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7_I_844

BGE 7 I 844

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

111. Urtheil vom 16. Oktober 1881 in Sachen Eheleute Humbel. A. Durch Urtheil vom 6. August 1881 hat das Kantons¬ gericht von St. Gallen erkannt:

1. Es seien die Eheleute Humbel—Hitz für die Dauer von weitern zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden.

2. Es sei das Vermögen der Frau Maria Karolina Humbel während der Dauer der temporären Trennung mit Zinsgenuß für die Klägerin unter waisenamtliche Verwaltung zu stellen, das klägerische Begehren um Alimentation dagegen abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr mit 40 Fr., der Kanzlei 8 Fr., dem Waibel 1 Fr. haben beide Theile gemeinsam zu bezahlen und es seien die außerrechtlichen Kosten weitgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Vermittelst schriftlicher Eingabe seines Anwaltes vom 19. August 1881 stellt der Beklagte die Rechtsbegehren:

1. Es seien in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 6. August 1881 und Wiederherstellung des erstinstanz¬ lichen Urtheils vom 25. Juni 1881 die Ehegatten Humbel zum ehelichen Leben zusammengewiesen.

2. Für den Fall, daß die Ehe gänzlich geschieden würde, sei Klägerin als schuldiger Theil in eine angemessene Entschädigung an den Ehemann zu verurtheilen. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der persönlich erschie¬ nene Beklagte an diesen Anträgen fest. Die Klägerin und Re¬ kursbeklagte ist weder persönlich erschienen noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ergibt sich folgendes: Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 4. September 1879 wa¬ ren die Litiganten, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils des Bezirksgerichtes Goßau vom 1. Mai gl. Is., auf Klage der Ehefrau hin, in Anwendung des Art. 47 des Bundesge¬ setzes über Civilstand und Ehe, wegen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses auf die Dauer von zwei Jahren von Tisch und Bett geschieden worden. Laut Leitschein des Vermittleramtes Goldach vom 23. Mai 1881 sodann trat die Ehefrau Humbel abermals mit einer auf gänzliche Scheidung gerichtete Klage auf, weil sich auch während der Dauer der temporären Scheidung das eheliche Verhältniß nicht gebessert habe, vielmehr dasselbe als ein tief zerrüttetes erscheine. Durch erstinstanzliches Urtheil vom 25 Juni 1881 wies das Bezirksgericht Rorschach diese Klage als unbegründet ab und wies die Litiganten zum ehe¬ lichen Leben wieder zusammen, welche Entscheidung indeß durch das oben Fakt. A angeführte Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 6. August 1881 im Sinne einer nochmaligen Temporalscheidung der Litiganten auf die Dauer von zwei Jah¬ ren abgeändert wurde.

2. In rechtlicher Prüfung dieser Thatsachen nun ergibt sich: Es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die zweijährige Frist, auf welche in dem ersten zwischen den Liti¬ ganten geführten Ehescheidungsprozesse die Temporalscheidung ausgesprochen wurde, jedenfalls erst mit dem in diesem Prozesse ausgefällten und rechtskräftig gewordenen zweitinstanzlichen Ur¬ theile des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 4. September 1879 und nicht etwa schon mit dem erstinstanzlichen Urtheile des Bezirksgerichtes Goßau vom 1. Mai gl. Is. beginnt, denn erst durch das Urtheil des Kantonsgerichtes wurde der Rechts¬ streit zum Abschlusse gebracht (siehe Dernburg, Preußisches Pri¬ vatrecht, 2. Aufl. I. S. 286) und die temporäre Scheidung de¬ finitiv ausgesprochen. Nun ist aber klar, daß, wenn gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Temporal¬ scheidung ausgesprochen worden ist, die Scheidungsklage wegen tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses erst dann erneuert werden darf, wenn die Zeit, auf welche die Trennung von Tisch und Bett angeordnet war, erfolglos d. h. ohne Wiedervereini¬ gung der Ehegatten abgelaufen ist; denn einer vorherigen Er¬ neuerung der Scheidungsklage wegen tiefer Zerrüttung steht das rechtskräftige, die Temporalscheidung verhängende Erkenntniß ent¬

gegen und es würde auch die Zulassung einer solchen mit dem ganzen Zwecke des Institutes der zeitweisen Trennung von Tisch und Bett in offenbarsten Widerspruche stehen. Dagegen ist selbst¬ verständlich die Anstellung einer neuen, auf einen bestimmten, seit dem die Temporalscheidung aussprechenden Erkenntnisse hin¬ zugekommenen, Scheidungsgrund gegründeten Scheidungsklage auch während der Dauer der Temporalscheidung statthaft (siehe die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Sturzenegger, Amtliche Sammlung III S. 371). Im vorliegenden Falle nun aber hat die Klägerin ihre erneuerte, lediglich auf die Fortdauer der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gestützte Ehe¬ scheidungsklage vor dem Ablaufe der Dauer der durch das Urtheil des st. gallischen Kantonsgerichtes vom 4. September 1879 ausgesprochenen Temporalscheidung angestrengt und es ist dieselbe auch von den beiden kantonalen Instanzen vor dem Ablaufe der für die Temporalscheidung festgesetzten Frist ma¬ teriell beurtheilt worden, während dieselbe, nach dem Ausgeführ¬ ten, bei richtiger Anwendung des Gesetzes als eine verfrühte hätte zurückgewiesen werden müssen. Demnach ist aber klar, daß der Rekursantrag des Beklagten insoweit gutgeheißen werden muß, daß die Klage der Ehefrau Humbel als eine verfrühte zur Zeit abgewiesen wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 6. Au¬ gust 1881 wird dahin abgeändert, daß die Klage als verfrüht zur Zeit abgewiesen wird.