Volltext (verifizierbarer Originaltext)
96. Urtheil vom 28. Oktober 1881 in Sachen Suter und Stierli. A. In einem zwischen dem Josef Huwyler in Blasenberg bei Alikon, als Kläger, und den Rekurrenten Josef Suter in Blasenberg und Johann Stierli in Alikon, als Beklagten, an¬ hängigen, Wässerungsrechte betreffenden Civilprozesse leisteten die Rekurrenten am 17. Wintermonat 1879 vor dem Bezirksgerichte in Muri ein Handgelübde an Eidesstatt darüber, daß sie ge¬
wisse vom Kläger behauptete Besitzesstörungen weder selbst vor¬ genommen haben, noch durch Dritte haben vornehmen lassen. Nachdem hierauf der anhängige Civilprozeß in erster und oberer Instanz beurtheilt worden war, beantragte der Kläger Josef Huwyler beim Bezirksamte Muri Einleitung einer Strafunter¬ suchung gegen die Rekurrenten wegen falschen Eides beziehungs¬ weise Handgelübdes. In der auf diesen Antrag angehobenen Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft am 10. August 1880: Von Erhebung peinlicher Anklagen gegen die Rekurrenten werde Umgang genommen; dagegen werden die Rekurrenten dem Bezirksgerichte Muri überwiesen mit dem Antrage, dieselben seien der leichtfertigen Ablegung eines Handgelübdes schuldig zu erklären und zu einer empfindlichen, mehrmonatlichen korrektio¬ nellen Zuchthausstrafe zu verfällen; die Handgelübde seien mit allen ihren Folgen richterlich aufzuheben u. s. w. Am 8. No¬ vember 1880 fällte sodann das Bezirksgericht Muri folgendes Urtheil: "1. Die von den Beklagten in ihrem Civilprozesse gegen "Josef Huwyler in Blasenberg unterm 17. November 1879 ab¬ "gelegten Handgelübde seien mit allen ihren Folgen als un¬ "richtig aufgehoben. "2. Der Beklagte Josef Suter werde außer der Untersuchungs¬ "haft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektionellen Zucht¬ "hausstrafe von drei Monaten und nebst dem zu einer Geldbuße "von 500 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern Gefängni߬ "strafe von 125 Tagen verurtheilt. "3. Der Beklagte Johann Stierli werde außer der Unter¬ "suchungshaft (9. Juli bis 9. August) zu einer korrektionellen "Zuchthausstrafe von vier Monaten und nebst dem zu einer Geld¬ "buße von 200 Fr., unvermögenden Falls zu einer weitern "Gefangenschaftsstrafe von 50 Tagen verurtheilt. "4. Die Beklagten haben grundsätzlich zu gleichen Theilen, "jedoch im Solidarverbande zu bezahlen: "a. Dem Kläger die dieses Streites wegen ergangenen Kosten "im Betrage von 99 Fr. 70 Cts. " Der Gerichtskasse zu Staatshanden 50 Fr. Spruchgebühr, "wie auch alle weitern dieser Sache wegen ergangenen Kosten. "5. Auf das klägerische Begehren um sofortigen Zuspruch "des im Civilprozeßwege an's Recht gesetzten Klageschlusses "werde in diesem Verfahren nicht eingetreten." Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau wurde der gegen diese Entscheidung ergriffene Rekurs der Verurtheilten abgewiesen und letztere verfällt, dem Kläger 49 Fr. 75 Cts. und der Staatsanwaltschaft 28 Fr. Rekurskosten zu ersetzen. B. Nunmehr ergriffen Josef Suter und Johann Stierli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekurs¬ schrift beantragen sie: Es sei das Strafurtheil des Bezirks¬ gerichtes Muri vom 8. November 1880, obergerichtlich bestätigt am 29. März 1881, wegen Verfassungs— und Gesetzesverletzung bundesgerichtlich aufzuheben unter Kostenfolge, indem sie zur Begründung unter ausführlicher Darstellung des Thatbestandes im Wesentlichen bemerken:
1. Das angefochtene Urtheil verletze den in Art. 16 der aargauischen Staatsverfassung ausgesprochenen Grundsatz nulla pona sine lege. Denn das aargauische peinliche Strafgesetz vom 11. Hornung 1858 bedrohe blos den in eigener Sache geleisteten wissentlich falschen Eid als eine Spezies des Betruges mit Strafe; eine Strafandrohung gegen blos objektiv—falsche, beziehungsweise fahrlässig unrichtige Eidesleistung stelle die aar¬ gauische Strafgesetzgebung nirgends auf. Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungshandlungen seien nach Art. 2 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes nur dann strafbar, wenn das Gesetz sie aus¬ drücklich mit Strafe bedrohe, und nun setze die aargauische Gesetzgebung nirgends eine Strafe auf die Nichterfüllung der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, welche nach § 238 der aargauischen Civilprozeßordnung demjenigen obliege, der einen ihm zugeschobenen Haupteid angenommen habe. Uebrigens könnte es sich im vorliegenden Falle nach der Natur der von den Rekurrenten handgelübdlich bekräftigten Aussagen jedenfalls nie¬ mals um eine fahrlässige Eidesleistung handeln, sondern müßte, sofern ein Delikt überhaupt vorläge, wissentlich falscher Eid an¬ genommen werden.
2. Deßhalb sei auch der Grundsatz, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, verletzt
(Art. 58 der Bundesverfassung und § 16 der aargauischen Kantonsverfassung). Denn da es sich nur um wissentlich falschen Eid habe handeln können, sei nicht das Bezirksgericht, dem keine Gerichtsbarkeit in Kriminalsachen zustehe, sondern nur das Schwurgericht der verfassungsmäßig zuständige Richter gewesen.
3. Die aargauischen Gerichte seien überhaupt stets von der Anschauung ausgegangen, daß blos objektiv falsche Eidesleistung nicht strafbar sei. Darin, daß dieser Grundsatz nicht auch auf die Rekurrenten angewendet worden sei, liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 3 der Kantonsverfassung).
4. Endlich ergebe eine unbefangene Prüfung der Akten, daß überhaupt das von den Rekurrenten geleistete Handgelübde kein unrichtiges gewesen sei, vielmehr die kantonalen Strafurtheile einen andern Thatbestand, als den aus den Akten sich ergeben¬ den, feststellen. Dadurch werde die verfassungsmäßig gewähr¬ leistete Unverletzlichkeit der Person illusorisch gemacht. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Obergericht des Kantons Aargau anschließt, bemerkt die Staatsanwaltschaft dieses Kantons: Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die Schuld¬ frage richtig beurtheilt haben; sie trete daher auf die daherigen langathmigen Auseinandersetzungen der Beschwerde nicht ein. Der in § 16 der aargauischen Kantonsverfassung enthaltene Grundsatz nulla pona sine lege dagegen sei nicht verletzt. Allerdings enthalte die aargauische Strafgesetzgebung keine spe¬ zielle Strafandrohung gegen fahrlässige Eidesleistung. Allein der Kanton Aargau besitze überhaupt kein ausgeführtes mate¬ rielles Zuchtpolizeigesetz, sondern die zuchtpolizeilich strafbaren Handlungen seien in § 1 des Zuchtpolizeigesetzes bloss in all¬ gemeinen Umrissen bezeichnet. Aus diesem § 1 sei nun auch die fahrlässige Eidesleistung als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung strafbar, da § 238 der aargauischen Civilprozeßord¬ nung demjenigen, der einen Haupteid zu schwören habe, die Pflicht auferlege, die Wahrheit in Betreff der vom Gegner be¬ haupteten Thatsachen zu erforschen. Uebrigens ergebe sich die Strafbarkeit fahrlässiger unrichtiger Eidesleistung nach aargaui¬ schem Rechte auch noch auf anderem Wege. Nach § 20 des Strafgesetzbuches nämlich unterliege derjenige, welcher fahrlässig eine verbotene Handlung begehe, zuchtpolizeilicher Bestrafung; nun sei, obschon allerdings das Gesetz nur den wissentlich fal¬ schen Eid als eine Spezies des Betruges speziell mit Strafe bedrohe, die Leistung eines falschen Eides überhaupt eine ver¬ botene Handlung, welche also, wenn sie aus Fahrlässigkeit be¬ gangen werde, nach § 20 cit. zuchtpolizeilich zu bestrafen sei. Sei aber der fahrlässige Eid demnach nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen eine strafbare Handlung, so fallen offenbar auch die übrigen Beschwerden der Rekurrenten in sich zusammen. D. Vermittelst Eingaben vom 18. August und 16. Oktober 1881 stellte der Damnifikat Josef Huwyler beim Instruktions¬ richter des Bundesgerichtes das Gesuch, in dieser Sache eben¬ falls gehört zu werden; wurde indeß mit demselben durch Ver¬ fügung des Instruktionsrichters vom 17. Oktober 1881 abge¬ wiesen, weil die Sache ohnehin spruchreif sei. Hierauf richtete Fürsprecher Villiger in Lenzburg am 20. Oktober dieses Jahres das gleiche Gesuch an das Bundesgericht selbst, immerhin mit dem Beifügen, daß er, sofern das Bundesgericht in der Lage sein sollte, die Beschwerde ohne Weiteres als unbegründet ab¬ zuweisen, auf eine Vernehmlassung verzichte. In Betreff dieses Gesuches hat nun das Bundesgericht in Erwägung, daß in vorliegender Sache, da es sich um einen Strafanspruch des Staates auf öffentliche Strafe handelt, nicht der Damnifi¬ kat, sondern der Staat als Gegenpartei der Rekurrenten er¬ scheint; daß es sich übrigens lediglich um die Beantwortung von Rechtsfragen handelt und die Sache vollständig spruchreif ist; beschlossen: Das gestellte Gesuch ist abgewiesen. In der Sache selbst sodann zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1. § 16, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Aargau stellt den Grundsatz auf, daß Niemand anders, als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe
vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe. Hierin liegt offenbar, daß eine gerichtliche Verfolgung oder Bestrafung nur wegen einer in einem Gesetze im engern Sinne mit Strafe bedrohten Handlung zulässig, dagegen z. B. eine analoge Anwendung einer gesetzlich an einen bestimmten That¬ bestand geknüpften Strafe auf andere Thatbestände verfassungs¬ mäßig ausgeschlossen ist und daß überhaupt eine gerichtliche Verfolgung und Bestrafung nur auf Grund einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift erfolgen darf. Fragt sich nun, ob hiegegen im vorliegenden Falle verstoßen sei, so ist allerdings zu rügen, daß weder in dem Ueberweisungsbeschlusse der Staatsanwalt¬ schaft, noch in den Strafurtheilen des Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes die Gesetzesbestimmungen bezeichnet worden sind, auf welche Verfahren und Urtheil sich stützen, sondern daß bestimmte gesetzliche Vorschriften erst nachträglich in der Ver¬ nehmlassung der Staatsanwaltschaft auf den an das Bundes¬ gericht gerichteten Rekurs namhaft gemacht worden sind. Allein es muß nun wohl angenommen werden, daß die strafrechtliche Verfolgung und Beurtheilung der Rekurrenten allerdings auf Grund dieser nachträglich von der Staatsanwaltschaft bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei und letztere im Ueber¬ weisungsbeschluß und in den Urtheilen der kantonalen Gerichte blos nicht ausdrücklich angeführt worden seien. Hievon aus¬ gegangen aber liegt in concreto ein Verstoß gegen den er¬ wähnten Grundsatz des Art. 16, Abs. 2, der Kantonsverfassung nicht vor; denn es steht selbstverständlich dem Bundesgerichte nicht zu, zu untersuchen, ob die kantonalen Gerichte die in Frage stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung richtig ausgelegt und angewendet haben, sondern dasselbe hat blos zu prüfen, ob die von den kantonalen Gerichten gefällten Urtheile eine Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes nulla pona sine lege involviren, d. h. in der Form der Aus¬ legung und Anwendung eines bestehenden Gesetzes über dessen Inhalt offenbar hinausgehen und eine verfassungsmäßig un¬ zulässige Erweiterung des Kreises des strafbaren Unrechtes im Wege des richterlichen Urtheils statuiren. Dies kann nun aber nicht gesagt werden, denn, wenn zwar allerdings evident ist, daß von einer Anwendung des § 20 des aargauischen peinlichen Strafgesetzes hier nicht die Rede sein kann, da natürlich eine fahrlässige Begehung des in § 162 litt. b ibidem vorgesehenen und als eine Art des Betruges behandelten Verbrechens des wissentlich falschen Eides völlig unmöglich ist, so erscheint da¬ gegen jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen, daß die fahrlässige Eidesleistung unter die Strafandrohung des §1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes falle. Diese Gesetzesbestim¬ mung nämlich erklärt unter Anderem als zuchtpolizeilich straf¬ bar alle "Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher¬ heit und Sittlichkeit," sofern sie "nicht ihrer Natur oder den sie begleitenden Umständen nach der kriminellen Bestrafung unter¬ liegen," und nun ist es gewiß nicht von vornherein unmöglich, den fahrlässigen Eid unter diese allerdings sehr unbestimmt und elastisch gefaßte Gesetzesvorschrift, insbesondere unter die Ver¬ gehen gegen die öffentliche "Ordnung" oder gegen die öffentliche "Sicherheit" zu subsumiren, um so weniger als die Eidesdelikte auch von der Doktrin häufig unter die Delikte gegen die öffent¬ liche Sicherheit oder die Sicherheit des Verkehrs u. s. w. rubri¬ zirt werden und unzweifelhaft anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe die fahrlässige Eidesleistung als eine strafbare Handlung betrachtet, beziehungsweise das Bestehen einer Strafbestimmung gegen dieselbe vorausgesetzt. Dies ergibt sich nämlich unzwei¬ deutig aus § 361 litt. a der aargauischen Civilprozeßordnung, wonach Wiederherstellung gegen ein rechtskräftiges Urtheil statt¬ haft ist, wenn das Urtheil sich auf einen geleisteten Haupteid stützt und auf dem Untersuchungswege dargethan wird, daß der Schwörende "irrig oder falsch" geschworen habe, was offenbar voraussetzt, daß auch wegen eines blos irrigen d. h. fahrlässigen Eides die Einleitung eines Strafuntersuches statthaft ist.
2. War aber sonach die zuchtpolizeiliche Verfolgung der Re¬ kurrenten wegen fahrlässiger Eidesleistung verfassungsmäßig statt¬ haft, so kann offensichtlich auch von einer Verletzung des Grund¬ satzes, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, oder des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetze nicht die Rede sein und es muß somit der Rekurs als unbe¬ gründet abgewiesen werden. Denn wenn die Rekurrenten sich
auch noch darauf berufen, daß das gegen sie ausgefällte Straf¬ urtheil ein aktenwidriges sei, so ist klar, daß dem Bundesgerichte irgendwelche Befugniß zu Nachprüfung der Beweisfrage nicht zusteht, vielmehr darüber endgültig von den kantonalen Gerichten entschieden worden ist; daß nämlich die Entscheidung der letztern etwa eine offenbar willkürliche sei, haben die Rekurrenten nicht einmal behauptet, geschweige denn dargethan. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.