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7_I_755

BGE 7 I 755

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen Piquerez. A. Josef Ariste Piquerez von Saignelégier, Kantons Bern, welcher seit 1878 in Besançon domizilirt ist, besitzt in der Stadt Biel, seinem frühern Wohnorte, ein Haus, auf welches am 18. Oktober 1880 von der Firma Aeby und Landry, Uhrenfabrikanten in Madretsch, mit Bewilligung des Gerichts¬ präsidenten von Biel für eine Forderung von 3151 Fr. Arrest gelegt wurde. Mit Notifikation vom 20. Oktober 1880 ließen die Arrestnehmer, mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Biel, den Josef Ariste Piquerez auf 7. Dezember 1880 zur Verhandlung über die Arrestbestätigung vor den Gerichtspräsi¬ denten von Biel vorladen; diese Vorladung wurde dem Josef Ariste Piquerez durch den commissaire de police der Stadt Besançon am 29. Oktober 1880 zugestellt und es wurde hernach ein Doppel derselben durch den schweizerischen Konsul in Be¬ sançon, welcher die Uebermittelung an den Polizeikommissär besorgt hatte, direkt an den Gerichtspräsidenten von Biel zu¬

rückgesandt; daneben wurde die fragliche Ladung im bernischen Amtsblatte vom 26. Oktober 1880 veröffentlicht. Da Josef Ariste Piquerez dieser Ladung keine Folge leistete, so erließ der Gerichtspräsident von Biel im Termin vom 7. Dezember 1880 ein Kontumazialurtheil dahin: 1. "Es ist den HH. Aeby und Landry der Schluß ihrer Arrestklage zugesprochen; demgemäß ist 1. die Forderung der HH. Aeby und Landry an Josef Ariste Piquerez begründet erklärt und festgesetzt auf 3151 Fr.; der für diese Forderung durch Amtsgerichtsweibel Moll am 18./21. Oktober 1880 vollzogene Realarrest ist richterlich bestätigt. Jo¬ sef Ariste Piquerez ist gegenüber Aeby und Landry zu Be¬ zahlung der auf 120 Fr. bestimmten Prozeßkosten verurtheilt. Aeby und Landry haben dieses Urtheil dem Josef Ariste Pi¬ querez gesetzlich zu eröffnen. Die Firma Aeby und Landry ließ hierauf eine Wissenlassung an Josef Ariste Piquerez welcher sie ihm von fraglichem Urtheile Kenntniß gab; der Empfang dieser Wissenlassung ist durch die Schwester des Josef Ariste Piquerez für ihren kranken Bruder unterm 16. Dezem¬ ber 1880 bescheinigt worden, ohne daß indeß sich aus den Akten ergäbe, in welcher Weise die Zustellung erfolgte. Am 20. Ja¬ nuar 1881 wurde im Fernern von der Firma Aeby und Landry die Gantsteigerungspublikation über das mit Arrest belegte Haus mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Biel er¬ lassen und diese Publikation dem Josef Ariste Piquerez durch den Amtsgerichtsweibel von Biel mittelst chargirten Briefes zugestellt. B. Mittelst Beschwerdeschrift vom 18. Februar 21. März 1881 ergriff nunmehr Josef Ariste Piquerez den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe geltend: Es handle sich bei der in Biel gegen ihn angestrengten Ar¬ restklage um Geltendmachung einer rein persönlichen Ansprache, welche zudem, nach der eigenen Darstellung der Arrestnehmer, nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Firma Piquerez, fils & Ce à Besançon gerichtet sei; Rekurrent sei nun, wie der Gesellschaftsvertrag ergebe, gar nicht Theilhaber der genannten Firma und daher für die erwähnte Forderung überhaupt nicht verpflichtet. Allein auch hievon abgesehen verstoße die Heraus¬ nahme und die Bewilligung des gegen ihn ausgewirkten Arrestes sowie das fernere ihm gegenüber eingeleitete Verfahren gegen Bestimmungen der Bundes— und Kantonsverfassung und der Staatsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich. Nach Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung müsse der aufrechstehende Schuldner für persönliche Ansprachen an seinem Wohnorte be¬ langt werden und nach Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 74 der Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem verfas¬ sungsmäßigen, bezw. ordentlichen Richter entzogen werden. Auf diese Verfassungsbestimmungen könne er sich sowohl als Schweizerbürger, als auch als in Frankreich Niedergelassener gemäß Art. 9 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 berufen und er dürfe dem¬ gemäß verlangen, daß er für eine persönliche Ansprache nicht vor einem bernischen Gerichte, das nicht sein natürlicher Rich¬ ter sei, belangt werde und daß dort gegen ihn kein Arrest ge¬ legt werde. Jedenfalls verstoßen seine Ladung vor den Gerichts¬ präsidenten von Biel zur Verhandlung über die Arrestbestäti¬ gung und das diesbezügliche Urtheil gegen Art. 1 und 11 des Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869; nach diesen Vertragsbestimmungen und dem dazu dienenden Schlußprotokoll hätte sich der Gerichts¬ präsident von Biel sogar von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Im Fernern liege eine Verletzung des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 auch darin, daß ihm weder die Ladung zur Verhandlung über die Arrestbestätigung noch die Notifikation des Kontumazialurtheils des Gerichtspräsidenten von Biel vom

7. Dezember 1880, noch endlich die Gantsteigerungspublikation in dem durch Art. 20 und 21 des genannten Staatsvertrages vorgeschriebenen diplomatischen Wege mitgetheilt worden seien. Von einer Verspätung der Beschwerde, weil dieselbe nicht bin¬ nen sechzig Tagen von der Mittheilung der Ladung zur Ver¬ handlung über die Arrestbestätigung oder von der Notifikation des Kontumazialurtheiles vom 7. Dezember 1880 an gerechnet, angebracht worden sei, könne nicht die Rede sein, weil einerseits

die daherigen Mittheilungen in durchaus unförmlicher und un¬ verbindlicher Weise geschehen seien, andrerseits aber es sich hier um fortgesetzte Verletzungen von Verfassungsbestimmungen und Staatsverträgen handle, deren letzte, die Ausschreibung der Gant¬ steigerung, erst im Januar 1881 geschehen sei, so daß die 60¬ tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege als gewahrt erscheine. Demnach werde beantragt:

1. Es sei die Art und Weise, wie die Gantsteigerungspubli¬ kation der Firma Aeby und Landry betreffend das dem Be¬ schwerdeführer gehörende Wohnhaus in Biel demselben mitge¬ theilt oder eröffnet worden ist, als unförmlich und ungültig zu erklären und deßhalb zu kassiren;

2. Es sei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident von Biel zu dieser Gantsteigerungspublikation der Firma Aeby und Landry ertheilt hat, zu kassiren;

3. Es sei mithin auch diese Gantsteigerungspublikation nichtig zu erklären;

4. Es sei ferner die Art und Weise, wie die am 7. Dezem¬ ber 1880 vor Richteramt Biel von Aeby und Landry gegen den Beschwerdeführer Piquerez vorgenommene Kontumazialverhand¬ lung diesem eröffnet oder zur Kenntniß gebracht worden ist, als unförmlich und deßhalb ungültig zu erklären und demzufolge zu kassiren;

5. Es seien die richterliche Bewilligung der Ladung Aeby und Landry an Piquerez zur Erscheinung vor das Richteramt Biel am 7. Dezember 1880, ferner die Art und Weise der Verrichtung dieser Ladung, und die am 7. Dezember 1880 vor Richteramt Biel stattgefundene Arrest verhandlung selbst zu kas¬ siren;

6. Es sei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident von Biel der Firma Aeby und Landry zur Verarrestirung des dem Beschwerdeführer Piquerez gehörenden Hauses ertheilt hat, zu kassiren. Alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. C. In Beantwortung dieser Beschwerde macht die Firma Aeby und Landry im Wesentlichen geltend: Die Einwendung des Rekurrenten, daß er nicht Schuldner der Forderung sei, für welche gegen ihn das Arrestverfahren eingeleitet wurde, sei, wie des Näheren ausgeführt wird, völlig unbegründet und überdem unerheblich, denn das Bundesgericht habe diesen Punkt nicht zu untersuchen. Die Einwendungen des Rekurrenten gegen die Zu¬ lässigkeit des eingeleiteten Arrestverfahrens dagegen seien durch die bisherige bundesrechtliche Praxis hinlänglich widerlegt. Der Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich be¬ ziehe sich überall nicht auf Gerichtsstandsfragen und könne da¬ her gar nicht in Betracht kommen; ebensowenig sei, da Rekur¬ rent keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung anwendbar. Von einer Anwendung des Art. 58 der Bundesverfassung sodann könne nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis vollends keine Rede sein und das Gleiche gelte auch mit Bezug auf Art. 74 der Kantonsverfassung, wel¬ cher sich durchaus nicht auf internationale Gerichtsstandsfragen beziehe. Die Art. 1 und 11 des französisch—schweizerischen Ge¬ richtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 endlich beziehen sich nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen, nicht auch auf Streitigkeiten zwischen Schweizern, die in der Schweiz wohnen, mit solchen die in Frankreich wohnen. Weder eine Ver¬ fassungsbestimmung noch auch eine Bestimmung eines Staats¬ vertrages stehen also einer von einem in der Schweiz wohn¬ haften Schweizer gegen einen in Frankreich etablirten Schweizer bewirkten Arrestnahme entgegen. Uebrigens sei das forum arresti im internationalen Rechte anerkannt und es sei daher der Rich¬ ter in Biel zur Beurtheilung des fraglichen Arrestprozesses zweifellos zuständig. Daß dem Rekurrenten die Vorladung zur Arrestbestätigung und die Notifikation des Arresturtheils nicht auf diplomatischem Wege mitgetheilt worden seien, werde in thatsächlicher Beziehung bestritten und es werde nähere Aufklä¬ rung durch Beweisanordnung verlangt. Sollte übrigens auch bei Zustellung dieser Akte durch die Behörden allfällig ein Form¬ fehler begangen worden sein, so könnte dies doch nicht entschei¬ dend ins Gewicht fallen. Denn einmal seien Art. 20 und 21 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 in casu gar nicht anwendbar und sodann wären daherige Einwendungen jedenfalls

verspätet, denn sie hätten, da der bernische Richter kompetent sei, entweder vor demselben in dem gesetzlich geordneten Verfah¬ ren oder aber binnen der 60tägigen Rekursfrist von der An¬ legung der Ladung zur Arrestbestätigung (29. Oktober 1880) an im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte geltend gemacht werden müssen. Demnach werde beantragt: Es seien die sämmtlichen Begehren des Rekurrenten abzuweisen. D. In Replik und Duplik bekämpfen die Parteien in einge¬ hender Ausführung die gegnerischen Anbringen und halten an ihren Aufstellungen fest. Insbesondere sucht der Rekurrent in der Replik zu zeigen, daß die Art. 1 und 11 des Staatsver¬ trages vom 15. Juni 1869 sich nicht nur auf Bürger der bei¬ den Vertragsstaaten, sondern auf alle Einwohner derselben be¬ ziehen. Dagegen wird seitens der Rekursbeklagten in der Duplik daran festgehalten, daß der bernische Richter kompetent sei und darauf gestützt ausgeführt: Auch wenn die Ladung zur Arrest¬ bestätigung an den Rekurrenten nicht allen Förmlichkeiten ent¬ sprochen haben sollte, so habe derselbe sie doch jedenfalls erhal¬ ten und sei er nun nicht berechtigt gewesen, diese Ladung vor den kompetenten Richter einfach zu ignoriren, vielmehr hätte er allfällige Einwendungen gegen die Verbindlichkeit derselben eben vor dem zuständigen Richter geltend machen sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat lediglich zu untersuchen, ob die vom Rekurrenten angefochtenen Maßnahmen ein verfassungs¬ mäßiges Recht desselben verletzen oder gegen die Bestimmungen eines Staatsvertrages verstoßen; dagegen hat es selbstverständ¬ lich durchaus nicht zu prüfen, ob die gegen den Rekurrenten geltend gemachte Forderung begründet sei oder nicht.

2. Wenn nun Rekurrent in erster Linie behauptet, daß nach Mitgabe der Bestimmungen der Bundes— und Kantonsverfassung und der zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden Staats¬ verträge gegen ihn außerhalb seines Niederlassungsstaates ein Arrest für eine persönliche Forderung überhaupt nicht gelegt und der Arrestprozeß nicht eingeleitet werden dürfe, so erscheint diese Behauptung als unbegründet. Denn:

a. Daß Rekurrent auf den Grundsatz des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung sich nicht berufen kann, liegt auf der Hand, da die erwähnte Verfassungsbestimmung ihr Geltungsgebiet ja ausdrücklich auf die in der Schweiz fest domizilirten Personen beschränkt und nun Rekurrent nach seiner eigenen Behauptung nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich wohnt. Inwiefern sodann die Bestimmungen des Art. 1 des Vertrages über die Niederlassung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen in der Schweiz vom 30. Juni 1864 hieran etwas sollte ändern und dem Rekurrenten Rechte sollte gewähren können, ist schon deßhalb durchaus nicht einzusehen, weil ja Rekurrent gar nicht Franzose, sondern vielmehr Schweizerbürger ist und somit aus dem Art. 1 cit., welcher sich auf die Rechtsstellung der Franzosen in der Schweiz bezieht, unter keinen Umständen Rechte her¬ leiten kann; überdieß regelt der fragliche Vertrag vom 30. Juni 1864, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Neusch vom 2. November 1878 (Amtliche Sammlung IV, S. 627, Erw. 3) ausgeführt hat, lediglich die Niederlas¬ sung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen in der Schweiz, während er sich auf Gerichtsstandsfragen überall nicht bezieht.

b. Ebensowenig kann von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung oder des Art. 74 der bernischen Kantonsver¬ fassung die Rede sein. Denn diese Verfassungsbestimmungen normiren, wie die bundesrechtliche Praxis dies in Anwendung des Art. 58 der Bundesverfassung konstant festgehalten hat, in keiner Weise das interkantonale oder internationale Gerichts¬ standsrecht, sondern schreiben lediglich vor, daß Niemand der Beurtheilung der nach der kantonalen Gerichtsverfassung zu Ausübung der Civil— oder Strafgerichtsbarkeit berufenen Ge¬ richte entzogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt oder in willkürlicher Umgehung der einschlägigen kantonalgesetzlichen Be¬ stimmungen vor ein anderes als das gesetzlich zuständige Ge¬ richt verwiesen werden dürfe; hiegegen ist aber im vorliegenden Falle offenbar nicht verstoßen worden.

c. Wenn endlich Rekurrent sich auch noch auf Art. 1 des Vertrages mit Frankreich über den Gerichtsstand und die Voll¬ ziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869 be¬

ruft, so ist dagegen zu bemerken, daß, wie Wortlaut und Ent¬ stehungsgeschichte dieses Vertrages unzweideutig ergeben und wie die Bundesbehörden bereits wiederholt ausgesprochen haben (s. anges. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neusch, Erwägung 4 und die dortigen Alleegate, im Fernern die Ent¬ scheidung in Sachen Quinat vom 26. März 1881, Entscheidun¬ gen, Amtliche Sammlung VII, S. 76) die angeführte Ver¬ tragsbestimmung den Gerichtsstand des Domizils nur für per¬ sönliche Klagen von Bürgern des einen Vertragsstaates gegen solche des andern vorschreibt; dagegen wird durch dieselbe eine Beschränkung der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates mit Bezug auf Streitigkeiten seiner eigenen Angehörigen unter einander keinenfalls statuirt, gegentheils wurde die Aufstellung einer da¬ herigen Beschränkung seitens der französischen Regierung bei den Vertragsunterhandlungen ausdrücklich abgelehnt. Demnach ist aber klar, daß Rekurrent als Schweizerbürger sich gegenüber der von einem schweizerischen Kläger bei einem schweizerischen Gerichte gegen ihn erhobenen Klage auf Art. 1 des Staatsver¬ trages vom 15. Juni 1869 nicht berufen kann.

3. Somit erscheint die Beschwerde, insoweit sie auf Aufhe¬ bung des angefochtenen Arrestes gerichtet ist und die Kompetenz des bernischen Richters zum Entscheide über die Arrestbestäti¬ gung bestreitet, als unbegründet; dagegen muß dieselbe, insofern sie darauf gestützt wird, daß die Art und Weise der Einleitung des Arrestprozesses bezw. der Vorladung des Rekurrenten zum Arrestbestätigungstermin eine Verletzung der Vorschriften des Art. 20 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 involvire, allerdings als begründet erachtet werden. Denn: Die in der angeführten Vertragsbestimmung aufgestellten Vorschriften über die Zustellung von Gerichtsbefehlen, Ladungen u. s. w. beziehen sich, wie übrigens in der Natur der Sache liegt, ihrem unzwei¬ deutigen Wortlaute nach, auf alle Zustellungen derartiger in einem Vertragsstaate ausgestellter Aktenstücke, welche im andern Vertragsstaate an eine dort wohnhafte oder sich aufhaltende Person zu geschehen haben, ohne Rücksicht auf die Staatsan¬ gehörigkeit der letztern, und nun kann nicht zweifelhaft sein, daß bei Zustellung der fraglichen Ladung an den Rekurrenten die Vorschriften des Art. 20 cit. verletzt wurden. Denn nicht nur ist die Ladung anscheinend vom Gerichtspräsidenten von Biel nicht, wie vorgeschrieben, durch Vermittlung des Bundes¬ rathes, sondern direkt an den schweizerischen Konsul in Besan¬ çon eingesandt worden, sondern es hat auch letzterer, wie nach den Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen angenommen werden muß, dieselbe nicht gemäß der strikten Vorschrift des Art. 20 cit. an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Folgegebung über¬ mittelt, sondern sie von sich aus durch einen Polizeikommissär dem Rekurrenten zustellen lassen. Demnach war aber die La¬ dung als nichtig zu betrachten. Denn nach Mitgabe der franzö¬ sischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 des Code de procédure civile) zieht die Nichtbeobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten bei Zustellung einer Ladung schlechthin deren Nichtigkeit nach sich und diese Folge muß offenbar auch bei Nichtbeobachtung der durch den Staatsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne dieses letztern Platz greifen, wie sich daraus ergibt, daß die durchaus der französischen Gesetzgebung entsprechenden Be¬ stimmungen des Art. 20 cit. gerade mit Rücksicht auf die ein¬ schlagenden in Frankreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen wurden (vergl. Erläuterungsprotokoll vom 15. Juni 1869 zu Art. 20 cit.). War aber demnach die Ladung nichtig, so war Rekurrent offenbar überhaupt nicht verpflichtet, derselben Folge zu leisten und es erscheint daher als unbegründet, wenn Rekursbeklagte ausführt, Rekurrent hätte seine Einwendungen gegen die Verbindlichkeit fraglicher Ladung vor dem bernischen Richter geltend machen müssen; vielmehr ist Rekurrent nach Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege befugt, die Aufhebung des auf Grund dieser Ladung gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Verfahrens bezw. des Kontumazialurtheiles des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880 und der auf letzteres gegründeten Gantausschreibung im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte zu beantragen. Auch von einer Verspätung des Rekurses nämlich kann offenbar nicht die Rede sein, wie schon daraus folgt, daß eine rechtsverbindliche, den Vorschriften des Staatsvertrages entsprechende Mittheilung des Kontumazialur¬

heiles vom 7. Dezember 1880 und der Gantpublikation vom

20. Januar 1881 an den Rekurrenten nicht stattgefunden hat bezw. jedenfalls nicht dargethan ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das angefochtene Urtheil des Gerichtspräsidenten von Biel vom

7. Dezember 1880 und die auf Grund desselben erlassene Gantsteigerungspublikation vom 20. Januar 1881 aufgehoben werden; mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent ab¬ gewiesen.