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1. Uebergriff in das Gebiet der vollziehenden Gewalt. Empiétement dans le domaine du pouvoir exécutif.
93. Urtheil vom 24. Dezember 1881 in Sachen Wälchli. A. Am 24. August 1880 erlangte die Anna Leu geb. Eris¬ mann, Ehefrau des Jakob Leu, Pintenwirths in Liebegg, welche im Konkurse ihres Ehemannes für die privilegirte Hälfte ihres Frauengutes als Gläubigerin locirt worden war, gegen den Re¬ kursbeklagten Kaspar Fricker in der Wässerig bei Unterkulm. Kantons Aargau, als Mitübernehmer der Geltstagsmasse ihres Ehemannes, gestützt auf einen Auszug aus dem Geltstagspro¬ tokoll und die bezügliche Masselbernahme, beim Bezirksamte Kulm die Vollstreckungsbewilligung für eine Forderung von 695 Fr. 41 Cts. an Kapital und 1 Fr. 30 Cts. an Kosten. Gegen den daherigen Beschluß des Bezirksamtes Kulm war vom Belangten Kaspar Fricker der Rekurs an die obere Ver¬ waltungsbehörde des Kantons Aargau (die Justizdirektion) nicht ergriffen worden. Als indessen am 8. November 1880 Rekur¬ rent Notar Walchli in Reinach als Cessionar der Anna Leu, ge¬ stützt auf den Vollstreckungsakt, gegen den Rekursbeklagten das Geltstagsbegehren gestellt hatte, verlangte letzterer Vorladung des Rekurrenten vor das Bezirksgericht in Kulm, um dort gemäß § 51
des aargauischen Betreibungsgesetzes den urkundlichen Beweis leisten zu können, daß die in Vollstreckung befindliche Forderung bezahlt resp. auf andere Weise erloschen sei. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm vom 15. Februar 1881 wurde auch wirk¬ lich erkannt: Das von Notar Walchli in Reinach gegen den Im¬ petranten gestellte Geltstagsbegehren sei als ein unbefugtes er¬ klärt und Impetrat zu den dieser Sache wegen ergangenen Kosten verurtheilt, diejenigen der Gegenpartei im moderirten Betrage von 59 Fr. 55 Cts. Gegen dieses Urtheil legte Notar Walchli Rekursbeschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein, wurde indeß mit derselben durch Urtheil des Obergerichtes vom
13. Juli 1881 unter Verfallung in die Rekurskosten von 32 Fr. 15 Cts. abgewiesen. Dabei ging das Obergericht im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus: Die Geltstagsmasse des Ja¬ kob Leu sei durch dessen Ehefrau Anna Leu, durch Johannes Neuen¬ schwander und den Rekursbeklagten K. Fricker gemeinsam übernom¬ men worden, wodurch zwischen diesen Personen ein Gesellschafts¬ verhältniß, kraft dessen sie gemeinschaftlich für die Gesellschafts¬ seien, begründet worden sei. bezw. Masseschulden verantwortlich Nun ergebe sich nach der vorläufigen Liquidationsabrechnung für jeden der drei Uebernehmer ein Defizit von 6655 Fr. 42 Cts.; die Mitübernehmerin Frau Anna Leu resp. ihr an¬ geblicher Cessionar Notar Walchli sei daher, da der ihr auf¬ fallende Antheil an fraglichem Defizite ihr Guthaben als Gelts¬ tagsgläubigerin erheblich übersteige, nicht berechtigt, letzteres herauszufordern. Es fehle daher der gegen den Rekursiten K. Fricker erwirkten Vollstreckung an aller haltbaren Grundlage; denn daß nur gegen Baarzahlung einer Vollstreckung Einhalt gethan werden könne, dafür spreche weder die Praxis noch eine vernünftige Auslegung der einschlägigen Gesetze. B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun Notar Walchli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er im Wesentlichen ausführt: Art. 3 der aargauischen Kantonalver¬ fassung statuire den Grundsatz der Gewaltentrennung; nun be¬ stimme Art. 57 der nämlichen Verfassung, daß die Vollstreckung der gerichtlichen Urtheile sowie nach Maßgabe der Gesetze die übrigen vollziehungsamtlichen Verrichtungen in Civilsachen dem Bezirksamte, welches als Glied der vollziehenden Gewalt er¬ scheine, übertragen seien; als Aufsichtsbehörden stehen nach Verfassung und Gesetz über dem Bezirksamte der Regierungs¬ rath und bezw. die Justizdirektion, während dem Obergerichte nach Art. 61 der Kantonsverfassung lediglich die Aufsicht über die gerichtlichen Beamten und Behörden sowie über Rechtsan¬ wälte und Notare zustehe. Daraus ergebe sich aber zur Evi¬ denz, daß die Bewilligung einer Vollstreckung sowie deren Auf¬ hebung auf dem Beschwerdewege Sache der vollziehenden Be¬ hörden sei; wenn daher das Obergericht, wie es dies in con¬ creto gethan habe, die vom Bezirksamte bewilligte und durch Unterlassung rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechtskraft er¬ wachsene Vollstreckung und das darauf begründete Geltstags¬ begehren aufgehoben habe, so sei dadurch der verfassungsmäßige Grundsatz der Trennung der Gewalten verletzt worden. Aller¬ dings nämlich schreibe § 51 des aargauischen Betreibungsgesetzes vor, daß der Schuldner, welcher erkläre, den urkundlichen Be¬ weis leisten zu wollen, daß er die Forderung bezahlt habe, eine Frist von 8 Tagen erhalte, binnen welcher er den Gläubiger vor Gericht laden und die Beweisurkunden vorlegen müsse. Diese Bestimmung könne sich aber offenbar, wie dies näher ausgeführt wird, nur auf Zahlung oder anderweitige Tilgung einer Forderung nach eingetretener Rechtskraft der Vollstreckung bezw. nach unterlassenem Rechtsvorschlage beziehen; hievon aber sei in concreto offenbar gar keine Rede, vielmehr habe der Be¬ klagte vor den Gerichten lediglich solche Einwendungen vorge¬ bracht, welche sich auf vor der Rechtskraft der Vollstreckung ein¬ getretene Thatsachen beziehen. Demnach werde beantragt: Es sei das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 13. Juli 1881 wegen Verletzung der aargauischen Verfassung aufzuheben unter Kostenfolge. C. In seiner Rekursbeantwortung, welcher auch I. Neuen¬ schwander als mitbetheiligter Massenübernehmer beitritt, macht der Rekursbeklagte K. Fricker im Wesentlichen folgende Gesichts¬ punkte geltend: Das Bundesgericht sei zu Beurtheilung der Beschwerde gar nicht kompetent; denn das Bundesgericht habe über die Handhabung der kantonalen Verfassungen nur insofern
zu wachen, als es sich um verfassungsmäßig garantirte Indivi¬ dualrechte handle; der als verletzt bezeichnete Grundsatz der Ge¬ waltentrennung aber konstituire kein solches Individualrecht, sondern sei lediglich ein Prinzip der politischen Organisation, über dessen Beobachtung die kantonalen Behörden resp. der Große Rath, der nach § 42 litt. 1 der Kantonsverfassung über Kompetenzkonflikte zwischen der richterlichen und der vollziehen¬ den Gewalt urtheile, zu wachen haben. Uebrigens handle es sich im vorliegenden Falle offenbar ausschließlich um die Aus¬ legung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, speziell des § 51 des Betreibungsgesetzes, so daß auch aus diesem Grunde das Bun¬ desgericht nicht kompetent sei. Es sei daher auf die Beschwerde überhaupt nicht einzutreten. Allein diese letztere sei auch mate¬ riell unbegründet, wie im Wesentlichen im Anschluß an die Entscheidungsgründe des angefochtenen obergerichtlichen Urtheils, welches der bestehenden Praxis vollkommen entspreche, ausgeführt wird und sei daher eventuell als unbegründet abzuweisen. D. Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist le¬ iglich auf die Entscheidungsgründe seines angefochtenen Urtheils und die Ausführungen des Rekursbeklagten. E. In seiner Replik, welcher auch die Anna Leu sich an¬ schließt, führt der Rekurrent im Wesentlichen aus, daß es sich in casu allerdings um ein verfassungsmäßig gewährleistetes individuelles Recht handle und das Bundesgericht daher zweifellos kompetent sei, und bekämpft im Uebrigen die Ausführungen des Rekursbeklagten in eingehender Erörterung, während letzterer in seiner Duplik an den Aufstellungen der Rekursbeantwortung festhält. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrent beschwert sich darüber, daß durch das angefoch¬ tene Urtheil ihm gegenüber der verfassungsmäßige Grundsatz der Trennung der Gewalten verletzt und daß er daher durch eine verfassungsmäßig nicht kompetente Behörde beurtheilt worden sei. Es liegt somit, da zweifellos jeder Bürger ein individuel¬ les Recht darauf hat, daß er nicht der Beurtheilung durch die verfassungsmäßig zuständigen Behörden entzogen werde, eine Beschwerde wegen Verletzung eines dem Rekurrenten verfassungs¬ mäßig gewährleisteten Rechtes allerdings vor und das Bundes¬ gericht ist mithin gemäß Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu Beurtheilung der Be¬ schwerde unzweifelhaft kompetent. Dagegen hat dasselbe selbst¬ verständlich nur zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil ge¬ gen einen verfassungsmäßig gewährleisteten Grundsatz verstoße, während es die weitere Frage, ob durch dasselbe das kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet worden sei, überall nicht zu prüfen hat.
2. Von einer Verletzung der vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Bestimmungen der aargauischen Kantonalverfassung, welche das Prinzip der sogenannten Gewaltentrennung ausspre¬ chen und durch Feststellung der Kompetenzen der verschiedenen Gewalten durchführen (Art. 3, 30 u. ff., 50 u. ff., insbesondere 52, 57, 61 der Kantonsverfassung) kann nun aber im vorlie¬ genden Falle offenbar nicht gesprochen werden. Denn: Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem angefochtenen Urtheile die Einsprache des Rekursbeklagten gegen die ihm gegenüber eingeleitete Vollstreckung wesentlich deßhalb gutgehei¬ ßen, weil vom Rekursbeklagten hinlänglich dargethan sei, daß Rekurrent, bezw. dessen Rechtsvorgängerin an ihn nichts mehr zu fordern habe, vielmehr die bezügliche Forderung durch die Betheiligung der Rechtsvorgängerin des Rekurrenten an einer ihr gemeinsam mit dem Rekursbeklagten und dem J. Neuen¬ schwander auffallenden Gesellschaftsschuld getilgt sei. Nun ist klar, daß die Beurtheilung derartiger rein eivilrechtlicher in der Exekutionsinstanz vorgeschützter Einwendungen jedenfalls der Natur der Sache nach nicht den Verwaltungsbehörden, sondern den Gerichten zusteht und es hat auch Rekurrent eine positive Bestimmung des aargauischen Verfassungs— oder Gesetzes¬ rechtes, wonach die Entscheidung über solche Einwendungen den Verwaltungsbehörden übertragen wäre, nicht namhaft zu machen vermocht. Denn, wenn auch allerdings die Vollstreckung gericht¬ licher Urtheile und anderer vollstreckbarer Titel, insbesondere die Entscheidung über die Einleitung der Vollstreckung bezw. die Frage, ob ein vollstreckbarer Titel überhaupt vorliege, den Ver¬
waltungsbehörden und nicht den Gerichten übertragen ist, so ist damit doch offenbar keineswegs ausgesprochen, daß auch die Entscheidung darüber, ob nicht gegenüber der auf einen voll¬ streckbaren Titel begründeten Forderung dem Beklagten mate¬ rielle Einwendungen, wie die Einrede der Zahlung, der Kom¬ pensation, des Erlasses u. s. w. zustehen, den Gerichten ent¬ zogen und den Verwaltungsbehörden übertragen sei; vielmehr muß die Kompetenz zur Entscheidung über derartige Einreden den Gerichten, insbesondere mit Rücksicht auf § 51 des aargaui¬ schen Schuldbetreibungsgesetzes, durchaus gewahrt bleiben. Ob dagegen das Obergericht des Kantons Aargau in seinem ange¬ fochtenen Urtheile die Einwendung des Rekursbeklagten mit Recht als begründet erklärt habe, oder ob diese Einwendung nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung überhaupt prozeßualisch statthaft gewesen und rechtzeitig vorgebracht worden sei, ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt, da es sich dabei ausschlie߬ lich um Fragen der Auslegung und Anwendung des kantonen Gesetzesrechtes handelt, welche sich der Kognition des Bundes¬ gerichtes entziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.