Volltext (verifizierbarer Originaltext)
113. Urtheil vom 8. Oktober 1881 in Sachen Stadtgemeinde Chur gegen Graubünden. A. Am 11. Februar 1726 erkaufte die Stadt Chur vom Bischof Ulrich von Chur den von Alters her bestehenden Zoll an der Plessur sammt der Brücke über diesen Fluß vor dem Oberthore in Chur und den dazu gehörigen Wuhren u. s. w. um den Preis von 12,000 Gulden. Als dann im Jahre 1818 vom Kanton Graubünden der Bau der sogenannten untern Kommerzialstraße von Chur über den Bernhardin nach Bellenz
mit Abzweigung vom Dorfe Splügen über den Berg gleichen Namens an die italienische Grenze unternommen wurde, kam zwischen dem Kanton und der Stadt Chur am 11. Juli 1818 eine Konvention "über den Antheil, welchen letztere (d. h. die Stadt Chur) an der Erbauung der Bernhardinerstraße zu neh¬ men hat" zu Stande. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Stadt Chur zu gewissen Beiträgen an den Bau und Unterhalt dieser Straße, insbesondere zu einem Beitrage in Geld sowie zu unentgeltlicher Abtretung der für den neuen Straßenbau er¬ forderlichen Theile ihrer Allmenden und der bisherigen Straße; speziell wurde bestimmt: Art. 10 des Vertrages: "Zu der künf¬ "tigen Unterhaltung der Straße, welche die Regierung von der "Churer Grenze gegen Ems bis an das südöstliche Eck des "Hauses zum Steinbock zu bauen und zu erhalten übernehmen "wird, verbindet sich auch löbl. Stadt, wie die Portensgemein¬ "den jede jeweilig vorhandene Pferd— oder Ochsen—Mähne von "Bürgern und Beisäßen einen Tag des Jahres Materialien zum "Ueberschütten der Straße von den durch die Straßeninspektion "zu bezeichnenden Orten herführen und in denjenigen Distanzen "an der Straße ablehren zu lassen, welche dieselbe ihnen an¬ "weisen wird," u. s. w. Im Fernern wurde betreffend die Ober¬ thorbrücke, welche den auf dem rechten Ufer der Plessur gele¬ genen Haupttheil der Stadt Chur mit der untern Kommerzial¬ straße verbindet und welche auf dem linken Ufer der Plessur unmittelbar vor dem Hause zum Steinbock ausmündet, sowie betreffend die daherige Zollgerechtigkeit der Stadt, in Art. 11 des genannten Vertrages Folgendes bestimmt: "Da der Zoll "am obern Thore ein durch löbl. Stadt erkauftes Eigenthum "ist, welches zum Theil zur Unterhaltung der obern Straße "nach Malix und zum Theil zu der Unterhaltung der Brücke "am obern Thor und der dazu gehörenden Wuhren bestimmt "ist, so verbleibt löbl. Stadt in dessen Besitz, verpflichtet sich "aber, die Brücke der Gestalt neu zu erbauen, daß sie schwere "Lastwagen tragen kann, und die anliegende Wuhrung eben¬ "falls in völlig sichern Stand zu stellen.“ Als sodann im Jahre 1835 vom Kanton auch der Bau der sogenannten obern Kom¬ merzialstraße von Chur über den Julier— und Maloja—Paß nach Chiavenna unternommen wurde, kam zwischen dem Kanton und der Stadt Chur am 20. Juni 1835 wiederum ein Vertrag über die Leistungen der Stadt Chur für Bau und Unterhalt dieser Straße zu Stande; aus diesem Vertrage ist herauszu¬ heben: Art. 12: "Da durch die Abkommniß von 1818 zwischen "dem Kanton und der Stadt Chur sich diese zur Erbauung "der für Lastwagen zu befahrenden Oberthorbrücke verpflichtet "hat und solche auch ferner zu unterhalten schuldig ist, so wird "ihr der Bezug des tarismäßigen Brückenzolles auch ferner zu¬ "gesichert, so lange keine allgemeine Revision der im Kanton "bestehenden und auf dem Transit lastenden Gefälle dieser Art "vorgenommen wird. Sollte von Seite des Kantons dieser "Brückenzoll bei einer solchen Revision einer Ermäßigung un¬ "terworfen werden wollen, so sollen die dagegen von der Stadt "erhobenen Einwendungen in dem Sinne vorbehalten bleiben, "daß durch die gegenwärtige Konvention dem einten oder an¬ "dern Theil weder ein Recht gegeben noch genommen sein soll. "Sollte aber durch die neue Richtung der obern Straße bei "Chur der Transit von der Oberthorbrücke dermaßen abgeleitet "werden, daß erweislich nicht so viel Waaren und andere ver¬ „zollbare Gegenstände als bisher über dieselbe geführt werden "und deßwegen der Brückenzoll vermindert würde, so kann die "Stadt für die diesfällige Einbuße eine billige Entschädigung "vom Kanton ansprechen, welche, insofern man sich nicht sonst "darüber einverstehen könnte, durch ein verfassungsmäßiges "Schiedsgericht ausgemittelt und bestimmt werden soll." Im Fernern ist zu bemerken, daß nach dem Baue der obern Kom¬ merzialstraße die Unterhaltung der Straßenstrecke Chur—Malix, welche bisher der Stadt Chur als eine mit dem Zollbezuge bei der Oberthorbrücke verbundene Last obgelegen hatte, vorbehält¬ lich der speziellen im Vertrage vom 20. Juni 1835 stipulirten Leistungen der Stadt, auf den Kanton überging, da diese Straßenstrecke einen integrirenden Bestandtheil der neuen Kunst¬ straße von Chur über Julier und Maloja nach Chiavenna bildet. B. Bei dem im Jahr 1785 begonnenen Baue der sogenann¬ ten deutschen Kommerzialstraße von Chur nach der lichtenstei¬
nischen Grenze hatte die Stadt Chur den auf ihrem Gebiete gelegenen Theil dieser Straße, vom untern Thor in Chur bis zur Grenze der Gemeinde Trimmis bei Halbmyl auf eigene Kosten erstellt, wofür sie auf derselben ein Weggeld erhob. Nachdem dann nach der Erbauung der untern Kommerzialstraße im Jahre 1818 der bisher die Stadt Chur gegen Norden um¬ gebende Graben zugeschüttet worden war, wurde die Straße vom untern Thor bis zum obern Thor bezw. bis zur Ober¬ thorbrücke dadurch weiter geführt, daß auf dem Terrain des ehemaligen Stadtgrabens die sogenannte Grabenstraße angelegt und mithin die deutsche Kommerzialstraße in dieser Weise, statt wie früher durch die durch das Innere der Stadt führenden Straßen, mit der Oberthorbrücke und den dort einmündenden Straßen verbunden wurde. Auch diese Arbeit wurde durch die Stadt Chur ausgeführt. C. Nachdem in Folge der Bundesverfassung von 1848 die Eidgenossenschaft die bündnerischen Zölle vermittelst einer dem Kanton zu entrichtenden jährlichen Entschädigung von 200,000 Franken, durch Vertrag vom 9. August 1849 abgelöst hatte, wurden zwischen dem Kanton Graubünden und der Stadt Chur Unterhandlungen über die der letztern für Wegfall ihrer Weg¬ und Brückengelder und Kaufhausgebühren zu entrichtende Ent¬ schädigung gepflogen. Die Stadt Chur bezifferte ihre jährliche Entschädigungsforderung für den Oberthor—Brückenzoll, das Weggeld und das Kaufhausgeld auf 6207 fl., wobei sie den Oberthor—Brückenzoll auf 3813 fl. 28 kr., das Weggeld auf 923 fl. 42 kr. und das Kaufhausgeld auf 1469 fl. 50 kr. ver¬ anschlagte. Durch Vertrag über die der Stadt "für die ihr zu¬ gestandenen Gefälle, als Weggeld, Kaufhausgebühren und den Zoll beim obern Thor" zu leistende Entschädigung vom 20. September 1852 wurde die jährliche Entschädigung für die er¬ wähnten Gefälle definitiv auf 6000 fl. (10,200 Fr.) festgesetzt wobei die Reduktion gegenüber der Forderung der Stadt aus¬ schließlich auf den Oberthorbrückenzoll entfiel. Im Weitern be¬ stimmt der erwähnte Vertrag vom 20. September 1852 Art. 2: "Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kanton sei¬ "tens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au¬ "gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als die Stadt "Chur die mit dem Bezuge des Weg— und Brückengeldes ver¬ "bunden gewesene Straßen— und Brückenunterhaltungspflicht er¬ "füllt und das dortige Kaufhaus für die Abladung von Waa¬ "ren disponibel und hiezu brauchbar ist. Sobald diesen Verpflich¬ "tungen nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton "vorbehalten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen "Abzüge zu machen. Uebrigens wird als sich von selbst ver¬ "stehend angenommen, daß der Kanton vorkommenden Falles "sowohl in seinem eigenen als im Interesse der von ihm ver¬ "tretenen mitbetheiligten Korporationen und Privaten kein ge¬ "setzlich zulässiges Mittel unterlassen wird, um den Vertrag "mit der Eidgenossenschaft aufrecht und dieselbe zu dessen Er¬ "füllung anzuhalten und daherige Nachtheile für das Staats¬ "ärar und die Interessen der hierseitigen mitbetheiligten abzu¬ "wenden." Zu bemerken ist auch, daß im Laufe der diesem Ver¬ trage vorangegangenen Unterhandlungen der Große Rath des Kantons Graubünden durch Beschluß vom 2. Juni 1851 seine "Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Unterhaltung der Straßen¬ strecke von der Oberthorbrücke bis zur Trimmiser Grenze" ausgesprochen hatte. D. Da der Große Rath des Kantons Graubünden, nachdem mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1875 die bisher dem Kantone seitens der Eidgenossenschaft ent¬ richteten Zollentschädigungen weggefallen waren, wie gegenüber allen andern Zollberechtigten, so auch gegenüber der Stadtge¬ meinde Chur die Fortbezahlung der durch den Vertrag vom
20. September 1852 stipulirten jährlichen Entschädigung vom
1. Januar 1875 an verweigerte, so trat die Stadtgemeinde Chur beim Bundesgerichte mit einer Klage gegen den Fiskus des Kantons auf, in welcher sie Uebernahme der Oberthorbrücke über die Plessur und der dazu gehörigen Wuhren sowie der Straßenstrecke von dieser Brücke bis an die Trimmisergrenze bei Halbmyl durch den Kanton, nach dem Schatzungswerthe ei¬ ner unparteiischen Expertise, und überdem Nachbezahlung der zwei rückständigen Jahresbeiträge gemäß dem Vertrage vom
20. September 1850 für 1875 und 1876, d. h. bis zu der
provisorischen Uebernahme der Brücke und Straße durch den Kanton, im Gesammtbetrage von 20,400 Fr. nebst Verzugszins, eventuell wenigstens Ersatz der Unterhaltungskosten für die Jahre 1875 und 1876 verlangte unter Kostenfolge. Gegenüber dieser Klage erklärte der beklagte Fiskus in seiner Klagebeant¬ wortung, er sei bereit: a) Der Stadt Chur die Oberthorbrücke sammt Wuhrung, soweit solche zu deren Schutz unumgänglich nothwendig sei und daher als Zubehör der Brücke betrachtet werden müsse, sowie die bezeichnete Straßenstrecke auf Gebiet der Stadt Chur (d. h. also die Strecke von der Oberthorbrücke bis Halbmyl) definitiv abzunehmen, resp. die Klägerin von der Unterhaltung dieser Objekte zu entlasten und solche selbst zu übernehmen, in gleicher Weise wie dies bei den übrigen Staats¬ straßen der Fall sei und solches auch aus den Verträgen mit Chur von 1818 und 1835 hervorgehe; b) der Klägerin die seit 1875 für Unterhalt genannter Brücke und Straße bis zu deren provisorischen Uebernahme durch den Kanton gehabten Auslagen nach Ausweis der diesfälligen städtischen Rechnungsführung zu vergüten. Im Uebrigen werde auf Abweisung der Klage angetra¬ gen unter Kostenfolge. Da der Beklagte in seiner Klagebeant¬ wortung, wie in dem Prozesse des Domkapitels Chur so auch hier, u. A. behauptete, daß nach dem klägerischerseits gestellten Rechtsbegehren von der Klägerin anerkannt werde, daß sie auf Fortbezug der durch den Vertrag vom 20. September 1850 fest¬ gesetzten Entschädigungsbeträge keinen Anspruch habe und hie¬ ran auch gegenüber den in der Replik gegebenen Ausführungen, daß die Klagebegehren nicht in diesem Sinne gestellt seien, fest¬ hielt, so erklärte die Klagepartei im Laufe des Verfahrens, von dem Rechtsmittel der Reform Gebrauch machen zu wollen, je¬ doch blos in dem Sinne, daß die gestellten Klagebegehren ver¬ nichtet und durch andere ersetzt werden, im Uebrigen der Schrif¬ tenwechsel und das Beweisverfahren bestehen bleiben sollen. Die abgeänderten Klagebegehren gehen dahin:
1. Der Kanton Graubünden wolle verflichtet werden, an löbl. Stadt Chur als Eigenthümerin der Oberthorbrücke und der Straßenstrecke von der Oberthorbrücke bis Halbmyl (Trim¬ misergrenze), welche Effekte bis 1848 zoll= und weggeldberech¬ tigt gewesen, die durch Vertrag vom 20. September 1852 fest¬ gestellten und seither bis 1874 ausbezahlten jährlichen Beträge von je 10,200 Fr., soweit sie sich auf obgenannte Effekten be¬ ziehen, nämlich:
a. Für die Oberthorbrücke 3813 fl. 28 kr. alte bündner Währung, gleich 6482 Fr. 90 Cts.;
b. für die Straßenstrecke Chur—Halbmyl 923 fl. 42 kr. alte bündner Währung, gleich 1570 Fr. 20 Cts., fortzubezahlen sammt Verzugszinsen zu 5 % von dem jeweiligen Verfall¬ termine an die Rückstände. Einer Ablösung dieser Last durch Bezahlung des zwanzigfachen Werthes der jährlichen Beträge, wovon eventuell die Passivlast im Kapitalwerth abgezogen wer¬ den möge, würde die Stadt Chur nicht opponiren.
2. Eventuell der Kanton habe:
a. Die Oberthorbrücke über die Plessur sammt den dieselbe schützenden Wuhren, letztere in der Ausdehnung laut getroffenem Abkommniß;
b. die Straßenstrecke von dieser Brücke bis Halbmyl (Trim¬ misergrenze) nach Schatzungswerth einer unparteiischen Exper¬ tise zu bezahlen.
3. Mit Bezug auf beide Effekte für den Fall, daß weder das erste noch das zweite Petitum der Stadt Chur geschützt werden sollte, so hat der Kanton wenigstens die Oberthorbrücke sammt limitirten Wuhren, sowie die Straßenstrecke von der Oberthorbrücke bis Halbmyl im jetzigen Zustande zu überneh¬ men und künftig selbst zu unterhalten und im Zerstörungsfalle des Ganzen oder einzelner Theile dieser Effekte auf eigene Kosten wieder herzustellen. Ebenso habe derselbe für den Fall, daß das erste Petitum nicht geschützt würde, die ergangenen Unterhal¬ tungskosten vom Jahre 1874 an laut Rechnungen bis zur Ueber¬ nahme zu bezahlen.
4. Alles unter Kostenfolge für den Kanton. Der beklagte Fiskus seinerseits erklärte, daß er zwar mit dem Verfahren der Klägerin einverstanden sei, beziehungsweise in die Abänderung der Klagebegehren einwillige, dagegen an dem Antrage auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge auch gegen¬ über den abgeänderten Begehren festhalte, insofern dadurch mehr
als von ihm zugestanden, verlangt werde; insbesondere bemerkte er sodann noch, daß die Straßenstrecke zwischen der Oberthor¬ brücke und dem untern Thore (die sogenannte Grabenstraße) nach den reformirten Rechtsbegehren nicht in Betracht kommen könne, sondern besonderer Verständigung vorbehalten werden und bis dahin im Besitz und zu Lasten der Stadt verbleiben müsse. E. Aus den zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren von den Parteien in den gewechselten Rechtsschriften geltend gemach¬ ten Rechtsausführungen ist hervorzuheben: Seitens der Klägerin wird betont, daß sowohl die Oberthor¬ brücke als die Straße von der Oberthorbrücke nach Halbmyl von ihr erstellt worden sei und in ihrem Eigenthum stehe. Beide Bauobjekte bilden auch Bestandtheile einer internationalen Al¬ penstraße; die Straße Oberthorbrücke—Halbmyl nämlich bilde einen Bestandtheil der sogenannten deutschen Straße, welche, weil sie zur Vermittelung des internationalen Verkehrs zwischen Deutschland und Italien diene und zu den Kommerzialstraßen gehöre, als internationale Alpenstraße zu betrachten sei. Die Oberthorbrücke dagegen gehöre zweifellos, wie sich aus dem Vertrage vom 11. Juli 1818 (Art. 11) ergebe, zu der soge¬ nannten untern Kommerzialstraße. Demgemäß sei die Klägerin nach den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Planta vom 9. Mai 1879 aufgestellten Grundsätzen unzweifel¬ haft berechtigt, wenigstens verhältnißmäßige Fortentrichtung ihrer Zollentschädigung aus dem dem Kanton gemäß Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zufließenden jährlichen Bundesbeitrage von 200,000 Fr. zu verlangen. Daß auch die Straßenstrecke vom Unterthor bis zur Oberthorbrücke (sogenannte Grabenstraße) zu der deutschen Kommerzialstraße gehöre, sei evident. Ursprünglich zwar sei letztere nur bis zum untern Thor geführt, später aber bis zur Oberthorbrücke fortgesetzt worden. Der Kanton sei daher jedenfalls eventuell auch zur Uebernahme dieses Straßenstückes verpflichtet, wie er es übrigens ursprüng¬ lich in seiner Klagebeantwortung auch selbst zugegeben habe. Für Unterhaltungskosten der Straße Oberthorbrücke—Halbmyl, welche der Staat jedenfalls zu ersetzen pflichtig sei, habe die Klägerin verausgabt: Im Jahre 1875 1312 Fr. 47 Cts. „ „ 1876 1610 „ 92 „ „ 1877 283 „ 10 „ „„1878 2165 „ 65 „ „ „ 1879 2530 „ 61 „ Seitens des Beklagten dagegen wird ausgeführt: Die deutsche Straße gehöre in keiner Weise zu den internationalen Alpen¬ straßen. Die Straße von der Oberthorbrücke bis zum Unter¬ thor ihrerseits dann gehöre gar nicht zu der deutschen Straße und könne nicht Gegenstand des gegenwärtigen Prozesses bilden, denn für dieselbe habe die Stadt Chur niemals ein Weggeld bezogen. Die Oberthorbrücke habe stets ein besonderes Bauob¬ jekt mit besonderer Zollberechtigung, welche mit den von der Tagsatzung für die internationalen Alpenstraßen seit 1818 kon¬ zedirten Zöllen in gar keiner Beziehung stehe, gebildet und ge¬ höre nicht zu der untern Kommerzialstraße. Letztere endige, wie aus Art. 10 des Vertrages vom 11. Juli 1818 sich zur Evi¬ denz ergebe, bei der südöstlichen Ecke des Hauses zum Stein¬ bock, also jenseits der Oberthorbrücke am linken Ufer der Ples¬ sur. Eventuell müßte jedenfalls bei Bemessung einer allfälligen diesbezüglichen Entschädigung an die Klägerin in Betracht gezo¬ gen werden, daß der Bauwerth der Oberthorbrücke nach den Aufstellungen des kantonalen Baubureaus nur zirka 30,000 Fr. betrage, daß die jährlichen Unterhaltungskosten sich blos auf 140 Fr. im Durchschnitte belaufen, daß die Brücke als Ver¬ bindungsbrücke zwischen zwei Stadttheilen wesentlich auch dem städtischen Verkehre diene und daß die Stadt aus den Zollein¬ nahmen die Erstellungskosten der Brücke mehrfach hätte amor¬ tisiren können und endlich daß durch den Bau der obern Kommerzialstraße die Stadt der früher mit ihrer Zollberechti¬ gung beim obern Thor verbundenen Unterhaltungspflicht der Straßenstrecke Chur—Malix enthoben worden sei. F. Als festgestellt ist im Fernern hervorzuheben:
a. Seitens des Beklagten ist anerkannt worden, daß die von der Klägerin für die Unterhaltung der Straße Oberthor¬ brücke—Halbmyl in den Jahren 1875 und 1876 verausgabten
Beträge sich auf die von der Klägerin angegebenen Summen belaufen;
b. In Betreff der Ausdehnung der zur Oberthorbrücke ge¬ hörigen und daher eventuell vom Kanton zu übernehmenden Wuhrungen haben sich die Parteien durch Erklärung vom 22./21. Januar 1881 dahin geeinigt:
1. Daß die Stadt Chur auf Uebernahme einer Wuhrstrecke auf der rechten Plessurseite, oberhalb der Oberthorbrücke, durch den Kanton verzichtet;
2. der Kanton dagegen auf der linken Plessurseite als zur Oberthorbrücke gehörig eine von derselben aufwärtsgehende Wuhrstrecke von 35 Längemeter, sowie
3. Die Wuhrstrecke rechterseits abwärts von der Brücke bis an das Wuhr des Hl. Vital—Caflisch anerkennt. G. Bei der mündlichen Verhandlung halten die Vertreter bei¬ der Parteien die gestellten Anträge unter erneuerter Begrün¬ dung aufrecht. Insbesondere hält der Vertreter des Beklagten daran fest, daß über die Grabenstraße im gegenwärtigen Pro¬ zesse nicht zu entscheiden sei und bemerkt im Weitern, daß je¬ denfalls die Trottoirs dieser Straße der Stadt Chur zu Eigen¬ thum und Unterhalt verbleiben müssen und dem Staat jeden¬ falls nur die Unterhaltungspflicht für die Fahrbahn dieser Straße zu überbinden sei. Der Vertreter der Klägerin erklärt, daß er damit einverstanden sei, daß die Trottoirs der Grabenstraße der Stadt verbleiben müssen; im Uebrigen dagegen habe der Staat bereits in seiner Klagebeantwortung anerkannt, daß er pflichtig sei, den Unterhalt dieser Straßenstrecke zu übernehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Klage Fortentrichtung der im Vertrage vom
20. September 1850 festgesetzten Entschädigung für das auf der Straße von der Oberthorbrücke über die Plessur bis Halb¬ myl erhobene Weggeld eventuell entgeltliche Uebernahme dieser Straßenstrecke durch den Kanton verlangt, erscheint dieselbe, nach der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des bischöflichen Domkapitels in Chur, offenbar ohne Weiteres als unbegründet. Denn durch diese Entscheidung ist, in Ueberein¬ stimmung mit der frühern Judikatur des Gerichtshofes, festge¬ stellt worden, daß die sogenannte deutsche Straße von Chur nach der lichtensteinischen Grenze nicht zu den internationalen Alpen¬ straßen im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung gehört; demnach kann dann aber ein Anspruch der Klägerin auf ver¬ hältnißmäßigen Fortbezug der Zollentschädigung für ihr auf fraglicher Straße erhobenes Weggeld jedenfalls nicht anerkannt werden. Ebensowenig besteht auch, nach dem in der angeführten Entscheidung Ausgeführten, eine Verpflichtung des Kantons zu entgeltlicher Erwerbung der fraglichen Straße und zwar kann im vorliegenden Falle hievon um so weniger die Rede sein, als die erwähnte Straßenstrecke offenbar niemals im Privateigen thum der Stadt Chur stand, sondern von vornherein als Be¬ standtheil der Staatsstraße von Chur nach der lichtensteinischen Grenze durch die Stadgemeinde Chur in ihrer publizistischen Stellung ausgeführt wurde.
2. Es ist demnach in Bezug auf die fragliche Straße der Beklagte einfach bei seiner Erklärung zu behaften, daß er die Unterhaltung derselben vom 1. Januar 1875 an übernehme und demnach der Klägerin ihre diesfalls gemachten Ausgaben ersetzen wolle und zwar muß dies auch für die sogenannte Grabenstraße gelten. Denn vorerst hat Beklagter in seiner Klage¬ beantwortung unzweideutig erklärt, den Unterhalt der ganzen Straßenstrecke von Halbmyl bis zur Oberthorbrücke, also auch denjenigen der Grabenstraße, vom 1. Januar 1875 an über¬ nehmen zu wollen und er kann nun diese Erklärung nicht nach¬ träglich zu Ungunsten der Klägerin abändern. Sodann aber ist überhaupt klar, daß die Grabenstraße, welche die sogenannte deutsche Kommerzialstraße mit der obern und untern Kommer¬ zialstraße bei der Oberthorbrücke verbindet und daher als nothwendiger Bestandtheil des kantonalen Straßennetzes er¬ scheint, als kantonale und nicht blos als städtische Straße be¬ trachtet werden und daher, nachdem die Unterhaltungspflicht der Stadt Chur mit dem Wegfalle der Zollentschädigung offenbar dahingefallen ist, vom Staate unterhalten werden muß. Dies ergibt sich denn auch unzweideutig aus dem Beschlusse des Großen Rathes des Kantons Graubünden vom 2. Juni 1851 (s. oben Fakt. C). Dagegen ist natürlich die Unterhaltungspflicht
des Staates gemäß den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im heutigen Vortrage auf die Fahrbahn dieses Straßen¬ stückes, ausschließlich der Trottoirs, zu beschränken und ist im Weitern als selbstverständlich festzuhalten, daß die Unterhaltungs¬ pflicht des Staates bezüglich des Straßenstückes Halbmyl—Ober¬ thorbrücke lediglich in gleicher Weise und in gleichem Umfange wie bezüglich der übrigen Staatsstraßen besteht. Auch muß dem Beklagten das Recht der Prüfung bezüglich der von der Kläge¬ rin für die Unterhaltungskosten dieser Straße für die Jahre 1877—1879 in Rechnung gebrachten Beträge, über welche der¬ selbe im Prozesse sich noch nicht ausgesprochen hat, gewahrt werden.
3. Was sodann die auf die Oberthorbrücke bezüglichen Rechts¬ begehren der Klage anbelangt, so ist klar, daß auch hier jeden¬ falls nicht von einer Verpflichtung des Kantons zu entgelt¬ lichem Erwerbe dieses Bauobjektes gesprochen werden kann, viel¬ mehr auch hier festgehalten werden muß, daß fragliche Brücke nach dem Vertrage vom 11. Juli 1818 als öffentliche Sache, welche nicht im Privateigenthum der Stadt steht, zu betrachten ist. Fragt sich dagegen, ob das Begehren um Fortentrichtung der im Vertrage vom 20. September 1850 stipulirten Zollent¬ schädigung gerechtfertigt sei, so ist zu bemerken: Nach Art. 2 des genannten Vertrages ist die dort versprochene Entschädigung so lange zu leisten, als dem Kanton die im Vertrage vom 9. August 1849 stipulirte Entschädigung seitens der Eidgenossen¬ schaft zufließt und die Klägerin die ihr obliegende Unterhaltungs¬ pflicht gehörig erfüllt. Nun ist zwar unzweifelhaft, daß mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 der zwischen dem Kanton und der Eidgenossenschaft abgeschlossene Vertrag vom 9. August 1849 dahin gefallen ist und daß daher dem Kanton eine vertragsmäßige Zollentschädigung seitens der Eidgenossenschaft nicht mehr zufließt. Allein auf der andern Seite ist in dem Erkenntnisse des Bundesgerichtes in Sachen Planta vom 9. Mai 1879 dargethan worden, daß in der dem Kanton gemäß Art. 30 der Bundesverfassung "ausnahmsweise und mit Rücksicht auf seine internationalen Alpenstraßen, in Würdigung aller Verhältnisse" zugesicherten "jährlichen Entschä¬ digung" von 200,000 Fr. eine Vergütung für die dem Kanton bisher zugestandene Zollentschädigung, soweit letztere für Zölle, die auf internationalen Alpenstraßen erhoben wurden, geleistet wurde, und daher für Unterhalt und für Verzinsung und Amor¬ tisation des Baukapitals solcher Straßen bestimmt war, aller¬ dings liegt. Im Sinn und Geist des zwischen der Klägerin und dem Kanton abgeschlossenen Vertrages vom 20. September 1850 liegt nun aber gewiß, daß der Kanton zu verhältni߬ mäßiger Fortentrichtung der Zollentschädigung an die Klägerin insolange verpflichtet bleibe, als ihm selbst seitens der Eidge¬ nossenschaft eine diesbezügliche Entschädigung, gleichviel, ob in Folge Vertrages oder in Folge grundgesetzlicher Bestimmung, zufließt. Demnach kann es sich denn grundsätzlich nur noch fra¬ gen, ob die Oberthorbrücke an einer internationalen Alpen¬ straße, im Sinne des Art. 30 der Bundesverfassung, gelegen sei. Diese Frage nun aber ist ohne Weiteres zu bejahen. Denn es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die Oberthorbrücke jedenfalls einen Bestandtheil der Straße von Chur über den Bernhardin und Splügen (der sogenannten un¬ tern Kommerzialstraße), welche unstreitig zu den internationalen Alpenstraßen gehört, bildet. Allerdings nämlich ist richtig, daß diese Brücke und das daherige Zollrecht schon lange vor dem Baue dieser Kunststraße bestanden; allein es ist nun nicht zu übersehen, daß die Brücke in Folge des mit dem Kanton im Jahre 1818 anläßlich des Baues der untern Kommerzialstraße abgeschlossenen Vertrages von der Stadt in einer der neuen Straßenanlage entsprechenden Weise, d. h. also um als Be¬ standtheil dieser Straße zu dienen, umgebaut wurde, wie denn auch gewiß unzweifelhaft ist, daß der Kanton die neue Staats¬ straße nicht auf dem linken Ufer der Plessur beim Hause zum Steinbock abschließen konnte, sondern dieselbe in das Centrum der Kantonshauptstadt auf dem rechten Flußufer hineinführen mußte. Daneben kann auf Art. 10 des Vertrages vom 11. Juli 1818, welcher lediglich bestimmt, inwieweit die Straße vom Kanton selbst neu zu erstellen sei, dagegen darüber, wo die Kommerzialstraße überhaupt ihren Abschluß finde, keine Be¬ stimmung enthält, offenbar überall nichts ankommen. Ebenso¬
wenig erscheint als richtig, wenn der Vertreter des Beklagten im heutigen Vortrage behauptet hat, der Kanton hätte zu Wei¬ terführung der neugebauten Straße in das Innere der Stadt Chur die Oberthorbrücke überhaupt nicht in Anspruch zu neh¬ men brauchen, sondern seinerseits eine neue Brücke über die Plessur zu diesem Zwecke erbauen können, so daß durch den an¬ läßlich des Baues der untern Kommerzialstraße von der Stadt lediglich im eigenen Interesse unternommenen Neubau fraglicher Brücke dieselbe keineswegs zu einem Bestandtheil der Staats¬ straße geworden sei. Denn aus der oben Fakt. A herausgeho¬ benen Bestimmung des Art. 12 des Vertrages vom 20. Juni 1835 ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß zur Zeit der Er¬ stellung der untern Kommerzialstraße zum Mindesten zweifelhaft sein mußte, ob nicht einem neuen Brückenbau seitens des Kan¬ tons die städtische Zollberechtigung beim obern Thore im Wege stehe und daß daher der Kanton allerdings veranlaßt sein mußte, zu Fortführung der Staatsstraße die Oberthorbrücke in An¬ spruch zu nehmen, beziehungsweise einen Neubau dieser Brücke durch die zollberechtigte Stadt anzustreben.
4. Ist sonach der Beklagte allerdings zu verpflichten, die Klä¬ gerin, insolange diese die ihr obliegende Brückenunterhaltungs¬ pflicht erfüllt, an der ihm zukommenden Bundessubvention von 200,000 Fr. verhältnißmäßig participiren zu lassen, so erübrigt lediglich noch die quantitative Feststellung der diesbezüglichen Entschädigung. In dieser Beziehung kommt nun, gemäß den in der Entscheidung in Sachen Planta vom 9. Mai 1879 Erw. 5 aufgestellten Grundsätzen, vor Allem auch das Verhältniß der Ausgaben für die Oberthorbrücke zu den Gesammtausgaben für internationale Alpenstraßen in Betracht. Wird daher er¬ wogen, daß die Ausgaben für den Unterhalt der Oberthorbrücke jedenfalls sehr gering sind und werden auch die Uebrigen vom Vertreter des beklagten Fiskus hervorgehobenen Momente (s. oben Fakt. E) in Anschlag gebracht, so erscheint es, in Würdi¬ gung aller Umstände, als den Verhältnissen entsprechend, die der Klägerin auszurichtende jährliche Entschädigung auf 1500 Franken festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Der Kanton Graubünden ist pflichtig, an die Klägerin vom 1. Januar 1875 an eine jährliche Entschädigung von 1500 Fr. (fünfzehnhundert Franken) sammt Verzugszins zu fünf pro Cent von den bereits verfallenen Raten vom Ver¬ falltage an, so lange zu bezahlen, als er die in Art. 30 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 vorgesehene Entschädi¬ gung von 200,000 Fr. vom Bunde bezieht und die Klägerin den Unterhalt der Oberthorbrücke, welcher ihr vom 1. Januar 1875 an in gleicher Weise wie früher obliegt, gehörig besorgt.
2. Der Kanton Graubünden wird bei seiner Erklärung be¬ haftet, den Unterhalt der sogenannten deutschen Straße von Halbmyl bis zur Oberthorbrücke, einschließlich also der Fahrbahn der sogenannten Grabenstraße, vom 1. Januar 1875 an in gleicher Weise wie den Unterhalt anderer Staatsstraßen übernehmen und demnach der Klägerin die diesfalls von ihr gemachten Auslagen, welche betragen: Pro 1875 1312 Fr. 47 Cts. „1876 1610 „ 92 „ „ 1877 203 „ 10 „ „ 1878 2165 „ 65 „ „ 1879 2530 „ 60 „ setzen zu wollen. Dabei wird jedoch dem er Beklagten die Ve¬ rifikation der für die Jahre 1877, 1878, 1879 in Rechnung gebrachten Posten vorbehalten.
3. Mit ihren weiter gehenden Begehren ist die Klägerin ab¬ gewiesen.