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4. Urtheil vom 18. März 1882 in Sachen Bebie. A. Im Dezember 1877 verstarb in Oberengstringen, Kantons Zürich, der dort heimatberechtigte Kaspar Bebie, unter Hinter¬ lassung seiner Ehefrau, Katharina geb. Rauber, und seines Sohnes Otto. Das gesammte unter Anderm aus Liegenschaften in Oberengstringen und in Liebenfels, Kantons Thurgau, be¬ stehende Vermögen desselben siel nach zürcherischem Erbrecht dem Eigenthum nach an den Sohn Otto, während dagegen der Wittwe K. Bebie geb. Rauber, die außerdem ein eigenes Vermögen von 69,250 Fr. besaß, der Nießbrauch an einem Viertheil der Verlassenschaft zuffel. B. Laut einer Bescheinigung der Notariatskanzlei Höngg vom
16. Juli 1879 verkaufte nun Otto Bebie, der in Liebenfels, Kantons Thurgau, domizilirt ist, seiner in Oberengstringen do¬ mizilirten Mutter die in Oberengstringen gelegenen Liegenschaften um den Kaufpreis von 179,700 Fr. und es verzichtete auch die Wittwe Bebie nach einer von ihr am 15. Februar 1879 aus¬ gestellten Erklärung zu Gunsten ihres Sohnes auf die ihr zu¬ stehende Nutznießung an einem Viertheile der Verlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes. C. Von der Steuerbehörde des Kantons Zürich (Rekurskom¬ mission für die Bezirke Zürich und Affoltern) wurde durch Ent¬ scheidung vom 20. Dezember 1881 die Steuertaxation Wittwe Bebie geb. Rauber für die Jahre 1880 und 1881 mäß einem Entscheide der gerichtlichen Expertenkommission 1879 in der Weise festgesetzt, daß ihr Vermögen auf 250,000 Fr. und ihr Einkommen auf 3000 Fr. taxirt wurde. D. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Wittwe Bebie geb. Rauber sowie Otto Bebie den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führen sie aus: Nach der Steuergesetz¬ gebung des Kantons Zürich sei die Wittwe Bebie berechtigt, die auf den Liegenschaften in Oberengstringen zu Gunsten ihres Sohnes haftende Kaufschuld von 179,700 Fr. bei der Steuer¬ taxation in Abrechnung zu bringen; es werde auch dieses Ka¬ pitel seit 1879 von Otto Bebie an seinem Wohnorte im Kan¬ ton Thurgau versteuert. Im Weitern habe die Wittwe Bebie auf ihr gesetzliches Nießbrauchsrecht an einem Viertheile der Ver¬ lassenschaft ihres Ehemannes rechtsgültig verzichtet und es werde auch der daherige Kapitalbetrag vom Sohne Otto Be¬ bie an seinem Wohnorte versteuert; der Kanton Zürich daher nicht berechtigt, die Wittwe Bebie für mehr als den Betrag ihres eigenen Kapitalvermögens von 69,250 zu besteuern, vielmehr involvire ein weitergehender Steuer¬ anspruch desselben eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung und, insoweit derselbe sich auf das Nießbrauchskapital beziehen
sollte, auch die Besteuerung eines Vermögensobjektes, das gar nicht im Territorium des Kantons Zürich gelegen sei und daher dessen Steuerhoheit gar nicht unterstehe. Es werde daher beantragt: es sei das steuerbare Vermögen der Rekurrentin Wittwe Bebie geb. Rauber in Oberengstringen, Bezirk Zürich, auf den Betrag von 69,250 Fr. zu reduziren unter Kosten¬ folge. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen: Der angefochtene Steueransatz beruhe auf folgender Berechnung: 179,700 Fr. angegebener Werth der Liegenschaften in Ober¬ engstringen, 69,200 „ eigenes Vermögen der Wittwe Bebie, 1,100 „ versteuerbare Fahrhabe (Gold und Silber) Aus¬ gleichssumme. 250,000 Fr. Diese Berechnung rechtfertige sich dadurch, daß nach den ge¬ gebenen Verhältnissen bestimmt angenommen werden müsse, daß entweder der Liegenschaftskauf über die Liegenschaften in Oberengstringen oder der Verzicht auf das Nutznießungsrecht seitens der Wittwe Bebie, oder, noch wahrscheinlicher, beide Ge¬ schäfte blos auf formellen Manipulationen zwischen den beiden Kontrahenten beruhen und lediglich dazu bestimmt seien, dieses Vermögen der Besteuerung im Kanton Zürich zu entziehen und der geringern Steuer im Kanton Thurgau zu unterstellen. Denn es sei gar nicht möglich, daß die Wittwe Bebie mit dem ver¬ hältnißmäßig unbedeutenden Betriebskapitale von 69,200 Fr. die Liegenschaften in Oberengstringen bewerbe, die übrigen Ausga¬ ben bestreite und dem Sohne den angeblichen Kaufpreis ver¬ zinse. Finde aber eine Verzinsung des Kaufpreises nicht statt, sei vielmehr die Liegenschaft, wie offenbar angenommen werden müsse, vom Sohne der Mutter zur Benutzung als Aequivalent für ihre Nutznießung an dem, auf 240,000 Fr. zu werthenden, Viertheile der väterlichen Verlassenschaft ohne Gegenleistung über¬ lassen, so falle die Kaufsumme als Passivum weg und sei der Werth der Liegenschaften, gehören diese wem sie wollen, im Kanton Zürich zu versteuern. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. F. Replikando suchen die Rekurrenten in ausführlicher Erör¬ terung zu zeigen, daß der Kauf um die Liegenschaften in Ober¬ engstringen sowie der Verzicht der Wittwe Bebie auf ihr Nutz¬ nießungsrecht keineswegs blos simulirte Akte seien; allerdings sei die Wittwe Bebie bisher nicht in der Lage gewesen, ihrem Sohne die Kaufsumme der Liegenschaften zu verzinsen, aber es sei dies lediglich eine Folge der letzten Mißjahre, während die Verzinsung unter normalen Verhältnissen leicht möglich sei. Auch dürfe eine Simulation nach bekanntem Rechtsgrundsatze nicht vermuthet werden und gehe es offenbar nicht an, daß der zür¬ cherische Fiskus in seinem Interesse rechtsgültig abgeschlossene, formell zu Recht bestehende Geschäfte ohne weiters als simulirt erkläre. Dagegen hält die Regierung des Kantons Zürich in ihrer Duplik im Wesentlichen an den Ausführungen der Vernehm¬ lassung fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat bei Prüfung der Beschwerde blos zu untersuchen, ob die angefochtene Steueranlage ein verfassungs¬ mäßiges Recht der Rekurrenten verletze, beziehungsweise ob dieselbe eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung involvire; dagegen enkzieht sich die Frage, ob durch die angefochtene Ent¬ scheidung das steuerbare Vermögen der Rekurrentin Wittwe Bebie, soweit dasselbe nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehen würde, richtig ausgemittelt oder ob dasselbe zu Unrecht zu hoch taxirt worden sei, der Kognition des Bundesgerichtes (vergleiche Entscheidung in Sachen Scheidegger, Amtliche Sammlung VI S. 484).
2. Nun beruht die angefochtene Steueranlage offenbar auf der Annahme, daß der Wittwe Bebie, trotz des von ihr aus¬ gesprochenen Verzichtes auf ihr gesetzliches Nutznießungsrecht und des von ihr mit ihrem Sohne abgeschlossenen Kaufvertrages um die Liegenschaften in Oberengstringen, in Wahrheit die Be¬ nutzung fraglicher Liegenschaften von ihrem Sohne unentgeltlich überlassen werde, so daß mithin ihr Nutznießungsrecht, wenigstens bezüglich des Werthes dieser Liegenschaften, in Wirklichkeit noch
bestehe und der Verzicht auf die Nutznießung, wenigstens inso¬ weit, lediglich als ein fingirtes, zum Zwecke der Steuerhinter¬ ziehung abgeschlossenes Geschäft erscheine.
3. Hienach aber kann in concreto von einer verfassungswi¬ drigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Denn: Es kann dem Kanton Zürich das Recht jedenfalls nicht bestritten werden, die Wittwe Bebie für einen ihr zustehenden Nießbrauch an den fraglichen, auf seinem Territorium gelegenen, Liegen¬ schaften zu besteuern, vielmehr ist er hiezu bundesrechtlich un¬ zweifelhaft befugt, da sowohl die Nießbrauchsberechtigte in sei¬ nem Gebiete domizilirt, als auch das unbewegliche Nutznießungs¬ objekt auf demselben gelegen ist (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung III S. 612 u. ff.). Demnach involvirt aber der an¬ gefochtene Steueranspruch des Kantons Zürich prinzipiell keine unzulässige Doppelbesteuerung, sondern erscheint als ein bundes¬ rechtlich durchaus zulässiger. Ob dagegen die Steuerbehörde des Kantons Zürich mit Recht angenommen habe, daß der Rekur¬ rentin Wittwe Bebie ein solches Nießbrauchsrecht noch gegen¬ wärtig zustehe beziehungsweise daß der Verzicht derselben auf ihre Nutznießung, soweit er sich wenigstens auf fragliche Lie¬ genschaften beziehe, ein blos fingirter sei, ist das Bundes¬ gericht zu prüfen nicht befugt; denn es handelt sich hiebei nicht um die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung, sondern ledig¬ lich um die Ausmittelung des Vermögens eines Steuerpflichtigen respektive um die Frage des Vorhandenseins eines bestimmten Vermögensobjektes und hierüber haben, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, ausschließlich die zuständigen kantonalen Behörden zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.