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7_I_737

BGE 7 I 737

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

95. Urtheil vom 24. Dezember 1881 in Sachen Schoren—Kestenberg. A. Durch Dekret vom 2. September 1878 hatte der Große Rath des Kantons Aargau die Ortschaft Schoren—Kestenberg politisch von der Gemeinde Meerenschwand, welcher sie bisher angehört hatte und auf deren Gebiet bis dahin die drei Orts¬

bürgergemeinden Meerenschwand, Unterrüti und Schoren—Kesten¬ berg neben der einheitlichen politischen Gemeinde Meerenschwand bestanden hatten, losgetrennt und mit der, bisher blos die Ortsbürgergemeinde gleichen Namens umfassenden, Gemeinde Mühlau vereinigt. Dabei war in § 4 des genannten Dekretes bestimmt worden, daß die ortsbürgerliche Verschmelzung der beiden Ortschaften Mühlau und Schoren—Kestenberg späterer Vereinbarung und der Verfügung des Großen Rathes vorbe¬ halten bleibe. Da nun die Nutzungsreglemente der Ortsbürger¬ gemeinden Meerenschwand, Unterrüti und Schoren—Kestenberg die Bestimmung enthielten, daß zum Bezuge der bürgerlichen Nutzung blos die auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Meerenschwand angesessenen Ortsbürger berechtigt seien und da nach dem Erlasse des Dekretes vom 2. September 1878 zwar wohl die Ortsbürgergemeinde Schoren—Kestenberg ihr Reglement dahin abänderte, daß alle in den beiden Gemeinden Mühlau und Meerenschwand wohnenden und schon vor dem 2. Sep¬ tember 1878 wohnhaft gewesenen Ortsbürger zum Bezuge der ortsbürgerlichen Nutzung berechtigt seien, die Ortsbürgergemein¬ den von Meerenschwand und Unterrüti dagegen an der frühern Reglementsbestimmung festhielten, so trat in Folge der durch das Dekret vom 2. September 1878 verfügten Aenderung der Gemeindeeintheilung die Wirkung ein, daß die bisher nutzungs¬ berechtigten Angehörigen der Ortsbürgergemeinden Meerenschwand und Unterrüti, welche in der Ortschaft Schoren Kestenberg an¬ gesessen waren, ihre Nutzungsberechtigung verloren, da sie, nach der neuen Gemeindeeintheilung, nicht mehr im Gebiete der po¬ litischen Gemeinde Meerenschwand wohnten. In Folge dessen erließ der Große Rath des Kantons Aargau, an welchen drei in Schoren—Kestenberg wohnhafte Bürger von Unterrüti eine sachbezügliche Petition gerichtet hatten, am 20. Mai 1881 ein "Dekret betreffend die Regulirung der Nutzungsberechtigungen einzelner Bürger von Unterrüti, Meerenschwand und Schoren¬ Kestenberg," welches zum Zwecke hatte, den durch die Aende¬ rung der Gemeindeeintheilung in ihrer bürgerlichen Nutzungs¬ berechtigung beeinträchtigten, in Schoren—Kestenberg wohnhaften Bürgern von Meerenschwand und Unterrüti den Erwerb des Bürgerrechtes und der Nutzungsberechtigung in der Ortsbürger¬ gemeinde ihres Wohnortes zu sichern und ebenso auch den in Meerenschwand oder Unterrüti wohnhaften Bürgern von Scho¬ ren—Kestenberg. Dieses Dekret bestimmt: "Der Große Rath des Kantons Aargau beschließt in Er¬ "gänzung des Dekretes vom 2. September 1878: "§ 1. Karl Josef Leonz Keusch, Vitjoachims, "Johann Josef Keusch, alt Bannwart, Bedalis, "Johann Georg Räber, Zimmermann, alle drei Ortsbürger "von Unterriti, "Josef Leonz Fischer, Wirth, Fridlilunzis, "Fridolin Fischer, Rüpfers, diese zwei Ortsbürger von Meeren¬ "schwand. "alle fünf wohnhaft in Schoren—Kestenberg; "Josef Schäfer, Fertigungsaktuar, "Josef Lüthard, Schreinermichels, "Karl Käppeli, Bäcker; alle drei Ortsbürger von Schoren¬ "Kestenberg, und wohnhaft in Meerenschwand "sind berechtigt, für sich und ihre Familien mit einer von ihrer "Ortsbürgergemeinde auszuwerfenden Loskaufssumme aus dem "bisherigen Ortsbürgerverband auszutreten, und in das Orts¬ "bürgerrecht ihres Wohnortes sich einzukaufen. "§ 2. Die zu zahlende Loskaufssumme wird für jeden Be¬ "theiligten bestimmt: "Auf 800 Fr. für Unterriti, "auf 1000 Fr. für Schoren—Kestenberg, "auf 1000 Fr. für Meerenschwand. "§ 3. Die Einkaufssumme für den Eintritt in den Orts¬ "bürgerverband von Schoren—Kestenberg und Meerenschwand "wird auf 1000 Fr. für jeden Betheiligten festgesetzt. "§ 4. Karl Josef Leonz Keusch, Johann Josef Keusch, Jo¬ "hann Georg Räber von Unterrüti haben den zum Einkauf "in Schoren—Kestenberg erforderlichen Mehrbetrag von je 200 Fr. "aus eigenen Mitteln beizuschießen. "§ 5. Jeder Betheiligte hat binnen 4 Wochen von Erlaß "dieses Dekretes hinweg an das Bezirksamt Muri zu Handen "der betreffenden Gemeinden die Erklärung abzugeben, ob er

"von der ihm durch § 1 hievor ertheilten Berechtigung Gebrauch "mache. Nach Ablauf dieser Frist ist die Berechtigung er¬ loschen." B. In Gemäßheit dieses Dekretes erklärten binnen der fest¬ gesetzten Frist Karl Josef Leonz Keusch, Vitjoachims, von Un¬ terrüti, Joh. Josef Keusch, alt Bannwart, Bedalis, von Unter¬ rüti, Johann Georg Räber, Zimmermann, von Unterrüti, Josef Leonz Fischer, Wirth, Fridlilunzis, von Meerenschwand, sämmtliche wohnhaft in der Ortschaft Schoren—Kestenberg, das Bürgerrecht in der Ortsbürgergemeinde Schoren—Kestenberg erwerben zu wollen und es beschloß der Regierungsrath des Kantons Aargau am 15. Juli 1881, die Ortsbürgergemeinden Meerenschwand und Unterrütt seien pflichtig, die genannten Bürger unter den näheren im großräthlichen Dekrete vom 20. Mai 1881 festge¬ setzten Bedingungen aus ihrem Bürgerverbände zu entlassen, die Ortsbürgergemeinde Schoren—Kestenberg dagegen, dieselben in den ihrigen aufzunehmen. Dagegen beschloß der Regierungsrath des Kantons Aargau am gleichen Tage, auf zwei weitere dies¬ bezügliche Begehren eines Josef Leonz Keusch, von Unterrüti, wohnhaft in Schoren, und eines Josef Leuthard, von Unterrüti, ebenfalls wohnhaft in Schoren, nicht einzutreten, da, abgesehen davon, daß diese beiden Bürger im Dekrete des Großen Rathes vom 20. Mai 1881 nicht aufgeführt seien, sich aus den Be¬ richten des Gemeinderathes von Meerenschwand ergebe, daß den¬ selben die Bürgernutzung von Unterruti schon vor dem Dekrete vom 2. September 1878 nicht mehr habe ausgerichtet werden können und dieselben also durch die territorialen Aenderungen in der Gemeinde Meerenschwand keinerlei Nachtheil erlitten haben, weßhalb auch die Fürsorge des Dekretes auf dieselben keine Anwendung finden könne. C. Vermittelst Rekursschrift vom 30./31. Juli 1881 stellt nun der Ortsbürgerrath von Schoren—Kestenberg Namens der dortigen Ortsbürgergemeinde beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht wolle das Dekret des Großen Rathes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen Folgen als verfassungswidrig aufheben. Zur Begründung wird geltend gemacht:

a. Das erwähnte Dekret verletze den in Art. 4 der Bundes¬ verfassung und 11 der Kantonalverfassung ausgesprochenen Grund¬ satz der Gleichheit vor dem Gesetze. Wenn der Große Rath das Recht der Aufgabe des bisherigen und des Erwerbes eines neuen Bürgerrechtes, desjenigen des Wohnortes, anknüpfend an die neue Abgrenzung der politischen Gemeinden Mühlau und Mee¬ renschwand habe ertheilen wollen, so hätte er dieses Recht gleich¬ mäßig allen denjenigen ertheilen sollen, welche durch die neue Abgrenzung betroffen worden seien. Statt dessen greife das Dekret des Großen Rathes ganz willkürlich einzelne der durch die neue Gemeindeeintheilung betroffenen Bürger heraus, wäh¬ rend es andere, welche durch dieselbe gleichmäßig betroffen werden, nicht nenne; insbesondere seien Josef Leonz Keusch, Vater, Johann Lüthard und Leonz Käppeli, Senn, nicht in das Dekret aufgenommen worden, obschon sie ebenfalls durch die neue Gemeindeeintheilung um die Nutzungsberechtigung ge¬ kommen seien, denn es sei unrichtig, wenn der Regierungsrath des Kantons Aargau in seinem Beschlusse vom 15. Juli 1881 davon ausgegangen sei, daß die beiden erstgenannten Bürger schon vor dem 2. September 1878 nicht mehr nutzungsberechtigt gewesen seien. Umgekehrt sei in dem Dekrete vom 20. Mai 1881 auch ein Bürger (Josef Lüthard, Schreinermichels) aufgeführt der erst nach dem 2. September 1878 aus der Ortschaft Scho¬ ren weggezogen sei und den also die neue Gemeindeeintheilung gar nicht berühre. Es liege im Fernern eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze gegenüber den Ortsbürgergemeinden auch darin, daß der Große Rath des Kantons Aargau nicht schlechthin ausgesprochen habe, daß die durch die neue Ge¬ meindeeintheilung betroffenen Ortsbürger von Schoren, Meeren¬ schwand und Unterrüti das Ortsbürgerrecht derjenigen Orts¬ bürgergemeinde erhalten, in welcher sie wohnen, sondern den einzelnen Bürgern die Wahl freigegeben habe. Denn dadurch sei eine Art von Menschenhandel ermöglicht worden; die Orts¬ bürgergemeinde Unterrüti habe nämlich zweien ihrer im De¬ krete bezeichneten Angehörigen, von denen der eine bereits Ar¬ menunterstützung genossen habe, der andere arm sei und wahr¬ scheinlich auch noch der Armenpflege anheimfallen werde, eine

besondere Entschädigung dafür bezahlt, daß sie erklärt haben, Bürger von Schoren—Kestenberg werden zu wollen.

h. Im Fernern verstoße das angefochtene Dekret gegen den Art. 32 der Kantonsverfassung, welcher ausspreche: "Die Art "und Weise der Erwerbung des Ortsbürgerrechtes sowie die "Verzichtleistung auf dasselbe wird mit Berücksichtigung der "Vorschriften der Bundesverfassung durch das Gesetz bestimmt." Demnach sei im Kanton Aargau verfassungsmäßig gewährleistet, daß das Ortsbürgerrecht nur auf dem durch das Gesetz be¬ stimmten Wege erworben werden könne. Nach dem im Kanton Aargau bestehenden Gesetze über Erwerbung des Ortsbürger¬ rechtes von 1824 stehe nun aber dem Großen Rathe, als Ver¬ waltungsbehörde, eine Einwirkung auf die Ertheilung des Orts¬ bürgerrechtes nicht zu, vielmehr sei diese, vorbehältlich der näheren im Gesetze enthaltenen Bestimmungen, ausschließlich den Ortsbürgergemeinden anheimgegeben. Letztere seien zur Erthei¬ lung des Ortsbürgerrechtes an Kantonsbürger allerdings, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, verpflichtet; allein nach § 6

u. ff. des cit. Gesetzes seien sie zur Aufnahme almosengenössi¬ ger Personen nicht verpflichtet, und sei die Einkaufssumme im Streitfalle durch das Obergericht festzusetzen, wobei inbesondere für Söhne, welche das zehnte Altersjahr zurückgelegt haben, ein besonderer Zuschlag zur Einkaufssumme festzusetzen sei. Im vor¬ liegenden Falle nun habe der Große Rath diese gesetzlichen Be¬ stimmungen gänzlich bei Seite gesetzt, indem er eine für alle Aufzunehmenden ohne Rücksicht auf ihre Familienverhältnisse gleiche Einkaufssumme von sich aus festgesetzt habe, wozu ihm jegliche Kompetenz abgehe. D. In seiner Rekursbeantwortung bemerkt der Regierungs¬ rath des Kantons Aargau unter eingehender Darlegung der Ent¬ stehungsgeschichte und der Motive des angefochtenen großräth¬ lichen Dekretes vom 20. Mai 1881 in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen: Die Ortsbürgergemeinde Schoren—Kestenberg sei zur Sache materiell gar nicht legitimirt. Denn die Zuthei¬ lung der einzelnen Bürger zu der einen oder andern Bürger¬ gemeinde berühre zunächst Rechte der einzelnen Bürger und nicht der Ortsbürgergemeinden; überdem beziehe sich der in Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 11 der Kantonsverfassung ausgesprochene Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nur auf physische, nicht auch auf juristische Personen, und nun sei keiner der einzelnen Bürger, welche durch das angefochtene De¬ kret angeblich ungleich behandelt worden seien, beschwerend auf¬ getreten; die Ortsbürgergemeinde aber sei zu deren Vertretung nicht berechtigt. Auch könne von einer ungleichen Behandlung einzelner Bürger durch das angefochtene Dekret in Wirklichkeit nicht die Rede sein, denn dieses zähle alle einzelnen Bürger, welche nach den eingeholten Berichten der Gemeindebehörden durch die neue Gemeindeeintheilung betroffen worden seien, auf und behandle sie auf gleichem Fuße; sollten die Gemeindebe¬ hörden allfällig ungenau oder unvollständig berichtet haben, so könnte sich die Rekurrentin hierauf jedenfalls nicht berufen. Von einer Verletzung des § 32 der Kantonsverfassung sodann könne im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, denn das angefoch¬ tene Dekret habe mit dem Falle der freiwilligen Bürgerauf¬ nahme nichts zu thun. Zur Anwendung komme vielmehr § 83 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Organi¬ sation der Gemeinden und Gemeinderäthe vom 26. November

1841. Art. 83 der Kantonsverfassung nämlich bestimme, daß die Organisation der Gemeinden und des Gemeinderathes u.

s. w. durch das Gesetz bestimmt werden und § 3 des Ge¬ setzes vom 26. November 1841 sodann schreibe vor: "Jede "Veränderung der bestehenden Gemeindebezirke und Ortsbür¬ "gerschaften soll durch ein von Uns zu erlassendes Dekret ver¬ "fügt werden." Aus diesen Verfassungs— und Gesetzesbestim¬ mungen habe der Große Rath des Kantons Aargau die Kompe¬ tenz abgeleitet, im Anschlusse an die von ihm durch das De¬ kret vom 2. September 1878 verfügte neue Gemeindeeintheilung das Dekret vom 20. Mai 1881 zu Regulirung der ortsbürger¬ rechtlichen Verhältnisse zu erlassen. Der Große Rath sei somit zu Erlaß dieses Dekretes vollkommen kompetent gewesen und es verstoße dasselbe gegen keine verfassungsmäßige Bestimmung, so daß auf Abweisung der Rekursbeschwerde unter Kostenfolge an¬ getragen werde. E. Aus der Replik der Rekurrentin ist hervorzuheben: Die

Sachlegitimation der Rekurrentin könne jedenfalls, insoweit die Beschwerde sich auf Verletzung des Art. 32 der Kantons¬ verfassung gründe, durchaus nicht bestritten werden. Allein auch zur Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundes¬ verfassung oder des Art. 11 der Kantonsverfassung sei die Re¬ kurrentin legitimirt. Denn die Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze komme nicht nur physischen, sondern auch ju¬ ristischen Personen zu Gute und es vertrete übrigens die Orts¬ bürgergemeinde die Gesammtheit der einzelnen Bürger, welche durch eine Schlußnahme, wie die in Frage liegende, sämmtlich betroffen werden. Seitens des Josef Leonz Keusch, Vater, und des Josef Lüthard, deren Anspruch auf gleiche Behandlung mit den im großräthlichen Dekrete vom 20. Mai 1881 ge¬ nannten Bürgern der Regierungsrath durch seine Schlußnahme vom 15. Juli 1881 zurückgewiesen habe, sei übrigens der Orts¬ bürgerrath noch speziell dazu bevollmächtigt worden, wegen Ver¬ letzung des Art. 4 der Bundesverfassung gegen das Dekret vom 20. Mai 1881 und den Regierungsbeschluß vom 15. Juli 1881 Beschwerde zu führen, welchen Auftrag er, unter Vorlage der Vollmacht der Betreffenden, dadurch ausführe, daß er, Namens derselben und Namens der Gemeinde auch auf Aufhebung des Regierungsbeschlusses vom 15. Juli 1881 an¬ trage. Der von dem Regierungsrathe des Kantons Aargau an¬ geführte Art. 83 der Kantonsverfassung in Verbindung mit Art 3 des Gesetzes vom 20. November 1841 gebe dem Großen Rathe wohl das Recht, politische Gemeinden oder Ortsbürger¬ schaften im Dekretswege zu verschmelzen, zu theilen u. s. w., allein im vorliegenden Falle sei nichts derartiges verfügt wor¬ den, sondern es seien lediglich bestehende Ortsbürgergemeinden in Verletzung des Art. 32 der Kantonsverfassung auf einem andern als dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege zur Aufnahme einzelner Bürger gezwungen worden. Duplikando führt der Regierungsrath des Kantons Aargau, indem er im Uebrigen die schon in der Rekursbeantwortung aufgestellten Gesichtspunkte gegenüber den Einwendungen der Replik weiter entwickelt und begründet, insbesondere aus, daß auf die erst mit der Replik anhängig gemachte Beschwerde des Josef Leonz Keusch und Josef Lüthard aus formellen Gründen nicht eingetreten werden könne und beantragt speziell, es sei auf dieselbe nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe abzu¬ weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn Art. 32 der aargauischen Kantonsverfassung be¬ stimmt, daß die Art und Weise der Erwerbung des Ortsbür¬ gerrechtes und des Kantonsbürgerrechtes sowie der Verzichtlei¬ stung auf dasselbe durch das Gesetz bestimmt werde, so ist da¬ mit zweifellos ausgesprochen, daß dem Großen Rathe das Recht nicht zusteht, im Wege der bloßen Verwaltungsanordnung ver¬ bindliche Vorschriften über den Erwerb und Verlust des Orts¬ bürgerrechtes, sei es allgemein, sei es für einen einzelnen Fall, aufzustellen, sondern daß solche Vorschriften nur im Wege der Gesetzgebung aufgestellt werden können; demnach ist denn offen¬ bar auch den bestehenden Ortsbürgergemeinden verfassungsmäßig gewährleistet, daß sie nur auf dem durch die Gesetzgebung be¬ stimmten Wege zur Aufnahme oder Entlassung von Bürgern verhalten werden können. Somit ist aber die Ortsbürgerge¬ meinde Schoren—Kestenberg zur Beschwerde gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechts¬ pflege jedenfalls insoweit berechtigt, als der Rekurs sich auf eine behauptete Verletzung des Art. 32 der Kantonsverfassung gründet. Fragt sich nun, ob das angefochtene Dekret des Großen Rathes des Kantons Aargau die erwähnte Verfassungsbestim¬ mung verletze, so ist zu bemerken: Nach Art. 83 der Kantons¬ verfassung und Art. 3 des Gesetzes über Organisation der Ge¬ meinden vom 26. Wintermonat 1841 ist der Große Rath aller¬ dings befugt, Veränderungen der bestehenden Gemeindebezirke und Ortsbürgerschaften im Dekretswege zu verfügen und ist demnach, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1877 in Sachen der Gemeinden Oberendingen und Lengnau (Amtliche Sammlung III, Seite 75 u. ff., Er¬ wägung 2) ausgesprochen hat, klar, daß Einwirkungen auf das Ortsbürgerrecht, welche die unmittelbare Folge einer durch den Großen Rath verfügten Abänderung der Eintheilung der Orts¬

bürgerschaften sind, nicht unter die Bestimmung des Art. 32 der Kantonsverfassung fallen können. Denn es ist selbstverständ¬ lich und wird übrigens von der Rekurrentin nicht bestritten, daß Aenderungen, welche die ortsbürgerliche Korporation als solche durch Verschmelzung mit einer andern Ortsbürgergemeinde oder umgekehrt durch Theilung in mehrere selbständige Korpo¬ rationen und dergleichen erleidet, nothwendigerweise auch auf das Ortsbürgerrecht der einzelnen Korporationsangehörigen ein¬ wirken müssen und daß mithin der Große Rath, da ihm die Befugniß, solche Aenderungen der öffentlichen Korporation der Ortsbürgergemeinde im Dekretswege zu verfügen zusteht, auch berechtigt sein muß, die dadurch bedingten Aenderungen in den bürgerlichen Verhältnissen der Korporationsangehörigen im De¬ kretswege zu regeln. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nun keineswegs um eine solche durch die Vereinigung oder Theilung bestehender ortsbürgerlicher Korporationen bedingte Regelung der ortsbürgerlichen Verhältnisse ihrer Angehörigen; vielmehr werden durch das angefochtene Dekret Bestimmungen aufgestellt, wodurch einzelnen individuell bestimmten Personen unter gewissen im Dekrete selbst festgesetzten Bedingungen das Recht eingeräumt wird, aus einer Ortsbürgergemeinde in eine andere überzutreten, ohne daß eine Veränderung der betreffenden ortsbürgerlichen Korporation selbst stattgefunden hätte. Denn durch das Dekret vom 2. September 1878 wurde ja lediglich die Eintheilung der politischen Gemeinden Meerenschwand und Mühlau abgeändert, während die betheiligten ortsbürgerlichen Korporationen von Schoren—Kestenberg, Meerenschwand und Unterrüti vollkommen unverändert bestehen blieben. Demnach muß aber in dem angefochtenen Dekrete eine Verletzung des Art. 32 cit. allerdings erblickt werden; denn nach dieser Ver¬ fassungsbestimmung ist der Große Rath offenbar nicht berechtigt, im Wege der Verwaltungsanordnung eine Spezialnorm für den Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechtes in einzelnen Fällen zu schaffen, wodurch für einzelne Personen besondere privile¬ girte Bedingungen des Erwerbes und Verlustes eines Orts¬ bürgerrechtes, in Abweichung von dem allgemein geltenden Ge¬ setzesrechte, statuirt werden. Vielmehr könnten solche Spezial¬ normen für einen einzelnen Fall, wodurch für diesen, wie es in casu geschehen ist, Ausnahmen von dem allgemeinen Gesetze mit Bezug auf die Pflicht der Ortsbürgergemeinden zur Bürger¬ aufnahme, die Bestimmung des Einkaufsgeldes, die Entschei¬ dung daheriger Streitigkeiten und so weiter, statuirt werden, nach der citirten Verfassungsbestimmung nur im Wege der Gesetzgebung aufgestellt werden.

3. Muß somit das angefochtene Dekret des Großen Rathes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen Folgen schon deßhalb aufgehoben werden, weil es gegen Art. 32 der Kantonsverfassung verstößt, so erscheint eine Untersuchung der Frage, ob auch eine Verletzung des Art. 4 der Bundesver¬ fassung oder des Art. 11 der Kantonsverfassung vorliege, ob die Ortsbürgergemeinde Schoren—Kestenberg überhaupt befugt sei, sich auf das dort aufgestellte Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze zu berufen und ob die erst mit der Replik angebrachte Beschwerde des Josef Leonz Keusch, Vater, und des Josef Lüt¬ hard rechtzeitig angebracht sei, als überflüssig und es ist dem¬ nach darauf nicht weiter einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Dekret des Großen Rathes des Kantons Aar¬ gau vom 20. Mai 1881 mit allen seinen Folgen als verfassungs¬ widrig aufgehoben.