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94. Urtheil vom 29. Oktober 1881 in Sachen Brülisauer. A. Josefa Brülisauer von Appenzell trug am 11. Januar laufenden Jahres beim Begräbnisse ihres Bruders als Kopfschmuck die sogenannte Rosenhaarnadel, welche nach der im Bezirke Appenzell bestehenden Sitte als Ehrenschmuck der Jungfrauen gilt und ausschließlich nur von solchen getragen wird. Da nun die Josefa Brülisauer anerkanntermaßen ihre Jungfernschaft eingebüßt hatte, so riß ihr nach Beendigung der Einsegnung des Grabes durch den Priester ihre Base, die Marie Antonie Brülisauer, die Rosenhaarnadel vom Kopfe weg, wobei sie, nach der Behauptung der Josefa Brülisauer, dieser gleichzeitig auch die sogenannte Schlappe (eine flügelartige Haube) weggerissen und beschädigt und überdem eine große Anzahl Haare aus¬ gerauft haben soll. B. In Folge dessen ließ die Josefa Brülisauer der Marie Antonie Brülisauer für einen Betrag von 40 Fr. wegen Be¬ schädigung der Schlappe ein Pfandbot anlegen. Da gegen letz¬ teres Rechtsvorschlag erhoben wurde, so gelangte die Sache zur Verhandlung vor das Bezirksgericht in Appenzell; bei letzterem stellte die Josefa Brülisauer das Begehren: Die Beklagte sei wegen Eigenthumsbeschädigung zu einer Entschädigung im Sinne des Pfandbotes zu verurtheilen und überdem mit einer ange¬ messenen Buße zu belegen, was um so mehr am Platze sei, als die Beklagte die Klägerin dem öffentlichen Hohn und Spott Preis gegeben und den fraglichen Skandal auf geweihter Erde am offenen Grabe eines Anverwandten, sowie in der Nähe der Kirche provozirt habe. Durch Entscheidung vom 24. Mai 1881 wies das Bezirksgericht Appenzell die Entschädigungsklage der Josefa Brülisauer ab, verurtheilte dagegen die Marie Antonie Brülisauer, welche zugab, der Klägerin die Rosenhaarnadel, welche zu tragen, diese kein Recht habe, weggerissen zu haben, im Uebrigen dagegen die ihr zur Last gelegten Thatsachen be¬ stritt, zu einer Buße von 20 Fr. in den Landessäckel und legte die erlaufenen Kosten zu ⅔ der Beklagten, zu ⅓ der Klägerin auf. Dabei ging das Gericht davon aus, daß die Josefa Brülisauer kein Recht gehabt habe, die Rosenhaarnadel zu tragen, im Fernern eine Eigenthumsbeschädigung nicht erwiesen sei, dagegen die Beklagte wegen Erregung öffentlichen Skandals auf dem Kirchhofe und in der Nähe der Kirche, sowie bei einem Traueranlasse als strafbar erscheine. Gegen dieses Urtheil legte die Josefa Brülisauer Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Appenzell—Innerrhoden, ein, jedoch nur bezüglich der Entschädigungsfrage. Das Kantonsgericht urtheilte indeß am
25. Juni 1881 dahin: Da die vorliegende Sache als Civil¬ klage und nicht als Polizeistrafklage anhängig gemacht worden sei, habe es freie Hand, nicht blos die Entschädigungsfrage, sondern überhaupt die ganze Angelegenheit in Behandlung zu ziehen. Nun erscheine als Provokantin des stattgehabten Stan¬ dals die Josefa Brülisauer wegen ihres unbefugten, wider die Landessitte verstoßenden, Tragens des jungfräulichen Ehren¬ schmuckes, so daß eine Entschädigungsforderung um so weniger als begründet erscheine; die Josefa Brülisauer sei auch schon wiederholt wegen des Tragens fraglichen Schmuckes gemahnt worden, das Nichtbefolgen dieser Mahnungen erscheine als eine nicht zu entschuldigende Handlung; es sei geradezu als eine "mehr strafbare" Handlung anzusehen. Immerhin erscheine auch die Marie Antonie Brülisauer als strafbar. Gestützt auf diese Gründe wurde erkannt:
1. Die von Josefa Brülisauer gestellte Forderungsklage ist abgewiesen.
2. Sei Marie Antonie Brülisauer zu einer Buße von 10 Fr. und Josefa Brülisauer ebenfalls zu einer solchen von 10 Fr. in den Landsäckel verfällt.
3. Die ergangenen Gerichts—, Zeugen—, Citations— und Appellationskosten haben die Parteien je nach gehabter Auslage an sich selbst zu tragen.
4. Von Zusprechung außerrechtlicher Kosten wird beidseitig Umgang genommen. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Josefa Brülisauer den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift führt sie aus: Nach Art. 41 der Kantonsverfassung, wonach das Bezirksgericht erst— und letztinstanzlich über alle Polizei¬ und Straffälle urtheile, welche eine Buße von 50 Fr. nicht übersteigen, sei das Kantonsgericht gar nicht befugt gewesen, über den polizeilichen Theil der erhobenen Klage zu urtheilen. Es habe also die vom Bezirksgerichte der Marie Antonie Brülisauer auferlegte Strafe nicht herabsetzen und habe auch über die Rekurrentin eine Strafe nicht verhängen dürfen. Uebrigens sei das Tragen einer Rosenhaarnadel durch die Re¬ kurrentin gar keine strafbare Handlung; denn es sei nirgends vorgeschrieben, daß nur Jungfrauen einen solchen Schmuck tragen dürfen. Eine Art Mode sei dies im Bezirke Appenzell aller¬ dings; allein an diese, wie an alle andern Moden, sei Nie¬ mand gebunden, und es dürfe nach Art. 4 der Bundesverfassung nicht Etwas im Kanton Appenzell verboten und mit Strafe be¬ legt werden, was man in allen andern Kantonen der Eid¬ genossenschaft ungestraft und ohne Aergerniß zu erregen thun dürfe. Von einer Bestrafung wegen unbefugten Tragens der Haarnadel könne also nicht die Rede sein. Gerade deßhalb aber, weil hierin eine strafbare Handlung liege, habe das Kantonsgericht die Entschädigungsklage der Rekurrentin, trotz¬ dem die Eigenthumsbeschädigung klar nachgewiesen gewesen sei, abgewiesen; dies verstoße nun gegen Art. 4 der Bundes¬ verfassung. Daher werde beantragt:
1. Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 25. Juni laufenden Jahres aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urtheil vom
24. Mai, soweit es die Strafklage betrifft, aufrecht zu stellen.
2. Die Entschädigungsfrage, weil das Kantonsgericht in die¬ selbe nicht eingetreten ist, zu nochmaliger Beurtheilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
3. Die Kosten der rekursbeklagten Marie Antonie Brülisauer, als der Urheberin des ganzen Prozesses, aufzuladen. D. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs bemerkt das Kantonsgericht von Appenzell—Innerrhoden in der Hauptsache: Es sei im vorliegenden Falle von Anhebung einer Polizeistraf¬ klage nie die Rede gewesen, sondern es sei lediglich eine Civil¬ klage angehoben worden. Das Bezirksgericht habe nur im An¬ schlusse an sein Urtheil über die Entschädigungklage auch eine Buße ausgesprochen; da nun das Kantonsgericht zur Entschei¬ dung über die Hauptsache, die Civilklage, unbestrittenermaßen kompetent gewesen sei, so sei es selbstverständlich auch kompetent gewesen, über den Nebenpunkt, die Buße, zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst festzuhalten, daß die Rekurrentin gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege zur Beschwerde gegen das angefochtene Urtheil nur insoweit berechtigt ist, als letzteres über den von ihr geltend
gemachten Entschädigungsanspruch entscheidet und gegen sie eine Strafe ausspricht, während sie dagegen zu Anfechtung fraglichen Urtheils, insoweit sich dasselbe auf die Bestrafung der Marie Antonie Brülisauer bezieht, überall nicht befugt ist. Denn es ist klar, daß in letzterer Richtung keinenfalls von einer Ver¬ letzung von Rechten, welche der Rekurrentin verfassungsmäßig zugesichert wären, gesprochen werden kann, da ein Strafanspruch gegenüber der Marie Antonie Brülisauer, auch wenn es sich um ein blos auf Antrag verfolgbares Delikt handelte, jedenfalls nicht dem Verletzten beziehungsweise Antragsberechtigten, sondern nur dem Staate zusteht.
2. Soweit dagegen der Rekurs sich gegen die vom Kantons¬ gerichte der Rekurrentin auferlegte Buße richtet, erscheint der¬ selbe als begründet; denn es kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß zu Verhängung der fraglichen Buße gegen die Rekurrentin das Kantonsgericht nach § 41 der Kantons¬ verfassung überall nicht kompetent war. Nach der genannten Verfassungsbestimmung nämlich ist in allen Polizei— und Straf¬ fällen, welche eine Geldbuße von nicht über 50 Fr. betreffen, wozu der vorliegende Fall zweifellos gehört, das Bezirksgericht ausschließlich zuständig, und nun kann eine Abweichung von dieser Verfassungsbestimmung, beziehungsweise eine ausnahms¬ weise Kompetenz des Kantonsgerichtes für den vorliegenden Fall, offenbar nicht damit begründet werden, daß letzteres Gericht auf die Buße gegen die Rekurrentin gleichzeitig mit der Beurthei¬ lung des von dieser geltend gemachten Entschädigungsanspruches erkannte; denn durch diesen Umstand wird ja daran, daß die Bestrafung der Rekurrentin wegen eines angeblichen Polizei¬ vergehens geschah, das verfassungsmäßig ausschließlich in die Kognition des Bezirksgerichtes fällt, augenscheinlich nichts ge¬ ändert. Vielmehr kann die Aufstellung des Kantonsgerichtes, daß es, weil ihm die Kompetenz zur Beurtheilung der Civil¬ klage zugestanden habe, auch zur Entscheidung über die mit derselben zusammenhängenden Strafpunkte befugt gewesen sei, keineswegs anerkannt werden.
3. Dagegen war das Kantonsgericht zu Beurtheilung der Entschädigungsklage der Rekurrentin unbestrittenermaßen zu¬ ständig, und kann in der Abweisung dieser Klage durch das Gericht eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden; denn diese Entscheidung kann jedenfalls nicht als eine auf offenbar willkürlicher Handhabung des Rechtes beruhende bezeichnet werden und involvirt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Gleich¬ heit vor dem Gesetze; sie erfolgte denn auch, wie der Zusammen¬ hang der Entscheidungsgründe ergibt, nicht blos aus dem Grunde, weil auch die Rekurrentin sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, sondern zunächst und in erster Linie aus dem bereits vom Bezirksgerichte angegebenen, vom Kantonsgerichte augenscheinlich gebilligten Grunde, weil eine Eigenthumsbeschädi¬ gung nicht hinlänglich erwiesen sei. Ob nun in dieser Beziehung das Kantonsgericht richtig geurtheilt habe, ist das Bundesgericht, welches lediglich die Frage der Verfassungsverletzung zu prüfen hat, zu untersuchen nicht kompetent, da es sich dabei ausschlie߬ lich um Anwendung von kantonalem Gesetzes— oder Gewohnheits¬ recht handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, insoweit er sich gegen die im angefochtenen Urtheile der Rekurrentin auferlegte Buße richtet, als begründet erklärt, und es wird demnach Dispositiv 2 des Urtheils des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden vom 25. Juni 1881, insoweit sich dasselbe auf die Rekurrentin bezieht, als ver¬ fassungswidrig aufgehoben; im Uebrigen ist die Beschwerde ab¬ gewiesen.