Volltext (verifizierbarer Originaltext)
92. Urtheil vom 2. Dezember 1881 in Sachen Kamber. A. Durch zwei Kaufverträge vom 29. Mai 1880 und durch einen Schenkungsakt vom 17. Mai gleichen Jahres trat die in Basel niedergelassene Anna Maria Kamber geb. Erlacher, Wittwe des Urs Josef Kamber von Hagendorf, Kantons Solothurn, mehrere ihr gehörige Liegenschaften an ihren Sohn Georg Ru¬ dolf Kamber, einzelne auch an ihren Sohn Friedrich Kamber gegen einen von den Uebernehmern seiner Zeit in die Erbmasse einzuwerfenden Kaufpreis von 79571 Fr. 60 Cts. ab. Am
25. Juni 1880 verstarb die Wittwe Kamber in Basel und wurde von ihren drei Söhnen Jakob, Friedrich und Georg Rudolf Kamber, sowie von dem Sohne einer unehelichen Tochter beerbt. Nachdem nun Friedrich Kamber erklärt hatte, von den mit seiner Mutter abgeschlossenen Veräußerungsverträgen seinerseits frei¬ willig zurücktreten zu wollen, traten Jakob Kamber und Frie¬ drich Kamber gegen Georg Rudolf Kamber beim Civilgerichte in Basel mit einer Klage auf, in welcher sie verlangten, daß die genannten Veräußerungsverträge gerichtlich aufgehoben und der Beklagte, Georg Rudolf Kamber, angehalten werde, die ihm zugefertigten Liegenschaften in natura in die Theilungsmasse einzuwerfen. Zur Begründung dieses Begehrens führten sie an:
a. Die genannten Liegenschaften, welche zum Nachlasse ihres bereits im Jahre 1866 verstorbenen Vaters Urs Josef Kamber gehört haben, seien durch eine im Jahre 1871 getroffene Ver¬ einbarung der Wittwe Kamber zu Eigenthum übertragen worden; dabei sei indeß stillschweigend einverstanden gewesen, daß diese Abtretung nur zu mehrerer Sicherstellung des Nutznießungs¬ rechtes der Wittwe geschehe und diese dadurch nicht das Recht erhalte, über dieselben frei zu verfügen.
b. Die Wittwe Kamber habe bei Abschluß der mit ihrem Sohne Georg Rudolf vereinbarten Verträge nicht mehr frei ge¬ handelt, sondern sei nur durch dessen Ueberredungen und Dro¬ hungen zu diesem Schritte gebracht worden.
c. Die Verträge enthalten für die Wittwe Kamber und ihre Rechtsnachfolger eine Verletzung über die Hälfte und seien da¬ her nach § 405 und 406 der baslerischen Stadtgerichtsordnung anfechtbar.
d. In der mündlichen Verhandlung vor dem Civilgerichte in Basel beriefen sich die Kläger endlich auch noch darauf, daß durch die fraglichen Landabtretungen an Rudolf Kamber ihr Notherbenrecht verletzt werde, und beantragten auch aus diesem Grunde Reszission der Verträge. B. Durch Urtheil vom 1. April 1881 erkannte das Civil¬ gericht von Basel dahin: "Kläger sind mit ihrer Klage, soweit sich dieselbe auf angebliche Nebenabreden zum Akte vom 7. Sep¬ tember 1871, auf ausgeübten Zwang und Verletzung über die Hälfte bei den Verträgen vom 17. und 29. Mai 1880 gründet, abgewiesen. Für die Beurtheilung der Frage, ob das Notherben¬ recht der Kläger verletzt sei, erklärt sich das Gericht inkompetent. Kläger tragen ordinäre und extraordinäre Kosten." Dabei wurde zur Begründung unter Anderem bemerkt, daß nach den im Konkordate vom 15. Juli 1822 niedergelegten Grundsätzen, welche auch im Kanton Basel Rechtens seien, die Frage der Verletzung des Notherbenrechtes von dem heimatlichen, vorliegend also von dem solothurnischen, Richter und nach heimatlichem Rechte zu beurtheilen sei. Dieses Urtheil wurde auf ergriffene Be¬ rufung hin am 2. Juni 1881 vom Appellationsgerichte des Kantons Baselstadt bestätigt, unter Verurtheilung der Kläger in die Kosten der Berufungsinstanz. C. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift beantragen sie:
1. Es sei der Gerichtsstand Basel in Sachen begründet;
2. sei nach dem Rechtsbegehren der Klage zu erkennen unter Kostenfolge; wobei zur Begründung bemerkt wird: Der Kanton Basel sei dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nur mit der Einschränkung beigetreten "daß für testamentliche Verfügungen und Eheverträge die Gesetze und das Forum des Wohnortes unbedingt behauptet werden." Nun seien die angefochtenen Veräußerungsverträge als testamentliche Verfügungen beziehungsweise als donationes mortis causa zu betrachten, so daß der Basler Richter zuständig sei und die fraglichen Verträge nach § 516 und 490 der basleri¬ schen Stadtgerichtsordnung, welche dergleichen Verfügungen von Personen, welche Leibeserben haben, verbieten, aufgehoben werden müssen. Wollte man dagegen die fraglichen Veräußerungsverträge, wie das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt dies aus¬ geführt habe, als antizipirte Erbtheilung betrachten, so müßten sie von den baslerischen Gerichten deßhalb aufgehoben werden, weil sie vor einer nach den Bestimmungen des Konkordates vom 15. Juli 1822, welches für die Theilung der Erbschaften von Niedergelassenen den heimatlichen Gerichtsstand statuire nicht zuständigen Behörde und unter Verletzung der Vorschriften der heimatlichen Gesetzgebung, insbesondere der §§ 640, 642, 1245 des solothurnischen Civilgesetzbuches, vollzogen worden seien. Es handle sich hier auch nicht um eine Erbstreitigkeit da der Beklagte nicht als Erbe, sondern als Schuldner von Vermögens¬ objekten, die zu einer allerdings im Kanton Solothurn zu theilenden Erbmasse gehören, belangt werde. Der baslerische Richter sei also nach Art. 59 der Bundesverfassung kompetent und dürfe seine Kompetenz nicht ablehnen. D. In seiner auf diese Beschwerde erstatteten Vernehmlassung bemerkt das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen: Von einer Verletzung des Konkordates vom 15. Juli 1822 könne nicht die Rede sein; vorerst nämlich sei zu bemerken, daß der Kanton Baselstadt diesem Konkordate gar nicht beigetreten sei, sondern nur eine Erklärung über die von ihm diesfalls nach seiner Gesetzgebung befolgten Grundsätze ab¬ gegeben habe. Uebrigens seien die baslerischen Gerichte den in dieser Erklärung aufgestellten Grundsätzen im vorliegenden Falle durchaus treu geblieben; denn es sei unbestreitbar, daß das Notherbrecht nicht nur einen Theil des Intestaterbrechtes bilde, sondern daß es geradezu die intensivste Form des Intestaterb¬ rechtes sei. Die Frage, ob das Notherbrecht der Kläger verletzt sei, habe also gerade nach dem Konkordate vom 15. Juli 1821 und beziehungsweise nach den bei dessen Abschluß vom Kanton Basel abgegebenen Erklärungen, wonach für die Beerbung eines Niedergelassenen ab intestato das Recht und der Gerichtsstand der Heimat gelte, an den heimatlichen Richter verwiesen werden müssen. Soweit die Klage sich als eine persönliche Ansprache nach Art. 59 der Bundesverfassung qualifizirt habe, sei dieselbe von den baslerischen Gerichten beurtheilt und nur insofern ein eigentlicher Erbschaftsanspruch vorgelegen habe, deren Beurthei¬ lung abgelehnt worden. Eine Verletzung des Art. 59 der Bundes¬ verfassung liege also, da Erbschaftsansprüche nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nicht zu den persönlichen Ansprachen gehören, offenbar nicht vor. E. Replikando suchen die Rekurrenten die Ausführungen des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt zu widerlegen, in¬ dem sie unter Anderem behaupten: Sie haben keineswegs ver¬ langt, daß das baslerische Gericht über die Erbtheilung und die Frage der Verletzung des Notherbrechtes entscheide, sondern vielmehr lediglich, daß es über die Rechtsgültigkeit der angeb¬ lichen Verträge, welche eben nicht rechtsbeständig seien, entscheide und dieselben aufhebe. F. Während das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt auf Eingabe einer Duplik verzichtete, führt dagegen der Rekurs¬ beklagte Georg Rudolf Kamber gegenüber den Ausführungen der Rekurrenten aus, daß dieselben sich durchweg in Widersprüchen bewegen: Einerseits werde verlangt, daß das Bundesgericht die baslerischen Gerichte als "in Sachen" kompetent erkläre, andererseits dagegen werde wieder ausdrücklich anerkannt, daß dieselben zu Beurtheilung der Frage der Verletzung des Noth¬ erbenrechtes, welche sie einzig nicht beurtheilt haben, nicht kom¬ petent seien. Ebenso bestehe offenbar ein unauflöslicher Wider¬ spruch zwischen dem ersten und zweiten Rekursbegehren, und sei
das Bundesgericht zu materieller Beurtheilung der von den Rekurrenten vor den baslerischen Gerichten angebrachten Klage, wie ihm dieselbe durch das zweite Rekursbegehren zugemuthet werde, offenbar nicht kompetent. Aus diesen Gründen werde Abweisung der Rekursbegehren unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde qualifizirt sich zweifellos als staatsrecht¬ licher Rekurs im Sinne des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Das Bundesgericht als Staatsgerichtshof hat demgemäß einzig zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt ein den Rekurrenten verfassungsmäßig oder bundes¬ gesetzlich gewährleistetes Recht verletze oder gegen ein inter¬ kantonales Konkordat oder einen Staatsvertrag verstoße und daher aufzuheben sei. Dagegen ist es durchaus nicht kompetent, zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte über die von den Rekur¬ renten angestrengte Civilklage, nach Mitgabe des geltenden kan¬ tonalen Rechtes, wohl oder übel geurtheilt haben, und steht ihm irgend welche Befugniß, ein neues Urtheil in der Sache selbst zu fällen, beziehungsweise das angefochtene Urtheil abzuändern, nicht zu.
2. Fragt sich daher zunächst, ob das angefochtene Urtheil ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrenten verletze, so ist von den Rekurrenten lediglich der Art. 59, Abs. 1, der Bundes¬ verfassung als verletzt bezeichnet worden, wobei die Rekurrenten offenbar davon ausgehen, daß die von ihnen angestellte Klage, auch insoweit sie sich auf "Verletzung des Notherbenrechtes" gründet, als persönliche Klage im Sinne des Art. 59 cit. zu betrachten sei und daß ihnen in Folge dessen ein verfassungs¬ mäßiges Recht auf deren Beurtheilung durch den Richter des Wohnortes des Beklagten auch bezüglich dieses Punktes zustehe. Allein diese Beschwerde erscheint schon deßhalb als unbegründet, weil Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung, wie dies die bundes¬ rechtliche Praxis bereits mehrfach ausgesprochen hat (s. Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung I, S. 142, Erwägung 3; Ullmer, Staatsrechtliche Praxis II, Nr. 865), lediglich dem Schuldner d. h. dem Beklagten den Gerichtsstand des Wohnortes gewährleistet, keineswegs dagegen auch für den Kläger ein Recht konstituirt, so daß blos dem Beklagten, welcher für eine persönliche Ansprache vor einem andern Richter, als demjenigen seines Domizils, belangt wird, ein Beschwerderecht aus Art. 59 cit. zusteht, keineswegs dagegen auch dem Kläger, der mit seiner Klage vor ein anderes Gericht, als dasjenige des Wohnsitzes des Beklagten, verwiesen wird. Gerade der letztere Fall nun aber liegt, da die Rekurrenten ihrerseits als Kläger aufgetreten sind, in concreto vor.
3. Wenn sodann die Rekurrenten sich im Weitern darauf berufen, daß das angefochtene Urtheil gegen das Konkordat vom 15. Juli 1822, beziehungsweise die bei dessen Abschlusse abgegebene Erklärung des Kantons Basel verstoße, so ist da¬ gegen einfach zu bemerken, daß der Kanton Basel dem ange¬ führten Konkordate zweifellos gar nicht beigetreten und daher dasselbe für ihn nicht verbindlich ist. Die Rekurrenten scheinen zwar von der Ansicht auszugehen, daß der Kanton Basel dem fraglichen Konkordate durch die anläßlich des Abschlusses des¬ selben abgegebene Erklärung seiner Regierung theilweise bei¬ getreten sei, beziehungsweise daß er mit den konkordirenden Ständen seinerseits ein besonderes Konkordat von theilweise abgeändertem Inhalte im Sinne der von seiner Regierung ab¬ gegebenen Erklärung abgeschlossen habe. Allein diese Anschauung ist, wie schon der Umstand zeigt, daß Basel unter den dem Konkordate beigetretenen Ständen nicht angeführt wird, offenbar vollständig unbegründet; vielmehr enthält die fragliche Erklärung des Standes Basel lediglich eine motivirte Ablehnung des Bei¬ trittes zum Konkordate d. h. eine Erklärung, daß der Kanton dem Konkordate nicht beitreten könne, verbunden mit einer Auskunftsertheilung darüber, welche Grundsätze der Kanton Basel seinerseits in den im Konkordate normirten Materien gemäß seiner Gesetzgebung und Rechtspraxis befolge. Durch diese Erklärung ist aber, wie die Bundesbehörden in ähnlichen Fällen schon wiederholt ausgesprochen haben, irgend welche ver¬ tragsmäßige Verpflichtung des Kantons Basel gegenüber den konkordirenden Ständen nicht begründet worden, und es ist da¬ her auf eine Prüfung der Frage, ob das angefochtene Urtheil
den Bestimmungen des Konkordates und beziehungsweise der von der Regierung des Kantons Basel bei dessen Abschluß ab¬ gegebenen Erklärung entspreche, nicht einzutreten.
4. Demnach hat denn auch das Bundesgericht zur Zeit nicht zu untersuchen, ob die von den Rekurrenten angestrengte Civil¬ klage, soweit sie auf "Verletzung des Notherbenrechtes" begründet wird, sich als eine persönliche Klage im Sinne des Art. 59, Abs. 1, der Bundesverfassung qualifizire, oder ob durch die¬ selbe ein erbrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Auf eine Prüfung dieser Frage hätte das Bundesgericht erst dann einzutreten, wenn der Beklagte vor dem heimatlichen Richter, an welchen die Rekurrenten mit ihrer Beschwerde wegen Ver¬ letzung des Notherbenrechtes durch das angefochtene Urtheil ver¬ wiesen worden sind, die Einlassung auf die sachbezügliche Klage derselben verweigern und auch der heimatliche Richter sich als inkompetent erklären würde. In diesem Falle nämlich läge eine Rechtsverweigerung gegenüber den Rekurrenten vor, gegen welche denselben der Rekurs an das Bundesgericht nach konstanter bundesrechtlicher Praxis offen stände. So lange dagegen eine derartige Entscheidung des heimatlichen Richters nicht vorliegt, kann offenbar von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein, und muß daher der Rekurs, da, wie gezeigt, weder eine Ver¬ letzung eines verfassungsmäßigen Rechtes der Rekurrenten, noch eine Verletzung eines Konkordates vorliegt, als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.