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112. Urtheil vom 17. Oktober 1881 in Sachen Domkapitel Chur gegen Graubünden. A. Im Jahre 1509 wurde zwischen dem Staate Graubünden
d. h. den gemeinen drei Bünden und dem bischöflichen Hochstift in Chur eine, in der Folge vom Kaiser Maximilian genehmigte, Vereinbarung getroffen, wonach das bischöfliche Hochstift an einer ihm bezeichneten Stelle eine Brücke über die Landquart erstellen und unterhalten sollte, wogegen ihm auf ewige Zeiten gewisse Zollbezüge eingeräumt wurden. Als dann im Jahre 1785 der Bau einer Handelsstraße von Chur nach der Lichtensteinergrenze (der sog. deutschen Straße) in Angriff genommen wurde, kam zwischen den gemeinen Landen und dem Hochstifte in Chur ein neuer Vertrag über "Herstellung und Chaussirung und weiter¬ hinige gleichmäßige Unterhaltung der Landesstraße von Ober¬ Zoll— oder Landquartbrücke bis auf die Stadtchurischen Grenzen" zu Stande. Durch denselben übernahmen die gemeinen Lande die Herstellung und die, bisher ebenfalls dem Hochstifte zu Chur obliegende, Unterhaltung dieses ganzen, einen Theil der neuen Handelsstraße bildenden, Straßendistriktes gegen gewisse Gegen¬ leistungen des Hochstiftes; das Hochstift dagegen verpflichtete sich zu "unklagbarer Unterhaltung der — an der fraglichen Straße "gelegenen — (obern) Landquartbrücke und der damit verbun¬ "denen Wuhren soviel und wie es selbem erweislicher Dingen "bisher obgelegen ist, ohne Unterschied," wogegen es bei seinem bisherigen Zollbezuge auf der Brücke und bei seinen übrigen
diesbezüglichen Gerechtsamen belassen und gegen Jedermann ge¬ schützt werden sollte. B. Nachdem in dem Kriegsjahre von 1799 die Brücke nie¬ dergebrannt worden war, wurde vom Hochstifte in Chur zu¬ nächst eine Interimsbrücke, später (im Jahre 1802) auf einen ihm am 6. November 1800 durch den Präfekturrath in Chur übermittelten Befehl des französischen Generals Grouchy eine neue definitive Brücke erstellt, welch' letztere heute noch steht. Für die Erstellung dieser Brückenbauten und der dazu gehörigen Wuhrungen, hat das Hochstift in den ersten zehn Jahren dieses Jahrhunderts, seiner Behauptung nach, eine Summe von 72000 Gulden Reichswährung ausgegeben, wogegen es den Brücken¬ zoll bis nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 stetsfort bezogen hat. C. Nachdem sodann die Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 26 der Bundesverfassung von 1848, die bündnerischen Zölle durch Vertrag vom 9. August 1849 vermittelst einer dem Kanton zu entrichtenden jährlichen Entschädigung von 200 000 Fr. a. W. abgelöst hatte, schloß der Kleine Rath des Kantons Graubünden am 18. Oktober 1850 mit dem bischöflichen Domkapitel eine Uebereinkunft über die demselben zukommende Entschädigung für den Wegfall des Brückengeldes bei der oberen Zollbrücke ab, in welcher die dem Domkapitel gebührende jährliche Entschädi¬ gung auf 2200 Gulden festgesetzt und im Weitern bestimmt wurde: Art. II. "Die Vergütung wird solange geleistet, als dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als die mit dem Eingangs erwähnten Brückengeldbezug überbundene Brückenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Ver¬ pflichtung nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton vorbehalten, die Vergütung einzustellen oder die angemessenen Abzüge zu machen." Bis zum Jahre 1874 bezog demgemäß das Domkapitel die erwähnte jährliche Entschädigung von 2200 Gulden fort. Nachdem indeß in Folge der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 die seitens der Eidgenossenschaft dem Kan¬ ton bisher bezahlten Zollentschädigungen weggefallen waren, stellte der Kanton Graubünden von Ende 1874 an die Zahlung der sämmtlichen bisher als Zollentschädigung an Korporationen und Privaten entrichteten Beträge vorläufig ein und hielt so¬ dann gemäß einem Beschluß seines Großen Rathes vom 8. Juni 1877 definitiv daran fest, daß der Kanton die Verpflichtung ablehne, den früher zollberechtigten Gemeinden, Korporationen oder Privaten von Ende 1874 an irgendwelche Entschädigung für die nunmehr verfassungsmäßig aufgehobene Zollberechtigung zukommen zu lassen, wogegen er sich bereit erklärte, von Ende 1874 an, jedoch ohne irgendwelche privatrechtliche Verbindlich¬ keit lediglich nach Maßgabe seiner jeweiligen Gesetzgebung die Unterhaltung bestimmter, bisher von Zollberechtigten unterhaltener Bauobjekte, u. A. auch der Oberzoll— oder obern Landquart¬ brücke, zu regeln. In Folge dessen ging einerseits bereits am
15. Januar 1877 die Oberzoll— oder obere Landquartbrücke pro¬ visorisch in den Besitz des Kantons, welcher von da an den Un¬ terhalt besorgte, über, anderseits dagegen trat das Domkapitel in Chur beim Bundesgerichte klagend gegen den Fiskus des Kantons Graubünden auf. D. In seiner Klage stellt das Domkapitel, gestützt auf eine eingehende Darlegung des Sachverhaltes folgende Anträge:
1. Der Kanton Graubünden wolle verpflichtet werden, dem Domkapitel zu Chur dessen Brücke über die Landquart, genannt obere Zollbrücke, nach Schatzungswerth einer unparteiischen Ex¬ pertise, nach klägerischem Dafürhalten allerwenigstens 7000 Fr., zu bezahlen. Eventuell derselbe habe dem Domkapitel zu gestat¬ ten, über seine Brücke nach Belieben zu verfügen, sie wegzuneh¬ men u. s. f. Dabei werde als eine zugestandene Thatsache be¬ trachtet, daß der Kanton zugleich mit der Brücke auch die die¬ selbe schützenden Wuhrungen übernehme; sollte dem nachträglich widersprochen werden, so werde ein diesbezügliches Petitum ge¬ stellt.
2. Der Kanton werde verpflichtet, die zwei rückständigen Jah¬ ressummen pro 1875 und 1876, d. h. bis zur provisorischen Uebernahme der Brücke durch den Kanton im Betrage von 7480 Fr. sammt Verzugszinsen à 5 %, von den Verfallster¬ minen an gerechnet, auszubezahlen.
3. Eventuell der Kanton habe die Unterhaltungskosten wäh¬
rend der Jahre 1875 und 1876 im Betrage von 467 Fr. 89 Cts. zu bezahlen.
4. Alles unter Kostenfolge gegen den Kanton. Dagegen beantragte der Fiskus des Kantons Graubünden in seiner Klagebeantwortung Abweisung des klägerischen Rechtsbe¬ gehrens unter Kostenfolge, wobei er sich indeß bereit erklärte:
a. Die obere Zollbrücke als integrirenden Bestandtheil der sog. deutschen Kommerzialstraße sammt den hiezu dienenden Flußversicherungen vom Tit. Domkapitel zu übernehmen und fortan zu unterhalten, jedoch ohne irgendwelche Entschädigung und nachdem die Brücke seitens des Klägers in gehörigen bau¬ lichen Zustand gestellt sein werde, eventuell unter Belastung des Domkapitels für die nothwendig vorzunehmenden Hauptrepara¬ turen an gedachter Brücke.
b. Die 1875 und 1876 vom Domkapitel ausgelegten nach¬ weislichen gewöhnlichen Unterhaltungskosten demselben zu ver¬ güten. Zur Begründung dieser Anträge nimmt der Beklagte wesent¬ lich auf die bundesgerichtliche Entscheidung i. S. Planta vom
9. Mai 1879 (Amtliche Sammlung V S. 266 u. ff.) Bezug und bemerkt im Fernern, daß das Domkapitel verpflichtet sei, die Brücke dem Kanton in einem solchen baulichen Zustande zu übergeben, wie es seine vertragliche Pflicht ordnungsmäßigen Unterhaltes mit sich bringe, und der Kanton keineswegs gehal¬ ten sei, die Nachlässigkeitssünden des bisherigen Verpflichteten auf sich zu nehmen. Er beantrage daher zu Feststellung des jetzigen baulichen Zustandes des Streitobjektes sowie der noch vor der Uebergabe dem Domkapitel auffallenden Hauptrepara¬ turen, sowie bezüglich der Frage, inwieweit die vorhandenen Wuhrungen zu Sicherung der Brücke dienen und somit eben¬ falls vom Kanton zu übernehmen seien und bezüglich des bau¬ lichen Zustandes derselben die Aufnahme einer Expertise. E. In seiner Replik führt das bischöfliche Domkapitel in Chur im Wesentlichen aus: Das Domkapitel stelle sich im Grundsatze auf den Standpunkt, daß der Kanton verpflichtet sei, entweder die Zollentschädigung gemäß dem Vertrage vom 18. Oktober 1850 fortzuentrichten, in welchem Falle Eigenthum und Unterhaltung der Brücke und der Wahrungen dem Domkapitel verbleiben würden, oder aber dem Domkapitel den Schatzungswerth der Brücke und Wuhrungen zu bezahlen, wonach dann Eigenthum und Unter¬ haltung dieser Objekte auf den Kanton übergehen würden. In diesem Sinne sei das erste Klagebegehren zu verstehen. Es sei denn auch, wie aus einer Reihe von Aeußerungen der kantonalen Behörden sich ergebe, stets anerkannt worden, daß die rechtliche Lage des Domkapitels bezüglich der Oberzollbrücke die gleiche sei, wie diejenige des Eigenthümers des Gutes Reichenau (des Dr Planta) bezüglich der dortigen Rheinbrücken und es müsse daher dem Domkapitel ebensowohl wie dem Eigenthümer der Reichenauerbrücken die Zollentschädigung, wenigstens in redu¬ zirtem Maße, fortentrichtet werden. Darauf nämlich, daß der Vertrag des Kantons mit dem Besitzer der Reichenauerbrücken noch einen, in dem Vertrage vom 18. Oktober 1850 mit dem Domkapitel nicht enthaltenen, Zusatz enthalten habe, wonach die Zollentschädigung auch dann weiter entrichtet werden müsse, wenn der Kanton anstatt der eidgenössischen Zollentschädigung ein direktes Aequivalent empfange, könne nichts ankommen, denn der fragliche Zusatz sei ausdrücklich blos als "Erläuterung" be¬ zeichnet und es sei daher auch der hier streitige Vertrag in die¬ sem Sinne zu verstehen. Es sei nämlich auch festzuhalten, daß die sog. deutsche Kommerzialstraße, an welcher die Oberzollbrücke liege, ebenfalls zu den internationalen Alpenstraßen gehöre, für welche dem Kanton gemäß Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ein außerordentlicher Bundesbeitrag von 200 000 Fr. per Jahr an Stelle der früheren Zollentschädigung geleistet werde; es müsse sich in dieser Beziehung aus den Proto¬ kollen der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen aus der Zeit der Bundesrevisionen von 1871/72 ergeben, daß bei Fest¬ stellung der dem Kanton Graubünden gewährten Entschädigung die fragliche Straße ebenfalls in Rechnung gezogen worden sei. Ganz unbegründet sei endlich die Prätension des Kantons, daß das Domkapitel die Brücke vor ihrer definitiven Uebernahme durch den Kanton erst noch repariren solle, übrigens sei der Unterhalt der Brücke, so lange der Kanton die vertragsmäßige Zollentschädigung bezahlt habe, stets gehörig besorgt worden.
F. Duplikando führt der beklagte Fiskus aus: Die Deutung, welche die Klagepartei in der Replik dem ersten Rechtsbegehren ihrer Klageschrift geben wolle, sei mit dessen Wortlaut absolut unverträglich. In der Klage habe das Domkapitel grundsätzlich den Standpunkt acceptirt, daß die Verpflichtung des Kantons aus dem Vertrage vom 18. Oktober 1850 mit dem Inkraft¬ treten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 dahingefallen sei und hierauf könne dasselbe nicht mehr zurückkommen. Zwi¬ schen dem Falle Planta, welcher durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 9. Mai 1879 entschieden worden sei, und dem gegenwärtigen Streitfalle bestehe jedenfalls insofern ein durch¬ greifender Unterschied, als eben, nach den vom Bundesgerichte in der erwähnten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, die Oberzollbrücke nicht an einer der durch Art. 30 der Bundesver¬ fassung vom 29. Mai 1874 betroffenen internationalen Alpen¬ straßen liege, vielmehr zu der "deutschen Straße" gehöre, welche niemals den internationalen Alpenstraßen beigezählt, auch viel früher als die internationalen Alpenstraßen, welche Art. 30 cit. einzig im Auge habe (nämlich die Straßen über Splügen, Bernhardin, Julier und Maloja) gebaut worden sei. Es sei auch festzuhalten, daß das Domkapitel diejenigen Hauptrepara¬ turen der Brücke noch vorzunehmen habe, welche bei ordnungs¬ mäßigem Unterhalt bereits vor 1875 hätten ausgeführt werden sollen. G. Die vom Instruktionsrichter erhobene Expertise ergab im Wesentlichen folgendes Resultat: Die ursprünglichen Erstellungs¬ kosten der Oberzollbrücke veranschlagen die Experten (die Herren Ingenieurs Dardier in St. Gallen, Wey in Rheineck und Bauinspektor Schmid in Frauenfeld) in runder Summe auf 14000 Fr. und den gegenwärtigen Abbruchswerth der Materia¬ lien auf 2000 Fr. Den gegenwärtigen Bauwerth der Brücke, wenn dieselbe ihrer Bestimmung erhalten bleibe, werthen sie auf 6500 Fr., welcher Summe aber als Passivum ein Betrag von 8700 Fr., mit Rücksicht auf die Unterhaltungskosten, die Nothwendigkeit einer sofortigen, einen Kostenaufwand von 3000 Fr. erfordernden, Hauptreparatur, und eines, ungefähr im Jahr 1920 nothwendig werdenden, Neubaues gegenüber zu stel¬ len sei. Die Kosten des Neubaues einer den gegenwärtigen Ver¬ kehrsverhältnissen entsprechenden Brücke seien auf 13 000 Fr. zu veranschlagen. Der Bauwerth der Wahrungen nach gegen¬ wärtigen Preisansätzen sei auf 13 673 Fr. 70 Cts. (6896 Fr. 40 Cts. für das linke, 6777 Fr. 30 Cts. für das rechte Ufer) anzunehmen. Für den Bestand und die Dauerhaftigkeit der Brücke seien die Uferschutzbauten durchaus nicht in der großen Längen¬ ausdehnung nothwendig, wie die Wuhrpflicht des Domkapitels reiche; vielmehr genüge für den genannten Zweck eine solide Wuhrung auf beiden Flußufern in einer Länge von 30 bis 40 Meter stromaufwärts und 10 bis 15 Meter abwärts. Die wei¬ ter von der Brücke entfernten Wuhrungen seien als zum Schutze und im Interesse des anstoßenden Landes angelegt zu betrachten und zu qualifiziren. Die Baukosten für neue, zum Zwecke des Schutzes der Brücke bei einem Neubau dienende Wuhranlagen seien auf 2000 Fr. zu veranschlagen. H. Nach Mittheilung des Expertengutachtens wurde seitens der Klagepartei insbesondere die Werthung der Erstellungskosten und des gegenwärtigen Werthes der Brücke, wie die Experten dieselbe aufstellen, als auf unrichtiger Grundlage beruhend, kri¬ tisirt und im Weitern ausgeführt, daß die sämmtlichen vom Domkapitel ausgeführten und unterhaltenen Wuhrungen im In¬ teresse der Erhaltung der Brücke erstellt worden seien, wie sich daraus ergebe, daß das Domkapitel auf dem rechten Flußufer noch gegenwärtig keinen Grund und Boden besitze und auf dem linken Flußufer die kantonale Straße mehr bedroht sei als das dem Domkapitel dort gehörige Kulturland. Immerhin wurde hieran ein Begehren um Ergänzung oder Vervollständigung der Expertise nicht geknüpft. Dagegen erklärte die Klagpartei, von dem Rechtsmittel der Reform Gebrauch machen zu wollen, je¬ doch blos in dem Sinne, daß die ursprünglichen Klagbegehren vernichtet und durch andere ersetzt werden, während im Uebri¬ gen der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren bestehen blei¬ ben solle; die im Wege der Reform gestellten neuen Klagebe¬ gehren gehen dahin:
1. Der Kanton Graubünden wolle verpflichtet werden, an das Tit. Domkapitel in Chur als Eigenthümer der Oberzoll¬
brücke über die Landquart, welches Effekt bis 1848 zollberechtigt gewesen, die durch Vertrag vom 14./18. Oktober 1850 festge¬ stellten und seither bis 1874 ausbezahlten jährlichen Beträge von je 3740 Fr. fortzubezahlen sammt Verzugszinsen zu 5% von dem jeweiligen Verfalltermine an. Einer Ablösung dieser Last durch Bezahlung des zwanzigfachen Werthes der jährlichen Beträge, wovon eventuell die Passivlast im Kapitalwerth abge¬ zogen werden möge, würde das Domkapitel von Chur nicht op¬ poniren.
2. Eventuell der Kanton habe die Oberzollbrücke über die Landquart sammt den dieselbe schützenden Wuhrungen im gegen¬ wärtigen noch brauchbaren Zustande nach Schatzungswerth einer unparteiischen Expertise zu übernehmen und zu bezahlen. Ebenso habe derselbe für den Fall, daß das erste Petitum nicht geschützt würde, die ergangenen Unterhaltungskosten vom Jahre 1874 an bis zur Uebergabe zu bezahlen.
3. Alles unter Kostenfolge gegen den Kanton. Der beklagte Fiskus erklärte, gegen das von der Klagepartei beobachtete Verfahren resp. gegen die Abänderung der Klagebe¬ gehren nichts einwenden zu wollen, dagegen werde auf Abwei¬ sung dieser abgeänderten Begehren unter Kostenfolge angetragen und an dem Rechtsbegehren festgehalten, daß die Uebernahme der Oberzollbrücke durch den Staat erst nach ausgeführter, nothwendiger Hauptreparatar seitens des bisher pflichtigen Dom¬ kapitels zu erfolgen habe. I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien unter erneuerter Begründung an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klage ist, nach den abgänderten Klagebegehren, in erster Linie dahin gerichtet, daß der Kanton verpflichtet werde, dem Domkapitel in Chur die im Vertrage vom 18. Oktober 1850 stipulirten Zollentschädigungen auch in Zukunft fort zu entrichten. Nun bestimmt aber Art. II des genannten Vertrages ausdrücklich, daß die in demselben versprochene Entschädigung nur solange geleistet werde, als "dem Kanton seitens der Eid¬ genossenschaft die durch den Vertrag vom 9. August 1849 zu¬ gesicherte Entschädigung zufließt." Wenn die Klagepartei trotz dieser Vertragsbestimmung und der unzweifelhaft feststehenden Thatsache, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 der zwischen dem Kanton und der Eidgenossen¬ schaft abgeschlossene Vertrag vom 9. August 1849 dahingefallen ist und der Kanton die in demselben festgesetzte Zollentschädigung nicht mehr bezieht, an der erwähnten Forderung festhält, so geht sie dabei offenbar von der Anschauung aus, daß der Kanton in der ihm durch Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen seitens des Bundes gewährten jährlichen Entschädigung von 200 000 Fr. ein direktes Aequivalent für die weggefallenen Zollentschädi¬ gungen beziehe und daß nun der Klagepartei nach Sinn und Geist des Vertrages vom 18. Oktober 1850 ein Anspruch auf, wenigstens verhältnißmäßigen, Fortbezug der in diesem Vertrage festgesetzten Entschädigung auch dann zustehe, wenn der Kanton seitens der Eidgenossenschaft zwar nicht mehr die durch den Vertrag vom 9. August 1849 stipulirte Zollentschädigung selbst, wohl aber ein direktes, an deren Stelle getretenes Aequivalent beziehe. Es ist dies zwar seitens des Klägers nicht bestimmt ausgesprochen worden, folgt aber mit Nothwendigkeit daraus, daß klägerischerseits in der Replik und im mündlichen Vortrage darauf abgestellt worden ist, daß die Klagepartei sich in gleicher rechtlicher Lage, wie der Eigenthümer des Gutes Reichenau be¬ finde und in gleicher Weise, wie es für diesen durch das Ur¬ theil des Bundesgerichtes vom 9. Mai 1879 anerkannt wor¬ den sei, Anspruch auf Fortbezug der Zollentschädigung habe.
2. Nach den vom Bundesgerichte in der erwähnten Entschei¬ dung in Sachen Planta, sowie auch in dem Urtheile in Sachen Brusio vom 25. Januar 1881 aufgestellten Grundsätzen nun, an welchen einfach festzuhalten ist, erscheint dieser Anspruch der Klagepartei jedenfalls nur dann als begründet, wenn die Ober¬ zollbrücke über die Landquart einen Bestandtheil einer inter¬ nationalen Alpenstraße bildet; denn, wie in den angeführten Ent¬ scheidungen festgestellt und ausführlich begründet ist, liegt in dem durch Art. 30 der Bundesverfassung normirten außerordentlichen Bundesbeitrage an die Alpenkantone ein Aequivalent für die
weggefallenen Zollentschädigungen nur insoweit, als diese sich als Vergütung für Zollgebühren, die auf internationalen Alpen¬ straßen erhoben wurden, qualifizirten. Als internationale Alpen¬ traßen im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung sind aber, wie ebenfalls in den erwähnten bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen an der Hand der Entstehungsgeschichte der citirten Ver¬ fassungsbestimmung, insbesondere der Botschaft des Bundes¬ rathes vom 31. Januar 1872, nachgewiesen wurde, von den bündnerischen Alpenstraßen lediglich die Splügen, Berhardin, Julier— und Malojastraße zu betrachten und es kann sich daher im vorliegenden Falle nur fragen, ob die sogenannte deutsche Straße von Chur nach der lichtensteinischen Grenze, an wel¬ cher die Oberzollbrücke über die Landquart gelegen ist, einen Bestandtheil einer dieser internationalen Alpenstraßen bilde.
3. Diese Frage ist aber ohne Weiters zu verneinen, denn die sogenannte deutsche Straße gehört zwar nach der Terminologie der graubündnerischen Gesetzgebung zweifellos zu den sogenann¬ ten Kommerzialstraßen d. h. den vom Staate unterhaltenen Straßen, ebenso unzweifelhaft aber ist auch, daß sie keinen Be¬ standtheil einer der genannten Alpenstraßen bildet. Diese näm¬ lich wurden unbestrittenermaßen seit dem Jahre 1818 und zwar von Chur aus nach der italienischen Grenze gebaut, während die sogenannte deutsche Straße bereits viel früher, d. h. schon im Jahre 1785 und in einer ganz andern Richtung, nach der deutschen (lichtensteinischen) Grenze hin erstellt worden war. Es ergibt sich denn auch aus der angeführten Botschaft des Bun¬ desrathes vom 31. Januar 1872 zur Evidenz, daß bei Fest¬ setzung des dem Kanton Graubünden mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen auszurichtenden außerordentlichen Bundesbeitrages von 200,000 Fr. als Ausgangspunkt der bünd¬ nerischen internationalen Alpenstraßen die Stadt Chur ange¬ nommen wurde, wie dies die für die bündnerischen Alpenstraßen dort angenommene Länge von 48 Stunden zeigt. Daneben kann der von der Klagepartei hervorgehobene Umstand, daß die soge¬ nannte deutsche Straße vor Eröffnung der Eisenbahnen eine erhebliche Bedeutung für den internationalen Verkehr gehabt habe, offenbar nicht in Betracht kommen; denn wenn dies auch richtig sein mag, und insofern die deutsche Straße allerdings als internationale Straße mochte betrachtet werden können, so gehört sie doch keineswegs zu den internationalen Alpenstraßen, auf welche Art. 30 der Bundesverfassung sich bezieht.
4. Was sodann das eventuelle Begehren anbelangt, es sei der Kanton zu verpflichten, die Brücke sammt den dieselbe schützenden Wuhrungen gegen Bezahlung des Schätzungswerthes derselben zu übernehmen, so hat die Klagepartei weder in den Rechtsschriften noch im heutigen Vortrage sich des nähern da¬ rüber ausgesprochen, auf welchen Rechtsgrund dieses Begehren gestützt werde; es soll indeß dieses Begehren wohl darauf be¬ gründet werden, daß dem Domkapitel das Eigenthumsrecht an der Brücke zustehe, die Verpflichtung desselben aber, die Brücke dem öffentlichen Verkehre offen zu halten, mit dem Wegfalle der Zollentschädigung dahinfalle und daß nun der Kanton, da er die Brücke ihrem bisherigen Zwecke erhalten wissen wolle, verpflichtet sei, dieselbe im Wege der Expropriation zu erwerben. Allein dieser Anschauung kann keineswegs beigetreten werden. Denn: Es mag dahin gestellt bleiben, ob überhaupt das Eigen¬ thumsrecht an der Brücke dem Domkapitel zustehe, wovon aller¬ dings beide Parteien auszugehen scheinen. Denn, auch wenn das Eigenthumsrecht des Domkapitels anerkannt wird, so muß doch festgehalten werden, daß die Brücke einen integrirenden Bestand¬ theil der öffentlichen Straße von Chur nach der Lichtensteinergrenze bildet, und daher wie die übrigen Theile dieser Straße eine blei¬ bend zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Sache ist. Dies ergibt sich zur Evidenz aus den oben Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen, insbesondere aus dem Vertrage von 1785, wodurch sich offensicht¬ lich das Domkapitel verpflichtet hat, die Brücke als Bestandtheil der damals gebauten öffentlichen Straße zu unterhalten. Demge¬ mäß aber ist klar, daß für so lange als die Bestimmung der Brücke zum Gemeingebrauche nicht aufgehoben worden ist, das Eigen¬ thumsrecht des Domkapitels jedenfalls hinter diese Bestimmung zurücktreten muß und den Eigenthümer in keiner Weise zu willkür¬ licher Verfügung über die Sache berechtigt, vielmehr kann dieses Eigenthumsrecht insolange jedenfalls bloss ein latentes, durch die öffentliche Zweckbestimmung der Sache gebundenes sein und kann
dasselbe praktische Wirksamkeit erst dann erlangen, wenn die Bestimmung der Brücke zum Gemeingebrauche aufgehoben wird. Sonach kann selbstverständlich der Kanton nicht verpflichtet wer¬ den, um die Brücke ihrer Bestimmung für den öffentlichen Ver¬ kehr zu erhalten, das Eigenthum an derselben entgeltlich, im Wege der Expropriation, zu erwerben.
5. Dagegen erscheint auch das Begehren des Kantons, daß das Domkapitel für von ihm versäumte Hauptreparaturen der Brücke haftbar zu erklären sei, als unbegründet. Denn insofern wirklich die Klagepartei den Unterhalt der Brücke nicht gehörig besorgt haben sollte, war es Sache des Kantons, dieselbe hie¬ zu anzuhalten, wozu ihm durch die Bestimmung des Art. 2 des Vertrages vom 18. Oktober 1850, wonach er in diesem Falle zu Zurückhaltung der Zollentschädigungen befugt war, das Mit¬ tel in die Hand gegeben war. Da der Kanton dies nicht ge¬ than, sondern die fraglichen Entschädigungsbeträge stetsfort un¬ verkürzt ausbezahlt hat, so kann ihm das Recht nicht zugestan¬ den werden, nachträglich diesbezügliche Rügen anzubringen und Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr muß in der unverkürz¬ ten Auszahlung der Zollentschädigungen durch den Kanton die Anerkennung gehöriger Erfüllung der Unterhaltungspflicht er¬ blickt werden. Es ist sonach der Kanton einfach bei seiner Er¬ klärung zu behaften, daß er für die Zukunft die Unterhaltung der Brücke übernehmen und auch der Klagepartei die von ihr in den Jahren 1875 und 1876 gemachten diesbezüglichen Aus¬ gaben bezahlen wolle und zwar ist in letzterer Beziehung, da die hierüber von der Klagepartei gemachten Angaben vom Be¬ klagten nicht bemängelt worden sind, der Kanton zu Bezahlung des Betrages von 467 Fr. 89 Cts. zu verpflichten.
6. Demnach bleibt einzig noch die zwischen den Parteien be¬ strittene Frage zu entscheiden, inwieweit die bisher vom Dom¬ kapitel unterhaltenen Wuhrungen als zur Brücke gehörig zu betrachten und gleich wie die Brücke vom Kanton zur Unter¬ haltung zu übernehmen seien. In dieser Richtung nun kann dem Kanton offenbar bloß zugemuthet werden, die Unterhaltung derje¬ nigen Wahrungen zu übernehmen, welche, nach dem Ergebnisse der Expertise, zum Schutze der Brücke nothwendig sind und welche vom Domkapitel in seiner Eigenschaft als bisher brückenbaupflichtiges Subjekt unterhalten wurden. Dagegen kann der Kanton in kei¬ ner Weise verpflichtet werden, die Unterhaltung der übrigen bis¬ her vom Domkapitel unterhaltenen Wuhrungen zu übernehmen; über die Wuhrpflicht in Betreff dieser Wahrungen ist, sofern dieselbe zwischen den Betheiligten bestritten sein sollte, jedenfalls nicht im gegenwärtigen Verfahren zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Klage ist abgewiesen; ebenso wird das widerlagsweise gestellte Begehren des beklagten Fiskus, daß die Uebernahme der Oberzollbrücke durch den Staat erst nach Ausführung der nothwendigen Hauptreparaturen durch die Klagepartei zu erfol¬ gen habe, abgewiesen.
2. Der Beklagte wird bei seiner Erklärung den Unterhalt der Oberzollbrücke über die Landquart und der dazu gehörigen Wuh¬ rungen für die Zukunft übernehmen und der Klagepartei die von derselben in den Jahren 1875 und 1876 verausgabten Unterhaltungskosten im anerkannten Betrage von 467 Fr. 89 Cts. ersetzen zu wollen, behaftet und zwar in der Meinung, daß vom Beklagten die Unterhaltungspflicht für die Wahrungen in einer Ausdehnung von 40 Meter flußaufwärts und von 15 Meter flußabwärts zu übernehmen ist.