, auf welche die Rekursbeklagte für eine Forderung an J. A. Denier Arrest gelegt habe, beanspruchen. D. Replikando halten die Rekurrenten an ihren Behauptungen und Anträgen einfach fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich, nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten, gegen einen im August 1880 von der Polizei¬ behörde in Altorf erlassenen und dem Erblasser der Rekurrenten bekannt gegebenen Arrest. Nun stand den Rekurrenten, sofern sie diesen Arrest als bundesverfassungswidrig anfechten wollten, zweifellos frei, sich mit ihrer sachbezüglichen Beschwerde entweder in dem durch die Kantonalgesetzgebung vorgeschriebe¬ nen Wege an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, oder aber direkt beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen. Wendeten sich die Rekurrenten mit ihrer Beschwerde an die zu¬ ständige kantonale Behörde, so verloren sie dadurch offenbar an sich, d. h. sofern ihre Beschwerde auf Anfechtung der verfassungs¬ mäßigen Zulässigkeit des Arrestes sich beschränkte, keineswegs das Recht, einen allfälligen abschlägigen Entscheid der kantonalen Behörde im Rekurswege an das Bundesgericht zu ziehen; da¬ gegen ist klar, daß die Rekurrenten, sobald sie ihre Beschwerde einmal bei den kantonalen Behörden anhängig gemacht hatten, auch gehalten waren, den Entscheid der von ihnen selbst ange¬ rufenen Instanz abzuwarten, und nicht befugt waren, nachträg¬ lich, unter Umgehung der angerufenen kantonalen Instanz, di¬ rekt beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen. Wollten dagegen die Rekurrenten beim Bundesgerichte direkt gegen den ange¬ fochtenen Arrest sich beschweren, so mußten sie dies gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos binnen der dort vorgeschriebenen sechzigtägigen Rekurs¬ frist thun.
2. Nun haben die Rekurrenten die letzterwähnte Frist, da ihre beschwerde dem Bundesgerichte erst im August 1881 eingereicht wurde, zweifellos versäumt und es ist daher die Beschwerde, als eine direkt gegen die angefochtene Arrestverfügung gerichtete, offen¬ bar verspätet; davon dagegen, daß die Rekurrenten gegenwärtig befugt wären, eine von der kantonalen Behörde über die von ihnen bei derselben eingereichte Beschwerde gefällte Entscheidung an das Bundesgericht zu ziehen, kann schon deßhalb keine Rede sein, weil ja eine Entscheidung des urnerischen Gerichtes noch gar nicht vorliegt, vielmehr der Prozeß bei letzterem noch an¬ hängig ist.
3. Uebrigens könnte auch materiell in casu von einer Ver¬ letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung keine Rede sein; denn nach der eigenen Sachdarstellung der Rekurrenten handelt es sich ja gar nicht um einen ihnen gegenüber für eine persönliche Forderung ausgewirkten Arrest, sondern um einen Arrest, welcher für eine Forderung an einen Dritten (J. A. De¬ nier) auf Gegenstände ausgewirkt wurde, an welchen die Re¬ kursbeklagte ein Retentionsrecht zu haben behauptet, während die Rekurrenten dies bestreiten und ihrerseits das Eigenthum an denselben in Anspruch nehmen; d. h. es handelt sich im vorliegenden Falle lediglich um einen, von den Rekurrenten mit Bezug auf Sachen, die in Folge eines gegen einen Dritten aus¬ gewirkten Arrestes mit Beschlag belegt wurden, erhobenen Vin¬ dikationsanspruch, über welchen offenbar nicht das Bundesge¬ richt, sondern der zuständige Civilrichter im Forum der gelegenen VIII — 1882
Sache zu entscheiden hat (s. Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung VII, S. 27, Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.