Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Urtheil vom 24. März 1882 in Sachen Martin=Sigrist und Genossen. A. Nach dem Wirthschaftsgesetze des Kantons Schaffhausen von 1868 hatten die dortigen Wirthe für die Ausübung ihres Gewerbes eine nach dem Umfange des Gewerbebetriebes zu be¬ messende Patentgebühr an den Staat zu bezahlen, welche für Gastwirthe 50 bis 600 Fr., für Zapfenwirthe 10 bis 50 Fr. betrug; an die Gemeinde hatten sie bei Erhebung einer ein¬ fachen Gemeindesteuer einen Betrag von 16 der Patenttaxe zu entrichten. Dagegen waren nach Mitgabe des Gesetzes be¬ treffend die Erhebung der direkten Steuern vom 20. Dezember 1862 die Wirthschaften von der Bezahlung der (direkten) Ein¬ kommenssteuer befreit. B. Durch das auf 1. Januar 1880 in Kraft getretene „Ge¬ setz über die direkten Staatssteuern“ wurde nun aber der Grundsatz aufgestellt, daß eine Patentabgabe nicht von der Einkommenssteuer befreie und es wurde daraufhin durch Be¬ schluß des Großen Rathes des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1880 festgesetzt, daß die Höhe der bisherigen Patent¬
taxe zu belassen und überdies dem Gesetze gemäß die Einkom¬ menssteuer von den Wirthen zu beziehen sei. Im Laufe des Jahres 1881 gelangten hierauf 260 Wirthe auf dem Wege der Petition an den Großen Rath des Kantons Schaffhausen mit dem Gesuche, es möchte derselbe auf seinen Beschluß vom
15. Dezember 1880 zurückkommen und nicht neben der Ein¬ kommenssteuer noch die ganze frühere Patenttaxe von den Wirthen verlangen. Der Große Rath des Kantons Schaffhau¬ sen beschloß indeß am 26. November 1881 mit 25 gegen 23 Stimmen über diese Petition zur Tagesordnung zu schreiten. C. Hierauf stellte ein aus I. Martin=Sigrist als Präsi¬ denten, I. Bühlmann, I. Weber, H. Hintermann, G. Pfister D. Schwarz, als Beisitzern, und I. Bächtold als Aktuar be¬ stehendes Comite im Namen von 250 im Kanton Schaffhausen wohnenden Wirthen beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht möchte entscheiden, daß in dem Großrathsbe¬ schlusse vom 15. Dezember 1880, beziehungsweise 25. Novem¬ ber 1881 eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte liege und daher erkennen, daß jenem Beschlusse keine Folge zu geben, die Wirthe des Kantons Schaffhausen alfo nicht angehalten seien, neben der bezahlten Patentgebühr noch eine Einkommenssteuer zu entrichten. Zur Begründung wird ausgeführt, daß in der von den Wirthen erhobenen Patentgebühr bereits eine Besteue¬ rung des Gewerbeeinkommens derselben liege und daß daher darin, daß dieselben außerdem noch zu Bezahlung der Einkom¬ menssteuer herangezogen werden, eine mit dem in Art. 7 der Kantonsverfassung gewährleisteten Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze unverträgliche Doppelbesteuerung liege, indem, während alle andern Steuerpflichtigen ihr Einkommen blos ein¬ mal zu versteuern haben, die Wirthe dasselbe doppelt, in Form der Patentgebühr und der Einkommenssteuer, versteuern müssen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen in rechtlicher Be¬ ziehung im Wesentlichen: Die Frage, ob die jetzt bestehenden Patentgebühren in ihrer Höhe zweckmäßig festgesetzt seien, be¬ rühre das Bundesgericht nicht; immerhin dürfe in dieser Hin¬ sicht hervorgehoben werden, daß sozialpolitische Gründe für eine höhere Besteuerung des Wirthschaftsgewerbes im Kanton Schaff¬ hausen sprechen, da zur Zeit dort auf 100 Seelen der Be¬ völkerung oder auf 20 Aktivbürger nahezu eine Wirthschaft komme. Für das Bundesgericht sei entscheidend, daß der Große Rath des Kantons Schaffhausen nach Art. 31 litt. c. der Bun¬ desverfassung kompetent sei, die Höhe der Patentgebühren fest¬ zusetzen, und daß Jeder, der eine Wirthschaft betreiben wolle, nach den gleichen Grundsätzen behandelt werde, so daß von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht gesprochen wer¬ den könne; auch sei der Betrag, den die Wirthe mehr an Steuer bezahlen müssen als andere Gewerbetreibende, durchaus nicht so bedeutend, daß darin mehr erblickt werden könnte, als eine besondere Gebühr, welche dieser Art von Gewerbe beinahe in allen Staaten direkt oder indirekt auferlegt werde. Auch sei da¬ rauf hinzuweisen, daß der Bundesrath eine ganz gleiche, auf Art. 4 und 31 der Bundesverfassung gestützte, Beschwerde der noch höher besteuerten Wirthe des Kantons Waadt abgewiesen habe. Von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung könne, da es sich nicht um einen Konflikt zweier kantonaler Steuerho¬ heiten handle, nicht die Rede sein. Demnach werde auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Die Beschwerde wird keineswegs darauf begründet, daß eine mit dem diesbezüglichen bundesrechtlichen Verbote unver¬ trägliche Doppelbesteuerung vorliege, sondern sie wird vielmehr ausschließlich auf die Verletzung des durch Art. 7 der Kantons¬ verfassung in Uebereinstimmung mit Art. 4 der Bundesver¬ fassung gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Ge¬ setze gestützt. Es ist denn auch klar, daß von einer bundesrecht¬ lich unzulässigen Doppelbesteuerung keineswegs gesprochen werden kann, da es sich in concreto keineswegs um eine Kollision zwischen der Steuerhoheit mehrerer Kantone handelt, das bun¬ desrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung aber, nach der für die Entscheidung von Doppelbesteuerungsfällen bis zum Erlasse des in Art. 46 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesge¬ setzes maßgebenden bisherigen Praxis der Bundesbehörden, nur auf interkantonale Steueranstände sich bezieht. VIII — 1882
Allein auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liegt nicht vor. Denn: der Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge¬ setze verlangt keineswegs, daß alle Bürger rechtlich absolut gleich behandelt werden, sondern es sind durch denselben nur solche Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bürger oder Klassen von Bürgern ausgeschlossen, welche der objektiven Begründung entbehren und sich als willkürliche Bevorzugung oder Benachtheiligung einzelner Bürger oder Bürgerklassen dar¬ stellen. Nun kann aber offenbar keineswegs gesagt werden, daß die Belegung der das Wirthsgewerbe betreibenden Bürger mit einer besondern Patent= oder Gewerbesteuer neben der allge¬ meinen Einkommenssteuer eine der objektiven Begründung ent¬ behrende, willkürliche Maßregel sei; vielmehr erscheint die Auf¬ stellung und Erhebung einer derartigen besonderen Steuer für einen bestimmten, dem Patentzwange aus polizeilichen Gründen unterworfenen Gewerbebetrieb, sofern nicht etwa durch deren Höhe der Grundsatz der Gewerbefreiheit beeinträchtigt wird, als verfassungsmäßig vollkommen zuläßig, wie denn auch be¬ kanntlich solche Steuern in einer Mehrzahl von Kantonen that¬ sächlich bestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.