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8_I_23

BGE 8 I 23

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Urtheil vom 3. Februar 1882 in Sachen Kunfermann. A. Im Juli 1880 drangen die auf der, der Gemeinde Scheid gehörigen, Alp Ragutha unter der Obhut des Gemeindehirten gesömmerten Kühe in eine anstoßende, dem Rekurrenten gehö¬ rige Wiese ein und verursachten dort durch Abweiden einen Schaden, welcher durch zwei auf Anstehen des Beschädigten vom Präsidenten des Kreisgerichtes Domleschg ernannte Sachver¬ ständige auf 35 Fr. (nebst 10 Fr. Schatzungskosten) taxirt wurde. Rekurrent machte nun eine daherige Ersatzforderung ge¬ gen die Gemeinde Scheid und deren Unterabtheilung, die Alpge¬ nossenschaft Ragutha, vor dem Friedensrichteramt Domleschg gel¬ tend, von welchem dieselbe, da die stattgefundenen Vermittlungs¬ versuche erfolglos blieben, an das zuständige Civilgericht ver¬ wiesen wurde. Als hierauf Rekurrent seine Klage am 27. April 1881 beim Ausschusse des Kreisgerichtes Domleschg erhoben hatte, stellten die Beklagten derselben, durch Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, die Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, weil die erhobene Klage nicht eivilrechtlicher Na¬ tur sei, entgegen. B. Am 24. September 1881 entschied der Kleine Rath des Kantons Graubünden, „in Erwägung, daß nach bündnerischem „Rechte die Behandlung von Fällen betreffend Schädigung von „Weiden durch Vieh in die Handhabung der Flurpolizei fällt „daß nach gleichem Rechte die Flurpolizei ein integrirender „Bestandtheil der Gemeindepolizei ist, daß daher einschlägige „Klagen nicht durch die Civilgerichte, sondern durch die zustän¬ „digen Gemeindsbehörden nach den Vorschriften derjenigen Ge¬

„meinde, auf deren Gebiet das Delikt erfolgte zu behandeln „sind, „erkannt: „1. Die Gerichtsstandseinrede der Gemeinde Scheid und der „Sequester der Alp Ragutha wird als begründet erklärt und „Hans Kunfermann angewiesen, seine diesfällige Klage in erster „Linie an den Gemeinderath von Scheid zu bringen. „2. Hans Kunfermann hat 10 Fr. amtliche Rekurskosten, „welche durch Postnachnahme auf ihn erhøben werden, zu be¬ „zahlen, sowie der rekurrirenden Partei eine Entschädigung von „15 Fr. zu leisten. „3. U. s. w. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Hans Kunfermann den Re¬ kurs an das Bundesgericht; er behauptet unter ausführlicher Begründung, derselbe involvire eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe. Es handle sich nämlich bei der von ihm angestrengten Ersatzforderung um einen eivilrechtlichen Anspruch, welcher auf die im bündnerischen privatrechtlichen Ge¬ setzbuch über die Haftbarkeit für den durch Thiere angerichteten Schaden und über die Haftbarkeit des Geschäftsherrn für seine Angestellten aufgestellten Vorschriften begründet werde. Für Be¬ urtheilung solcher Ersatzforderungen seien aber einzig die Ge¬ richte, denen die Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Gemä߬ heit des Art. 56 der Kantonsverfassung gesetzlich übertragen sei, der verfassungsmäßige Richter, denn Klagen aus Schädigungen der hier in Frage kommenden Art seien durch die graubünd¬ nerische Civilprozeßordnung und das graubündnerische privat¬ rechtliche Gesetzbuch unzweideutig als Civilprozeßsachen behan¬ delt. Allerdings stehe den Gemeinden nach Art. 44 Abs. 2 der Kantonsverfassung die niedere Polizei zu und bestimme § 310 des privatrechtlichen Gesetzbuches, daß der polizeilichen Gesetz¬ gebung der Gemeinden vorbehalten bleibe, den für geringfügige an Grundeigenthum durch fremde Thiere verursachte Schädi¬ gungen zu leistenden Schadensersatz durch bestimmte Taxen fest¬ zusetzen. Allein hier handle es sich gar nicht um eine Schädi¬ gung, für welche durch Gemeindestatut eine bestimmte Taxe fest¬ gesetzt wäre und es können daher die fraglichen Gesetzes= und Verfassungsbestimmungen für den vorliegenden Fall überall nicht in Betracht kommen. Ueberhaupt gehe die einzige einschlägige Bestimmung des Gemeindestatuts der Gemeinde Scheid dahin, daß die Gemeinde eine Feldpolizei von neun Mitgliedern wähle, welche zu wachen habe, daß von Thieren kein Schaden verur¬ sacht werde, sei es an Privatgütern, oder Gemeindegütern, eine Bestimmung, welche sich offenbar lediglich auf präventivpolizei¬ liche Maßnahmen, nicht aber auf die Liquidirung von Schadens¬ ersatzansprüchen beziehe. Der Gemeinderath von Scheid wäre in der vorliegenden Streitsache um so mehr als Ausnahmegericht zu betrachten, als er sich nach den einschlägigen Bestimmungen der graubündnerischen Gesetzgebung offenbar nicht als unpar¬ teiisch legitimiren könnte (Art. 15 der Civilprozeßordnung und § 36 des Strafprozesses). Auch haben die Beklagten die Zu¬ ständigkeit des Civilrichters anerkannt, weil sie bei dem vor letzterem stattgefundenen Vermittlungsvorstande Widerklage auf Erstattung der Kosten der zwei ersten in Sachen stattgefunde¬ nen Vermittlungsvorstände erhoben haben. Demnach werde da¬ rauf angetragen, es sei die rekurrirte kleinräthliche Verfügung aufzuheben und Rekurrent bei seinem verfassungsmäßigen Richter zu schützen. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Gemeinde Scheid im Wesentlichen: Die Feldpolizei gehöre zu der nach Art. 44 der Kantonsverfassung den Gemeinden vor¬ behaltenen niedern Polizei; demnach stehe den Gemeindebehör¬ den das Recht zu, über feldpolizeiliche Uebertretungen zu ent¬ scheiden, d. h. die daherigen Strafen und Entschädigungen fest¬ zusetzen, so daß die Gemeindebehörde auch im vorliegenden Falle, wo es sich um einen Entschädigungsanspruch aus einer flurpo¬ lizeilichen Uebertretung handle, kompetent sei. Eine ähnliche Kompetenz von noch viel größerer praktischer Tragweite sei den Gemeindebehörden in Forstfrevelsachen durch das kantonale Ge¬ setz über die Strafkompetenzen in Forstsachen ausdrücklich zuge¬ wiesen und Art. 310 des privatrechtlichen Gesetzbuches behalte die Kompetenzen der Gemeinden in Feldpolizeisachen aus¬ drücklich vor. Somit handle es sich nach der graubündnerischen

Gesetzgebung hier nicht um einen Civilprozeß, sondern um eine Administrativsache, welche zur Kompetenz der Gemeindebehörden gehöre; in diesem Sinne habe sich denn auch der Kleine Rath fortwährend, insbesondere in einer Entscheidung in Sachen der Alpgenossenschaft Roseg=Samaden vom Januar 1881 ausge¬ prochen. Sollte wirklich im vorliegenden Falle in der Gemeinde Scheid keine unparteiische Polizeikommission konstituirt werden können, wie Rekurrent behaupte, so hätte einfach der Kleine Rath für die Konstituirung einer unparteiischen Kommission zu forgen. Von einer Anerkennung des civilrichterlichen Forums durch die Gemeinde sodann könne offenbar, da die Gemeinde eine förmliche Widerklage gar nicht erhoben habe, keine Rede fein. Daher werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten¬ folge angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann zunächst einem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß die vom Rekurrenten gegen die Rekursbeklagte an¬ seiner Natur nach gestrengte Klage die Geltendmachung eines rein privatrechtlichen Anspruches verfolgt. Denn dieselbe keineswegs etwa auf polizeiliche Ahndung eines Deliktes, be¬ ziehungsweise einer feldpolizeilichen Uebertretung, sondern ledig¬ lich auf Entschädigung gerichtet und wird auf eine, nach der Behauptung des Rekurrenten, von der Rekursbeklagten zu ver¬ tretende, Grundstücksbeschädigung durch Thiere begründet; sie qualifizirt sich also als rein eivilrechtliche Schadensersatzklage.

2. Demnach hängt, da nach dem in Art. 58 der Bundes¬ verfassung und Art. 3 Abs. 2 der Kantonsverfassung niederge¬ legten Grundsatze Niemand in einer Civil= oder Straffache der Beurtheilung durch die nach der kantonalen Gerichtsverfassung zur Ausübung der Civil= oder Strafgerichtsbarkeit berufenen Gerichte entzogen werden darf, die Entscheidung über die Be¬ schwerde davon ab, ob nach der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Graubünden den Gemeindepolizeibehörden die Ge¬ richtsbarkeit in Bezug auf eivilrechtliche Entschädigungsansprüche der hier in Frage stehenden Art verliehen sei. Ist diese Frage zu verneinen, so muß die Beschwerde als begründet erklärt wer¬ den, da alsdann zweifellos der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes, durch welchen Rekurrent mit seiner Klage an die Ge¬ meindebehörde verwiesen wurde, eine Verletzung des erwähnten verfassungsmäßigen Grundsatzes involvirt.

3. Nun kann aber nicht zweifelhaft sein, daß nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Graubünden den Gemeindebe¬ hörden eine Gerichtsbarkeit in der in Frage stehenden Richtung nicht zusteht. Denn Art. 1 der kantonalen Civilprozeßordnung weist die Rechtspflege in „bürgerlichen Streitfällen“ schlechthin den Gerichten zu, ohne daß für Entschädigungsansprüche der vorliegenden Art, d. h. für Entschädigungsansprüche wegen Grund¬ stücksbeschädigung durch Thiere eine Ausnahme gemacht wäre, und es kann nun eine solche auch keineswegs, wie die Rekurs¬ beklagte behauptet, daraus abgeleitet werden, daß nach Art. 44 der Kantonsverfassung den Gemeinden die „niedere Polizei, insbesondere die Feld= und Flurpolizei zusteht und sie nach § 310 des privatrechtlichen Gesetzbuches befugt sind, durch Gemeinde¬ statut für geringfügige Fälle der Grundstücksbeschädigung durch Thiere bestimmte Entschädigungssätze festzustellen. Denn daraus, daß den Gemeinden die Feldpolizei zusteht, mag wohl gefolgert werden, daß dieselben zur Aufstellung sachbezüglicher polizeilicher Bestimmungen befugt seien und daß ihren Organen die Polizei¬ gerichtsbarkeit in dieser Richtung, d. h. die Befugniß, die feld¬ polizeilichen Uebertretungen nach Mitgabe der bestehenden Gesetze und Gemeindestatuten polizeigerichtlich zu ahnden, übertragen sei. Dagegen folgt daraus offenbar in keiner Weise, daß den Gemeindepolizeibehörden die Civilgerichtsbarkeit über privatrecht¬ liche Entschädigungsansprüche der hier in Frage stehenden Art zustehe. Vielmehr ist klar, daß jedenfalls dann, wenn solche pri¬ vatrechtliche Entschädigungsansprüche nicht adhäsionsweise in Verbindung mit einer Polizeistrafklage wegen einer feldpolizei¬ lichen Uebertretung, sondern selbständig verfolgt werden, diesel¬ ben sich der Kompetenz der Feldpolizeibehörden durchaus ent¬ ziehen und in die Kompetenz der Civilgerichte fallen. Daran kann selbstverständlich auch die von der Rekursbeklagten ange¬ zogene Vorschrift des Art. 310 des graubündnerischen privat¬ rechtlichen Gesetzbuches nichts ändern, da ja diese Bestimmung, ihrem klaren Wortlaute nach, blos die Kompetenz der Gemein¬

den, gewisse allgemeine Regeln autonomisch festzustellen, statuirt, keineswegs dagegen eine richterliche Befugniß der Gemeindebe¬ hörden begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden vom 24. September 1881 als verfassungswidrig aufgehoben.