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6. Urtheil vom 25. Februar 1882 in Sachen Munz. A. Durch Entscheidung vom 28. Oktober 1881 hat das Ober¬ gericht des Kantons Schaffhausen einen erstinstanzlich vom Be¬ zirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen zu Gunsten des Cor¬ nelius Herzog in Altenburg auf ein Lohnguthaben des Rekur¬ renten Martin Munz in Altenburg an die schweizerische In¬ dustriegesellschaft in Neuhausen für eine Forderung aus Bürgschaft von 384 Mark bewilligten Arrest bestätigt. Durch Verfügung vom 5. November 1881 wurde hierauf vom Bezirksgerichts¬ präsidenten von Schaffhausen dem Cornelius Herzog für seine erwähnte Forderung an den Rekurrenten Rechtsöffnung ertheilt. B. Vermittelst Beschwerdeschrift vom 14./17. November 1881 stellte hierauf Martin Munz beim Bundesgerichte die Anträge, dasselbe möchte a) die Verfügung des Obergerichtes von Schaff¬ hausen vom 28. Oktober 1881 und b) die gegen ihn beim Be¬ zirksgerichtspräsidenten von Schaffhausen angehobene Betreibung aufheben, unter Kosten= und Entschädigungsfolge, indem er aus¬ führte: Er sei Bürger von Altenburg, Großherzogthums Baden und dort wohnhaft, ebenso sei Cornelius Herzog badenscher Staatsangehöriger und in Altenburg wohnhaft. Nun gehe es offenbar nicht an, daß ein im Auslande wohnender Ausländer einen andern ebenfalls im Auslande wohnenden Ausländer für eine persönliche Forderungsansprache bei einem schweizerischen Gerichte belange; vielmehr stehe er (Rekurrent) zweifellos unter dem Civilrechte seines Heimatstaates und sei daher vor seinem heimatlichen Richter zu belangen. Eventuell müßten jedenfalls die schweizerischen Gerichte auf die gegen ihn erhobene Forde¬ rung das Recht seines Heimatlandes anwenden; nach diesem könne er aber, da er in Altenburg in Konkurs gerathen sei, von seinen Gläubigern nicht mehr belangt werden und sei auch die Beschlagnahme vom Lohnguthaben unzulässig. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde verweisen das Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Be¬ zirksgerichtspräsident von Schaffhausen lediglich auf ihre an¬ gefochtenen Verfügungen, wobei von letzterm blos beigefügt wird, daß Rekurrent gegen die Verfügung vom 5. November 1881 den Rekurs an das Obergericht hätte ergreifen können, dies aber unterlassen habe. Dagegen bemerkt der Rekursbeklagte im Wesentlichen: Der Rekurrent sei nicht befugt, die angefoch¬ tene Arrestverfügung beim Bundesgerichte anzufechten, da Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung auf ihn, da er nicht in der Schweiz wohne, keine Anwendung finde, auch ein bezüglicher Staatsver¬ trag mit Baden nicht bestehe; die schaffhausenschen Gerichte hätten allerdings dem Rekursbeklagten, als Ausländer, gegenüber ihre Rechtshülfe versagen können; in der Gewährung derselben liege aber weder eine Verfassungs= noch eine Gesetzesverletzung und der Rekurs sei daher als unbegründet unter Kosten= und Entschädigungsfolge abzuweisen. D. Replikando hält Rekurrent an den Anträgen seiner Re¬ kursschrift fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht blos zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen der schaffhausenschen Behör¬ den ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht oder die Bestimmungen eines Staatsvertrages verletzen, während dagegen die Prüfung der Frage, ob die fraglichen Maßnahmen den Bestimutungen der kantonalen Gesetzgebung entsprechen, sich seiner Kognition entzieht.
30 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
2. Nun besteht zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden oder dem deutschen Reiche ein Staatsvertrag über Gerichts¬ standsverhältnisse nicht und es kann sich daher blos fragen, ob etwa ein dem Rekurrenten verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt sei. Davon kann aber, da Art. 59 Abs. 1 der Bundes¬ verfassung, welcher hier einzig etwa in Betracht kommen könnte, sein Geltungsgebiet ausdrücklich auf in der Schweiz wohnhafte Schuldner beschränkt und daher vom Rekurrenten, der nach sei¬ ner eignen Angabe im Auslande domizilirt ist, nicht angerufen werden kann, offenbar keine Rede sein, und es muß daher der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Dabei mag gegen¬ über der Behauptung des Rekurrenten, daß seine Verfolgung vor einem schweizerischen Gerichte gegen alle Rechtsgrundsätze verstoße, blos beiläufig darauf hingewiesen werden, daß gerade die Prozeßgesetzgebung seines Heimatlandes, des deutschen Rei¬ ches, die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprachen gegen Personen, die im deutschen Reiche keinen Wohnsitz haben, im Gerichtsstande des Vermögens gestattet, mithin ihrerseits im Auslande wohnenden (siehe § 24 der deutschen Reichscivilpro¬ zeßordnung) Ausländern den Gerichtsstand des Wohnortes kei¬ neswegs gewährleistet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.